Landgericht Duisburg Urteil, 05. Aug. 2014 - 13 O 22/14


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Mit Vertrag vom 20.12.2010 (Anl. K1, Bl. 7-12 GA) gewährte die Beklagte den Klägern ein Darlehen über 248.000 €, das der Finanzierung eines Immobilienkaufs diente. Die Parteien vereinbarten eine Zinsbindung bis zum 30.03.2016. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die zur Akte gereichte Kopie desselben verwiesen.
3Mit Schreiben vom 23.01.2013 (Anl. K2, Bl. 13 GA) erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages und kündigten an, den noch nicht getilgten Teil des Darlehens in Höhe von 239.215,24 € bis zum 01.02.2013 zurückzuzahlen sowie die von der Beklagten geforderte Vorfälligkeitsentschädigung unter Vorbehalt zu zahlen.
4Mit Datum vom 25.01.2013 schlossen die Parteien eine Vereinbarung (Anl. B1, Bl. 44 GA), nach der das Darlehen bis zum 01.02.2013 gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung von 28.397,09 € vorzeitig beendet werde, und dass am 01.02.2013 insgesamt 267.825,50 € an die Beklagte zu zahlen seien.
5Am 01.02.2013 zahlten die Kläger die Darlehensvaluta zurück.
6Darüber hinaus zahlten sie die von der Beklagten geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 28.397,09 €.
7Die Kläger riefen den Schlichter der Kundenbeschwerdestelle beim T in E an, um eine einvernehmliche Klärung der Frage herbeizuführen, ob die Beklagte zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet sei. Mit Bescheid vom 28.08.2013 (Anl. K3, Bl. 14-17 GA) machte der Schlichter einen Einigungsvorschlag, dem die Beklagte jedoch nicht zustimmte.
8Mit der Klage erstreben die Kläger eine Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Sie sind der Auffassung, dass der mit Schreiben vom 23.01.2013 erklärte Widerruf wirksam sei, weil die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung nicht hinreichend den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Formale Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung sei eine deutliche Gestaltung innerhalb des Vertragstextes. Diese sei hier nicht erfolgt, weil die Information über das Recht zum Widerruf nach dem Gestaltungsbild des Vertrages lediglich mit allgemeinen Informationen des Vertragstextes einhergehe und nicht in der gebotenen Weise hervorgehoben sei.
9Die Kläger beantragen,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 28.397,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2013 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie vertritt die Auffassung, dass der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch bereits daran scheitere, dass sich die Kläger in der Vereinbarung vom 25.01.2013 vorbehaltlos zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet hätten. Diese Vereinbarung sei der Rechtsgrund für die daraufhin erfolgte Zahlung und stehe deshalb einer Rückzahlung entgegen. Dass die Kläger danach unter Vorbehalt geleistet haben, sei vor diesem Hintergrund unerheblich.
14Die Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, dass der mit Schreiben vom 23.01.2013 erklärte Widerruf der Kläger ins Leere geht, da die zweiwöchige Widerrufsfrist zu diesem Zeitpunkt abgelaufen gewesen sei. Die Kläger seien ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert worden. Die maßgeblichen Regelungen (§§ 495, 355-359a BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB) enthielten nur inhaltliche Vorgaben, hingegen keine in formeller Hinsicht. § 360 BGB finde im Verbraucherdarlehensrecht keine Anwendung. Die formellen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB würden durch die Widerrufsbelehrung des streitgegenständlichen Vertrages erfüllt, da die Form der Widerrufsbelehrung derjenigen im Muster in Anl. 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB entspreche.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist unbegründet.
17Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.
18Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.
191.
20Entgegen der Auffassung der Beklagten steht einem Anspruch der Kläger aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nicht schon entgegen, dass sie mit der Beklagten unter dem 25.01.2013 eine Vereinbarung über die vorzeitige Auflösung des Darlehensvertrages gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getroffen haben. Zwar gehen beide Parteien von der Wirksamkeit dieser Vereinbarung aus. Die Kläger hatten jedoch zuvor mit Schreiben vom 23.01.2013 angekündigt, die von der Beklagten geforderte Vorfälligkeitsentschädigung unter Vorbehalt zu zahlen. Hiernach konnte die Zustimmung der Kläger zur Vereinbarung vom 25.01.2013 aus Sicht der Beklagten nur dahin verstanden werden, dass dieser Zustimmung keine Anerkenntniswirkung im Sinne von § 208 BGB zukommen, der Rückforderungsausschluss aus § 814 BGB verhindert werden und die Möglichkeit einer späteren Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verlangens der Beklagten nach einer Vorfälligkeitsentschädigung erhalten bleiben sollten (vgl. zu den unterschiedlichen Lösungsansätzen OLG Oldenburg, Urteil vom 13.08.1996 – 5 U 64/96 –; OLG Hamm, Urteil vom 13.12.1995 – 31 U 112/95 –; OLG Köln, Urteil vom 08.01.1997 – 13 U 93/96 –; OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.1995 – 12 U 95/95 –; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.06.1997 – 1 U 42/96 –.)
212.
22Die Beklagte durfte ihre Zustimmung zu einer vorzeitigen Aufhebung der Darlehensvereinbarung von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig machen, denn die Kläger hatten den Darlehensvertrag bis dahin nicht wirksam widerrufen, insbesondere nicht mit Schreiben vom 23.01.2013.
23Die Kläger haben ihr Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB nicht rechtzeitig ausgeübt. Die 14-tägige Widerrufsfrist begann gemäß § 355 Abs. 2 BGB mit Vertragsschluss, also am 20.12.2010, und endete am 03.01.2011.
24Ohne Erfolg berufen die Kläger sich darauf, nicht formgerecht und deshalb nicht wirksam auf ihr Widerrufsrecht hingewiesen worden zu sein.
25Nach § 495 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 2 BGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 30.07.2010 steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach §§ 355 bis 359a BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seit dem 11.06.2010 geltenden Fassung mit der Maßgabe zu, dass an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB treten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB ist eine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form des Hinweises auf das Widerrufsrecht erforderlich, die jedenfalls bei einer dem Muster entsprechenden Gestaltung eingehalten wird (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, Az. 2 U 98/13).
26Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung genügt dieser Vorgabe. Das Widerrufsrecht ist - zusammen mit Hinweisen zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung und Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses - in einem umrandeten Bereich in einem eigenen Abschnitt mit fett gedruckter Überschrift deutlich gekennzeichnet. Diese Hervorhebung ist ausreichend. Ihr Zweck, nämlich sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen, wird jedenfalls gewahrt, wenn richtigerweise auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abgestellt wird. Einem solchen Verbraucher wird bei der von ihm zu erwartenden Lektüre des Vertragstextes schon allein aufgrund des Fettdrucks der Überschrift zum Widerrufsrecht diese Information nicht entgehen. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass sich die Hervorhebung in der Form nicht von anderen Belehrungen oder Informationen des Vertragstextes unterscheidet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine Alleinstellungsgestaltung im Sinne einer Hervorhebung des Widerrufs in einzigartiger Weise anordnen wollte. (vgl. auch insoweit zum Ganzen OLG Stuttgart a.a.O.).
27Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
28Der Streitwert wird auf 28.397 € festgesetzt.
29C

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(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.