Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 22. Mai 2017 - 2 WF 122/17

published on 22/05/2017 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 22. Mai 2017 - 2 WF 122/17
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Amtsgericht Aschaffenburg, 4 F 1298/16, 04/04/2017

Gericht

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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 04.04.2017 (4 F 1298/16) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert erster Instanz 6.025,20 Euro beträgt.

2. Die darüber hinausgehende Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Im Verfahren 4 F 1298/16 wurde mit Endbeschluss des Amtsgerichts vom 04.04.2017 die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt, wobei jeweils ein Anrecht jedes Ehegatten in der allgemeinen Rentenversicherung intern geteilt wurde. Mit Beschluss vom 04.04.2017 hat das Amtsgericht den Verfahrenswert erster Instanz auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Hierbei ist das Amtsgericht von den Mindestwerten für die Ehesache und für den Verfahrensgegenstand Versorgungsausgleich nach §§ 43 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG ausgegangen.

Gegen diesen ihnen am 10.04.2017 zugestellten Verfahrenswertbeschluss vom 04.04.2017 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im eigenen Namen mit am 20.04.2017 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 19.04.2017 Beschwerde eingelegt. Sie beantragen den Verfahrenswert auf 6.981,00 Euro festzusetzen und machen hierzu geltend, dass die Antragstellerin bei Antragseingang Leistungen des Jobcenters (SGB II) in Höhe von 812,00 Euro, Kindergeld für das gemeinsame minderjährige Kind der Antragstellerin und des Antragsgegners sowie Kindergeld für sich selbst in Höhe von jeweils 190,00 Euro und Unterhaltsvorschuss für das gemeinsamen Kind von 145,00 Euro monatlich erhalten habe. Der Antragsgegner habe bei Antragsstellung über monatliche Einkünfte von 880,00 Euro verfügt. Bei der Antragstellerin sei daher ein monatliches Gesamteinkommen von 1.337,00 Euro anzusetzen. Abzüglich eines Freibetrages für das gemeinsame minderjährige Kind von 250,00 Euro monatlich ergäbe sich ein Monatseinkommen von insgesamt 1.967,00 Euro für die beiden beteiligten Ehegatten. Für den Versorgungsausgleich sei für jedes Anrecht ein Wert von 590,00 Euro anzusetzen. Der Gesamtverfahrenswert betrage 6.981,00 Euro.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die sonstigen Beteiligten und die Antragsgegnervertreterin haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig und hat teilweise Erfolg.

Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren ist mit insgesamt 6.025,20 Euro zu bemessen. Der Teilwert für den Verfahrensgegenstand Scheidung beträgt 4.896,00 Euro, der für den Verfahrensgegenstand Versorgungsausgleich 1.129,20 Euro.

1. Die nachvollziehbar zu begründende Verfahrenswertfestsetzung (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 25) des gegenständlichen Verbundverfahrens (Ehescheidung und Versorgungsausgleich) bestimmt sich nach §§ 43, 44, 50 FamGKG.

Für den Teilwert der Ehesache gemäß § 43 FamGKG sind daher alle Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Neben den ausdrücklich in § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG genannten Merkmalen des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten sind somit sämtliche sonstige zu Tage getretenen Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen in die Entscheidung einzustellen, soweit sie einen sachgemäßen Bezug zur Gebührenerhebung haben.

Vorliegend macht die Beschwerde hinsichtlich des Teilwerts der Ehesache gemäß § 43 FamGKG im Ergebnis zu Recht geltend, dass der Ansatz des Mindestwertes von 3.000,00 Euro (§ 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG) nicht gerechtfertigt ist. Unter dem Gesichtspunkt der Einkommensverhältnisse der beteiligten Ehegatten bei Antragstellung (§ 34 FamGKG) ist beim Antragsgegner ein Monatseinkommen von 880,00 Euro zu berücksichtigen. Bezüglich der Antragstellerin ist das von ihr bezogene Einkommen anzusetzen und zwar in Form der Leistungen des Jobcenters (SGB II) in Höhe von monatlich 812,00 Euro und des für sie selbst bezogenen Kindergeldes von monatlich 190,00 Euro. Der Senat ist insoweit der Ansicht, dass es im Rahmen der Verfahrenswertbemessung nach § 43 FamGKG unerheblich ist, aus welchen Quellen der jeweilige Beteiligte sein eigenes Einkommen bezieht. § 43 FamGKG will die wirtschaftliche Situation der beteiligten Ehegatten als Umstand der Verfahrenswertbestimmung berücksichtigt wissen. Dafür ist es unerheblich, aus welchen Quellen das bezogene Einkommen kommt. Die Herkunft des Einkommens führt grundsätzlich weder zu einem quantitativen noch zu einem qualitativen Unterschied der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten. Bei der Höhe nach gleichem Einkommen ist eine Differenz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beteiligten im Hinblick auf den Umstand, ob Erwerbseinkommen oder/und Einkommen aufgrund Bezugs von Sozialleistungen vorliegt, nicht ersichtlich. Insbesondere beim Bezug von SGB II zur Aufstockung des Erwerbseinkommens zeigt sich dies besonders deutlich. Die Herkunft des jeweiligen Einkommens ist daher für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und somit für die zu berücksichtigenden Einkommensverhältnisse iSd § 43 FamGKG nicht entscheidend (so auch OLG Hamm FamRZ 2016, 656; OLG Brandenburg FamRZ 2013, 2009,; a.A. OLG Celle FamRZ 2016, 1301, KG Berlin FamRZ 2009, 1854).

In Folge des Vorstehenden ist auch das von der Antragstellerin für sich selbst bezogene Kindergeld (190,00 Euro monatlich) zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Verfahrenswertbestimmung zu berücksichtigen.

Dem gegenüber ist der Senat der Ansicht, dass das Kindergeld für das gemeinsame minderjährige Kind der beteiligten Ehegatten in Höhe von ebenfalls 190,00 Euro monatlich nicht verfahrenswertbestimmend in Ansatz zu bringen ist. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 13.04.2017 (2 WF 51/17 - juris) entschieden hat, ist der Ansatz eines Freibetrages je unterhaltsberechtigtem Kind von monatlich 250,00 Euro angemessen und nicht zu beanstanden. Hiergegen wird mit der Beschwerde auch nichts vorgebracht. Das für unterhaltsberechtigte Kinder vom Elternteil bezogene Kindergeld ist zwar sozialhilfe- und verfahrenskostenhilferechtlich als Einkommen des Elternteils in Ansatz zu bringen (vgl. BGH FamRZ 2017, 633; OLG Bamberg FamRZ 2015, 349), weshalb dies auch im Rahmen des § 43 FamGKG dafür sprechen könnte, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der beteiligten Ehegatten hiervon mit geprägt werden. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der anzusetzende Freibetrag für ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind von monatlich 250,00 Euro erheblich hinter den Mindestunterhaltsbedarfssätzen (§ 1612a BGB iVm § 1 Mindestunterhaltsverordnung vom 3.12.2015) zurückbleibt, die derzeit - je nach Alter des Kindes - bei 342,00 Euro, 393,00 Euro bzw. 460,00 Euro liegen. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass das sächliche Existenzminimum minderjähriger Kinder, das von den Eltern mindestens finanziell zu bestreiten ist, über den regelmäßig angemessenen Freibetrag von 250,00 Euro weit hinausgeht. Der Freibetrag von 250,00 Euro ist als Pauschale daher für die Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen der Verfahrenswertbemessung nach § 43 FamGKG unter dem Gesichtspunkt zu rechtfertigen, dass weitergehender Bedarf der minderjährigen Kinder durch Verwendung des Kindergeldes (§ 1612 b BGB) zu decken ist. Folglich ist das von der Antragstellerin bezogene Kindergeld für das gemeinsame minderjährige Kind der beteiligten Ehegatten hier nicht als Einkommen i.S.d. § 43 FamGKG anzurechnen ist (im Ergebnis so auch OLG Celle FamRZ 2014, 1802; a.A. OLG Brandenburg FamRZ 2017, 60; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1226; OLG Hamm FamRZ 2016, 656).

Die geringere Leistungsfähigkeit von Eheleuten mit Kindern rechtfertigt demnach den Ansatz eines pauschalierten Freibetrages von regelmäßig 250,00 Euro je unterhaltsberechtigtem Kind unter der Prämisse, dass das von den Eltern bezogene Kindergeld nicht als deren Einkommen berücksichtigt wird (a.A. OLG Köln FamRZ 2017, 647).

Der Teilwert der Ehesache bemisst sich somit auf 4.896,00 Euro (812,00 Euro +190,00 Euro + 880,00 Euro - 250,00 Euro = 1.632,00 Euro; 1.632,00 Euro x 3 Monate). Die sonstigen zu beachtenden Gesichtpunkte des vorliegenden Verfahrens führen zu keiner weiteren Anpassung des Teilwertes nach oben oder unten.

2. Hinsichtlich des Teilwertes für den Verfahrensgegenstand Versorgungsausgleich (§ 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG) sind zum einen zwei Anrechte zu berücksichtigen und zum anderen das erzielte Nettoeinkommen ohne Abzug eines Freibetrages für unterhaltsberechtigte Kinder (OLG Bamberg FamRZ 2011, 1424; OLG Nürnberg FamRZ 2012, 1750). Der Teilwert zum Gegenstand Versorgungsausgleich beträgt infolgedessen 1.129,20 Euro (1.882,00 x 3 Monate x 0,1 x 2 Anrechte). Besondere Umstände iSd § 50 Abs. 3 FamGKG sind nicht gegeben.

3. In der Summe bemisst sich der Gesamtverfahrenswert vorliegend somit auf 6.025,20 Euro.

Soweit die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin einen höheren Verfahrenswert mit ihrer Beschwerde festgesetzt haben wollen, hat das Rechtsmittel keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG.

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(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet
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published on 13/04/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bayreuth vom 27.01.2017 (3 F 1020/16) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert
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Annotations

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren.

(2) Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 4 000 Euro; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. Die Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. § 33 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

1.
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2.
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3.
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes.

(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.

(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.

(5) (weggefallen)

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt monatlich

1.
in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 437 Euro,
2.
in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 502 Euro,
3.
in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 588 Euro.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.