I.
Die Parteien streiten über die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Rückforderungsanspruch.
Die in Luxemburg ansässige Beklagte vergibt - auch in Deutschland - Kredite an Privatleute und Unternehmen.
Der Kläger schloss - unter Vermittlung der X-Bank N. - mit der Beklagten am 27.07.2006 einen „Roll-over-Kreditvertrag-Privatkunde“ über CHF 662.634,00 (Anlage K 1). Ein Finanzierungszweck wurde dabei zwischen den Parteien weder besprochen noch vereinbart, die Kreditgewährung erfolgte „bis auf weiteres“. Der Vertragsabschluss erfolgte in der Weise, dass der Kläger mit der X-Bank N. in den dortigen Geschäftsräumen am 24.03.2006 einen Avalkreditvertrag unterzeichnete und im Rahmen dessen den Roll-over-Kreditvertrag-Privatkunde zur Unterzeichnung erhielt. In der von der Beklagten gefertigten und vom Kläger unterschriebenen Vertragsurkunde vom 27.07.2006 heißt es unter der Überschrift „geltendes Recht und Gerichtsstand“:
Dieser Kreditvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist L.-Stadt. Die Bank behält sich das Recht vor, ihre Ansprüche gegen den Kreditnehmer auch vor einem anderen zuständigen Gericht zu verfolgen.
Dem Vertrag war eine Belehrung des Darlehensnehmers zum Widerruf gemäß § 495 BGB i.V.m. § 355 BGB beigefügt, die der Kläger gesondert unterzeichnete. Die X-Bank N. gab der Beklagten zur Sicherung, wie vereinbart, ein Aval auf erstes Anfordern.
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch als eingetragener Kaufmann tätig und betrieb das Seniorenwohnheim „B.“ e.K..
Der bezeichnete Kreditvertrag wurde mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 01.07.2015 wirksam widerrufen (vgl. Anerkenntnisurteil des LG Schweinfurt v. 20.07.2016, Az.: 22 O 638/15 - Anl. B 9). Darauf zahlte die X-Bank N. auf Anforderung der Beklagten 606.141,60 Euro. Die X-Bank N. forderte und erhielt diesen Betrag vom Kläger zurück.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe eine Überzahlung von 266.798,80 Euro geleistet und fordert diesen Betrag von der Beklagten vor dem Landgericht Schweinfurt zurück. Er könne am Gerichtsstand seines Wohnsitzes klagen, weil er bei Abschluss des Kreditvertrages als Verbraucher gehandelt habe und die Gerichtsstandsvereinbarung im Darlehensvertrag (L.-Stadt) unwirksam sei. Er habe das Darlehen für private Zwecke aufgenommen. Der Zweck des Kredits sei im Vertrag der Parteien nicht spezifiziert worden. Tatsächlich habe er einen privaten Hauskauf finanziert. Mit diesem Anwesen erziele er private Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Beklagte bestreitet die Verbrauchereigenschaft des Klägers im Sinne des Art. 17 EuGVVO und rügt die fehlende internationale Zuständigkeit des Landgerichts Schweinfurt. Sie äußert die Vermutung, dass sich der Kreditvertrag in Wahrheit zumindest zu einem Teil auf eine/die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Klägers beziehe. Der Kläger sei dieser Vermutung nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten.
Mit Endurteil vom 27.03.2018 wies das Landgericht Schweinfurt die auf Zahlung von 266.798,80 Euro und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 3.694,83 Euro gerichtete Klage als unzulässig ab. Es fehle für die Klage des Darlehensnehmers an der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Schweinfurt. Gemäß Art. 4 Abs. 1, 63 Abs. 1 EuGVVO könne die Beklagte nur in L.-Stadt verklagt werden, sofern nicht ein besonderer Gerichtsstand, so etwa der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 17, 18 EuGVVO, eröffnet sei. Die Vermietung unbeweglichen Vermögens sei zwar im Allgemeinen private Vermögensverwaltung, könne jedoch bei Vorliegen besonderer Umstände auch als gewerblich einzustufen sein. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er den Kredit als Verbraucher im Sinne der Art. 17 ff. EuGVVO aufgenommen habe. Er habe zum Fehlen der beruflich/gewerblichen Bezüge auch keinen Beweis angeboten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 127 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.06.2018 form- und fristgerecht begründet. Er sei Verbraucher und die Beklagte dürfe dies auf der Basis des geschlossenen Vertrages und eigenen Wissens auch nicht bestreiten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Schließlich sei die Beklagte selbst hiervon ausgegangen, wie schon die Bezeichnung des Vertrags als „Roll-over-Kreditvertrag-Privatkunde“ belege. Außerdem liege gem. Art. 5 Nr. 1b 2 EuGVVO (gemeint ist Art. 5 Nr. 1 b) LugÜ, nunmehr Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO) der Erfüllungsort ohnehin in Deutschland.
Der Kläger beantragt,
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1.Das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27.03.2018, Az.: 24 O 309/17, wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 266.798,80 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.04.2017 zu zahlen.
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2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.694,83 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die klägerische Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zudem ergebe sich die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in L.-Stadt auch aus § 25 EuGVVO i.V.m. der vertraglich geregelten Gerichtsstandsvereinbarung.
Wegen der Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 31.10.2018 (Bl. 197 ff. d.A.) Bezug genommen.
Beide Parteien haben für den Fall der Aufhebung des Ersturteils beantragt, den Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung an das Ausgangsgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO.
Die Auffassung des Landgerichts Schweinfurt, wonach es für die Entscheidung im gegenständlichen Rechtsstreit unzuständig sei, hält berufungsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Tatsächlich ist das angegangene Landgericht international und örtlich zuständig gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchstabe c) i.V.m. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Auch die vertraglich vereinbarte Gerichtsstandsvereinbarung steht dem nicht entgegen, sodass die vor dem Wohnsitzgericht des Klägers erhobene Klage insgesamt zulässig ist.
Zwar sieht das Erstgericht für den gegenständlichen Rechtsstreit in zutreffender Weise den Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet, allerdings verkennt es sodann die Darlegungs- und Beweislast für die Frage der Verbrauchereigenschaft des Klägers.
Eine Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO setzt zunächst voraus, dass ein Vertragspartner die Eigenschaft eines Verbrauchers hat, der in einem Rahmen handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Weiterhin muss ein Vertrag zwischen jenem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden geschlossen worden sein (sog. „B2C-Vertrag“). Schließlich muss der Vertrag zu einer der Kategorien von Art. 17 Abs. 1 Buchst. a) bis c) EuGVVO gehören (vgl. EuGH NJW 2015, 1581 ff.).
Als Verbraucher ist jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer (gegenwärtigen oder zukünftigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können (Münchner Kommentar zur ZPO, 2017, Art. 17 Brüssel Ia-VO, Rn. 2 m.w.N. Fußnote 3).
Eine Vermögensanlage zu privaten Zwecken stellt eine Verbrauchersache i.S.v. Art. 17 ff. EuGVVO dar. Dies gilt etwa auch dann, wenn die Vermögensanlage als Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft in Gestalt einer Publikumsgesellschaft ausgestaltet ist (BGH NJW-RR 2013, 1399 f.; OLG Frankfurt ZIP 2013, 387 f.; Staudinger-Hausmann, Verfahrensrecht für internationale Verträge, Neubearbeitung 2016, Rn. 160). Es kommt also nicht auf die Art der Vermögensanlage an. Geschützt ist etwa auch ein als Privatmann agierender Millionär, der Kreditverträge für private Zwecke aufnimmt (Münchner Kommentar zur ZPO, a.a.O. und m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen kann auch der Erwerb eines fremdvermieteten Gebäudes eine Vermögensanlage zu privaten Zwecken darstellen.
Vorliegend haben die Parteien weder einen Verwendungszweck erörtert noch vereinbart. Unstreitig ist zudem geblieben, dass die Beklagte Kredite sowohl an Privat- als auch an Geschäftskunden vergibt.
Zu Unrecht ist das Landgericht der Rechtsmeinung, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für seine behauptete Verbrauchereigenschaft trage.
So ist bereits der Wortlaut des Art. 17 EuGVVO insoweit eindeutig und lässt an der Beantwortung der Frage, wer bezüglich der Verbrauchereigenschaft bzw. der fehlenden Verbrauchereigenschaft die Darlegungs- und Beweislast trägt, keinen Zweifel. Danach gilt:
Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Abschnitt 4 der EuGVVO.
Mit der Formulierung als Regel-/Ausnahmeverhältnis bestimmt Art. 17 EuGVVO in eindeutiger Weise, dass grundsätzlich von einem Verbraucherhandeln des Klägers auszugehen ist. Die Ausnahme, nämlich die Zurechnung zur beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Klägers, ist mithin von seinem Vertragspartner, vorliegend der Beklagten, darzulegen und ggfs. zu beweisen.
Dieser Verordnungssystematik folgend führt auch der EuGH in seinem Urteil vom 03. September 2015 - Az.: C-110/14 - zu Art. 17 Abs. 1 Buchstabe b) EuGVVO aus, dass eine den Rechtsanwaltsberuf ausübende natürliche Person, die mit einer Bank einen Kreditvertrag schließt, in dem der Zweck des Kredits nicht spezifiziert wird, als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, sofern der Vertrag nicht mit der beruflichen Tätigkeit dieses Rechtsanwalts in Verbindung steht.
Auch zu Art. 17 Abs. 1 Buchstabe c) EuGVVO sieht der EuGH bezüglich des dort verwandten Begriffs des „Ausrichtens“ als entscheidend an, dass der Gewerbetreibende bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09). Deshalb ist nach der Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BGH im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern in dem anderen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, tätigen wollte (EuGH, NJW 2011, 505; BGH WM 2016, 1840). In diesem Zusammenhang ist vorliegend unstreitig geblieben, dass die in Luxemburg ansässige Beklagte ihr bankmäßiges Handeln auch auf in Deutschland wohnhafte Privatkunden ausgerichtet hat.
Zudem belegen auch die Besonderheiten des gegenständlichen Einzelfalls die Annahme einer Verbrauchereigenschaft des Klägers. So wurde der Vertrag von beiden Parteien als „Roll-over-Kreditvertrag-Privatkunde“ bezeichnet. Der Kläger hat zudem den privaten Verwendungszweck des ausgereichten Kredits schlüssig dargelegt, die Beklagte ist dem nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat dem lediglich eine bloße Vermutung entgegengehalten. Die unstreitige Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme auch kaufmännisch tätig war, vermag jedoch ein Handeln als Verbraucher von vornherein nicht auszuschließen (vgl. EuGH, Urteil vom 03. September 2015 - Az.: C-110/14).
Den vorgenannten Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast stehen - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch nicht die Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 28.02.2012, Az.: XI ZR 9/11 (abgedr. in NJW 2012, 1817) entgegen. Das Landgericht verkennt, dass diese Rechtsprechung die Darlegungs- und Beweislast bezüglich jener Verträge betrifft, die einem doppelten Zweck dienen. Ausdrücklich führt der BGH in der zitierten Entscheidung u.a. aus, dass aus dem auf Verbraucherschutz beschränkten Anwendungsbereich der Art. 15 bis 17 EuGVVO folge, dass sich eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der sich teilweise auf ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit beziehe und nur zu einem Teil nicht dieser Tätigkeit zugerechnet werden könne, grundsätzlich nicht auf diese Vorschriften berufen könne. (so auch schon in Beschluss v. 13.10.2016, IPRax 2017, 617). Nach dieser Rechtsprechung des BGH besteht die Darlegungs- und Beweislast mithin allein für die Frage der Schwerpunktbildung eines beiden Zwecken dienenden Darlehens. Dass der gegenständliche Vertrag einem doppelten Zweck gedient habe, wird jedoch von keiner Partei behauptet.
Die weiteren Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 Buchstabe c) EuGVVO liegen ebenfalls vor.
Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO gilt für alle Verbraucherverträge, die - wie hier - nicht schon von Art. 17 Abs. 1 Buchst. a) und b) EuGVVO erfasst sind, also etwa auch jene für private Vermögensanlagen (vgl. Staudinger/Hausmann, Verfahrensrecht für internationale Verträge, Rn. 171).
Die Ausrichtung der gewerblichen Tätigkeit der Beklagten auch auf in Deutschland wohnhafte Privatkunden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09; EuGH, NJW 2011, 505; BGH, WM 2016, 1840; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rn. 24) ist, wie bereits ausgeführt, unstreitig geblieben. Bestätigung findet dies im Übrigen in dem von der Beklagten gefertigten und dem Kläger zur Unterzeichnung übermittelten Vertragsformular. Die Beklagte firmiert hierin als „X. Bank International“. Zudem verwendet sie auf ihrem Kreditvertragsformular (Anlage K 1) das Logo der Y.- und X-Banken. Damit verdeutlicht sie bereits ihren Willen zu einer internationalen Betätigung und Ausrichtung sowie zu einer Zusammenarbeit mit den in Deutschland regional tätigen und auch auf Privatkunden ausgerichtete Y.- und X-Banken.
Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO bezweckt den Ausgleich zwischen dem schutzwürdigen Interesse des Verbrauchers, nicht vor einem ausländischen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen und sich deshalb besondere inländische Zuständigkeitsregeln zu sichern, und den Belangen des Unternehmers, der mit Klagen vor den Gerichten anderer Staaten rechnen muss und für den diese mit dem Schutz des Verbrauchers verbundenen Folgen nur zumutbar sind, wenn und weil er sich bewusst für eine Betätigung auch auf diesem fremden Markt entschieden hat (vgl. Generalanwältin T., Schlussanträge vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, P. und Hotel A., juris Rn. 64).
Die als Bestandteil des Vertrags getroffene Gerichtsstandsvereinbarung zur Begründung einer sog. halbseitig ausschließlichen Zuständigkeit vermag gemäß Art. 19 EuGVVO dem Kläger die Möglichkeit, am Verbrauchergerichtsstand zu klagen, nicht zu nehmen. Weder ist die Vereinbarung nach Entstehen des Rechtsstreits getroffen worden, noch räumt sie dem Verbraucher einen zusätzlichen Gerichtsstand ein, noch hatte der Kläger jemals seinen Wohnsitz/Sitz in Luxemburg.
Art. 25 Abs. 4 EuGVVO stellt lediglich deklaratorisch nochmals klar, dass die in Art. 19 EuGVVO vorgesehenen Prorogationsbeschränkungen allgemeine Gültigkeit haben (Münchner Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2017, Art. 25 Brüssel Ia-VO, Rn. 68).
Lediglich ergänzend und ohne dass es für die hier zu treffende Entscheidung darauf ankäme, ist jedoch auszuführen, dass selbst dann, wenn man eine Gerichtsstandsvereinbarung im - hier nicht gegebenen - Anwendungsbereich des Art. 19 EuGVVO annehmen wollte, die hier gegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung grundsätzlich Veranlassung gäbe, deren Wirksamkeit zu überprüfen.
Grundsätzlich gilt, dass Art. 25 EuGVVO in seinem Anwendungsbereich nationale Regelungen, folglich auch die Vorschrift des § 38 ZPO, verdrängt. Vorliegend würde man eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 25 Abs. 5 EuGVVO annehmen müssen, die jedoch für Klagen der Beklagten nicht bindend ist, sondern allein für den Kläger (sog. asymmetrische Zuständigkeitsvereinbarung). Jeder Mitgliedstaat unterliegt jedoch insoweit den zwingenden Mindestvorgaben der Klauselrichtlinie 93/13/EWG. Vor diesem Hintergrund wäre es also geboten, die Gerichtsstandsklausel dahingehend zu prüfen, ob sie den Verbraucher in missbräuchlicher Weise benachteiligt. So hat auch der EuGH in seinem Urteil vom 09. November 2010 - Az.: C-137/08 (abgedr. in EuZW 2011, 27) ausdrücklich die Verpflichtung nationaler Gericht hervorgehoben, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um festzustellen, ob eine Klausel über einen ausschließlichen Gerichtsstand in einem Vertrag, der zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossen wurde, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, und, falls dies zu bejahen ist, von Amts wegen zu beurteilen, ob eine solche Klausel möglicherweise missbräuchlich ist. Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 93/13/EWG (Celex-Nr. 31993L0013) ist eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht (Absatz 1), und eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte (Absatz 2).
Zu prüfen wäre vorliegend also, ob es sich bei der hier streitgegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung um eine im Rahmen eines von der Beklagten vorformulierten Standardvertrages enthaltene Klausel handelt, auf deren Inhalt der Kläger keinen Einfluss nehmen konnte und, bejahendenfalls, ob sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Wegen der einseitigen Verpflichtung des Klägers, allein vor dem Gericht in L.-Stadt - bei gleichzeitiger Anwendung deutschen Rechts - klagen zu können, wäre eine solche Prüfung jedenfalls geboten.
Im gegenständlichen Rechtsstreit konnte eine abschließende Beantwortung dieser Fragen jedoch dahinstehen, da die angefochtene Entscheidung bereits aus den genannten Gründen keinen Bestand haben konnte und deshalb aufzuheben war.
Auf den Antrag beider Parteien hin war das Verfahren gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO an das zuständige Landgericht Schweinfurt zurückzuverweisen. Dies ist sachdienlich, da bisher zur Begründetheit des Anspruchs keine Feststellungen getroffen worden sind.
III.
Eine Kostenentscheidung ist - auch hinsichtlich der Kosten der Berufung - nicht zu treffen. Diese bleibt dem Landgericht vorbehalten (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. Rn. 58 zu § 538).
Aufhebende und zurückverweisende Urteile sind mit Rücksicht auf § 775 Nr. 1 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. Rn. 59 zu § 538).
IV.
Die Revision war nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Senat weicht im Übrigen nicht von der Rechtsprechung des EuGH und des BGH ab.