Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tenor

Die allgemeinen Zivilsenate des Oberlandesgerichts Bamberg werden als funktional zuständige Spruchkörper bestimmt. Eine spezialgesetzliche Zuständigkeit des 8. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Bamberg nach § 119 a Nr. 1 GVG ist nicht gegeben.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Privatperson, macht deliktische Schadensersatzansprüche aufgrund Untreue und Betrugs sowie aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Kapitalanlage geltend. Die Klägerin beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 21.09.2005 als Treugeberin an der C… Beteiligungsfonds 5 GmbH & Co. KG. Gemäß Beitrittserklärung war die Klägerin zur Leistung einer Einmalanlage in Höhe von 6.300,00 Euro (inklusive 5% Agio in Höhe von 300,00 Euro) sowie monatlichen Raten zu je 201,40 Euro (inklusive 5% Agio in Höhe von 11,40 Euro) bei einer Mindestvertragslaufzeit von 10 Jahren verpflichtet. Am 01.07.2015 wurde durch das Amtsgericht Würzburg unter dem Aktenzeichen IN 56/15 jeweils das Insolvenzverfahren über die Vermögen der Firma K. … Verwaltungs AG, über die Vermögen der D. AG und auch des hier streitgegenständlichen Fonds C… Beteiligungsfonds 5 GmbH & Co. KG eröffnet.

Ursprünglich war die Klage gegen fünf Beklagte eingereicht worden. Das anhängige Berufungsverfahren wird lediglich noch in Richtung des Beklagten zu 5) (künftig Beklagter) geführt. Nach dem klägerischen Vortrag sind die Anleger jeweils dadurch geschädigt worden, dass der Beklagte - in seiner Funktion als leitendes Organ (Vorstand bzw. Geschäftsführer) der C… Verwaltungs AG bzw. von verschiedenen Anlagegesellschaften - die in den Vermögen der C… 5 und anderer Fondsgesellschaften vorhandenen und weiter eingehenden Anlegergelder planmäßig in großem Umfang für sich vereinnahmt und insbesondere im Wege der Vermögensverschiebung einem der von ihm beherrschten sonstigen Unternehmen zugeführt hatte. Dem Beklagten wird vorgeworfen, dass er im Hinblick auf diese Transaktionen nach Ingerenzgrundsätzen wegen Betruges durch Unterlassen zugleich dafür einzustehen habe, dass Anleger wie die Klägerseite in Unkenntnis dieser das jeweilige Fondsvermögen massiv schädigenden Untreuehandlungen die vertraglich vereinbarten Ratenzahlungen noch jahrelang fortgesetzt hatten.

Die Klägerin reichte mit Schriftsatz vom 05.05.2017 Klage beim Landgericht Würzburg ein. Dieses wies durch Endurteil vom 09.02.2018 die Klage in Richtung aller Beklagter ab. Gegen dieses Urteil, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.02.2018 zugestellt, legten diese mit Schriftsatz vom 14.03.2018, eingegangen am 15.3.2018, Berufung ein, wobei in der Folge klargestellt wurde, dass sich die Berufung nur gegen den Beklagten zu 5) richtet. Weiterhin wurde die Berufung mit Schriftsatz vom 09.04.2018 begründet.

Das Verfahren wurde am Oberlandesgericht Bamberg bei dem nach dem Turnus für die allgemeinen Zivilsenate zuständigen 3. Zivilsenat eingetragen.

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg erklärte sich mit Beschluss vom 13.07.2018 für (funktionell) unzuständig und verwies den Rechtsstreit an den 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg. Dieser Beschluss wurde den Parteien formlos unter dem 20.7.2018 zugeleitet.

Zur Begründung führt der 3. Senat im Wesentlichen aus, dass das vorliegende Berufungsverfahren seiner Ansicht nach eine Streitigkeit aus dem Bereich der Finanzgeschäfte nach § 119 a Satz 1 Nr. 1 GVG betreffe, die nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Bamberg für 2018 als Sondermaterie nunmehr ausschließlich dem 8. Zivilsenat zugewiesen sei. Der gesetzlichen Zuständigkeit nach den §§ 72 a Satz 1 Nr. 1, 119 a Satz 1 Nr. 1 GVG unterfielen keineswegs nur Klagen von und gegen Kredit- oder Finanzinstitute. Entscheidend sei vielmehr, dass die spätere Streitigkeit „aus“ einem Sachverhalt hervorgegangen sei, der in beiden Komponenten - subjektiv wie strukturell - ein Finanzgeschäft zum Gegenstand gehabt habe. Es sei erforderlich, aber auch ausreichend, dass an dem der Streitigkeit zu Grunde liegenden Geschäft ein Finanzinstitut (bzw. ein auf diesen Unternehmensstatus ausgerichteter Anbieter) mit einer Katalogdienstleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2 KWG beteiligt gewesen sei. Nicht erforderlich sei, dass ein Kredit- oder Finanzinstitut Partei sei.

Die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen der Sonderzuständigkeit seien erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 30.07.2018 erklärte sich daraufhin der 8. Zivilsenat für unzuständig und lehnte die Übernahme des Berufungsverfahrens ab.

Der 8. Zivilsenat hält seine Zuständigkeit, die gemäß Geschäftsverteilungsbeschluss die Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften im Sinne von § 119 a Satz 1 Nr. 1, § 72 a Nr. 1 GVG umfasst, für nicht gegeben, weil hierzu nur Ansprüche von und gegen Banken, Sparkassen, Kredit- oder Finanzinstituten rechneten. Es sei zudem erforderlich, dass sich die streitgegenständlichen Ansprüche auf Bank-, Finanzdienstleistungs- oder Finanzgeschäfte bezögen. Dies bedeute wiederum, dass Ansprüche aus den in §§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 1 a Abs. 2 KWG genannten Geschäften betroffen sein müssten. Nicht hierunter fielen somit Geschäfte der Finanzunternehmen gemäß § 1 Abs. 3 KWG. Vorliegend gehöre der Beklagte zu 5) schon nicht zu dem genannten Adressatenkreis (Banken, Sparkassen, Kredit- oder Finanzinstitute). Auch fehle es an der zweiten Voraussetzung (Ansprüche aus den in §§ 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1 a Satz 2 KWG genannten Geschäften). Die Klägerin behaupte nicht, ein solches Geschäft mit dem Beklagten zu 5) abgeschlossen zu haben. Vielmehr begründet sie ihren Berufungsantrag, nicht zuletzt unter Berufung auf ein Strafurteil des Landgerichts Würzburg (Urteil vom 26.4.2016, Az. 5 KLS 721 Js 5413/16), mit behaupteten deliktischen Schadensersatzansprüchen aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, 826 BGB.

Der 8. Zivilsenat hat daher die Sache dem 2. Zivilsenat gemäß Nr. 3 der ihm vom Präsidium des Oberlandesgerichts zugewiesenen Aufgaben (Lösung der Zuständigkeitskonflikts zwischen einzelnen Spruchkörpern in analoger Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) zugeleitet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des 8. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Bamberg Bezug genommen.

Dieser Beschluss wurde formlos an die Parteien unter dem 3.8.2018 hinausgegeben.

Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Klägervertreter hat angeregt, den 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg für zuständig zu erklären.

II.

1.) Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ist zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen, § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog.

Der 3. und der 8. Zivilsenat haben sich jeweils durch Senatsbeschluss für unzuständig erklärt, wobei es um die Frage der Spezialzuständigkeit nach § 119 a Satz 1 Nr. 1 GVG geht.

Die Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5.12.2017 weist dem 8. Zivilsenat als Sonderzuständigkeit Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften im Sinne von § 119 a Nr. 1, § 72 a Nr. 1 GVG zu. Dem 2. Zivilsenat ist die Entscheidung über Kompetenzkonflikte zur Klärung der gesetzlichen Zuständigkeit im Sinne von §§ 119 a, 72 a GVG zugewiesen.

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog sind auch gegeben, da es sich bei der Frage der Spezialzuständigkeit nach § 119 a Satz 1 Nr. 1 GVG um eine gesetzliche Zuständigkeit handelt, die nicht der Entscheidung des Präsidiums überlassen werden darf (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11437 Seite 45; Hanseatisches Oberlandesgericht vom 6.8.2018, Az. 6 AR 10/18; Oberlandesgericht Frankfurt vom 20.06.2018, BeckRS 2018, 17370, Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., § 72 a GVG Rdnr. 2).

2.) Eine spezialgesetzliche Zuständigkeit des 8. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Bamberg gemäß § 119 a Satz 1 Nr. 1 GVG ist nicht gegeben.

Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt im vorliegenden Fall keine Streitigkeit aus einem Bank- oder Finanzgeschäft vor, weil bereits keiner der jetzt noch am Prozess Beteiligten eine Bank, eine Sparkasse, ein Kredit- oder ein Finanzinstitut ist. Der Senat folgt hiermit dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Bundestagsdrucksache 18/11437, Seite 45, zum Ausdruck kommt und der mittlerweile hierzu ergangenen Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6.8.2018, Az. 6 AR 10/18.

Gemäß § 119 a Satz 1 Nr. 1 GVG sind Streitigkeiten aus Bankund Finanzgeschäften einem Spezialsenat des Oberlandesgerichts zugewiesen. Nach der Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses sind davon Streitigkeiten erfasst, an denen eine Bank, eine Sparkasse, ein Kredit- oder ein Finanzinstitut beteiligt ist, sofern Ansprüche aus den in § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1 a Satz 2 des Kreditwesengesetzes genannten Geschäften (u. a. Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, Diskontgeschäft, Depotgeschäft, Anlagenberatung und Vermittlung) betroffen sind (Bundestagsdrucksache 18/ 11437, S. 45).

Streitig ist vorliegend, ob eine Zuständigkeit des Spezialsenates auch dann gegeben sein kann, wenn an dem Rechtsstreit weder eine Bank, eine Sparkasse, noch ein Kredit- oder Finanzinstitut beteiligt ist.

Der 3. Zivilsenat ist der Auffassung, dass die spätere Streitigkeit zwar aus einem Sachverhalt hervorgegangen sein müsse, der in beiden Komponenten - subjektiv wie strukturell - ein Finanzgeschäft zum Gegenstand haben müsse, eine formelle Beteiligung einer Bank, Sparkasse oder eines Kredit- oder Finanzinstituts am Prozess sei aber nicht vorgeschrieben.

Diese Auffassung widerspricht aber dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der zitierten Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommt (Bundestagsdrucksache 18/11437, S. 45).

Denn es soll zum einen ein in der Gesetzesbegründung genanntes Institut an der Streitigkeit beteiligt sein und zum anderen soll es um Ansprüche aus einem in § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1 a Satz 2 des KWG genannten Geschäft gehen. Hieraus zu schließen, dass die Beteiligung eines der genannten Institute an der Streitigkeit nicht im Sinne einer Parteieigenschaft im Rechtsstreit zu verstehen sei, lässt sich nicht mit dem Wortlaut der Gesetzesbegründung in Einklang bringen. Offensichtlich war hier auch ein Gleichlauf mit den in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO genannten Sachgebieten und deren Begrifflichkeiten beabsichtigt. Auch in der Gesetzesbegründung zu § 348 ZPO (Bundestagsdrucksache 14/4722 Seite 88) ist vermerkt: „Die unter Buchstabe b genannten Sachgebiete können Streitigkeiten umfassen, an denen eine Bank, Sparkasse, ein Kredit oder Finanzinstitut beteiligt ist“. Der Wille des Gesetzgebers geht daher dahin, die Spezialzuständigkeit für bestimmte Institute festzuschreiben, sobald von ihnen bestimmte typische Geschäfte durchgeführt und Ansprüche insoweit aus ihnen geltend gemacht werden. Auch bereits früher ergangene Entscheidungen zu § 348 ZPO gehen in dieselbe Richtung. So hat das Oberlandesgericht München in einer Entscheidung vom 2.4.2014 (Az. 20 W 502/14) festgestellt, dass Bank- und Finanzgeschäfte im Sinne von § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b ZPO die in § 1 Abs. 1, 1 a und 3 KWG genannten Betätigungen seien. Der Begriff des Finanzgeschäfts werde dort zwar nicht verwandt. Er sei aber, um ihm gewisse Konturen zu geben, als eine verkürzende Bezeichnung für Finanzdiensteistungen und die Tätigkeit der Finanzunternehmen zu verstehen. Bank- und Finanzgeschäfte setzten begrifflich eine Beteiligung der in § 1 KWG genannten Unternehmen nicht voraus. Da diese aber typischerweise mit ihnen beschäftigt seien, werde man ihre Beteiligung an den Geschäften zur Qualifikation als Bank oder Finanzgeschäft fordern müssen.

Dieser Auslegung folgt auch das Hanseatische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 06.02.2018 (Az. 6 AR 10/18), die zudem unter Hinweis auf die Kommentierungen bei Büscher in Wieczorek/Schütze (ZPO, 4. Aufl., § 348 Rdnr. 47), bei Thomas/Putzo/Hüßtege (ZPO, 39. Aufl., § 72 a GVG, Rdnr. 3), Stein/Jonas/Barthels (ZPO, 23. Aufl., § 348 Rdnr. 21), bei Musielak/Voit/Wittschier (ZPO, 15. Aufl., § 348 Rdnr. 8) ergangen ist. Auch in der Kommentierung bei Zöller-Lückemann, ZPO, 32. Aufl., § 72 a Rdnr. 4 wird auf die in der Gesetzesbegründung verwandte Formulierung Bezug genommen, wonach Streitigkeiten umfasst sind, an denen eine Bank, eine Sparkasse, ein Kredit- oder ein Finanzinstitut beteiligt ist, sofern Ansprüche aus den in § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1 a Satz 2 des KWG genannten Geschäften betroffen sind.

Demnach ist die Auslegung des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg zwar auch vom Wortlaut der Zuständigkeitsbestimmung gedeckt, allerdings widerspricht diese Auslegung dem Willen des Gesetzgebers und den diesen zitierenden Auffassungen. Demzufolge kann die Auslegung, wie sie der 3. Zivilsenat favorisiert, nicht überzeugen.

Auch soweit der dritte Senat mit dem Sinn und Zweck des § 72 a GVG-E argumentiert, insbesondere damit, dass eine häufigere Befassung mit einer bestimmten Materie zu einer Qualitätssteigerung führe und deshalb die Einrichtung von Spruchkörpern in Streitigkeiten aus Bank und Finanzgeschäften vorgesehen wurde, lässt dies eben gerade nicht ausschließlich die Auslegung zu, dass - anders als in der Gesetzesbegründung formuliert - eine Bank bzw. ein weiteres dort genanntes Institut nicht am Prozess beteiligt sein müsste.

Das Verständnis des 3. Zivilsenats, wonach sich der Beteiligungspassus auf eine rein deskriptive Erläuterung des Begriffsverständnisses des Sachgebiets der Bank- und Finanzgeschäfte beschränke, ist gerade nicht zwingend. Zwar lässt sich die Auslegung, dass ein Finanzgeschäft nur dann vorliege, wenn eine Katalogdienstleistung des § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a Satz 2 KWG von einem „beteiligten“ Dienstleister vorgenommen werde, der Institutsqualität im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 1 und des Abs. 1 b KWG besitze, also entweder gewerbstätig oder auf einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb angelegt bzw. gewesen sei, durchaus vertreten. Allerdings ist dennoch der Passus, wonach nach den Gesetzesmaterialien eine Bank bzw. eines der dort genannten Institute an der Streitigkeit beteiligt sein soll, im Sinne des förmlichen Status einer Prozesspartei zu verstehen. Dass hierdurch Schadensersatzprozesse aus deliktischer Haftung gegen die Verantwortlichen von Gesellschaften, die auf dem grauen Kapitalmarkt tätig sind, nicht unter die Vorschrift zu fassen sind, mag deren Anwendungsbereich einschränken, verlangt aber dennoch keine andere Auslegung der Vorschrift.

Auch der Vergleich der Sonderzuständigkeit nach § 72 a Nr. 3 GVG (Streitigkeit über Ansprüche aus Heilbehandlungen), wonach die Zuständigkeit bei dem Spezialsenat verbleibe, auch wenn der an der streitbefangenen Heilbehandlung beteiligte Arzt vor Klageerhebung verstorben oder in Insolvenz gefallen sei oder aber seine - dann später von einem Dritten eingeklagten - Vergütungsansprüche schon vorprozessual abgetreten habe, überzeugt nicht als Argument. Ein in vollem Umfang abgetretener Anspruch, der für sich genommen die Voraussetzungen der Spezialzuständigkeit erfüllt, dürfte gleichwohl in die Spezialzuständigkeit nach § 72 a bzw. § 119 a GVG fallen, da der Anspruch von seiner Rechtsnatur her derselbe bleibt, auch wenn er abgetreten wurde. Eine andere Konstellation liegt vor, wenn eine Privatperson aufgrund der schuldhaften Verletzung eigener Pflichten bzw. der Haftung für die schuldhafte Pflichtverletzung anderer Personen in Anspruch genommen wird. Hier liegt ein im Regelfall eigener Schadensersatzanspruch gegen die beteiligte Person vor, wie z.B. aus der betrügerischen Verwendung von Anlegergeldern oder der deliktischen oder sonst schuldhaften Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit Finanzgeschäften auf dem grauen Kapitalmarkt. Es handelt sich ersichtlich nicht um denselben Anspruch, der gegen die Bank oder ein vergleichbares Institut geltend gemacht werden könnte. Dass diese genannten Schadensersatzansprüche nicht unter die Sonderzuständigkeit fallen, entspricht letztlich dem Willen des Gesetzgebers. Wenn in der Diskussion um die Gesetzesänderung im Vorfeld weitere Möglichkeiten der Befassung der Spezialsenate verschiedenerseits gewünscht waren, so haben diese jedenfalls keinen Eingang in den Willen des Gesetzgebers gefunden und sind nicht Gesetz geworden. Es fehlt etwa eine Formulierung, wie sie diversen Geschäftsverteilungsplänen zu entnehmen ist, dass auch Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kapitalanlagen in die Sonderzuständigkeit fallen.

Demzufolge hält der Senat hier nur die Spezialzuständigkeit des § 119 a GVG für gegeben, wenn ein Kredit- oder Finanzinstitut formal am Rechtsstreit beteiligt ist und nicht bereits dann, wenn typische Bank- oder Finanzgeschäfte auch unter Beteiligung eines Instituts Grundlage des Anspruchs sind. Es braucht daher auch nicht entschieden zu werden, ob es sich bei den hier behaupteten Ansprüchen überhaupt um Ansprüche aus einem in § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1 a Satz 2 des Kreditwesengesetzes genannten Geschäft handelt (verneinend das Oberlandesgericht Frankfurt für vorvertragliche Ansprüche in Form der Prospekthaftung, OLG Frankfurt vom 20.06.2018, BeckRS 2018, 17370). Wie das Hanseatische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 6.8.2018 ausführt, sprechen hierfür im übrigen bereits Praktikabilitätsgrundsätze. Zuständigkeitsvorschriften sollen möglichst eindeutig zu handhaben sein, um die Zuständigkeit schneller zuverlässig feststellen zu können, ohne den inhaltlichen Anspruch, um den es geht, nur aus Zuständigkeitsgründen materiell näher prüfen zu müssen.

Demzufolge ist hier die spezialgesetzliche Zuständigkeit des 8. Senats nach § 119 a Satz 1 Nr. 1 GVG zu verneinen. Keiner der am Prozess Beteiligten ist eine Bank oder ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne von §§ 1 Abs. 1 bzw. 1 Abs. 1 a KWG.

Es verbleibt damit bei der Zuständigkeit der allgemeinen Zivilsenate des Oberlandesgerichts Bamberg.

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Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 06. Aug. 2018 - 6 AR 10/18

bei uns veröffentlicht am 06.08.2018

Tenor Zuständig ist der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Gründe I. 1 Der Kläger, eine Privatperson, und die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, schlossen im Jahr 2011 zwei Darlehensverträge. Der Kläger löste beide D

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1.
die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),
1a.
die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),
2.
die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft);
3.
der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),
4.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
5.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),
6.
die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne des Absatzes 6,
7.
die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben,
8.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft),
9.
die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft),
10.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
11.
(weggefallen)
12.
die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31.

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1.
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
1a.
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung),
1b.
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),
1c.
das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),
1d.
der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems),
2.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung),
3.
die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
4.
der Eigenhandel durch das
a)
kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals,
b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung),
c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder
d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch
aa)
eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang,
bb)
die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und
cc)
ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen
auch ohne dass eine Dienstleistung für andere vorliegt (Hochfrequenzhandel),
5.
die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),
6.
die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, sowie die Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen (Kryptoverwahrgeschäft),
7.
der Handel mit Sorten (Sortengeschäft),
8.
die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung),
9.
der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring),
10.
der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing),
11.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung),
12.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft).
Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist (Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleistung, wenn das Eigengeschäft von einem Unternehmen betrieben wird, das
1.
dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut oder Wertpapierinstitut zu sein, gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und
2.
einer Instituts-, einer Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört.
Ein Unternehmen, das als Finanzdienstleistung geltendes Eigengeschäft nach Satz 3 betreibt, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes. Ob ein häufiger systematischer Handel im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes im Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur Ausführung von Kundenaufträgen, die für eigene Rechnung durchgeführt werden. Ob ein Handel in erheblichem Umfang im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolumen des Unternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Unternehmens zum Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen Union. Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann erfüllt, wenn sowohl die in den Artikeln 12 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze für häufigen systematischen Handel als auch die in der vorgenannten Delegierten Verordnung bestimmte einschlägige Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der Bundesanstalt gestellt hat.

(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.

(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind.

(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,

1.
Beteiligungen zu erwerben und zu halten,
2.
Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
3.
Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln,
6.
andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten,
7.
Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder
8.
Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I zu der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist.

(3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen im Sinne des § 2 Absatz 37 und 39 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(3b) (weggefallen)

(3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten hat. Als bedeutende Institute gelten stets

1.
Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen,
2.
Institute, die als potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 eingestuft wurden, und
3.
Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1.

(3d) CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist; ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes. Wertpapierinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes. E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.

(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich

1.
ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht, und
2.
ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden.

(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist.

(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt

1.
die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) wahrgenommen werden,
2.
die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach Nummer 1 als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt.

(5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten.

(5b) (weggefallen)

(6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.

(7a) (weggefallen)

(7b) (weggefallen)

(7c) (weggefallen)

(7d) (weggefallen)

(7e) (weggefallen)

(7f) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

(10) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind.

(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6 sind

1.
Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten,
2.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes,
3.
Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuldtitel vertreten,
4.
sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird,
5.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
6.
Geldmarktinstrumente,
7.
Devisen oder Rechnungseinheiten,
8.
Derivate,
9.
Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt- Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate),
10.
Kryptowerte sowie
11.
für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Instrumente (Schwarmfinanzierungsinstrumente).
Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind, ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen gebietsfremden Emittenten gehandelt werden können. Geldmarktinstrumente sind Instrumente im Sinne des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten. Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder
2.
ein monetärer Wert, der die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt oder nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt wird.
Derivate sind
1.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte:
a)
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
b)
Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt, oder Rechnungseinheiten,
c)
Zinssätze oder andere Erträge,
d)
Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b, c oder f andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen,
e)
Derivate oder
f)
Emissionszertifikate;
2.
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie
a)
durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist,
b)
auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden, soweit es sich nicht um über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte handelt, die effektiv geliefert werden müssen, oder
c)
die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind;
3.
finanzielle Differenzgeschäfte;
4.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);
5.
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.

(12) (weggefallen)

(13) (weggefallen)

(14) (weggefallen)

(15) (weggefallen)

(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen. System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme.

(16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist.

(16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines Systems.

(16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses Gesetzes sind die zur Teilnahme an diesem System berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembetreiber, Clearingmitglieder einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen, Clearingstellen und Institute im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b, d oder e der Richtlinie 98/26/EG.

(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden; bei von Versicherungsunternehmen gewährten Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über

a)
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten,
b)
Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente oder
c)
Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten
dient. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so sind eigene Anteile des Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinne von § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicherheiten; maßgebend ist der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. Sicherungsgeber aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Körperschaften, Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen.

(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen:

1.
die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Absatzes 1a, Wertpapierinstitute im Sinne des Absatzes 3d Satz 2, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Finanzunternehmen im Sinne des Absatzes 3, Anbieter von Nebendienstleistungen oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an;
2.
die Versicherungsbranche; dieser gehören Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; zu den Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch die in § 1 Absatz 4 und § 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen und Einrichtungen.

(20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

(21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Sinne des § 25d.

(22) (weggefallen)

(23) (weggefallen)

(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten:

1.
Zweckgesellschaften,
2.
Refinanzierungsmittler,
3.
Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
4.
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
5.
Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder
6.
eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung.
Unschädlich ist, wenn die Refinanzierungsunternehmen daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 221, 225 und 265 Absatz 2, Artikel 283, 312 Absatz 2 und Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

(28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

(29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft,

1.
die keine CRR-Institute oder Finanzdienstleistungsinstitute sind und keine Beteiligung an einem Institut oder Finanzunternehmen besitzen,
2.
deren Unternehmensgegenstand überwiegend darin besteht, den eigenen Wohnungsbestand zu bewirtschaften,
3.
die daneben als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt auf
a)
die Entgegennahme von Spareinlagen,
b)
die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen und
c)
die Begründung von Bankguthaben mit Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322) in der jeweils geltenden Fassung, und
4.
die kein Handelsbuch führen, es sei denn,
a)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht 5 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte,
b)
die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht den Gegenwert von 15 Millionen Euro und
c)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit 6 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme aller Positionen des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen Euro.
Spareinlagen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe a sind
1.
unbefristete Gelder, die
a)
durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet sind,
b)
nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind,
c)
nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und
d)
eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen;
2.
Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen;
3.
Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.

(30) (weggefallen)

(31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.

(33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die Realwirtschaft haben kann.

(34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung fehlerhaft sind.

(35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Tenor

Zuständig ist der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts.

Gründe

I.

1

Der Kläger, eine Privatperson, und die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, schlossen im Jahr 2011 zwei Darlehensverträge. Der Kläger löste beide Darlehen vorzeitig zum 31.10.2015 ab und zahlte die von der Beklagten in Rechnung gestellten Vorfälligkeitsentschädigungen für beide Darlehen. Mit Schreiben vom 20.6.2016 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen gegenüber der Beklagten. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten anlässlich der Vertragsabschlüsse erteilten Widerrufsbelehrungen. Sie streiten auch darüber, ob ein etwaiges Widerrufsrecht verwirkt ist.

2

Der Kläger erhob im Jahr 2016 Klage und verlangte Erstattung zu viel geleisteter Zinsen und gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen.

3

Das Landgericht Hamburg wies die Klage durch Urteil vom 15.12.2017 ab, da die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation wirksam gewesen sei. Jedenfalls sei ein Widerrufsrecht bei dessen Ausübung verwirkt gewesen.

4

Der Kläger legte gegen dieses Urteil am 15.1.2018 Berufung ein. Die Sache wurde zunächst im allgemeinen Turnus dem 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts zugeteilt. Dieser erklärte sich nach Anhörung der Parteien durch Beschluss vom 23.3.2018 für unzuständig, da der Rechtsstreit in die Zuständigkeit des Spezialsenates für Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften (§ 119 a S. 1 Nr. 1 GVG) gehöre. Der 13. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (der einer von 2 Spezialsenaten im Sinne von § 119 a S. 1 Nr. 1 GVG ist, wobei seine Zuständigkeit dann besteht, soweit ein Kreditinstitut i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG beteiligt ist) lehnte nach Anhörung der Parteien durch Beschluss vom 17.5.2018 die Übernahme ab und erklärte sich ebenfalls für unzuständig, weil an dem Streitverhältnis kein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG beteiligt sei. Der 11. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (bei dem es sich um den anderen Spezialsenat im Sinne von § 119 a S. 1 Nr. 1 GVG handelt, wobei seine Zuständigkeit dann besteht, soweit ein Finanzdienstleistungsinstitut i.S.v. § 1 Abs. 1 a Satz 1 KWG beteiligt ist), erklärte sich durch Beschluss vom 10.7.2018 für nicht zuständig, weil die Beklagte nicht in dem gem. § 32 Abs. 5 KWG zu führenden Institutsregister eingetragen sei.

II.

5

Die Entscheidung beruht auf § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.

6

Der Senat hat vor Erlass dieser Entscheidung den Parteien durch Verfügung vom 12.6.2018 (Bl. 164 f. d.A.) Gelegenheit gegeben, zum Verfahren Stellung zu nehmen und auch zu der Frage, ob aus Sicht der Parteien ein Fall des § 119 a Nr. GVG vorliegt.

7

Die Entscheidung des 11. Zivilsenats ist zwar erst danach ergangen, hat zu der allein vom erkennenden Senat zu beantwortenden Frage, ob eine Zuständigkeit nach § 119 a Nr. 1 GVG vorliegt, aber nichts Neues erbracht, so dass von einer erneuten Anhörung der Parteien abgesehen werden konnte.

8

Es geht um die Frage, ob eine Spezialzuständigkeit nach § 119 a Nr. 1 GVG besteht (in 1. Instanz hatte sich diese Frage noch nicht gestellt, weil das Verfahren in 1. Instanz bereits vor dem 1.1.2018 anhängig geworden war).

9

Da es sich um eine gesetzliche Zuständigkeit handelt, ist die Auslegung, was unter „Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften“ zu verstehen ist, nicht dem Präsidium überlassen (vgl. BT-Drucks. 18/11437, Seite 45). Bei Zuständigkeitsstreitigkeiten ist daher gemäß § 36 ZPO zu verfahren (vgl. KG NJW-RR 2018, 639, zitiert nach juris, Tz. 4; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. 4. 2018, 13 SV 6/18, zitiert nach juris, Tz. 12; Zöller/Lückemann, ZPO, § 72 a GVG, Rn. 2).

10

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind erfüllt. Alle in Betracht kommenden Zivilsenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts haben sich durch die in Ziff. I. genannten Beschlüsse rechtskräftig für unzuständig erklärt. Der 11. Zivilsenat hat die Parteien vor seiner Entscheidung zwar nicht noch einmal gesondert angehört. Dies war aber auch nicht erforderlich, weil den Parteien durch die Verfügung des erkennenden Senats vom 12.6.2018 auch im Hinblick auf die anstehende Entscheidung des 11. Zivilsenats bereits ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden war. Die genannten Beschlüsse sind auch jeweils den Parteien bekannt gegeben worden.

11

Die Zuständigkeit des 13. oder 11. Zivilsenats steht nicht bereits deswegen fest, weil der Beschluss des 1. Zivilsenats vom 23.2.2018 (der in seinem Tenor auch nur die Feststellung der Unzuständigkeit und keine Verweisung enthält) für den 13. oder 11. Zivilsenat bindend wäre. Eine Vorschrift, die - wie etwa § 281 ZPO oder § 102 GVG - die Bindung eines Verweisungsbeschlusses regeln würde, fehlt im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsregelung der §§ 72 a, 119 a GVG.

12

Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt im vorliegenden Fall keine „Streitigkeit aus Bank- oder Finanzgeschäften“ vor. Im Gesetz ist nicht näher definiert, was ein „Bank- oder Finanzgeschäft“ ist. Nach dem reinen Wortlaut wäre es möglich, auf jedes „Geschäft“ einer Bank oder eines Finanzinstituts abzustellen, unabhängig davon, ob dieses Geschäft für eine Bank oder ein Finanzinstitut typisch ist oder nicht. Vom Wortlaut wäre aber auch eine Auslegung gedeckt, dass jedes Geschäft, das üblicherweise von einer Bank oder einem Finanzinstitut ausgeführt wird, ein „Bank- oder Finanzgeschäft“ ist, unabhängig davon, ob es von einer Bank oder einem Finanzinstitut ausgeführt wird oder von einer anderen Person, die weder Bank noch Finanzinstitut ist. Vom Wortlaut wäre auch eine Auslegung gedeckt, dass es sich um ein für eine Bank oder ein Finanzinstitut typisches Geschäft handeln muss, das zudem noch von einer Bank oder einem Finanzinstitut ausgeführt sein muss (und nicht von einer anderen Person, die weder Bank noch Finanzinstitut ist).

13

Der Senat ist der Auffassung, dass die erste Auslegungsmöglichkeit nicht in Betracht kommt. Die Einführung von spezialisierten Spruchkörpern soll zu einer Qualitätssteigerung führen, die dadurch erreicht wird, dass die Spruchkörper häufiger mit einer bestimmten Materie befasst sind. (vgl. BT-Drucks. 18/11437, Seite 44). Das ist der Fall, wenn häufig auftretende (“typische“) Geschäfte, die zum regelmäßigen Geschäftsbetrieb einer Bank oder eines Finanzinstituts zählen, Gegenstand der Spezialzuständigkeit sind, nicht aber, wenn „untypische Geschäfte“, die regelmäßig von jedermann (und nicht nur von Banken oder Finanzinstituten) ausgeführt werden (z.B. Kaufverträge) Gegenstand des Rechtsstreits sind.

14

Dies ist offenbar auch die Auffassung des Gesetzgebers, der in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/11437, Seite 45) von „Ansprüchen aus den in § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1 a Satz 2 des Kreditwesengesetzes genannten Geschäften“ ausgeht.

15

Für die vom 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts vertretene Auffassung, dass eine Zuständigkeit der Spezialsenate bereits dann bestehen sollte, wenn es sich materiell um ein typisches Geschäft (also um ein Geschäft im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 und Abs. 1 a Satz 2 KWG) handelt, spricht die in einem solchen Fall zu vermutende größere Sachnähe. Dagegen spricht, dass eine Abgrenzung häufig schwierig sein wird, wenn jemand Partei ist, der weder Bank noch Finanzinstitut ist. Zuständigkeitsvorschriften sollten möglichst eindeutig zu handhaben sein (vgl. BayOBLG MDR 1989, 918, zitiert nach juris, Tz. 15), um die Zuständigkeit schnell und zuverlässig feststellen zu können, ohne den inhaltlichen Anspruch, um den es geht, nur aus Zuständigkeitsgründen materiell näher prüfen zu müssen. Ob es sich bei einer Partei eines Rechtsstreits um eine Bank oder ein Finanzinstitut handelt, ist regelmäßig leicht festzustellen, insbesondere durch Einsicht in das von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 32 Abs. 5 KWG zu führende Institutsregister.

16

Der Senat ist der Auffassung, dass eine Spezialzuständigkeit nach § 72 a Satz 1 Nr. 1 bzw. nach § 119 a Satz 1 Nr. 1 GVG nur besteht, wenn eine der Parteien des Rechtsstreits tatsächlich eine Bank oder ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 bzw. § 1 Abs. 1 a KWG ist.

17

Dafür, dass § 119 a Satz 1 Nr. 1 GVG grundsätzlich nur anwendbar ist, wenn eine Bank oder ein Finanzinstitut beteiligt ist, spricht zum einen die Gesetzesbegründung. Dort heißt es (BT-Drucks. 18/11437, S. 45): „Die unter § 72 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GVG-E genannten Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften umfassen Streitigkeiten,an denen eine Bank, eine Sparkasse, ein Kredit- oder ein Finanzinstitut beteiligt ist, ...“ (Hervorhebung durch den Senat).

18

Dies entspricht - soweit ersichtlich - auch der Auslegung von § 348 Abs. 1 Nr. 2 lit. b ZPO. Die Formulierung in der genannten Vorschrift (“Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften“) ist identisch mit der Formulierung in § 72 a Satz 1 Nr. 1 GVG bzw. § 119 a Satz 1 Nr. 1 GVG. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/11437, Seite 45) heißt es auch, dass sich die in § 72 a Absatz 1 Satz 1 GVG-E getroffene Regelung an den in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung genannten Sachgebieten und deren Begriffsverständnis orientiere. Schon in der Gesetzesbegründung zu § 348 ZPO heißt es (BT-Drucks. 14/4722, Seite 88): „Die unter Buchstabe b genannten Sachgebiete können Streitigkeiten umfassen, an denen eine Bank, Sparkasse, ein Kredit- oder Finanzinstitut beteiligt ist, ...“ (Hervorhebung durch den Senat). Dies entspricht, soweit ersichtlich, auch der Rechtsprechung zu § 348 ZPO. In einer Entscheidung des OLG München vom 2.4.2014 (20 W 503/14, veröffentlicht u.a. in MDR 2014, 724, zitiert nach juris, Tz. 28) heißt es: „Insbesondere handelt es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Rückzahlungsanspruch aus Darlehensvertrag nicht um eine Streitigkeit aus Bank- und Finanzgeschäften gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO. Nach der herrschenden Meinung ..., der sich der Senat anschließt, sind Bank- und Finanzgeschäfte im Sinne von § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO die in § 1 Abs. 1, 1a und 3 KWG genannten Betätigungen. ... Bank- und Finanzgeschäfte setzen begrifflich eine Beteiligung der in § 1 KWG genannten Unternehmen nicht voraus. Da diese aber typischerweise mit ihnen beschäftigt sind, wird man ihre Beteiligung an den Geschäften zur Qualifikation als Bank- oder Finanzgeschäft fordern müssen“ (Hervorhebung durch den Senat). Das OLG München hat in der konkreten Entscheidung zwar nur darüber entschieden, dass ein von einem Privatmann gewährtes Darlehen oder eine von ihm übernommene Bürgschaft daher nicht ein unter § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO einzuordnendes Bankgeschäft ist, was mit der Gewährung eines Darlehens durch ein Versicherungsunternehmen nur eingeschränkt zu vergleichen ist. Andererseits hat das OLG München diese Konsequenz aus dem allgemeinen Grundsatz, dass für eine Anwendung von § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b ZPO die „Beteiligung“ eines der in § 1 KWG genannten Unternehmen gefordert werden müsse, gefolgert, wie sich aus der Formulierung „daher“ ergibt. Das OLG München hat sich dabei auch die bereits erwähnte Gesetzesbegründung bezogen (BT-Drucks. 14/4722, S. 88).

19

Diese Ansicht entspricht auch der wohl überwiegenden Kommentierung. So heißt es bei der Kommentierung von Büscher in Wieczorek/Schütze (ZPO, 4. Aufl., § 348, Rn. 47): „Zu den in Buchst. b angeführten Bank- und Finanzgeschäften rechnen Ansprüche von und gegen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KWG. ...An diesen Geschäften muss auf einer Seite eines der in § 1 KWG bezeichneten Unternehmen beteiligt sein. Es reicht daher nicht, dass ein Privatmann einem anderen ein Darlehen gewährt oder eine Bürgschaft übernimmt, ohne dass an dem Geschäft ein in § 1 KWG angeführtes Unternehmen beteiligt ist. Es genügt auch nicht, dass auf einer Seite ein Unternehmen beteiligt ist, das auf einem ganz anderen Geschäftsfeld, etwa dem produzierenden Gewerbe, tätig ist und eine Finanzierung eines Kundengeschäfts übernimmt“. Die Kommentierung von Prütting/Gehrlein/Tombrink (ZPO, 9. Aufl., § 348, Rn. 6) ist etwas unklar, weil es dort heißt, dass „insbesondere“ Ansprüche gegen eine Bank, Sparkasse, ein Kredit- oder Finanzinstitut“ erfasst sind. Es wird aber ausdrücklich auf die zitierte Rechtsprechung des OLG München Bezug genommen. In der Kommentierung von Thomas/Putzo/Hüßtege (ZPO, 39. Aufl., § 72 a GVG, Rn. 3) heißt es, dass Geschäfte erfasst werden, an denen eine Bank oder Sparkasse, ein Kredit- oder Finanzinstitut beteiligt ist. In der Kommentierung von Stein/Jonas/Bartels (ZPO, 23. Aufl., § 348, Rn. 21) heißt es, dass Geschäfte erfasst werden, an denen Unternehmen im Sinne von § 1 KWG beteiligt sind. Auf die bereits zitierte Entscheidung des OLG München wird ausdrücklich Bezug genommen. In der Kommentierung von Musielak/Voit/Wittschier (ZPO, 15. Aufl., § 348, Rn. 8) heißt es unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, dass die Vorschrift Streitigkeiten umfasst, an denen eine Bank, Sparkasse, ein Kredit- oder Finanzinstitut beteiligt ist. In der Kommentierung von Stackmann im Münchener Kommentar (ZPO, 5. Aufl., § 348, Rn. 50) heißt es: „Bank- und Finanzgeschäfte setzen begrifflich eine Beteiligung der in § 1 KWG genannten Unternehmen nicht voraus. Es muss aber ein Zusammenhang mit entsprechenden Geschäften bestehen, da sich die Katalogaufnahme aus der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung solcher Rechtsstreitigkeiten, ihrer spezialgesetzlichen Regelung und der Notwendigkeit wirtschaftlicher Sachkunde des Gerichts bei ihrer Behandlung rechtfertigt. Daher fällt etwa ein von einem Privatmann gewährtes Darlehen oder eine von ihm übernommene Bürgschaft nicht unter lit. b einzuordnende Bankgeschäfte“. Der Senat hält es für etwas unklar, was in der Kommentierung mit dem „Zusammenhang mit entsprechenden Geschäften“ konkret gemeint ist, würde es aber für unpraktikabel halten, nicht nur zu prüfen, ob eine der am Rechtsstreit beteiligten Parteien ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, sondern auch noch weitere Zusammenhänge. Im übrigen nimmt auch die genannte Kommentierung Bezug auf die Gesetzesbegründung (vgl. Fußnote 45: BT-Drucks. 14/47222, S. 88), in der - wie bereits erwähnt - Streitigkeiten genannt sind, an denen eine Bank, Sparkasse, ein Kredit- oder Finanzinstitut beteiligt ist.

20

Eine Ausnahme von den eben ausgeführten Grundsätzen ist nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht für Versicherungsunternehmen zu machen. Das KWG geht zwar in § 2 Abs. 3 davon aus, dass auch Versicherungsunternehmen „Bankgeschäfte“ ausführen können. Es hat in § 2 Abs. 1 Nr. 4 aber ausdrücklich angeordnet, dass private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen nicht als Kreditinstitute gelten. In § 2 Abs. 3 KWG ist geregelt, dass das KWG für die in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 genannten Unternehmen (also auch für Versicherungsunternehmen) gelten soll, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören. Zu den „eigentümlichen“ Geschäften eines Versicherungsunternehmens gehört aber auch die Anlage des gebundenen (und auch des eigenen) Vermögens etwa durch langfristige Kredite (vgl. Schäfer in Boos/Gischer/Schule-Mattler, KWG, 4. Aufl., § 2, Rn. 11; Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, KWG, 3. Aufl., § 2, Rn. 9), so dass § 2 Abs. 3 KWG für einen Kredit, wie er Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, nicht eingreift.

21

Der Senat hält es aus Praktikabilitätsgründen für untunlich, von dem oben genannten Grundsatz (Spezialzuständigkeit nach § 72 a bzw. § 119 a GVG nur bei Beteiligung eines Kredit- oder Finanzinstituts) Ausnahmen für bestimmte Fälle zu machen, weil solche Ausnahmen nur schwer zu konturieren wären und erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten verursachen würden, die mit dem Zweck, die Zuständigkeit auf möglichst einfachem Wege zu bestimmen, nicht zu vereinbaren wären.

22

Da es sich nicht um eine Spezialzuständigkeit gemäß § 119 a Satz 1 Nr. 1 GVG handelt, ist weder der 13. noch der 11. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts zuständig. Es verbleibt somit bei der Zuständigkeit des 1. Zivilsenats, dem die Sache nach den Vorschriften des Geschäftsverteilungsplans des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Turnus ursprünglich zugeteilt worden war (hierüber hat der erkennende Senat zwar nicht zu befinden, die korrekte Zuteilung im Turnus ist aber durch den 1. Zivilsenat nicht in Frage gestellt worden und war auch nicht Gegenstand seines Beschlusses vom 23.3.2018).

(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn

1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.

(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind

1.
die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),
1a.
die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),
2.
die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft);
3.
der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),
4.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
5.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),
6.
die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne des Absatzes 6,
7.
die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben,
8.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft),
9.
die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft),
10.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
11.
(weggefallen)
12.
die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31.

(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind

1.
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
1a.
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung),
1b.
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),
1c.
das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),
1d.
der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems),
2.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung),
3.
die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
4.
der Eigenhandel durch das
a)
kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals,
b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung),
c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder
d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch
aa)
eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang,
bb)
die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und
cc)
ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen
auch ohne dass eine Dienstleistung für andere vorliegt (Hochfrequenzhandel),
5.
die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),
6.
die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, sowie die Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen (Kryptoverwahrgeschäft),
7.
der Handel mit Sorten (Sortengeschäft),
8.
die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung),
9.
der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring),
10.
der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing),
11.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung),
12.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft).
Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist (Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleistung, wenn das Eigengeschäft von einem Unternehmen betrieben wird, das
1.
dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut oder Wertpapierinstitut zu sein, gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und
2.
einer Instituts-, einer Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört.
Ein Unternehmen, das als Finanzdienstleistung geltendes Eigengeschäft nach Satz 3 betreibt, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes. Ob ein häufiger systematischer Handel im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes im Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur Ausführung von Kundenaufträgen, die für eigene Rechnung durchgeführt werden. Ob ein Handel in erheblichem Umfang im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolumen des Unternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Unternehmens zum Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen Union. Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann erfüllt, wenn sowohl die in den Artikeln 12 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze für häufigen systematischen Handel als auch die in der vorgenannten Delegierten Verordnung bestimmte einschlägige Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der Bundesanstalt gestellt hat.

(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.

(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind.

(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,

1.
Beteiligungen zu erwerben und zu halten,
2.
Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
3.
Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln,
6.
andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten,
7.
Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder
8.
Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I zu der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist.

(3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen im Sinne des § 2 Absatz 37 und 39 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(3b) (weggefallen)

(3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten hat. Als bedeutende Institute gelten stets

1.
Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen,
2.
Institute, die als potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 eingestuft wurden, und
3.
Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1.

(3d) CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist; ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes. Wertpapierinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes. E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.

(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich

1.
ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht, und
2.
ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden.

(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist.

(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt

1.
die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) wahrgenommen werden,
2.
die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach Nummer 1 als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt.

(5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten.

(5b) (weggefallen)

(6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.

(7a) (weggefallen)

(7b) (weggefallen)

(7c) (weggefallen)

(7d) (weggefallen)

(7e) (weggefallen)

(7f) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

(10) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind.

(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6 sind

1.
Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten,
2.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes,
3.
Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuldtitel vertreten,
4.
sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird,
5.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
6.
Geldmarktinstrumente,
7.
Devisen oder Rechnungseinheiten,
8.
Derivate,
9.
Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt- Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate),
10.
Kryptowerte sowie
11.
für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Instrumente (Schwarmfinanzierungsinstrumente).
Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind, ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen gebietsfremden Emittenten gehandelt werden können. Geldmarktinstrumente sind Instrumente im Sinne des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten. Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder
2.
ein monetärer Wert, der die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt oder nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt wird.
Derivate sind
1.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte:
a)
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
b)
Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt, oder Rechnungseinheiten,
c)
Zinssätze oder andere Erträge,
d)
Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b, c oder f andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen,
e)
Derivate oder
f)
Emissionszertifikate;
2.
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie
a)
durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist,
b)
auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden, soweit es sich nicht um über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte handelt, die effektiv geliefert werden müssen, oder
c)
die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind;
3.
finanzielle Differenzgeschäfte;
4.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);
5.
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.

(12) (weggefallen)

(13) (weggefallen)

(14) (weggefallen)

(15) (weggefallen)

(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen. System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme.

(16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist.

(16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines Systems.

(16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses Gesetzes sind die zur Teilnahme an diesem System berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembetreiber, Clearingmitglieder einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen, Clearingstellen und Institute im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b, d oder e der Richtlinie 98/26/EG.

(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden; bei von Versicherungsunternehmen gewährten Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über

a)
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten,
b)
Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente oder
c)
Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten
dient. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so sind eigene Anteile des Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinne von § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicherheiten; maßgebend ist der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. Sicherungsgeber aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Körperschaften, Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen.

(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen:

1.
die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Absatzes 1a, Wertpapierinstitute im Sinne des Absatzes 3d Satz 2, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Finanzunternehmen im Sinne des Absatzes 3, Anbieter von Nebendienstleistungen oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an;
2.
die Versicherungsbranche; dieser gehören Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; zu den Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch die in § 1 Absatz 4 und § 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen und Einrichtungen.

(20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

(21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Sinne des § 25d.

(22) (weggefallen)

(23) (weggefallen)

(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten:

1.
Zweckgesellschaften,
2.
Refinanzierungsmittler,
3.
Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
4.
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
5.
Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder
6.
eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung.
Unschädlich ist, wenn die Refinanzierungsunternehmen daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 221, 225 und 265 Absatz 2, Artikel 283, 312 Absatz 2 und Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

(28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

(29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft,

1.
die keine CRR-Institute oder Finanzdienstleistungsinstitute sind und keine Beteiligung an einem Institut oder Finanzunternehmen besitzen,
2.
deren Unternehmensgegenstand überwiegend darin besteht, den eigenen Wohnungsbestand zu bewirtschaften,
3.
die daneben als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt auf
a)
die Entgegennahme von Spareinlagen,
b)
die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen und
c)
die Begründung von Bankguthaben mit Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322) in der jeweils geltenden Fassung, und
4.
die kein Handelsbuch führen, es sei denn,
a)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht 5 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte,
b)
die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht den Gegenwert von 15 Millionen Euro und
c)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit 6 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme aller Positionen des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen Euro.
Spareinlagen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe a sind
1.
unbefristete Gelder, die
a)
durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet sind,
b)
nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind,
c)
nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und
d)
eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen;
2.
Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen;
3.
Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.

(30) (weggefallen)

(31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.

(33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die Realwirtschaft haben kann.

(34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung fehlerhaft sind.

(35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.