Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 08. Jan. 2014 - 2 UF 309/13

bei uns veröffentlicht am08.01.2014

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Gründe

I.

Die am ... 2005 geborene Antragstellerin zu 1. sowie die am ... 2010 geborene Antragstellerin zu 2. sind die Kinder des Antragsgegners aus dessen Ehe mit N.

Die Kindeseltern leben seit ... 2012 voneinander getrennt. Beide Antragstellerinnen leben seither bei der Kindsmutter, die auch das gesetzliche Kindergeld erhält.

Im Verfahren 050 FH 15/13 - Amtsgericht Kulmbach - wurde mit Beschluss vom 07.05.2013 der Antragsgegner verpflichtet, an den Freistaat ..., der zur Zeit für beide Kinder monatliche Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 180,00 Euro (Antragstellerin zu 1.) bzw. 133,00 Euro (Antragstellerin zu 2.) erbringt, beginnend ab 01.10.2012 Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, vermindert um das volle Kindergeld für ein erstes bzw. zweites Kind zu bezahlen, befristet bis 30.09.2017 (hinsichtlich der Antragstellerin zu 1.) bzw. bis 30.09.2018 (hinsichtlich der Antragstellerin zu 2.).

Mit ihrem am 18.06.2013 im vorliegenden Verfahren rechtshängig gewordenen Antrag erstreben die Antragstellerin zu 1. und die Antragstellerin zu 2., jeweils vertreten durch das Jugendamt A. als Beistand gem. § 234 FamFG, die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersgruppe, vermindert um das hälftige Kindergeld, beginnend ab September 2012.

Sie beantragten erstinstanzlich:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1. zu Händen ihres jeweiligen gesetzlichen Vertreters rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.09.2012 bis 30.11.2012 in Höhe von 816,00 Euro und laufenden Unterhalt ab 01.12.2012 in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersgruppe vermindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind sowie abzüglich von je 180,00 Euro für die Monate Oktober 2012 bis August 2013 und damit nunmehr 272,00 Euro, monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2. zu Händen ihres jeweiligen gesetzlichen Vertreters rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.09.2012 bis 30.11.2012 in Höhe von 675,00 Euro und laufenden Unterhalt ab 01.12.2012 in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersgruppe vermindert um das hälftige Kindergeld für ein zweites Kind sowie abzüglich von je 133,00 Euro für die Monate Oktober 2012 bis August 2013 und damit nunmehr 225,00 Euro monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren hinsichtlich eines Betrags in Höhe von je 180,00 Euro für die Monate Dezember 2012 bis August 2013 für die Antragstellerin zu 1. und hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 133,00 Euro für die Monate Dezember 2012 bis August 2013 für die Antragstellerin zu 2. erledigt ist.

Mit Verfügung vom 09.07.2013 wies das Amtsgericht darauf hin, dass nicht neben der Titulierung des Unterhalts für den Freistaat Bayern in Höhe der UVG-Leistungen eine weitere vollständige Titulierung des Mindestunterhalts für beide Kinder zulässig sein dürfte.

Der Antragsgegner hat sich erstinstanzlich zur Sache nicht eingelassen. Zum Termin vom 02.08.2013 war er nicht erschienen und auch nicht anwaltlich vertreten.

Mit Teil-Versäumnis- und Endbeschluss vom 23.08.2013 gab das Amtsgericht den Anträgen der Antragstellerinnen unter Abweisung im Übrigen wie folgt statt:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1 zu Händen ihres jeweiligen gesetzlichen Vertreters rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.09.2012 bis 30.11.2012 in Höhe von 456,00 EUR und laufenden Unterhalt ab 01.12.2012 in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe vermindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind sowie für die Zeit von 01.12.2012 bis 30.09.2017 vermindert um einen Betrag in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen, monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, beginnend ab 01.12.2012.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2 zu Händen ihres jeweiligen gesetzlichen Vertreters rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.09.2012 bis 30.11.2012 in Höhe von 409,00 EUR und laufenden Unterhalt ab 01.12.2012 in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe vermindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind sowie für die Zeit von 01.12.2012 bis 30.09.2018 vermindert um einen Betrag in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des Kindergelds für ein erstes Kind zu zahlen, monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, beginnend ab 01.12.2012.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren hinsichtlich der Antragstellerin zu 1 bezüglich eines Betrages von 360,00 EUR und bezüglich der Antragstellerin zu 2 bezüglich eines Betrages von 266,00 EUR erledigt ist.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Das Amtsgericht vertritt die Ansicht, der Antrag der Antragstellerinnen sei insoweit abzuweisen als eine Titulierung begehrt wird, für die bereits ein Titel des Freistaats Bayern besteht.

Auf die Gründe des Teil-Versäumnis- und Endbeschlusses des Amtsgerichts Kulmbach vom 23.08.2013 wird Bezug genommen.

Gegen diese ihnen am 10.09.2013 zugestellte Entscheidung wenden sich die Antragstellerinnen mit ihren am 04.10.2013 beim Amtsgericht Kulmbach eingegangenen Beschwerden insoweit, als das Amtsgericht eine Titulierung des zukünftigen Mindestunterhalts in Höhe der UVG-Leistungen abgelehnt hat.

Nach Ansicht der Beschwerdeführer werde eine doppelte und damit unzulässige Titulierung der Unterhaltsansprüche nicht erstrebt. Die Antragstellerinnen seien für die Zukunft uneingeschränkt Inhaber ihrer Unterhaltsansprüche. Zugunsten des Freistaats Bayern seien lediglich künftige, aufschiebend bedingte Forderungen tituliert. Zwar dürfe der Freistaat Bayern als Träger der Unterhaltsvorschusskasse gem. § 7 Abs. 4 UVG zukünftige Ansprüche der Berechtigten geltend machen, jedoch nur wenn und soweit sie gem. § 7 Abs. 1 UVG auf ihn übergehen werden. Das Unterhaltsvorschussgesetz normiere mithin in § 7 Abs. 1 und Abs. 4 UVG keinen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft, bei dem ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend gemacht wird, sondern die Möglichkeit, eigene künftige, durch den gesetzlichen Forderungsübergang aufschiebend bedingte Ansprüche, einzuklagen. Die bestehenden Titel zugunsten des Freistaats Bayern könnten daher einer Titulierung der zukünftigen Unterhaltsansprüche der Antragstellerinnen nicht entgegen stehen. Ein Titulierungsinteresse bestehe, da eine Umschreibung der zugunsten des Freistaats ergangenen Titel auf die Antragstellerinnen nicht möglich sei.

Die Antragstellerinnen beantragen die Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung wie folgt:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1) zu Händen ihres jeweiligen gesetzlichen Vertreters rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.09.2012 bis 30.11.2012 in Höhe von 456,00 Euro und laufenden Unterhalt ab dem 01.12.2012 in Höhe von 100% des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersgruppe vermindert um das hälftige Kindergeld für ein 1. Kind sowie abzüglich von je 180,00 Euro für die Monate Oktober 2012 bis August 2013, aktuell 272,00 Euro, monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, zu bezahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) zu Händen ihres jeweiligen gesetzlichen Vertreters rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.09.2012 bis 30.11.2012 in Höhe von 409,00 Euro und laufenden Unterhalt ab dem 01.12.2012 in Höhe von 100% des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe vermindert um das hälftige Kindergeld für ein 1. Kind sowie abzüglich von je 133,00 Euro für die Monate Oktober 2012 bis August 2013, aktuell 225,00 Euro, monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, zu bezahlen.

Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht angezeigt und sich zur Sache nicht eingelassen.

Mit Verfügung des Senats vom 18.11.2013 wurden die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige ohne erneute mündliche Anhörung über die Beschwerden der Antragstellerinnen schriftlich zu entscheiden (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Zugleich wurden den Verfahrensbeteiligten rechtliche Hinweise erteilt.

Die Antragstellerinnen haben innerhalb der nachgelassenen Frist zu diesen Hinweisen schriftsätzlich Stellung genommen. Auf den Schriftsatz vom 28.11.2013 wird Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Beschwerden (§§ 58 ff FamFG) der durch das Jugendamt als Beistand vertretenen Antragstellerinnen (§ 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 114 Abs. 4 Nr. 2 FamFG) haben in der Sache keinen Erfolg.

Die Antragstellerinnen verfolgen mit ihren Beschwerde ausschließlich das Ziel, dass beginnend ab September 2013 der Kindesunterhalt ohne Abzug der jeweiligen UVG-Leistungen zu ihren Gunsten in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersgruppe, vermindert lediglich um das hälftige Kindergeld, tituliert wird.

Die Antragstellerin zu 1 erstrebt demnach beginnend ab September 2013 über die vom Amtsgericht zuerkannten monatlichen Unterhaltsbeträge von 92,00 Euro hinaus weitere 180,00 Euro, insgesamt mithin 272,00 Euro monatlich, die Antragstellerin zu 2 über die vom Amtsgericht zuerkannten 92,00 Euro hinaus weitere 133,00 Euro, insgesamt mithin 225,00 Euro.

Im Umfang dieser Mehrforderungen ist das Unterhaltsbegehren der Antragstellerinnen jedoch derzeit nicht in zulässiger Weise einklagbar, da durch die erneute Titulierung entweder gegen den Grundsatz ne bis in idem bzw. den Grundsatz der res judicata verstoßen würde oder das zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses erforderliche Titulierungsinteresse zu verneinen ist.

Bei dem mit Beschluss vom 07.05.2013 im Verfahren 050 FH 15/13 Amtsgericht Kulmbach titulierten künftigen Kindesunterhalt für die Antragstellerin zu 1 in Höhe von 180,00 Euro und für die Antragstellerin zu 2 in Höhe von 133,00 Euro handelt es sich um zwei Unterhaltstitel, die der Freistaat Bayern im Rahmen der gesetzlichen Prozessstandschaft für die beiden Antragstellerinnen erwirkt hat.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen normiert § 7 Abs. 4 UVG einen Fall der gesetzlichen Prozess-Verfahrensstandschaft und nicht das Recht, eine eigene künftige, aufschiebend bedingte Forderung geltend zu machen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1796 f, OLG Stuttgart, FamRZ 2006, 1769 f, FamRZ 2013, 646 f). Maßgeblich ist dabei auf den Umstand abzustellen, dass nach § 7 Abs. 4 UVG das Land, als Träger der Unterhaltsvorschusskasse, ermächtigt wird, den künftigen Unterhaltsanspruch eines Dritten, im eigenen Namen geltend zu machen und einer gerichtlichen Titulierung zuzuführen. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist der Unterhaltsanspruch des Kindes. Hierauf erstreckt sich die Rechtskraftwirkung der gerichtlichen Entscheidung.

Ob allerdings die Entscheidung, die für oder gegen den Prozessführungsbefugten erging auch für den Rechtsinhaber/Rechtsträger selbst Rechtskraftwirkung i.S der §§ 322, 325 ZPO entfaltet, ist zweifelhaft, da in Bezug auf den jeweiligen Unterhaltsberechtigten weder ein Fall der Rechtsnachfolge i. S. des § 265 ZPO vorliegt, noch eine spezielle gesetzliche Regelung, wie z. B. § 1629 Abs. 3 Satz 2 BGB, existiert.

Letztlich bedarf diese Problematik jedoch keiner Entscheidung im vorliegenden Verfahren.

Eine Rechtskrafterstreckung unterstellt, ist nicht nur eine abweichende Entscheidung unzulässig, sondern das neuerliche Verfahren und eine Entscheidung darin wären bereits schlechthin unzulässig (BGH NJW 95, 1757; 2003, 3058; 2008, 1227 ff.).

Aber auch bei einer Verneinung der Rechtskrafterstreckung ist ein aktuell schützenswertes Titulierungsinteresse nicht gegeben, mit der Folge, dass der Geltendmachung des künftigen Unterhaltsanspruchs im Umfang der UVG-Leistungen das Rechtschutzbedürfnis abzusprechen ist.

Hat nämlich der gesetzliche Prozesstandschafter obsiegt, kann der materielle Rechtsträger die Prozessführung auch noch nachträglich genehmigen und sich so die Urteilsrechtskraft wie im Falle der anfänglichen gewillkürten Prozessstandschaft zunutze machen (vgl. u. a. Vollkommer in Zöller, ZPO, 30 Auflage, Rn. 38 vor § 50 ZPO). Der Senat teilt daher die Ansicht des OLG

Karlsruhe (FamRZ 2004, 1796 f), dass ein von einem Prozessstandschafter erwirkter Titel ohne weiteres auf den Rechtsinhaber umgeschrieben werden kann, wenn die Prozessstandschaft beendet ist (so auch OLG Hamm, FamRZ 2000, 1590, OLG Frankfurt, FamRZ 1983, 1268, Stöber in ZPO, a. a. O., Rn. 13 zu § 727 ZPO).

Aber selbst wenn man der Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (FamRZ 2008, 1092 f) folgen würde, wonach unterhaltsberechtigten Kindern nach Beendigung der Gewährung von Unterhaltsvorschuss durch die Unterhaltsvorschusskasse weder direkt noch analog § 727 ZPO eine Rechtsnachfolgeklausel für den von der Unterhaltsvorschusskasse erwirkten Unterhaltstitel zu erteilen sei, da keine vollständige Identität zwischen dem titulierten Anspruch und dem Anspruch des Kindes gegeben sei, wäre derzeit, also solange die Voraussetzungen für die Gewährung von UVG-Leistungen vorliegen und die Unterhaltsberechtigen diese auch künftig in Anspruch nehmen wollen, ein schützenswertes Titulierungsinteresse zu verneinen. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass vor allem der Schutz des Unterhaltsschuldners gebietet, eine mehrfache Titulierung künftigen Unterhalts zu vermeiden. Der Senat teilt diese Ansicht und nimmt insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Solange der jeweilige Unterhaltsberechtigte UVG-Leistungen in Anspruch nimmt, verliert er den für das jeweilige Monat entstandenen Unterhaltsanspruch aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs. Einer Vollstreckung des Unterhalts aus dem von ihm erwirkten Titel stünde daher Monat für Monat die materielle Rechtslage entgegen. Ein schutzwürdiges Titulierungsinteresse könnte daher in einer derartigen Fallkonstellation nur zugebilligt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte beabsichtigt, künftig auf UVG-Leistungen zu verzichten, obwohl die Voraussetzungen hierfür nach wie vor bestehen. Da die Antragsteller keine entsprechenden Erklärungen abgegeben haben und durch ihr Verhalten im laufenden Beschwerdeverfahren belegen, dass sie auch künftig die UVG-Leistungen in Anspruch nehmen wollen, hat der Schuldnerschutz Vorrang.

Im Ergebnis haben die Rechtsmittel der Antragstellerinnen mithin keinen Erfolg.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG, der auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden ist. Da die Antragstellerinnen in voller Höhe unterlegen sind, entspricht es billigem Ermessen, dass sie die Kosten des Verfahrens anteilig entsprechend dem auf ihre Beschwerde entfallenden Beschwerdewert tragen.

Der Beschwerdewert folgt aus §§ 40, 51 Abs. 1 FamGKG. Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 entfällt ein Teilbeschwerdewert von 2.160,00 Euro (12 x 180,00 Euro), auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 ein solcher von 1.596,00 Euro (12 x 133,00 Euro).

IV.

Beide minderjährige Antragstellerinnen erfüllen aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung oder Verpflichtung zum Vermögenseinsatz gem. § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114 ff ZPO.

Auch die sachlichen Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe liegen vor, da im Hinblick auf die aufgeworfene, zentrale Rechtsproblematik (s. o.) den Beschwerden nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen werden konnte.

V.

Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich der streitigen Frage, ob § 7 Abs. 4 UVG einen Fall der gesetzlichen Verfahrensstandschaft normiert und ein entsprechender Titel auf den Unterhaltsberechtigten umgeschrieben werden kann, zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

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Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.

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Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:

1.
die Feststellung der Vaterschaft,
2.
die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.

(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.