Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 21. Juni 2016 - I-20 U 2/13

Gericht
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.12.2012 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
1I.
2Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
3Durch dieses hat das Landgericht, gestützt auf die Gemeinschaftswortmarke „Acuka“, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Gemüse und/oder Gewürzzubereitungen herzustellen, gewerbsmäßig anzubieten oder in den Verkehr zu bringen bzw. bringen zu lassen, die mit der Bezeichnung „Acuka“ gekennzeichnet sind, wenn dies wie nachfolgend eingeblendet geschieht
4und sofern die Produkte nicht von der Klägerin oder in deren Auftrag bzw. mit deren Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Außerdem hat es die Beklagte zur entsprechenden Auskunftserteilung verurteilt und ihre Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festgestellt. Auf die Benutzung von „Acuka“ für Gemüse und/oder Gemüsezubereitungen allgemein gestützte Anträge hat das Landgericht demgegenüber zurückgewiesen.
6Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte nutze den Begriff „Acuka“ nicht beschreibend, sondern herkunftshinweisend und damit markenmäßig. Zwar sei davon auszugehen, dass mit „Acuka“ grundsächlich eine spezielle kaukasische Paprikazubereitung beschrieben werde. Dies sei jedoch dem überwiegenden Teil des von der Beklagten angesprochenen Verkehrs, zu dem auch deutsche Abnehmer zählten, unbekannt. Gestattet sei in dieser Konstellation eine Nutzung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 12 lit. b) GMV, wonach bei der beschreibenden Verwendung einer markenmäßigen Bezeichnung darauf abzustellen sei, ob die konkrete Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspreche. Dementsprechend komme eine uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten zum Unterlassung der Nutzung des Begriffs „Acuka“ nicht in Betracht. Zu untersagen sei jedoch die Nutzung wie vorliegend konkret vorgeworden. Denn bei der Gestaltung des von ihr verwendeten Etiketts habe die Beklagte nicht die Möglichkeiten genutzt, die ihr zur Verdeutlichung der Nutzung eines Begriffs als rein beschreibend zur Verfügung gestanden hätten, und deren Nutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entsprochen hätte. Erläuternde Hinweise wie „Paprikazubereitung aus dem Kaukasus“ oder „türkische Paprikazubereitung“ in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bezeichnung „Acuka“ unterlasse die Beklagte.
7Hiergegen wenden sich beide Parteien mit selbständigen Berufungen.
8Die Klägerin macht unter näheren Ausführungen geltend, der Begriff „Acuka“ besitze keinerlei beschreibenden Charakter, so dass jede Benutzung im streitgegenständlichen Zusammenhang eine Markenverletzung darstelle und die vom Landgericht vorgenommene Einschränkung der Verurteilung auf eine Benutzung entsprechend der konkreten Verletzungsform nicht gerechtfertigt sei.
9Die Klägerin beantragt,
10das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und den Zusatz „wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht“ in Ziffer I des dortigen Tenors zu streichen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
13Darüber hinaus beantragt sie,
14die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils in Gänze abzuweisen.
15Sie erachtet die Klage insgesamt für unbegründet und meint unter anderem, wenn eine grundsätzliche Verwendung von „Acuka“ unter dem Schutz von Art. 12 lit. b) GMV möglich sei, sei auch die Verwendung des streitgegenständlichen Etiketts schutzwürdig.
16Die Klägerin verteidigt die von Beklagten angefochtene Verurteilung als gerechtfertigt und beantragt,
17die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
18Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 08.10.2013 (Bl. 223 f GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 15.10.2015 (Bl. 277 ff GA) und das Protokoll seiner mündlichen Anhörung in der Sitzung am 04.05.2016 (Bl. 342 f GA) verwiesen.
II.
20Beide Berufungen sind zulässig, Erfolg hat nur die der Beklagten.
21Die Klage ist in Gänze unbegründet. Der Klägerin stehen die mit dem vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der Beklagten ist keine Markenverletzung vorzuwerfen, so dass weder ein Unterlassungsanspruch nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. a), Abs. 2 lit. a) und b) GMV (jetzt Art. 9 Abs. 2 lit. a), Abs. 3 lit. a) UMV) noch ein Auskunftsanspruch (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Art. 102 Abs. 2 GMV/UMV, § 19 MarkenG, § 242 BGB) besteht und der begehrten Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Art. 102 Abs. 2 GMV/UMV, § 14 Abs. 6 MarkenG) mangels entsprechender Verpflichtung die Grundlage fehlt. Im Einzelnen:
221.)
23Was die begehrte allgemeine Untersagung in Bezug auf „Gemüse und/oder Gewürzzubereitungen“ anbelangt, scheitert diese schon daran, dass die Beklagte nur die streitgegenständliche Paprikapaste mit der Klagemarke kennzeichnet bzw. in der Vergangenheit gekennzeichnet hat. Dass auch andere Gemüse oder andere Paprikazubereitungen so gekennzeichnet wurden oder die Beklagte dies vorhat, behauptet die Klägerin selbst nicht. Damit fehlt es in Bezug auf solche sowohl an einer Wiederholungs- als auch an einer Erstbegehungsgefahr, deren alternatives Vorliegen materiell-rechtliche Voraussetzung eines Verletzungsanspruchs ist (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2000, 605 (608) – comtess/ComTel).
242.)
25Die Kennzeichnung der streitgegenständlichen Paprikapaste mit der Bezeichnung „Acuka“ durch die Beklagte stellt einen Fall des Art. 12 Abs. 1 lit. b) GMV dar, so dass der Klägerin, weil diese Benutzung auch den anständigen Gepflogenheiten entspricht (Art. 12 Abs. 2 GMV), kein Verbietungsrecht zusteht.
26In Fällen einer gespaltenen Verkehrsauffassung, in denen ein Teil des Verkehrs ein bestimmtes Zeichen als Herkunftshinweis versteht, ist Art. 12 lit. b) GMV anzuwenden, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht, was der Fall ist, wenn die fragliche Bezeichnung von einem erheblichen Teil des Verkehrs als Gattungsbegriff oder Beschaffenheitsangabe verstanden wird und sich die Unlauterkeit auch nicht aus anderen Umständen ergibt (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1687 – Gazoz). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
27Der von der Beklagten mit der unter der Bezeichnung „Acuka“ vertriebenen Paprikapaste adressierte Personenkreis verfügt über eine gespaltene Verkehrsauffassung. Die Beklagte vertreibt das Produkt unstreitig über türkischen Supermärkte und solche der REWE-Handelsgruppe. Angesprochen sind damit in beiden Supermarkttypen deutsche Kunden, die des Türkischen ganz überwiegend nicht mächtig sind, und Kunden mit türkischem Migrationshintergrund und entsprechenden Sprachkenntnissen.
28Ob letztere den überwiegenden Teil des insgesamt angesprochenen Verkehrs ausmachen, kann dahinstehen. Jedenfalls bilden sie einen „erheblichen Teil“ desselben im Sinne der soeben genannten Rechtsprechung. Dass in türkischen Lebensmittelläden ganz überwiegend Türken kaufen, wie von der Beklagten spätestens im Schriftsatz vom 23.11.2015 vorgetragen, ist von der Klägerin nicht, jedenfalls nicht substantiiert bestritten worden. Soweit sie in ihrer Berufungserwiderung (Schriftsatz vom 15.05.2013, dort Seite 3, Bl. 207) ausführt, „… so werden diese (Anmerkung: gemeint sind türkische Geschäfte) keineswegs nur von in Deutschland lebenden Türken, sondern zu einem großen Teil auch von deutschen Kunden frequentiert; mithin sind es keineswegs allein die türkischen Verkehrskreise, die für die Beurteilung der Begriffe „Muhammara“ und „Acuka“ relevant sind“, ist damit in tatsächlicher Hinsicht nicht gesagt, dass deutsche Kunden die Mehrheit der Kunden von türkischen Lebensmittelläden in Deutschland darstellen, was auch der Lebenserfahrung widerspricht. In rechtlicher Hinsicht kommt es nach der soeben in ihren Grundzügen wiedergegebenen Gazoz-Entscheidung vor diesem Hintergrund eben doch auf die türkischen Verkehrskreise an, wenn diese ein anderes Verständnis von der Bedeutung des Begriffs „Acuka“ haben als die deutschen Verbraucher. Das ist der Fall.
29Das Verständnis des türkischen Verbrauchers bzgl. des Wortes „Acuka“ wird durch die Interpretation des Begriffs in der Heimat geprägt. Insoweit steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme und der vor der Anhörung des Sachverständigen ergangenen Entscheidung des Türkischen Patentamtes vom 08.12.2015 in dem Verfahren Ziffer 29822383 – 2014/58001 / 2015-OE-54879 (Anlagenkonvolut B 4) zur Überzeugung des Senats fest, dass „Acuka“ in der Türkei die beschreibende Bezeichnung für eine bestimmte Paprikapaste ist, wie sie von der Beklagten vertrieben wird.
30Mit der genannten Entscheidung hat das Türkische Patentamt den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Widerspruchs gegen die Eintragung der Marke „baktat acuka“ mit der Begründung abgelehnt, bei dem Begriff „acuka“ handele es sich es sich um „Acıka“ bzw. „Muhammere“, eine salzige Vorspeise der kaukasischen Völker, hergestellt aus Paprika, Walnüssen und einer Gewürzmischung. An diesem Verfahren war die Klägerin als Partei beteiligt und hatte damit Gelegenheit, dem Amt alle Umstände vorzutragen, die aus ihrer Sicht zu ihren Gunsten sprechen. Dass die Mitglieder des die Entscheidung tragenden Ausschusses für erneute Prüfung und Evaluation des Türkischen Patentamtes als Muttersprachler in Kenntnis der Einwendungen der Klägerin „Acuka“ ohne jede Einschränkung für gleichbedeutend mit „Acıka“ bezeichnet haben, ist trotz des Umstandes, dass „Acuka“ in der Türkei für Waren der Klasse 29 eingetragen worden ist, was zeigt, dass der Eintragende hier kein Problem sah, ein gewichtiges, von der Klägerin nur schwer zu erschütterndes Indiz für das Verständnis des türkischen Verbrauchers. Denn die Widerspruchsentscheidung erfolgte vor dem Hintergrund und in Auseinandersetzung mit den von den Parteien des Verfahrens ausgetauschten Argumenten, während die Eintragung auf einseitigen Antrag erfolgt. Der Senat geht, da die Indizwirkung von der Klägerin nicht erschüttert wurde und weitere Umstände für die Richtigkeit der Annahme des Ausschusses des Türkischen Patentamtes streiten, davon aus, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung dieses Verständnis der Ausschussmitglieder teilt.
31In dem genannten Sinn versteht nämlich auch der gerichtliche Sachverständige Prof. M. die Bezeichnung „Acuka“, und hat zur Begründung dieses Ergebnisses sprachwissenschaftlich erläutert, wie „acuka“ aus „acıka“ hervorgegangen sein kann. Seine Ausführungen sind überzeugend und widerspruchsfrei. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin verfangen nicht. Sie hält die Annahme des Sachverständigen, „acuka“ könne aus „acıka“ durch Weiterwanderung in türkische Dialekte entstanden sein, bei denen die Verwendung von /u/ anstelle von Standardtürkischem /ı/ in nicht erster Silbe verbreitet sei, für widersprüchlich, weil der Sachverständige weiter ausgeführt hat, es handele sich hier teilweise um einen Archaismus, d. h. das /u/ habe sich in den Dialekten erhalten und im Standardtürkischen zu /ı/ entwickelt. Dies könne keine Begründung im Fall acuka/ acıka sein, so die Klägerin, da das ältere Wort auch nach Ansicht des Sachverständigen das ursprüngliche, tscherkessische Wort „acıka“ sei. Damit versteht sie den Sachverständigen miss. Dieser hat erläutert, dass bei einer Übernahme eines Wortes mit /ı/ in einen der genannten Dialekte ein /u/ an die Stelle des /ı/ tritt, was die genannten sprachgeschichtlichen Hintergründe hat. Letzteres wird von der Klägerin nicht bestritten. Relevant ist daher nicht, dass „acıka“ das ältere Wort ist, sondern dass es, wenn es in türkische Dialekte aufgenommen worden ist, die anstelle des /ı/ heute immer noch ein /u/ kennen, zu „acuka“ geworden ist. Im Ergebnis gleiches gilt, wenn man von der zweiten, vom Sachverständigen in den Raum gestellten Möglichkeit ausgeht, nämlich dass „acuka“ ursprünglich als Marke aus „acıka“ hervorgegangen ist. Denn der Sachverständige hat weiterhin schlüssig dargelegt, dass die Vielzahl der Treffer im türkischen Internet beim Stichwort „acuka“ belegt, dass das Wort als Bezeichnung eines der beiden von ihm benannten Rezepte Eingang in die Umgangssprache gefunden hat. Auch dann ist es mithin für die unter ihm von der Beklagten vertriebene Paprikapaste beschreibend.
32Die Ausführungen des Vorsitzenden der Türkischen Sprachgesellschaft, Herrn Prof. Dr. K., vom 27.11.2012 (Anlage K 24), der keinen Zusammenhang zwischen „acuka“ und „acıka“ herstellen konnte, steht dem genannten Ergebnis nicht entgegen, da dieser – anders als der gerichtliche Sachverständige Prof. M. – nur eine Quelle ausgewertet hat, nämlich das Wörterbuch für die türkische Volkssprache, veröffentlicht im Jahr 1978.
33Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Kenntnisse der in Deutschland lebenden Türken nicht in etwa denen der in der Türkei lebenden entsprechen, sind von den Parteien nicht vorgetragen und auch nicht ansonsten ersichtlich, so dass davon auszugehen ist, dass ein erheblicher Teil der von der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise den Begriff „Acuka“ als beschreibend für die unter dieser Bezeichnung verkaufte Paprikapaste ansieht.
34Vor diesem Hintergrund kann der Ansicht des Landgerichts, die konkrete Ausgestaltung des oben eingeblendeten Etiketts widerspreche den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, nicht gefolgt werden. Nach der eingangs zitierten „Gazoz“-Entscheidung des Bundesgerichtshofes kann die Verwendung der beschreibenden Bezeichnung unter den dargelegten Voraussetzungen als solche die Unlauterkeit nicht begründen. Vielmehr muss sich diese aus „anderen Umständen“ ergeben. Dann kann der Verwender aber auch nicht darauf verwiesen werden, ein zur Verfügung stehendes Synonym für die beschreibende Bezeichnung oder einen aufklärenden Zusatz zu verwenden. „Andere Umstände“, die eine Unlauterkeit begründen könnten, liegen nicht vor. Soweit die Klägerin in ihrer erstinstanzlichen Replik (Schriftsatz vom 15.10.2012, dort Seite 2, Bl. 53 GA) auf die hervorgehobene Plazierung der Bezeichnung „Acuka“ durch die Beklagte auf dem Etikett abstellt und behauptet, da an dieser Stelle in der Regel Markennamen platziert würden, verstehe der angesprochene Verkehr „Acuka“ als solchen, steht dem schon entgegen, dass „Acuka“ dort durch die in unmittelbarer räumlicher Nähe und türkischer Sprache aufgedruckte Erläuterung „scharfe Soße“ ergänzt ist. Hierüber konnte anlässlich der Inaugenscheinseinnahme des oben eingeblendeten Lichtbildes im Termin am 04.05.2016 zwischen den Parteivertretern Einvernehmen erzielt werden. Im Übrigen ist es keineswegs so, dass der türkische bzw. türkischstämmige Verbraucher eine solche Platzierung nicht auch im Hinblick auf beschreibende Angaben, wie sie in Deutschland gang und gäbe sind (siehe Anlage BB 1), gewohnt ist, wie unter anderem die Anlage B 13 belegt.
35III.
36Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.
37Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
38Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Vorliegend stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.
39Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach Eingang der noch ausstehenden Stellungnahmen der Parteien, für die diesen eine Frist von 4 Wochen ab Zugang dieses Urteils gesetzt wird.

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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
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- 1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte, - 2.
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nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
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(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.