Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 01. Juli 2015 - L 9 KA 4/15 KL

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2015:0701.L9KA4.15KL.00
published on 01.07.2015 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 01. Juli 2015 - L 9 KA 4/15 KL
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Genehmigungsfähigkeit einer Änderung der Satzung der Klägerin.

2

Mit einem Schreiben vom 17. November 2009 teilte die Klägerin dem Ministerium für Gesundheit und Soziales (im Folgenden wird das als oberste Landesbehörde für das beklagte Land handelnde Ministerium der Einfachheit halber als Beklagter bezeichnet) mit, auf ihrer Vertreterversammlung seien am 14. November 2009 Satzungsänderungen beschlossen worden. Nach Ziffer 2 der Änderungen laute die Überschrift des § 8 Abs. 5 der Satzung nun "Geschäftsverteilung und Befugnisse" (statt vorher: "Aufgaben und Befugnisse") und der Wortlaut des § 8 Abs. 5 Buchstabe a sei wie folgt ergänzt worden (durch Anfügung an dem bisherigen Wortlaut "Der Vorstand führt die gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben der KZV Sachsen-Anhalt durch."): "Durch Beschluss kann der Vorstand einzelne gesetzliche und satzungsmäßige Aufgaben (z.B. nach dem Sozialgesetzbuch Fünf und der Zulassungsverordnung-Zahnärzte) auf bestimmte Bereiche oder Personen der Verwaltung übertragen, wobei diese Bereiche und Personen dann "Im Auftrag des Vorstandes" nach außen tätig werden."

3

Zur Begründung für die unter Ziffer 2 genannte Satzungsänderung führte die Klägerin aus: Im Zusammenhang mit einer Prüfung nach § 274 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) durch das Landesprüfungsamt sei darauf hingewiesen worden, dass in der Satzung keine eindeutige Zuweisungsreglung enthalten sei, die eine Übertragung der Registeraufgabe des Vorstands auf die Zulassungsstelle der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KZV) vorsehe. Im § 8 Abs. 1 der Zulassungsordnung für Zahnärzte heiße es, dass über Eintragungen und Streichungen im Zahnarztregister und den Registerakten der Vorstand der KZV oder die durch Satzung bestimmte Stelle beschließe.

4

Eine daneben noch am 17. November 2009 beschlossene Satzungsänderung betreffend den Wegfall des Abschnitts II § 4 Abs. 3 Buchstabe g ist nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens.

5

Am 17. November 2009 bat der Beklagte die Klägerin per Email um die Zusendung eines Protokolls der Vertreterversammlung vom 14. November 2009, damit auf dieser Grundlage einer Prüfung der Satzungsänderung erfolgen könne. Mit einem Schreiben von 14. Dezember 2009 teilte der Beklagte mit, dass eine zwischenzeitlich übersandte Übersicht über die Beschlüsse der Vertreterversammlung nicht ausreichend sei, weil nicht ersichtlich sei, ob die Beschlüsse mehrheitlich gefasst worden seien und mit rechtsverbindlichen Originalunterschriften. Mit einem Schreiben vom 16. Dezember 2009 übersandte die Klägerin für die Prüfung ein "Vorabprotokoll" und kündigte die Übersendung eines vollständigen Protokolls "zu gegebener Zeit" an.

6

In einem Schreiben vom 18. Februar 2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, es sei beabsichtigt, die Änderung zu § 8 Abs. 5 der Satzung nicht zu genehmigen, weil diese nicht dem geltenden Recht entspreche und gab der Klägerin die Möglichkeit, sich dazu zu äußern. Am 24. Februar 2010 ging dann beim Beklagten eine Ablichtung des vollständigen Protokolls der Vertreterversammlung der Beklagten vom 14. November 2009 ein. Mit Schreiben vom 1. März 2010 nahm die Klägerin zur beabsichtigten Nichtgenehmigung der Änderung in § 8 Abs. 5 der Satzung Stellung und führte im Wesentlichen aus, durch die Delegationsreglung solle der Vorstand nicht aus seiner Verantwortung entlassen werden, sondern es solle lediglich die Aufgabendurchführung im Konkreten durch Fachpersonal der Verwaltung der KZV ermöglicht werden. Mit Schreiben vom 22. April 2010 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, der Satzungsausschuss der Vertreterversammlung sei nach rechtlicher Prüfung zur Auffassung gelangt, dass die geplante Änderung in § 8 Abs. 5 der Satzung rechtmäßig sei. Der Beklagte werde aufgefordert, die Satzungsänderung unverzüglich zu genehmigen oder eine andere rechtsmittelfähige Entscheidung zu treffen.

7

Der Beklagte führte in einem Schreiben vom 5. Juli 2010 an die Klägerin aus: In Bezug auf die Führung des Arztregisters sei eine Satzungsänderung erforderlich und zulässig. Darüber hinaus seien weder die Satzung noch die Organe der KZV befugt, ohne gesetzliche Ermächtigung Zuständigkeitsregelungen originär auf andere Institutionen oder Personen zu übertragen. Eine abschließende Entscheidung über die Satzungsänderung setze voraus, dass die Klägerin konkret die Aufgaben benenne, die übertragen werden sollten. Daraufhin teilte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 sinngemäß mit, dass die Forderung nach Benennung der konkreten Aufgaben, die übertragen werden sollten, nicht nachvollziehbar sei. Dies solle in das Ermessen des Vorstands gestellt werden.

8

Mit Bescheid vom 22. November 2010, der der Klägerin am 25. November 2010 zuging, versagte der Beklagte die beantrage Genehmigung der Änderung und Ergänzung der Satzung der Klägerin zu § 8 Abs. 5. In den Gründen wird ausgeführt: Der Vorstand müsse die in § 79 Abs. 5 SGB V genannten Aufgaben wahrnehmen. Dazu gehöre die Erledigung der laufenden Geschäfte als eigenständige Aufgabe. Die Übertragung von Aufgaben sei nur auf einzelne Mitglieder des Vorstands und nicht extern möglich. Die Änderung der Überschrift des § 8 Abs. 5 der Satzung stehe im Zusammenhang mit der sachlichen Änderung. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen (wegen des genauen Inhalts des Bescheides wird auf Blatt 49 bis 54 der Gerichtsakten Bezug genommen).

9

Die Klägerin hat am 22. Dezember 2010 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 22. November 2010 zu verpflichten, die beschlossene Satzungsänderung zu genehmigen. Zur Begründung der Klage hat die Klägerin ausgeführt: Die Ablehnung der Satzungsänderung sei unzulässig, weil der Beklagte das Recht dazu verwirkt habe, nachdem er ohne Ergebnis mindestens zweimal schriftlich ausdrücklich aufgefordert worden sei, eine Entscheidung zu treffen. Nach über 12-monatigem Zeitablauf seit der Stellung des Genehmigungsantrags habe die Klägerin nicht mehr damit rechnen müssen, dass der Beklagte die Genehmigung tatsächlich ablehnen werde. Die Ablehnung sei auch materiell rechtswidrig. § 79 Abs. 5 Satz 1 SGB V regele zwar die Vertretung der Körperschaft durch den Vorstand. Dies gelte aber nur, soweit Gesetz und sonstiges Recht nicht anderes bestimmten. Weil mit sonstigem Recht insbesondere das Satzungsrecht gemeint sei, könne die Übertragung von Aufgaben in der Satzung geregelt werden, jedenfalls sofern damit nicht die Gesamtverantwortung des Vorstandes für die Vertretung der Körperschaft nach innen und außen beeinträchtigt werde. Übertragen werden könnten alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben. Eine weitere Differenzierung auf den Einzelfall sei weder erforderlich noch möglich. Die Befürchtung, der Vorstand würde seine Verantwortung aufgeben, sei unbegründet. Er bediene sich lediglich der Verwaltung zur Aufgabenerfüllung.

10

Das Sozialgericht Magdeburg hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. Januar 2015 an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt verwiesen.

11

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 1. Juli 2015 hat der Beklagte den Klageanspruch insoweit anerkannt, als er die am 14. November 2009 beschlossene Änderung der Überschrift zu § 8 Abs. 5 der Satzung der Klägerin genehmigt hat. Dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin angenommen.

12

Die Klägerin beantragt,

13

den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 22. November 2010 über die beantrage Satzungsgenehmigung vom 17. November 2009 nach § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB V aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die von der Vertreterversammlung der Klägerin am 14. November 2011 beschlossene und mit Schriftsatz vom 17. November 2009 beantragte Satzungsänderung vollständig zu genehmigen.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die über das Teilanerkenntnis hinausgehende Klage abzuweisen.

16

Der Beklagte meint: Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht mit einer Ablehnung der streitigen Satzungsänderung habe zu rechnen brauchen, seien nicht ersichtlich. Jede Satzungsänderung sei individuell auf ihre Genehmigungsfähigkeit hin zu überprüfen gewesen. Dass der Beklagte dazu länger gebraucht habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. In der Sache hält der Beklagte die noch im Streit stehende Satzungsänderung für rechtswidrig.

17

Dem Senat haben in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Akten und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Der Klage ist zulässig. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts folgt aus § 29 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetzt (SGG), wonach die Landessozialgerichte im ersten Rechtszug unter anderem über Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, in denen die Aufsicht von einer Landesbehörde ausgeübt wird, entscheiden. Eine solche Aufsichtsangelegenheit liegt hier vor. Bei der mit dem Schreiben des als oberste Landesbehörde handelnden Beklagten vom 22. November 2010 ausgesprochenen Versagung der Genehmigung der Satzungsänderung handelt es sich um einen Verwaltungsakt in einer Aufsichtsangelegenheit. Der Rechtsstreit betrifft eine Angelegenheit des Vertrags(zahn)ärzte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 2 SGG über die der Senat als der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts zuständige Fachsenat mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreise der Vertragszahnärzte zu entscheiden hatte. Denn Gegenstand der aufsichtsrechtlichen Maßnahme ist eine allein von den Mitgliedern Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt beschlossene Satzungsänderung. In solchen Fällen handelt es sich um Angelegenheiten der Vertrags(zahn)ärzte (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 6 KA 48/12 R, zitiert nach juris, Rdn. 14).

19

Bei der Klage handelt es sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, denn begehrt wird unter Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts eine Verurteilung zur Erteilung der Genehmigung der Satzungsänderung. Ob es sich dabei um den Sonderfall einer Aufsichtsklage nach § 54 Abs. 3 SGG handelt, kann offenbleiben. Eines Vorverfahrens bedurfte es nach § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG nicht, weil die ablehnende Entscheidung von einer obersten Landesbehörde erlassen wurde. Die Klage ist auch fristgemäß innerhalt eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheides erhoben worden. Der Klageeingang beim Sozialgericht wirkt insofern fristwahrend (§ 202 SGG in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Die Klageerhebung erfolgte im Übrigen auch entsprechend der insofern fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung beim Sozialgericht und nicht beim Landesozialgericht.

20

Die Klage ist aber unbegründet. Der Beklagte ist als oberste Landesbehörde nach § 78 Abs. 1 SGB V für die Aufsicht über die Klägerin zuständig. Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V bedarf die Satzung einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dies gilt auch für Änderungen der Satzung (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 6 KA 48/12 R, zitiert nach juris, Rdn. 21).

21

Diese Genehmigung hat der Beklagte zu Recht versagt. Denn die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Satzungsänderung unvereinbar mit höherrangigem Recht ist (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 6 KA 48/12 R, zitiert nach juris, Rdn. 22). Der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe aufgrund der Zeitspanne zwischen dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung und der ablehnenden Entscheidung das Recht auf eine Ablehnung "verwirkt", geht fehl. Denn aufgrund einer Verwirkung kann sich keine Verpflichtung zur Erteilung einer rechtswidrigen Genehmigung ergeben. Im Übrigen ist die Annahme einer Verwirkung im Hinblick auf den Ablauf und die Dauer des Verwaltungsverfahrens im konkreten Fall auch nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen.

22

Die durch die hier im Streit stehende Satzungsänderung - die § 8 Abs. 5 Buchstabe a der Satzung der Klägerin angefügte Reglung - ist mit § 79 Abs. 5 Satz 1 SGB V und damit im Verhältnis zum Satzungsrecht höherrangigem Recht unvereinbar. Nach § 79 Abs. 5 Satz 1 SGB V verwaltet der Vorstand die Körperschaft und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und Recht nichts Abweichendes bestimmen. Dabei gehört die Vertretungskompetenz des Vorstandes zu den ihm originär und ausschließlich zugewiesenen Kernkompetenzen. Die rechtliche Stellung des Vorstandes als Organ der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung beinhaltet, dass diesem ein originärer, allein ihm zugeordneter Aufgabenbereich zustehen muss. Damit ist es etwa nicht vereinbar, wenn von der Vertreterversammlung Regelungen getroffen werden, die dem Vorstand lediglich die Funktion eines "ausführenden Werkzeugs" der Vertreterversammlung belässt (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 6 KA 48/12 R, zitiert nach juris, Rdn. 28 ff).

23

Mit der rechtlichen Stellung des Vorstandes als Organ ist es auch unvereinbar, wenn dem Vorstand durch die Satzung die Möglichkeit eingeräumt wird, sich selbst der originär ihm zugeordneten Aufgaben durch eine Delegation auf die Verwaltung der Kassen(zahnärztlichen) Vereinigung zu entledigen. Eine solche Reglung ist dann zwar eine abweichende Bestimmung im Sinne des zweiten Halbsatzes des § 79 Abs. 5 Satz 1 SGB V. Sie ist aber mit der Grundaussage des § 79 Abs. 5 Satz 1 SGB V unvereinbar, dass dem Vorstand ein ihm originär zustehender Aufgabenbereich verbleiben muss, den er auch nicht selbst auf andere übertragen kann. Eine solche Möglichkeit zur nicht eingegrenzten Aufgabenübertragung enthält aber die im Streit stehende Satzungsänderung. Die Änderungsreglung lautet: "Durch Beschluss kann der Vorstand einzelne gesetzliche und satzungsmäßige Aufgaben (z.B. nach dem Sozialgesetzbuch Fünf und der Zulassungsverordnung-Zahnärzte) auf bestimmte Bereiche oder Personen der Verwaltung übertragen, wobei diese Bereiche und Personen dann "Im Auftrag des Vorstandes" nach außen tätig werden." Dies geht deutlich weiter als die in der Satzung der Klägerin im § 8 Abs. 3 Buchstabe a Satz 2 enthaltene Reglung, wonach sich der Vorstand zur Erfüllung seiner Aufgaben der Verwaltung bedient. Diese schon vorhandene Reglung ist bereits eine ausreichende Grundlage dafür, dass der Vorstand sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Verwaltung bedient und auch dafür, dass diese im vom Vorstand definierten Umfang nach außen im Auftrage des Vorstands handelt. Nach dem Inhalt der im Streit stehenden Änderungsregelung kann der Vorstand Aufgaben - ohne dass näher eingegrenzt wird welche – zur Erfüllung auf die Verwaltung übertragen. Diese weite Fassung würde es dem Vorstand praktisch ermöglichen, alle seine Aufgaben auf die Verwaltung zu übertragen, ohne dass eine Kontrolle im Einzelnen geregelt ist. In dieser weiten Form verstößt schon die Delegationsmöglichkeit als solche und nicht erst eine konkrete Delegation gegen die gesetzliche Vorgabe des § 79 Abs. 5 Satz 1 SGB V. Die weite Fassung der Neuregelung verstößt auch gegen § 79 Abs. 5 Satz 2 SGB V, wonach in der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand bestimmt werden kann, dass einzelne Mitglieder des Vorstands die Körperschaft vertreten. Eine Delegation auf Personen außerhalb des Vorstands ist nicht vorgesehen.

24

Die Nichtgenehmigung der Satzungsänderung steht auch nicht im Widerspruch zu dem der Klägerin erteilten Hinweis des Landesprüfungsamt, der so zu verstehen war, dass die Vertreterversammlung der Klägerin in der Satzung eine Reglung zur Übertragung der Eintragungen und Streichungen im Zahnarztregister und den Registerakten auf eine dafür bestimmte Stelle beschließen sollte. Insoweit enthält § 8 Abs. 1 der bundesweitern Zulassungsordnung für Zahnärzte eine spezielle abweichende Reglung im Sinne des § 79 Abs. 5 Satz 1 SGB V, nach der über Eintragungen und Streichungen im Zahnarztregister und den Registerakten der Vorstand der KZV oder die durch Satzung bestimmte Stelle beschließt. Dies begründet eine ausdrückliche Ermächtigung für die Aufgabenübertragung durch Satzung in einem klar definierten Umfang. Eine weitergehende Grundlage für die konkret getroffene, im Streit stehende Reglung liegt dagegen nicht vor.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Dabei war das vom Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung abgegebene Teilanerkenntnis nicht im Sinne eines Unterliegens zu berücksichtigen, weil es sich bei der Genehmigung der Änderung der Überschrift zu § 8 Abs. 5 der Satzung der Klägerin um keinen sachlich ins Gewicht fallenden Streitpunkt handelte.

26

Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG lagen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung in Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Der Senat weicht auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte ab.

27

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 30.10.2013 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden eine Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet. Für die Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 40 des Vierten Buches entsprechend.

(2) Die Satzungen bestimmen die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen hat bis zu 30 Mitglieder. Bei mehr als 5 000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als 2 000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kann die Zahl der Mitglieder auf bis zu 40, bei mehr als 10 000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als 5 000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung auf bis zu 50 erhöht werden. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat bis zu 60 Mitglieder.

(3) Die Vertreterversammlung hat insbesondere

1.
die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
2.
den Vorstand zu überwachen,
3.
alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind,
4.
den Haushaltsplan festzustellen,
5.
über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
6.
die Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
7.
über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen.
Sie kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann von dem Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Körperschaft verlangen. Der Bericht ist rechtzeitig und in der Regel schriftlich zu erstatten. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann die Rechte nach den Sätzen 2 und 3 auch mit einem Viertel der abgegebenen Stimmen ihrer Mitglieder geltend machen. Der Vorstand hat die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen über die Nebentätigkeit in ärztlichen Organisationen zu informieren.

(3a) In der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung stimmen über die Belange, die ausschließlich die hausärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der Hausärzte, über die Belange, die ausschließlich die fachärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der Fachärzte ab. Bei gemeinsamen Abstimmungen einschließlich der Wahlen nach § 80 Absatz 2 sind die Stimmen so zu gewichten, dass insgesamt eine Parität der Stimmen zwischen Vertretern der Hausärzte und Vertretern der Fachärzte in der Vertreterversammlung besteht. Das Nähere zur Abgrenzung der Abstimmungsgegenstände nach Satz 1 und zur Stimmengewichtung nach Satz 2 regelt die Satzung bis spätestens zum 1. November 2015; der Satzungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung.

(3b) Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat ihre Beschlüsse nachvollziehbar zu begründen. Sie hat ihre Sitzungen zu protokollieren. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann ein Wortprotokoll verlangen. Abstimmungen in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen erfolgen in der Regel nicht geheim. Eine geheime Abstimmung findet nur in besonderen Angelegenheiten statt. Eine namentliche Abstimmung erfolgt über die in der Satzung nach § 81 Absatz 1 festzulegenden haftungsrelevanten Abstimmungsgegenstände. Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nur in besonderen Fällen ausgeschlossen werden, insbesondere wenn berechtigte Interessen Einzelner einer öffentlichen Sitzung entgegenstehen.

(3c) Verpflichtet sich ein Mitglied der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen außerhalb seiner Tätigkeit in der Vertreterversammlung durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Zustimmung der Vertreterversammlung ab. Gewähren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen aufgrund des Dienstvertrages oder des Werkvertrages dem Mitglied der Vertreterversammlung eine Vergütung, ohne dass die Vertreterversammlung diesem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Mitglied der Vertreterversammlung die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, dass die Vertreterversammlung den Vertrag nachträglich genehmigt. Ein Anspruch des Mitglieds der Vertreterversammlung gegen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt. Der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(3d) Die Höhe der jährlichen Entschädigungen der einzelnen Mitglieder der Vertreterversammlung einschließlich Nebenleistungen sind in einer Übersicht jährlich zum 1. März, erstmals zum 1. März 2017, von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen im Bundesanzeiger und gleichzeitig in den jeweiligen Mitteilungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu veröffentlichen.

(3e) Die Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen.

(4) Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung besteht aus bis zu drei Mitgliedern; besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, müssen ihm mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören. Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung besteht aus drei Mitgliedern; dem Vorstand müssen mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören. Bei Meinungsverschiedenheiten im Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. Sie üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. Wird ein Arzt in den hauptamtlichen Vorstand gewählt, kann er eine ärztliche Tätigkeit als Nebentätigkeit in begrenztem Umfang weiterführen oder seine Zulassung ruhen lassen. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, es sei denn, ein Vorstandsmitglied wird während der laufenden Amtsdauer der Vertreterversammlung gewählt; die Wiederwahl ist möglich. Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am 1. März im Bundesanzeiger und gleichzeitig getrennt nach den kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Organisationen in den jeweiligen ärztlichen Mitteilungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie auf der Internetseite der betreffenden Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu veröffentlichen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung mitzuteilen.

(5) Der Vorstand verwaltet die Körperschaft und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die Körperschaft vertreten können.

(6) Für den Vorstand gilt § 35a Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2, 5 Satz 1, Absatz 6a und 7 des Vierten Buches entsprechend; für die Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches entsprechend. Die Vertreterversammlung hat bei ihrer Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstandes die erforderliche fachliche Eignung für ihren jeweiligen Geschäftsbereich besitzen. Für die Kassenärztlichen Vereinigungen gilt § 35a Absatz 6a Satz 2 des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass sich die Bedeutung der Körperschaft insbesondere nach der Zahl der Mitglieder bemisst. Die Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entscheidung nach § 35a Absatz 6a des Vierten Buches in Verbindung mit Satz 1 verlangen, dass ihr die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eine unabhängige rechtliche und wirtschaftliche Bewertung der Vorstandsdienstverträge vorlegen. Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen unzulässig. Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eine niedrigere Vergütung anordnen. Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 4 Satz 10 sind auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen anzurechnen oder an die jeweilige Kassenärztliche Bundesvereinigung abzuführen. Vereinbarungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen für die Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig.

(7) Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen. In der Verwaltungsorganisation ist insbesondere ein angemessenes internes Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und mit einer unabhängigen internen Revision einzurichten. Die interne Revision berichtet in regelmäßigen Abständen dem Vorstand sowie bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder andere wesentliche Vorschriften auch der Aufsichtsbehörde. Beziehen sich die festgestellten Verstöße auf das Handeln von Vorstandsmitgliedern, so ist auch der Vertreterversammlung zu berichten.

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

1.
Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,
2.
Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe,
3.
Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,
4.
Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder,
5.
Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
6.
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
7.
Änderung der Satzung,
8.
Entschädigungsregelungen für Organmitglieder einschließlich der Regelungen zur Art und Höhe der Entschädigungen,
9.
Art der Bekanntmachungen,
10.
die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen enthalten.

(3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten, nach denen

1.
die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen abzuschließenden Verträge und die dazu gefaßten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind,
2.
die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92, § 136 Absatz 1 und § 136a Absatz 4 für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind.

(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.

(5) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren. Das Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt.

(1) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) entscheiden, wirken die für Angelegenheiten der Sozialversicherung berufenen ehrenamtlichen Richter mit.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Die Aufsicht über die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen führt das Bundesministerium für Gesundheit, die Aufsicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder.

(2) Die Aufsicht über die für den Bereich mehrerer Länder gebildeten gemeinsamen Kassenärztlichen Vereinigungen führt die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem diese Vereinigungen ihren Sitz haben. Die Aufsicht ist im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beteiligten Länder wahrzunehmen.

(3) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. Die §§ 88 und 89 des Vierten Buches gelten entsprechend.

(4) Für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen gegen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann die Aufsichtsbehörde ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 10 000 000 Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festsetzen.

(5) Die Kosten der Tätigkeit der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden nach Maßgabe des Haushaltsplans durch die Beiträge der Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß den Vorgaben der Satzungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen aufgebracht, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt werden. Für die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen gelten für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken die §§ 67 bis 70 Absatz 1 und 5, die §§ 72 bis 77 Absatz 1 und 1a und die §§ 78 und 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a, für das Vermögen die §§ 80 bis 86 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 und für die Verwendung der Mittel § 305b entsprechend. Die Jahresrechnung nach § 77 Absatz 1a des Vierten Buches ist für das abgelaufene Haushaltsjahr bis zum 1. Oktober des Folgejahres aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Betriebsmittel dürfen die Ausgaben nicht übersteigen, die nach dem Haushaltsplan der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen auf eineinhalb Monate entfallen. Rücklagen sind zulässig, sofern sie angemessen sind und für einen den gesetzlichen Aufgaben dienenden Zweck bestimmt sind. Soweit Vermögen nicht zur Rücklagenbildung erforderlich ist, ist es zur Senkung der Beiträge der Kassenärztlichen Vereinigungen zu verwenden oder an die Kassenärztlichen Vereinigungen zurückzuzahlen.

(6) Für die Kassenärztlichen Vereinigungen gelten für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken die §§ 67 bis 70 Absatz 1 und 5, die §§ 72 bis 77 Absatz 1 und die §§ 78 und 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a, für das Vermögen die §§ 80 bis 86 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 und für die Verwendung der Mittel § 305b entsprechend.

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

1.
Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,
2.
Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe,
3.
Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,
4.
Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder,
5.
Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
6.
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
7.
Änderung der Satzung,
8.
Entschädigungsregelungen für Organmitglieder einschließlich der Regelungen zur Art und Höhe der Entschädigungen,
9.
Art der Bekanntmachungen,
10.
die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen enthalten.

(3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten, nach denen

1.
die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen abzuschließenden Verträge und die dazu gefaßten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind,
2.
die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92, § 136 Absatz 1 und § 136a Absatz 4 für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind.

(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.

(5) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren. Das Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt.

(1) Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden eine Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet. Für die Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 40 des Vierten Buches entsprechend.

(2) Die Satzungen bestimmen die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen hat bis zu 30 Mitglieder. Bei mehr als 5 000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als 2 000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kann die Zahl der Mitglieder auf bis zu 40, bei mehr als 10 000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als 5 000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung auf bis zu 50 erhöht werden. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat bis zu 60 Mitglieder.

(3) Die Vertreterversammlung hat insbesondere

1.
die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
2.
den Vorstand zu überwachen,
3.
alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind,
4.
den Haushaltsplan festzustellen,
5.
über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
6.
die Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
7.
über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen.
Sie kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann von dem Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Körperschaft verlangen. Der Bericht ist rechtzeitig und in der Regel schriftlich zu erstatten. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann die Rechte nach den Sätzen 2 und 3 auch mit einem Viertel der abgegebenen Stimmen ihrer Mitglieder geltend machen. Der Vorstand hat die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen über die Nebentätigkeit in ärztlichen Organisationen zu informieren.

(3a) In der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung stimmen über die Belange, die ausschließlich die hausärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der Hausärzte, über die Belange, die ausschließlich die fachärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der Fachärzte ab. Bei gemeinsamen Abstimmungen einschließlich der Wahlen nach § 80 Absatz 2 sind die Stimmen so zu gewichten, dass insgesamt eine Parität der Stimmen zwischen Vertretern der Hausärzte und Vertretern der Fachärzte in der Vertreterversammlung besteht. Das Nähere zur Abgrenzung der Abstimmungsgegenstände nach Satz 1 und zur Stimmengewichtung nach Satz 2 regelt die Satzung bis spätestens zum 1. November 2015; der Satzungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung.

(3b) Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat ihre Beschlüsse nachvollziehbar zu begründen. Sie hat ihre Sitzungen zu protokollieren. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann ein Wortprotokoll verlangen. Abstimmungen in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen erfolgen in der Regel nicht geheim. Eine geheime Abstimmung findet nur in besonderen Angelegenheiten statt. Eine namentliche Abstimmung erfolgt über die in der Satzung nach § 81 Absatz 1 festzulegenden haftungsrelevanten Abstimmungsgegenstände. Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nur in besonderen Fällen ausgeschlossen werden, insbesondere wenn berechtigte Interessen Einzelner einer öffentlichen Sitzung entgegenstehen.

(3c) Verpflichtet sich ein Mitglied der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen außerhalb seiner Tätigkeit in der Vertreterversammlung durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Zustimmung der Vertreterversammlung ab. Gewähren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen aufgrund des Dienstvertrages oder des Werkvertrages dem Mitglied der Vertreterversammlung eine Vergütung, ohne dass die Vertreterversammlung diesem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Mitglied der Vertreterversammlung die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, dass die Vertreterversammlung den Vertrag nachträglich genehmigt. Ein Anspruch des Mitglieds der Vertreterversammlung gegen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt. Der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(3d) Die Höhe der jährlichen Entschädigungen der einzelnen Mitglieder der Vertreterversammlung einschließlich Nebenleistungen sind in einer Übersicht jährlich zum 1. März, erstmals zum 1. März 2017, von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen im Bundesanzeiger und gleichzeitig in den jeweiligen Mitteilungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu veröffentlichen.

(3e) Die Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen.

(4) Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung besteht aus bis zu drei Mitgliedern; besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, müssen ihm mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören. Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung besteht aus drei Mitgliedern; dem Vorstand müssen mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören. Bei Meinungsverschiedenheiten im Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. Sie üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. Wird ein Arzt in den hauptamtlichen Vorstand gewählt, kann er eine ärztliche Tätigkeit als Nebentätigkeit in begrenztem Umfang weiterführen oder seine Zulassung ruhen lassen. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, es sei denn, ein Vorstandsmitglied wird während der laufenden Amtsdauer der Vertreterversammlung gewählt; die Wiederwahl ist möglich. Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am 1. März im Bundesanzeiger und gleichzeitig getrennt nach den kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Organisationen in den jeweiligen ärztlichen Mitteilungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie auf der Internetseite der betreffenden Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu veröffentlichen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung mitzuteilen.

(5) Der Vorstand verwaltet die Körperschaft und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die Körperschaft vertreten können.

(6) Für den Vorstand gilt § 35a Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2, 5 Satz 1, Absatz 6a und 7 des Vierten Buches entsprechend; für die Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches entsprechend. Die Vertreterversammlung hat bei ihrer Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstandes die erforderliche fachliche Eignung für ihren jeweiligen Geschäftsbereich besitzen. Für die Kassenärztlichen Vereinigungen gilt § 35a Absatz 6a Satz 2 des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass sich die Bedeutung der Körperschaft insbesondere nach der Zahl der Mitglieder bemisst. Die Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entscheidung nach § 35a Absatz 6a des Vierten Buches in Verbindung mit Satz 1 verlangen, dass ihr die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eine unabhängige rechtliche und wirtschaftliche Bewertung der Vorstandsdienstverträge vorlegen. Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen unzulässig. Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eine niedrigere Vergütung anordnen. Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 4 Satz 10 sind auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen anzurechnen oder an die jeweilige Kassenärztliche Bundesvereinigung abzuführen. Vereinbarungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen für die Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig.

(7) Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen. In der Verwaltungsorganisation ist insbesondere ein angemessenes internes Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und mit einer unabhängigen internen Revision einzurichten. Die interne Revision berichtet in regelmäßigen Abständen dem Vorstand sowie bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder andere wesentliche Vorschriften auch der Aufsichtsbehörde. Beziehen sich die festgestellten Verstöße auf das Handeln von Vorstandsmitgliedern, so ist auch der Vertreterversammlung zu berichten.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.