Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 11. Aug. 2015 - 5 U 135/14

published on 11/08/2015 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 11. Aug. 2015 - 5 U 135/14
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Landgericht Hof, 12 O 294/13, 05/05/2014

Gericht

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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Hof vom 05.05.2014, Az.: 12 O 294/13, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Hof vom 05.05.2014, Az.: 12 O 294/13, sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 3, 313 a Abs. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, da weder die Revision gegen das Urteil zulässig ist noch gemäß § 544 ZPO dagegen die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden kann.

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Hof vom 05.05.2014, Az.: 12 O 294/13, hat keinen Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung von 6.000,- € verlangen.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.000,- € gemäß § 311 a Abs. 2 S. 1 BGB.

Gemäß § 311 a Abs. 2 S. 1 BGB kann der Gläubiger nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 BGB bestimmten Umfang verlangen. Voraussetzung dafür ist eine bei Begründung des Vertragsverhältnisses begangene Pflichtverletzung. Diese liegt dann vor, wenn der Schuldner eine Leistungspflicht übernimmt, die er nicht erfüllen kann und nach § 275 BGB auch nicht zu erfüllen braucht (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl., § 311 a Rn. 6); § 311 a Abs. 2 BGB ist eine selbstständige, nicht mit § 280 Abs. 1 BGB verknüpfte Anschlussgrundlage. Nach dem mit der Konzeption des § 311 a Abs. 2 BGB einhergehenden Willen des Gesetzgebers tritt § 311 a Abs. 2 BGB als eigenständige Anspruchsgrundlage an die Stelle von § 280 BGB (vgl. BGH, BauR 14, 1291 = NJW 14, 3365).

Die Voraussetzungen für diesen Anspruch liegen jedoch nicht vor. Es war und ist der Beklagten nicht von Anfang an im Sinn des § 275 BGB unmöglich gewesen, die ihr aus dem Kaufvertrag obliegenden Pflichten (Übergabe und Übereignung des Wohnwagens mit Vorbau und Zubehör auf dem Platz Nr.... des Campingplatzes in E.) zu erfüllen. Weder der Wohnwagen noch der Vorbau noch das darin befindliche Zubehör befanden sich im Eigentum der Grundstückseigentümerin, auch wenn es sich um einen Dauercampingstellplatz handelt, auf dem sich die Gegenstände, teilweise auch fest mit dem Grundstück verbunden, über viele Jahren hinweg befunden haben. Zwar gehören gemäß § 94 Abs. 1 BGB zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstückes die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude. Gemäß § 93 ZPO können Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird, nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um Scheinbestandteile gemäß § 95 ZPO, die nicht wesentliche Bestandteile eines Grundstückes oder Gebäudes i. S. d. §§ 93, 94 BGB sind. Gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 BGB gehören solche Sachen nicht zu den Bestandteilen eines Grundstückes, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Gemäß § 95 Abs. 1 S. 2 BGB gilt das gleiche von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist. Werden z. B. Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen von einem Pächter auf dem von ihm genutzten Grundstück eingebracht und mit diesem fest verbunden, so spricht eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Pachtverhältnisses und damit nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinn des § 95 Abs. 1 S. 1 BGB geschehen sollte mit der Folge, dass diese eingebrachten Sachen als bloße Scheinbestandteile nicht gemäß §§ 93, 94 BGB in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen, sondern im Eigentum des Pächters verbleiben. Diese Vermutung wird nicht schon bei einer massiven Bauart des Gebäudes oder bei langer Dauer des Vertrages entkräftet. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass der Pächter bei der Einbringung den Willen hat, die Sache bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum des Verpächters bzw. eines dritten Grundstückseigentümers fallen zu lassen. So befinden sich nach diesen Grundsätzen Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen, die entweder von einem Kleingartenpächter selbst errichtet oder von einem Vorpächter eingebracht und sodann vom Pächter übernommen worden sind, im Eigentum des Kleingartenpächters und nicht im Eigentum des Verpächters oder eines dritten Grundstückseigentümers (vgl. Zum Ganzen BGH NJW-RR 13, 910). Auch bei einem Mobilheim, das auf dem Stellplatz eines Campingplatzes als Ferienhaus genutzt wird und das so angebracht wurde, dass es nur mit Hilfe eines Schwertransporters transportiert werden kann, liegt ein Scheinbestandteil des darunter liegenden Grundstückes vor. Die Eigenschaft des Scheinbestandteils wird nicht dadurch aufgehoben, dass das Mobilheim mit einem etwa gleich großen Anbau versehen worden ist, der von Holzpfählen gehalten wird, die ihrerseits auf einem Betonfundament mit Winkeleisen fest verschraubt worden sind (OLG Koblenz MDR 99, 1059). Verbindet ein Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (vgl. BGHZ 92, 70; OLG Koblenz a. a. O.).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze handelt es sich bei den verkauften Gegenständen (Wohnwagen mit winterfestem Vorbau samt Zubehör) auf dem Standplatz Nr. ... des Campingplatzes in E. um Scheinbestandteile im Sinn des § 95 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese Gegenstände wurden auf den Stellplatz von dessen Mieter verbracht und errichtet sowie teilweise fest mit dem Grundstück verbunden, jeweils mit dem Willen, die feste Verbindung mit dem Grundstück nur für einen vorübergehenden Zweck vorzunehmen, weil der Verbindende in Ausübung eines ihm zeitlich begrenzt eingeräumten Nutzungsrechts - dem Mietvertrag über die Parzelle, der innerhalb der rechtlich zulässigen Frist jederzeit gekündigt werden kann - gehandelt hat. Bei der Vermietung von Dauercampingplätzen ist es üblich, dass der Grundstückseigentümer, der den Campingplatz betreibt, es dem Mieter gestattet, auf der jeweiligen Parzelle für die Zeitdauer des Mietvertrags Einrichtungen einzubringen, die teilweise auch fest mit dem Boden verbunden sein können, damit eine Nutzung für den Dauercampingbetrieb möglich ist. Diese Vermutung gilt auch, wenn eine massive Bauart vorliegt und der Nutzungsvertrag eine lange Zeitdauer hat bzw. über eine lange Zeitspanne hinweg besteht. Die Errichtung der fest mit dem Grundstück verbundenen Bauten auf der Parzelle ... (Wohnwagen mit Anbauten) geschah erkennbar mit dem Willen, dass sie nur so lange dort verbleiben sollten und sollen, wie auch das Nutzungsrecht des Mieters der Parzelle besteht. Für den Fall der Beendigung des Nutzungsvertrages über die Parzelle Nr. ... sollte der gleiche Zustand wie vor Abschluss des ersten Mietvertrages, d. h. der völlig geräumte Platz, hergestellt und dann die ordnungsgemäß geräumte Parzelle an die Eigentümerin des Grundstückes zurückgegeben werden. Da es sich um Scheinbestandteile handelt, wurden sie nicht gemäß §§ 94, 93 BGB wesentliche Bestandteile des Grundstücks und gingen damit auch nicht in das Eigentum der Grundstückseigentümerin über. Als Scheinbestandteile verblieben sie vielmehr im Eigentum des jeweiligen Pächters, d. h. im vorliegenden Fall der Beklagten. Die Beklagte konnte daher und hat dies auch getan, das Eigentum an den Gegenständen und deren Nutzungsmöglichkeit auf der Parzelle an den Kläger, wie vertraglich geschuldet, übertragen. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 311 a Abs. 2 BGB besteht daher nicht.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von 6.000,- € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB.

1. Unstreitig hat der Kläger an die Beklagte einen Betrag von 6.000,- € bezahlt und damit eine Leistung im Sinn des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB erbracht.

2. Diese Leistung ist jedoch nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, da sie aufgrund des abgeschlossenen Kaufvertrages, der wirksam ist, erbracht wurde.

a) Der Kaufvertrag ist nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB infolge der von dem Kläger erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig.

Der Anfechtungsgrund des § 123 Abs. 1 BGB (arglistige Täuschung) liegt nicht vor. Die Beklagte war gegenüber dem Kläger nicht verpflichtet ohne Fragen darauf hinzuweisen, dass sie selbst beim Erwerb des Kaufgegenstandes nur 2.000,- € bezahlt hat.

Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung über bestimmte Umstände erwarten durfte (vgl. BGH NJW-RR 08, 258; 05, 1082 91, 439; 98, 1406; BGH NJW 01, 64; 89, 763; Palandt, BGB, 74. Aufl., § 123 Rn. 5). Es besteht bei Vertragsverhandlungen keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten. Vielmehr ist grundsätzlich jeder Vertragspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko beschaffen (vgl. BGH NJW 10, 3362 m. w. N.). Eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage besteht gegebenenfalls dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (BGH NJW 10, 3362 m. w. N.).

Der Kläger hat schon nicht nach dem Preis, den die Beklagte selbst zuvor bei dem Erwerb der Gegenstände, die er von dieser gekauft hat, bezahlt hat, gefragt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beklagte als Verkäuferin überhaupt grundsätzlich verpflichtet ist, dem potentiellen Käufer Auskunft darüber zu geben, welchen Preis sie beim Erwerb gezahlt hat. Nach dem Vortrag des Klägers bestand für die Beklagte auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger diesbezüglich Aufklärung wollte oder für die Beklagte erkennbar von falschen Tatsachen ausging. Der Kläger hatte sich, nach seinem eigenen Vorbringen, andere Angebote von anderen Verkäufern angesehen und sich Informationen beschafft, mit deren Hilfe er sich ein Bild davon machen konnte, ob der von der Beklagten verlangte Kaufpreis für ihn angemessen und akzeptabel erschien oder nicht, bevor er endgültig den Vertrag abschloss. Es liegt daher keine Täuschung vor. Soweit der Kläger vorbringt, dass die Beklagte ihn über den tatsächlichen Wert des Kaufgegenstandes getäuscht habe, kann an dieser Stelle zunächst dahingestellt bleiben, ob der tatsächliche Wert des Kaufgegenstandes deutlich hinter dem Kaufpreis, der verlangt wurde, zurückbleibt. Die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB wegen Arglist ist nur möglich, wenn der Kläger nachweist, dass die Beklagte dies arglistig verschwiegen hat. Arglistig verschweigt, wer sich bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragspartners erheblich ist und er ihn nicht mitteilt (vgl. BGH NJW-RR 08, 258; BGH BauR 02, 1401). Arglist erfordert zwar keine Schädigungsabsicht. Erforderlich ist jedoch ein bedingter Vorsatz. Der Täuschende muss wissen und wollen, dass der andere Teil durch die Täuschung zu der Willenserklärung veranlasst wird, die er andernfalls nicht oder nicht so abgegeben hätte (vgl. BGH NJW-RR 91, 411; OLG Hamm NJW-RR 95, 286). Erforderlich ist daher, dass der Täuschende die Unrichtigkeit der für den Getäuschten bedeutsamen Umstände kennt (vgl. BGH a. a. O.). Der Kläger als Anfechtender trägt dabei die volle Beweislast für alle tatsächlichen Voraussetzungen der Anfechtbarkeit seiner Willenserklärung nach Maßgabe der Vorschrift des § 123 BGB (BGH NJW 88, 1266).

Einen solchen Nachweis, dass die Beklagte arglistig den Umstand verschwiegen hat, auf den der Kläger die Anfechtung stützt, hat der Kläger nicht erbracht. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Beklagte wissentlich einen Preis verlangt hat, der weit über den tatsächlichen Wert der Kaufgegenstände liegt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte auf die Auskünfte der Campingplatzbetreiberin Bergmann, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit besondere Kenntnisse über den Wert solcher Sachgesamtheiten hatte, verlassen und gestützt hat. Aus dem Preis, den sie selbst gezahlt hat, lässt sich das Wissen der Beklagten vom tatsächlichen Wert der Kaufsache nicht entnehmen. Der vereinbarte Preis kann über oder auch unter dem tatsächlichen Verkehrswert liegen. Er ist nicht stets mit dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer Kaufsache gleichzusetzen, da sich der Preis nach Angebot und Nachfrage im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages richtet. Insbesondere aus Verkäufen unter Privatpersonen, d. h. ohne Beteiligung eines professionellen Händlers, der den Markt und die dort herrschenden Preise kennt und sich üblicherweise nach ihnen richtet, lässt sich für die Beklagte als Privatperson nicht der tatsächliche Verkehrswert der Sache im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses nicht erkennen oder ableiten. Guter Glaube kann zudem auch bei grober Fahrlässigkeit des Handelnden Arglist ausschließen (vgl. BGH NJW 80, 2460; BGH WM 10, 1451). Der Handelnde, hier die Beklagte, muss wissen, dass der andere Teil, hier der Kläger, durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird, d. h. dass diese bei wahrheitsgemäßer Erklärung nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte (vgl. BGH BeckRS 2013, 08296). Dass ein solches subjektives Wissen und Kenntnis in Form eines bedingten Vorsatzes bei der Beklagten vorliegt, steht nicht fest. Der Kläger hat dies weder schlüssig dargelegt noch beweisen können. Eine Anfechtung seiner Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrages nach § 123 Abs. 1 BGB ist daher nicht möglich.

b) Der Vertrag ist nicht gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig.

Gemäß § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einen Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. § 138 Abs. 2 BGB fordert das Vorliegen von besonderen subjektiven Voraussetzungen auf Seiten einer Vertragspartei, hier auf Seiten des Klägers. Diese liegen nicht vor.

Eine Zwangslage im Sinn des § 138 Abs. 2 BGB lag bei dem Beklagten nicht vor.

Eine Zwangslage ist gegeben, wenn wegen einer erheblichen Bedrängnis ein zwingender Bedarf nach einer Geld- oder Sachleistung besteht. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, dass dem Betroffenen ansonsten schwere Nachteile drohen (vgl. BGH NJW 03, 1860; 94, 1276; Palandt a. a. O. § 138 Rn. 70). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine solche Zwangslage auf Seiten des Klägers bestand, als der Kaufvertrag abgeschlossen wurde.

Auch eine Unerfahrenheit im Sinn des § 138 Abs. 2 BGB liegt nicht vor.

Unerfahrenheit ist ein Mangel an Lebens- und Geschäftserfahrung. Mangelnde Fachkenntnis für Sondergebiete reichen für eine Unerfahrenheit im Sinne dieser Vorschrift nicht aus (vgl. BGH NJW 79, 758; BGH WM 82, 849; OLG Hamm NJW-RR 93, 629).

Unerfahrenheit in diesem Sinne war beim Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nicht vorhanden gewesen. Dass er sich, wie er vorträgt, auf dem Gebiet der Campingartikel und des Campingwesens, insbesondere im Hinblick auf die dort üblichen Preise, nicht auskannte, lässt ihn nicht zu einem Unerfahrenen im Sinn des § 138 Abs. 2 BGB werden. Ein Mangel an Lebens- und Geschäftserfahrung liegen beim Kläger nicht vor. Der Kläger hat sich nach eigenem Vortrag auch zunächst vor Abschluss des Kaufvertrags Vergleichsangebote eingeholt und nicht sofort nach dem ersten Kontakt den Vertrag abgeschlossen. Allein aus der Tatsache, dass er gegebenenfalls, seiner Meinung nach oder tatsächlich „ein schlechtes Geschäft“ gemacht haben sollte, reicht nicht aus, um eine Unerfahrenheit als Ursache nachzuweisen.

Auch ein mangelndes Urteilsvermögen lag zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags nicht vor.

Ein mangelndes Urteilsvermögen liegt vor, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, die beiderseitigen Leistungen zu bewerten und Vor- und Nachteile des Geschäftes sachgerecht gegeneinander abzuwägen. Dieses Unvermögen wird vielfach eine Folge von Verstandesschwäche sein. Aber auch bei einem normal Begabten kann im Einzelfall, insbesondere bei schwierigen oder unklar ausgestalteten Geschäften, das Urteilsvermögen fehlen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 83, 499). Entscheidend ist, ob der Betroffene im konkreten Fall zu einer vernünftigen Beurteilung der Umstände in der Lage ist. Besitzt der Betroffene das erforderliche Beurteilungsvermögen, setzt er es aber nicht oder nur unzureichend ein, ist § 138 Abs. 2 BGB unanwendbar (vgl. BGH NJW 06, 3054).

Im Hinblick auf diese Anforderungen wird vom Kläger nichts vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er geistig nicht in der Lage war, die Situation im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages vernünftig zu beurteilen.

Auch eine erhebliche Willensschwäche lag bei dem Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nicht vor.

Eine solche ist gegeben, wenn der Betroffene zwar Inhalt und Folge des Rechtsgeschäfts durchschaut, sich aber wegen einer verminderten psychischen Widerstandsfähigkeit nicht sachgerecht zu verhalten vermag. Mangelndes Urteilsvermögen und Willensschwäche ergänzen sich ähnlich wie Einsicht- und Steuerungsfähigkeit. Dass dies bei dem Kläger vorgelegen hat, wird weder vorgetragen noch ist es auch den sonstigen Umständen ersichtlich.

Es ist weiter weder dargelegt noch nachgewiesen, dass die Beklagte eine besondere Situation und Zwangslage des Klägers ausgebeutet hat, um den Vertragsabschluss zu ihren Bedingungen, insbesondere zum Kaufpreis von 6.000,- €, abzuschließen.

Ausbeutung ist gegeben, wenn der Wucherer sich die Zwangslage, die Unerfahrenheit usw. bewusst zunutze macht und dabei Kenntnis von den Missverhältnissen zwischen den beiderseitigen Leistungen hat. Eine besondere Ausbeutungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. BGH NJW-RR 11, 880; BGH NJW 85, 3006; 82, 2767; Palandt a. a. O. § 138 Rn. 74). Der Wucherer muss eine Leistung erbringen, auf die der Bewucherte, wie der Wucherer weiß, zur Behebung einer Zwangslage angewiesen ist (BGH NJW 03, 1860). Aus dem Klagevortrag lässt sich eine Ausbeutung im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB nicht entnehmen. Selbst wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen vorliegen würde, lässt sich daraus allein Ausbeutungsabsicht der Beklagten, die erforderlich ist, nicht entnehmen. Ein Ausbeutungsvorsatz kann nicht bejaht werden, wenn das Leistungsmissverhältnis dem davon profitierenden Vertragsteil, hier der Beklagten, unbekannt war. Aus einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung lässt sich nicht auf den Ausbeutungsvorsatz schließen. Das Äquivalenzmissverhältnis allein ist keine tragfähige Grundlage für die Vermutung eines Willens zur vorsätzlichen Ausbeutung einer Schwäche des benachteiligten Vertragsteiles (vgl. BGH NJW-RR 11, 880 m. w. N.). Wegen der weit greifenden Folgen des Wuchers sind strenge Anforderungen an die für das Vorliegen des subjektiven Tatbestands des § 138 Abs. 2 BGB zu treffenden Feststellungen zu stellen (vgl. BGH NJW-RR 11, 880; BGH NJW 06, 3054, 94, 1275).

Aus dem Vortrag des Klägers und auch aus dem Gesamtvortrag im Rechtsstreit lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass eine solche Ausbeutung auf Seiten der Beklagten vorgelegen hat. Es kann daher an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorgelegen hat.

c) Der Kaufvertrag ist auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Es ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH NJW 04, 2668; Palandt a. a. O. § 138 Rn. 2). Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts abzustellen, nicht auf den des Eintritts der Rechtswirkungen (vgl. BGH NJW 12, 1570; 89, 1277 m. w. N.). Eine Sittenwidrigkeit kann sich auch aus dem Vorliegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts ergeben. Dabei können auch andere Verträge als Kreditverträge als ein wucherähnliches Rechtsgeschäft nichtig sein. Sind die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB nicht voll erfüllt, darf aber aus dem Vorliegen des einen oder anderen Wuchermerkmales nicht ohne weiteres auf Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB geschlossen werden. Insbesondere führt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein nicht zur Nichtigkeit. Hinzutreten müssen vielmehr weitere sittenwidrige Umstände, etwa eine verwerfliche Gesinnung (vgl. BGHZ 80, 156; Palandt a. a. O. § 138 Rn. 34). Ein gegenseitiger Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat (vgl. BGH NJW 14, 1652; 10, 363; 01, 1127; BGH NJW-RR 11, 880 m. w. N.). Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu (vgl. BGH NJW 14, 1652 m. w. N.). Von einem besonderes groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann bei Grundstücksgeschäften erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH NJW 14, 1652). Für die Feststellung eines besonders groben Missverhältnisses kommt es auf die objektiven Werte der Leistungen in dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses an (BGH NJW-RR 11, 880; BGH NJW 02, 429). Die aus einem Äquivalenzmissverhältnis begründete tatsächliche Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten kommt nur dann nicht zum Tragen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist (vgl. BGH NJW-RR 11, 880; BGH NJW 07, 2841; 02, 429). Diese, die Vermutung erschütternden Umstände hat der vom Missverhältnis Begünstigte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH NJW-RR 11, 880; BGH, Grundeigentum 2013, 1452; BGH NJW 10, 363; 07, 2841, 07, 2982). Der durch das grobe Missverhältnis Begünstigte, hat die Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, die zusammengenommen die Vermutung erschüttern, er habe einen den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Faktor bewusst oder jedenfalls grob fahrlässig ausgenutzt (BGH NJW 10, 363; 07, 2841; BGH Grundeigentum 2013, 1452). Aus dem Umstand, dass ein Käufer in der entsprechenden Angelegenheit unerfahren ist, ergibt sich nicht zugleich, dass er auch keine Kenntnis über die für vergleichbare Gegenstände am Markt geforderten Preise hatte und der Verkäufer dies ausnutzt. Dieser darf gegebenenfalls davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner insoweit selbst im eigenen Interesse Klarheit verschafft hat (BGH NJW 10, 363; 05, 820).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt eine Nichtigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB wegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nicht vor.

Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass ein besonders grobes Missverhältnis zwischen der Leistung der Beklagten (Wert der Gesamtheit der übereigneten Gegenstände mit dem Nutzungsanspruch für den Stellplatz Nr. ...) und dem Wert der Gegenleistung des Käufers, hier des Klägers, in Höhe von 6.000,- € zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bestand. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Lang, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Verkehrswert der verkauften Gegenstände (Wohnwagen inklusive Vorbau und Zubehör), die sich fest auf dem Campingplatz Nr. ... befanden zum Wertermittlungsstichtag 4. Oktober 2011, dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags, zwischen 5.000,- und 8.000,- € gelegen hat. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der objektive Verkehrswert zum maßgeblichen Zeitpunkt mit Sicherheit deutlich über 2.000,- € gelegen hat. Hieraus folgt, dass der Kaufpreis von 6.000,- €, den die Beklagte von dem Kläger erhielt, in dem Bereich lag, der auch dem tatsächlichen Wert entsprach. Selbst wenn man nur den ermittelten Mindestwert von 5.000,- € ansetzen würde, liegt der vereinbarte Preis von 6.000,- € nicht in einem Bereich, der ein auffälliges Missverhältnis im Sinn des § 138 Abs. 1 BGB darstellt. Ein solches wäre erst dann erreicht, wenn der tatsächliche Wert der verkauften Sachgesamtheit mit Nutzungsmöglichkeit an der Parzelle weniger als die Hälfte des vereinbarten Kaufpreises betragen hätte. Der Sachverständige Prof. Dr. Lang ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Camping- und Ferienparkwirtschaft. Er ist daher fachlich - entgegen der persönlichen Meinung des Klägers - ausreichend qualifiziert, um die entscheidungserheblichen Fragen des Beweisbeschlusses beantworten zu können. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten ausführlich dargestellt, aufgrund welcher Faktoren der wirtschaftliche Verkehrswert einer Dauercampereinheit zu ermitteln ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Wertermittlungsverordnung nicht anwendbar. Diese ist nach § 1 bei der Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken heranzuziehen. Die vorgelegte Checkliste zur Qualitätsprüfung von Wertermittlungsgutachten im Bereich der Immobilienbewertung kann daher nicht auf das vorliegende Gutachten des Sachverständigen Lang bezogen werden, da ein solches Wertermittlungsgutachten einer Immobilie gerade nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall betrifft der Kaufvertrag gerade kein Grundstück. Vielmehr sind Gegenstand des Kaufvertrages eine Gesamtheit von beweglichen Sachen, die zusammen die Dauercampereinheit auf einer bestimmten Parzelle eines Campingplatzes bilden. Hinzu kommt, dass hier bei dem Kauf davon ausgegangen werden konnte und auch ausgegangen wurde, dass diese Dauercampereinheit auf dem Platz Nr. ... verbleiben kann. So war es dann auch tatsächlich durchgeführt worden. Dass der Kläger in der Folgezeit den Mietvertrag über die Parzelle Nr. ... nicht mehr weiter verlängert hat oder weiter verlängern konnte, weil die Campingplatzbetreiberin den Abschluss eines solchen weiteren Nutzungsvertrages nicht mehr eingegangen ist, war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages weder ersichtlich noch zu erwarten. Dieser später eingetretene Umstand kann bei der Wertermittlung für den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nicht berücksichtigt werden. Der Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Ermittlung des Verkehrswertes einer Dauercampingeinheit viele verschiedene Faktoren zu berücksichtigen und einzubeziehen sind.

Sie hängt nicht allein davon ab, welchen Wert die einzelnen Gegenstände, die die Dauercampinganlage ausmachen, haben. Der Sachverständige hat dargelegt, dass neben dem Wert der Gegenstände, die veräußert werden, für die Preisbildung auch subjektive Erwartungen der Erwerber einer solchen Einheit zu berücksichtigen sind. So ist es für den Preis mitbestimmend, welche Lage die Parzelle auf dem Platz hat, wie deren Umgebung beschaffen ist und wie der Campingplatz selbst ausgestattet ist. Hinzu kommt die geografische Lage des Campingplatzes, hier im Maintal bei E. zwischen Altmainsee und Mainauen, wobei die Parzelle Nr. ... auch eine Sichtachse zum Altmainsee hat. Der Sachverständige hat aufgrund seiner langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet der Camping- und Ferienparkwirtschaft unter Berücksichtigung der ihm vorgelegten Bilder der Dauercampinganlage, die nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien in der Sitzung vom 23.09.2014 den Zustand zeigten, wie er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vorgelegen hat, deren Wert ermittelt. Aufgrund der Aussagen der Zeugen Daniel V., Chris M. und Reinhard R. lassen sich keine hinreichend sicheren und genauen Feststellungen treffen, die den damals vorhandenen tatsächlichen Zustand der einzelnen Teile der Dauercampingeinheit im Oktober 2011 beschreiben, anhand derer ein Sachverständigengutachten erstattet werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge R., der Verkäufer der Gegenstände an die Beklagte, dargelegt hat, dass der Wagen noch im besten Zustand war. Soweit der Zeuge V. davon spricht, dass das Ganze marode gewesen sei und viel hätte gemacht werden müssen, schildert er damit nur seinen persönlichen subjektiven Eindruck, ohne dass man darauf eine Vorgabe für den Sachverständigen zur Beurteilung des Wertes entnehmen könnte. Aus der Aussage lässt sich nicht entnehmen, wie der tatsächliche Zustand war. Der Sachverständige hat zudem hierzu angegeben, dass er bei der Bewertung davon ausgegangen sei, dass es sich um gebrauchte Gegenstände gehandelt habe, und auch dann, wenn er die Angaben des Zeugen V. bezüglich des Durchregnens mit berücksichtige, er den Wert der verkauften, gebrauchten Dauercampingeinheit in gleicher Höhe wie in seinem Gutachten ansetze, da bei der Wertbildung einer solchen Anlage von den Gesamtumständen, wie er sie dargelegt habe, auszugehen sei und bei dem Verkauf einer gebrauchten Dauercampingeinheit mit solchen Umständen gerechnet werden muss, dass es aufgrund des Alters der Gegenstände auch teilweise hereinregnen könne.

Aus den vorgenannten Grundsätzen zur Ermittlung des Wertes kann auch nicht auf die Wertentwicklung eines Wohnwagens abgestellt werden, der im üblichen Rahmen im Straßenverkehr benutzt wurde. Als Vergleichsmaßstab für den Wert des als Teil der Dauercampingeinheit verkauften, stationär genutzten Wohnwagens kann daher nicht auf Angebotspreise für den Verkauf von Wohnwagen, die im Straßenverkehr benutzt wurden, wie sie sich im jetzigen Zeitraum aus dem Internet ergeben abgestellt werden. Hieraus lässt sich auch nicht eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens des Sachverständigen herleiten oder erkennen.

Der Senat folgt den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Lang. Es ist daher zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages im Oktober 2011 von einem Verkehrswert der Dauercampingeinheit auf der Parzelle Nr. ... des Campingplatzes in E. auszugehen, der zwischen 5.000,- und 8.000,- € lag. Der vereinbarte Kaufpreis von 6.000,- € bewegt sich innerhalb dieser Preisspanne. Ein auffälliges Missverhältnis im Sinn des § 138 Abs. 2 BGB liegt daher nicht vor.

Wie sich die Preisverhältnisse für Parzellen mit Dauercampingeinheiten im Jahr 2015 zeigen, ist für die Bemessung des Verkehrswertes der verkauften Dauercampereinheit im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages im Oktober 2011 ohne Belang, so dass darüber keine Feststellungen im Wege der Beweisaufnahme zu treffen waren. Die vom Kläger benannte Zeugin Katharina E2. und die weiteren im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten erstmals benannten Zeugen sind daher aus Rechtsgründen nicht zu den vom Kläger angegebenen Beweisthemen zu vernehmen. Auf die Preise, die jetzt erzielt werden bzw. nicht erzielt werden können, kommt es aus den oben dargestellten Gründen nicht an. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass sie nicht zwingend den Verkehrswert bilden, da es aus den verschiedensten Umständen heraus dazu kommen kann, dass zu bestimmten Zeitpunkten der tatsächliche verkehrswert nicht erzielt werden kann.

Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass, wie die Ermittlung des Verkehrswerts durch den Sachverständigen zeigt, es schwierig ist und besonderer Erfahrungen und Kenntnisse bedarf, um den tatsächlichen Verkehrswert einer solchen Dauercampingeinheit auf einem bestimmten Campingplatz zu ermitteln. Selbst wenn man von einem Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrwert ausgehen müsste, was hier jedoch, wie oben dargestellt, nicht der Fall ist, hätte dies wohl zur Folge, dass dann das subjektive Element, das auch bei einem wucherähnlichen Rechtsgeschäft im Sinn des § 138 Abs. 1 BGB auf Seiten der Verkäuferin, hier der Beklagten, nicht vorgelegen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte auf die Auskünfte der Campingplatzbetreiberin Bergmann zum dem ansetzbaren, angemessenen Verkaufspreis verlassen hat, die aufgrund ihrer Erfahrungen auf dem von ihr betriebenen Campingplatz einen gewissen Überblick über die dort verlangten Preise bei der Veräußerung von Dauercampingeinheiten vorliegen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte in irgendeiner Weise eine besondere Not- oder Drucksituation auf Seiten des Klägers ausgenutzt hat, um ihn zum Abschluss dieses Kaufvertrages zu bewegen. Nach dem eigenen Vortrag hatte der Kläger ausreichend Zeit, dass er sich zumindest ein anderes Vergleichsangebot eingeholt hat. Er hatte auch ausreichend lange Zeit, um sich ohne Beeinflussung durch die Beklagte zu entscheiden, ob er den verlangten Kaufpreis akzeptieren will oder nicht.

Nach alledem liegt eine Nichtigkeit des Vertrags nach § 138 Abs. 1 BGB nicht vor.

Der Kläger kann daher von der Beklagten die Zahlung von 6.000,- € nicht verlangen. Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Hof ist daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat schließt sich der herrschenden Rechtsprechung des BGH und der anderen Obergerichte zu den hier maßgeblichen streitentscheidenden Rechtsfragen an. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.