Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Nov. 2016 - L 6 KR 22/16

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2016:1130.L6KR22.16.00
bei uns veröffentlicht am30.11.2016

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Höhe der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung.

2

Der Kläger ist seit dem 17. Dezember 2010 hauptberuflich als Rechtsanwalt selbstständig erwerbstätig und seitdem bei der Beklagten zu 1) freiwillig gesetzlich krankenversichert und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Zunächst erhielt er bis zum 16. September 2011 anschließend und in geringerer Höhe bis zum 16. März 2012 einen Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit.

3

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 und 10. Januar 2011 setzte die Beklagte die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung fest. Am 27. Februar 2012 übersandte der Kläger der Beklagten einen Antrag auf Beitragsentlastung für Selbstständige. Er gab an, dass die Steuererklärung für das Jahr 2011 noch nicht vorliege. Seine bisherige Einkommensschätzung würde er für die Zukunft auf in monatlich 900,00EUR korrigieren. 2011 habe er aus selbständiger Tätigkeit Einkünfte in Höhe von 4.556,07 EUR erzielt.

4

Mit Bescheid vom 14. März 2012 führte die Beklagte aus, dass bei der Beitragseinstufung hauptberuflich selbständig Tätiger als beitragspflichtige Einnahme mindestens 75 % der monatlichen Bezugsgröße zu berücksichtigen sei (2012 = 1.968,75 EUR). Bei "bedürftigen Selbstständigen" würden demgegenüber mindestens 50 % der monatlichen Bezugsgröße (2012 = 1312,50 EUR) als beitragspflichtige Einnahme gelten. Unter Berücksichtigung der beitragspflichtigen Einnahmen betrage der Betrag für die Zeit vom 17. März 2012 bis 31. März 2012 zur Krankenversicherung 91,26 EUR und zur Pflegeversicherung 13,48 EUR. Für den Teilmonat seien insgesamt 104,74 EUR zu zahlen. Ab dem Folgemonat belaufe sich der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung auf 195,56 EUR und zur Pflegeversicherung auf 28,88 EUR. Es ergebe sich ein monatlicher Gesamtbeitrag in Höhe von 224,44 EUR. Die Einstufung gelte hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung unter Vorbehalt. Die Beitragshöhe werde überprüft, sobald zu der selbstständigen Tätigkeit der erste Einkommenssteuerbescheid vorliege. Sollte sich aus dem Steuerbescheid ein höheres als das geschätzte Einkommen von monatlich 900,00 EUR ergeben, würden Beiträge nacherhoben werden.

5

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 17. April 2012 Widerspruch. Der angegriffene Beitragsbescheid sei rechtswidrig, soweit die Beklagte höhere als die für das Beitrittsgebiet geltenden Beiträge festgesetzt habe. Die Beklagte sei bei der Festsetzung des Beitrages unzutreffend von der Bezugsgröße (West) für 2012 ausgegangen. Es würden weiterhin unterschiedliche Bezugsgrößen für Ost und West gelten. Nach § 18 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) i. V. m. § 2 Abs. 2 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2012 betrage die Bezugsgröße (Ost) im Jahr 2012 jährlich 26.880,00 EUR und monatlich 2.240,00 EUR. Diese Rechtsnormen würden die Bezugsgrößen für die Sozialversicherung als Ganzes regeln. Bei 50 % der monatlichen Bezugsgröße sei der Mindestbetrag also auf der Grundlage eines fiktiven monatlichen Einkommens in Höhe von 1.120,00 EUR zu berechnen. Damit ergebe sich ein niedrigerer Beitragssatz. Die Sozialversicherung umfasse die Zweige gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung und soziale Pflegeversicherung. Eine Trennung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung einerseits sowie Renten- und Arbeitslosenversicherung andererseits finde gerade nicht statt. Lediglich die Beitragsbemessungs-grenzen seien getrennt nach den einzelnen Sozialversicherungszweigen festgesetzt.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und begründete dies im Wesentlichen mit § 309 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Danach gelte seit 1. Januar 2001 die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, soweit Vorschriften des SGB V an die Bezugsgröße anknüpften.

7

Hiergegen richtet sich die am 15. Oktober 2012 am Sozialgericht Magdeburg erhobene Klage, mit der der Kläger seine Widerspruchsbegründung vertieft hat. Eine gegenteilige Normauslegung verstoße gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG) i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gebiete nicht nur, dass gleiche Sachverhalte gleich, sondern auch, dass ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln seien. Unstreitig gebe es in den Lebens- und Einkommensbedingungen Ost und West noch immer beträchtliche Unterschiede. Diese würden auch in der Verordnung über die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung berücksichtigt. Ein Abweichen im Rahmen der gesetzlichen Kranken-versicherung sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Dem von der Beklagten angeführten Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. März 2007 - 12 KR 33/06 R - habe ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde gelegen.

8

Zudem hat der Kläger seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vorgelegt, woraus sich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Jahre 2011 in Höhe von 4.542,00 EUR sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 3.666,00 EUR ergaben. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, bei monatlichen Einnahmen in Höhe von 378,50 EUR hätten die von der Beklagten geforderten Monatsbeiträge in Höhe von 231,77 EUR erdrosselnde Wirkung. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit vor.

9

Mit Urteil vom 19. November 2015 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: "240 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, 5. Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) bestimmt, dass für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigt (Satz 2). Nach § 2 der Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler - BVSzGs-) werden die monatlichen Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Diese Einnahmen sind bis zu einem Betrag in Höhe der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 BVSzGs). Welche Einnahmen beitragspflichtig sind, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 der BVSzGs. Hiernach gelten als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und alle sonstigen Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt nach § 240 Abs. 4 S. 2 SGB V als beitragspflichtige Einnahmen für das Kalenderjahr der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze; bei Nachweis niedriger Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße (75 % der monatlichen Bezugsgröße 2012 = 1.969,50 EUR). Bei bedürftigen Selbstständigen sieht § 240 Abs. 4 S. 3 SGB V eine beitragsmäßige Entlastung durch die Senkung der Mindestbemessungsgrundlage von 75 % auf 50 % der monatlichen Bezugsgröße (2012 = 1.312,50 EUR) vor. Bedürftige Selbstständige sind hauptberuflich Selbständige, die keinen Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit erhalten und bedürftig im Sinne von § 7 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 - 4 der BVSzGs sind.

10

So liegt es hier. Das zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung geschätzte monatliche Arbeitseinkommen des Klägers liegt bei 900,00 EUR monatlich. Auch die tatsächlichen Einkünfte des Klägers, die durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides von 2011 im Rahmen des Klageverfahrens nachgewiesen worden sind, unterschreiten die jeweilige Mindesteinnahme-grenze des Kalenderjahres. Die Beitragseinstufung auf der Grundlage von 50 % der monatlichen Bezugsgröße ist daher korrekt. Gemäß § 309 Abs. 1 SGB V gilt für die Kranken- und Pflegeversicherung seit dem 1. Januar 2001, mithin auch im Jahre 2012 sowie den Folgejahren die für Ost und West einheitliche Beitragsbemessungsgrenze nach § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 4. Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV).

11

Ein Verstoß gegen Grundrechte, insbesondere den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz oder das Sozialstaatsprinzip ist nicht ersichtlich. Nach dem Urteil der des Bundessozialgerichts vom 7. März 2007 - 12 KR 33/06 R - ist die in der gesetzlichen Krankenversicherung seit 1. Januar 2001 bundesweit geltende einheitliche Beitragsbemessungsgrenze verfassungsgemäß. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist. Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene gleiche Behandlung von Personengruppen sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (BVerfGE 109,96, 123). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft. Ob diese Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen. Danach steht die Entscheidung des Gesetzgebers, die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung zu vereinheitlichen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Einklang (vgl. BSG a.a.O.). Für die Bemessung der Beiträge gilt für den Kläger, der keinen Krankengeldanspruch hat, der ermäßigte Beitragssatz. Dieser beläuft sich auf 14,9 %. Hieraus resultiert im Jahre 2012 der Monatsbeitrag des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung von 195,56 EUR. Ein Verstoß gegen die Beitragsgerechtigkeit ist ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit der Kläger die Beiträge aufgrund von niedrigen Einnahmen nicht begleichen kann, steht es ihm frei, ergänzend Sozialleistungen zu beantragen."

12

Gegen die ihm am 1. April 2016 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 2. Mai 2016 Berufung eingelegt und zur Begründung seinen bisherigen Vortrag vertieft, ohne auf § 309 Abs. 1 Nr. 1 SGB V einzugehen. Eine Normenauslegung, die die Unterschiede zwischen Ost und West nicht berücksichtige, verstoße gegen Art. 3 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip. Zudem habe die Beklagte ein erhöhtes fiktives Mindesteinkommen i. H. v. 1.312,50 EUR monatlich zu Grunde gelegt. Dies führe zu einem Beitragssatz in der Krankenversicherung von über 50 % sowie von rund 7,6 % in der Pflegeversicherung. Hierdurch würden Selbständige wesentlich schlechter gestellt als Arbeitnehmer. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit und damit gegen Art. 3 GG. Schließlich werde das Krankengeld auch nur auf der Grundlage der tatsächlichen Einkünfte geleistet. Die individuellen finanziellen Verhältnisse des Einzelnen würden damit nicht berücksichtigt. Selbständige hätten auch entgegen einer verbreiteten Ansicht keine ernsthafte Möglichkeit, sich das Einkommen quasi schön zu rechnen. Insbesondere bei Rechtsanwälten sei der erzielbare Umsatz stark gesetzlich reglementiert. Die Beiträge, die die Beklagte hier festsetze, hätten erdrosselnde Wirkung.

13

Der Kläger beantragt,

14

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. November 2015 aufzuheben und die Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 14. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2012 sowie der Bescheide vom 22. August 2014, 26. September 2014, 12. Januar 2015, 24. Januar 2015 und 14. Januar 2016 zu verurteilen, seinen Beitrag auf der Grundlage von 50% der Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Abs. 2 SGB IV festzusetzen.

15

Die Beklagten beantragen,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend und nehmen Bezug auf die Begrün-dung des Widerspruchsbescheides und des Sozialgerichts. Es liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vor. Es werde auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. März 2007 - 12 KR 33/06 R - verwiesen. Auch nach den mit Einkommenssteuerbescheid für 2011 nachgewiesenen Einkünften unterhalb der Mindesteinnahmegrenze, bleibe letztere mithin 50 % der monatlichen Bezugsgröße (2012 = 1.312,50 EUR, 2013 = 1.347,50 EUR, 2014 = 1.382,50 EUR) auch weiterhin für die Beitragseinstufung maßgeblich. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

18

Sie hat Beitragsbescheide vom 22. August 2014, 26. September 2014, 12. Januar 2015, 24. August 2015 und 14. Januar 2016 übersandt, die ihrer Ansicht nach gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden seien.

19

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats nach § 155 Abs. 3, 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt (Schriftsätze vom 25. August 2016 bzw. 23. August 2016).

20

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, ist die Klage unbegründet. Insoweit wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidung des Sozialgerichts verwiesen.

22

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach dem Vortrag des Klägers, dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung der Kläger hauptberuflich selbständig tätig ist. Die Beklagte und das Sozialgericht haben die einschlägigen Normen nach dem SGB V korrekt zugrunde gelegt, wobei ergänzend §§ 20 Abs. 3, 57 Abs. 4 SGB XI anzuführen sind.

23

Die angegriffene Ungleichbehandlung der Tätigkeit des Klägers im Vergleich zu einer abhängigen Beschäftigung stellt auch angesichts des Berufungsvortrags keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, hier die Vergleichsgruppen festzusetzen. Die Gruppe der Selbstständigen ist nicht gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu Beschäftigten, die entgegen der Ansicht des Klägers auch erst ab einem Arbeitsentgelts von über 450 EUR versicherungspflichtig sind (§ 8 SGB IV in Verbindung mit § 7 SGB V). Selbständige unter-scheiden sich im Beitragsrecht auch im Übrigen grundlegend von Beschäftigten. Durch die Anknüpfung an das Steuerrecht können beispielsweise durch die Bildung von Ansparrücklagen Gewinne zwischen den Jahren verschoben werden (dazu Sächsisches LSG, 29. April 2009 – L 1 KR 43/08, juris); weiter sind Gewinn- und Verlustvorträge, Abschreibungen etc. zu berücksichtigen. Schließlich werden die Gewinne aufgrund der Anknüpfung an den konkreten Steuerbescheid immer erst nachlaufend verbeitragt, was die Selbständigen ebenfalls begünstigt (näher Ulmer, NZS 2016, 449 ff). Aufgrund dieser und vielfältiger weiterer Unterschiede auch in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch ist die Gruppe der hauptberuflich Selbständigen nicht mit der der abhängig Beschäftigten vergleichbar.

24

Hinzu kommt, dass der Kläger jederzeit eine private Kranken- und Pflegeversicherung abschließen, deren Beitragssätze grundsätzlich marktgerecht sind. Soweit der Kläger indirekt also eine Subventionierung der Selbstständigen in der gesetzlichen Krankenversicherung fordert, gibt es hier für keinen Verfassungsgrundsatz. Gegen unverhältnismäßige Beiträge spricht auch, dass der vom Kläger für seine Krankenversicherung zu zahlende Beitrag auch kaum den Pauschalbetrag von rund 170 EUR/Monat übersteigt, den jede Krankenkasse seit Einführung des Gesundheitsfonds für jeden einzelnen Versicherten aus dem Gesundheits-fonds erhält (die sogenannten Grundpauschale, vgl. http://www.der-gesundheitsfonds.de/die-reform-details/der-gesundheitsfonds/ risikostrukturausgleich. html.

25

Aus dem Sozialstaatsprinzip mag sich ergeben, dass ein gewisser Schutz bei Krankheit zu gewährleisten ist. Verfassungsrechtlich besteht jedoch kein Anhalt für einen Anspruch auf einen Krankenversicherungsschutz über das nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch bzw. Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu leistendem Umfang. Soweit der Kläger bedürftig im Sinne der vorgenannten Vorschriften ist, steht es ihm frei, solche Leistungen zu beanspruchen. Sollte er aber nicht bedürftig sein, vermag das Sozialstaatsprinzip auch im Rahmen des SGB V keinen Anspruch auf Verringerung der Krankenversicherungsbeiträge zu geben. Der Gesetzgeber ist von Verfassungswegen nicht gezwungen, nicht (im Sinne des Sozialhilferechts) bedürftigen Selbstständigen bei der Kranken- und Pflegeversicherung zu unterstützen.

26

Die Verfassungsbeschwerde gegen das mehrfach angeführte Urteil des BSG (7. März 2007 – B 12 KR 33/06 R –, juris) wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, 11. August 2009 - 1 BvR 1666/07). Dies betraf die Angleichung der Rechengrößen in den neuen und alten Bundesländern und die damit verbundene Vereinheitlichung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies ist mit der Angleichung der Bezugsgröße durchaus vergleichbar; zudem haben sich die Lebensverhältnisse seitdem weiter deutlich angenähert.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es handelt sich um einen Einzelfall auf geklärter Rechtsgrundlage, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt.


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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Nov. 2016 - L 6 KR 22/16 zitiert 13 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze


(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstag

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder


(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgl

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 18 Bezugsgröße


(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vo

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung


(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt be

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung


(1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung 1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,2. nach dem Jugendfreiwilligendienstegeset

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 309 Protokollierung


(1) Die Verantwortlichen nach § 307 haben durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle bei Anwendungen nach den §§ 327 und 334 Absatz 1 nachträglich für den Zeitraum der regelmäßigen dreijährigen Verj

Referenzen

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Die Verantwortlichen nach § 307 haben durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle bei Anwendungen nach den §§ 327 und 334 Absatz 1 nachträglich für den Zeitraum der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Zugriffe und die versuchten Zugriffe auf personenbezogene Daten der Versicherten in diesen Anwendungen überprüft werden können und festgestellt werden kann, ob, von wem und welche Daten des Versicherten in dieser Anwendung verarbeitet worden sind.

(2) Eine Verwendung der Protokolldaten nach Absatz 1 für andere als die dort genannten Zwecke ist unzulässig.

(3) Die Protokolldaten sind nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist unverzüglich zu löschen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung

1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
2.
nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,
3.
nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.
§ 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese Versicherungspflicht begründet.

(2) Personen, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange ihr Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. Oktober 2022 tritt.

(3) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.