Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 266.798,80 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Rückzahlung behaupteter überzahlter Beträge nach Widerruf eines Darlehensvertrages.
Nach Vermittlung durch die Raiffeisenbank N xxx eG schloss der Kläger mit der Beklagten am 27.07.2006 einen Rollover-Kreditvertrag über einen Betrag von 662.634 CHF (Anlage K1). Die Darlehensvaluta wurde dem in Euro geführten Konto des Klägers bei der Raiffeisenbank N xxx eG am 27.07.2006 nach einem Devisengeschäft in Höhe von 420.986,02 € gutgeschrieben.
Der Kläger erklärte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 01.07.2015 (Anlage B8) gegenüber der Beklagten den Widerruf des Vertrages.
Im Verfahren vor dem Landgericht Schweinfurt zum Az. 22 O 638/15 wurde unter dem 20.07.2016 durch Anerkenntnisurteil festgestellt, dass der Kläger seine Vertragserklärung zum Abschluss des mit der Beklagten vereinbarten Darlehensvertrages vom 27.07.2006 wirksam widerrufen hat und der Darlehensvertrag hierdurch beendet wurde (Anlage B9).
Die Beklagte forderte den Kläger in der Folge zur Zahlung eines Rückabwicklungsbetrages von 739.664,74 CHF auf (Anlage K2). Der Kläger verweigerte eine Zahlung in entsprechender Höhe (Anlage B11). Aufgrund des von der Raiffeisenbank N| |eG im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kreditvertrages gestellten Avals zahlte diese einen Betrag in Höhe von 606.141,60 € an die Beklagte und forderte den Betrag von dem Kläger zurück (Anlage K3). Dieser Aufforderung kam der Kläger am 29.03.2017 nach (Anlage K4).
Der Kläger forderte von der Beklagten einen Betrag von 266.798,80 € mit anwaltlichem Schreiben vom 06.04.2017 unter Fristsetzung bis zum 16.04.2017 zurück (Anlage K6). Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab (Anlage B12).
Der Kläger ist der Auffassung, dass im Rahmen der Rückabwicklung lediglich 339.342,80 € an die Beklagte zu zahlen gewesen wären, so dass diese 266.798,80 € zu viel erhalten habe. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die Darlehensvaluta an den Kläger in Euro ausgezahlt worden sei und er nur ein Nettodarlehen in Höhe von 420.986,02 € erhalten habe, so dass die Rückabwicklung nur in Euro zu erfolgen habe. Das Wechselkursrisiko liege u.a. in Anlehnung an OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2015, Az. 6 U 148/12, bei der Beklagten. Bei entsprechender Verrechnung der jeweiligen Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis ergebe sich, dass die Beklagte den klageweise geltend gemachten Betrag zu viel erhalten habe. Der Kläger nimmt im Hinblick auf seine Berechnung Bezug auf das vorgerichtlich erholte finanzmathematische Gutachten deradvoconto GmbH vom 14.10.2015 (Anlage K5, gelbes Sonderheft).
Aufgrund der Pflichtverletzung hab die Beklagte auch die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.694,83 € zu zahlen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er die Beklagte am Gerichtsstand seines Wohnsitzes verklagen könne, da er den Darlehensvertrag als Verbraucher abgeschlossen habe. Art. 18 Abs. 1 EuGWO sei anwendbar. Zudem habe die Beklagte eine Niederlassung in Nürnberg, so dass auch Art. 17 Abs. 2 EuGWO greife. Die im Darlehensvertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung sei gem. Art. 17 EuGWO unwirksam.
Der Kläger beantragt mit seiner der Beklagten am 06.07.2017 zugestellten Klage,
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1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 266.798,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 17.04.2017 zu zahlen;
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2.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.694,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt das Fehlen der internationalen Zuständigkeit. Ein Gerichtsstand, der dem Kläger die Klage vor deutschen Gerichten ermögliche, ergebe sich nicht. Der Kläger sei nicht Verbraucher. Zudem hätten die Parteien in dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag wirksam Luxemburg-Stadt als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart. Die Niederlassung in Nürnberg sei erst 6 Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages errichtet worden.
Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass die Klage auch unbegründet sei. Die Rückabwicklung könne nicht auf Eurobasis erfolgen, da es sich um ein Fremdwährungsdarlehen gehandelt habe. Der Umstand, dass der Kläger den Gegenwert des Darlehenskapitals in Euro auf seinem Konto gutgeschrieben bekommen habe, beruhe lediglich darauf, dass der Kläger kein Währungskonto für die Auszahlung des Darlehenskapitals in Schweizer Franken zur Verfügung habe stellen können und deshalb die Beklagte über die Raiffeisenbank N| | eG beauftragt habe, in seinem Namen ein entsprechendes Devisengeschäft zu tätigen und das Darlehenskapital gegen Euro zu verkaufen.
Vorsorglich erkläre sie die Aufrechnung der gegenseitig nach § 348 BGB Zug-um-Zug zu erfüllenden Ansprüche. Ihr Anspruch auf marktübliche Verzinsung des hingegebenen Darlehensbetrages sei noch nicht erfüllt. Die von der Klägerseite in Ansatz gebrachten Nutzungsentschädigung würde die Beklagte nicht erwirtschaften. Vielmehr habe sie aus den Zinszahlungen des Klägers tatsächlich überhaupt keine Nutzungen gezogen. Sie habe deshalb allenfalls die ersparten Refinanzierungszinsen von durchschnittlich 0,58% p.a. zu ersetzen. Bei einer Saldierung der Rückabwicklungsansprüche bestehe deshalb im Ergebnis noch ein Zahlungsanspruch seitens der Beklagten in Höhe von 79.287,76 CHF (Anlage B22). Zudem schulde der Kläger Verzugszinsen wegen verspäteter Rückzahlung des Darlehenskapitals, die sich auf 29.906,89 CHF beliefen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie sämtliche sonstigen Aktenbestandteile Bezug genommen.
Gründe
A.
Die Klage ist unzulässig. Es fehlt an der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Schweinfurt.
I.
Der Kläger ist eine in Deutschland ansässige natürliche Person. Die Beklagte ist eine in Luxemburg ansässige juristische Person. Für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit in Zivilsachen findet deshalb gemäß Art. 1, 68 EuGWO ausschließlich diese Verordnung Anwendung. Gem. Art. 4 Abs. 1, 63 Abs. 1 EuGWO kann die Beklagte daher nur in Luxemburg verklagt werden, sofern sich nicht ausnahmsweise ein besonderer Gerichtsstand aus der EuGWO ergibt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
II.
Der besondere Verbrauchergerichtsstand der Art. 17, 18 EuGWO ist nicht eröffnet. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er Verbraucher im Sinne der Art. 17 ff. EuGWO ist.
1. Bei der Regelung der Art. 17 ff. EuGWO zum Verbrauchergerichtsstand handelt es sich um eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz des Art. 4 EuGWO, wonach eine natürliche oder juristische Person an ihrem (Wohn) Sitz zu verklagen ist. Als Ausnahmeregelung sind die Art. 17 ff. EuGWO restriktiv auszulegen. Der Begriff des Verbrauchers aus Art. 17 Abs. 1 EuGWO ist autonom, d. h. nach europäischem Gemeinschaftsrecht und nicht nach dem jeweiligen nationalen Recht auszulegen. Der Verbraucherbegriff der Art. 17 ff. EuGWO ist enger als der Verbraucherbegriff des deutschen Zivilrechts. Art. 17 EuGWO erfasst danach solche Verträge, die eine Einzelperson ausschließlich zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt und die nicht in Bezug zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit stehen (BGH, NJW 2012, 1817, 1819 Rn. 28). Ist der Vertrag für einen Zweck bestimmt, der sich teilweise auf ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit bezieht und nur zu einem Teil dieser Tätigkeit zugerechnet werden kann, kann sich der Verbraucher auf den Schutz der Art. 17 ff. EuGWO nicht berufen (BGH, a.a.O., Rn. 29). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Verbindung zwischen diesem Vertrag und der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen so schwach ist, dass sie nebensächlich wird und insgesamt nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (BGH, a.a.O., m.w.N.).
Die Frage, ob der Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen zuzurechnen ist oder ob im Gegenteil der berufliche oder gewerbliche Zweck nur ganz untergeordnete Bedeutung hat, ist im Einzelfall aufgrund einer Gesamtbewertung von Inhalt, Art und Zweck des Vertrages sowie der objektiven Umstände bei Vertragsschluss anhand der vorgelegten Beweismittel zu entscheiden.
2. Der Kläger hat vorgetragen, dass er das Darlehen dazu verwendet hat, ein Haus zu kaufen und umzubauen, um es anschließend zu vermieten und/oder zu verpachten. Der Kläger möchte also - die Richtigkeit des bestrittenen Vortrags einmal unterstellt - als VermieterA/erpächter auftreten und hieraus Einkünfte erzielen. Die Vermietung unbeweglichen Vermögens ist im Allgemeinen private Vermögensverwaltung. Liegen besondere Umstände vor, welche der Betätigung des Vermieters als Ganzes gesehen das Gepräge einer selbstständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr verleihen, tritt die bloße Nutzung des Vermögens zurück. Dafür, dass der Kläger auch insoweit gewerblich tätig ist, spricht vieles, insbesondere die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen über die kaufmännische Betätigung des Klägers (Anlagen B1-B3).
Dies kann im Ergebnis aber offen bleiben. Denn jedenfalls hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er als Verbraucher handelte. Die Beklagte hat dies wiederholt bestritten. Dennoch beschränkte sich der Kläger auf den (zudem auch verspäteten) Vortrag der beabsichtigten VermietungA/erpachtung, ohne dies im einzelnen zu konkretisieren oder durch geeignete Beweismittel unter Beweis zu stellen. Dem Vortrag konnte nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass der Kläger (ausschließlich) als Verbraucher handelte. Damit ist der Kläger, der die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH, a.a.O., Rn. 32), beweisfällig geblieben.
Eines richterlichen Hinweises bedurfte es angesichts dessen, dass die Beklagte auf die Mängel des klägerischen Vorbringens wiederholt und verständlich aufmerksam gemacht hat, nicht (Fritsche in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 139 Rn. 14).
III.
Die internationale Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 7 Ziffer 5 EuGWO. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Handelsregisterauszuges (Anlage B4) wurde die Zweigniederlassung in Nürnberg erst 2012 im Handelsregister eingetragen. Die Streitigkeit entstammt somit nicht „aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung“ im Sinne des Art. 7 Ziffer 5 EuGWO.
IV.
Das Fehlen der internationalen Zuständigkeit führt zur Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit (Patzina in MüKO, a.a.O., § 12 Rn. 72).
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
C.
Die Streitwertfestsetzung erfolgte auf der Grundlage von §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.