Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Juni 2015 - L 4 AS 242/15 B ER

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2015:0605.L4AS242.15BER.0A
bei uns veröffentlicht am05.06.2015

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass er nicht zur Vorlage eines Nachweises für die Durchführung einer Statusfeststellung durch den Rentenversicherungsträger verpflichtet ist.

2

Der 1971 geborene Antragsteller steht beim Antrags- und Beschwerdegegner im ergänzenden Bezug von laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er ist seit dem Jahr 2009 als Immobilienmakler in D. selbständig tätig. Er hat einen Kooperationsvertrag mit der Firma "d." in M. abgeschlossen, der ihn berechtigt, das Gemeinschaftsbüro der Firma nutzen. Zugleich ist er verpflichtet, seine berufliche Tätigkeit ausschließlich unter dem Namen der Firma und unter Nutzung des Büros auszuüben. Dafür erhält der Firmeninhaber einen Anteil an den vom Antragsteller erwirtschafteten Provisionen.

3

Zuletzt bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 29. Oktober 2014 für den Bewilligungszeitraum von November 2014 bis April 2015 vorläufige monatliche Leistungen iHv 575,00 EUR. Dabei berücksichtigte er entsprechend der Ertragsvorschau des Antragstellers ein monatliches Einkommen von 270,00 EUR, von dem er nach Bereinigung 136,00 EUR monatlich auf den Bedarf anrechnete.

4

Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 forderte der Antragsgegner den Antragsteller unter Hinweis auf die Folgen eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) auf, bis zum 30. Januar 2015 einen Nachweis der Statusfeststellung durch den Rentenversicherungsträger vorzulegen. Zur Begründung gab er an, ihm sei bekannt geworden, dass der Antragsteller bei Immobilienservice Dr. B. beschäftigt sei. Es bestehe der Verdacht der Scheinselbständigkeit. Darauf reagierte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner bis zum Ablauf der Frist nicht.

5

Am 24. Februar 2015 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das SG solle im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes feststellen, dass er nicht verpflichtet sei, den geforderten Nachweis zu erbringen. Für die Aufforderung des Antragsgegners fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Bei Eintritt der vom Antragsgegner angedrohten Leistungsentziehung sei er nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Hieraus ergebe sich die besondere Eilbedürftigkeit.

6

Der Antragsgegner hat ausgeführt, ein Feststellungsantrag sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglich, wenn der Betroffene vor irreparablen Entscheidungen der Verwaltung geschützt werden müsse. Dem Antragsteller sei es zuzumuten, das weitere Vorgehen des Antragsgegners abzuwarten.

7

Mit Beschluss vom 20. März 2015 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es bestehe kein Rechtsschutzinteresse für den Feststellungsantrag. Soweit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine vorläufige Feststellung überhaupt möglich sei, müsse diese dazu dienen, zu verhindern, dass Rechtsschutz in der Hauptsache unzumutbar erschwert oder unmöglich werde. Vorläufiger Rechtsschutz werde nicht gewährt, um erwartete Rechtsbeeinträchtigungen zu verhindern. Die Mitwirkungsaufforderung des Antragsgegners habe keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Die vom Antragsteller befürchtete zukünftige Leistungsentziehung setze einen Verwaltungsakt voraus. Gegen diesen könne sich der Antragsteller mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs sowie ggf. im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes wehren. Es bedürfe daher aktuell keines vorbeugenden Rechtsschutzes.

8

Am 20. April 2015 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt, seine Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und ergänzt, es sei ihm nicht zuzumuten, abzuwarten, bis der Antragsgegner die bewilligten Leistungen entziehe. Es verstoße gegen das Sozial- und das Rechtsstaatsprinzip, wenn er seine Rechte erst dann schützen könne, wenn der Antragsgegner einen Bescheid nach § 66 SGB I erlassen habe. Ihm drohe akut eine nachteilige Entscheidung des Antragsgegners.

9

Mit Schreiben vom 27. April 2015 hat die Berichterstatterin auf die gesetzliche Konzeption des nachgehenden Rechtsschutzes hingewiesen. Darauf hat der Antragsteller nicht reagiert.

10

Er beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

11

den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 20. März 2015 aufzuheben und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, dem Antragsgegner einen Beleg über eine Statusfeststellung durch den Rentenversicherungsträger vorzulegen.

12

Der Antragsgegner beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

13

die Beschwerde zurückzuweisen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen sind Gegenstand der Beratungen des Senats gewesen.

II.

15

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 20. März 2015 ist nach §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG ausgeschlossen. Denn das Begehren des Antragstellers ist nicht auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung, sondern auf eine Feststellung gerichtet. Ihr kann ein konkreter wirtschaftlicher Wert nicht beigemessen werden.

16

Indes ist die Beschwerde unzulässig, denn dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzinteresse. Der Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses bedeutet, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens ein rechtlich schützenswertes Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat. Ein solches ist hier nicht gegeben.

17

Im derzeitigen Stand des Verwaltungsverfahrens bedarf der Antragsteller keines gerichtlichen Rechtsschutzes. Er wehrt sich gegen eine Aufforderung zur Mitwirkung, die keine Verwaltungsaktsqualität iSv § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) hat. Die Aufforderung zur Vorlage eines Belegs über die Durchführung eines Verfahrens zur Statusfeststellung bei dem Rentenversicherungsträger ist keine mit dem Mitteln der Verwaltungsvollstreckung erzwingbare Pflicht, sondern eine Obliegenheit des Antragstellers als SGB II-Leistungsberechtigter. Der Antragsgegner kann den Antragsteller nicht verpflichten, den geforderten Beleg vorzulegen und damit die gewünschte Mitwirkungshandlung zu erbringen, er kann dazu nur auffordern. Durch die Aufforderung wird nicht in Rechte des Antragstellers eingegriffen. Wenn der Antragsteller sie – wie hier – nicht befolgt, muss der Antragsgegner in einem weiteren Schritt des Verwaltungsverfahrens prüfen, ob das Verhalten als Verletzung der Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, § 65 SGB I zu werten ist, und ob er ggf. berechtigt ist, aufgrund dieser Verletzung die Leistung zu versagen bzw. zu entziehen (§ 66 Abs. 1 SGB I). Erst die Versagung oder der Entzug der Leistung ist ein Verwaltungsakt, der eine belastende Regelung für den Antragsteller beinhaltet und gegen die er sich mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen (Widerspruch) wehren kann.

18

Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet einen Schutz gegen staatliche Eingriffe. Dies bedeutet, dass sich ein Bürger regelmäßig nicht gegen vorbereitendes Verwaltungshandeln wehren kann, das seine Rechte (noch) nicht beeinträchtigt. Ein Sozialleistungsberechtigter kann daher grundsätzlich gerichtlich nicht bereits gegen die Aufforderung zur Mitwirkung wehren kann, sondern muss erst einen ggf. darauf aufbauenden Bescheid abwarten, bevor er gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann.

19

Mit dem gestellten Feststellungsantrag im Rahmen einer einstweiligen Anordnung will der Antragsteller verhindern, dass der Antragsgegner künftig eine für ihn belastende Regelung nach § 65 SGB I erlässt. Er ist auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichtet. Insoweit bedarf es nach den obigen Ausführungen eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 11. Aufl. 2014, § 55 RN 8c; Thüringer LSG, Beschluss vom 12. Januar 2015, Az.: L 4 AS 1231/14 B ER, juris RN 70), das über die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung hinausgeht.

20

Dieses besondere Zulässigkeitserfordernis bei vorbeugenden Unterlassungs- oder Feststellungsklagen ergibt sich daraus, dass das Rechtsschutzsystem des SGG auf dem nachträglich Überprüfung von Verwaltungshandeln ausgerichtet ist. Deshalb ist in der Hauptsache für eine vorbeugende Feststellungs- oder Unterlassungsklage nur dann Raum, wenn die Verweisung auf den nachträglichen Rechtsschutz unzumutbar ist, z.B. weil ansonsten vollendete Tatsachen geschaffen werden, die ggf. unumkehrbar sind. Da jedoch im einstweiligen Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden kann, als aufgrund einer Klage in der Hauptsache, gilt das Erfordernis des qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses auch für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Soweit der Antragsteller die (vorläufige) Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet ist, einen Beleg über die Statusfeststellung vorzulegen, ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse nicht erkennbar. Vielmehr ist der Antragsteller auf den oben beschriebenen allgemeinen Weg des nachträglichen Rechtsschutzes zu verweisen. Ihm entstehen durch die befürchtete Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I keine unzumutbaren Nachteile, die im vorgesehen Rechtsschutz nicht mehr wirksam geltend gemacht werden könnten. Die Obliegenheit eines Betroffenen, gegen hoheitliche Maßnahmen nachträglich und anlassbezogen um (gerichtlichen) Rechtsschutz nachzusuchen, stellt nach den obigen Ausführungen keine Beeinträchtigung seines Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz dar. Die Beschwerde war daher zu verwerfen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

22

Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSv § 73a Abs. 1 S. 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung hat.

23

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).


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Referenzen - Gesetze

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 31 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemei

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 60 Angabe von Tatsachen


(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 66 Folgen fehlender Mitwirkung


(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittl

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 65 Grenzen der Mitwirkung


(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus eine

Referenzen

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.