Landgericht Bamberg Endurteil, 06. Aug. 2014 - 1 O 576/12

06.08.2014

Tenor

1. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 2.914,66 EUR nebst Zinsen hieraus seit 24.08.2013 zu bezahlen.

2. Im übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.

4. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 8.421,86 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Rechtsanwaltsvergütung.

Mit der Klage begehrt der Kläger Rückzahlung überzahlter Rechtsanwaltsgebühren. Mit der erhobenen Widerklage verfolgt der Beklagte (Widerkläger) Zahlung weiterer Rechtsanwaltsgebühren.

Der Beklagte vertrat den Kläger im Scheidungsverfahren und stellte zunächst Rechnungen in Höhe von insgesamt 16.960,71 EUR (Anlagen K 1 bis K 6). Der Kläger leistete seinerseits Zahlungen in Höhe von insgesamt 11.126,98 EUR.

Im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren wurden verschiedenste Verfahren, darunter vor dem Amtsgericht Bamberg, AZ: 207 F 1241/09, dem Amtsgericht Gronau, AZ 14 F 7/10 und Amtsgericht Ahaus, AZ 10 F 293/09 geführt. Des weiteren kam unter Mitwirkung des Beklagten eine streitbereinigende Scheidungsvereinbarung unter dem 21.05.2010, geschlossen vor dem Notar ... (Urk.Nr.: B 0590/2010) zustande. Im einzelnen handelte es sich um nachfolgende Rechnungen mit nachfolgenden Gesamtbeträgen:

a)

Vergütungsrechnung Nr. 1000272 für den Unterhaltsprozess vor dem Amtsgericht Bamberg, AZ: 207 F 1241/09 über insgesamt 2.381,19 EUR.

Von diesem Rechnungsbetrag verfolgt der Beklagte nunmehr mit der erhobenen Widerklage lediglich noch einen Betrag in Höhe von 1.707,65 EUR. Wegen des genauen Inhalts der Rechnung wird auf die als Anlage K 1 vorgelegte Rechnung Bezug genommen.

b)

Vergütungsrechnung Nr. 1000391 zusätzliche Vergütung für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins vor dem Amtsgericht Gronau, AZ: 14 F 7/10 über 1.428,-- EUR.

Diesen Rechnungsbetrag legt der Beklagte der Berechnung seiner Widerklageforderung ebenfalls zugrunde. Die Rechnung beruht auf einer Vergütungsvereinbarung vom 06.07.2010 (Anlage A 2). In der Vergütungsvereinbarung vereinbarten die Parteien eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 1.200,-- EUR netto. Wegen des genauen Inhalts sowie des Wortlautes wird auf die als Anlage A 2 vorgelegte Vergütungsvereinbarung verwiesen.

c)

Rechnung-Nr. 1000453 - Amtsgericht Ahaus AZ: 10 F 293/09.

Die Rechnung lautete über einen Gesamtbetrag von 1.507,73 EUR. Wegen des genauen Inhalts der Rechnung wird auf die als Anlage K 3 vorgelegte Rechnung Bezug genommen. Zur Berechnung seiner Widerklageforderung legt der Beklagte noch einen Betrag von 1.061,12 EUR zugrunde.

d)

Rechnung-Nr. 1000449 - Amtsgericht Gronau, AZ: 14 F 7/10

Die Rechnung lautete über insgesamt 2.815,56 EUR. Wegen des genauen Inhalts der Rechnung wird auf die als Anlage K 4 vorgelegte Rechnung Bezug genommen. Zur Begründung seiner Widerklageforderung setzt der Beklagte selbst für die Geschäftsgebühr das Scheidungsverfahren einen Betrag in Höhe von 1.105,51 EUR sowie für die Scheidung weitere 1.783,45 EUR, mithin insgesamt 2.888,96 EUR an.

e)

Rechnung Nr. 1000455 - Scheidungsvereinbarung vom 21.05.2010.

Mit der Rechnung setzte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 8.307,39 EUR an. Wegen des genauen Inhalts der Rechnung wird auf die als Anlage K 5 vorgelegte Rechnung Bezug genommen. Zur Begründung seiner Widerklageforderung legt der Beklagte zumindest diesen Betrag als Mindestbetrag zugrunde.

f)

Rechnung Nr. 1000454 - Tätigwerden gegenüber der Deutschen Rentenversicherung

Die Rechnung lautete über 518,84 EUR. Wegen des genauen Inhalts wird auf die als Anlage K 6 vorgelegte Rechnung Bezug genommen. Für die Begründung seiner Widerklageforderung setzt der Beklagte für diese Tätigkeit nunmehr einen Betrag in Höhe von 842,04 EUR an.

Der Kläger trägt im Hinblick auf die im folgenden näher aufgeführten Rechnungen nachfolgende Behauptungen vor bzw. vertritt die nachfolgenden Auffassungen:

a)

Rechnung Nr. 10000272 (Amtsgericht Bamberg, AZ 207 F 1241/09)

Der Kläger ist der Auffassung, in Bezug auf diese Rechnung sei lediglich ein Betrag in Höhe von 1.010,32 EUR gerechtfertigt. Der Kläger ist insoweit der Auffassung, der Beklagte müsse sich auf den eigentlichen Rechnungsbetrag über 1.707,65 EUR einen Betrag in Höhe von 697,34 EUR, es handele sich dabei um die PKH-Gebühr vor dem vor dem Amtsgericht Ahaus geführten Prozess, anrechnen lassen.

b)

Rechnung-Nr. 1000391 zusätzliche Vergütung für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins vor dem Amtsgericht Gronau, AZ: 14 F 7/10

Der Kläger trägt insoweit vor, der Beklagte habe ihn nicht ordnungsgemäß über die Folgen der abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung aufgeklärt. Insbesondere habe ihn der Beklagte nicht darüber aufgeklärt, dass es für ihn billiger gewesen wäre, für den Termin vor dem Amtsgericht Gronau am 08.07.2010 einen Unterbevollmächtigten zu beauftragen, noch dazu, dass der Termin vor dem Amtsgericht Gronau am 08.07.2010 aufgrund der zuvor geschlossenen Scheidungsvereinbarung am 21.05.2010 kein Anlass bestand, diesen Termin durch den Beklagten persönlich wahrzunehmen. Der Kläger ist insoweit der Ansicht, dass ihm ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung gegenüber dem Beklagten zustehe, diesen Schadensersatzanspruch hält er dem Beklagten ebenfalls entgegen.

c)

Rechnung Nr. 100453 - Amtsgericht Ahaus, AZ: 10 F 293/09

Insoweit vertritt der Beklagte die Ansicht, dass dem Kläger hieraus lediglich eine Vergütung in Höhe von 993,95 EUR brutto zustehe. Insbesondere sei im Hinblick auf das PKH-Verfahren wegen einstweiliger Anordnung des Prozesskostenvorschusses lediglich eine 1,0 Verfahrensgebühr in Ansatz zu bringen.

e)

Rechnungs-Nr. 1000449 - Ehescheidungsverfahren Amtsgericht Gronau, AZ: 14 F 7/10

Der Beklagte bestreitet insoweit die in der Rechnung in Ansatz gebrachten Übernachtungskosten von 72,-- EUR. Des weiteren bestreitet der Kläger, dass ein Abwesenheitsentgelt in Höhe von 60,-- EUR sowie die weiter geltend gemachten 226,20 EUR Fahrtkosten angefallen wären. Auch insoweit wendet der Kläger ein, der Beklagte hätte ihm bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung vom 06.07.2010 darauf hinweisen müssen, dass die Wahrnehmung dieses Gerichtstermins durch einen Unterbevollmächtigten wesentlich günstiger gewesen wäre. Einen insoweit möglicherweise bestehenden Schadensersatzanspruch hält der Kläger dem Beklagten entgegen. Der Kläger ist auch der Auffassung, dass die Geschäftsgebühr, welche insoweit mit der Rechnung aus einem Gegenstandswert in Höhe von 16.457,50 EUR abgerechnet wurde, nicht angefallen ist. Der Kläger ist insoweit der Meinung, dass dies bereits von der abgeschlossenen Scheidungsvereinbarung vom 21.05.2010 mitumfasst wäre.

f)

Rechnung Nr. 1000455 - Scheidungsvereinbarung vom 21.05.2010

Der Kläger ist der Auffassung, dass im Hinblick auf die vom Beklagten in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von 2,5 lediglich eine Geschäftsgebühr von 1,5 angebracht wäre. Der Kläger ist des weiteren der Ansicht, dass der Gegenstandswert der Rechnung, angesetzt mit 180.531,-- EUR vom Beklagten falsch bemessen wurde. Maßgeblich für die Ansetzung des Gegenstandswertes sei, worüber sich der Kläger mit seiner ehemaligen Ehefrau in der Scheidungsvereinbarung geeinigt hätten und nicht worauf. Nach Auffassung des Klägers würde dem Beklagten für diese Tätigkeit allenfalls eine Vergütung in Höhe von 4.582,69 EUR zustehen. Zugrunde zu legen sei ein Gegenstandswert von 85.291,85 EUR. Insbesondere sei hierfür der hälftige Miteigentumsanteil der Ehefrau an dem von beiden Eheleuten gemeinsam gekauften Hausgrundstück in Borken (Kaufvertrag vom 26.01.2009 über einen Gesamtpreis von 105.000,-- EUR) in Ansatz zu bringen. Des weiteren seien 13.200,-- EUR Nachscheidungsunterhalt sowie Gebühren der Kanzlei Bartels und Bartels in Höhe von 3.062,35 EUR sowie weitere 13.200,-- EUR Trennungsunterhalt zu berücksichtigen. Der Kläger ist auch der Auffassung, dass eine Einigungsgebühr aus einem Gegenstandswert von 13.200,-- EUR für den Prozess wegen Trennungsunterhalt vor dem Amtsgericht Bamberg mit dieser Rechnung abzurechnen sei.

g)

Rechnung Nr. 1000454 - Tätigsein gegenüber der Deutschen Rentenversicherung

Der Kläger bestreitet, dass der Beklagte an einer Einigung mit der Deutschen Rentenversicherung beteiligt gewesen wäre. Der Kläger ist auch der Auffassung, dass es sich hierbei um eine reine Vollstreckungsmaßnahme im Sinne einer öffentlich rechtlichen Vollstreckung nach § 48 SGB I handele. Der Kläger ist daher der Auffassung, der Beklagte könne lediglich eine 0,3 Verfahrensgebühr gemäß Ziffer 3309 des RVG unter Zugrundelegung eines Wertes von 1.200,-- EUR zuzüglich einer Telekommunikationspauschale von 5,10 EUR sowie eine Umsatzsteuer von 19 % und damit einen Betrag in Höhe von 36,41 EUR verlangen. Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich hierbei nicht um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren. Vielmehr stelle der von der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern erlassene Bescheid vom 19.10.2009 lediglich eine Vollstreckungsmaßnahme und den Abfluss des Scheidungsverfahrens dar. Eine eigenständige Geschäftsgebühr könne daher nicht verlangt werden.

Mit Schriftsatz vom 19.08.2013 (Bl. 132 ff.) erhob der Beklagte Widerklage. Die Widerklage wurde dem Kläger am 23.08.2013 zugestellt. In der Sitzung vom 15.05.2013 (Bl. 195 ff. d.A.) erklärte der Kläger den ehemals unter Klageantrag Ziffer II. gestellten Feststellungsantrag: „Es wird festgestellt, dass dem Beklagten über den Betrag von 11.126,98 EUR hinaus gegen den Kläger keine Forderung mehr zusteht.“ für erledigt. Der Beklagte stimmte der Teilerledigungserklärung zu.

Der Kläger beantragt nunmehr:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.588,13 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.04.2012.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage abzuweisen.

Mit der erhobenen Widerklage beantragt der Beklagte/Widerkläger:

Den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 5.108,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger/Widerbeklagte beantragt:

Die Widerklage abzuweisen.

Im Hinblick auf die einzelnen Rechnungen trägt der Beklagte/Widerkläger folgendes vor und ist nachfolgender Auffassungen:

a)

Rechnung Nr. 1000272 - Amtsgericht Bamberg

Der Beklagte ist insoweit der Auffassung, dass ihm hierfür ein Gesamtbetrag von 1.707,65 EUR zustünde. Eine weitergehende Anrechnung einer 1,0 Gebühr aus einem Gegenstandwert von 13.200,-- EUR sei nicht veranlasst.

b)

Rechnung Nr. 1000391 - Zusatzvergütung Amtsgericht Gronau

Der Beklagte behauptet, er habe dem Kläger bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung über alle relevanten Folgen aufgeklärt und darauf hingewiesen. Er habe den Kläger auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für ihn teurer werden würde, wenn der Beklagte den Termin vor dem Amtsgericht Gronau selbst wahrnehmen würde. Der Kläger hätte ausdrücklich eine solche Wahrnehmung durch den Beklagten gewünscht.

c)

Rechnung Nr. 1000453 - Verfahren vor dem Amtsgericht Ahaus

Der Kläger ist der Auffassung, nach Begründung der Widerklage, dass ihm hierfür ein Betrag in Höhe von 1.061,12 EUR zustehen würde. Seine ursprüngliche Auffassung, es hätten drei ursprüngliche Anträge und damit 3 Verfahren vor dem Amtsgericht Ahaus bestanden, erhielt der Beklagte mit der Begründung seiner Widerklage nicht mehr aufrecht.

d)

Rechnung Nr. 1000449 - Amtsgericht Gronau

Der Beklagte ist der Auffassung, dass ihm hierfür eine Geschäftsgebühr für das Scheidungsverfahren von 1,5 zuzüglich Telekommunikations- und Postpauschale und Mehrwertsteuer und damit eine Vergütung von 1.105,51 EUR sowie weitere 1.783,45 EUR für die Kosten des Scheidungsverfahrens, mithin insgesamt ein Betrag von 2.888,96 EUR berechtigterweise zustünden.

e)

Rechnung Nr. 1000455 Scheidungsvereinbarung

Die Beklagte vertritt nunmehr die Auffassung, dass hierfür ein Streitwert für die Trennungsfolgen und eine 1,8-Gebühr ausgehend von einem Geschäftswert von 813.446,-- EUR zugrunde zu legen seien. Des weiteren würde eine 1,0-Einigungsgebühr aus einem Wert von 709.246,37 EUR anfallen. Darüber hinaus wäre eine 1,5-Einigungsgebühr aus einem Wert von 13.200,-- EUR in Ansatz zu bringen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Post- und Telekommunikationspauschalen sowie einer Umsatzsteuer von 19 % ergebe sich ein Betrag von 15.900,54 EUr. Abgerechnet werden jedoch genau wie mit der Rechnung Anlage K 6 lediglich 8.307,39 EUR (Bl. 72 ff. d.A., 192 ff. d.A., 232 f. d.A.).

Der Beklagte ist der Auffassung, dass zunächst das unstreitige Immobilienvermögen mit einem Wert von 355.000,-- EUR für den Gegenstandswert in Ansatz zu bringen sei. Des weiteren seien die verzichteten Ausgleichsansprüche über 16.500,-- EUR einzustellen sowie die Vermögensauseinandersetzung im Hinblick auf das Grundstück mit 52.000,-- EUR. Der Hausrat wäre mit 4.000,-- EUR in Ansatz zu bringen. Weiterhin sei der Trennungsunterhalt in Höhe von 13.200,-- EUR zu berücksichtigen. Auch der nacheheliche Unterhalt mit 13.200,-- EUR sei für die Zugrundelegung des Gegenstandswertes zu berücksichtigen. Maßgeblich sei, worüber man sich in der Scheidungsvereinbarung geeinigt hätte und nicht worauf.

f)

Rechnung Nr. 1000454 - Deutsche Rentenversicherung

Der Beklagte ist der Auffassung, hierfür stünde ihn ein Betrag in Höhe von 842,04 EUR zu. Es handele sich um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren und nicht lediglich um einen Vollstreckungsannex. Des weiteren habe er als Beklagter eine Einigung mit der Deutschen Rentenversicherung herbeigeführt, weshalb eine weitere Erledigungs-, Mittelgebühr in Höhe von 280,-- EUR in Ansatz zu bringen wäre, was letztendlich unter Berücksichtigung der jeweiligen Pauschalen sowie der Umsatzsteuer einen Gesamtbetrag für diesen Tätigkeitspunkt über 852,44 EUR ergebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 15.05.2013 (Bl. 87 ff. d.A.), 26.03.2014 (Bl. 195 ff. d.A.), und 11.06.2014 (Bl. 214 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Erholung eines Sachverständigengutachtens der Rechtsanwaltskammer Bamberg. Das Gutachten wurde von Frau Rechtsanwältin ... erstattet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 22.01.2014 (Bl. 175 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

1.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung von 2.588,13 EUR überzahlter Rechtsanwaltsgebühr gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Um die Übersichtlichkeit des Prozesses zu wahren, wird im folgenden, wie bereits im Tatbestand vorgegangen, d.h., es werden die einzelnen Rechnungen der Reihe nach abgehandelt und der vom Gericht als zutreffend erachtete Rechnungsbetrag ermittelt. Im Anschluss hieran werden sämtliche Rechnungsbeträge addiert und der hiervon klägerseits bereits gezahlte Betrag in Höhe von 11.126,98 EUR abgezogen.

a)

Rechnungs Nr. 1000272 - Unterhaltsprozessverfahren Amtsgericht Bamberg, AZ 207 F 1241/09

Dem Beklagten steht hierfür eine Vergütung in Höhe von 1.010,31 EUR brutto zu.

Auszugehen ist zunächst von einem Gegenstandswert in Höhe von 13.200,-- EUR. Von diesem Gegenstandswert ist zunächst eine Verfahrensgebühr nach § 13 Nr. 3100 VV RVG - 1,3, was 735,80 EUR entspricht, anzusetzen. Hinzuzurechnen ist eine Terminsgebühr gemäß § 13 Nr. 3104 VV RVG - 1,2, was einen Betrag von 679,20 EUR entspricht. Hierzu ist des weiteren eine Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,-- EUR zu addieren. Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer auf diesen Betrag in Höhe von 19 % ergibt sich dann der nunmehr zwischenzeitlich unstreitige Betrag in Höhe von 1.707,65 EUR.

Der Auffassung des Klägers folgend, muss sich der Beklagte einen weiteren Betrag in Höhe von 697,34 EUR gemäß den §§ 15, 16 RVG, die Verfahrensgebühr aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Ahaus anrechnen lassen. Dies ist eine 1,0 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 13.200,-- EUR zuzüglich einer Unkostenpauschale von 20,-- EUR sowie der Umsatzsteuer aus diesem Betrag. Die Anrechnung hat deshalb stattzufinden, da es sich bei dem vor dem Amtsgericht Ahaus gestellten PkH-Antrag und dem letztendlich vor dem Amtsgericht Bamberg durchgeführten Unterhaltsprozessverfahren insoweit um eine einheitliche Tätigkeit gemäß § 16 Nr. 2 RVG handelt. Danach ist dieselbe Angelegenheit des Verfahrens über die Prozesskostenhilfe und des Verfahrens für die die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist. Da der Beklagte gegenüber dem Kläger mit der Rechnung Nr. 1000453 bereits eine 1,0 Verfahrensgebühr für das Prozesskostenhilfeverfahren abgerechnet hat, muss sich der Beklagte dies für die vorliegende Rechnung mindernd anrechnen lassen.

b)

Vergütungsrechnung Nr. 1000391 - Wahrnehmung des Gerichtstermins vor dem Amtsgericht Gronau

Dem Beklagten steht hierfür gegenüber dem Kläger ein Vergütungsanspruch in Höhe von 1.428,-- EUR brutto zu.

Gemäß der Vergütungsvereinbarung vom 06.07.2010 (Anlage A 2) war zwischen dem Beklagten und dem Kläger für die Wahrnehmung des Gerichtstermins vom dem Amtsgericht Gronau vom 09.07.2010 ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 1.200,-- EUR vereinbart. Aus der Vergütungsvereinbarung ergibt sich der Hinweis, dass der Auftraggeber - Kläger darauf hingewiesen wurde, dass sich die Gebühren für den Rechtsanwalt im Normalfall nach dem Gegenstandwert berechnen, die vereinbarte Gebühr die gesetzliche Vergütung übersteigt und die vereinbarte Gebühr von dem Verfahrensgegner nicht erstattet werden kann.

Soweit der Kläger einwendet, der Beklagte habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass es für ihn günstiger gewesen wäre, wenn den Termin vor dem Amtsgericht Gronau ein Unterbevollmächtigter wahrnimmt und der Kläger den Beklagten insoweit einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung entgegenhält, steht dies zur Überzeugung des Gerichts nicht fest. Der Kläger ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig. Den Beweis hat er nicht erbringen können. Das Gericht hat sowohl den Kläger als auch den Beklagten in der öffentlichen Sitzung vom 11.06.2014 zum Umstand der Aufklärung im Zusammenhang mit der Vergütungsvereinbarung umfangreich angehört. Zwar gab der Kläger an, der Beklagte habe ihm die Vergütungsvereinbarung einfach vorgelegt ohne näheres zu erläutern. Dem ist der Beklagte jedoch entschieden entgegengetreten und hat seinerseits umfangreiche Ausführungen zur Aufklärung des Klägers vorgetragen. Insbesondere führte der Beklagte aus, dass es dem Kläger wichtig gewesen wäre, dass der Beklagte den Termin vor dem Amtsgericht Gronau selbst wahrnimmt. Zwar ist in diesem Zusammenhang eine klassische Situation Aussage gegen Aussage gegeben. Jedoch ist, wie bereits ausgeführt, zu berücksichtigen, dass der Kläger für einen etwaigen Schadensersatzanspruch aus Falschberatung bzw. fehlerhafter Aufklärung die Beweislast trägt. Allein der Umstand, dass gegebenenfalls der Termin vor dem Amtsgericht Gronau im Hinblick auf die bereits am 21.05.2010 geschlossene Scheidungsvereinbarung wenig Relevanz aufwies, vermag nach Auffassung des Gerichts nicht eine hinreichende Überzeugungsbildung dahingehend zu begründen, dass der Beklagte den Kläger tatsächlich fehlerhaft aufgeklärt hat.

c)

Vergütungsrechnung Nr. 1000453 - Verfahren vor dem Amtsgericht Ahaus

Hierfür steht dem Beklagten ein Vergütungsanspruch in Höhe von 993,65 EUR zu.

Das Gericht geht hierbei von einem Verfahrenswert für die Hauptsache in Höhe von 18.200,-- EUR und von einem Verfahrenswert für die einstweilige Anordnung Vorschuss in Höhe von 2.936,-- EUR aus. Hieraus ergibt sich eine Verfahrensgebühr gemäß § 13 Nr. 3335 VVRVG - 1,0 in Höhe von 600,-- EUR sowie eine weitere Gebühr für die einstweilige Anordnung des Prozesskostenvorschusses gemäß § 13 Nr. 3335 VV RVG - 1,0 in Höhe von 189,-- EUR. Hinzuzurechnen sind zwei Post- und Kommunikationspauschalen in Höhe von jeweils 20,-- EUR, gesamt 40,-- EUR unter Berücksichtigung einer Umsatzsteuer von 19 % ergibt sich ein Betrag von 993,65 EUR.

Den Streit über einen dritten Antrag einstweilige Anordnung wegen Trennungsunterhalt haben die Parteien während des Verfahrens beigelegt. Zumindest versteht das Gericht die Ausführungen des Beklagten in der Widerklage vom 19.08.2013 so, da lediglich noch Verfahrensgebühren für den Trennungsunterhalt und für den Prozesskostenvorschuss für die Berechnung der Widerklageforderung in Ansatz gebracht werden. Jedoch ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht eine 1,3 Verfahrensgebühr für den Prozesskostenvorschuss sondern lediglich eine 1,0 Gebühr in Ansatz zu bringen.

d)

Rechnung Nr. 1000449 - Ehescheidungsverfahren Amtsgericht Gronau

Hierfür steht dem Beklagten ein Betrag in Höhe von 1.783,45 EUR zu.

aa)

Zunächst war der Rechnungsbetrag (Anlage K 4) in Höhe von 2.817,56 EUR zwischen den Beteiligten unstreitig. Im Laufe des Verfahrens wurde dann die dort in Ansatz gebrachten Fahrtkosten, das Tage- und Abwesenheitsgeld sowie die Übernachtungskosten streitig gestellt.

Diese stehen dem Beklagten nach Auffassung des Gerichts nicht zu. Zwar wurde die erhöhte Pauschale von 0,60 EUR pro Kilometer in der Vergütungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten vereinbart, jedoch hat der Beklagte für diese Positionen keinen Beweis angeboten. Nach Ansicht des Gerichts ist der Beklagte hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Er ist insbesondere darlegungs- und beweispflichtig für die abgerechnete Strecke sowie darüber hinaus, dass das Abwesenheitsgeld tatsächlich angefallen ist und auch die abgerechneten Übernachtungskosten. Ein Beweisantritt ist seitens des Beklagten nicht erfolgt. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass der Beklagte für den Hin- und Rückweg 377 Kilometer in Ansatz bringt. Dies kann vom Gericht nicht nachvollzogen werden. Unter Zuhilfenahme von einem Routenplaner ergibt sich eine einfache Entfernung von Bamberg nach Gronau von 488 Kilometer. Soweit dem Vortrag des Beklagten in der öffentlichen Sitzung vom 11.06.2014 gefolgt wird, wo er angab, er habe während dieser Zeit vor dem Amtsgericht Braunschweig beruflich zu tun gehabt, ergibt sich eine Entfernung von Braunschweig nach Gronau von immerhin noch 282 Kilometern einfache Strecke. Der abgerechnete Betrag ist daher nicht nachzuvollziehen.

Aus diesem Grund kommt es auch nicht an, dass der Kläger insoweit auch die Einwände der unzutreffenden Aufklärung des Beklagten erhebt, er habe ihn nicht über die billigere Möglichkeit eines Unterbevollmächtigten aufgeklärt. Wie das Gericht bereits oben ausgeführt hat, ist es dem Kläger insoweit nicht gelungen, die tatsächlich nachzuweisen.

bb)

Nach den Ausführungen des Kläger ist die Verfahrensgebühr im Scheidungsverfahren gemäß Ziffer 3100 VVRVG in Höhe von 787,80 EUR sowie eine Terminsgebühr gemäß Ziffer 3104 in Höhe von 727,20 EUR aus einem Gegenstandswert von 17.457,50 EUR zuzüglich Telekommunikationspauschale gemäß Ziffer 7002 und Mehrwertsteuer unstreitig angefallen. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 1.826,65 EUR. Da der Beklagte jedoch zur Begründung seiner Widerklage diese Position lediglich selbst mit 1.783,45 EUR in Ansatz bringt, ist im weiteren auch für die Widerklage lediglich mit diesem Ansatz zu rechnen. Das Gericht versteht den Vortrag des Beklagten dahingehend, dass er lediglich diesen Betrag beanspruchen möchte.

Nicht zustehen und insoweit dem Klägervortrag folgend, ist die Geschäftsgebühr - 1,5 in Höhe von 909,-- EUR aus einem Gegenstandswert von 16.457,50 EUR. Diese Geschäftsgebühr muss sich der Beklagte aus der Tätigkeit im Zusammenhang mit der streitbereinigten Scheidungsvereinbarung vom 21.05.2010 (abgerechnet mit Rechnung Nr. 1000455 - Anlage K 5) anrechnen lassen. Auch in diesem Punkt wird eine Geschäftsgebühr vom Beklagten abgerechnet. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um einen einheitlichen Vorgang und um eine einheitliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Ehescheidung, so dass es nicht gerechtfertigt ist, sowohl für das Ehescheidungsverfahren vor dem Gericht in Gronau als auch für die Scheidungsvereinbarung vor dem Notar jeweils eine Geschäftsgebühr zu verlangen.

e)

Rechnung Nr. 1000455 - Scheidungsvereinbarung vom 21.05.2010.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Erholung des Gutachtens der Rechtsanwaltskammer Bamberg steht fest, dass der Beklagte berechtigt ist, für diese Tätigkeit eine 1,8 Geschäftsgebühr in Ansatz zu bringen. Dies wurde nach Erstattung des Gutachtens von den Parteien jedoch auch nicht weiter in Abrede gestellt.

Für die Berechnung der Geschäftsgebühr ist von einem Wert in Höhe von 458.446,37 EUR auszugehen. Maßgeblich ist hierbei, worüber sich die beiden Beteiligten, der Kläger und seine damals Nochehefrau in der Scheidungsvereinbarung geeinigt und nicht worauf sie sich geeinigt haben. Nach Auffassung des Gerichts folgt dies bereits daher, dass der komplette Regelungsumfang der Scheidungsvereinbarung zu berücksichtigen ist. Damit sind insbesondere die Werte für die Gütertrennung mit dem Vermögen des Klägers, dessen eigenes Anwesen in Höhe von 355.000,-- EUR zu berücksichtigen. Weiter ist der Verzicht auf die Ausgleichsansprüche in Höhe von 16.500,-- EUR zu berücksichtigen sowie die Vermögensauseinandersetzung in Höhe von 52.000,-- EUR (Kauf gemeinsames Grundstück). Des weiteren sind 4.000,-- EUR für die Haushaltsgegenstände und jeweils 13.200,-- EUR für den nachehelichen Unterhalt sowie den Trennungsunterhalt zu berücksichtigen. Die Scheidungskosten mit 4.546,37 EUR sind einzustellen.

Nicht zu berücksichtigen ist hingegen ein Erb- und Pflichtteilsverzicht in Höhe von 355.000,-- EUR. Zu berücksichtigen ist insoweit § 1933 BGB. Nach der notariellen Scheidungsvereinbarung lebten die Parteien seit 15.04.2009 getrennt. Mithin lagen die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung vor, so dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten gemäß § 1933 ausgeschlossen gewesen wäre. Nach alledem ergibt sich ein Streitwert von zunächst 458.446,37 EUR. Dieser ist zunächst für die 1,8 Geschäftsgebühr zugrunde zu legen. Hieraus ist eine weitere 1,0 Einigungsgebühr in Höhe von 2.878,-- EUR in Ansatz zu bringen sowie eine weitere 1,5 Einigungsgebühr aus einem Wert von 13.200,-- EUR für die Einigung im Hinblick auf den Trennungsunterhalt vor dem Amtsgericht Bamberg. Unter Berücksichtigung einer Post- und Telekommunikationspauschale von 20,-- EUR sowie 19 % Mehrwertsteuer ergibt sich daher ein Gesamtbetrag in Höhe von 10.286,84 EUR. Ausgehend davon, dass der Beklagte sowohl mit der Abrechnung (Rechnung Anlage K 5) als auch zur Berechnung der Widerklage lediglich ein Betrag von 8.307,39 EUR zugrunde legt, ist mit diesem letzten Betrag im Folgenden weiter zu rechnen.

f)

Rechnung Nr. 1000454 - Tätigkeit gegenüber der Deutschen Rentenversicherung

Hierfür steht dem Beklagten ein Vergütungsanspruch in Höhe von 518,84 EUR, wie mit Rechnung vom 25.11.2010 (Anlage K 6) abgerechnet, zu.

Wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 05.06.2013 ausführte, mag es durchaus zutreffend sein, dass rein formal betrachtet, lediglich eine Vollstreckung bei der Abzweigung der 100,-- EUR vorliegen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass hierüber ein Bescheid ergangen ist. Diesen hat der Beklagte mittels Widerspruch angegriffen. Um die Bestandskraft des Bescheides zu verhindern, ist dies auch notwendig. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich daher um eine sozialrechtliche Angelegenheit im Sinne der Ziffer 2400 VVRVG. Der Ansicht des Klägers, es handele sich um einen bloßen Annex zur Ehescheidung, vermag das Gericht demgegenüber nicht zu folgen. Etwaige Umbuchungen, von Kontoständen, welche die Rentenversicherung gegebenenfalls auch im Rahmen von Scheidungsprozessen vornimmt, sind nach Auffassung des Gerichts nicht lediglich ein bloßer Anhang zu dem bereits betriebenen Scheidungsverfahren. Aus diesem Grund kann der Beklagte für die Tätigkeit gegenüber der Deutschen Rentenversicherung den Betrag in Höhe von 518,84 EUR, wie mit der Rechnung abgerechnet, verlangen.

Der weiter zur Begründung der Widerklage in Ansatz gebracht Betrag in Höhe von 280,-- EUR für eine Einigungsgebühr steht dem Beklagten demgegenüber nicht zu. Klägerseits wurde bestritten, dass der Beklagte an einer Einigung mit der Deutschen Rentenversicherung mitgewirkt hat bzw. diese herbeigeführt hat. Für den die Einigungsgebühr auslösenden Umstand ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Einen Beweis hierfür hat er nicht angetreten bzw. angeboten.

g)

Ausgehend von den nunmehr festgestellten Einzelbeträgen in Höhe von 1.010,31 EUR Rechnung 1000272, 1.428,-- EUR, Rechnung Nr. 1000391, 993,65 EUR, Rechnung 1000453 sowie 1.783.45 EUR Rechnung Nr. 1000449, 8.307,39 EUR, Rechnung Nr. 1000455 und 518,84 EUR Rechnung Nr. 1000454 ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 14.041,64 EUR. Hiervon in Abzug zu bringen ist der vom Kläger bereits unstreitig gezahlte Betrag in Höhe von 11.126,98 EUR. Verbleibt daher ein Restbetrag zu Gunsten des Beklagten in Höhe von 2.914,66 EUR. Im Ergebnis steht daher dem Kläger kein Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu.

2.

Mangels Primäranspruch ist die Klage aber im Hinblick auf die geltend gemachten Zinsen abzuweisen.

II.

Die Widerklage ist zulässig und teilweise begründet.

1.

Die Widerklage ist zulässig, § 33 ZPO.

2.

Dem Beklagten steht gegenüber dem Kläger ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.914,66 EUR gemäß § 611 BGB zu.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst im Hinblick auf die einzelnen Rechnungsbeträge auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass für die Berechnung des Anspruchs des Beklagten im Hinblick auf die Rechnung Nr. 100049 Amtsgericht Gronau (d) im Hinblick auf die Widerklageforderung lediglich ein Betrag in Höhe von 1.783,45 EUR zugrunde gelegt wird. Wie bereits ausgeführt, legt diesen Betrag der Beklagte im Schriftsatz für die Berechnung seiner Widerklageforderung selbst zugrunde, dass dies die letzte Berechnung ist, geht das Gericht davon aus, dass lediglich dieser Betrag selbst vom Beklagten in Ansatz gebracht wird.

Im Hinblick auf die Rechnung Nr. 1000455 - Scheidungsvereinbarung vom 21.05.2010 ist lediglich der sowohl mit der Rechnung als auch zur Berechnung der Widerklageforderung in Ansatz gebrachte Betrag in Höhe von 8.307,39 EUR zugrunde zu legen. Ausgehend insbesondere auf die Differenz im Hinblick auf die Rechnung Nr. 100049 ergibt sich daher ein dem Beklagten zustehender Gesamtbetrag in Höhe von 14.041,64 EUR. Sofern hiervon die klägerseits bereits gezahlten 11.126,98 EUR abgezogen werden, ergibt sich ein offener Restbetrag zugunsten des Beklagten in Höhe von 2.914,66 EUR.

Im übrigen ist die geltend gemachte Widerklage abzuweisen.

3.

Die Entscheidung über die Zinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung ist auszuführen, dass das Gericht bei der Streitwertfestsetzung die erhobene Widerklage außer Betracht gelassen hat, da sich diese als wirtschaftlich identisch mit dem zunächst erhobenen Feststellungsantrag darstellt. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass dieser Feststellungsantrag zwischenzeitlich übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

Ob der der negative Feststellungsantrag zulässig gewesen ist oder nicht, bedarf keiner Entscheidung. Auch vor dem Hintergrund des § 91 a ZPO, bei dem lediglich eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage erfolgt. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass sich das Obsiegen und Unterliegen eindeutig und klar aufgrund der erhobenen Widerklage definieren lässt. Nach gefestigter Rechtsprechung ist es ausnahmsweise zulässig, was an einer Feststellungsklage unbegründet ist. Ausnahmsweise wären Zulässigkeit dahingestellt zu lassen. Nach den obigen Ausführungen wäre auch die zunächst unter Klageantrag Ziffer 2 erhobene negative Feststellungsklage abzuweisen gewesen, da dem Beklagten ein weiterer Zahlungsanspruch, welcher über dem bereits bezahlten Betrag in Höhe von 11.126,98 EUR hinausgeht, zusteht.

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Landgericht Bamberg Endurteil, 06. Aug. 2014 - 1 O 576/12 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage


(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. (2) Dies gilt nicht, wenn f

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 16 Dieselbe Angelegenheit


Dieselbe Angelegenheit sind 1. das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den ge

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht


(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner g

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts


Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimm

Referenzen

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Dieselbe Angelegenheit sind

1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen;
2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist;
3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug;
3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen;
5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf;
6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes;
7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung);
8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;
9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 103Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);
10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über
a)
die Erinnerung,
b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;
12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und
13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.