nachgehend
Bundesgerichtshof, XI ZR 656/18, 09.07.2019

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27.03.2018, Az.: 23 O 309/17, aufgehoben.

II. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das für den Rechtsstreit zuständige Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Rückforderungsanspruch.

Die in Luxemburg ansässige Beklagte vergibt - auch in Deutschland - Kredite an Privatleute und Unternehmen.

Der Kläger schloss - unter Vermittlung der X-Bank N. - mit der Beklagten am 27.07.2006 einen „Roll-over-Kreditvertrag-Privatkunde“ über CHF 662.634,00 (Anlage K 1). Ein Finanzierungszweck wurde dabei zwischen den Parteien weder besprochen noch vereinbart, die Kreditgewährung erfolgte „bis auf weiteres“. Der Vertragsabschluss erfolgte in der Weise, dass der Kläger mit der X-Bank N. in den dortigen Geschäftsräumen am 24.03.2006 einen Avalkreditvertrag unterzeichnete und im Rahmen dessen den Roll-over-Kreditvertrag-Privatkunde zur Unterzeichnung erhielt. In der von der Beklagten gefertigten und vom Kläger unterschriebenen Vertragsurkunde vom 27.07.2006 heißt es unter der Überschrift „geltendes Recht und Gerichtsstand“:

Dieser Kreditvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist L.-Stadt. Die Bank behält sich das Recht vor, ihre Ansprüche gegen den Kreditnehmer auch vor einem anderen zuständigen Gericht zu verfolgen.

Dem Vertrag war eine Belehrung des Darlehensnehmers zum Widerruf gemäß § 495 BGB i.V.m. § 355 BGB beigefügt, die der Kläger gesondert unterzeichnete. Die X-Bank N. gab der Beklagten zur Sicherung, wie vereinbart, ein Aval auf erstes Anfordern.

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch als eingetragener Kaufmann tätig und betrieb das Seniorenwohnheim „B.“ e.K..

Der bezeichnete Kreditvertrag wurde mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 01.07.2015 wirksam widerrufen (vgl. Anerkenntnisurteil des LG Schweinfurt v. 20.07.2016, Az.: 22 O 638/15 - Anl. B 9). Darauf zahlte die X-Bank N. auf Anforderung der Beklagten 606.141,60 Euro. Die X-Bank N. forderte und erhielt diesen Betrag vom Kläger zurück.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe eine Überzahlung von 266.798,80 Euro geleistet und fordert diesen Betrag von der Beklagten vor dem Landgericht Schweinfurt zurück. Er könne am Gerichtsstand seines Wohnsitzes klagen, weil er bei Abschluss des Kreditvertrages als Verbraucher gehandelt habe und die Gerichtsstandsvereinbarung im Darlehensvertrag (L.-Stadt) unwirksam sei. Er habe das Darlehen für private Zwecke aufgenommen. Der Zweck des Kredits sei im Vertrag der Parteien nicht spezifiziert worden. Tatsächlich habe er einen privaten Hauskauf finanziert. Mit diesem Anwesen erziele er private Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die Beklagte bestreitet die Verbrauchereigenschaft des Klägers im Sinne des Art. 17 EuGVVO und rügt die fehlende internationale Zuständigkeit des Landgerichts Schweinfurt. Sie äußert die Vermutung, dass sich der Kreditvertrag in Wahrheit zumindest zu einem Teil auf eine/die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Klägers beziehe. Der Kläger sei dieser Vermutung nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten.

Mit Endurteil vom 27.03.2018 wies das Landgericht Schweinfurt die auf Zahlung von 266.798,80 Euro und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 3.694,83 Euro gerichtete Klage als unzulässig ab. Es fehle für die Klage des Darlehensnehmers an der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Schweinfurt. Gemäß Art. 4 Abs. 1, 63 Abs. 1 EuGVVO könne die Beklagte nur in L.-Stadt verklagt werden, sofern nicht ein besonderer Gerichtsstand, so etwa der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 17, 18 EuGVVO, eröffnet sei. Die Vermietung unbeweglichen Vermögens sei zwar im Allgemeinen private Vermögensverwaltung, könne jedoch bei Vorliegen besonderer Umstände auch als gewerblich einzustufen sein. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er den Kredit als Verbraucher im Sinne der Art. 17 ff. EuGVVO aufgenommen habe. Er habe zum Fehlen der beruflich/gewerblichen Bezüge auch keinen Beweis angeboten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 127 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.06.2018 form- und fristgerecht begründet. Er sei Verbraucher und die Beklagte dürfe dies auf der Basis des geschlossenen Vertrages und eigenen Wissens auch nicht bestreiten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Schließlich sei die Beklagte selbst hiervon ausgegangen, wie schon die Bezeichnung des Vertrags als „Roll-over-Kreditvertrag-Privatkunde“ belege. Außerdem liege gem. Art. 5 Nr. 1b 2 EuGVVO (gemeint ist Art. 5 Nr. 1 b) LugÜ, nunmehr Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO) der Erfüllungsort ohnehin in Deutschland.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27.03.2018, Az.: 24 O 309/17, wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 266.798,80 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.04.2017 zu zahlen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.694,83 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die klägerische Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zudem ergebe sich die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in L.-Stadt auch aus § 25 EuGVVO i.V.m. der vertraglich geregelten Gerichtsstandsvereinbarung.

Wegen der Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 31.10.2018 (Bl. 197 ff. d.A.) Bezug genommen.

Beide Parteien haben für den Fall der Aufhebung des Ersturteils beantragt, den Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung an das Ausgangsgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO.

Die Auffassung des Landgerichts Schweinfurt, wonach es für die Entscheidung im gegenständlichen Rechtsstreit unzuständig sei, hält berufungsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Tatsächlich ist das angegangene Landgericht international und örtlich zuständig gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchstabe c) i.V.m. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Auch die vertraglich vereinbarte Gerichtsstandsvereinbarung steht dem nicht entgegen, sodass die vor dem Wohnsitzgericht des Klägers erhobene Klage insgesamt zulässig ist.

Zwar sieht das Erstgericht für den gegenständlichen Rechtsstreit in zutreffender Weise den Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet, allerdings verkennt es sodann die Darlegungs- und Beweislast für die Frage der Verbrauchereigenschaft des Klägers.

Eine Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO setzt zunächst voraus, dass ein Vertragspartner die Eigenschaft eines Verbrauchers hat, der in einem Rahmen handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Weiterhin muss ein Vertrag zwischen jenem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden geschlossen worden sein (sog. „B2C-Vertrag“). Schließlich muss der Vertrag zu einer der Kategorien von Art. 17 Abs. 1 Buchst. a) bis c) EuGVVO gehören (vgl. EuGH NJW 2015, 1581 ff.).

Als Verbraucher ist jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer (gegenwärtigen oder zukünftigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können (Münchner Kommentar zur ZPO, 2017, Art. 17 Brüssel Ia-VO, Rn. 2 m.w.N. Fußnote 3).

Eine Vermögensanlage zu privaten Zwecken stellt eine Verbrauchersache i.S.v. Art. 17 ff. EuGVVO dar. Dies gilt etwa auch dann, wenn die Vermögensanlage als Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft in Gestalt einer Publikumsgesellschaft ausgestaltet ist (BGH NJW-RR 2013, 1399 f.; OLG Frankfurt ZIP 2013, 387 f.; Staudinger-Hausmann, Verfahrensrecht für internationale Verträge, Neubearbeitung 2016, Rn. 160). Es kommt also nicht auf die Art der Vermögensanlage an. Geschützt ist etwa auch ein als Privatmann agierender Millionär, der Kreditverträge für private Zwecke aufnimmt (Münchner Kommentar zur ZPO, a.a.O. und m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen kann auch der Erwerb eines fremdvermieteten Gebäudes eine Vermögensanlage zu privaten Zwecken darstellen.

Vorliegend haben die Parteien weder einen Verwendungszweck erörtert noch vereinbart. Unstreitig ist zudem geblieben, dass die Beklagte Kredite sowohl an Privat- als auch an Geschäftskunden vergibt.

Zu Unrecht ist das Landgericht der Rechtsmeinung, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für seine behauptete Verbrauchereigenschaft trage.

So ist bereits der Wortlaut des Art. 17 EuGVVO insoweit eindeutig und lässt an der Beantwortung der Frage, wer bezüglich der Verbrauchereigenschaft bzw. der fehlenden Verbrauchereigenschaft die Darlegungs- und Beweislast trägt, keinen Zweifel. Danach gilt:

Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Abschnitt 4 der EuGVVO.

Mit der Formulierung als Regel-/Ausnahmeverhältnis bestimmt Art. 17 EuGVVO in eindeutiger Weise, dass grundsätzlich von einem Verbraucherhandeln des Klägers auszugehen ist. Die Ausnahme, nämlich die Zurechnung zur beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Klägers, ist mithin von seinem Vertragspartner, vorliegend der Beklagten, darzulegen und ggfs. zu beweisen.

Dieser Verordnungssystematik folgend führt auch der EuGH in seinem Urteil vom 03. September 2015 - Az.: C-110/14 - zu Art. 17 Abs. 1 Buchstabe b) EuGVVO aus, dass eine den Rechtsanwaltsberuf ausübende natürliche Person, die mit einer Bank einen Kreditvertrag schließt, in dem der Zweck des Kredits nicht spezifiziert wird, als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, sofern der Vertrag nicht mit der beruflichen Tätigkeit dieses Rechtsanwalts in Verbindung steht.

Auch zu Art. 17 Abs. 1 Buchstabe c) EuGVVO sieht der EuGH bezüglich des dort verwandten Begriffs des „Ausrichtens“ als entscheidend an, dass der Gewerbetreibende bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09). Deshalb ist nach der Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BGH im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern in dem anderen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, tätigen wollte (EuGH, NJW 2011, 505; BGH WM 2016, 1840). In diesem Zusammenhang ist vorliegend unstreitig geblieben, dass die in Luxemburg ansässige Beklagte ihr bankmäßiges Handeln auch auf in Deutschland wohnhafte Privatkunden ausgerichtet hat.

Zudem belegen auch die Besonderheiten des gegenständlichen Einzelfalls die Annahme einer Verbrauchereigenschaft des Klägers. So wurde der Vertrag von beiden Parteien als „Roll-over-Kreditvertrag-Privatkunde“ bezeichnet. Der Kläger hat zudem den privaten Verwendungszweck des ausgereichten Kredits schlüssig dargelegt, die Beklagte ist dem nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat dem lediglich eine bloße Vermutung entgegengehalten. Die unstreitige Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme auch kaufmännisch tätig war, vermag jedoch ein Handeln als Verbraucher von vornherein nicht auszuschließen (vgl. EuGH, Urteil vom 03. September 2015 - Az.: C-110/14).

Den vorgenannten Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast stehen - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch nicht die Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 28.02.2012, Az.: XI ZR 9/11 (abgedr. in NJW 2012, 1817) entgegen. Das Landgericht verkennt, dass diese Rechtsprechung die Darlegungs- und Beweislast bezüglich jener Verträge betrifft, die einem doppelten Zweck dienen. Ausdrücklich führt der BGH in der zitierten Entscheidung u.a. aus, dass aus dem auf Verbraucherschutz beschränkten Anwendungsbereich der Art. 15 bis 17 EuGVVO folge, dass sich eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der sich teilweise auf ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit beziehe und nur zu einem Teil nicht dieser Tätigkeit zugerechnet werden könne, grundsätzlich nicht auf diese Vorschriften berufen könne. (so auch schon in Beschluss v. 13.10.2016, IPRax 2017, 617). Nach dieser Rechtsprechung des BGH besteht die Darlegungs- und Beweislast mithin allein für die Frage der Schwerpunktbildung eines beiden Zwecken dienenden Darlehens. Dass der gegenständliche Vertrag einem doppelten Zweck gedient habe, wird jedoch von keiner Partei behauptet.

Die weiteren Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 Buchstabe c) EuGVVO liegen ebenfalls vor.

Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO gilt für alle Verbraucherverträge, die - wie hier - nicht schon von Art. 17 Abs. 1 Buchst. a) und b) EuGVVO erfasst sind, also etwa auch jene für private Vermögensanlagen (vgl. Staudinger/Hausmann, Verfahrensrecht für internationale Verträge, Rn. 171).

Die Ausrichtung der gewerblichen Tätigkeit der Beklagten auch auf in Deutschland wohnhafte Privatkunden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09; EuGH, NJW 2011, 505; BGH, WM 2016, 1840; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rn. 24) ist, wie bereits ausgeführt, unstreitig geblieben. Bestätigung findet dies im Übrigen in dem von der Beklagten gefertigten und dem Kläger zur Unterzeichnung übermittelten Vertragsformular. Die Beklagte firmiert hierin als „X. Bank International“. Zudem verwendet sie auf ihrem Kreditvertragsformular (Anlage K 1) das Logo der Y.- und X-Banken. Damit verdeutlicht sie bereits ihren Willen zu einer internationalen Betätigung und Ausrichtung sowie zu einer Zusammenarbeit mit den in Deutschland regional tätigen und auch auf Privatkunden ausgerichtete Y.- und X-Banken.

Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO bezweckt den Ausgleich zwischen dem schutzwürdigen Interesse des Verbrauchers, nicht vor einem ausländischen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen und sich deshalb besondere inländische Zuständigkeitsregeln zu sichern, und den Belangen des Unternehmers, der mit Klagen vor den Gerichten anderer Staaten rechnen muss und für den diese mit dem Schutz des Verbrauchers verbundenen Folgen nur zumutbar sind, wenn und weil er sich bewusst für eine Betätigung auch auf diesem fremden Markt entschieden hat (vgl. Generalanwältin T., Schlussanträge vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, P. und Hotel A., juris Rn. 64).

Die als Bestandteil des Vertrags getroffene Gerichtsstandsvereinbarung zur Begründung einer sog. halbseitig ausschließlichen Zuständigkeit vermag gemäß Art. 19 EuGVVO dem Kläger die Möglichkeit, am Verbrauchergerichtsstand zu klagen, nicht zu nehmen. Weder ist die Vereinbarung nach Entstehen des Rechtsstreits getroffen worden, noch räumt sie dem Verbraucher einen zusätzlichen Gerichtsstand ein, noch hatte der Kläger jemals seinen Wohnsitz/Sitz in Luxemburg.

Art. 25 Abs. 4 EuGVVO stellt lediglich deklaratorisch nochmals klar, dass die in Art. 19 EuGVVO vorgesehenen Prorogationsbeschränkungen allgemeine Gültigkeit haben (Münchner Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2017, Art. 25 Brüssel Ia-VO, Rn. 68).

Lediglich ergänzend und ohne dass es für die hier zu treffende Entscheidung darauf ankäme, ist jedoch auszuführen, dass selbst dann, wenn man eine Gerichtsstandsvereinbarung im - hier nicht gegebenen - Anwendungsbereich des Art. 19 EuGVVO annehmen wollte, die hier gegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung grundsätzlich Veranlassung gäbe, deren Wirksamkeit zu überprüfen.

Grundsätzlich gilt, dass Art. 25 EuGVVO in seinem Anwendungsbereich nationale Regelungen, folglich auch die Vorschrift des § 38 ZPO, verdrängt. Vorliegend würde man eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 25 Abs. 5 EuGVVO annehmen müssen, die jedoch für Klagen der Beklagten nicht bindend ist, sondern allein für den Kläger (sog. asymmetrische Zuständigkeitsvereinbarung). Jeder Mitgliedstaat unterliegt jedoch insoweit den zwingenden Mindestvorgaben der Klauselrichtlinie 93/13/EWG. Vor diesem Hintergrund wäre es also geboten, die Gerichtsstandsklausel dahingehend zu prüfen, ob sie den Verbraucher in missbräuchlicher Weise benachteiligt. So hat auch der EuGH in seinem Urteil vom 09. November 2010 - Az.: C-137/08 (abgedr. in EuZW 2011, 27) ausdrücklich die Verpflichtung nationaler Gericht hervorgehoben, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um festzustellen, ob eine Klausel über einen ausschließlichen Gerichtsstand in einem Vertrag, der zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossen wurde, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, und, falls dies zu bejahen ist, von Amts wegen zu beurteilen, ob eine solche Klausel möglicherweise missbräuchlich ist. Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 93/13/EWG (Celex-Nr. 31993L0013) ist eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht (Absatz 1), und eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte (Absatz 2).

Zu prüfen wäre vorliegend also, ob es sich bei der hier streitgegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung um eine im Rahmen eines von der Beklagten vorformulierten Standardvertrages enthaltene Klausel handelt, auf deren Inhalt der Kläger keinen Einfluss nehmen konnte und, bejahendenfalls, ob sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Wegen der einseitigen Verpflichtung des Klägers, allein vor dem Gericht in L.-Stadt - bei gleichzeitiger Anwendung deutschen Rechts - klagen zu können, wäre eine solche Prüfung jedenfalls geboten.

Im gegenständlichen Rechtsstreit konnte eine abschließende Beantwortung dieser Fragen jedoch dahinstehen, da die angefochtene Entscheidung bereits aus den genannten Gründen keinen Bestand haben konnte und deshalb aufzuheben war.

Auf den Antrag beider Parteien hin war das Verfahren gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO an das zuständige Landgericht Schweinfurt zurückzuverweisen. Dies ist sachdienlich, da bisher zur Begründetheit des Anspruchs keine Feststellungen getroffen worden sind.

III.

Eine Kostenentscheidung ist - auch hinsichtlich der Kosten der Berufung - nicht zu treffen. Diese bleibt dem Landgericht vorbehalten (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. Rn. 58 zu § 538).

Aufhebende und zurückverweisende Urteile sind mit Rücksicht auf § 775 Nr. 1 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. Rn. 59 zu § 538).

IV.

Die Revision war nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Senat weicht im Übrigen nicht von der Rechtsprechung des EuGH und des BGH ab.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit


(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,1.die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsv

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Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:1.wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder das

Zivilprozessordnung - ZPO | § 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung


(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtli

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2012 - XI ZR 9/11

bei uns veröffentlicht am 28.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 9/11 Verkündet am: 28. Februar 2012 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

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(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 9/11 Verkündet am:
28. Februar 2012
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Brüssel I - VO Art. 5 Nr. 1 Buchst. b), Art. 15 Abs. 1 Buchst. c)

a) Die Vergabe von Bankkrediten ist eine Dienstleistung im Sinne des Art. 5 Nr. 1
Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO.

b) Zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO.
BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - XI ZR 9/11 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter
Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und
Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2010 wird, soweit sie nicht durch Beschluss vom 13. Dezember 2011 verworfen worden ist, zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Bank mit Sitz in Deutschland, nimmt den beklagten Rechtsanwalt mit Wohnsitz in Frankreich auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.
2
Die Klägerin gewährte dem Beklagten mit Vertrag vom 18. Februar/ 30. April 2002 ein Darlehen in Höhe von 51.988 €. Als Verwendungszweck wurde in dem Vertragsformular angegeben: "Das Darlehen dient als Gesellschaftereinlage in die H. GbR". Am 12. Januar 2005 unterzeichneten die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über 394.410,56 €, in dem als Verwendungszweck angegeben wurde: "Das Darlehen dient privaten Verwendungszwecken. Gesellschaftereinlage in die H. GbR". Mit gleichlautendem Verwendungszweck schlossen die Parteien am 27./28. Juni 2005 einen dritten Darlehensvertrag über 80.784,12 €.
3
Die Verträge wurden am Sitz der Klägerin in M. ausgefertigt und nach Übermittlung per Telefax vom Beklagten in P. , Frankreich, und von der Klägerin in M. unterzeichnet. Die Klägerin zahlte die Darlehen auf ein bei ihr unterhaltenes Konto der Rechtsanwaltssozietät H. GbR, deren internationaler Partner der Beklagte war, aus. Nach dem Ausbleiben von Tilgungs- und Zinszahlungen, die nach den vertraglichen Vereinbarungen teilweise von demselben Konto und teilweise von einem ebenfalls bei der Klägerin geführten Konto des Beklagten erfolgen sollten, kündigte die Klägerin die Darlehensverträge.
4
Die Klage auf Rückzahlung der Darlehen in Höhe von insgesamt 527.182,68 € nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Der Beklagte verfolgt mit der Revision und hinsichtlich der Ansprüche aus den Darlehensverträgen vom 12. Januar 2005 und vom 27./28. Juni 2005 vorsorglich auch mit der Nichtzulassungsbeschwerde seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Senat hat durch Beschluss vom 13. Dezember 2011 die Revision, soweit sie die Ansprüche aus den Darlehensverträgen vom 12. Januar 2005 und vom 27./28. Juni 2005 betrifft, als unzulässig verworfen und die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist, soweit sie nicht durch Beschluss vom 13. Dezember 2011 als unzulässig verworfen worden ist, unbegründet.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich für den Anspruch aus dem Darlehensvertrag vom 18. Februar/30. April 2002 anders als bei den Ansprüchen aus den im Jahre 2005 geschlossenen Darlehensverträgen nicht aus einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 23 EuGVVO, sondern aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) EuGVVO. Die Klägerin als Darlehensgeberin habe eine Dienstleistung im Sinne des autonom und im Einklang mit dem übrigen Europarecht auszulegenden Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) EuGVVO erbracht. Der unabhängig von dem für den Vertragsanspruch geltenden Recht zu bestimmende Erfüllungsort im Sinne dieser Vorschrift befinde sich in M. , weil dort das Darlehen ausgezahlt und das Kreditkonto sowie die mit den Tilgungs- und Zinszahlungen zu belastenden Konten geführt worden seien.
8
Die Anwendung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) EuGVVO sei nicht durch Art. 16 Abs. 2 EuGVVO ausgeschlossen, weil keine Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO Gegenstand des Rechtsstreits sei. Die Darlehensverträge seien der beruflichen Tätigkeit des Beklagten als Rechtsanwalt in P. zuzurechnen. Die Darlehen hätten als Gesellschaftereinlage in eine Rechtsanwaltsgesellschaft verwendet werden sollen, deren internationaler Partner der Beklagte gewesen sei. Der Verbraucherbegriff des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO sei vertragsautonom und eng auszulegen. Er erfasse nur Verträge, die (fast) ausschließlich der privaten Sphäre einer Person zuzurechnen seien. § 13 BGB sei nicht maßgeblich. Der Beklagte habe die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 EuGVVO, für die er die Darlegungs- und Beweislast trage, nicht schlüssig vorgetragen.
9
Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen einer Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO nicht erfüllt, da dem Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen sei, dass der Abschluss der Darlehensverträge auf eine im Wohnsitzstaat des Beklagten ausgeübte oder auf ihn ausgerichtete Tätigkeit der Klägerin zurückzuführen sei. Die Übermittlung der Vertragsunterlagen genüge dafür nicht. Die Zweigniederlassung der Klägerin in P. sei an der Darlehensgewährung nicht beteiligt gewesen.
10
Der Beklagte könne sich nicht auf die Unwirksamkeit der Darlehensverträge nach den Vorschriften des französischen Verbraucherschutzrechts berufen. Gemäß Art. 27 ff. EGBGB aF gelte das deutsche materielle Darlehensrecht.

II.

11
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
12
1. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 9 und vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, WM 2012, 36 Rn. 8, jeweils mwN) internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht.
13
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die internationale Zuständigkeit hier nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001 Nr. L 12, S. 1, im Folgenden: EuGVVO) richtet, da die Klage nach deren Inkrafttreten am 1. März 2002 erhoben worden (Art. 76, 66 EuGVVO) und der sachliche und räumliche Geltungsbereich der Verordnung (Art. 1 Abs. 1 und 3 EuGVVO) im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Frankreich als Mitgliedstaaten eröffnet ist.
14
b) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt , das Landgericht M. sei nach der für die Erbringung von Dienstleistungen geltenden Regelung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO das international und örtlich zuständige Gericht.
15
aa) Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO kann eine Person , die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; im Sinne dieser Vorschrift ist, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, der Erfüllungsort der Verpflichtung für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.
16
Die Darlehensgewährung der klagenden Bank an den Beklagten ist eine Dienstleistung im Sinne des gemeinschaftsrechtlich autonom auszulegenden (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, WM 2006, 980 Rn. 12) Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO.
17
(1) Die Einordnung von Bankkreditverträgen als Dienstleistungen im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO war in der Vergangenheit nicht unumstritten, wird in der Instanzrechtsprechung und der Literatur aber, anders als zur früheren Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ, inzwischen nahezu einhellig bejaht (OLG Naumburg, NJOZ 2003, 2672, 2679; Saenger/Dörner, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 20; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Anh. I Art. 5 EuGVVO Rn. 3; derselbe in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 90; MünchKommZPO/ Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 5 Rn. 24; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 69. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 9; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 8; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht , 9. Aufl., EuGVO Art. 5 Rn. 44; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Bearb. 2011, Art. 5 Brüssel I-VO Rn. 50a; Looschelders, IPRax 2006, 14, 15; Mankowski, RIW 2006, 321, 323; Micklitz/Rott, EuZW 2001, 325, 328; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 10b; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., VO (EG) 44/2001 Art. 5 Rn. 9; aA zuletzt noch Hau, IPRax 2000, 354, 359 sowie ohne nähere Begründung Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., § 3 Rn. 50).
18
Dies wird zu Recht insbesondere aus der Regelung des Art. 63 Abs. 3 EuGVVO gefolgert, die mit Blick auf die sogenannte Luxemburg-Klausel in Art. 63 Abs. 1 EuGVVO eine Ausnahme von der Unanwendbarkeit des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO für Dienstleistungen statuiert. Art. 63 Abs. 1 EuGVVO bestimmt, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet Luxemburgs hat und vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO verklagt wird, die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend machen kann, wenn sich der Bestimmungsort der Dienstleistung in Luxemburg befindet. Art. 63 Abs. 3 EuGVVO nimmt hiervon Verträge über Finanzdienstleistungen, wie sie mit der Gewährung von Bankkrediten vorliegend in Rede stehen, ausdrücklich aus. Daran wird deutlich, dass es sich bei solchen Verträgen nach der Verordnungssystematik an sich um Schuldverhältnisse über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO handelt, da die Ausnahmeregelung andernfalls ohne sinnvollen Regelungsgehalt wäre.
19
(2) Für diese Auffassung spricht ferner, dass für die Bestimmung des verordnungsrechtlichen Begriffs der Dienstleistung die entsprechenden Begrifflichkeiten aus den Kollisionsnormen der Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) und Art. 6 Abs. 4 Buchst. a) Rom I-VO ergänzend herangezogen werden können. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sind zwar die besonderen Zuständigkeitsvorschriften im Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO, die Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Beklagten vorsehen (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO), nicht ausufernd und insbesondere nicht unter Rückgriff auf den - im Interesse der Herstellung eines europäischen Binnenmarktes - sehr weit zu verstehenden Dienstleistungsbegriff des Art. 57 AEUV auszulegen (EuGH, Slg. 2009, I-03327 Rn. 33 ff. zu ex-Art. 50 EGV). Demgegenüber kann aber auf die kollisionsrechtlichen Regelungen der Rom I-VO für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der in der EuGVVO geregelten Gerichtszuständigkeiten zurückgegriffen werden, denn nach Erwägungsgrund 7 der Rom I-VO sollen deren Bestimmungen mit der EuGVVO allgemein in Einklang stehen. Gemäß Erwägungsgrund 17 soll insbesondere der Begriff "Erbringung von Dienstleistungen" wie bei Anwendung von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ausgelegt werden (vgl. Einsele, WM 2009, 289, 291; Leible/Müller, EuZW 2009, 27, 28 und NJW 2011, 495, 497; Mankowski, JZ 2009, 958, 959 f.; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Art. 15 Rn. 8; Spickhoff in Bamberger/Roth, Beck´scher Onlinekommentar , BGB, VO (EG) 593/2008 Art. 6 Rn. 13 (Stand: 1. März 2011); siehe bereits Senatsurteil vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 384 f. zum Verhältnis von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ und Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF).
20
Der kollisionsrechtliche Dienstleistungsbegriff in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) und Art. 6 Abs. 4 Buchst. a) Rom I-VO ist grundsätzlich nicht eng zu verstehen (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 385 und vom 19. März 1997 - VIII ZR 316/96, WM 1997, 980, 982 zu Art. 29 EGBGB aF) und schließt daher nach richtigem Verständnis jedenfalls Finanzdienstleistungen wie die Vergabe von Bankkrediten ein (vgl. Einsele, WM 2009, 189, 291; MünchKommBGB/Martiny, 5. Aufl., VO (EG) 593/2008 Art. 4 Rn. 17, 27; Palandt/Thorn, BGB, 71. Aufl., Rom I-VO 4 Rn. 8, 13; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht , 3. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 10b; Spickhoff in Bamberger/Roth, Beck´scher Onlinekommentar, BGB, VO (EG) 593/2008 Art. 6 Rn. 13 (Stand: 1. März 2011); im Ergebnis ebenso Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht , 9. Aufl., EuGVO Art. 5 Rn. 43 f.; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozess - und Kollisionsrecht, Bearb. 2011, Art. 5 Brüssel I-VO Rn. 49 ff.). Im Einklang damit definiert auch die Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (ABl. EG 2002 L 271, S. 16) in Art. 2 Buchst. b) den Begriff der Finanzdienstleistung nunmehr als "jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung …" (vgl. § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB: "Fernabsatzverträge sind Verträge über die Erbrin- gung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, …"). Dies spricht im Interesse einer insoweit einheitlichen Rechtsanwendung ebenfalls dafür, die Vergabe von Bankkrediten als Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO aufzufassen und darunter nicht etwa nur - wie die Revision meint - die im deutschen Recht als "Dienstverträge" bezeichneten Schuldverhältnisse (§§ 611 ff. BGB) zu subsumieren (vgl. Saenger/Dörner, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 20; Einsele, WM 2009, 289, 291; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 5 Rn. 24; Hoffmann/Primaczenko, WM 2007, 189, 192; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Bearb. 2011, Art. 5 Brüssel I-VO Rn. 50a; Mankowski, RIW 2006, 321, 323 f.; MünchKommBGB/Martiny, 5. Aufl., VO (EG) 593/2008 Art. 4 Rn. 27; Micklitz/Rott, EuZW 2001, 325, 328; Spickhoff in Bamberger /Roth, Beck´scher Onlinekommentar, BGB, VO (EG) 593/2008 Art. 6 Rn. 13 (Stand: 1. März 2011); Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., VO (EG) 44/2001 Art. 5 Rn. 9).
21
(3) Soweit der Senat in Übereinstimmung mit der früher herrschenden Meinung zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ den kollisionsrechtlichen Dienstleistungsbegriff des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF (vgl. jetzt Art. 6 Rom I-VO) nicht auf (Verbraucher-)Kreditverträge angewendet hat (Urteil vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 253 f.; zur Gegenansicht siehe Mankowski, RIW 2006, 321 ff.; Reich, ZIP 1999, 1210, 1211; PWW/Remien, BGB, 5. Aufl., ex Art. 29 EGBGB Rn. 12), kommt diese Sichtweise aus den dargelegten Gründen - entgegen der Auffassung der Revision - für den neugeregelten Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO nicht in Betracht.
22
bb) Anders als die Revision annehmen will, bestimmt Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO nicht nur den internationalen Gerichtsstand für Klagen auf Geltendmachung der vom Dienstleister zu erbringenden Leistung , hier also der Darlehensgewährung. Vielmehr gilt der für die Dienstleistung zu ermittelnde Erfüllungsort gleichermaßen für die in der Regel auf Geld gerichtete - und von der Klägerin hier geltend gemachte - Leistung des Vertragspartners.
23
(1) Art. 5 Nr. 1 EuGVVO knüpft in Buchst. b), anders als in Buchst. a), nicht an den materiell-rechtlichen Erfüllungsort der jeweils streitigen Verpflich- tung an, sondern insgesamt an den nach faktischen Kriterien zu bestimmenden Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung. Das ergibt sich, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift, einen einheitlichen Gerichtsstand für sämtliche Klagen aus dem Dienstleistungsvertrag zu schaffen (BGH, Urteile vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, WM 2006, 980 Rn. 14 f. und vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 17; ebenso MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 5 Rn. 13 und 15; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., VO (EG) 44/2001 Art. 5 Rn. 10; Staudinger/Hausmann, BGB, Bearb. 2002, Anh. II zu Art. 27-37 EGBGB Rn. 68).
24
(2) Der Ort der vertragscharakteristischen Leistung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO liegt für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag in M. , denn nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin als die zur Dienstleistung verpflichtete Partei die charakteristische Leistung der Kredithingabe (vgl. OLG Naumburg, NJOZ 2003, 2672, 2679; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 5 Rn. 14; Looschelders, IPRax 2006, 14; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., VO (EG) 44/2001 Art. 5 Rn. 12; ferner BGH, Urteil vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05, NJW 2007, 3564 Rn. 11 zu Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB aF) ausschließlich dort erbracht.
25
cc) Die Auslegung des Begriffs der "Dienstleistung" in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO erfordert keine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung. Dies folgt bereits daraus, dass die richtige Auslegung des Dienstleistungsbegriffs im Sinne der EuGVVO aus den genannten Gründen hier derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 und 21; BVerfG, NJW 1988, 1456; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 92 und vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 30).
26
c) Die Anwendbarkeit des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) EuGVVO ist entgegen der Auffassung der Revision nicht wegen des Vorliegens einer Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO - und eines dadurch begründeten ausschließlichen Gerichtsstands am Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 Abs. 1, Art. 16 Abs. 2 EuGVVO) - ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat sowohl die Verbrauchereigenschaft des Beklagten als auch die Voraussetzungen einer Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO rechtsfehlerfrei verneint.
27
aa) Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten zum privaten Verwendungszweck des Darlehens - in Abwägung zu den objektiv erkennbaren Umständen der Darlehensgewährung - als unschlüssig angesehen. Die dagegen gerichtete Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Sachvortrag des Beklagten entweder unberücksichtigt gelassen oder aber in rechtsfehlerhafter Weise gewürdigt, hat keinen Erfolg.
28
(1) Der Verbraucherbegriff des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO ist nach der Rechtsprechung des EuGH unter Beachtung der Systematik und der mit dem Übereinkommen verfolgten Ziele verordnungsautonom auszulegen (EuGH, Slg. 1993, I-00139 Rn. 13 und Slg. 2005, I-00439 Rn. 31). Die Vorschrift erfasst danach alle Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt und die nicht in Bezug zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit stehen. Wegen der in Art. 15 bis 17 EuGVVO statuierten Ausnahmen vom Grundsatz des "actor sequitur forum rei" (vgl. Art. 2 Abs. 1 EuGVVO) ist der Begriff des Verbrauchers restriktiv, insbesondere nach der objektiven Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung, auszulegen und nicht nach dem inneren Willen dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (EuGH, Slg. 2005, I-00439 Rn. 36; vgl. Saenger/Dörner, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO Art. 15 Rn. 8; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 15 Rn. 1; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., EuGVO Art. 15 Rn. 6; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Art. 15 Rn. 3; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., VO (EG) 44/2001 Art. 15 Rn. 1).
29
Aus dem auf Verbraucherschutz beschränkten Anwendungsbereich der Art. 15 bis 17 EuGVVO folgt zudem, dass sich eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der sich teilweise auf ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit bezieht und nur zu einem Teil nicht dieser Tätigkeit zugerechnet werden kann, grundsätzlich nicht auf diese Vorschriften berufen kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verbindung zwischen diesem Vertrag und der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen so schwach ist, dass sie nebensächlich wird und insgesamt betrachtet nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (EuGH, Slg. 2005, I-00439 Rn. 39 ff.; vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Anh. I Art. 17 EuGVVO Rn. 2; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht , 9. Aufl., EuGVO Art. 15 Rn. 10; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht , 3. Aufl., EuGVVO Art. 15 Rn. 3 mwN). Diese bereits zu Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ entwickelten Grundsätze sind auch für die Auslegung des Verbraucherbegriffs der EuGVVO maßgebend, denn durch Art. 15 Abs. 1 EuGVVO haben sich insoweit keine Änderungen ergeben (BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 18 f. mwN).
30
Ob mit einem Vertrag objektiv in nicht ganz untergeordnetem Maße Bedürfnisse gedeckt werden sollen, die der beruflichen oder gewerblichen Tätig- keit des Betroffenen zuzurechnen sind, oder ob im Gegenteil der berufliche oder gewerbliche Zweck nur ganz untergeordnete Bedeutung hat, ist nach der Rechtsprechung des EuGH vom angerufenen nationalen Gericht anhand der ihm hierzu vorgelegten Beweismittel zu entscheiden (EuGH, Slg. 2005, I-00439 Rn. 47). Es handelt sich um eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalls , die dem Tatrichter obliegt und die in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüft werden kann. Zu prüfen ist nur, ob die tatrichterliche Würdigung vertretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, WM 2012, 36 Rn. 14).
31
(2) Das Berufungsgericht ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, der streitgegenständliche Darlehensvertrag sei, auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags, nicht dessen privater Sphäre, sondern dessen beruflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt in P. zuzurechnen.
32
(a) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Verbrauchereigenschaft im Rahmen von Art. 15 EuGVVO beim Beklagten als demjenigen liegt, der sich darauf beruft (vgl. EuGH, Slg. 2005, I-00439 Rn. 46 zu Art. 13 ff. EuGVÜ; Leible/Müller, EuZW 2009, 27, 28; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Anh. I Art. 17 EuGVVO Rn. 3; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., VO (EG) 44/2001 Art. 15 Rn. 1 mwN).
33
(b) Dass das Berufungsgericht den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten in tatrichterlicher Würdigung als unzureichend angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts spricht für einen berufsbezogenen Zweck des Darlehens, dass der Be- klagte zur Zeit des Vertragsschlusses internationaler Partner der Rechtsanwaltsgesellschaft H. GbR war und das Darlehen nach dem in dem Vertragsformular festgehaltenen Verwendungszweck ausdrücklich der Zahlung seiner Gesellschaftereinlage diente. Dementsprechend ist das Darlehen nicht an ihn selbst, sondern vollständig auf ein Konto der H. GbR ausgezahlt worden. Damit ist ein Zusammenhang des Darlehens mit der beruflichen Tätigkeit des Beklagten objektiv gegeben.
34
Soweit die Revision dagegen einwendet, das Berufungsurteil habeden unwiderlegten Vortrag des Beklagten nicht hinreichend beachtet, das streitgegenständliche Darlehen habe nicht seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, sondern der Finanzierung der geschäftlichen Expansion der Rechtsanwaltssozietät und damit einer privaten Vermögensanlage gedient, setzt sie lediglich ihre eigene Sachverhaltswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Damit vermag sie die objektive Berufsbezogenheit der Kreditaufnahme nicht zu entkräften. Selbst wenn mit der Dienstleistung ein gemischter Zweck verfolgt wird, ist es nach der Rechtsprechung des EuGH - wie ausgeführt - nicht erforderlich, dass diese ganz oder auch nur überwiegend zu beruflich-gewerblichen Zwecken in Anspruch genommen wird, um die Anwendung der Art. 15 ff. EuGVVO auszuschließen; vielmehr können die Art. 15 ff. EuGVVO selbst dann unanwendbar sein, wenn der private Zweck überwiegt (vgl. EuGH, Slg. 2005, I-00439 Rn. 41 f.; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Anh. I Art. 17 EuGVVO Rn. 2; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., EuGVO Art. 15 Rn. 10). Dass der mit der Kreditaufnahme verfolgte Zweck (fast) ausschließlich der privaten Sphäre des Beklagten zuzurechnen ist, hat das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung verneint.
35
(c) Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10; Senatsurteile vom 8. November 2005 - XI ZR 34/05, BGHZ 165, 43, 47 ff. und vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06, WM 2007, 1833 Rn. 16 ff.) zum Verbraucherbegriff gem. § 13 BGB. Hierauf kommt es wegen der autonomen Auslegung des verordnungsrechtlichen Verbraucherbegriffs nicht an; dieser ist insoweit enger zu verstehen als der Verbraucherbegriff des § 13 BGB (Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., EuGVO Art. 15 Rn. 10; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Art. 15 Rn. 3).
36
bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die kumulativ erforderlichen (vgl. nur Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., VO (EG) 44/2001 Art. 15 Rn. 7 ff.) situativen Voraussetzungen einer Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO verneint. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO setzt voraus, dass der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats , ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Daran fehlt es hier.
37
(1) Die Zweigniederlassung der Klägerin in P. wurde nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen zwischen den Parteien nicht tätig und scheidet damit als Anknüpfung für eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der Klägerin im Wohnsitzstaat des Beklagten, der der Vertragsschluss im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) Fall 1 EuGVVO zugerechnet werden könnte (vgl. dazu OLG Dresden, WM 2006, 806, 807), von vornherein aus.
38
(2) Eine auf Frankreich im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) Fall 2 EuGVVO ausgerichtete Tätigkeit der in Deutschland ansässigen Klägerin hat der Beklagte - entgegen der Auffassung der Revision - ebenfalls nicht dargelegt. Die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit des Unternehmers muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den späteren Vertragsschluss durch eine auf den Gewinn von Kunden gerichtete Handlung zumindest motiviert haben (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 27 und Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298; vgl. auch OLG Karlsruhe, NJW 2008, 85, 86; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Anh. I Art. 17 EuGVVO Rn. 20; ders. in Geimer/ Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 38; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., EuGVO Art. 15 Rn. 26; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 8; Leible/Müller, EuZW 2009, 27, 28 und NJW 2011, 495, 497; Schlosser, EUZivilprozessrecht , 3. Aufl., EuGVVO Art. 15 Rn. 8). Dies ist den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien, insbesondere des darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht zu entnehmen.
39
Der autonom auszulegende Begriff des Ausrichtens im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO ist zwar weiter gefasst als der der Vorgängernorm des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EuGVÜ (EuGH, NJW 2011, 505 Rn. 59). Während dort nur auf die Varianten des ausdrücklichen Angebots und der Werbung abgestellt wurde, erfasst Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO wegen der Formulierung "auf irgend einem Wege" nunmehr ein insgesamt breiteres Spektrum an Tätigkeiten (aaO, Rn. 61). Tatbestandsvoraussetzung ist aber weiterhin, dass der Gewerbetreibende bereits vor dem Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern (auch) im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers herzustellen, also zum Vertragsschluss mit diesen bereit zu sein (aaO, Rn. 75 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 25 und 27 und vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, WM 2012, 36 Rn. 21). Auch dies ist den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte vorvertraglich durch ein Handeln der Klägerin in seinem Wohnsitzstaat zur geschäftlichen Kontaktaufnahme veranlasst worden ist. Allein die jeweils per Telefax veranlasste Übermittlung der Vertragsformulare vom Sitz der Klägerin an den Wohnsitz des Beklagten reicht dafür, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht aus, da die Vertragstexte zu dieser Zeit bereits ausformuliert vorlagen und es einen früheren, den Vertragsschluss vorbereitenden Kontakt gegeben haben muss. Dass es dazu aufgrund eines vertragsanbahnenden, insbesondere werbenden Verhaltens der Klägerin in Frankreich gekommen ist, hat der Beklagte nicht behauptet.
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2. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsgericht die Klage auch in der Sache als begründet angesehen.
Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 22.12.2009 - 28 O 17600/08 -
OLG München, Entscheidung vom 25.10.2010 - 19 U 2004/10 -

(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.

(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.