Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 18. Mai 2018 - 1 Ws 183/18

bei uns veröffentlicht am18.05.2018

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tatbestand

Wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 2 Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 4 Fällen wurde der Bf. am 25.07.2013 zu eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Mit Beschluss vom 08.11.2017 hat das zuständige OLG u.a. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt und angeordnet, dass mit der Maßregelerledigung keine Führungsaufsicht nach § 67d VI 4 StGB eintritt. Es hat ferner festgestellt, dass hiervon ein möglicher Eintritt der Führungsaufsicht gemäß § 68f I StGB unberührt bleibt. Mit Beschluss vom 07.12.2017 hat die zuständige StVK festgestellt, dass die Zeit der Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus vollständig auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe mit der Folge anzurechnen sei, dass die Gesamtfreiheitsstrafe vollständig verbüßt sei.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der StA hat der Senat als unbegründet verworfen (OLG Bamberg, Beschluss vom 20.12.2017 - 1 Ws 735/17 [bei juris]).

Der Bf. wurde am 20.12.2017 aus der JVA entlassen.

Mit Beschluss vom 15.03.2018 bestimmte die StVK u.a., dass die mit der vollständigen Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe gem. § 68f I StGB eintretenden Führungsaufsicht nicht entfällt und setzte deren Dauer auf 4 Jahre fest.

Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.03.2018 sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

Gründe

1. Das Rechtsmittel […] richtet sich entsprechend seiner Bezeichnung als sofortige Beschwerde […] sowie seiner Begründung […] ausschließlich gegen die Feststellung, dass die gemäß § 68f I 1 StGB eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt. Insoweit ist es als sofortige Beschwerde gemäß § 454 III 1 StPO statthaft (vgl. Fischer StGB 65. Aufl. § 68f Rn. 10) und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306 I, 311 II StPO).

2. Die […] sofortige Beschwerde hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.

a) Nach § 68f I 1 StGB tritt nach vollständiger Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder nach vollständiger Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bei Straftaten der in § 181b StGB genannten Art mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein.

aa) Der Verurteilte hat hier nach Anrechnung der Zeiten des Maßregelvollzugs (mehr als) 3 Jahre und 9 Monate wegen Taten der in § 181b StGB genannten Art vollständig verbüßt. Zur vollstreckten Freiheitsstrafe in diesem Sinne zählt auch die nach § 51 I 1 StGB angerechnete Untersuchungshaft, die nach § 51 III und IV StGB angerechnete Freiheitsentziehung im Ausland, selbst wenn der Anrechnungsmaßstab zu einer kürzeren Verbüßungszeit führt, sowie die nach § 67 IV StGB anzurechnende Zeit des Maßregelvollzugs (Fischer § 68f Rn. 5; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig StGB 29. Aufl. § 68f Rn. 5). Auf die umstrittene (nach der überwiegenden Auffassung aber wohl zu bejahende) Frage, ob dies auch dann gilt, wenn die verhängte Strafe sich durch Anrechnung vollständig erledigt hat, bevor sie angetreten wurde, kommt es hier letztlich nicht an, weil sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der hier ausnahmsweise konstitutiv wirkenden, weil über die Grenzen des § 67 IV StGB hinausgehenden und vom Senat bestätigten (OLG Bamberg a.a.O.) Anrechnungsentscheidung der StVK in Strafhaft befand.

bb) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Verteidigung auch nicht daraus, dass die Maßregel wegen anfänglicher Fehldiagnose für erledigt erklärt wurde und mit der Erledigung keine Führungsaufsicht nach § 67d VI 4 StGB eintrat. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 20.12.2017 (OLG Bamberg a.a.O.) ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des OLG Rostock (OLG Rostock, Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16 = NStZ-RR 2017, 95) eine Führungsaufsicht grundsätzlich in Betracht kommt (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16 [bei juris]). Hieran hält der Senat […] fest. Das Vorliegen eines eklatanten Widerspruchs, wenn man den Verurteilten einerseits von der gesetzlichen Führungsaufsicht nach § 67d VI 4 StGB freistellt, ihn allerdings dann mit einer Führungsaufsicht nach § 68f I StGB überzieht, ist für den Senat entgegen der Ansicht des OLG Rostock nicht ersichtlich. Zutreffend und konsequent ist zwar die Auffassung, dass eine Führungsaufsicht nach § 67d VI 4 StGB dann nicht eintreten kann, wenn die Erledigung der Maßregel wegen einer anfänglichen Fehldiagnose erfolgt. Denn eine fehlerhafte Einweisung in den Maßregelvollzug kann nicht zu einer zusätzlichen Grundrechtsbeeinträchtigung des fehlerhaft Untergebrachten in der Gestalt der Führungsaufsicht aufgrund des fehlerhaften Vollzugs der Maßregel führen. Nach überwiegender Auffassung kommt allerdings eine Führungsaufsicht nach § 68f I StGB dann in Betracht, wenn ein Verurteilter nach einer Erledigterklärung die Voraussetzungen des § 68f I 1 StGB erfüllt (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.12.2017 - 2 Ws 549/17 [unveröffentlicht]; Fischer § 67d Rn. 25). Insoweit tritt nach dem Sinn und Zweck der Regelung die Führungsaufsicht - vorbehaltlich einer Entscheidung nach § 68f II StGB - grundsätzlich auch dann ein, wenn die Erledigterklärung deshalb erfolgt, weil nach Beginn des Vollzugs festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr bestehen, also der Zustand oder die Gefährlichkeit durch die Behandlung im Maßregelvollzug gebessert oder gar beseitigt wurden. Auch in diesen Fällen bleibt grundsätzlich die Aufgabe der Führungsaufsicht erhalten, den Versuch zu unternehmen, zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilten Straftätern nach der Strafverbüßung eine Lebenshilfe für den Übergang in die Freiheit zu geben, aber auch zu überwachen. Die gleiche Situation würde eintreten, wenn man bei anfänglicher Fehldiagnose trotz Erledigterklärung lediglich eine Anrechnung der Zeiten des Maßregelvollzugs nur bis zum Zweidrittelzeitpunkt gemäß § 67 IV StGB zulässt (so z.B. nunmehr OLG Hamburg, Beschluss vom 05.02.2018 - 2 Ws 10/18 = StraFo 2018, 173 = BeckRS 2018, 1055), im vorliegenden Fall der Verurteilte also das letzte Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten vollständig verbüßt hätte. Entgegen der Ansicht des OLG Hamburg (a.a.O.) hält der Senat auch weiterhin an seiner im Beschluss vom 20.12.2018 (OLG Bamberg a.a.O.) geäußerten Auffassung fest, dass eine Nichtanrechnung über den Zweidrittelzeitpunkt hinaus nicht mit dem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 GG zu vereinbaren wäre, wenn man nach der Einführung des § 67d VI StGB bei anfänglicher Fehleinweisung aufgrund einer tatsächlichen Fehldiagnose des Sachverständigen eine Erledigterklärung zulässt, aber den Verurteilten auf das Wiederaufnahmeverfahren verweisen würde, um erst nach dortiger Feststellung, dass die Maßregelanordnung zu Unrecht erfolgt ist, eine Entscheidung über eine vollständige Anrechnung zu ermöglichen. Wenn man allerdings - wie auch das OLG Rostock - eine ggf. auch vollständige Anrechnung zulässt, kommt dem Umstand, dass ein Betroffener, der nie an einer krankheitswertigen psychischen Störung i.S.d. §§ 20, 21 StGB gelitten hatte, von Beginn an zu Unrecht in den Maßregelvollzug eingewiesen worden war, - entgegen der Ansicht des OLG Rostock - keine entscheidende Bedeutung für die Frage zu, ob bei vollständiger Anrechnung eine Führungsaufsicht grundsätzlich kraft Gesetzes nach § 68f I StGB eintritt. Die Situation ist keine andere als in anderen Fällen der vollständigen Verbüßung der Freiheitsstrafe durch Anrechnung. Der Sicherungszweck der Führungsaufsicht spricht auch in diesen Fällen für den Eintritt (vgl. auch Fischer § 68f Rn. 5 a.E.). Die Argumentation des OLG Rostock, dass der Überwachungsaspekt auf einen Betroffenen, der nie an einer krankheitswertigen psychischen Störung i.S.d. §§ 20, 21 StGB gelitten hatte und daher von Beginn an zu Unrecht in den Maßregelvollzug eingewiesen worden war, nicht zutreffen soll, würde letztlich dazu führen, diesen bei allen Straftätern, bei denen keine Störung i.S.v. §§ 20, 21 StGB festgestellt wurde, in Frage zu stellen. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 68f StGB nicht in Einklang zu bringen. Ein mangels Vorliegens einer krankheitswertigen psychischen Störung i.S.d. §§ 20, 21 StGB eventuelles Weniger an Gefährlichkeit lässt sich - ebenso wie die Erwägung des OLG Rostock dazu, dass es sich bei dem dort Verurteilten um einen Erstverbüßer gehandelt habe - nicht allgemein gegen die grundsätzlich gemäß § 68f I StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht anführen, sondern kann allenfalls bei der Entscheidung nach § 68f II StGB zu berücksichtigen sein.

b) Eine Vorlage an den BGH ist nicht veranlasst. Denn im vorliegenden Beschwerdeverfahren war nicht mehr über die Erledigung einer Maßregel in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung zu befinden (vgl. § 121 II Nr. 3 i.V.m. I Nr. 2 GVG).

c) Die Entscheidung der StVK, dass eine Anordnung nach § 68f II StGB nicht in Betracht kommt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar kann gemäß § 68f II StGB angeordnet werden, dass die Maßregel entfällt, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird. Eine solche Anordnung hat jedoch Ausnahmecharakter. Zweifel gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Anforderungen nach § 68f II StGB sind strenger als die nach § 57 I Nr. 2 StGB (vgl. Fischer § 68f Rn. 9). Der Senat teilt die Prognosebeurteilung der StVK und schließt sich dieser ausdrücklich an. Die Begründung wird durch das Beschwerdevorbringen […] nicht entkräftet. Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat der Sachverständige gerade nicht positiv festgestellt, dass die Erwartung bestehe, der Verurteilte werde auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen. Dieser hat vielmehr […] im Ergebnis ausgeführt, dass das Kriminalitätsrisiko zwar gering sei, aber weiterhin die Diagnose einer Pädophilie des nicht-ausschließlichen Typs zu stellen sei. Hieraus schließt der Senat, dass durchaus die Wahrscheinlichkeit besteht, dass er - insbesondere bei wenig integrierter Lebensweise - erneut Straftaten in Form pädophiler Delinquenz begehen wird. Auch wenn der Sachverständige die Wahrscheinlichkeit als gering eingeschätzt hat, verbleiben Zweifel, die zu Lasten des Verurteilten wirken und einer positiven Prognose i.S.d. § 68f II StGB entgegen stehen. […]

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 18. Mai 2018 - 1 Ws 183/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 18. Mai 2018 - 1 Ws 183/18

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 18. Mai 2018 - 1 Ws 183/18 zitiert 8 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes


(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig

Strafgesetzbuch - StGB | § 181b Führungsaufsicht


In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a, 182 und 184b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 18. Mai 2018 - 1 Ws 183/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 18. Mai 2018 - 1 Ws 183/18 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 20. Dez. 2017 - 1 Ws 735/17

bei uns veröffentlicht am 20.12.2017

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gegen den Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 07.12.2017 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels einschließli

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 05. Feb. 2018 - 2 Ws 10/18

bei uns veröffentlicht am 05.02.2018

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) werden Ziffer II. bis VI. des Beschlusses des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 7 als Strafvollstreckungskammer, vom 20. Dezember 2017 aufgehoben. 2. Im Vol

Referenzen

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gegen den Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 07.12.2017 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Verurteilten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth verhängte gegen den Verurteilten mit Urteil vom 25.07.2013 (JK I KLs 651 Js 38108/2013) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Daneben ordnete es die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der am 01.10.2012 vorläufig festgenommene Verurteilte befand sich zunächst in Untersuchungshaft, von 26.03.2013 an in einstweiliger Unterbringung im A., seit Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth ab 02.08.2013 im Maßregelvollzug zunächst im A. und ab 09.02.2015 bis 08.11.2017 im S..

Mit Beschluss vom 24.07.2017 hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach (StVK 136/14) den weiteren Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten hat das Oberlandesgericht Nürnberg (2 Ws 549/17) mit Beschluss vom 08.11.2017 den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach vom 24.07.2017 aufgehoben, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt, angeordnet, dass mit der Erledigung der Unterbringung keine Führungsaufsicht eintritt, festgestellt, dass die Überschreitung der am 02.08.2014 endenden Frist zur Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bis zum Erlass des Fortdauerbeschlusses vom 24.07.2017 im Ausmaß von insgesamt sechs Monaten und 19 Tagen rechtswidrig war und einen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit und Begründetheit eines Ablehnungsgesuchs zurückgewiesen. Mit ausführlicher Begründung legte das Oberlandesgericht Nürnberg dar, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären war, weil nach den Ausführungen des im Rahmen der Prüfung der Fortdauer der Unterbringung eingeholten neuen Sachverständigengutachtens und den Ausführungen des neuen Sachverständigen die im Ausgangsgutachten angeführten Umstände, die die Jugendkammer I für die Einordnung der - auch vom neuen Sachverständigen - diagnostizierten, auf pubertierende Jungen gerichtete Pädophilie als schwere andere seelische Abartigkeit herangezogen hatte, einer nochmaligen Überprüfung nicht standhalten und die richterliche Entscheidung insoweit auf einer unrichtigen Diagnose im Ausgangsgutachten vom 17.04.2013 beruhte. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht Nürnberg ausgeführt, dass über die Verlegung des Verurteilten in den Strafvollzug nunmehr die Staatsanwaltschaft zu entscheiden und der Senat nicht darüber zu befinden habe, ob der nach Anrechnung der vollstreckten Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gem. § 67 Abs. 4 StGB verbleibende Rest der Freiheitsstrafe aus dem Urteil der Jugendkammer I des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25.07.2013 zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 08.11.2017 (2 Ws 549/17) Bezug genommen.

Der Verurteilte befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt G. zur Verbüßung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25.07.2013. Das Strafende ist auf den 06.02.2019 vorgemerkt.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23.11.2017 begehrte der Verurteilte gegen über der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth seine sofortige Entlassung, weil nach neuerer Rechtsprechung bei einer Erledigterklärung wegen einer Fehldiagnose die Dauer des bereits verbüßten Maßregelvollzugs vollständig auf eine im selben Urteil verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen sei und sich deshalb kein Rechtsgrund für die noch zu vollstreckende Strafhaft finde.

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth behandelte den Schriftsatz vom 23.11.2017 als Einwendung gegen die Strafzeitberechnung, half dieser nicht ab und legte die Sache der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth gem. § 458 StPO zur Entscheidung vor.

Mit Beschluss vom 07.12.2017 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth festgestellt, dass die Zeit der Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus vollständig, also über zwei Drittel hinaus, auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und 9 Monaten mit der Folge anzurechnen sei, dass die Gesamtfreiheitsstrafe vollständig verbüßt und nur noch zeitnah darüber zu entscheiden sei, inwieweit Führungsaufsicht wegen Vollverbüßung der erkannten Freiheitsstrafe eintrete.

Gegen diesen ihr am 07.12.2017 bekanntgemachten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mit Zuschrift vom 07.12.2017, eingegangen beim Landgericht Bayreuth per Telefax am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, § 67 Abs. 4 StGB enthalte eine ausdrückliche und umfassende Regelung für die Anrechnung von Maßregelvollzug auf die Strafe. Für eine analoge Anwendung von § 51 StGB sei daneben kein Raum. Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg vertritt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Nürnberg Fürth und hat mit Zuschrift vom 12.12.2017 beantragt, den Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben.

Der Verurteilte äußerte sich mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14.12.2017.

II.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ist gem. § 462 Abs. 1 und 3 Satz 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig (§§ 306 Abs. 1, 311 StPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat das Vorbringen im Schriftsatz des Verteidigers vom 23.11.2017 zutreffend als Einwendungen im Sinne von § 458 Abs. 1 StPO behandelt und sie nach Nichtabhilfe der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth zur Entscheidung vorgelegt.

2. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth war gem. §§ 462 Abs. 1 Satz 1, 462a Abs. 1 Satz 1 StPO zur Entscheidung zuständig, weil der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem sie mit der Sache - nämlich mit den Einwendungen gegen die Strafzeitberechnung bzw. der Geltendmachung eines Vollstreckungshindernisses - befasst wurde, in der Justizvollzugsanstalt G. zum Zwecke der Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25.07.2013 aufgenommen war. Diese Zuständigkeit entfällt auch nicht wegen eines fortdauernden Befasstseins der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach. Zwar war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach mit der Prüfung nach § 67e StGB befasst. Auch entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass ein einmal bestehendes Befasstsein bis zur abschließenden Entscheidung in dieser Frage einen Zuständigkeitswechsel verhindert (BGH Beschluss vom 28.07.2015 - 2 ARs 141/15 BeckRS 2015, 14730; BGH NStZ 2013, 301; OLG Bamberg Beschluss vom 08.01.2013 - 2 Ws 167/13 BeckRS 2013, 01136; KK-StPO/Appl 7. Auflage § 462a Rn. 16). Insoweit kann letztlich offenbleiben, ob die Frage einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung bzw. die Anordnung des Vollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 5 StGB oder die Frage, in welchem Umfang die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die daneben erkannte Strafe anzurechnen ist (vgl. OLG Rostock Beschluss vom 16.01.2017 - 20 1 Ws 735/17 - Seite 4Seite 4 Ws 173/16 Rn. 35; OLG Hamm Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, 4 Ws 306/16 jeweils bei juris bzw. zur Frage eines notwendigen Entscheidungsverbundes hinsichtlich der Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung und den Widerruf einer Aussetzung des Maßregelvollzugs vgl. OLG Rostock Beschluss vom 03.02.2012 - I Ws 395/11 = BeckRS 2012, 04671; KG Berlin Beschluss vom 11.01.2008 - 2 Ws 772/07 bei juris; OLG Hamburg NStZ-RR 2007, 250) Bestandteil des Prüfungsverfahrens nach § 67e StGB ist. Eine Zuständigkeitsfixierung durch Befasstsein bleibt nur solange bestehen, bis abschließend in der Sache entschieden ist (KK-StPO/Appl 7. Auflage § 462a Rn. 16, 23 m.w.N.). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass regelmäßig im Zusammenhang mit einer Erledigterklärung der Maßregel nach 67d Abs. 6 StGB eine Entscheidung hinsichtlich der Reststrafe nach § 67 Abs. 5 StGB zu treffen wäre, liegt hier mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 08.11.2017 eine abschließende Entscheidung im Prüfungsverfahren nach § 67e StGB vor. Nach dem Inhalt dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Nürnberg neben der Erledigterklärung der Maßregel keine Entscheidung hinsichtlich der Reststrafe und damit auch nicht hinsichtlich einer Anrechnung der Zeiten des Maßregelvollzugs getroffen und eine solche auch nicht treffen wollen. Damit war ein evtl. bis dahin aufgrund des begonnenen Prüfungsverfahrens bestehendes Befasstsein der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach beendet. Insoweit kann auch offenbleiben, ob und ggf. bei welchem Gericht die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ein Verfahren zur Frage der Strafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB eingeleitet hat, denn auch dafür wäre nunmehr die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth zuständig, als dessen Vorfrage die Frage zu klären wäre, ob überhaupt noch ein aussetzungsfähiger Strafrest vorhanden ist.

3. Diese war auch nicht durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 08.11.2017 an einer Entscheidung über eine (vollständige) Anrechnung der Zeiten des Maßregelvollzugs auf die gleichzeitig verhängte Strafe gehindert. Wie bereits ausgeführt, hat das Oberlandesgericht zu dieser Frage keine Entscheidung getroffen und auch nicht treffen wollen. Ob das Oberlandesgericht Nürnberg nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth dabei von einer weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe ausgegangen ist, vermag hieran nichts zu ändern.

4. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise und abweichend von § 67 Abs. 4 StGB die Zeit der Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus über zwei Drittel hinaus vollständig auf die Strafe anzurechnen ist und dies angesichts der Zeiten des Maßregelvollzugs (seit Rechtskraft des Urteils schon mehr als vier Jahre) zur Folge hat, dass die dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25.07.2013 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und neun Monaten vollständig verbüßt ist.

Die Frage, ob die Begrenzung der Anrechnung nach § 67 Abs. 4 StGB auf zwei Drittel auch dann gilt, wenn eine Fehleinweisung aufgrund einer Fehldiagnose vorliegt, ist umstritten (vgl. Fischer StGB 65. Auflage § 67 Rn. 22, § 67d Rn. 24a; MüKoStGB/Maier 3. Auflage § 67 Rn. 125 1 Ws 735/17 - Seite 5 jew. m.w.N.). Das Kammergericht (KG Berlin Beschluss vom 27.01.2015 - 2 Ws 3/15 bei juris) und ihm folgend das Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16 bei juris) sowie das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, 4 Ws 206/17 bei juris) gehen davon aus, dass dann, wenn eine Maßregel nach § 63 StGB wegen einer anfänglichen Fehldiagnose für erledigt erklärt wird, ein bereits verbüßter Maßregelvollzug analog § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB vollständig auf eine im selben Urteil verhängte Strafe anzurechnen ist.

Das Kammergericht führt hierzu aus (vgl. KG Berlin Beschluss vom 27.01.2015 - 2 Ws 3/15 Rn. 29 - 43 bei juris):

„Grundlage für eine vollständige Anrechnung ist eine entsprechende Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB (…). Eine unmittelbare Anwendung scheidet aus, da die Norm nur die Anrechnung von aus Anlass der Tat und bis zur Rechtskraft des Urteils erlittener Freiheitsentziehung vorsieht (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1993, 252 [253]; Fischer, StGB 62. Aufl., § 51 Rdn. 8 mit weit. Nachweisen). Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung sind dagegen gegeben. Es besteht eine planwidrige Gesetzeslücke (siehe dazu nachfolgend a); zudem ist der hier zu beurteilende Sachverhalt mit dem in § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB geregelten Tatbestand im Hinblick auf die Interessensituation so vergleichbar, dass die dort vorgesehene „Vollanrechnung“ angesichts des Regelungszwecks und -plans des Gesetzgebers geboten erscheint (siehe dazu nachfolgend b).

a) Eine planwidrige Gesetzeslücke liegt vor.

aa) Zwar erfasst § 67 Abs. 4 StGB, der nur eine beschränkte Anrechnung vorsieht, seinem Wortlaut nach auch den Fall der Erledigung der Unterbringung gemäß § 63 StGB wegen einer anfänglichen Fehldiagnose. Denn dann kommt es entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift ebenfalls zur Aufeinanderfolge von Maßregel und Strafe. Gegen einen solchen - auch die Erledigung wegen anfänglicher Fehlprognose umfassenden - weiten Anwendungsbereich sprechen jedoch sowohl die Historie als auch der Sinn und Zweck der Norm (so auch OLG Dresden OLG-NL 1996, 23; vgl. zudem OLG Frankfurt NStZ 1993, 252 [253]).

§ 67 StGB ist durch das 2. StrRG vom 4. Juli 1969 in das StGB eingefügt worden. Das bis dahin geltende Kumulationsprinzip, welches eine Aufeinanderfolge von Strafe und Maßregel ohne Anrechnungsmöglichkeit vorsah, wurde durch das vikariierende System abgelöst. Hiernach war regelmäßig zunächst die Maßregel und dann erst - unter vollständiger Anrechnung des Maßregelvollzugs - die Strafe zu vollstrecken. Im Zuge des 23. StrÄndG vom 13. April 1986 wurde § 67 Abs. 4 StGB neu gefasst und die vollständige Berücksichtigung der Zeit im Maßregelvollzug wiederum eingeschränkt. Nach der - soweit es Satz 1 betrifft - heute noch geltenden Fassung wurde das letzte Drittel der Strafe von der Anrechnungsmöglichkeit ausgenommen (vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte BVerfG NJW 2012, 1784 ff. Rdn. 5 ff.). Zu den Gründen wird in der BT-Drucks. 10/2720, S. 13 Folgendes ausgeführt:

„Für die Neufassung des § 67 Abs. 4 StGB sind die gleichen Gesichtspunkte maßgebend, die der Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG zugrunde liegen. In dem Bericht des federführenden Bundestags-Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit aus der 8. Wahlperiode (BT-Drucksache 8/4283, S. 6, rechte Spalte) heißt es hierzu:

Zum anderen trägt die Regelung der Erwägung Rechnung, dass der Drogenabhängige unter dem Druck einer drohenden Freiheitsstrafe eher bereit sein wird, sich einer Therapie zu unterziehen. Um zu verhindern, dass dieser Druck bei Freiheitsstrafen, deren Dauer kürzer ist als die erforderliche Behandlungszeit, dadurch gegenstandslos wird, dass die Zeit der Therapie auf die Freiheitsstrafe voll angerechnet wird, erfolgt eine Anrechnung nur solange, bis aufgrund der Anrechnung zwei Drittel der Strafe als verbüßt anzusehen sind. Der Rest der Strafe wird alsdann zur Bewährung ausgesetzt, so dass als motivierender Faktor der Druck der bedingten Strafaussetzung erhalten bleibt.

Diese Erwägungen müssen in gleicher Weise für den Maßregelvollzug nach den §§ 63 und 64 StGB gelten. Die Bereitschaft, an der eigenen Rehabilitation mitzuwirken, soll auch in diesen Fällen durch den Druck einer jedenfalls noch nicht vollständig erledigten Freiheitsstrafe gefördert werden. Dabei nimmt der Entwurf - ebenso wie § 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG - lediglich ein Drittel der Strafe von der Anrechnungsmöglichkeit des § 67 Abs. 4 StGB aus, d. h. den Zeitraum, der bei einer guten Sozialprognose des Verurteilten in jedem Falle aussetzungsfähig ist.“

Aus alledem wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Anrechnungsmöglichkeit allein mit Blick auf den nach §§ 63, 64 StGB untergebrachten „Regelinsassen“ beschränken wollte. Dieser war nach den Vorstellungen des Gesetzgebers u.a. dadurch gekennzeichnet, dass er entweder unter einer Suchterkrankung litt oder eine psychische Störung aufwies, der nur durch den „heilsamen Druck“ - der ausstehenden Entscheidung über die Vollstreckung des letzten Strafdrittels - zu einer Mitarbeit an der eigenen Rehabilitation motiviert werden könne (so pointiert Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug 7. Aufl., S. 40 f.). Ersichtlich nicht im Blick hatte der Gesetzgeber dabei aber diejenigen Betroffenen, die allein aufgrund einer Fehldiagnose untergebracht waren und bei denen mangels einer maßgeblichen Erkrankung oder einer sonstigen Störung eine sinnvolle Behandlung von vornherein nicht in Betracht kam. Solcherlei Untergebrachte zu einer Mitarbeit an der eigenen Rehabilitation zu motivieren, muss ins Leere laufen und ist sinnlos.

bb) Einer analogen Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB stehen schließlich auch die Bestimmungen zur Wiederaufnahme (§§ 359 ff. StPO) nicht entgegen (a.A. OLG Frankfurt, OLG Brandenburg und der Senat a.a.O.). Denn spätestens mit der Einfügung des § 67[d eingefügt durch den Senat] Abs. 6 StGB im Zuge des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er auch mit Blick auf das Problem der anfänglichen Fehldiagnose der - von der Rechtsprechung bis dahin ohnehin schon favorisierten (und vom BVerfG in NStZ 1995, 174 gebilligten) - Vollstreckungslösung den Vorzug vor der Wiederaufnahmelösung gibt (vgl. dazu OLG Jena NStZ-RR 2011, 61; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 324 [325]; Berg/Wiedner, StV 2007, 434 mit weit. Nachweisen; a.A. OLG Dresden StraFo 2005, 432, das bei einer anfänglichen Fehldiagnose die Anwendbarkeit des § 67 Abs. 6 StGB überhaupt verneint; vgl. dazu die überzeugende Kritik von Berg/Wiedner a.a.O. S. 436 Fußnote 17). Offensichtlich ist, dass der Gesetzgeber dabei schlicht versäumt hat, eine weitergehende Anrechnungsmöglichkeit für die Fälle der anfänglichen Fehldiagnose zu schaffen. Denn dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang den Vollstreckungsgerichten einerseits die Möglichkeit einräumen wollte, auch eine auf einer anfänglichen Fehldiagnose beruhende Unterbringungsanordnung für erledigt zu erklären - und damit jedenfalls in ähnliche Weise wie ein Wiederaufnahmegericht wenn nicht das in Rechtskraft erwachsene Urteil, so doch jedenfalls dessen Auswirkungen für die Zukunft aufzuheben (vgl. eingehend dazu Radtke, Festschrift Schöch [2010], S. 695 [706]) -, andererseits aber vor allem mit Blick auf die nachfolgenden Fragen der Anrechnung des Maßregelvollzugs auf den beschwerlichen Weg der Wiederaufnahme verweisen wollte, findet in den Gesetzesmaterialien keine Stütze.

Hinzu kommt, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens bei einer anfänglichen Fehldiagnose zwar nach § 373 Abs. 1 StPO zur Beseitigung der früheren Maßregelanordnung führen würde. Eine Anrechnung des Maßregelvollzugs auf eine im neuen Urteil erkannte Strafe ist aber im Wiederaufnahmerecht nicht vorgesehen. Die §§ 359 ff. StPO regeln das Wiederaufnahmeverfahren bis hin zur erneuten Hauptverhandlung mit dem Ergebnis der Aufrechterhaltung des Urteils oder einer anderweitigen Entscheidung (§ 373 Abs. 1 StPO). Zur (etwaigen) Anrechnung schon vollstreckter Rechtsfolgen aus dem früheren Urteil verhalten sich die §§ 359 ff. StPO jedoch nicht. Eine solche Anrechnung ist zwar grundsätzlich nach § 51 Abs. 2 StGB möglich, nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift aber auf „Strafen“ beschränkt; eine Anrechnung von bereits vollstreckten Maßregeln auf Strafen ist nach § 51 Abs. 2 StGB nicht möglich (vgl. Fischer, StGB 62. Aufl., § 51 Rdn. 13; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 51 Rdn. 25; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 373 Rdn. 30 bis 32; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 373 Rdn. 8, 9; Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen 3. Aufl., Rdn. 438). Insoweit verbleibt dem Verurteilten lediglich ein Anspruch auf Entschädigung nach §§ 1, 7 StrEG (vgl. Marxen/Tiemann a.a.O. Rdn. 560 ff.). Eine Kompensation allein nach den Regeln des StrEG wäre vorliegend aber ersichtlich unzureichend; sie stünde mit dem Grundrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht in Einklang und verstieße gegen das Übermaßverbot (so BVerfG NJW 1995, 2405 unter Aufhebung des Beschlusses des OLG Frankfurt NStZ 1993, 252).

Nach alledem ist von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen.

b) Diese ist durch eine entsprechende Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB zu schließen, da vorliegend eine vergleichbare Interessenlage besteht. Im Einzelnen:

Bei einem Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG erfordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Freiheit einer Person nur soweit beschränkt werden darf, als dies im öffentlichen Interesse unbedingt erforderlich ist (vgl. BVerfGE NJW 2012, 1784 Rdn. 56 ff. mit weit. Nachweisen). § 51 Abs. 1 Satz 1 StPO stellt eine einfachgesetzliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Die in Gestalt der Untersuchungshaft erlittene Freiheitsentziehung soll nach allgemeinen Aufopferungsgrundsätzen ausgeglichen werden, da sie dem Bürger zur Absicherung der effektiven Strafverfolgung zugemutet worden ist (Maier in MK-StGB 2. Aufl., § 51 Rdn. 1). Ihr wie auch anderen Vorschriften wie z.B. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, §§ 450 Abs. 1, 453c Abs. 2 Satz 1 StPO liegt der Gedanke zugrunde, dass eine staatlich veranlasste überobligatorische Freiheitsentziehung möglichst frühzeitig und effektiv, nämlich im Wege der „Naturalrestitution“ zu kompensieren ist. Eine solche Sichtweise entspricht zudem dem Gebot der grundrechtsschonenden Auslegung (vgl. dazu BGHSt 52, 191 [204]). Angesichts der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts beabsichtigte der Gesetzgeber eine möglichst umfassende Anwendung des § 51 StGB. Dementsprechend ist die Regelung weit auszulegen (BVerfG NStZ 2000, 277 [278]; Maier a.a.O.). Der Rechtsgedanke des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB ist daher auch auf andere Fallgestaltungen übertragen worden, wie etwa der Bewilligung eines Härteausgleichs bei der Gesamtstrafenbildung wegen vollständiger Vollstreckung einer einbeziehungsfähigen Strafe (vgl. BGH NStZ 2010, 386; vgl. zudem BGH NJW 2008, 860 [863 f.] zur Kompensation von rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen und BGH NJW 2008, 307 [309] zur Kompensation einer Verletzung von Art. 36 WÜK).

Die vorgenannten Erwägungen greifen in gleicher Weise bei der Frage der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten, denen eine Unterbringungsanordnung zugrunde lag, die für erledigt erklärt worden ist, weil sie auf einer anfänglichen Fehldiagnose beruhte. Hier wie dort hat der Betroffene eine durch die gesetzlichen Zwecke von Strafe und Maßregel nicht gerechtfertigte Einbuße seiner persönlichen Freiheit erlitten und ein Sonderopfer erbracht. Während dies bei der Untersuchungshaft darauf beruht, dass ein Urteil, welches eine Freiheitsentziehung rechtfertigen könnte, noch gar nicht ergangen ist, liegt im zweiten Fall zwar schon ein Urteil vor, das jedoch hinsichtlich der Anordnung der Maßregel sachlich falsch und gesetzwidrig ist. Wenn aber schon eine allen gesetzlichen Regeln entsprechende Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB durch Anrechnung auszugleichen ist, muss dies erst recht gelten, wenn die Unterbringung auf einer von Beginn an falschen Diagnose beruhte und damit zu keiner Zeit hätte angeordnet und - bei materieller Betrachtung - vollzogen werden dürfen (vgl. Maier in MK-StGB 2. Aufl., § 67 Rdn. 124; Loos NStZ 1993, 254 [255]).

4. Die nach alledem gebotene unbeschränkte Anrechnung der Zeit im Maßregelvollzug führt schließlich auch nicht zu bedenklichen Schutzlücken (vgl. dazu Schneider, NStZ 2004, 649). Solcherlei Lücken sind (spätestens) mit dem Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 für die vorliegende Konstellation geschlossen worden. Der damals in das StGB eingefügte § 66b - in der heute gelten Fassung - erlaubt die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung von besonders gefährlichen Betroffenen auch dann, wenn deren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - wie hier - nach § 67d Abs. 6 StGB für erledigt worden ist und die weiteren in der Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen.“

Dem schließt sich der Senat nach eingehender Prüfung an. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermag hieran nichts zu ändern. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass Fälle anfänglicher Fehleinweisungen im Wiederaufnahmeverfahren korrigiert werden können (BVerfG Beschluss vom 28.12.1994 - 2 BvR 1914/92; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1884/07) und auch darauf hingewiesen, dass dann, wenn die Voraussetzungen der §§ 21, 49 StGB tatsächlich nicht vorgelegen hätten, dies zu einer ungerechtfertigten Herabsetzung der Strafen geführt haben könnte, dies aber auch im Wiederaufnahmeverfahren nicht mehr zu korrigieren sei. Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offengelassen, ob die Beschränkung der Anrechnung auf zwei Drittel der Strafe auch für den Fall gelten kann, dass die Anordnungsvoraussetzungen der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (§§ 20, 21 StGB) von vorneherein nicht vorgelegen haben und die Behandlung dieser Fragen den zuständigen Fachgerichten anvertraut. Damit spricht der Umstand, dass das Landgericht Nürnberg-Fürth im Urteil vom 25.07.2013 möglicherweise zu Unrecht von einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB ausgegangen ist, nicht gegen eine Anrechnung der Zeiten des Maßregelvollzuges über zwei Drittel hinaus und die Argumentation des Kammergerichts. Wenn man mit dem Oberlandesgericht Nürnberg in seiner Entscheidung vom 08.11.2017 und der dort zitierten überwiegenden Rechtsprechung und Literatur nach der Einführung des § 67d Abs. 6 StGB bei anfänglicher Fehleinweisung eine Erledigterklärung zulässt und das Oberlandesgericht Nürnberg ausdrücklich feststellt, dass der ursprünglichen Anordnung der Maßregel im vorliegenden Fall eine Fehldiagnose des früheren Sachverständigen zugrunde lag, dann wäre es mit dem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 GG nicht zu vereinbaren, den Verurteilten noch auf das Wiederaufnahmeverfahren zu verweisen, um erst nach dortiger Feststellung, dass die Maßregelanordnung zu Unrecht erfolgt ist, eine Entscheidung über eine vollständige Anrechnung zu ermöglichen (so offenbar OLG Oldenburg Beschluss vom 11.02.2008 - 1 Ws 12/08 bei juris bzw. OLG Frankfurt StV 2007, 430).

Das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke lässt sich auch nicht mit dem seit 01.08.2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB und zur Änderung anderer Vorschriften (BGBl. I 2016, 1610) verneinen. Zwar wurde durch die Einfügung von § 67 Abs. 6 StGB n.F. nunmehr die Möglichkeit der Anrechnung von Zeiten des Maßregelvollzugs auf eine verfahrensfremde Strafe geschaffen. Aus dem Umstand, dass mit der Neuregelung nicht auch eine Regelung für die Möglichkeit einer weitergehenden Anrechnung bei Fällen der anfänglichen Fehldiagnose getroffen wurde, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber eine solche verhindern wollte. Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass mit der Neufassung nur die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschluss vom 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09 bei juris) zur Teilnichtigkeit des § 67 Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 2007, 1327) umgesetzt werden sollte.

5. Da die vollständige Anrechnung der Zeiten des Maßregelvollzugs dazu führt, dass die dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25.07.2013 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und neun Monaten vollständig verbüßt ist, ist der Verurteilte unverzüglich zu entlassen. Eine eigene Entlassungsanordnung seitens des Senats kommt nicht in Betracht, weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht der Vollzug der Strafe, sondern lediglich die Strafzeitberechnung der Strafvollstreckungsbehörde ist. Zuständig für die Anordnung der Entlassung ist damit die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth als zuständige Strafvollstreckungsbehörde.

6. Nachdem der Verurteilte sein Ziel, eine unverzügliche Entlassung bereits aufgrund der vollständigen Anrechnung der Zeiten des Maßregelvollzugs erreichen kann, bedarf es keiner Entscheidung, ob die durch das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 08.11.2017 festgestellte rechtswidrige Überschreitung der Prüfungsfrist des § 67e StGB zu einem Vollstreckungshindernis führen kann (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, 4 Ws 304 Ws 306/17 Rn. 38 bei juris).

7. Für eine Entscheidung, ob dem Verurteilten eine Entschädigung nach dem StrEG zusteht, soweit Zeiten des Maßregelvollzugs über die im Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten hinausgehen, besteht im vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits deshalb keine Veranlassung, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens weder die Beseitigung der Maßregel im Wege der Wiederaufnahme noch die Erledigterklärung der Maßregel ist, unabhängig von der Frage, ob im letzteren Fall überhaupt eine Entschädigung möglich ist (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, 4 Ws 304 Ws 306/17 Rn. 33 bei juris unter Hinweis auf OLG Nürnberg NStZ-RR 2012, 223).

8. Für eine Entscheidung, ob wegen Vollverbüßung der im Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten Führungsaufsicht nach §§ 68f, 181b StGB eingetreten ist (und deren Ausgestaltung), besteht im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls keine Veranlassung. Anders als das Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16 Rn. 29 - 34 bei juris) ist der Senat der Auffassung, dass eine Führungsaufsicht grundsätzlich in Betracht kommt (so auch OLG Hamm Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, 4 Ws 304 Ws 306/17 Rn. 25ff bei juris). Zuständig für diese Entscheidung ist aber zunächst erstinstanzlich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth, die hierauf im angefochtenen Beschluss bereits zutreffend hingewiesen hat.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.

In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a, 182 und 184b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) werden Ziffer II. bis VI. des Beschlusses des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 7 als Strafvollstreckungskammer, vom 20. Dezember 2017 aufgehoben.

2. Im Vollstreckungsverfahren betreffend das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Januar 2008 werden die Zeiten des Maßregelvollzugs nur bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind auf die Strafe angerechnet.

3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1

Mit seit dem 15. Januar 2008 rechtskräftigem Urteil vom 3. Januar 2008 hat das Landgericht Frankfurt (Oder) den Verurteilten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie entschieden, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen ist.

2

Mit Beschluss vom 9. März 2010 hat das Landgericht Frankfurt (Oder) die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mangels Erfolgsaussicht für erledigt erklärt und den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

3

Der Verurteilte befand sich im vorliegenden Verfahren vom 25. Juni 2007 bis 8. Oktober 2008 in Polizei- und Untersuchungshaft. Vom 9. Oktober 2007 bis 14. Januar 2008 war er vorläufig untergebracht nach § 126a StPO im M.-G.-Krankenhaus in E., vom 15. Januar 2008 bis 29. März 2010 im Maßregelvollzug nach § 64 StGB, vom 30. März 2010 bis 8. Juli 2015 im Maßregelvollzug nach § 63 StGB jeweils im M.-G.-Krankenhaus und seither weiter im Maßregelvollzug nach § 63 StGB in der A. Klinik N.-O. in H..

4

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 7 als Strafvollstreckungskammer, die Unterbringung nach § 63 StGB für erledigt erklärt und die Entlassung des Verurteilten aus dem Maßregelvollzug angeordnet (Ziffer I. des Beschlusses).

5

Da die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer auf einer anfänglichen Fehldiagnose im Erkenntnisverfahren beruhte, hat die Kammer weiter entschieden, dass die Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 3. Januar 2008 „durch Anrechnung der vollzogenen Maßregel vollständig vollstreckt ist“ (Ziffer II.) sowie weitere Anordnungen betreffend die nach Vollverbüßung der Strafe eintretende Führungsaufsicht getroffen (Ziffer III. bis VI.).

6

Mit ihrer am 22. Dezember 2017 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, welcher die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist und auf deren Verwerfung der Verurteilte angetragen hat, wendet sich die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) unter ausdrücklicher Billigung der Erledigterklärung der Maßregel gegen den Beschluss vom 20. Dezember 2017, soweit diesem eine vollständige, über zwei Drittel der Strafe hinausgehende Anrechnung der Zeiten des Maßregelvollzugs auf die Strafe zu Grunde liegt.

II.

7

Das einheitlich als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel ist statthaft (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 und 3 Satz 1 StPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere binnen der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt. Es führt zur Aufhebung und Änderung des angefochtenen Beschlusses, soweit die Strafvollstreckungskammer die Zeit des Maßregelvollzugs vollständig auf die Strafe angerechnet hat.

8

1. Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so ist gemäß § 67 Abs. 4 StGB die Zeit des Maßregelvollzugs auf die Strafe anzurechnen, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.

9

Bei dieser nur teilweisen Anrechnung der Maßregelvollzugszeiten nach § 67 Abs. 4 StGB bleibt es im Vollstreckungsverfahren auch dann, wenn die Anordnung des Maßregelvollzugs auf einer Fehldiagnose beruhen und deshalb ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB beim Verurteilten nicht vorgelegen haben könnte (BVerfG NStZ 1995, 174; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. September 2007, Az.: 2 BvR 1844/07, juris Rn. 5 f.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2008, Az.: 1 Ws 12/08, juris Rn. 14 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 58, 59 f. und Beschluss vom 3. Juni 2005, 3 Ws 298-299/05, juris Rn. 13 ff. und 18; LK-Schöch § 67 Rn. 29; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder § 67 Rn. 5; Jehle in Satzger/Schluckebier/Widmaier § 67 Rn. 27; Wolf NJW 1997, 779, 781).

10

2. Der gegenläufigen Ansicht, dass im Falle einer anfänglichen Fehldiagnose bereits verbüßter Maßregelvollzug analog § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB vollständig auf eine im gleichen Erkenntnis verhängte Strafe anzurechnen sei (so OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2017, Az.: 4 Ws 305/16, juris Rn. 24; OLG Rostock, Beschluss vom 16. Januar 2017, Az.: 20 Ws 173/17, juris Rn. 37; KG, Beschluss vom 27. Januar 2015, Az.: 2 Ws 3/15, juris Rn. 28 ff.; OLG Dresden NStZ 1995, 520; MüKo-Maier § 67 Rn. 124) vermag sich der Senat in Anbetracht der entgegenstehenden Rechtskraft des erkennenden Urteils und der klaren gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 4 StGB nicht anzuschließen.

11

a) Nach rechtskräftig abgeschlossenem Erkenntnisverfahren steht der Feststellung einer auf einer Fehldiagnose beruhenden fehlerhaften Maßregelanordnung im Vollstreckungsverfahren bereits die Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils entgegen. Die Rechtskraft des erkennenden Urteils kann nur durch vom Gesetzgeber zugelassene Rechtsmittel verhindert oder - nach formeller Rechtskraft - unter den abschließenden, engen Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeverfahrens durchbrochen werden. Denn die Überprüfung, ob die Maßregel nach durchgeführter Hauptverhandlung rechtswidrig und auf tatsächlich fehlerhafter Grundlage angeordnet wurde, ist allein dem besonderen Verfahrensgang nach §§ 359 ff. StPO vorbehalten. Hierüber können die Gerichte im Vollstreckungsverfahren nicht befinden (ausführlich hierzu: BVerfG NStZ 1995, 174, 175).

12

Deshalb ist ungeachtet der Frage, ob im Rahmen eines erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens eine vollständige Anrechnung der Maßregelvollzugszeiten auf die Strafe erfolgen müsste, die nur teilweise Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs auf die Freiheitsstrafe auch im Falle einer anfänglichen Fehleinweisung in den Maßregelvollzug verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG aaO.; bestätigt durch Nichtannahmebeschluss vom 24. September 2007, Az.: 2 BvR 1844/07, juris Rn. 5 f.).

13

b) Zudem fehlt es an der für eine analoge Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB notwendigen Gesetzeslücke, da § 67 Abs. 4 StGB nicht nur nach seinem Wortlaut und Wortsinn, sondern auch nach seinem Gesetzeszweck selbst im Falle einer Fehldiagnose Anwendung findet.

14

Die zeitliche Begrenzung der Anrechenbarkeit nach § 67 Abs. 4 StGB soll in Anbetracht der Möglichkeit, im Falle einer positiven Legalprognose die Vollstreckung der verbleibenden Reststrafe zur Bewährung auszusetzen, den Verurteilten zur Mitarbeit am Resozialisierungsziel motivieren oder den Erfolg der Behandlung stützen und sichern (BVerfGE 91, 1, 33; BT-Drs. 10/2720 S. 13; MüKo-Maier § 67 Rn. 120). Das gesetzgeberische Anliegen, den Verurteilten für die Dauer der Freiheitsentziehung zur Mitarbeit am Resozialisierungsziel und zur Schaffung der Voraussetzungen für eine günstige Legalprognose im Sinn des § 57 Abs. 1 StGB zu motivieren und ggf. den Verurteilten sodann unter dem Eindruck einer bedingten Reststrafaussetzung auch für die Zukunft zu einer straffreien Lebensweise zu veranlassen, ist ein allgemeingültiges Ziel und von der Richtigkeit der der Maßregelanordnung zugrunde liegenden Diagnose unabhängig (so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 24. September 2007, Az.: 2 BvR 1844/07, juris Rn. 6; OLG Brandenburg aaO. Rn. 15).

15

c) Die Nichtanwendung des § 67 Abs. 4 StGB widerspräche dem Willen des Reformgesetzgebers, der in Kenntnis des Streitstrands zwar die Erledigterklärung auch bei anfänglicher Fehldiagnose angeordnet, aber auf eine von § 67 Abs. 4 StGB abweichende Anrechnungsregelung im Vollstreckungsverfahren verzichtet hat (vgl. hierzu bereits: OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2005, Az.: 3 Ws 298-299/05, juris Rn. 14).

16

Mit dem Gesetz zur nachträglichen Einführung Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838) hat der Gesetzgeber den im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung entwickelten Grundsatz, dass eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf Grundlage einer anfänglichen Fehldiagnose im Vollstreckungsverfahren für erledigt zu erklären ist (vgl. BGHSt 42, 306, 310 m.w.N.), ausdrücklich gebilligt und in § 67d Abs. 6 StGB normiert. Dabei hat sich Gesetzgeber auch mit der seinerzeit diskutierten Frage, ob die Rechtskraft des erkennenden Urteils einer Erledigterklärung infolge anfänglich fehlerhafter Unterbringungsdiagnose entgegenstehen könnte, auseinandergesetzt und dies verneint. Die Gesetzesbegründung führt aus, dass sich die Frage, ob möglicherweise bereits die Unterbringungsdiagnose fehlerhaft war, im Erledigungsverfahren gar nicht stelle. Denn zum einen unterliege im Erledigungsverfahren im Hinblick auf die fortbestehende Rechtskraft des erkennenden Urteils nur der gegenwärtige und nicht der frühere Zustand des Untergebrachten der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts. Zum anderen könne im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens auch aus tatsächlichen Gründen immer nur über die gegenwärtige Sachlage entschieden werden, weil nur zur gegenwärtigen psychischen Situation des Untergebrachten hinreichende gutachterliche Feststellungen getroffen werden könnten (so BT-Drs. 15/2887 S. 14). Dabei zitiert die Gesetzesbegründung zustimmend die oben unter Ziffer II. 2. a) aufgeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der zufolge der Ausspruch über die Erledigung einer möglicherweise von Anfang an ungerechtfertigten Maßregelanordnung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, aber eine über § 67 Abs. 4 StGB hinausgehende Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten wegen entgegenstehender Rechtkraft im Vollstreckungsverfahren nicht erfolgen könne. Aufgrund dieser Erörterungen ist eine planwidrige Regelungslücke auszuschließen (aA KG Berlin aaO. Rn. 37).

17

d) Gegen eine planwidrige Regelungslücke spricht weiter, dass der Gesetzgeber auch nachfolgend mit dem Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1610) keine vollständige Anrechenbarkeit von Maßregelvollzugszeiten auf die Strafe normiert hat. Ziel der Reform war die (erneute) Stärkung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Vermeidung von unverhältnismäßigen oder unverhältnismäßig langen Freiheitsentziehungen infolge von Unterbringungen nach § 63 StGB. Dabei sah sich der Gesetzgeber zu einer Vielzahl von Veränderungen veranlasst, u.a. auch dazu, die Anrechnungsvorschrift des § 67 Abs. 4 StGB um die Möglichkeit der Anrechnung verfahrensfremder Strafen gemäß § 67 Abs. 6 StGB zu erweitern und die Voraussetzungen der Erledigterklärung nach § 67d Abs. 6 StGB weiter zu konkretisieren. Auch im Lichte einzelner obergerichtlicher Entscheidungen, die trotz der klaren gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 4 StGB weiterhin eine vermeintlich planwidrige Regelungslücke aufzeigten, sah sich der Gesetzgeber jedoch nicht veranlasst, über § 67 Abs. 4 und 6 StGB hinausgehende Anrechnungsmöglichkeiten zu normieren. Stattdessen wiederholt die Gesetzesbegründung unter Verweis auf die einschlägige Verfassungsrechtsprechung, dass keine umfassende Anrechnung der Maßregelvollzugszeiten auf die Strafe erfolgen müsse, weil Freiheitsstrafe und Maßregel der Unterbringung nach rechtfertigendem Grund und Zielrichtung grundsätzlich nebeneinander stünden. Die Verfassung erlaube es dem Gesetzgeber, in Ausübung seiner Gestaltungsfreiheit eine nur teilweise Anrechnung der Zeit der Freiheitsentziehung im Maßregelvollzug auf die Freiheitsstrafe vorzusehen (BT-Drs. 18/7244 S. 27).

III.

18

Mangels vollständiger Anrechnung der Zeiten des Maßregelvollzugs auf die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Januar 2008 ist die Strafe noch nicht vollständig verbüßt. Damit tritt auch nicht gemäß § 68f StGB von Gesetzes wegen Führungsaufsicht ein, so dass die die Führungsaufsicht betreffenden Anordnungen in Ziffer III. bis VI. des angefochtenen Beschlusses ebenfalls aufzuheben sind. Die Strafvollstreckungskammer wird nunmehr über die Frage einer Aussetzung des Strafrestes nach § 57 Abs. 1 StGB zu entscheiden haben.

IV.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Hat die Staatsanwaltschaft ein erfolgreiches Rechtsmittel eingelegt, mit dem sie ihre Aufgabe wahrgenommen hat, Gerichtsentscheidungen ohne Rücksicht darauf, welche Wirkung damit für den Verurteilten erzielt wird, mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, so trägt in der Regel die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Verurteilten (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2018, Az.: 2 Ws 5/18; Meyer-Goßner/Schmitt § 473 Rn. 17 m.w.N.). Eine entsprechend Konstellation kann hier angenommen werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.