Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 22. Mai 2017 - 2 WF 122/17

bei uns veröffentlicht am22.05.2017
vorgehend
Amtsgericht Aschaffenburg, 4 F 1298/16, 04.04.2017

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 04.04.2017 (4 F 1298/16) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert erster Instanz 6.025,20 Euro beträgt.

2. Die darüber hinausgehende Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Im Verfahren 4 F 1298/16 wurde mit Endbeschluss des Amtsgerichts vom 04.04.2017 die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt, wobei jeweils ein Anrecht jedes Ehegatten in der allgemeinen Rentenversicherung intern geteilt wurde. Mit Beschluss vom 04.04.2017 hat das Amtsgericht den Verfahrenswert erster Instanz auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Hierbei ist das Amtsgericht von den Mindestwerten für die Ehesache und für den Verfahrensgegenstand Versorgungsausgleich nach §§ 43 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG ausgegangen.

Gegen diesen ihnen am 10.04.2017 zugestellten Verfahrenswertbeschluss vom 04.04.2017 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im eigenen Namen mit am 20.04.2017 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 19.04.2017 Beschwerde eingelegt. Sie beantragen den Verfahrenswert auf 6.981,00 Euro festzusetzen und machen hierzu geltend, dass die Antragstellerin bei Antragseingang Leistungen des Jobcenters (SGB II) in Höhe von 812,00 Euro, Kindergeld für das gemeinsame minderjährige Kind der Antragstellerin und des Antragsgegners sowie Kindergeld für sich selbst in Höhe von jeweils 190,00 Euro und Unterhaltsvorschuss für das gemeinsamen Kind von 145,00 Euro monatlich erhalten habe. Der Antragsgegner habe bei Antragsstellung über monatliche Einkünfte von 880,00 Euro verfügt. Bei der Antragstellerin sei daher ein monatliches Gesamteinkommen von 1.337,00 Euro anzusetzen. Abzüglich eines Freibetrages für das gemeinsame minderjährige Kind von 250,00 Euro monatlich ergäbe sich ein Monatseinkommen von insgesamt 1.967,00 Euro für die beiden beteiligten Ehegatten. Für den Versorgungsausgleich sei für jedes Anrecht ein Wert von 590,00 Euro anzusetzen. Der Gesamtverfahrenswert betrage 6.981,00 Euro.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die sonstigen Beteiligten und die Antragsgegnervertreterin haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig und hat teilweise Erfolg.

Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren ist mit insgesamt 6.025,20 Euro zu bemessen. Der Teilwert für den Verfahrensgegenstand Scheidung beträgt 4.896,00 Euro, der für den Verfahrensgegenstand Versorgungsausgleich 1.129,20 Euro.

1. Die nachvollziehbar zu begründende Verfahrenswertfestsetzung (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 25) des gegenständlichen Verbundverfahrens (Ehescheidung und Versorgungsausgleich) bestimmt sich nach §§ 43, 44, 50 FamGKG.

Für den Teilwert der Ehesache gemäß § 43 FamGKG sind daher alle Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Neben den ausdrücklich in § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG genannten Merkmalen des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten sind somit sämtliche sonstige zu Tage getretenen Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen in die Entscheidung einzustellen, soweit sie einen sachgemäßen Bezug zur Gebührenerhebung haben.

Vorliegend macht die Beschwerde hinsichtlich des Teilwerts der Ehesache gemäß § 43 FamGKG im Ergebnis zu Recht geltend, dass der Ansatz des Mindestwertes von 3.000,00 Euro (§ 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG) nicht gerechtfertigt ist. Unter dem Gesichtspunkt der Einkommensverhältnisse der beteiligten Ehegatten bei Antragstellung (§ 34 FamGKG) ist beim Antragsgegner ein Monatseinkommen von 880,00 Euro zu berücksichtigen. Bezüglich der Antragstellerin ist das von ihr bezogene Einkommen anzusetzen und zwar in Form der Leistungen des Jobcenters (SGB II) in Höhe von monatlich 812,00 Euro und des für sie selbst bezogenen Kindergeldes von monatlich 190,00 Euro. Der Senat ist insoweit der Ansicht, dass es im Rahmen der Verfahrenswertbemessung nach § 43 FamGKG unerheblich ist, aus welchen Quellen der jeweilige Beteiligte sein eigenes Einkommen bezieht. § 43 FamGKG will die wirtschaftliche Situation der beteiligten Ehegatten als Umstand der Verfahrenswertbestimmung berücksichtigt wissen. Dafür ist es unerheblich, aus welchen Quellen das bezogene Einkommen kommt. Die Herkunft des Einkommens führt grundsätzlich weder zu einem quantitativen noch zu einem qualitativen Unterschied der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten. Bei der Höhe nach gleichem Einkommen ist eine Differenz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beteiligten im Hinblick auf den Umstand, ob Erwerbseinkommen oder/und Einkommen aufgrund Bezugs von Sozialleistungen vorliegt, nicht ersichtlich. Insbesondere beim Bezug von SGB II zur Aufstockung des Erwerbseinkommens zeigt sich dies besonders deutlich. Die Herkunft des jeweiligen Einkommens ist daher für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und somit für die zu berücksichtigenden Einkommensverhältnisse iSd § 43 FamGKG nicht entscheidend (so auch OLG Hamm FamRZ 2016, 656; OLG Brandenburg FamRZ 2013, 2009,; a.A. OLG Celle FamRZ 2016, 1301, KG Berlin FamRZ 2009, 1854).

In Folge des Vorstehenden ist auch das von der Antragstellerin für sich selbst bezogene Kindergeld (190,00 Euro monatlich) zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Verfahrenswertbestimmung zu berücksichtigen.

Dem gegenüber ist der Senat der Ansicht, dass das Kindergeld für das gemeinsame minderjährige Kind der beteiligten Ehegatten in Höhe von ebenfalls 190,00 Euro monatlich nicht verfahrenswertbestimmend in Ansatz zu bringen ist. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 13.04.2017 (2 WF 51/17 - juris) entschieden hat, ist der Ansatz eines Freibetrages je unterhaltsberechtigtem Kind von monatlich 250,00 Euro angemessen und nicht zu beanstanden. Hiergegen wird mit der Beschwerde auch nichts vorgebracht. Das für unterhaltsberechtigte Kinder vom Elternteil bezogene Kindergeld ist zwar sozialhilfe- und verfahrenskostenhilferechtlich als Einkommen des Elternteils in Ansatz zu bringen (vgl. BGH FamRZ 2017, 633; OLG Bamberg FamRZ 2015, 349), weshalb dies auch im Rahmen des § 43 FamGKG dafür sprechen könnte, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der beteiligten Ehegatten hiervon mit geprägt werden. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der anzusetzende Freibetrag für ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind von monatlich 250,00 Euro erheblich hinter den Mindestunterhaltsbedarfssätzen (§ 1612a BGB iVm § 1 Mindestunterhaltsverordnung vom 3.12.2015) zurückbleibt, die derzeit - je nach Alter des Kindes - bei 342,00 Euro, 393,00 Euro bzw. 460,00 Euro liegen. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass das sächliche Existenzminimum minderjähriger Kinder, das von den Eltern mindestens finanziell zu bestreiten ist, über den regelmäßig angemessenen Freibetrag von 250,00 Euro weit hinausgeht. Der Freibetrag von 250,00 Euro ist als Pauschale daher für die Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen der Verfahrenswertbemessung nach § 43 FamGKG unter dem Gesichtspunkt zu rechtfertigen, dass weitergehender Bedarf der minderjährigen Kinder durch Verwendung des Kindergeldes (§ 1612 b BGB) zu decken ist. Folglich ist das von der Antragstellerin bezogene Kindergeld für das gemeinsame minderjährige Kind der beteiligten Ehegatten hier nicht als Einkommen i.S.d. § 43 FamGKG anzurechnen ist (im Ergebnis so auch OLG Celle FamRZ 2014, 1802; a.A. OLG Brandenburg FamRZ 2017, 60; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1226; OLG Hamm FamRZ 2016, 656).

Die geringere Leistungsfähigkeit von Eheleuten mit Kindern rechtfertigt demnach den Ansatz eines pauschalierten Freibetrages von regelmäßig 250,00 Euro je unterhaltsberechtigtem Kind unter der Prämisse, dass das von den Eltern bezogene Kindergeld nicht als deren Einkommen berücksichtigt wird (a.A. OLG Köln FamRZ 2017, 647).

Der Teilwert der Ehesache bemisst sich somit auf 4.896,00 Euro (812,00 Euro +190,00 Euro + 880,00 Euro - 250,00 Euro = 1.632,00 Euro; 1.632,00 Euro x 3 Monate). Die sonstigen zu beachtenden Gesichtpunkte des vorliegenden Verfahrens führen zu keiner weiteren Anpassung des Teilwertes nach oben oder unten.

2. Hinsichtlich des Teilwertes für den Verfahrensgegenstand Versorgungsausgleich (§ 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG) sind zum einen zwei Anrechte zu berücksichtigen und zum anderen das erzielte Nettoeinkommen ohne Abzug eines Freibetrages für unterhaltsberechtigte Kinder (OLG Bamberg FamRZ 2011, 1424; OLG Nürnberg FamRZ 2012, 1750). Der Teilwert zum Gegenstand Versorgungsausgleich beträgt infolgedessen 1.129,20 Euro (1.882,00 x 3 Monate x 0,1 x 2 Anrechte). Besondere Umstände iSd § 50 Abs. 3 FamGKG sind nicht gegeben.

3. In der Summe bemisst sich der Gesamtverfahrenswert vorliegend somit auf 6.025,20 Euro.

Soweit die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin einen höheren Verfahrenswert mit ihrer Beschwerde festgesetzt haben wollen, hat das Rechtsmittel keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG.

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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 13. Apr. 2017 - 2 WF 51/17

bei uns veröffentlicht am 13.04.2017

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bayreuth vom 27.01.2017 (3 F 1020/16) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert

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(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren.

(2) Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 4 000 Euro; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. Die Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. § 33 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bayreuth vom 27.01.2017 (3 F 1020/16) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert erster Instanz 32.042,70 Euro beträgt.

2. Die darüberhinausgehende Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Im Verbundverfahren 3 F 1020/16 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bayreuth mit Beschluss vom 27.01.2017 den Verfahrenswert auf insgesamt 27.042,70 Euro festgesetzt. Als Einzelwert hat das Familiengericht für die Ehesache den Betrag von 17.833,00 Euro und für den Versorgungsausgleich den Betrag von 9.209,70 Euro bestimmt. Hinsichtlich des Teilwertes Ehesache hat das Familiengericht neben der Berücksichtigung des beiderseitigen Einkommens der Antragstellerin und des Antragsgegners unter Ansatz eines Freibetrags für zwei unterhaltsberechtigte Kinder auch das gemeinsame Vermögen der Antragstellerin und des Antragsgegners herangezogen, hierbei aber das von der Antragstellerin bewohnte Eigenheim nicht angesetzt und für jeden beteiligten Ehegatten einen Freibetrag in Höhe von 60.000,00 Euro und für jedes der beiden Kinder einen solchen von 30.000,00 Euro berücksichtigt. Von dem so berechneten gemeinsamen Vermögenwert von 182.000,00 Euro hat das Familiengericht einen Anteil von 5% (9.100,00 Euro) verfahrenswertbestimmend in die Bemessung eingestellt.

Das unberücksichtigt gebliebene Eigenheim hat einen Wert von ca. 100.000,00 Euro.

Mit am 08.02.2017 eingegangenem Schriftsatz vom Vortag haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.01.2017 eingelegt. Sie begehren den Ansatz des von der Antragstellerin bewohnten Eigenheims mit 100.000,00 Euro im Rahmen der Verfahrenswertbemessung. Weiterhin halten sie den Abzug von Freibeträgen bei der Berücksichtigung des Vermögens im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung für nicht gerechtfertigt.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.01.2017 mit Entscheidung vom 08.02.2017 nicht abgeholfen.

Die Antragsgegnervertreterin ist der Ansicht, dass neben der Berücksichtigung von Freibeträgen ein gleichzeitiger Ansatz eines Schonvermögens nicht erfolgen dürfe.

Die Antragstellerin selbst verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Antragsgegner persönlich hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Einzelrichter das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Entscheidung übertragen.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig und hat teilweise Erfolg.

Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren ist auf insgesamt 32.042,70 Euro zu erhöhen, da sich der Teilwert für den Verfahrensgegenstand Scheidung unter Ansatz des von der Antragstellerin selbst bewohnten Eigenheims nach Abzug der mit der Beschwerde bekämpften Freibeträge auf 22.833,00 Euro beläuft.

Die nachvollziehbar zu begründende Verfahrenswertfestsetzung (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 25) des gegenständlichen Verbundverfahrens (Ehescheidung und Versorgungsausgleich) bestimmt sich nach §§ 43, 44, 50 FamGKG.

Für den Teilwert der Ehesache gem. § 43 FamGKG sind dabei alle Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Neben den ausdrücklich in § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG genannten Merkmalen des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten sind somit auch sämtliche sonstige zu Tage getretenen Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen in die Entscheidung einzustellen, soweit sie einen sachgemäßen Bezug zur Gebührenerhebung haben.

Soweit beim Teilverfahrenswert der Ehesache gemäß § 43 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 FamGKG die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin und des Antragsgegner Berücksichtigung fanden, werden im Beschwerdeverfahren keine Einwände gegen die angefochtene Entscheidung vorgebracht. Auch seitens des Beschwerdegerichts ist kein Umstand für eine Korrektur insoweit ersichtlich. Insbesondere ist die Berücksichtigung eines Freibetrages je unterhaltsberechtigtem Kind hierbei von monatlich 250,00 Euro angemessen und nicht zu beanstanden.

Die Bewertung und Berücksichtigung des Vermögens im Rahmen des § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich. Dies ist Folge des seitens des Gesetzgebers dafür eingeräumten großen Ermessensspielraums.

Soweit dabei die angefochtene Entscheidung in Anlehnung an das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII das von der Antragstellerin selbstbewohnte Eigenheim unter Hinweis auf OLG Köln FamRZ 2016, 1298 nicht berücksichtigen will, vermag sich dem der Senat nicht anzuschließen. § 90 SGB XII, der nach § 115 Abs. 3 ZPO (i.V.m. § 76 Abs. 1 bzw. 113 Abs. 1 FamFG) auch im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zu beachten ist, schützt konkrete Vermögensarten vor dem Einsatz zur Finanzierung der eigenen Lebenshaltungskosten bzw. der Verfahrenskosten. Die Übertragung der vorgenannten Regelung auf den Bereich der Verfahrenswertbestimmung nach § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG hätte - je nachdem ob Beteiligte ihr Vermögen in ein Eigenheim oder in gleicher Höhe z.B. in Bankguthaben angelegt haben - erhebliche Unterschiede bei der Verfahrenswertbemessung und damit auch der Höhe der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren zur Folge, obwohl dies für die jeweiligen Ehegatten das Scheidungsverfahren ohne Hinzutreten sonstiger Umstände) von mindestens gleicher Wichtigkeit sein dürfte. Der Senat ist daher der Ansicht, dass die Berücksichtigung von Schonvermögen nach § 90 SGB XII bei der Verfahrenswertbemessung zu einer sachfremden Bewertung im Rahmen des § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG führen würde, weshalb die Herausnahme einzelner Vermögensarten aus der Verfahrenswertbemessung nicht gerechtfertigt ist. Infolgedessen ist das von der Antragstellerin selbst bewohnte Eigenheim mit einem Wert von 100.000,00 Euro bei der Bemessung der Vermögensverhältnisse der beteiligten Ehegatten nach § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu berücksichtigen (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2015, 1748).

Der Verkehrswert des ehelichen Vermögens ist jedoch nach weit überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht uneingeschränkt in die Bemessung des Verfahrenswertes nach § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG einzustellen. Vielmehr ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung fast einhellige Meinung, dass der Wert des ermittelten Vermögens um einen Freibetrag für jeden der Ehegatten und um Freibeträge für jedes unterhaltsberechtigte Kind zu bereinigen ist. Die Höhe des jeweiligen Freibetrages weist in der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch erhebliche Unterschiede auf, wenngleich für den Ansatz von Freibeträgen im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG oftmals auf § 6 Abs. 1 Vermögenssteuergesetz (VStG) Bezug genommen wird (vgl. zu den Wertansätzen z.B. OLG Hamm FamRZ 2015, 1748; OLG Stuttgart FamRZ 2016, 164). Demgegenüber lehnt das OLG Brandenburg (2. Familiensenat) mit Beschluss vom 10.02.2016 (FamRZ 2016, 1298) den Ansatz entsprechender Freibeträge ab, da das VStG aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 22.06.1995 (FamRZ 1995, 1264) für Veranlagungszeiträume nach dem 31.12.1996 nicht mehr angewandt werde, ein Freibetrag von „120.000,00 DM“ je Beteiligtem deutlich überhöht sei und für den Abzug eines Freibetrages vom Vermögen im Rahmen der Verfahrenswertbemessung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ein diesbezüglicher Wille des Gesetzgebers nicht festzustellen sei.

Wenngleich entsprechend den Ausführungen des OLG Brandenburg (2. Familiensenat) in FamRZ 2016, 1298 den Gesetzesmaterialien zur Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG mit Einführung durch das FGG-RG vom 17.12.2008 sowie zu den Vorgängernormen und sonstigen gebührenrechtlichen Regelungen keine Anhaltspunkte für ein konkrete Handhabung des Einflusses von Vermögenswerten der Beteiligten auf den Verfahrenswert zu entnehmen sind, so ist doch zu berücksichtigen, dass bereits nach fast einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Normierung des nunmehr maßgeblichen § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG entsprechende Freibeträge in Ansatz gebracht werden sollten. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber diese ständige obergerichtliche Rechtsprechung bekannt und auch bewusst war. Gleichwohl hält der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz-FGG-RG; BT-Drucksache 16/6308) zur Begründung des § 43 FamGKG und dessen Wortlaut nur fest, dass „die geltende Streitwertregelung des § 48 Abs. 2, 3 Satz 1 und 2 GKG für Ehesachen inhaltlich unverändert übernommen werden“ solle. Dem wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren nichts hinzugefügt (vgl. BT-Drucksache 16/9733). Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er keine Veranlassung sieht, die jahrzehntelange obergerichtliche Rechtsprechung mit dem Ansatz von Freibeträgen bei der Bemessung des Verfahrenswerts für Ehesachen zu ändern.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendbarkeit des VStG hat ihre Grundlage auch nicht in den in § 6 VStG geregelten Freibeträgen, vielmehr in der unterschiedlichen Bewertung und damit Besteuerung verschiedener Vermögensarten. Im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zu treffenden Ermessensentscheidung für den Einzelfall hält es der Senat daher für angemessen, einen bestimmten Grundstock des Vermögens belastungsfrei zu halten und als Orientierungsrahmen auf die Freibeträge nach dem VStG zurückzugreifen. Dem steht die Entscheidung des Bundesverfassungsberichts zum VStG (a.a.O.) nicht entgegen (vgl. z.B. auch BVerwG NVwz-RR 2013, 719: zulässige Orientierung an dem Freibetrag nach § 6 VStG bei der Bemessung des „erheblichen Vermögens“ i.S.d. § 21 Nr. 3 WoGG 2008).

Der Senat hält nach alledem die Berücksichtigung eines Freibetragen für jeden beteiligten Ehegatten bezüglich des gemeinsamen Vermögens von 60.000,00 Euro und für jedes unterhaltsberechtigte Kind in Höhe von weiteren 30.000,00 Euro für angemessen und angezeigt (vgl. OLG München, FamRZ 2009, 1703; OLG Bamberg JurBüro 2017, 86).

Nach dem Vorstehenden ergibt sich somit ein für die Verfahrenswertbestimmung relevanter bereinigter Vermögenswert von 282.000,00 Euro.

Von diesem bereinigten Vermögenswert ist lediglich ein Bruchteil bei der Verfahrenswertberechnung zu berücksichtigten, der nach ganz überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig mit 5% zu berechnen ist (OLG Hamm FamRZ 2015, 1748 m.w.N.; OLG Bamberg JurBüro 2017, 86). Dies wird seitens der Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht angegriffen. Der Senat sieht vorliegend auch keine Gründe, hiervon abzuweichen.

Nach alledem ergibt sich unter Berücksichtigung des bei der Verfahrenswertbemessung iRd § 43 FamGKG einzustellenden bereinigten Nettoeinkommens der Ehegatten aus drei Monaten von 8.733,00 Euro und des zu beachtenden bereinigten Vermögenswertes von verbleibenden 14.100,00 Euro ein Teilwert für den Verfahrensgegenstand Ehesache von 22.833,00 Euro. Mit dem nicht zu beanstandenden Teilwert für den Verfahrensgegenstand Versorgungsausgleich (§ 50 FamGKG) von 9.209,70 Euro ist der Verfahrenswert für das Verbundverfahren (§ 44 FamGKG) mit insgesamt 32.042,70 Euro zu bestimmen, da für eine weitere Erhöhung oder eine Herabsetzung im zu entscheidenden Einzelfall kein Umstände ersichtlich sind. Die Ehedauer beträgt vorliegend 16 Jahre. Aus der Ehe sind zwei noch minderjährige Kinder vorgegangen. Die einverständliche Scheidung mit übereinstimmenden Scheidungsanträgen stellt keinen Umstand dar, den vorstehend bemessenen Wert unter Ermessensgesichtspunkten zu kürzen. Einverständliche Scheidungen bilden in der Praxis die überwiegende Zahl der erstinstanzlich anhängigen Ehesachen, also den Regelfall.

Soweit die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin einen höheren Verfahrenswert mit ihrer Beschwerde festgesetzt haben wollen, hat das Rechtsmittel keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

1.
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2.
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3.
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes.

(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.

(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.

(5) (weggefallen)

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt monatlich

1.
in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 437 Euro,
2.
in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 502 Euro,
3.
in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 588 Euro.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.