Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 17. Apr. 2015 - I-17 U 127/14
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 05.08.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten um die Erstattung einer von den Klägern an die Beklagte gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nach Widerruf des zugrundeliegenden Darlehensvertrags.
4Die Kläger schlossen am 20.12.2010 zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 248.000 € (Anlage K 1, Bl. 7 ff.GA). Ein Sollzinssatz von 4,7 % wurde bis zum 30.03.2016 festgeschrieben. Ziffer 14 der schriftlichen Vertragsurkunde enthält Informationen zum Widerrufsrecht der Kläger.
5Im Jahr 2012 verkauften die Kläger die Immobilie und kündigten den Darlehensvertrag. Nachdem die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung von 28.397,09 € gefordert hatte, widerriefen die Kläger mit Schreiben vom 23.01.2013 (Anlage K 2, Bl. 13 GA) den Darlehensvertrag. Die Parteien vereinbarten am 25.01.2013 (Anlage B 1, Bl. 44 GA) die einvernehmliche Beendigung des Darlehensvertrags gegen Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Kläger zahlten die ausstehende Darlehenssumme an die Beklagte zurück und beglichen unter Vorbehalt der Wirksamkeit des Widerrufs die Vorfälligkeitsentschädigungsforderung. Den Schlichtungsvorschlag des Schlichters der Kundenbeschwerdestelle bei dem Rheinischen Sparkassen- und Giroverband lehnte die Beklagte ab.
6Die Kläger haben Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zzgl. Zinsen verlangt. Sie haben geltend gemacht, die Frist für den Widerruf des Darlehensvertrags habe nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsbelehrung den formalen Anforderungen an eine deutliche Gestaltung innerhalb des Vertragstextes nicht entspreche. Sie sei im Text nicht hervorgehoben, sondern gehe regelrecht im Zusammenhang mit weiteren Vertragsklauseln unter.
7Die Beklagte ist dem Begehren der Kläger entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass nach dem auf den Vertrag anwendbaren neuen, die Verbraucherkreditrichtlinie umsetzenden Recht für Verbraucherdarlehensverträge keine formellen Anforderungen mehr an die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation bestünden. Insbesondere sei § 360 BGB mit seiner Pflicht zur deutlichen Gestaltung auf Verbraucherdarlehensverträge nicht anwendbar. Auch werde eine optische Hervorhebung der Widerrufsinformation im Darlehensvertrag vom Gesetzgeber nicht verlangt. Die neue gesetzliche Regelung folge aus dem voll harmonisierenden Charakter der neuen Verbraucherkreditrichtlinie. Die Beklagte sei ihren Informationspflichten ohnehin schon deshalb ordnungsgemäß nachgekommen, weil sie das Muster zur Widerrufsinformation aus der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB genutzt habe. Im Übrigen hätten die Kläger den Darlehensvertrag nicht mehr wirksam widerrufen können, nachdem sie ihn zuvor bereits gekündigt hätten.
8Ergänzend wird wegen des Sach- und Streitstands sowie der erstinstanzlichen Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
9Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs im Jahr 2013 bereits abgelaufen gewesen sei. Zwar müsse der Hinweis zum Widerrufsrecht deutlich gestaltet und hervorgehoben werden. Diesen Anforderungen sei die Beklagte jedoch mittels Umrandung des Textes und Fettdruck der Überschrift nachgekommen.
10Gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich die Kläger mit ihrem Rechtsmittel und begehren weiterhin die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Widerrufsbelehrungen entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen und hätten deshalb den Fristlauf nicht auslösen können.
11Die Kläger beantragen,
12unter Abänderung des am 05.08.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Duisburg (13 O 22/14) die Beklagte zu verurteilen, an sie 28.397,09 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.10.2013 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Sie verteidigt das Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts unter Vertiefung und Wiederholung ihres Vortrags.
16Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Rechtszügen verwiesen.
17II.
18Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.
19Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung aus §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB jeweils in der Ende 2010 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.). Vielmehr bestand der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag bis zu seiner Kündigung durch die Kläger fort und auf seiner Grundlage (vgl. Ziffer 9.2 des Darlehensvertrages, Bl. 9 GA) konnte die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung, deren Höhe nicht angegriffen wird, verlangen.
20Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass den Klägern im Jahr 2013 wegen Ablaufs der Widerrufsfrist von 14 Tagen kein Widerrufsrecht mehr zustand. Nach §§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 BGB, 355 Abs. 3 BGB a.F. beginnt die Frist,
21wenn der Verbraucher
22- 23
die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBG a.F.,
- 24
die weiteren Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. und
- 25
eine Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags (§§ 355 Abs. 2 S. 3, 492 Abs. 1 BGB a.F.)
erhalten hat. Außerdem beginnt die Frist nicht vor Abschluss des Vertrages zu laufen.
271.
28Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Beklagte sie über das ihnen gem. § 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zustehende Widerrufsrecht ordnungsgemäß informiert.
29a) Die Beklagte hat die Informationen zum Widerrufsrecht in den Darlehensvertrag unter Ziffer 14 eingestellt. Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass das auf den Darlehensvertrag der Parteien anzuwendende Recht mit Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates) in deutsches Recht grundlegende Veränderungen erfahren hat. So hat der Darlehensgeber keine gesonderte Widerrufsbelehrung gem. § 360 BGB mehr zu erteilen, sondern die Informationen zum Widerrufsrecht sind gem. § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, Art. 247 §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 S. 3 EGBGB a.F. grundsätzlich in den Darlehensvertrag aufzunehmen (vgl. hierzu BT-Drucksache 16/11643, S. 83). Dementsprechend ist die Vorgehensweise der Beklagten nicht zu beanstanden.
30b) Inhaltlich hat der Darlehensgeber gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBG a.F., der nach Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 3 EGBGB auch auf Immobiliardarlehensverträge wie den vorliegenden Vertrag anzuwenden ist, zum Widerrufsrecht Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs und zur Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzahlen und vergüten zu müssen, wobei der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag auszuweisen ist, zu machen.
31aa) Die Beklagte kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht nicht auf die Fiktion der Gesetzlichkeit der Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. berufen. Zwar greift die Gesetzlichkeitsfiktion, wenn der Darlehensgeber in hervorgehobener und deutlicher Form in dem Darlehensvertrag eine Vertragsklausel verwendet, die dem Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. entspricht. Indessen ist Ziffer 14 des zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrags weder hervorgehoben im Sinne der genannten Vorschrift, noch entspricht der Text der Klausel vollständig dem genannten Muster.
32Eine Hervorhebung der Klausel wird durch die Rahmung des Textes nicht erreicht, weil der gesamte Vertragstext umrahmt ist. Ebenso hilft der Fettdruck der Überschrift zu Ziffer 14 nicht weiter, weil sämtliche Überschriften fett gedruckt sind. Schließlich entsteht eine Hervorhebung der Information zum Widerrufsrecht nicht durch die im Vergleich zu anderen Klauseln erhöhte Schriftgröße. Denn diese Schriftgröße wird auch bei den unmittelbar vor der Widerrufsinformation stehenden Klauseln verwendet. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine Alleinstellungsgestaltung im Sinne einer Hervorhebung des Widerrufs in einzigartiger Weise anordnen wollte (so aber OLG Stuttgart, WM 2014, 995 ff., Tz. 72). Das Gegenteil ist der Fall. Bei sämtlichen anderen Pflichtangaben und auch im Fall der Information zum Widerrufsrecht ohne Verwendung des vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Musters wird aus Gründen der Bindung des Gesetzgebers an die Vollharmonisierung der Verbraucherkreditrichtlinie (vgl. hierzu im Einzelnen unter bb) keine hervorgehobene Gestaltung der Information verlangt. Daraus ergibt sich, dass es dem Gesetzgeber bei Verwendung des Musters aus Verbraucherschutzgründen gerade darauf ankam, dass der Verbraucher das Widerrufsrecht leicht zur Kenntnis nehmen kann, um in die Lage versetzt zu werden, dieses ggfls. auch auszuüben. Nur im Fall der hervorgehobenen und deutlich gestalteten Vertragsklausel hielt der Gesetzgeber eine Gesetzlichkeitsfiktion für gerechtfertigt (BT-Drucksache 17/1394, S. 21).
33Im Übrigen weicht der Text von Ziffer 14 hinsichtlich der Beispiele zu den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB vom Muster ab. Unabhängig vom Umfang der Abweichung bei einer textlichen Bearbeitung durch den Darlehensgeber entfällt damit die Gesetzlichkeitsfiktion (BGH, ZIP 2011, 1858 ff., Tz. 39).
34bb) Unabhängig von der Gesetzlichkeitsfiktion ergibt allerdings die Prüfung der in Ziffer 14 des Vertrags enthaltenen Angaben, dass sie den gesetzgeberischen Anforderungen standhalten. Inhaltlich umfasst Ziffer 14 sämtliche einleitend genannten, für die Ausübung des Widerrufsrechts wichtigen Umstände.
35Entgegen der Ansicht der Kläger wird für die Widerrufsinformation außerhalb des Musters vom Gesetzgeber keine hervorgehobene und deutliche Form verlangt. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB a.F., der diese für die Auslösung der Gesetzlichkeitsfiktion durch Verwendung des Musters erforderliche Gestaltung der Information nicht enthält. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Gesetzesmaterialien ganz bewusst die Information zum Widerrufsrecht außerhalb der Verwendung des Musters nur unter die Prämisse der Klarheit und Verständlichkeit aus Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. gestellt. Denn bei der Einführung des Musters zur Information über das Widerrufsrecht hat er sich darauf berufen, die Regelung sei trotz des Vollharmonisierungsgrundsatzes der Verbraucherkreditrichtlinie europarechtlich zulässig, weil die Verwendung des Musters dem Unternehmer freigestellt ist (BT-Drucksache 17/1394, S. 21). Diese Argumentation fußt auf der europarechtlichen Vorgabe, dass u.a. die im Darlehensvertrag dem Verbraucher zu erteilenden Informationen wie diejenige zum Widerrufsrecht voll harmonisiert sind, d.h. dass der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung weder zu Lasten noch zugunsten des Verbrauchers von den Regelungen in der Richtlinie abweichen darf (vgl. Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG). Die vertragliche Information zum Widerrufsrecht (Art. 10 Abs. 2 lit. p) der Richtlinie) steht aber nur unter der für alle vertraglichen Informationen geltenden einleitenden Regelung, dass sie in klarer und prägnanter Form zu erteilen ist. Eine besondere Hervorhebung oder andere äußere Gestaltung ist nicht vorgesehen.
362.
37Da der Darlehensvertrag auch die weiteren Pflichtangaben des § 492 Abs. 2 BGB a.F., Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB enthält sowie die Kläger bei Vertragsschluss am 20.12.2010 ein Vertragsexemplar erhalten haben, ist die Widerrufsfrist bereits im Januar 2011 abgelaufen.
38III.
39Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
40Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.
42Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 28.397,09 €.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 17. Apr. 2015 - I-17 U 127/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 17. Apr. 2015 - I-17 U 127/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 17. Apr. 2015 - I-17 U 127/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Mit Vertrag vom 20.12.2010 (Anl. K1, Bl. 7-12 GA) gewährte die Beklagte den Klägern ein Darlehen über 248.000 €, das der Finanzierung eines Immobilienkaufs diente. Die Parteien vereinbarten eine Zinsbindung bis zum 30.03.2016. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die zur Akte gereichte Kopie desselben verwiesen.
3Mit Schreiben vom 23.01.2013 (Anl. K2, Bl. 13 GA) erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages und kündigten an, den noch nicht getilgten Teil des Darlehens in Höhe von 239.215,24 € bis zum 01.02.2013 zurückzuzahlen sowie die von der Beklagten geforderte Vorfälligkeitsentschädigung unter Vorbehalt zu zahlen.
4Mit Datum vom 25.01.2013 schlossen die Parteien eine Vereinbarung (Anl. B1, Bl. 44 GA), nach der das Darlehen bis zum 01.02.2013 gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung von 28.397,09 € vorzeitig beendet werde, und dass am 01.02.2013 insgesamt 267.825,50 € an die Beklagte zu zahlen seien.
5Am 01.02.2013 zahlten die Kläger die Darlehensvaluta zurück.
6Darüber hinaus zahlten sie die von der Beklagten geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 28.397,09 €.
7Die Kläger riefen den Schlichter der Kundenbeschwerdestelle beim T in E an, um eine einvernehmliche Klärung der Frage herbeizuführen, ob die Beklagte zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet sei. Mit Bescheid vom 28.08.2013 (Anl. K3, Bl. 14-17 GA) machte der Schlichter einen Einigungsvorschlag, dem die Beklagte jedoch nicht zustimmte.
8Mit der Klage erstreben die Kläger eine Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Sie sind der Auffassung, dass der mit Schreiben vom 23.01.2013 erklärte Widerruf wirksam sei, weil die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung nicht hinreichend den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Formale Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung sei eine deutliche Gestaltung innerhalb des Vertragstextes. Diese sei hier nicht erfolgt, weil die Information über das Recht zum Widerruf nach dem Gestaltungsbild des Vertrages lediglich mit allgemeinen Informationen des Vertragstextes einhergehe und nicht in der gebotenen Weise hervorgehoben sei.
9Die Kläger beantragen,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 28.397,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2013 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie vertritt die Auffassung, dass der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch bereits daran scheitere, dass sich die Kläger in der Vereinbarung vom 25.01.2013 vorbehaltlos zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet hätten. Diese Vereinbarung sei der Rechtsgrund für die daraufhin erfolgte Zahlung und stehe deshalb einer Rückzahlung entgegen. Dass die Kläger danach unter Vorbehalt geleistet haben, sei vor diesem Hintergrund unerheblich.
14Die Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, dass der mit Schreiben vom 23.01.2013 erklärte Widerruf der Kläger ins Leere geht, da die zweiwöchige Widerrufsfrist zu diesem Zeitpunkt abgelaufen gewesen sei. Die Kläger seien ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert worden. Die maßgeblichen Regelungen (§§ 495, 355-359a BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB) enthielten nur inhaltliche Vorgaben, hingegen keine in formeller Hinsicht. § 360 BGB finde im Verbraucherdarlehensrecht keine Anwendung. Die formellen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB würden durch die Widerrufsbelehrung des streitgegenständlichen Vertrages erfüllt, da die Form der Widerrufsbelehrung derjenigen im Muster in Anl. 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB entspreche.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist unbegründet.
17Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.
18Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.
191.
20Entgegen der Auffassung der Beklagten steht einem Anspruch der Kläger aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nicht schon entgegen, dass sie mit der Beklagten unter dem 25.01.2013 eine Vereinbarung über die vorzeitige Auflösung des Darlehensvertrages gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getroffen haben. Zwar gehen beide Parteien von der Wirksamkeit dieser Vereinbarung aus. Die Kläger hatten jedoch zuvor mit Schreiben vom 23.01.2013 angekündigt, die von der Beklagten geforderte Vorfälligkeitsentschädigung unter Vorbehalt zu zahlen. Hiernach konnte die Zustimmung der Kläger zur Vereinbarung vom 25.01.2013 aus Sicht der Beklagten nur dahin verstanden werden, dass dieser Zustimmung keine Anerkenntniswirkung im Sinne von § 208 BGB zukommen, der Rückforderungsausschluss aus § 814 BGB verhindert werden und die Möglichkeit einer späteren Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verlangens der Beklagten nach einer Vorfälligkeitsentschädigung erhalten bleiben sollten (vgl. zu den unterschiedlichen Lösungsansätzen OLG Oldenburg, Urteil vom 13.08.1996 – 5 U 64/96 –; OLG Hamm, Urteil vom 13.12.1995 – 31 U 112/95 –; OLG Köln, Urteil vom 08.01.1997 – 13 U 93/96 –; OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.1995 – 12 U 95/95 –; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.06.1997 – 1 U 42/96 –.)
212.
22Die Beklagte durfte ihre Zustimmung zu einer vorzeitigen Aufhebung der Darlehensvereinbarung von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig machen, denn die Kläger hatten den Darlehensvertrag bis dahin nicht wirksam widerrufen, insbesondere nicht mit Schreiben vom 23.01.2013.
23Die Kläger haben ihr Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB nicht rechtzeitig ausgeübt. Die 14-tägige Widerrufsfrist begann gemäß § 355 Abs. 2 BGB mit Vertragsschluss, also am 20.12.2010, und endete am 03.01.2011.
24Ohne Erfolg berufen die Kläger sich darauf, nicht formgerecht und deshalb nicht wirksam auf ihr Widerrufsrecht hingewiesen worden zu sein.
25Nach § 495 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 2 BGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 30.07.2010 steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach §§ 355 bis 359a BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seit dem 11.06.2010 geltenden Fassung mit der Maßgabe zu, dass an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB treten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB ist eine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form des Hinweises auf das Widerrufsrecht erforderlich, die jedenfalls bei einer dem Muster entsprechenden Gestaltung eingehalten wird (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, Az. 2 U 98/13).
26Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung genügt dieser Vorgabe. Das Widerrufsrecht ist - zusammen mit Hinweisen zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung und Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses - in einem umrandeten Bereich in einem eigenen Abschnitt mit fett gedruckter Überschrift deutlich gekennzeichnet. Diese Hervorhebung ist ausreichend. Ihr Zweck, nämlich sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen, wird jedenfalls gewahrt, wenn richtigerweise auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abgestellt wird. Einem solchen Verbraucher wird bei der von ihm zu erwartenden Lektüre des Vertragstextes schon allein aufgrund des Fettdrucks der Überschrift zum Widerrufsrecht diese Information nicht entgehen. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass sich die Hervorhebung in der Form nicht von anderen Belehrungen oder Informationen des Vertragstextes unterscheidet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine Alleinstellungsgestaltung im Sinne einer Hervorhebung des Widerrufs in einzigartiger Weise anordnen wollte. (vgl. auch insoweit zum Ganzen OLG Stuttgart a.a.O.).
27Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
28Der Streitwert wird auf 28.397 € festgesetzt.
29C
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.