Landgericht Schweinfurt Endurteil, 27. März 2018 - 24 O 309/17

bei uns veröffentlicht am27.03.2018

Gericht

Landgericht Schweinfurt

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 266.798,80 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Rückzahlung behaupteter überzahlter Beträge nach Widerruf eines Darlehensvertrages.

Nach Vermittlung durch die Raiffeisenbank N xxx eG schloss der Kläger mit der Beklagten am 27.07.2006 einen Rollover-Kreditvertrag über einen Betrag von 662.634 CHF (Anlage K1). Die Darlehensvaluta wurde dem in Euro geführten Konto des Klägers bei der Raiffeisenbank N xxx eG am 27.07.2006 nach einem Devisengeschäft in Höhe von 420.986,02 € gutgeschrieben.

Der Kläger erklärte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 01.07.2015 (Anlage B8) gegenüber der Beklagten den Widerruf des Vertrages.

Im Verfahren vor dem Landgericht Schweinfurt zum Az. 22 O 638/15 wurde unter dem 20.07.2016 durch Anerkenntnisurteil festgestellt, dass der Kläger seine Vertragserklärung zum Abschluss des mit der Beklagten vereinbarten Darlehensvertrages vom 27.07.2006 wirksam widerrufen hat und der Darlehensvertrag hierdurch beendet wurde (Anlage B9).

Die Beklagte forderte den Kläger in der Folge zur Zahlung eines Rückabwicklungsbetrages von 739.664,74 CHF auf (Anlage K2). Der Kläger verweigerte eine Zahlung in entsprechender Höhe (Anlage B11). Aufgrund des von der Raiffeisenbank N| |eG im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kreditvertrages gestellten Avals zahlte diese einen Betrag in Höhe von 606.141,60 € an die Beklagte und forderte den Betrag von dem Kläger zurück (Anlage K3). Dieser Aufforderung kam der Kläger am 29.03.2017 nach (Anlage K4).

Der Kläger forderte von der Beklagten einen Betrag von 266.798,80 € mit anwaltlichem Schreiben vom 06.04.2017 unter Fristsetzung bis zum 16.04.2017 zurück (Anlage K6). Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab (Anlage B12).

Der Kläger ist der Auffassung, dass im Rahmen der Rückabwicklung lediglich 339.342,80 € an die Beklagte zu zahlen gewesen wären, so dass diese 266.798,80 € zu viel erhalten habe. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die Darlehensvaluta an den Kläger in Euro ausgezahlt worden sei und er nur ein Nettodarlehen in Höhe von 420.986,02 € erhalten habe, so dass die Rückabwicklung nur in Euro zu erfolgen habe. Das Wechselkursrisiko liege u.a. in Anlehnung an OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2015, Az. 6 U 148/12, bei der Beklagten. Bei entsprechender Verrechnung der jeweiligen Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis ergebe sich, dass die Beklagte den klageweise geltend gemachten Betrag zu viel erhalten habe. Der Kläger nimmt im Hinblick auf seine Berechnung Bezug auf das vorgerichtlich erholte finanzmathematische Gutachten deradvoconto GmbH vom 14.10.2015 (Anlage K5, gelbes Sonderheft).

Aufgrund der Pflichtverletzung hab die Beklagte auch die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.694,83 € zu zahlen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er die Beklagte am Gerichtsstand seines Wohnsitzes verklagen könne, da er den Darlehensvertrag als Verbraucher abgeschlossen habe. Art. 18 Abs. 1 EuGWO sei anwendbar. Zudem habe die Beklagte eine Niederlassung in Nürnberg, so dass auch Art. 17 Abs. 2 EuGWO greife. Die im Darlehensvertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung sei gem. Art. 17 EuGWO unwirksam.

Der Kläger beantragt mit seiner der Beklagten am 06.07.2017 zugestellten Klage,

  • 1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 266.798,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 17.04.2017 zu zahlen;

  • 2.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.694,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt das Fehlen der internationalen Zuständigkeit. Ein Gerichtsstand, der dem Kläger die Klage vor deutschen Gerichten ermögliche, ergebe sich nicht. Der Kläger sei nicht Verbraucher. Zudem hätten die Parteien in dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag wirksam Luxemburg-Stadt als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart. Die Niederlassung in Nürnberg sei erst 6 Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages errichtet worden.

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass die Klage auch unbegründet sei. Die Rückabwicklung könne nicht auf Eurobasis erfolgen, da es sich um ein Fremdwährungsdarlehen gehandelt habe. Der Umstand, dass der Kläger den Gegenwert des Darlehenskapitals in Euro auf seinem Konto gutgeschrieben bekommen habe, beruhe lediglich darauf, dass der Kläger kein Währungskonto für die Auszahlung des Darlehenskapitals in Schweizer Franken zur Verfügung habe stellen können und deshalb die Beklagte über die Raiffeisenbank N| | eG beauftragt habe, in seinem Namen ein entsprechendes Devisengeschäft zu tätigen und das Darlehenskapital gegen Euro zu verkaufen.

Vorsorglich erkläre sie die Aufrechnung der gegenseitig nach § 348 BGB Zug-um-Zug zu erfüllenden Ansprüche. Ihr Anspruch auf marktübliche Verzinsung des hingegebenen Darlehensbetrages sei noch nicht erfüllt. Die von der Klägerseite in Ansatz gebrachten Nutzungsentschädigung würde die Beklagte nicht erwirtschaften. Vielmehr habe sie aus den Zinszahlungen des Klägers tatsächlich überhaupt keine Nutzungen gezogen. Sie habe deshalb allenfalls die ersparten Refinanzierungszinsen von durchschnittlich 0,58% p.a. zu ersetzen. Bei einer Saldierung der Rückabwicklungsansprüche bestehe deshalb im Ergebnis noch ein Zahlungsanspruch seitens der Beklagten in Höhe von 79.287,76 CHF (Anlage B22). Zudem schulde der Kläger Verzugszinsen wegen verspäteter Rückzahlung des Darlehenskapitals, die sich auf 29.906,89 CHF beliefen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie sämtliche sonstigen Aktenbestandteile Bezug genommen.

Gründe

A.

Die Klage ist unzulässig. Es fehlt an der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Schweinfurt.

I.

Der Kläger ist eine in Deutschland ansässige natürliche Person. Die Beklagte ist eine in Luxemburg ansässige juristische Person. Für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit in Zivilsachen findet deshalb gemäß Art. 1, 68 EuGWO ausschließlich diese Verordnung Anwendung. Gem. Art. 4 Abs. 1, 63 Abs. 1 EuGWO kann die Beklagte daher nur in Luxemburg verklagt werden, sofern sich nicht ausnahmsweise ein besonderer Gerichtsstand aus der EuGWO ergibt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

II.

Der besondere Verbrauchergerichtsstand der Art. 17, 18 EuGWO ist nicht eröffnet. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er Verbraucher im Sinne der Art. 17 ff. EuGWO ist.

1. Bei der Regelung der Art. 17 ff. EuGWO zum Verbrauchergerichtsstand handelt es sich um eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz des Art. 4 EuGWO, wonach eine natürliche oder juristische Person an ihrem (Wohn) Sitz zu verklagen ist. Als Ausnahmeregelung sind die Art. 17 ff. EuGWO restriktiv auszulegen. Der Begriff des Verbrauchers aus Art. 17 Abs. 1 EuGWO ist autonom, d. h. nach europäischem Gemeinschaftsrecht und nicht nach dem jeweiligen nationalen Recht auszulegen. Der Verbraucherbegriff der Art. 17 ff. EuGWO ist enger als der Verbraucherbegriff des deutschen Zivilrechts. Art. 17 EuGWO erfasst danach solche Verträge, die eine Einzelperson ausschließlich zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt und die nicht in Bezug zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit stehen (BGH, NJW 2012, 1817, 1819 Rn. 28). Ist der Vertrag für einen Zweck bestimmt, der sich teilweise auf ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit bezieht und nur zu einem Teil dieser Tätigkeit zugerechnet werden kann, kann sich der Verbraucher auf den Schutz der Art. 17 ff. EuGWO nicht berufen (BGH, a.a.O., Rn. 29). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Verbindung zwischen diesem Vertrag und der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen so schwach ist, dass sie nebensächlich wird und insgesamt nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (BGH, a.a.O., m.w.N.).

Die Frage, ob der Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen zuzurechnen ist oder ob im Gegenteil der berufliche oder gewerbliche Zweck nur ganz untergeordnete Bedeutung hat, ist im Einzelfall aufgrund einer Gesamtbewertung von Inhalt, Art und Zweck des Vertrages sowie der objektiven Umstände bei Vertragsschluss anhand der vorgelegten Beweismittel zu entscheiden.

2. Der Kläger hat vorgetragen, dass er das Darlehen dazu verwendet hat, ein Haus zu kaufen und umzubauen, um es anschließend zu vermieten und/oder zu verpachten. Der Kläger möchte also - die Richtigkeit des bestrittenen Vortrags einmal unterstellt - als VermieterA/erpächter auftreten und hieraus Einkünfte erzielen. Die Vermietung unbeweglichen Vermögens ist im Allgemeinen private Vermögensverwaltung. Liegen besondere Umstände vor, welche der Betätigung des Vermieters als Ganzes gesehen das Gepräge einer selbstständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr verleihen, tritt die bloße Nutzung des Vermögens zurück. Dafür, dass der Kläger auch insoweit gewerblich tätig ist, spricht vieles, insbesondere die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen über die kaufmännische Betätigung des Klägers (Anlagen B1-B3).

Dies kann im Ergebnis aber offen bleiben. Denn jedenfalls hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er als Verbraucher handelte. Die Beklagte hat dies wiederholt bestritten. Dennoch beschränkte sich der Kläger auf den (zudem auch verspäteten) Vortrag der beabsichtigten VermietungA/erpachtung, ohne dies im einzelnen zu konkretisieren oder durch geeignete Beweismittel unter Beweis zu stellen. Dem Vortrag konnte nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass der Kläger (ausschließlich) als Verbraucher handelte. Damit ist der Kläger, der die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH, a.a.O., Rn. 32), beweisfällig geblieben.

Eines richterlichen Hinweises bedurfte es angesichts dessen, dass die Beklagte auf die Mängel des klägerischen Vorbringens wiederholt und verständlich aufmerksam gemacht hat, nicht (Fritsche in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 139 Rn. 14).

III.

Die internationale Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 7 Ziffer 5 EuGWO. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Handelsregisterauszuges (Anlage B4) wurde die Zweigniederlassung in Nürnberg erst 2012 im Handelsregister eingetragen. Die Streitigkeit entstammt somit nicht „aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung“ im Sinne des Art. 7 Ziffer 5 EuGWO.

IV.

Das Fehlen der internationalen Zuständigkeit führt zur Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit (Patzina in MüKO, a.a.O., § 12 Rn. 72).

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

C.

Die Streitwertfestsetzung erfolgte auf der Grundlage von §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 348 Erfüllung Zug-um-Zug


Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 21. Apr. 2015 - 6 U 148/12

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11.9.2012 wird zurückgewiesen.2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten

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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11.9.2012 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden den Streithelfern auferlegt.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 60.000,- EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten mit ihrer Teilklage auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch. Der Beklagte verteidigt sich mit der Einwendung, er schulde nach dem Widerruf seiner Vertragserklärung keinerlei Zahlungen mehr.
1.
Der Beklagte entschloss sich Ende 2003 eine Sicherheits-Kompakt-Rente (SK-Rente) abzuschließen, die ihm von der als Vermittlerin tätigen ... & Partner GmbH angeboten worden war. Bei der SK-Rente handelt es sich um eine von der ...-Gruppe initiierte Kapitalanlage. Mit dem Modell sollte der Anleger eine bankfinanzierte Privatrente erhalten. Hierzu wurden mehrere Versicherungsverträge kombiniert, auf die überwiegend durch Bankkredite finanzierte Einmalbeiträge zu leisten waren. Die Darlehenszinsen sollten durch die sofort beginnenden Zahlungen aus der Rentenversicherung und Steuervorteile gedeckt werden. Nach Rückzahlung der Darlehen sollten dem Anleger die Ansprüche aus der Rentenversicherung verbleiben.
Zu diesem Zweck nahm der Beklagte am 19.12.2003 das in der Finanzierungszusage der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 16.12.2003 (Anlage K1) liegende Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages an. Danach gewährte die Rechtsvorgängerin der Klägerin dem Beklagten auf zwei unterschiedlichen Konten geführte Darlehen über einen Betrag von 80.573,00 EUR zur Mitfinanzierung der Einmaleinzahlung in die Rentenversicherung bei der ... Allgemeine Versicherung AG (Konto Nr. ...) und über weitere 493.672,00 EUR zur Mitfinanzierung der Einmaleinzahlung in die Lebensversicherung bei der ... Lebensversicherung AG – der Rechtsvorgängerin der Streithelferin zu 1 – (Konto Nr. ...). Beide Darlehen dienten daneben der Mitfinanzierung der Kreditvermittlungsgebühr, des Disagios und der Bearbeitungsgebühr. Vereinbarungsgemäß wurden die Darlehen nach der Auszahlung in Schweizer Franken konvertiert.
Jeweils zum Ablauf der vertraglich festgelegten Zinsbindung trafen die Parteien im Jahr 2008 und in den Folgejahren Vereinbarungen über die Anpassung der Darlehenskonditionen, denen jeweils eine Widerrufsbelehrung beigefügt war (Anlage K3 bis K4).
Am 15.12.2010 ließ der Beklagte den Widerruf aller seiner Erklärungen gegenüber der Klägerin erklären (Anlage K7). Mit Schreiben vom 6.2.2012 kündigte die Klägerin das Kreditverhältnis, nachdem der Beklagte seine Zahlungen eingestellt hatte.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage von der behaupteten Darlehensrestschuld einen Teilbetrag von 60.000 EUR geltend gemacht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Widerruf sei unwirksam, weil der Beklagte jedenfalls im Zusammenhang mit den Neuvereinbarungen zu den Konditionen ausreichend belehrt worden sei. Ein verbundenes Geschäft sei nicht gegeben. Die Klägerin könne nicht für die Fehlspekulation des Beklagten haftbar gemacht werden, die infolge der Risiken der SK-Rente und der Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens eingetreten sei.
Der Beklagte hat sich auf die Wirksamkeit seines Widerrufs berufen. Angesichts von Fehlern in der Widerrufsbelehrung sei der Widerruf noch rechtzeitig erfolgt. Da es sich bei dem Darlehnsvertrag und den Versicherungsverträgen um verbundene Verträge handle, könne er nicht auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch genommen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die Streithelferin zu 1 hat mit Schriftsatz vom 14.8.2012 (Bl.7) den Beitritt auf Seiten der Klägerin erklärt. Der Beitritt des Streithelfers zu 2 – einem für die Rechtsvorgängerin der Klägerin tätigen Vorstand – auf Seiten der Klägerin ist am 10.9.2012 noch vor Verkündung des Urteils erster Instanz beim Landgericht eingegangen (Bl. 77).
2.
10 
Das Landgericht ist der Argumentation des Beklagten gefolgt und hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe seine Vertragserklärung wirksam widerrufen. Die Klägerin könne sich nicht auf die Schutzwirkung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, da sie die in der Verordnung vorgesehene Musterbelehrung nicht unverändert übernommen habe. Die dem Beklagten erteilte Belehrung entspreche nicht dem Deutlichkeitsgebot, weil sie eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses veraltete Rechtslage wiedergebe, indem sie auf § 495 Abs. 2 BGB in der bis zum 31.7.2002 geltenden Fassung Bezug nehme. Wegen dieses Mangels der Belehrung habe die Widerrufsfrist nicht begonnen, sodass der vom Beklagten erklärte Widerruf noch rechtzeitig erfolgt sei.
11 
Die Voraussetzungen für das Vorliegen verbundener Verträge seien gemäß § 358 Abs. 3 S. 1 BGB gegeben. Insbesondere sei eine wirtschaftliche Einheit zu bejahen, was bereits an dem Konzept der SK-Rente zu erkennen sei. Darüber hinaus sei dem Beklagten eine anderweitige Verfügung über die ausbezahlten Darlehen als eine Zahlung an die beteiligten Versicherer nicht möglich gewesen. Die Klägerin gehe darüber hinaus im Darlehensvertrag selbst von einem verbundenen Geschäft aus. Soweit die Klägerin dem Beklagten im Zusammenhang mit den Vereinbarungen über die weiteren Konditionen des Darlehens Widerrufsbelehrungen erteilt habe, könnten darin keine wirksamen Nachbelehrungen gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB gesehen werden. Gemäß §§ 357 Abs. 1, 346, 358 Abs. 4 S. 3 BGB schulde der Beklagte keinerlei Zahlungen auf den Vertrag mehr.
3.
12 
Gegen das Urteil haben der Streithelfer zu 2 (Bl. 80) und der Streithelfer zu 3 – letzterer unter gleichzeitigem Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin (Bl.88) – Berufung eingelegt.
13 
Der Streithelfer zu 2 hat zur Begründung ausgeführt, das Landgericht habe unzutreffend unterstellt, es liege ein Verbraucherdarlehen vor. Der Beklagte habe nichts dazu vorgetragen, dass er bei Abschluss des Darlehensvertrages als Verbraucher gehandelt habe. Das könne hier deshalb nicht angenommen werden, weil der Beklagte durch die erhebliche Investition in zwei mit hohen Renditeerwartungen verbundene Versicherungsverträge und mit Abschluss des Fremdwährungsdarlehens der Sache nach Spekulationsgeschäfte getätigt habe, die weder dem Bereich privater, konsumtiver Zwecke noch der privaten Vermögensverwaltung zugerechnet werden könnten.
14 
Beide Berufungsführer machen geltend, der Beklagte habe sein Widerrufsrecht verwirkt, da er es erst Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages – insbesondere nach Ablauf der sechsjährigen Aufbewahrungsfrist gemäß § 257 HGB – ausgeübt habe, obwohl er durch die wiederholten Anpassungen der Konditionen die Geltung des Darlehens immer wieder bestätigt habe. Obwohl er eine Widerrufsbelehrung erhalten habe, die jedenfalls nicht geeignet gewesen sei, ihn vom Widerruf abzuhalten, habe er erst als er festgestellt habe, dass die mit dem finanzierten Geschäft verbundenen Erwartungen nicht eintreten würden, den Widerruf erklärt.
15 
Selbst wenn der Widerruf als wirksam zu erachten sei, bestünde nach Auffassung beider Berufungsführer ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin, ohne dass dieser durch die Vorschriften über verbundene Verträge ausgeschlossen wäre. Diese seien bereits gemäß § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB a. F. nicht anwendbar, weil das Darlehen der Finanzierung des Erwerbs von Devisen, nämlich Schweizer Franken gedient habe. Der Gesetzgeber habe die Anwendung der Verbundvorschriften auf finanzierte Spekulationsgeschäfte ausschließen wollen.
16 
Die Feststellungen des Landgerichts zum Vorliegen verbundener Verträge seien – so der Streithelfer zu 3 und die Streithelferin zu 1 – schon deshalb nicht ausreichend, weil nicht festgestellt sei, dass sich die Klägerin der Mitwirkung der beteiligten Versicherungsunternehmen bedient hätte oder die Versicherungsgesellschaften die ...-Gruppe zum Abschluss der Versicherungsverträge eingeschaltet hätten, ferner dass ihnen die Darlehensfinanzierung überhaupt bekannt gewesen sei. Dieser Einwand sei auch in zweiter Instanz noch zu berücksichtigen, weil die Klägerin den Verbund bereits in erster Instanz bestritten habe. Durch die im Darlehensvertrag erteilten Hinweise sei auch hinreichend klargestellt, dass das Darlehen unabhängig von der SK-Rente sei. Soweit der Beklagte seinen Sachvortrag zur Einbindung der Versicherer im Berufungsverfahren im Schriftsatz vom 8.9.2014 erstmals substantiiert habe, sei dies verspätet.
17 
Selbst wenn ein Verbund zu bejahen wäre, müsse der Beklagte die Nachteile aus den Wechselkursänderungen in Höhe von 128.137,30 EUR tragen, denn diese seien dem Anlagerisiko zuzuordnen, das nach der Rechtsprechung den Beklagten treffen müsse. Darüber hinaus habe der Beklagte in jedem Fall die von der Klägerin finanzierte Kreditvermittlungs- und Konzeptgebühr zu erstatten. Schließlich müsse der Beklagte auch die von ihm gezogenen Steuervorteile an die Klägerin auskehren.
18 
Auf gerichtlichen Hinweis hat die Klägerin im Schriftsatz vom 30.1.2015 klargestellt, dass sie ihre Teilklage auf den erststelligen Teil ihres Rückzahlungsanspruchs betreffend das Darlehen Nr. ... stützt, soweit damit die Zahlung des Einmalbetrages an die ... Versicherung AG finanziert wurde.
19 
Unter Einbeziehung dieser Klarstellung haben der Streithelfer zu 2 und der Streithelfer zu 3 beantragt,
20 
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.9.2012 – 8 O 212/12 – aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 60.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2012 zu zahlen.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
die Berufung abzuweisen.
23 
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Die Streithelfer würden erstmals mit ihren Berufungen substantiiert bestreiten, dass verbundene Verträge vorlägen. Wie die Klägerin hätten auch die beteiligten Versicherungen mit der ...-Gruppe eng zusammengearbeitet und die Abwicklung miteinander abgestimmt.
24 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S..., P..., E... und M... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.3.2015 (Bl. 393) verwiesen.
25 
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
26 
Die von den Streithelfern zu 2 und zu 3 eingelegte Berufung ist als zulässiges Rechtsmittel der Klägerin zu behandeln. Der Streithelfer kann gemäß §§ 67, 66 Abs. 2 ZPO für die Hauptpartei ein Rechtsmittel einlegen und begründen. Er wird dadurch allerdings nicht selbst Partei des Rechtsstreits, vielmehr wirkt sein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte Partei und bringt diese in die Stellung des Rechtsmittelklägers (BGH v. 24.5.2012 − VII ZR 24/11; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 511 Rn. 13). Die Streithelfer haben die Berufung jeweils innerhalb der auch für sie maßgeblichen Berufungsfrist der Klägerin (§ 517 ZPO) eingelegt, wobei der Streithelfer zu 3 die Einlegung des Rechtsmittels mit seinem Beitritt auf Seiten der Klägerin verbinden durfte (§ 66 Abs. 2 ZPO).
III.
27 
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Zwar bestehen gegen die Zulässigkeit der Teilklage nach der Klarstellung der Klägerin, welcher Teil des Darlehens Gegenstand der Klage sein soll, keine Bedenken. Das Landgericht hat die Klage aber zu Recht als unbegründet abgewiesen.
1.
28 
Maßgeblich sind die Vorschriften des BGB über Verbraucherverträge nach den Änderungen durch das OLG - Vertretungsänderungsgesetz vom 23.7.2002 (BGBl. I S. 2850).
2.
29 
Die Bestimmungen über Verbraucherdarlehen sind anwendbar.
a)
30 
Der persönliche Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts ist eröffnet (§ 491 Abs. 1 BGB). Der Beklagte hat in erster Instanz ausdrücklich geltend gemacht, er habe in seiner Eigenschaft als Verbraucher (§ 13 BGB) gehandelt, ohne dass dies von der Klägerin oder der Streithelferin zu 1 bestritten worden wäre. Entsprechend war der Vertrag auch als Verbraucherdarlehen ausgestaltet, insbesondere wurde der Beklagte über ein Widerrufsrecht belehrt. Soweit der Streithelfer zu 2 erstmals im Berufungsverfahren geltend macht, der Beklagte habe unternehmerische Zwecke verfolgt, handelt es sich um neues Vorbringen, für das kein Zulassungsgrund gegeben ist (§ 531 Abs.2 ZPO).
31 
Der Streithelfer zu 2 zeigt auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine unternehmerische Betätigung des Beklagten auf. Die Verwaltung eigenen Vermögens – wozu Geschäfte zur Kapitalanlage zu rechnen sind – ist nicht gewerblicher Natur, solange sie keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert (BGH v. 23.10.2001 – XI ZR 63/01). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Wie § 491 Abs.3 Nr.2 BGB zu entnehmen ist, gehören auch Kreditverträge, die der Finanzierung spekulativer Geschäfte dienen zu den Verbraucherdarlehen. Lediglich die Anwendbarkeit der Regeln über verbundene Verträge kann nach dieser Vorschrift bei der Finanzierung spekulativer Geldanlagen ausgeschlossen sein. Ein unternehmerischer Zweck des Darlehens ist danach nicht gegeben.
b)
32 
Sachlich erfasst § 491 Abs. 1 BGB Gelddarlehen, nach dem Wortsinn also auch Fremdwährungsdarlehen. Allerdings haben die Parteien kein Fremdwährungsdarlehen in dem Sinne vereinbart, dass der Beklagte Schweizer Franken erhalten sollte. Vielmehr waren die Darlehen in Euro auszuzahlen und zurückzuführen. Nur rechnerisch wurden sie während der Vertragslaufzeit in Schweizer Franken geführt und bewertet. Es ist nicht erkennbar, warum der Schutzzweck des Verbraucherkreditrechts bei einem so ausgestalteten Darlehensvertrag keine Berechtigung haben sollte. Gerade der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Übereilungsschutz ist vielmehr in besonderem Maße gerechtfertigt, wenn der Darlehensvertrag zusätzlich mit Währungsrisiken belastet wird. Danach besteht kein Anlass, die Regelung des § 491 Abs.1 BGB in der Weise einschränkend auszulegen, dass Darlehensverträge, mit denen Fremdwährungsrisiken verbunden sind, nicht als Verbraucherdarlehen anzusehen sind.
33 
Auch aus § 491 Abs.3 Nr.2 BGB lässt sich in diesem Zusammenhang nichts ableiten. Wie bereits ausgeführt, handelt es dabei um eine in ihrem Anwendungsbereich begrenzte Ausnahmevorschrift, die lediglich die Wirkungen des Verbunds ausschließt, wenn mit dem Darlehen eines der im Gesetz genannten Spekulationsgeschäfte finanziert wird. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass das Verbraucherkreditrecht nicht anwendbar ist, wenn Darlehensnehmer und Darlehensgeber durch Konvertierung des Darlehens in eine Fremdwährung in Bezug auf die Wertentwicklung dieser Währung eine zusätzliche spekulative Komponente in den Darlehensvertrag einfügen.
3.
34 
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beklagte den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat.
a)
35 
Das dem Beklagten gemäß §§ 495 Abs.1, 355 BGB zustehende Widerrufsrecht wurde fristgerecht ausgeübt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Belehrung wegen des Hinweises fehlerhaft, dass im Falle des Widerrufs bei bereits ausbezahltem Darlehen die Rückzahlung des Darlehensbetrags binnen zwei Wochen erfolgen müsse, ansonsten gelte der Widerruf als nicht erfolgt. Das entsprach nicht der Rechtslage im Zeitpunkt der Belehrung, weil § 495 Abs. 2 BGB in der bis 31.7.2002 geltenden Fassung nicht mehr in Kraft war. Eine besondere vertragliche Vereinbarung über diese Widerrufsfolge gemäß § 506 Abs. 2 S.1 BGB wurde weder getroffen noch wäre sie möglich gewesen. Denn – wie unter 4. näher dargelegt – liegen gemäß § 358 Abs. 3 BGB verbundene Verträge vor und damit ein Fall des Widerrufsdurchgriffs gemäß § 358 Abs. 2 BGB506 Abs. 2 S.2 BGB). Insofern ist auch der Hinweis nicht zutreffend, dass der Beklagte der Klägerin im Falle des Widerrufs die Rückzahlung des Darlehensbetrags schulde. Angesichts der fehlerhaften Belehrung hat die Widerrufsfrist nicht begonnen (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB).
36 
Auch die dem Beklagten später im Zusammenhang mit den Vereinbarungen über die Zinskonditionen erteilten Belehrungen haben die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt. Dem steht bereits entgegen, dass es sich um keine Nachbelehrungen gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB handelte. Hierfür wäre erforderlich, dass die Belehrung erkennbar Bezug auf die frühere Vertragserklärung des Verbrauchers nimmt und deutlich macht, dass ein Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll (BGH v. 15.2.2011 – XI ZR 148/10 Tz.10). Die dem Beklagten ab dem Jahr 2008 erteilten Belehrungen waren jeweils ausdrücklich auf die Konditionenanschlussvereinbarungen und nicht auf den ursprünglichen Darlehensvertrag bezogen. Selbst wenn darin Nachbelehrungen lägen, wären diese inhaltlich fehlerhaft, weil darin eine Widerrufsfrist von zwei Wochen genannt ist, während die Frist gemäß § 355 Abs. 2 S BGB einen Monat beträgt, wenn die Belehrung nach Vertragsschluss erfolgt.
b)
37 
Der Beklagte hat sein Widerrufsrecht nicht verwirkt.
38 
aa) Bei der Verwirkung handelt es sich um einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB), die in der illoyal verspäteten Geltendmachung eines Rechts liegt. Der Einwand ist berechtigt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH v. 23.1.2014 - VII ZR 177/13; v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11).
39 
bb) Ein in dem Sinne illoyales Verhalten des Beklagten, dass dieser in Kenntnis seines Widerrufsrechts über lange Zeit an dem Darlehensvertrag festgehalten und den Widerruf erst nach dem Fehlschlagen der finanzierten Kapitalanlage erklärt hätte, kann nicht festgestellt werden. Es ist nicht behauptet, dass der Beklagte vor der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung wusste, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Dass der Beklagte im Zusammenhang mit den Konditionenanpassungen über ein Widerrufsrecht belehrt wurde, lässt keine andere Würdigung zu. Aus Sicht des Beklagten hätte ein Widerruf nur diese Folgevereinbarungen betroffen, ohne dass dadurch die Bindung an den ursprünglichen Darlehensvertrag und die verbundenen Verträge entfallen wäre.
40 
cc) Zwar ist eine Verwirkung auch ohne Rücksicht auf die subjektive Kenntnis und Willensrichtung des Berechtigten möglich, wenn der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten des Berechtigten schließen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, sodass der Verpflichtete mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauchte und sich entsprechend darauf einrichten durfte (BGH v. 16.3.2007 - V ZR 190/06; v. 27.6.1957 - II ZR 15/56). Diese Voraussetzungen sind aber im Falle des unbefristeten Widerrufsrechts regelmäßig nicht gegeben.
41 
Der Umstand, dass dem Berechtigten der ihm zustehende Anspruch unbekannt war, steht der Verwirkung jedenfalls dann entgegen, wenn die Unkenntnis des Berechtigten in den Verantwortungsbereich des Verpflichteten fällt. Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen (BGH v. 18.10.2004 - II ZR 352/02). Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Unternehmer regelmäßig schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er den mit dem unbefristeten Widerrufsrecht verbundenen Schwebezustand selbst herbeigeführt hat, indem er eine fehlerhafte Belehrung erteilt hat (BGH v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11 Tz.30). Der Unternehmer, der gegen seine Pflicht verstoßen hat, dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, darf nicht darauf vertrauen, er habe durch seine Belehrung die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Er muss erkennen, dass dem Verbraucher nach dem Gesetz ein zeitlich nicht befristetes Widerrufsrecht zusteht, und darf folglich allein aus dem Umstand, dass der Darlehensvertrag über lange Zeit erfüllt wird, nicht schließen, der Verbraucher werde sein Widerrufsrecht nicht ausüben. Ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte ist vielmehr zu unterstellen, dass der Verbraucher zunächst keine Kenntnis von seinem unbefristeten Widerrufsrecht hat, sodass der Widerruf auch noch nach langer Zeit erfolgen kann, sollte der Verbraucher später von der Rechtslage Kenntnis erlangen. Gegen die Schutzwürdigkeit des Unternehmers spricht zudem, dass er den Schwebezustand durch eine Nachbelehrung beenden kann. Der Ablauf der für den Darlehensgeber geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Unterlagen aus der Geschäftsbeziehung zum Darlehensnehmer ändert an der fehlenden Schutzwürdigkeit des Darlehensgebers nichts.
42 
Danach scheidet eine Verwirkung auch hier aus. Weder die Tatsache, dass der Beklagte das Darlehen bis 2010 bedient hat noch die mehrfache Prolongation des Darlehens berechtigten die Klägerin dazu, darauf zu vertrauen, der Beklagte werde das ihm zustehende Recht nicht mehr ausüben. Zudem hat die Klägerin nicht aufgezeigt, in welcher Weise sie sich darauf eingerichtet hat, dass der Beklagte nicht widerrufen werde, und welcher unzumutbare Nachteil ihr aus dem jetzt erklärten Widerruf entstehen soll.
43 
Soweit in der Rechtsprechung eine Verwirkung in Fällen bejaht worden ist, in denen der widerrufene Vertrag beiderseits bereits vollständig erfüllt war und dem Verbraucher eine im Kern zutreffende, gleichwohl in einem Punkt fehlerhafte Belehrung erteilt wurde, deren Mangel aber nicht geeignet war, den Verbraucher von dem Widerruf abzuhalten (OLG Köln v. 25.1.2012 – 13 U 30/11; KG v. 16.08.2012 - 8 U 101/12), kann offen bleiben, ob dem zu folgen ist. Hier war der Darlehensvertrag noch nicht abgewickelt und die Belehrung der Klägerin litt an einem gravierenden Mangel, weil sie den Irrtum erweckte, ein Widerruf wäre nur möglich, wenn das Darlehen binnen zwei Wochen zurückgezahlt würde. Dieser Mangel war durchaus geeignet, den Beklagten von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.
4.
44 
Aufgrund des wirksamen Widerrufs ist der Beklagte an seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärungen nicht mehr gebunden (§§ 495 Abs.1, 355 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Klägerin hat demnach keinen Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen. Auch im Rahmen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses, das durch den Widerruf entstanden ist (§§ 495 Abs.1, 357 Abs.1, 346 Abs.1 BGB), kann die Klägerin die Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht verlangen, weil verbundene Verträge (§ 358 BGB) gegeben sind.
a)
45 
Die gesetzlichen Bestimmungen über verbundene Verträge (§ 358 BGB) sind anwendbar. § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB, der die Anwendung des § 358 Abs. 2, 4 und 5 BGB für Verbraucherdarlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Wertpapieren oder Devisen dienen, ausschließt, greift nicht ein.
46 
aa) Die Regelung entspricht dem früher geltenden § 9 Abs. 2 Nr. 4 VerbrKrG, der 1993 in das Verbraucherkreditgesetz eingefügt wurde, um dem Wertpapierkäufer die Möglichkeit zu nehmen, während der Widerrufsfrist kursrisikofrei zu Lasten des Kreditinstituts zu spekulieren. Die damit verbundene Einschränkung des Verbraucherschutzes hat der Gesetzgeber insbesondere deshalb für hinnehmbar erachtet, weil sich der Käufer jederzeit zum Tageskurs wieder von den gekauften Wertpapieren, Devisen oder Edelmetallen trennen kann (BT-Drucks. 12/4526, S.13). Soweit § 491 Abs.3 Nr.2 BGB die Anwendung der Vorschriften über verbundene Verträge beim finanzierten Erwerb von Wertpapieren ausschließt, sind deshalb nur Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs.1 WpHG erfasst, die an einem geregelten Markt angeboten werden und die der Anleger jederzeit veräußern kann (Schürnbrand in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 491 Rn.98 f.; Kessal-Wulf in Staudinger, BGB (2004), § 492 Rn.95).
47 
bb) Der Beklagte hat mit Abschluss der finanzierten Versicherungsverträge keine Wertpapiere, sondern lediglich Ansprüche auf die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung erworben. Auch eine entsprechende Anwendung des Ausnahmetatbestandes scheidet aus. Die abgeschlossenen Versicherungsver-träge können den im Gesetz genannten Spekulationsgeschäften nicht gleichgestellt werden. Zwar mag der Wert der Versicherungen auch von der Entwicklung des Kapitalmarkts abhängen. Dies rechtfertigt es aber nicht, den Abschluss einer langfristigen Renten- oder Kapitallebensversicherung mit dem Erwerb von Wertpapieren gleichzusetzen, bei denen der Anleger auf Kursgewinne spekulieren kann, die durch kurzfristige Veräußerung zu realisieren sind. Es kann deshalb offen bleiben, ob eine analoge Anwendung des § 491 Abs.3 Nr.2 BGB auf sonstige Spekulationsgeschäfte überhaupt in Betracht kommt (verneinend Schürnbrand a.a.O.).
48 
cc) Die Darlehensverträge dienten auch nicht dem Erwerb von Devisen. Der Beklagte hat keine Devisengeschäfte, sondern die Versicherungsverträge und die Darlehensvermittlung finanziert. Er hat auch von der Klägerin keine Devisen erhalten, sondern den vereinbarten Darlehensbetrag in Euro. Lediglich rechnerisch wurde das Darlehen in Schweizer Franken konvertiert. Dass der Darlehensvertrag selbst auf einer Spekulation beider Parteien mit Wechselkursänderungen beruht, hat mit dem finanzierten Geschäft nichts zu tun und kann deshalb auch an der Anwendung der Regeln über verbundene Verträge nichts ändern.
b)
49 
Wie sich bereits aus dem Darlehensvertrag ergibt, diente das Verbraucherdarlehen nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien, ganz oder teilweise der Finanzierung der Versicherungsverträge sowie der Kreditvermittlungs- und Konzeptgebühr (S. 1 f., 4 des Darlehensvertrages, K1). Zwar mögen sog. Versicherungsdarlehen, bei denen der Verbraucher im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag auch einen Lebensversicherungsvertrag schließt, nicht unter § 358 BGB fallen (Habersack in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 358 Rn.13). Das gilt aber nur insoweit, als die Verbindung der Verträge sich darin erschöpft, dass die Versicherungssumme der Rückzahlung des Festkredits dient. Hier entspricht es jedoch gerade der Zweckbestimmung des Darlehens, die Beitragszahlungen zu den Versicherungen zu finanzieren. Finanziert wurden demnach Verträge über die Erbringung einer „anderen Leistung“ im Sinne des § 358 Abs.3 S.1 BGB.
c)
50 
Die finanzierten Verträge und der Darlehensvertrag bilden eine wirtschaftliche Einheit. Das gilt insbesondere für die Rentenversicherung bei der ... Allgemeine Versicherung AG, deren Finanzierung der Teil des Darlehens diente, den die Klägerin zum Gegenstand ihrer Teilklage gemacht hat.
51 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehen die dafür notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen fest. Es kann deshalb offen bleiben, ob eine wirtschaftliche Einheit schon deshalb bejaht werden kann, weil die Klägerin in der Widerrufsbelehrung explizit erklärt hat, dass es sich bei den Versicherungsverträgen um verbundene Verträge handelt. Dagegen, dass allein dieser Hinweis den Verbund zu begründen vermag, spricht allerdings der Umstand, dass die Erklärung des Kreditgebers nicht gegen den Unternehmer als Partner des finanzierten Geschäfts wirkt, dessen Rechte von den Verbundfolgen aber ebenfalls tangiert werden (Habersack in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 358 Rn.71; Saenger in Erman, BGB, 13. Aufl., § 358 Rn.22).
52 
aa) Eine wirtschaftliche Einheit ist anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände (Verbindungselemente), die sich nicht wie notwendige Tatbestandselemente abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt. Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (BGH v. 18.1.2011 - XI ZR 356/09 Tz. 21 f.; v. 18.12.2007 - XI ZR 324/06).
53 
bb) Hier sind das Darlehen und die Lebens-/Rentenversicherungen nach den konkreten Umständen des Falles in einer Weise miteinander verknüpft, dass nach dem Gesamtbild eine wirtschaftliche Einheit zu bejahen ist.
54 
(1) Aus Sicht des Beklagten bedingten sich die Darlehen und die finanzierten Versicherungsverträge wechselseitig und waren Teile eines zumindest wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts, weil die Kreditverträge als notwendige Komponenten der SK-Rente abgeschlossen wurden, um den Einsatz eigener Mittel zu minimieren und Steuervorteile zu erzielen. Zu den objektiven Indizien, die für eine wirtschaftliche Einheit sprechen, ist auch der Umstand zu rechnen, dass das Darlehen zu den integralen Bestandteilen einer finanzierten Kapitalanlage gehört (BGH v. 5.5.1992 - XI ZR 242/91 juris Tz.27).
55 
Der Klägerin war dies bekannt. Entsprechend enthalten die Darlehensverträge auch jeweils Bezugnahmen auf die finanzierten Versicherungsverträge und das Anlagemodell. Ausdrücklich heißt es im Vertrag, dass die Klägerin die Finanzierungsfunktion „im Rahmen des Konzepts“ der SKR einnimmt. Der Beklagte hat sich die Darlehen bei der Klägerin, zu der er zuvor keinerlei Geschäftsbeziehungen unterhalten hatte, auch nicht „auf eigene Faust” beschafft, vielmehr wurden ihm die Verträge auf Initiative der Firma ... & Partner GmbH gleichzeitig angeboten. Aufgrund der Angaben des Zeugen E... steht fest, dass die Firma ... & Partner GmbH im Auftrag der ...-Gruppe tätig war.
56 
(2) Gemäß der Zweckbindung des Darlehens war die direkte Auszahlung an die Versicherer vorgesehen (S.4 des Darlehensvertrages). Die Valutierung hing zudem davon ab, dass der Beklagte den von ihm auf die Versicherungen zu leistenden Eigenkapitalanteil auf das interne Verrechnungskonto bei der Klägerin eingezahlt hatte. Dadurch war die Auszahlung der Darlehen an die Versicherer in einer Weise gewährleistet, dass anderweitige Verfügungen des Beklagten über die Valuta praktisch ausgeschlossen waren.
57 
(3) Die Verwendung der Darlehen zur Zahlung der Einmalbeiträge, die auf die Versicherungen zu leisten waren, lag auch deshalb im Interesse der Klägerin, weil ihr die Rechte aus den Versicherungsverträgen abgetreten waren. Ist der Kredit davon abhängig, dass dem Darlehensgeber der aufgrund des finanzierten Geschäfts erworbene Gegenstand als Sicherheit übertragen wird, liegt darin ein weiteres Anzeichen für eine wirtschaftliche Einheit (BGH v. 6.12.1979 - III ZR 46/78; Saenger in Erman, BGB, 13. Aufl., § 358 Rn.8).
58 
(4) Die Klägerin hat in der Widerrufsbelehrung selbst explizit erklärt, dass es sich bei den Versicherungsverträgen um verbundene Verträge handelt. Bringt der Darlehensgeber in der Widerrufsbelehrung zum Ausdruck, dass er selbst davon ausgeht, dass ein Verbund gegeben ist und die Verträge entsprechend als Einheit anzusehen sind, kann er sich später nicht ohne weitere auf den Standpunkt stellen, für ihn habe es sich um einen reinen Personalkredit ohne jede Beziehung zu einem bestimmten Vertrag mit einem Dritten gehandelt (BGH v. 25.3.1982 - III ZR 198/80). In dem Inhalt der Belehrung liegt deshalb ein weiteres gewichtiges Indiz für das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit.
59 
(5) Für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit ist eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Kreditgeber und dem Unternehmer, mit dem das finanzierte Geschäft zustande kommt – hier der Versicherer –, nicht zwingend erforderlich. Ein Verbund kann auch dann gegeben sein, wenn die Leistungen des Darlehensgebers und des Unternehmers durch einen Dritten in einer Weise verknüpft werden, dass aus Sicht des Verbrauchers gleichsam eine Leistung aus einer Hand angeboten wird. Zum Nachteil sowohl des Darlehensgebers als auch des Unternehmers kann ein Verbund aber nur angenommen werden, wenn beiden die Verbindung zwischen den Verträgen zugerechnet werden kann. Im vorliegenden Fall ist hierfür ausreichend, dass sowohl der Klägerin als auch den Versicherern die Einbindung in das Modell der SK-Rente bekannt war, sie also wussten, dass dem jeweiligen Kunden der Kredit und die Versicherungen als Elemente eines einheitlichen Kapitalanlagekonzepts angeboten wurden.
60 
Dass die Klägerin um die Einbindung in die von der ...-Gruppe initiierte SK-Rente wusste, belegen bereits die Angaben zu diesem Modell im Darlehensvertrag hinreichend. Bestätigt wird dies durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, nach der darüber hinaus fest steht, dass auch die Versicherer – insbesondere die ... Versicherung AG – nicht nur von ihrer Einbindung wussten, sondern arbeitsteilig mit der ...-Gruppe zusammengearbeitet haben.
61 
Soweit der Beklagte sein Vorbringen hierzu erst im Schriftsatz vom 8.9.2014 näher substantiiert hat, führt dies nicht zur Zurückweisung dieses Vorbringens gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO. Bereits das mit Beweisangeboten versehene Vorbringen des Beklagten in der Berufungserwiderung vom 29.1.2013 (S.9 f. und 12 f.) in Verbindung mit dem Vortrag im Schriftsatz vom 26.3.2014 war ausreichend, in eine Beweisaufnahme einzutreten, sodass der ergänzende Sachvortrag des Beklagten zu keiner Verzögerung des Verfahrens geführt hat. Zwar hat der Beklagte ein Zusammenwirken der ...-Gruppe mit den Versicherern zunächst nur sehr pauschal und ohne nähere Substantiierung behauptet; unzulässiger Vortrag ins „Blaue hinein“, bei dem der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" aufstellt (BGH v. 23.9.2014 – XI ZR 215/13), liegt darin aber nicht. Die Darlegung näherer Einzelheiten zur Zusammenarbeit der beteiligten Unternehmen konnten vom Beklagten schon deshalb nicht erwartet werden, weil diese Umstände nicht in seiner Sphäre liegen. Im vorliegenden Fall bestanden auch greifbare Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Einheit, weil die Klägerin in ihrer Widerrufsbelehrung selbst angegeben hat, bei dem Darlehensvertrag und den Versicherungsverträgen handle es sich um verbundene Verträge. Folglich war über das Vorbringen des Beklagten Beweis zu erheben.
62 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sowohl die Klägerin als auch die beteiligten Versicherer aufgrund direkter Verhandlungen mit Vertretern der ...-Gruppe und durch Informationsveranstaltungen, an denen sowohl Vertreter der Banken als auch der Versicherer teilnahmen, über das Konzept der SK-Rente und die damit verbundene Einbindung der beteiligten Unternehmen eingehend informiert waren. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Sch. entsprach es der üblichen Vorgehensweise der ...-Gruppe, mit den beteiligten Banken und Versicherern, die in das Konzept integriert werden sollten, bereits im Vorfeld Gespräche zu führen. Der Zeuge hat glaubhaft geschildert, dass es dieser Praxis entsprechend Gespräche über die Struktur und Details der SK-Rente mit Mitarbeitern der ... Versicherung AG gab und auch mit der ... & ... Bankiers AG – der Rechtsvorgängerin der Klägerin – auf Geschäftsführerebene solche Gespräche geführt wurden, nach denen die Beteiligten wussten, wie die SK-Rente strukturiert war und dass sie „aus einer Hand“ angeboten wurde. Weiter hat der Zeuge angegeben, dass der Kontakt zur ... Lebensversicherung zwischen GS... und dem Zeugen M... geknüpft wurde. Dass es Verhandlungen zwischen GS... und dem Zeugen M... als Vorstandsmitglied der ... Lebensversicherung AG gab, in die auch die ... und ... Bankiers AG einbezogen war, wird durch das Schreiben des Zeugen M... vom 24.5.2002 (Anlage B3, nach Bl. 249) und dessen Aussage bestätigt. Der Zeuge P... hat bestätigt, dass die beteiligten Banken und Versicherer – auch die im vorliegenden Fall betroffenen Unternehmen – durch Gespräche und Seminare im Detail über die SK-Rente informiert waren. Dass solche Informationsveranstaltungen mit Vertretern der Banken und der Versicherer – insbesondere auch der ... Versicherung AG – durchgeführt wurden, entspricht ferner der glaubhaften Darstellung des Zeugen E...
63 
Insgesamt steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweifelsfrei fest, dass sich sowohl die Rechtsvorgängerin der Klägerin als auch die ... Versicherung AG und die ... Lebensversicherung AG aufgrund von Gesprächen mit Vertretern der ...-Gruppe in Kenntnis der inhaltlichen Ausgestaltung der SK-Rente an diesem Modell beteiligten und danach auch wussten, dass den Anlegern von der ...-Gruppe bzw. den von dieser eingeschalteten Untervermittlern die Versicherungsverträge und die Finanzierung als notwendig verknüpft aus einer Hand angeboten wurden. Dass die ...-Gruppe mit mehreren Versicherungen und Kreditinstituten zusammengearbeitet hat, steht der Annahme, dass im Einzelfall jeweils eine wirtschaftliche Einheit zwischen Versicherungs- und Darlehensvertrag bestand, nicht entgegen.
64 
(6) In der Gesamtschau sind danach Verbindungselemente gegeben, die ausreichen, eine wirtschaftliche Einheit gemäß § 358 Abs. 3 S. 1 BGB anzunehmen.
65 
cc) Die dem Beklagten im Darlehensvertrag erteilten Hinweise schließen eine wirtschaftliche Einheit nicht aus. Dabei kann offen bleiben, ob die noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes ergangene Rechtsprechung, wonach eine wirtschaftliche Einheit trotz ausreichender objektiver Verbindungselemente zu verneinen ist, wenn die kreditgebende Bank dem Darlehensnehmer durch unmissverständliche individuelle Hinweise vor Abschluss des Darlehensvertrages klarmacht, dass das Darlehen völlig unabhängig von dem finanzierten Vertrag gewährt wird und deshalb ohne Rücksicht auf Einwendungen daraus zurückzuzahlen ist (BGH v. 5.5.1992 – XI ZR 242/91), mit dem heute geltenden Recht noch vereinbar ist. Dagegen spricht, dass die zum Schutz des Verbrauchers halbzwingende Regelung in § 358 Abs. 3 BGB auf objektive Umstände und nicht auf den subjektiven Eindruck beim Darlehensnehmer abstellt, sodass allein die Aufklärung über das Aufspaltungsrisiko den Tatbestand nicht ausschließt und die gesetzlichen Folgen der wirtschaftlichen Einheit im Vertrag auch nicht abbedungen werden können (Koch in Erman, BGB, 14. Aufl., § 358 BGB, Rn. 8; Habersack in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 358 Rn. 24; Kessal-Wulf in Staudinger, BGB (2012), § 358 Rn.7).
66 
Selbst wenn im Vertrag eindeutig auf die Selbständigkeit der Verträge hingewiesen worden wäre, würde dadurch eine wirtschaftliche Einheit angesichts des eindeutigen Hinweises in der Widerrufsbelehrung, dass es sich bei dem Kreditvertrag und den Versicherungsverträgen um verbundene Verträge handle, nicht ausgeschlossen. Wirkt eine Widerrufsbelehrung, durch die der Darlehensgeber zum Ausdruck bringt, dass er von einer wirtschaftlichen Einheit ausgeht, dem mit vorausgehenden Hinweisklauseln erstrebten Aufklärungszweck genau entgegen, kann der durch die Belehrung und die weiteren objektiven Umstände beim Darlehensnehmer erweckte Eindruck, es lägen verbundene Verträge vor, nicht beseitigt werden (BGH v. 25.03.1982 - III ZR 198/80).
67 
Unabhängig davon wurde dem Beklagten durch den Darlehensvertrag auch nicht unmissverständlich deutlich gemacht, dass das Darlehen ohne Rücksicht auf Einwendungen aus den finanzierten Verträgen zurückzuzahlen ist. Soweit im Vertrag und ausführlicher in den beigefügten Risikohinweisen zur SK-Rente darauf hingewiesen wird, dass die Klägerin keinerlei Beratung zur SK-Rente leiste, sie weder in die Gestaltung des Vertragswerks eingebunden sei noch das Konzept der SK-Rente geprüft habe, und das Darlehen unabhängig vom Erfolg der Anlage zurückzuzahlen sei, wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin eine Verantwortung für die Plausibilität des Anlagekonzepts und für mögliche Fehler bei der Beratung und Risikoaufklärung ablehnt. Dem kann der Darlehensnehmer aber nicht entnehmen, dass ein Widerrufs- oder Einwendungsdurchgriff gemäß §§ 358, 359 BGB ausgeschlossen sein soll. Sollte dies anders zu verstehen sein, läge darin zudem kein individueller Hinweis im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung, sondern eine vorformulierte Trennungsklausel, die auch nach der Rechtsprechung zum alten Recht den Verbund nicht ausschließen könnte, weil es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die einer Inhaltskontrolle nicht stand halten würden (BGH v. 19.9.1985 – III ZR 214/83).
d)
68 
Da verbundene Verträge vorliegen und das Darlehen – soweit es die Klägerin zum Gegenstand ihrer Teilklage gemacht hat – bereits an die ... Versicherung geflossen ist, schuldet der Beklagte der Klägerin im Rahmen der Rückabwicklung keine Zahlung.
69 
aa) Gemäß § 358 Abs.4 S.3 BGB tritt die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Versicherers aus dem finanzierten Geschäft ein. Der Beklagte ist nicht zur Rückzahlung des zur Finanzierung des Versicherungsbeitrags aufgewandten Kreditbetrages an die Klägerin verpflichtet, ohne dieser seine Ansprüche gegen den Versicherer entgegenhalten zu können. Seine Ansprüche gegen den Versicherer auf Rückzahlung des aus dem Darlehen finanzierten Beitrags werden vielmehr mit den Ansprüchen der Klägerin verrechnet und die Rückabwicklung der an die Versicherer geflossenen Leistungen erfolgt im Verhältnis zwischen diesem und der Klägerin (vgl. BGH v. 18.1.2011 - XI ZR 356/09 Tz.25 m.w.N.).
70 
bb) Der Umstand, dass die Parteien im Darlehensvertrag die Konvertierung der Darlehensschuld in Schweizer Franken vereinbart haben, ändert an diesem Ergebnis nichts. Soweit der Beklagte mit dieser Abrede Wechselkursrisiken übernommen hat, ist dies mit dem Wegfall der Bindung an den Vertrag infolge des Widerrufs hinfällig geworden. Im Rahmen der Rückabwicklung spielt die Vereinbarung keine Rolle, weil gemäß §§ 357 Abs.1, 346 Abs. 1 BGB lediglich die wechselseitig erbrachten Leistungen zu erstatten sind. Dem Beklagten wurde das Darlehen von der Klägerin in Euro ausbezahlt, sodass der Erstattungsanspruch der Klägerin nicht wie vertraglich vereinbart auf die Rückzahlung in Schweizer Franken gerichtet ist, sondern auf die Erstattung des tatsächlich in Euro ausbezahlten Betrages. Dem kann der Beklagte infolge des Verbunds jeweils den Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsbeitrags in gleicher Höhe entgegenhalten. Der Hinweis des Streithelfers zu 3, der Beklagte müsse das Anlagerisiko tragen, geht insoweit fehl, weil die Klägerin den Beklagten an der im Vertrag vereinbarten, ihr im Ergebnis günstigen Währungsspekulation nicht mehr festhalten kann. Im Übrigen trifft die finanzierende Bank nach der Rechtsprechung auch das Anlagerisiko, das sich aus dem finanzierten Geschäft ergibt (BGH v. 25.4.2006 – XI ZR 193/04 Tz. 20).
71 
cc) Selbst wenn sich der Beklagte im Rahmen einer Vorteilsausgleichung Steuervorteile anrechnen lassen müsste, ist dies im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, weil daraus allenfalls eine Kürzung der Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin folgen würde. Ein selbständiger Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich daraus nicht.
72 
dd) Ohne Erfolg macht der Streithelfer zu 3 schließlich geltend, der Zahlungsanspruch der Klägerin ergebe sich jedenfalls daraus, dass der Beklagte die Kreditvermittlungs- und Konzeptionsgebühr zu erstatten habe. Dem steht bereits entgegen, dass die Klägerin dies nicht zum Gegenstand ihrer Teilklage gemacht hat. Sie leitet ihren Anspruch aus dem Teil des Darlehens her, der der Finanzierung des Einmalbetrags zu der Rentenversicherung bei der ... Versicherung AG diente. Der Gegenstand des Klage steht nicht zur Disposition des Streithelfers.
73 
Unabhängig davon wird auch in Bezug auf die Kreditvermittlungs- und Konzeptionsgebühr ein Verbund zu bejahen sein. Das Darlehen diente auch der Finanzierung dieser Beträge. Beim Tätigwerden eines selbständigen Kreditvermittlers kann zwischen dem Kreditvermittlungsvertrag und dem - auch die Vergütung des Vermittlers finanzierenden - Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit gegeben sein (Kessal-Wulf in Staudinger, BGB (2012), § 358 Rn.30, 40; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 7. Aufl., § 495 Rn.240; Habersack DStR 1994, 1835). Nachdem davon auszugehen ist, dass die Klägerin die Vergabe von Krediten wie dem vorliegenden im Vorfeld abgestimmt hat, wird angesichts des arbeitsteiligen Zusammenwirkens deshalb auch insoweit der Tatbestand des § 358 Abs. 3 S.1 BGB erfüllt sein.
74 
ee) Der Beklagte schuldet der Klägerin demnach den mit der Teilklage geltend gemachten Betrag aufgrund des wirksamen Widerrufs weder ganz noch teilweise mit der Folge, dass die Teilklage unbegründet ist.
IV.
75 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO. Auch wenn nur die Streithelfer zu 2 und zu 3 Berufung eingelegt haben, sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Legt nur der Streithelfer ein Rechtsmittel ein und bleibt dies erfolglos, sind ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nur dann aufzuerlegen, wenn er das Rechtsmittel auch ohne Beteiligung der von ihm unterstützten Partei durchgeführt hat. Hingegen hat die Hauptpartei die Kosten zu tragen, wenn diese am Rechtsmittelverfahren teilgenommen hat. Als eine Beteiligung in diesem Sinne ist es bereits anzusehen, wenn die Hauptpartei durch einen Anwalt einen Schriftsatz einreicht und mit einem solchen Anwalt zur mündlichen Verhandlung erscheint (BGH v. 14.12.1967 - II ZR 30/67; OLG Hamburg v. 12.12.1986 – 6 U 89/85; OLG Düsseldorf v. 24.10.2014 - 22 U 111/14; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 101 Rn. 2; Schulz in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl., § 101 Rn. 7 und 20; Heßler in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Vor § 511 Rn. 24;). Die Klägerin hat sich an der Durchführung des Berufungsverfahrens beteiligt, indem sie mit Schriftsatz vom 30.1.2015 eine notwendige Klarstellung zur Abgrenzung ihrer Teilklage vorgenommen hat. Darüber hinaus war sie in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten und hat sich auch durch Fragen an der Beweisaufnahme beteiligt (Bl. 397). Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention der Klägerin aufzuerlegen.
76 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
77 
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.