Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 13. Apr. 2017 - 2 WF 51/17

bei uns veröffentlicht am13.04.2017

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bayreuth vom 27.01.2017 (3 F 1020/16) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert erster Instanz 32.042,70 Euro beträgt.

2. Die darüberhinausgehende Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Im Verbundverfahren 3 F 1020/16 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bayreuth mit Beschluss vom 27.01.2017 den Verfahrenswert auf insgesamt 27.042,70 Euro festgesetzt. Als Einzelwert hat das Familiengericht für die Ehesache den Betrag von 17.833,00 Euro und für den Versorgungsausgleich den Betrag von 9.209,70 Euro bestimmt. Hinsichtlich des Teilwertes Ehesache hat das Familiengericht neben der Berücksichtigung des beiderseitigen Einkommens der Antragstellerin und des Antragsgegners unter Ansatz eines Freibetrags für zwei unterhaltsberechtigte Kinder auch das gemeinsame Vermögen der Antragstellerin und des Antragsgegners herangezogen, hierbei aber das von der Antragstellerin bewohnte Eigenheim nicht angesetzt und für jeden beteiligten Ehegatten einen Freibetrag in Höhe von 60.000,00 Euro und für jedes der beiden Kinder einen solchen von 30.000,00 Euro berücksichtigt. Von dem so berechneten gemeinsamen Vermögenwert von 182.000,00 Euro hat das Familiengericht einen Anteil von 5% (9.100,00 Euro) verfahrenswertbestimmend in die Bemessung eingestellt.

Das unberücksichtigt gebliebene Eigenheim hat einen Wert von ca. 100.000,00 Euro.

Mit am 08.02.2017 eingegangenem Schriftsatz vom Vortag haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.01.2017 eingelegt. Sie begehren den Ansatz des von der Antragstellerin bewohnten Eigenheims mit 100.000,00 Euro im Rahmen der Verfahrenswertbemessung. Weiterhin halten sie den Abzug von Freibeträgen bei der Berücksichtigung des Vermögens im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung für nicht gerechtfertigt.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.01.2017 mit Entscheidung vom 08.02.2017 nicht abgeholfen.

Die Antragsgegnervertreterin ist der Ansicht, dass neben der Berücksichtigung von Freibeträgen ein gleichzeitiger Ansatz eines Schonvermögens nicht erfolgen dürfe.

Die Antragstellerin selbst verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Antragsgegner persönlich hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Einzelrichter das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Entscheidung übertragen.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig und hat teilweise Erfolg.

Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren ist auf insgesamt 32.042,70 Euro zu erhöhen, da sich der Teilwert für den Verfahrensgegenstand Scheidung unter Ansatz des von der Antragstellerin selbst bewohnten Eigenheims nach Abzug der mit der Beschwerde bekämpften Freibeträge auf 22.833,00 Euro beläuft.

Die nachvollziehbar zu begründende Verfahrenswertfestsetzung (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 25) des gegenständlichen Verbundverfahrens (Ehescheidung und Versorgungsausgleich) bestimmt sich nach §§ 43, 44, 50 FamGKG.

Für den Teilwert der Ehesache gem. § 43 FamGKG sind dabei alle Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Neben den ausdrücklich in § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG genannten Merkmalen des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten sind somit auch sämtliche sonstige zu Tage getretenen Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen in die Entscheidung einzustellen, soweit sie einen sachgemäßen Bezug zur Gebührenerhebung haben.

Soweit beim Teilverfahrenswert der Ehesache gemäß § 43 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 FamGKG die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin und des Antragsgegner Berücksichtigung fanden, werden im Beschwerdeverfahren keine Einwände gegen die angefochtene Entscheidung vorgebracht. Auch seitens des Beschwerdegerichts ist kein Umstand für eine Korrektur insoweit ersichtlich. Insbesondere ist die Berücksichtigung eines Freibetrages je unterhaltsberechtigtem Kind hierbei von monatlich 250,00 Euro angemessen und nicht zu beanstanden.

Die Bewertung und Berücksichtigung des Vermögens im Rahmen des § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich. Dies ist Folge des seitens des Gesetzgebers dafür eingeräumten großen Ermessensspielraums.

Soweit dabei die angefochtene Entscheidung in Anlehnung an das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII das von der Antragstellerin selbstbewohnte Eigenheim unter Hinweis auf OLG Köln FamRZ 2016, 1298 nicht berücksichtigen will, vermag sich dem der Senat nicht anzuschließen. § 90 SGB XII, der nach § 115 Abs. 3 ZPO (i.V.m. § 76 Abs. 1 bzw. 113 Abs. 1 FamFG) auch im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zu beachten ist, schützt konkrete Vermögensarten vor dem Einsatz zur Finanzierung der eigenen Lebenshaltungskosten bzw. der Verfahrenskosten. Die Übertragung der vorgenannten Regelung auf den Bereich der Verfahrenswertbestimmung nach § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG hätte - je nachdem ob Beteiligte ihr Vermögen in ein Eigenheim oder in gleicher Höhe z.B. in Bankguthaben angelegt haben - erhebliche Unterschiede bei der Verfahrenswertbemessung und damit auch der Höhe der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren zur Folge, obwohl dies für die jeweiligen Ehegatten das Scheidungsverfahren ohne Hinzutreten sonstiger Umstände) von mindestens gleicher Wichtigkeit sein dürfte. Der Senat ist daher der Ansicht, dass die Berücksichtigung von Schonvermögen nach § 90 SGB XII bei der Verfahrenswertbemessung zu einer sachfremden Bewertung im Rahmen des § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG führen würde, weshalb die Herausnahme einzelner Vermögensarten aus der Verfahrenswertbemessung nicht gerechtfertigt ist. Infolgedessen ist das von der Antragstellerin selbst bewohnte Eigenheim mit einem Wert von 100.000,00 Euro bei der Bemessung der Vermögensverhältnisse der beteiligten Ehegatten nach § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu berücksichtigen (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2015, 1748).

Der Verkehrswert des ehelichen Vermögens ist jedoch nach weit überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht uneingeschränkt in die Bemessung des Verfahrenswertes nach § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG einzustellen. Vielmehr ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung fast einhellige Meinung, dass der Wert des ermittelten Vermögens um einen Freibetrag für jeden der Ehegatten und um Freibeträge für jedes unterhaltsberechtigte Kind zu bereinigen ist. Die Höhe des jeweiligen Freibetrages weist in der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch erhebliche Unterschiede auf, wenngleich für den Ansatz von Freibeträgen im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG oftmals auf § 6 Abs. 1 Vermögenssteuergesetz (VStG) Bezug genommen wird (vgl. zu den Wertansätzen z.B. OLG Hamm FamRZ 2015, 1748; OLG Stuttgart FamRZ 2016, 164). Demgegenüber lehnt das OLG Brandenburg (2. Familiensenat) mit Beschluss vom 10.02.2016 (FamRZ 2016, 1298) den Ansatz entsprechender Freibeträge ab, da das VStG aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 22.06.1995 (FamRZ 1995, 1264) für Veranlagungszeiträume nach dem 31.12.1996 nicht mehr angewandt werde, ein Freibetrag von „120.000,00 DM“ je Beteiligtem deutlich überhöht sei und für den Abzug eines Freibetrages vom Vermögen im Rahmen der Verfahrenswertbemessung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ein diesbezüglicher Wille des Gesetzgebers nicht festzustellen sei.

Wenngleich entsprechend den Ausführungen des OLG Brandenburg (2. Familiensenat) in FamRZ 2016, 1298 den Gesetzesmaterialien zur Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG mit Einführung durch das FGG-RG vom 17.12.2008 sowie zu den Vorgängernormen und sonstigen gebührenrechtlichen Regelungen keine Anhaltspunkte für ein konkrete Handhabung des Einflusses von Vermögenswerten der Beteiligten auf den Verfahrenswert zu entnehmen sind, so ist doch zu berücksichtigen, dass bereits nach fast einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Normierung des nunmehr maßgeblichen § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG entsprechende Freibeträge in Ansatz gebracht werden sollten. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber diese ständige obergerichtliche Rechtsprechung bekannt und auch bewusst war. Gleichwohl hält der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz-FGG-RG; BT-Drucksache 16/6308) zur Begründung des § 43 FamGKG und dessen Wortlaut nur fest, dass „die geltende Streitwertregelung des § 48 Abs. 2, 3 Satz 1 und 2 GKG für Ehesachen inhaltlich unverändert übernommen werden“ solle. Dem wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren nichts hinzugefügt (vgl. BT-Drucksache 16/9733). Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er keine Veranlassung sieht, die jahrzehntelange obergerichtliche Rechtsprechung mit dem Ansatz von Freibeträgen bei der Bemessung des Verfahrenswerts für Ehesachen zu ändern.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendbarkeit des VStG hat ihre Grundlage auch nicht in den in § 6 VStG geregelten Freibeträgen, vielmehr in der unterschiedlichen Bewertung und damit Besteuerung verschiedener Vermögensarten. Im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zu treffenden Ermessensentscheidung für den Einzelfall hält es der Senat daher für angemessen, einen bestimmten Grundstock des Vermögens belastungsfrei zu halten und als Orientierungsrahmen auf die Freibeträge nach dem VStG zurückzugreifen. Dem steht die Entscheidung des Bundesverfassungsberichts zum VStG (a.a.O.) nicht entgegen (vgl. z.B. auch BVerwG NVwz-RR 2013, 719: zulässige Orientierung an dem Freibetrag nach § 6 VStG bei der Bemessung des „erheblichen Vermögens“ i.S.d. § 21 Nr. 3 WoGG 2008).

Der Senat hält nach alledem die Berücksichtigung eines Freibetragen für jeden beteiligten Ehegatten bezüglich des gemeinsamen Vermögens von 60.000,00 Euro und für jedes unterhaltsberechtigte Kind in Höhe von weiteren 30.000,00 Euro für angemessen und angezeigt (vgl. OLG München, FamRZ 2009, 1703; OLG Bamberg JurBüro 2017, 86).

Nach dem Vorstehenden ergibt sich somit ein für die Verfahrenswertbestimmung relevanter bereinigter Vermögenswert von 282.000,00 Euro.

Von diesem bereinigten Vermögenswert ist lediglich ein Bruchteil bei der Verfahrenswertberechnung zu berücksichtigten, der nach ganz überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig mit 5% zu berechnen ist (OLG Hamm FamRZ 2015, 1748 m.w.N.; OLG Bamberg JurBüro 2017, 86). Dies wird seitens der Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht angegriffen. Der Senat sieht vorliegend auch keine Gründe, hiervon abzuweichen.

Nach alledem ergibt sich unter Berücksichtigung des bei der Verfahrenswertbemessung iRd § 43 FamGKG einzustellenden bereinigten Nettoeinkommens der Ehegatten aus drei Monaten von 8.733,00 Euro und des zu beachtenden bereinigten Vermögenswertes von verbleibenden 14.100,00 Euro ein Teilwert für den Verfahrensgegenstand Ehesache von 22.833,00 Euro. Mit dem nicht zu beanstandenden Teilwert für den Verfahrensgegenstand Versorgungsausgleich (§ 50 FamGKG) von 9.209,70 Euro ist der Verfahrenswert für das Verbundverfahren (§ 44 FamGKG) mit insgesamt 32.042,70 Euro zu bestimmen, da für eine weitere Erhöhung oder eine Herabsetzung im zu entscheidenden Einzelfall kein Umstände ersichtlich sind. Die Ehedauer beträgt vorliegend 16 Jahre. Aus der Ehe sind zwei noch minderjährige Kinder vorgegangen. Die einverständliche Scheidung mit übereinstimmenden Scheidungsanträgen stellt keinen Umstand dar, den vorstehend bemessenen Wert unter Ermessensgesichtspunkten zu kürzen. Einverständliche Scheidungen bilden in der Praxis die überwiegende Zahl der erstinstanzlich anhängigen Ehesachen, also den Regelfall.

Soweit die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin einen höheren Verfahrenswert mit ihrer Beschwerde festgesetzt haben wollen, hat das Rechtsmittel keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG.

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(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren.

(2) Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 4 000 Euro; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. Die Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. § 33 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Bei der Veranlagung einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person bleiben 120.000 Deutsche Mark und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten 240.000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei.

(2) Für jedes Kind, das mit einem Steuerpflichtigen oder mit Ehegatten zusammen veranlagt wird, sind weitere 120.000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei. Kinder im Sinne des Gesetzes sind eheliche Kinder, für ehelich erklärte Kinder, nichteheliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder.

(3) Weitere 50.000 Deutsche Mark sind steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre behindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem Grad der Behinderung von 100 ist. Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen veranlagt (§ 14 des Vermögensteuergesetzes), wird der Freibetrag mit der Zahl der zusammen veranlagten Steuerpflichtigen, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, vervielfacht.

(4)

(1) Bei der Veranlagung einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person bleiben 120.000 Deutsche Mark und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten 240.000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei.

(2) Für jedes Kind, das mit einem Steuerpflichtigen oder mit Ehegatten zusammen veranlagt wird, sind weitere 120.000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei. Kinder im Sinne des Gesetzes sind eheliche Kinder, für ehelich erklärte Kinder, nichteheliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder.

(3) Weitere 50.000 Deutsche Mark sind steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre behindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem Grad der Behinderung von 100 ist. Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen veranlagt (§ 14 des Vermögensteuergesetzes), wird der Freibetrag mit der Zahl der zusammen veranlagten Steuerpflichtigen, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, vervielfacht.

(4)

Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,

1.
wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde,
2.
wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder
3.
soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren.

(2) Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 4 000 Euro; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. Die Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. § 33 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.