Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 02. Aug. 2018 - L 3 RS 8/17

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2018:0802.L3RS8.17.00
bei uns veröffentlicht am02.08.2018

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verfolgt einen Anspruch auf Feststellung der Zeiten vom 1. April 1975 bis zum 30. Juni 1990 als solche ihrer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit entsprechenden Entgelten nach dem Gesetz zur Überprüfung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG).

2

Die am ... 1941 geborene Klägerin verfügt über einen Berufsabschluss als Handelskaufmann (Facharbeiterzeugnis vom 10. Juli 1981). Sie schloss mit Wirkung ab dem 1. April 1975 den Arbeitsvertrag mit der VE Militärhandelsorganisation Betriebsteil M. (im Folgenden: MHO) über die Arbeitsaufgabe "Leiter Wirtschaftsgruppe Inventur" mit dem Betriebsort "Betriebsteil M. u. Bezirksebene". Der Arbeitsvertrag verwies im Übrigen auf den Rahmenkollektivvertrag des sozialistischen Binnenhandels und die Gruppe "A 10". Der Vertrag trägt einen Stempel "Deutsche Demokratische Republik - NVA - 11848". Ob dieser - wie die Klägerin angibt - von einem Oberstleutnant (ggfs. durch den Zusatz der in der DDR üblichen Abkürzung "OSL" gekennzeichnet) unterschrieben ist, lässt sich nicht eindeutig erkennen. Das Arbeitsverhältnis wurde von der "G.-Handelsgesellschaft mbH Groß- und Einzelhandel - Zweiggeschäftsstelle M." übernommen und mit Änderungsvertrag vom 16. Juli 1990 ab dem 1. Juli 1990 in Bezug auf die Arbeitsaufgabe, nun "Bearbeiter Innenrevision", geändert. Maßgebend waren nach dem Vertrag nun die Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages des Konsumgüter-Binnenhandels. Dem erstgenannten Vertrag entsprechen auch die Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der ehemaligen DDR (im Folgenden: SVA) für die Zeit vom 1. April 1975 bis zum 31. Dezember 1977. Dem SVA ist ab dem 1. Januar 1978 eine Tätigkeit der Klägerin als "Innen-Revisor" und ab dem 1. Januar 1987 als "Bearb. Wi. Kontrolle" zu entnehmen.

3

Die Klägerin sprach am 31. März 2016 bei der Beklagten vor und verwies darauf, dass die MHO zur NVA gehört habe, sodass sie erneut um Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung des Staatsapparates bitte. Nachfolgend teilte sie mit, die MHO habe die Armeeangehörigen und Grenztruppen der DDR mit Waren des täglichen Bedarfs (keine Militärwaren) versorgt. Sie meinte, dass sie sich auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg berufen könne (gemeint ist das nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 10. Februar 2016 - B 5 RS 1/15 R - rechtskräftig gewordene Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2015 - L 2 R 224/13 -, juris).

4

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2016 ab. Die Klägerin habe bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 nicht über eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG verfügt. Denn sie sei weder am 30. Juni 1990 in eine Versorgungssystem einbezogen gewesen sei noch habe sie eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt oder auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt, was nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R - und Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 2/08 R -, jeweils juris) maßgebend sei. Die nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG vom Geltungsbereich des AAÜG erfasste Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates erfordere für eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 AAÜG eine Willenserklärung in Form eines Beitritts. Bei der Klägerin habe am 30. Juni 1990 auch keine Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Zusatzversorgungssystem vorgelegen, da sie an diesem Stichtag bei der MHO beschäftigt gewesen sei. Diese nachgeordnete Einrichtung des Ministeriums für Nationale Verteidigung sei kein Staatsorgan im Sinne der Versorgungsordnung gewesen und deshalb im Geltungsbereich dieser Altersversorgung nicht erfasst.

5

Dagegen hat die Klägerin am 28. Juni 2016 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und zur Begründung auf ihre Arbeitsverträge und Auszeichnungen durch die NVA für treue Dienste verwiesen. Letztere untermauerten, dass sie "Zivilangestellte der NVA" gewesen sei. Sie sei bei der MHO im Außendienst tätig gewesen und habe in den Verkaufseinrichtungen der Grenzkompanien und Standorte der NVA im Bezirk M. Kontrollen und Inventuren durchgeführt. Die Außendiensttätigkeit an der Staatsgrenze sei nur von wenigen Beschäftigten durchgeführt worden (Warenanlieferung und Kontrollen), weil dafür ein Passierschein und ein Dienstauftrag erforderlich gewesen seien. Sie hat die Anordnung über die Berechnung von Renten der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktätigen" vom 12. April 1976 übersandt und dort zum Geltungsbereich markiert § 1 Buchst. b): Zivilbeschäftigte der bewaffneten Organe bzw. der Zollverwaltung der DDR und § 1 Buchst. c): Werktätige in nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen des Ministeriums für Nationale Verteidigung des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Staatssicherheit. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 10 bis 14 der Gerichtsakte verwiesen.

6

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Die Klägerin sei der Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates entsprechend der hierzu erlassenen Ordnung im Beschluss des Ministerrates vom 29. Januar 1971 (im Folgenden: FZAO-StMitarb, abgedruckt in Aichberger II zu 208) nicht beigetreten und habe somit für diese Zusatzversorgung vorgesehene Mitgliedsbeiträge auch nicht entrichtet. Die Klägerin sei auch nicht allein auf Grund ihrer Tätigkeit als "Zivilangestellte der NVA" wie bei einem Beitritt zu behandeln. Nach § 1 Abs. 2 der 2. Richtlinie zur Durchführung der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 17. Juni 1975 hätten Zivilangestellte der bewaffneten Organe "entsprechend den dafür getroffenen Festlegungen" beitreten können. Welche Festlegungen dies gewesen seien und ob die Klägerin die entsprechenden Beitrittsbedingungen erfüllt habe, sei nach Aktenlage nicht ersichtlich und habe auch durch das Gericht nicht mehr aufgeklärt werden können. Mithin könne nicht mehr mit der dafür notwendigen Gewissheit festgestellt werden können, dass die Klägerin als Zivilangestellte der NVA eine Tätigkeit ausgeübt habe, die in den sachlichen Geltungsbereich der FZAO-StMitarb gefallen sei. Die Feststellung fiktiver Zeiten der Zugehörigkeit der Klägerin zu diesem Zusatzversorgungssystem der DDR sei daher nicht möglich. Die Tätigkeit der Klägerin in dem streitigen Zeitraum falle auch nicht unter den Geltungsbereich eines anderen Zusatz- oder Sonderversorgungssystems der DDR nach der Anlage 1 zum AAÜG.

7

Gegen das ihr am 3. August 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. August 2017 Berufung beim Sozialgericht eingelegt, die an das LSG Sachsen-Anhalt weitergeleitet worden ist. Der Arbeitsvertrag sei mit dem Dienstsiegel der NVA von einem Oberstleutnant als Betriebsleiter unterzeichnet worden. Mit dem Änderungsvertrag vom 16. Juli 1990 sei ihr auch die Anordnung vom 12. April 1976 ausgehändigt worden. Neben der bereits gegenüber dem Sozialgericht angegebenen Medaille in Gold, seien ihr eine Medaille der NVA in Bronze am 1. April 1980 und in Silber am 1. April 1985 (mit Eintragung im SVA) verliehen worden.

8

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

9

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Juli 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten vom 1. April 1975 bis zum 30. Juni 1990 als solche ihrer Zugehörigkeit zur Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates mit entsprechenden Entgelten festzustellen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2015 werde über den Einzelfall hinaus nicht gefolgt. Sie verweise im Übrigen auf die 3. Durchführungsanordnung des Stellvertreters des Ministers und Chef der Rückwärtigen Dienste vom 30. Juni 1980 zur Ordnung Nr. 009/9/003 des Ministers für Nationale Verteidigung über die Leitung der volkseigenen Betriebe des Ministeriums für Nationale Verteidigung - Betriebsordnung - vom 26. März 1980 (AMBl. Nr. 45/80), Blatt 56 bis 60 der Gerichtsakte, einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft für den VE Militärhandelsorganisation S., Blatt 61 bis 64 der Gerichtsakte, einen Auszug aus dem Handelsregister für die G.-Handelsgesellschaft mbH i.A. Groß- und Einzelhandel S., Blatt 65 der Gerichtsakte, und den Auszug der Anordnung Nr. 12/71 des Ministers für Nationale Verteidigung über Altersversorgung für Zivilbeschäftigte vom 20. Juli 1971, Blatt 52 bis 55 der Gerichtsakte. Der letztgenannten Anordnung könnten der anspruchsberechtigte und der nicht anspruchsberechtigte Personenkreis für die Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates entnommen werden. Nicht einbezogen worden seien dort Beschäftigte in den dem Ministerium für Nationale Verteidigung unterstellten Betrieben, zu denen der MHO, bei dem die Klägerin beschäftigt gewesen sei, gehört habe. Auch unter diesem Gesichtspunkt lägen die Anspruchsvoraussetzungen für eine (fiktive) Zugehörigkeit zur Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates nicht vor.

13

Die Beteiligten sind mit richterlichem Schreiben vom 19. März und 6. April 2018 zu einer Entscheidung des Senats durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden. Die Klägerin hat hierzu erneut ihren Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung betont, weil sie "bei der NVA angestellt" gewesen sei und drei Auszeichnungen von der NVA erhalten habe. Ein solcher Anspruch sei durch den Einigungsvertrag geschützt.

14

Im Übrigen wird zu dem Sach- und Streitstand auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen ist.

II.

15

Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden können, da die Berufsrichter des Senats übereinstimmend die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten.

16

Die Berufung ist unbegründet.

17

Das Sozialgericht Magdeburg hat die Klage mit Urteil vom 27. Juli 2017 zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Zeiten vom 1. April 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten ihrer Zugehörigkeit zur Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates mit entsprechenden Entgelten nach dem AAÜG. Ein solcher Anspruch scheitert daran, dass die Klägerin weder der allein in Betracht kommenden Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates beigetreten ist noch in einem Beschäftigungsverhältnis unmittelbar mit der NVA stand. Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht es nicht aus, dass sie in einem staatsnahen Betrieb der DDR gearbeitet hat.

18

Notwendig für eine Einbeziehung in die Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates ist ein Beitritt, der durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan erfolgte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 der FZAO-StMitarb), der Nachweis vom Staatsorgan (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FZAO-StMitarb) und die nachfolgende monatliche Beitragsentrichtung (§ 3 FZAO-StMitarb) (vgl. zu diesen Voraussetzungen einer Einbeziehung in diese Zusatzversorgung das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Januar 2018 - L 3 RS 29/15 -, juris, und Sächsischen LSG, Urteil vom 7. Juni 2016 - L 5 RS 640/14 -, juris). Ein solcher Beitritt ist auch nach den Angaben der Klägerin hier nicht erfolgt. Vielmehr gibt sie an, bei ihrem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis auf die Bedingungen der Altersversorgung nach Maßgabe der Anordnung vom 12. April 1976 hingewiesen worden zu sein.

19

Auch die Regelungen in der Anordnung vom 12. April 1976 sprechen für das vom Senat gefundene Ergebnis. Dort ergibt sich nach § 1 Buchst. d) die Geltung auch für ehemalige Angehörige der bewaffneten Organe und der Zollverwaltung der DDR mit einer Dienstzeit von mindestens 10 Jahren, die aus diesen Organen ohne Anspruch auf Alters- und Invalidenrente nach den Versorgungsordnungen der bewaffneten Organe bzw. der Zollverwaltung der DDR ausgeschieden sind. In § 3 der Anordnung wird klargestellt, dass als versicherungspflichtige Tätigkeit nach dieser Anordnung alle bis zum Anspruch auf Invalidenrente bzw. Altersrente geleisteten Tätigkeiten insbesondere (Buchst. b) als Zivilbeschäftigte der bewaffneten Organe bzw. der Zollverwaltung der DDR und (Buchst. c) als Werktätige in den nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen gemäß § 1 Buchst. c) gelten. Die Regelungen der Anordnung vom 12. April 1976 betreffen gerade nicht die Einbeziehung in ein System der Zusatzversorgung, sondern eine Privilegierung der von der Anordnung erfassten Personen (nur) durch eine fiktive Steigerung des Durchschnittverdienstes um 1,5 Prozent für jedes Jahr der maßgebenden Tätigkeit. Würde man eine Einbeziehung der vom Geltungsbereich der Anordnung vom 12. April 1976 erfassten Personen gleichzeitig auch in die Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates annehmen, wären die erfassten Personen, z.B. die aus dem Militär entlassenen Soldaten oder Mitarbeiter ohne militärische Funktion in der NVA, durch eine doppelte Privilegierung (erstens durch die Anhebung der Arbeitsentgelte und zweitens durch die Zusatzversorgung) besser gestellt gewesen als die aktiv im Staatsapparates stehenden Personen, was offenkundig weder beabsichtigt noch durch die erlassenen Regelungen abgedeckt war.

20

Die Klägerin war entgegen ihren Ausführungen nicht "Zivilangestellte der NVA", sondern bei der MHO als einem der NVA unterstellten Betrieb beschäftigt. Die MHO war eine juristische Person, d.h. mit eigener Rechtfähigkeit ausgestattet (vgl. I 1 Abs. 1 der 3. Durchführungsanordnung vom 30. Juni 1980). Der Umstand, dass in einem als sicherheitsrelevant eingestuften Bereich ein Arbeitsvertrag durch eine Person mit einem militärischen Rang gegenzeichnet wurde, führte nicht zu einer Arbeitgeberstellung der NVA. Denn die Vertretung der MHO im Rechtsverkehr erfolgte durch einen Direktor, war also nicht einem militärischen Dienstposten zugeordnet (vgl. I 1 Abs. 3 der 3. Durchführungsanordnung vom 30. Juni 1980). Die in militärischen Angelegenheiten zur Entscheidung befugten Personen standen der MHO als fordernde Partner gegenüber und hatten der MHO gegenüber im Wesentlichen für die Bereitstellung von Räumlichkeiten zu sorgen (vgl. IV 13 bis 15 der 3. Durchführungsanordnung vom 30. Juni 1980). Entsprechend erfolgte auch die Entlohnung nach dem Rahmenkollektivvertrag für die Werktätigen des sozialistischen Binnenhandels der DDR, soweit es sich nicht um "Angehörige der NVA und der Grenztruppen der DDR" handelte, für welche die militärischen Bestimmungen galten (vgl. II 7 der 3. Durchführungsanordnung vom 30. Juni 1980). Entsprechendes gilt für Auszeichnungen durch die NVA. Der besonderen Stellung der in den Betrieben, aber nicht durch den Staatsapparat selbst beschäftigten Mitarbeiter wurde durch Anhebung der bei der Altersversorgung zu berücksichtigenden Entgelte Rechnung getragen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

22

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 02. Aug. 2018 - L 3 RS 8/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 02. Aug. 2018 - L 3 RS 8/17

Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 02. Aug. 2018 - L 3 RS 8/17 zitiert 7 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Rege

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 02. Aug. 2018 - L 3 RS 8/17 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 02. Aug. 2018 - L 3 RS 8/17 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 11. Jan. 2018 - L 3 RS 29/15

bei uns veröffentlicht am 11.01.2018

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit z

Bundessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2010 - B 5 RS 2/08 R

bei uns veröffentlicht am 19.10.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses

Bundessozialgericht Urteil, 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R

bei uns veröffentlicht am 15.06.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. September 2009 aufgehoben.

Referenzen

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. September 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit vom 1.9.1976 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei erzielten Entgelte festzustellen.

2

Der am 1954 geborene Kläger absolvierte von September 1972 bis August 1976 erfolgreich ein Studium an der Technischen Universität Dresden (TU Dresden), Fachrichtung Betriebsgestaltung, und erlangte mit Urkunde vom 28.10.1976 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Diplomingenieur" zu führen. Im streitigen Zeitraum vom 1.9.1976 bis zum 30.6.1990 war er im VEB "O." D. zunächst als Ingenieur für technische Projektierung, Sachgebietsleiter für technische Projektierung, TUL-Projektant, Gruppenleiter Spezialprojektierung, Gruppenleiter Grundsatztechnologie, Abteilungsleiter technologische Entwicklung, Hauptabteilungsleiter Technologie und ab 1.5.1990 über den 30.6.1990 hinaus als Abteilungsleiter Produktionsplanung beschäftigt.

3

Zum 1.1.1985 war der Kläger der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und entrichtete auf seine monatlichen Entgelte bis maximal 1.200,00 Mark entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem hatte er bis zur Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30.6.1990 nicht erhalten.

4

Den Antrag des Klägers vom 16.7.2003 auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für die Zeiten vom 1.9.1976 bis zum 30.6.1990 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.6.2005 ab. Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Urteile des Sozialgerichts Dresden vom 26.9.2008 und des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8.9.2009). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Der Kläger habe keinen mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgbaren Anspruch darauf, den Zeitraum vom 1.9.1976 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt zu erhalten. Zwar erfülle der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech, denn er habe mit Urkunde vom 28.10.1976 die Berechtigung erlangt, die Berufsbezeichnung Diplomingenieur zu führen. Auch sei die sachliche Voraussetzung erfüllt, denn der Kläger habe am maßgeblichen Stichtag, dem 30.6.1990, als Abteilungsleiter Produktionsplanung eine seiner beruflichen Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt; hiervon gehe nunmehr auch die Beklagte aus. Dennoch sei ein fiktiver Einbeziehungsanspruch in die AVItech nicht entstanden und das AAÜG nach dessen § 1 Abs 1 für den Kläger nicht eröffnet, weil er - wie vom SG zutreffend ausgeführt - die betriebliche Voraussetzung nicht erfülle. Der VEB O. habe gemäß dem notariellen Vertrag vom 29.6.1990 rückwirkend zum 1.5.1990 seine Fonds an die S. GmbH in Gründung übertragen. Er habe daher am Stichtag 30.6.1990 nicht mehr industrielle Sachgüter produzieren können.

6

Der Kläger wendet sich hiergegen mit seiner vom LSG zugelassenen Revision. Die Vorinstanzen wendeten das materielle Recht unrichtig an. Es werde offensichtlich lediglich geprüft, ob es sich bei dem VEB "O." D. am 30.6.1990 um einen VEB der Industrie gehandelt habe, was im Ergebnis verneint werde, nicht aber, ob es sich um einen gleichgestellten Betrieb iS des § 1 Abs 2 2. DB gehandelt habe. Weiterhin liege eine Verletzung von Verfahrensrecht vor.

7

           

Der Kläger beantragt:

        

1.    

Die Urteile des Sozialgerichts Dresden vom 26. September 2008 und des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. September 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2005 aufzuheben.

        

2.    

Die Beklagte wird verurteilt, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG sowie die erzielten Arbeitsentgelte festzustellen

8

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Maßgebender Beschäftigungsbetrieb sei im Juni 1990 der VEB "O." D. gewesen. Dieser Betrieb habe am 30.6.1990 zwar noch zum Wirtschaftsbereich der Industrie gezählt, jedoch sei er im Wirtschaftssystem der DDR nicht als Produktionsbetrieb mit dem Hauptzweck einer industriellen Massengüterproduktion eingereiht gewesen. Für die Anwendung des AAÜG sei jedoch entscheidend, ob der VEB am 30.6.1990 noch aktiv und eigenständig produzierend eine industrielle Herstellung von Sachgütern betrieben habe. Bei einer Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft sei damit unabhängig von der Eintragung in das Handelsregister zu prüfen, ob der VEB nach Gründung der Kapitalgesellschaft noch selbst für eigene Rechnung produziert und damit aktiv am Wirtschaftsleben teilgenommen habe.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ). Eine Entscheidung in der Sache kann der Senat nicht treffen, weil hierzu weitere Tatsachenfeststellungen des LSG erforderlich sind.

11

Der Kläger begehrt im Revisionsverfahren 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 123 SGG), die vorinstanzlichen Entscheidungen sowie den Bescheid der Beklagten vom 8.2.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 22.6.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeit vom 1.9.1976 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und die damals erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Dieses Ziel verfolgt der Kläger zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage 54 Abs 1 Satz 1, § 56 SGG).

12

Ob die Beklagte die begehrten rechtlichen Feststellungen treffen muss, lässt sich ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 Abs 2, Abs 3 Satz 1 und Abs 4 Nr 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets(Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606, seither mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl I 3024) in Betracht. Nach § 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anl 1 bis 27(§ 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs 2 aaO bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl Bundessozialgericht SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10): Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG).

13

Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10 und Nr 6 S 37). Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 1.8.1991 in Kraft trat (Art 42 Abs 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom 25.7.1991, BGBl I 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs 1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme iS der Anl 1 und 2) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht.

14

Auf Grund der Feststellungen des LSG kann nicht entschieden werden, ob der Kläger vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG erfasst ist, weil er am 1.8.1991 aus bundesrechtlicher Sicht eine "aufgrund der Zugehörigkeit" zur AVItech "erworbene" Anwartschaft hatte. Hierauf kommt es deshalb entscheidend an, weil der Kläger weder einen "Anspruch" iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG noch eine fiktive Anwartschaft gemäß Satz 2 aaO innehat.

15

A. Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-)Recht auf Versorgung, wie die in § 194 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen. Dagegen umschreibt "Anwartschaft" entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 38 und Nr 7 S 54).

16

Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Begriffsverständnis hat der Kläger schon deshalb keinen "Anspruch" auf Versorgung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG erworben, weil bei ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.8.1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 15 und Nr 3 S 20 f, SozR 4-8570 § 1 Nr 4 RdNr 8 f).

17

           

B. Dagegen kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht entschieden werden, ob der Kläger "aufgrund der Zugehörigkeit" zu einem Zusatzversorgungssystem eine "Anwartschaft" auf Versorgung iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG erworben hat. Die Norm selbst gibt nicht abschließend zu erkennen, nach welchen rechtlichen Kriterien sich der "Anwartschaftserwerb" im allein maßgeblichen Sinne des Bundesrechts vollzogen haben muss. Die nähere Bestimmung dieser Kriterien ist indessen

-       

auf der Grundlage der im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 1.8.1991 geltenden originären bundesrechtlichen Regelungen im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag - im Folgenden: EinigVtr) sowie

-       

nachrangig und lückenfüllend auf der Grundlage der Regelungen der Versorgungssysteme der DDR möglich, wenn und soweit sie seit dem 3.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden waren (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 55).

18

1. Der EinigVtr (Art 9 Abs 2 iVm Anl II Kap VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst a; aaO Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 ) hat ab dem 3.10.1990 Neueinbeziehungen in einem noch nicht geschlossenen System ausdrücklich untersagt (EinigVtr Nr 9 Buchst a Satz 1 Halbs 2) und durch EinigVtr Nr 8 iVm § 22 Rentenangleichungsgesetz (RAnglG) vom 28.6.1990 (GBl DDR I 495), in Kraft getreten am 1.7.1990 (§ 36 RAnglG) bekräftigt, dass Neueinbeziehungen bereits seit dem Beginn der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion am 1.7.1990 nicht wirksam werden können. Die originäre bundesrechtliche Prüfung der Zugehörigkeit zum 1.8.1991 nach § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG übernimmt damit den 30.6.1990 als Endzeitpunkt der Einbeziehung, obwohl § 22 RAnglG erst ab 3.10.1990 als sekundäres und partielles Bundesrecht (EinigVtr Nr 8) galt. Zwar konnte die Norm damit nicht etwa rückwirkend Rechtsfolgen nach Bundesrecht bewirken, doch konnte sich die erstmalige Begründung von Anwartschaften im Sinne des am 1.8.1991 geltenden Bundesrechts tatbestandlich darauf beschränken, rückschauend grundsätzlich nur solche in der DDR erworbenen Positionen zu berücksichtigen, die bereits vor dem 1.7.1990 bestanden hatten. Das AAÜG knüpft damit im Anschluss an den Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18.5.1990 (BGBl II 537; im Folgenden: Staatsvertrag ) und den EinigVtr sowie im Interesse einer schnellen Herbeiführung der Rechtseinheit verfassungsrechtlich unbedenklich (Bundesverfassungsgericht SozR 4-8560 § 22 Nr 1)an das noch von der DDR ausgesprochene und in die gesamtdeutsche Rechtsordnung übernommene Verbot der Neueinbeziehung an. Dies schließt es zunächst für den Zeitraum vom 1.7. bis 2.10.1990 aus, bundesrechtlich auch auf hierin noch erfolgte Einbeziehungen abzustellen, weil andernfalls das Neueinbeziehungsverbot des § 22 Abs 1 Satz 2 RAnglG unterlaufen würde(BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 6 RdNr 23; SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 13 und S 16 sowie BSG Urteile vom 8.6.2004 - B 4 RA 56/03 R - Juris RdNr 21 und vom 10.2.2005 - B 4 RA 48/04 R - Juris RdNr 30). Auch darüber hinaus kann jedoch nicht in Betracht kommen, auf die gesamte Zeitachse der DDR-Geschichte vom 7.10.1949 (Gründung der DDR) bis zum 30.6.1990 (Schließung der Versorgungssysteme) abzustellen. Wie ua gerade der sonst überflüssige § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG zeigt, kommt dem genannten Zeitpunkt eine Funktion nicht nur als Endzeitpunkt der bundesrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Anwartschaften, sondern gerade als maßgeblicher Stichtag zu. Nur so kann im Sinne seiner inneren Folgerichtigkeit gewährleistet werden, dass das Bundesrecht grundsätzlich allein und gerade auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt abstellt, zu dem die demokratisierte DDR vor dem Hintergrund des StV und des RAnglG grundsätzlich letztmals die Möglichkeit der Einbeziehung eröffnet hatte. Auf bloße Chancen oder Aussichten im Rahmen zu beliebigen Zeitpunkten vorher bestehender Verhältnisse kommt es dagegen nicht an. Dieses Vorgehen ist auch vor dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) gerechtfertigt. Die Festlegung eines Stichtags ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und - ungeachtet der mit ihr verbundenen erheblichen Härten - vorliegend auch sachgerecht. Soweit damit die Überführung teilweise von Umständen abhängt, auf die die Betroffenen keinen Einfluss hatten, handelt es sich nicht um Rechtsakte oder Vorgänge, die der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen sind. Hieraus erwachsende Nachteile sind daher von ihr auch nicht auszugleichen (BVerfG SozR 4-8560 § 22 Nr 1 RdNr 42). Maßgeblich als Grundregel für den gesamten Anwendungsbereich von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG - und damit auch für die Fiktion nach § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG - ist folglich die Sachlage am 30.6.1990.

19

2.a) Der bundesrechtliche Begriff der "Zugehörigkeit" in § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG umfasst damit zunächst die konkret in ein Versorgungssystem der DDR Einbezogenen. Deren Rentenrecht kannte - neben der Sozialpflichtversicherung in ihrer Funktion als gesetzliche Rentenversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) - zahlreiche Sonder- und Zusatzversorgungssysteme. Diese standen nur bestimmten Personengruppen offen. Wer in ein solches Versorgungssystem einbezogen war, erhielt im Leistungsfall zusätzliche Rentenleistungen. Die Aufnahme in das Versorgungssystem hing von vielfältigen Voraussetzungen ab und erfolgte grundsätzlich durch einen individuellen Einzelakt in Form konkreter Einzelzusagen (Versorgungszusagen), sonstiger Einzelentscheidungen oder Einzelverträgen (vgl zum Ganzen: BVerfGE 100, 1, 5 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 33 f; BVerfG SozR 4-8570 § 5 Nr 4 RdNr 3 und SozR 4-8560 § 22 Nr 1 RdNr 2). Für die Einbeziehung in die AVItech galten in der DDR die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17.8.1950 (GBl DDR 844) und die Zweite Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (2. DB) vom 24.5.1951 (GBl DDR 487). Danach wurden Versorgungsberechtigte aus dem Kreis der technischen Intelligenz entweder auf Grund eines Einzelvertrags (§ 1 Abs 3 der 2. DB) oder durch eine Versorgungszusage (§ 3 Abs 5 der 2. DB) in die AVItech einbezogen.

20

Nach der Wende in der DDR änderte sich die Rechtslage. Der StV sah eine schrittweise Angleichung des Sozialversicherungsrechts der DDR an das bundesdeutsche Recht vor. Die bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme sollten grundsätzlich zum 1.7.1990 geschlossen und die Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung überführt werden. Leistungen auf Grund von Sonderregelungen sollten mit dem Ziel überprüft werden, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen (Art 20 Abs 2 Satz 2 und 3 StV).

21

Diese Festlegungen des Staatsvertrages setzte die DDR im Wesentlichen mit dem RAnglG um. § 22 Abs 1 RAnglG schloss die bestehenden Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung zum 30.6.1990 (Satz 1) und verbot Neueinbeziehungen (Satz 2). Außerdem sah das RAnglG vor, ein Rentenversicherungsrecht der DDR zu schaffen, das den Strukturvorgaben des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) entsprechen sollte. Hierzu kam es wegen der Dynamik des Einigungsprozesses aber nicht mehr. Stattdessen regelt der EinigVtr, das materielle Rentenrecht zum 1.1.1992 auf der Grundlage des bereits 1989 verkündeten SGB VI zu harmonisieren, dessen bundesweites Inkrafttreten für diesen Zeitpunkt vorgesehen war. Folgerichtig blieb das RAnglG über den 2.10.1990 hinaus in Kraft, soweit es mit dem GG unter Berücksichtigung des EinigVtr sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar war (EinigVtr Nr 8). Die im RAnglG enthaltene Frist für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften auf Versorgungsleistungen verlängerte der EinigVtr bis zum 31.12.1991 (EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 1).

22

Auf Grund des Neueinbeziehungsverbots in § 22 Abs 1 Satz 2 RAnglG erfasst der EinigVtr im Kern nur Personen, die die zuständigen Stellen der DDR vor dem 1.7.1990 in ein Versorgungssystem einbezogen hatten. Nach Art 19 Satz 1 EinigVtr bleiben diese Entscheidungen, soweit sie nicht nach Satz 2 aufgehoben werden, als Verwaltungsakte im bundesrechtlichen Sinn wirksam. Dies gilt selbst dann, wenn die abstrakt-generellen Voraussetzungen des Zusatzversorgungssystems im Einzelfall nicht erfüllt waren (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 57 f).

23

b) Bereits der EinigVtr, der noch den hergebrachten Begriff der Einbeziehung zu Grunde legt, enthielt allerdings der Sache nach eine Modifikation des Neueinbeziehungsverbotes in § 22 Abs 1 Satz 2 RAnglG(BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 65). Art 17 Satz 1 dieses Vertrages sah nämlich die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage vor, damit alle Personen rehabilitiert werden können, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind. Eine derartige Rehabilitation kann neben einer Entschädigung in Geld (Art 17 Satz 2 EinigVtr) insbesondere darin bestehen, dass Personen, die wegen einer Verfolgungsmaßnahme ua aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ausgeschieden sind, bundesrechtlich im Ergebnis so behandelt werden, als wären sie weiter einbezogen gewesen (vgl § 13 Abs 3 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet vom 1.7.1997, BGBl I 1625 - Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG). Art 19 Satz 2 EinigVtr ermöglicht es, Aufhebungsakte der DDR zu beseitigen, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder den Regelungen des EinigVtr unvereinbar sind, sodass einmal erteilte, aber untergegangene Versorgungszusagen wieder aufleben können. Auch dies wäre für die Betroffenen letztlich fruchtlos, würden sie nicht im Blick auf die bundesrechtliche Aufhebung bundesrechtlich im Ergebnis so behandelt, als habe der Aufhebungsakt der DDR bereits zum Stichtag keinen Bestand mehr gehabt. In beiden Fällen waren die Betroffenen daher zwar historisch betrachtet am 30.6.1990 nicht durch einen konkreten Akt der DDR "einbezogen". Dennoch umfasst der entsprechende Begriff des EinigVtr neben der Anknüpfung an den zum Stichtag vorgefundenen Bestand an konkreten Einbeziehungen notwendig auch diejenigen Fallgestaltungen, die auf Grund seiner eigenen Vorgaben im Ergebnis gleich zu behandeln sind. Insofern wird auf der Grundlage nachträglicher bundesrechtlicher Entscheidungen und hierzu ergangener bundesrechtlicher Anordnungen im Sinne der Herstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse zum Stichtag jeweils tatbestandlich partiell an fiktive Verhältnisse angeknüpft. Unter anderem dieser bereits im EinigVtr angelegten bundesrechtlichen Modifikation des Verbots der Neueinbeziehung bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung dieses Verbots trägt § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG auch sprachlich Rechnung, indem er den umfassenden Begriff der "Zugehörigkeit" an Stelle des engeren Begriffs der "Einbeziehung" verwendet.

24

c) Erst recht im Blick auf die nunmehr angepasste Terminologie des am 1.8.1991 geltenden Bundesrechts kann daher von einer "Zugehörigkeit" zu den Versorgungssystemen nicht nur dann gesprochen werden, wenn grundsätzlich durch einen entsprechenden Einzelakt der DDR, in der Regel also einen "Verwaltungsakt", eine konkrete Einbeziehung in ein Versorgungssystem erfolgt ist. Indessen geht hier die erstmalige bundesrechtliche Begründung in das SGB VI überführbarer Ansprüche und Anwartschaften iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG auf der Grundlage eines weiten ("ausdehnenden"/"erweiternden") Verständnisses noch mehr über den Grundsatz der Anknüpfung an die konkrete Einbeziehung durch Entscheidung des Versorgungsträgers der DDR hinaus. Ansprüche und Anwartschaften können hier nach der vom BVerfG als willkürfrei gebilligten (SozR 4-8560 § 22 Nr 1 RdNr 36, 41) Rechtsprechung des früheren 4. Senats, der sich der erkennende Senat im Ergebnis ebenfalls anschließt, auch dann als durch "Zugehörigkeit" erworben angesehen werden, wenn nach der am 1.8.1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein "Anspruch auf Versorgungszusage" bestanden hätte (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 12 f, Nr 3 S 20, Nr 4 S 26 f, Nr 5 S 32, Nr 6 S 39, Nr 7 S 58 f sowie Nr 8 S 73; Ganske-Gerhardt, DAngVers 2005, 361, 365). Dieser fiktive "Anspruch" besteht nach Bundesrecht unabhängig von einer gesicherten Rechtsposition in der DDR, wenn nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems - mit Ausnahme des Versorgungsfalls - alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente gegeben waren. Entscheidend ist, ob zum Stichtag der Tatbestand der Versorgungsordnungen, die insofern bis zum 31.12.1991 nachrangig und lückenfüllend ("soweit") als Bundesrecht anzuwenden sind (EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 2, BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 57), erfüllt war. Die Versorgungsordnungen sind dabei im Sinne verbindlicher Handlungsanweisungen für die Verwaltung als Tatbestände einer ohne Entscheidungsspielraum zwingend zu gewährenden Vergünstigung zu verstehen und sind auch nur insoweit Bundesrecht geworden (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 59). Maßgeblich sind, soweit originäre bundesrechtliche Regelungen nicht eingreifen, die in der DDR grundsätzlich am 30.6.1990 geltenden "letzten Fassungen" des Teils der Versorgungsregelungen, der am 3.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 56). Unerheblich ist insofern, ob die abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungsordnungen ursprünglich willkürlich waren. Jedem Versuch, entgegen der Grundentscheidung des Gesetzgebers insofern eine Korrektur vorzunehmen, steht die Gesetzesbindung der Rechtsprechung (Art 20 Abs 3 GG) entgegen. Als Teilmenge der Zugehörigen iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG fallen auch die Inhaber eines fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

25

Dagegen bleibt es wegen der den gesamten Anwendungsbereich der Norm umfassenden Stichtagsregelung auch im Rahmen des weiten ("erweiternden"/"ausdehnenden") Verständnisses dabei, dass die genannten Voraussetzungen eines "Anspruchs" auf Einbeziehung gerade am 30.6.1990 erfüllt sein müssen. Namentlich sind daher Personen, die ohne rechtlich wirksame Einbeziehung irgendwann einmal vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme die damals geltenden Regeln für die Einbeziehung in Zusatzversorgungssysteme erfüllt hatten, bundesrechtlich ohne Gleichheitsverstoß nicht als Zugehörige anzusehen. Gesetzgebung und Rechtsprechung durften ohne Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG grundsätzlich an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anknüpfen und waren nicht etwa gehalten, sich hieraus ergebende Ungleichheiten zu Lasten der heutigen Steuer- und Beitragszahler zu kompensieren (BSG Urteil vom 8.6.2004 - B 4 RA 56/03 R - Juris RdNr 21).

26

d) Gegen dieses Verständnis erhobenen Bedenken folgt der Senat nicht.

27

aa) Zwar ist bei isolierter Betrachtung des Wortlauts auch von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG ein Verständnis der Norm denkbar, das grundsätzlich an die Einbeziehung durch Einzelentscheidung der DDR anknüpft, nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen eine Modifikation toleriert und darüber hinausgehenden Erweiterungen entgegensteht. Dies ist indessen nicht das einzig mögliche Verständnis des Begriffs der "Zugehörigkeit". Weder der spezifische Sprachgebrauch des AAÜG oder das SGB noch die juristische Fachsprache versehen das Wort "Zugehörigkeit" mit einem bestimmten Bedeutungsgehalt. Maßgebend ist daher zunächst der allgemeine Sprachgebrauch (vgl dazu nur Wank, Die Auslegung von Gesetzen, 2. Aufl 2001, § 5 I 1, S 50). In der Zusammensetzung zugehören bezeichnet das Wort vor allem die Beziehung zu einer Gemeinschaft. In diesem Kontext betont der Partikel "zu" die persönliche und/oder innerliche Verbindung zu der jeweiligen (Personen-)Gruppe. Denn nach den grammatischen Grundsätzen der deutschen Sprache bestimmt der erste Teil einer Zusammensetzung in der Regel den zweiten Teil näher (Duden, Die Grammatik, 8. Aufl 2009, RdNr 1002).

28

In deutschen Wörterbüchern, die auf den aktuellen, allgemeinen Sprachgebrauch schließen lassen (vgl zu dieser Methode: Europäischer Gerichtshof , EuZW 1997, 625, 628; Bundesgerichtshof , BGHSt 12, 366; BGH NJW 1982, 1278 und BGH MDR 1996, 188; Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl 1986, § 17 RdNr 11; Gast, Juristische Rhetorik, 4. Aufl 2006, RdNr 668; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl 2007, § 28 RdNr 34), wird das Wort "Zugehörigkeit" wie folgt umschrieben: Das Dazugehören zu etwas oder jemandem (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl 1999; Mackensen, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl 1979; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl 2000) als Glied oder Bestandteil; die "Mitgliedschaft" zu einer bestimmten Gruppe, Organisation, Konfession, Körperschaft, Partei oder einem Verein (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl 1999; TheFreeDictionary.com, Deutsches Wörterbuch 2009); die (innere) "Verbundenheit" (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl 1999; TheFreeDictionary.com, Deutsches Wörterbuch 2009); einer bestimmten Gruppe als Mitglied verbunden sein (Duden, Die richtige Wortwahl, 1977, S 31); "aufgrund besonderer Beschaffenheit oder Verhältnisse (ordnungsgemäß) einer bestimmten Gruppe zugerechnet werden" (Duden, Die richtige Wortwahl, 1977, S 31). Der allgemeine Sprachgebrauch beschränkt den Begriff der "Zugehörigkeit" also nicht nur auf die formale (rechtliche) Mitgliedschaft in einer Körperschaft oder die verbindliche Aufnahme in eine Organisation, sondern lässt bereits die mehr oder weniger starke "Verbundenheit" zu einer bestimmten Gruppe genügen.

29

Der offene Wortlaut lässt damit ein weites ("ausdehnendes"/"erweiterndes") Verständnis von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG zu, das sich nicht allein auf Personen beschränkt, die am 30.6.1990 von der DDR konkret einbezogen waren bzw auf Grund einer nachträglichen Entscheidung auf Grund von Bundesrecht wieder als solche zu behandeln sind. Denn über eine hinreichend enge Verbundenheit zu einem Versorgungssystem verfügen auch solche Personen, die nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Systems - mit Ausnahme des Versorgungsfalls - am 30.6.1990 alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente erfüllten.

30

bb) Das damit unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch zumindest auch mögliche weite Verständnis des Begriffs der Zugehörigkeit erfährt rechtlich im Kontext des bundesrechtlich grundsätzlich fortgeführten und durch den EinigVtr sowie das AAÜG nur modifizierten Verbots der Neueinbeziehung zwingend eine Begrenzung. Ein weites ("erweiterndes"/"ausdehnendes") Verständnis kommt daher rechtlich nur insoweit in Betracht, als es gleichermaßen beiden Umständen Rechnung trägt. Soweit allerdings originäres Bundesrecht das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat, ist dem auch in § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

31

Nicht anders als § 22 RAnglG gelten auch inhaltlich die Versorgungsordnungen erst ab dem 3.10.1990 als sekundäres und partielles Bundesrecht. Auch sie können daher nicht etwa rückwirkend Rechtsfolgen nach Bundesrecht bewirken, wohl aber bestimmen sie auf Grund ihrer begrenzten Fortgeltung auch noch am 1.8.1991 - und bis zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets zum 31.12.1991 - mittelbar diejenigen Sachverhalte, auf die das dann geltende Bundesrecht zum 30.6.1990 abstellt und an die es Rechtsfolgen knüpft. Einschlägig sind insofern bereits auf Grund des originären Bundesrechts in EinigVtr Nr 9 allein diejenigen Teile der Versorgungsordnungen, die mit dem EinigVtr, dem GG und dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Nicht Teil des Bundesrechts geworden sind die Versorgungsordnungen demgemäß hinsichtlich der Regelungen über die Einbeziehung durch Entscheidung von Stellen der DDR, die nachträglich schlechthin nicht ersetzt werden kann. Entscheidend ist unter diesen Umständen allein, ob ausgehend von einer am Gleichheitsgebot (Art 3 Abs 1 GG) orientierten Umsetzung des zu Bundesrecht gewordenen Teils der Versorgungsordnungen eine Anwartschaft auf eine Versorgung durch Einzelfallregelung im Rahmen gebundener Verwaltung hätte zuerkannt werden müssen, dh zum 1.7.1990, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld ("kraft Gesetzes") Leistungen aus dem Versorgungssystem hätten beansprucht werden können (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 3 S 20). Unter diesen Umständen hatte - bundesrechtlich - die noch ausstehende Versorgungszusage keine rechtsbegründende, sondern nur noch feststellende Bedeutung (BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 7 S 34).

32

Ein derartiges - neben den "Verwaltungsakten" der DDR auch die primäre materiell-rechtliche Ebene einbeziehendes - Verständnis des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG gewährleistet an Art 3 Abs 1 GG orientiert die Gleichwertigkeit der Rechtsquellen und vermeidet eine bundesrechtlich nicht gerechtfertigte Besserstellung der Inhaber von Einzelentscheidungen gegenüber unmittelbar Normbegünstigten. Es gewährleistet zudem, dass das Verbot der Neueinbeziehung unverändert nur insoweit modifiziert wird, als dies rechtsstaatlich geboten ist und das Bundesrecht umgekehrt nicht durch eine Beschränkung auf die bloße Hinnahme vorgefundener Einbeziehungsentscheidungen der DDR hinter dem Ziel der Anknüpfung an rechtsstaatlich geordnete Verhältnisse zurückbleibt, sondern diesen - unabhängig von "Rechtmäßigkeit" und Willkür zu beachtenden Einzelakten - das fiktive Ergebnis der Umsetzung des fortgeltenden Teils der Versorgungsordnungen gleichstellt.

33

           

C. Ob nach dem am 1.8.1991 geltenden Bundesrecht auf Grund der am Stichtag 30.6.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände ein fiktiver bundesrechtlicher "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" - eine fingierte Versorgungsanwartschaft - besteht, hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 14, Nr 5 S 33, Nr 6 S 40 f, Nr 7 S 60; SozR 4-8570 § 1 Nr 9 S 48), die kumulativ vorliegen müssen,

        

1.    

von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),

        

2.    

von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung),

        

3.    

und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

34

Ob die betriebliche Voraussetzung iS der VO-AVItech iVm der 2. DB erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten am 30.6.1990 (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 bis 8) Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 2 RdNr 31 und Nr 4 RdNr 15) und welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 2). Was bundesrechtlich unter einem VEB zu verstehen ist, ergibt sich auf Grund des EinigVtr Nr 9 ("Regelungen") neben dem strikt zu beachtenden Wortlaut der Versorgungsordnungen aus dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme, an den der Bundesgesetzgeber am 3.10.1990 angeschlossen hat (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 59). Der staatliche Sprachgebrauch ergibt sich - unabhängig von einer Überführung in Bundesrecht - insbesondere aus dem Kontext des einschlägigen Binnenrechts der DDR, dessen Auslegung damit nach einem bundesrechtlich objektivierten Verständnis - unabhängig also von der tatsächlichen Handhabung durch die DDR und ihrer Verwaltungspraxis - insofern ebenfalls Aufgabe des Revisionsgerichts ist. Bundesrecht sind zudem allgemeine Auslegungsgrundsätze, soweit sie Bundesrecht ergänzen (vgl BSGE 55, 115, 116 = SozR 1500 § 162 Nr 17; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 133).

35

In Fällen der vorliegenden Art kann nicht davon ausgegangen werden, dass VEB vor dem 1.7.1990 ihre Fähigkeit verloren haben, sich weiterhin als Wirtschaftssubjekt zu betätigen und ihre Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, es sich also nur noch um eine "leere Hülle" gehandelt habe. Der abweichenden Auffassung der Vorinstanz sowie anderer Landessozialgerichte wird nicht gefolgt. VEB hatten ihre Rechtsfähigkeit in der DDR zuletzt auf der Grundlage der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe (KombinatsVO) vom 8.11.1979 (GBl DDR I 355) durch (Gründungs-)Anweisung zu dem dort genannten Zeitpunkt erlangt (§ 37 Abs 1 Satz 1, Abs 4 KombinatsVO). Sie waren berechtigt, Fonds des einheitlichen staatlichen Volkseigentums im Rahmen der Rechtsvorschriften und des Planes zu bilden, zu besitzen und zu nutzen sowie über sie zu verfügen (§ 31 Abs 4 Sätze 1 und 2 KombinatsVO).

36

Der VEB "O." D. war am 30.6.1990 nicht vermögenslos und existierte an diesem Stichtag keinesfalls nur noch als "leere Hülle". Denn er hatte seine materiellen und finanziellen (Betriebs-)Mittel, die ihm der Staat in Form sog "Fonds" aus dem "volkseigenen" Vermögen zur zweckgebundenen Bewirtschaftung zugeführt und überlassen hatte, bis zu diesem Zeitpunkt nicht verloren. Vielmehr war er als "Fondsinhaber" am 30.6.1990 weiterhin befugt, die Bestandteile der finanziellen und materiellen Fonds nach § 19 Abs 1 Satz 1 Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB-DDR) vom 19.6.1975 (GBl DDR I, 465) "zu besitzen und zu nutzen" sowie ggf auf andere Rechtssubjekte (insbesondere Wirtschaftseinheiten und staatliche Stellen) zu übertragen (vgl dazu Busche, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR - RVI -, Band III, Stand: August 1997, TreuhG, vor § 1 RdNr 8; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 1991, S 159). Zu den "finanziellen Fonds" zählten insbesondere Geldmittel (sog Geldfonds); zu den "materiellen Fonds" gehörten vor allem Produktionsfaktoren wie Werkzeuge, Maschinen, Anlagen uä (Produktionsfonds). Der Begriff des "Fonds" erfasste alle betriebsdienlichen "Mittel", ersetzte das Wort "Kapital", das im Sprachgebrauch der volkseigenen Wirtschaft aus ideologischen Gründen verpönt war (vgl dazu Oettle, Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft, 1983, 351, 363), und verdeutlichte gleichzeitig, dass dem Betrieb die Fondsbestandteile nicht gehörten. Eigentümer der Fondsbestandteile blieb in aller Regel der Staat, der die Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsrechte, die sich aus seiner Eigentümerstellung ableiteten, in Fonds aufteilte und sie den staatlichen Einrichtungen (zB Schulen, Krankenhäusern, Bibliotheken) sowie volkseigenen Betrieben zur "operativen Verwaltung" überließ. Als "Fondsinhaber" waren die Betriebe also lediglich Besitzer, Nutzungsberechtigte und eingeschränkt Verfügungsberechtigte der finanziellen und materiellen Mittel, was ihnen eine "treuhandähnliche" (so Horn, aaO) bzw "eigentümerähnliche" (so Busche, aaO, § 1 RdNr 20) Stellung verschaffte. Dasselbe galt prinzipiell für die sog "Rechtsträgerschaft" an volkseigenen Grundstücken und Gebäuden, die den Betrieben regelmäßig in Form sog "Bodenfonds" zur plangebundenen Bewirtschaftung zugewiesen waren.

37

Der VEB "O." D. hat seine Fondsinhaber- und Rechtsträgerschaft keinesfalls vor dem 1.7.1990 an eine Nachfolge-Gesellschaft verloren, weil bis zu diesem Stichtag nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwVO) vom 1.3.1990 (GBl DDR I 107) die (eingeleitete) Umwandlung des VEB in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) noch nicht vollzogen war. Denn nach § 7 Satz 1 UmwVO wurde die notariell beurkundete Umwandlungserklärung vom 29.6.1990 erst mit der Eintragung der GmbH in das beim Staatlichen Vertragsgericht geführte Register wirksam. Zur Registereintragung kam es aber erst am 26.9.1990. Bis dahin stand die Umwandlung nach der UmwVO unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung; sie hatte konstitutive Bedeutung (ebenso BGH, Urteile vom 2.10.1997 - II ZR 169/96 - WM 1997, 2356, 2357 f und vom 17.11.2000 - V ZR 318/99 - VIZ 2001, 162, 163; Busche, aaO, Vor § 1 TreuhG RdNr 5; Gutbrod, GmbHR 1993, 622, 625; Lindner, RV 2009, 101, 104 f; aA Jürgens, DB 1992, 1226 und Ulmer, SGb 2008, 643, 646 jeweils unter Hinweis auf den missverständlichen Wortlaut von § 6 Abs 1 UmwVO: Anmeldung der "entstandenen" Gesellschaft).

38

Konnte die Umwandlung nach der UmwVO - wie hier - bis zum 30.6.1990 nicht erreicht werden, so ging das Vermögen aus der Fondsinhaberschaft bzw Rechtsträgerschaft des VEB am 1.7.1990 an dessen (Nachfolge-)GmbH im Aufbau (i.A.) über. Denn nach § 11 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz - TreuhG) vom 17.6.1990 (GBl DDR I 300) waren grundsätzlich (Ausnahmen: § 11 Abs 3 TreuhG) alle Wirtschaftseinheiten (§ 1 Abs 4 TreuhG), die bis zum 1.7.1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt waren, vom 1.7.1990 an kraft Gesetzes Aktiengesellschaften (AG) oder "vorzugsweise" (§ 11 Abs 1 Satz 2 TreuhG) GmbH (Busche, aaO, § 11 RdNr 12; Horn, aaO, S 332). Diese Umwandlung bewirkte gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft des bisherigen VEB sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft (§ 11 Abs 2 Satz 2 TreuhG). Die spätere Registereintragung der aus der Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaft i.A. hatte keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung (vgl §§ 13, 15 TreuhG; Busche, aaO, § 11 RdNr 6 und § 15 RdNr 1; Gutbrod, GmbHR 1993, 622, 625).

39

Neben VEB und GmbH kommt vor dem 1.7.1990 auch nicht die Existenz eines weiteren Rechtssubjekts in Betracht. Vielmehr bestätigt § 7 UmwVO die Nichtexistenz einer Vorgesellschaft im hier maßgeblichen Zusammenhang. Nach dieser Vorschrift wird mit der Eintragung der GmbH in das Register die Umwandlung wirksam (Satz 1), die GmbH Rechtsnachfolgerin des umgewandelten Betriebes (Satz 2), der damit erlischt (Satz 3). Die volkseigenen Betriebe bestanden also auch nach Abgabe der Umwandlungserklärung fort, bis sie mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft erloschen. Bis dahin waren sie berechtigte Nutzer der zugewiesenen Mittel (Fonds), die sie ausdrücklich allein auf die Kapitalgesellschaft übertragen konnten (§ 7 Sätze 1 und 2 UmwVO), die ihrerseits erst mit der Eintragung als Rechtsnachfolgerin des umgewandelten VEB entstand. Als Bestandteil bereits der Umwandlungserklärung konnte die Übertragung der Fondsinhaberschaft damit nur künftig und unter der aufschiebenden Bedingung des Entstehens der Kapitalgesellschaft, nicht aber sofort oder mit einem in der Erklärung bestimmten Zeitpunkt bereits vor der Eintragung auf eine "Vorgesellschaft" erfolgen. Dies bestätigt das Statut der Treuhandanstalt, das ausdrücklich davon spricht, dass sich das volkseigene Vermögen bis zur Umwandlung in Fondsinhaberschaft volkseigener Kombinate, Betriebe und Einrichtungen befindet (§ 2 Abs 1 Satz 1 des Statuts der Treuhandanstalt) bzw die Treuhandanstalt Rechtsträger an dem Grund und Boden wird, der sich bis zur Umwandlung in der Rechtsträgerschaft ua "der umgewandelten Betriebe" befand (§ 5 Abs 2 Satz 1 des Statuts der Treuhandanstalt). Insofern sind Umwandlungen selbstverständlich nur nach Maßgabe von § 7 UmwVO wirksame Umwandlungen. Das Vermögen ging damit erst mit der Eintragung auf die Kapitalgesellschaft über. Bei dieser nahtlosen Rechtsnachfolge zwischen umgewandeltem Betrieb und GmbH besteht für die Figur der Vorgesellschaft kein Raum.

40

Nichts anderes ergibt sich aus dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20.4.1892 (RGBl 477), das in der DDR in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.5.1898 weiter galt (RGBl 846, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10.8.1937, RGBl I 897) und das § 18 Nr 7 iVm § 34 des Gesetzes über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der DDR vom 21.6.1990 (GBl DDR I 357) mit Wirkung zum 1.7.1990 außer Kraft setzte. Erst zu diesem Zeitpunkt trat die in der Bundesrepublik Deutschland gültige Fassung des GmbHG in Kraft (vgl § 1 Abs 1 iVm § 18 des Gesetzes vom 21.6.1990). Bis zum 30.6.1990 war in der DDR folglich das GmbHG in seiner reichsrechtlichen Fassung nachrangig (§ 4 Abs 3 UmwVO) anzuwenden. Dieser Text des GmbH-Gesetzes kennt das Rechtsinstitut der Vorgesellschaft nicht. Zudem leugnete der historische Reichsgesetzgeber eine Vorgesellschaft als Rechtsträgerin vor der Eintragung und lehnte die Kontinuität zwischen der in Gründung befindlichen und der eingetragenen GmbH ab (Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbHG, 9. Aufl 2000, § 11 RdNr 4). Daran knüpfte das Reichsgericht (RG) an: Mit Urteil vom 20.4.1904 (RGZ 58, 55) entschied es, dass vor der Handelsregistereintragung zwar noch keine GmbH, wohl aber die Vereinigung derjenigen Personen bestehe, die den Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben, also eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die durch Eintragung in das Handelsregister eine GmbH werden solle. Aus dieser Entscheidung wurde dann eine ständige Rechtsprechung, zunächst für die GmbH (RGZ 82, 288, 290; 83, 370, 373; 87, 246, 249; 105, 228, 229 f), später für die AG (RGZ 131, 27, 30 f) und sodann für beide Gesellschaften (RGZ 134, 121, 122; 143, 368, 372 f; 151, 86, 91 für die GmbH und RGZ 144, 348, 356; 154, 276, 286 für die AG; s hierzu Rittner, Die werdende Juristische Person, 1973, 130 ff). Gleichwohl durchlief das Recht der Vorgesellschaft einen Institutionalisierungsprozess, der von der Literatur ausging und den die Rechtsprechung zunächst nur zögernd aufnahm (Schmidt aaO, § 11 RdNr 5). Im Hinblick auf die GmbH bekundet der BGH erstmals mit Urteil vom 12.7.1956 (BGHZ 21, 242): "Die im Werden begriffene GmbH ist keine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft, sondern eine Organisation, die einem Sonderrecht untersteht, das aus den im GmbHG oder im Gesellschaftsvertrag gegebenen Gründungsvorschriften und dem Recht der rechtsfähigen GmbH, soweit es nicht die Eintragung voraussetzt, besteht". Den entscheidenden Schritt zur Anerkennung der Vorgesellschaft als Rechtsträgerin vollzog der BGH mit Urteil vom 9.3.1981 (BGHZ 80, 129; vgl Schmidt, aaO, § 11 RdNr 5 und 27). Die Vorgesellschaft als Trägerin von Rechten und Pflichten hat sich mithin erst in der Bundesrepublik Deutschland entwickelt. Vor diesem entwicklungsgeschichtlichen Hintergrund fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass die DDR, die schon die Texte des GmbHG nicht geändert hatte und von diesem Prozess abgeschnitten war, das Rechtsinstitut der Vorgesellschaft kannte oder die Rechtsprechung des BGH mit in Bezug nehmen wollte. In der früheren DDR galt somit das GmbHG in seiner reichsrechtlichen Form, das keine Vorgesellschaft kannte.

41

Damit konnten Fondsanteile vor dem 1.7.1990 auf eine GmbH nur dann übergehen, wenn diese Kapitalgesellschaft im Handelsregister eingetragen war. Soweit der 4. Senat des BSG entgegen der Auffassung anderer oberster Bundesgerichte (Bundesfinanzhof , Urteil vom 21.8.1996 - I R 85/95 - BFHE 181, 437; BGH, Urteil vom 2.10.1997 - II ZR 169/96 - WM 1997, 2356, 2357 f) entschieden hat, es habe bis zur Eintragung der Kapitalgesellschaft bzw ihrer Entstehung kraft Gesetzes am 1.7.1990 ein "Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft" gegeben (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 4 RdNr 18), wird hieran nicht festgehalten. Schließlich ergibt sich auch aus dem TreuhG kein Anhaltspunkt für die Existenz einer "Kapital-Vorgesellschaft" im Recht der DDR. Das TreuhG beschränkt sich - wie bereits oben aufgezeigt - darauf, grundsätzlich (Ausnahmen: § 11 Abs 3 TreuhG) alle Wirtschaftseinheiten (§ 1 Abs 4 TreuhG), die bis zum 1.7.1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt waren, vom 1.7.1990 an kraft Gesetzes in AG im Aufbau (i.A.) oder "vorzugsweise" 11 Abs 1 Satz 2 TreuhG) in GmbH i.A. umzuwandeln. Wäre zuvor eine Kapitalvorgesellschaft in Gründung (i.G.) entstanden, hätte das TreuhG den Untergang dieser Kapitalgesellschaft i.G. regeln müssen, weil andernfalls zwei Vorgesellschaften, eine in Gründung und eine im Aufbau, existiert hätten (vgl zu den sich daraus ergebenden Problemen: Gutbrod, GmbHR 1993, 622, 626). Weder ist daher die Eigenschaft von volkseigenen Betrieben als Produktionsbetriebe bereits mit einem in der Umwandlungserklärung genannten Zeitpunkt vor dem 1.7.1990 entfallen noch konnte es vor der Eintragung zu einem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf eine neue Kapitalgesellschaft als Rechtsnachfolgerin kommen.

42

Die Sache war schon deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, weil bisher Feststellungen dazu fehlen, ob es sich bei dem VEB "O." D. um einen Produktionsbetrieb gehandelt hat.

43

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit vom 1.7.1972 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die dabei erzielten Entgelte festzustellen.

2

Der 1940 geborene Kläger studierte nach seiner Ausbildung als Elektro-Installateur und Meister für Elektrotechnik an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik in B. und erwarb am 7.7.1972 das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Bereits seit dem 22.10.1957 war er beim volkseigenen Betrieb (VEB) T. beschäftigt, ua als Dispatcher, als Abteilungsleiter, als Beauftragter für Reparaturen und Revisionen von Transformatoren und Wandlern und als Montageingenieur. In der Zeit vom 5.3.1986 bis 26.6.1990 war er bei der irakischen Auslandsvertretung des volkseigenen Außenhandelsbetriebs (VE AHB) E., die nach den Angaben im Sozialversicherungsausweis auch die Vergütung getragen hat (1.3.1986 bis 31.7.1990), als Ökonom und - nach seinen Angaben - als Abteilungsleiter tätig. Laut Arbeitsvertrag vom 1.8.1990 nahm er am gleichen Tag bei der - am 15.8.1990 in Handelsregister eingetragenen - T. GmbH , in welche der VEB am 23.6.1990 umgewandelt worden war, eine Tätigkeit als Gruppenleiter auf. Eine Versorgungszusage der AVItech erhielt er nicht. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat der Kläger zum 1.11.1978 bei. Den Antrag des Klägers, seine Zusatzversorgungsanwartschaften festzustellen und zu überführen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 12.6.2002; Widerspruchsbescheid vom 26.5.2003).

3

Während der Kläger vor dem SG Berlin erfolgreich war (Urteil vom 18.3.2005), hat das LSG Berlin-Brandenburg das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 12.9.2008). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, für einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech fehle am 30.6.1990 (Stichtag) die betriebliche Voraussetzung. Der Kläger sei an diesem Tag weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch in einem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen. Der VEB T. sei am 30.6.1990 auf Grund der Umwandlungserklärung und der rückwirkenden Übertragung seiner Fonds auf die teilrechtsfähige und nach außen handlungsfähige Vor-GmbH vermögenslos gewesen. Als "leere Hülle" ohne Betriebsmittel habe er am Stichtag nicht mehr aktiv am Produktionsprozess teilnehmen können. Ob die GmbH vor oder nach dem 30.6.1990 in das Handelsregister eingetragen worden sei, sei daher ohne Bedeutung.

4

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Soweit das LSG annehme, aufgrund der Übernahme der Produktionsmittel liege ein Betriebsübergang vor und die GmbH in Gründung habe (faktisch) die Position als Arbeitgeber erlangt, sei dies im Recht der DDR einschließlich seinem Arbeitsgesetzbuch unbekannt. Vielmehr sei der VEB weiterhin existent und auch Arbeitgeber gewesen, er - der Kläger - sei als Ingenieur dort durchgehend beschäftigt gewesen, ein Versorgungsanspruch bestehe.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2005 zurückzuweisen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung an dieses Gericht begründet 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Eine Entscheidung in der Sache kann der Senat nicht treffen, weil hierzu weitere Tatsachenfeststellungen des LSG erforderlich sind.

8

Zutreffend haben die Vorinstanzen jeweils hinsichtlich des gesamten streitigen Zeitraums eine Sachentscheidung getroffen. Entgegen dem teilweise durch seinen Wortlaut erweckten Eindruck, der sich scheinbar auf die "Beschäftigungszeit vom 01.07.1972 bis 28.02.1986" beschränkt, antwortet nämlich der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 12.6.2002 - bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 26.5.2003 - in vollem Umfang auf den "Antrag vom 03.04.2000", den der Kläger während des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich auf den Zeitraum von "Juli 1972 - 30.6.1990" bezogen hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dennoch nur eine Teil-Regelung erlassen wollte, fehlen vollständig. Auch hat während des gesamten Verfahrens keiner der Beteiligten dieses Verständnis der angegriffenen Verwaltungsakte in Zweifel gezogen.

9

Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 Abs 2, Abs 3 Satz 1 und Abs 4 Nr 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606, seither mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl I 3024) in Betracht. Nach § 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anl 1 bis 27(§ 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs 2 aaO bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10): Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG).

10

Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10 und Nr 6 S 37). Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 1.8.1991 in Kraft trat (Art 42 Abs 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom 25.7.1991, BGBl I 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs 1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme iS der Anl 1 und 2) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs 3 SGB IV) erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht.

11

Auf Grund der Feststellungen des LSG kann nicht entschieden werden, ob der Kläger vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG erfasst ist, weil er am 1.8.1991 aus bundesrechtlicher Sicht eine "aufgrund der Zugehörigkeit" zur AVItech "erworbene" Anwartschaft hatte. Hierauf kommt es deshalb entscheidend an, weil der Kläger weder einen "Anspruch" iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG noch eine fiktive Anwartschaft gemäß Satz 2 aaO inne hat.

12

A. Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-)Recht auf Versorgung, wie die in § 194 BGB umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 SGB I anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen. Dagegen umschreibt "Anwartschaft" entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 38 und Nr 7 S 54).

13

Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Begriffsverständnis hat der Kläger schon deshalb keinen "Anspruch" auf Versorgung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG erworben, weil bei ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.8.1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 15 und Nr 3 S 20 f, SozR 4-8570 § 1 Nr 4 RdNr 8 f).

14

           

B. Dagegen kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht entschieden werden, ob der Kläger "aufgrund der Zugehörigkeit" zu einem Zusatzversorgungssystem eine "Anwartschaft" auf Versorgung iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG erworben hat. Die Norm selbst gibt nicht abschließend zu erkennen, nach welchen rechtlichen Kriterien sich der "Anwartschaftserwerb" im allein maßgeblichen Sinne des Bundesrechts vollzogen haben muss. Die nähere Bestimmung dieser Kriterien ist indessen

-       

auf der Grundlage der im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 1.8.1991 geltenden originären bundesrechtlichen Regelungen im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag ) sowie

-       

nachrangig und lückenfüllend auf der Grundlage der Regelungen der Versorgungssysteme der DDR möglich, wenn und soweit sie seit dem 3.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden waren (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 55).

15

1. Der EinigVtr (Art 9 Abs 2 iVm Anl II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 9 Buchst a; aaO Sachgebiet F Abschn III Nr 8 ) hat ab dem 3.10.1990 Neueinbeziehungen in einem noch nicht geschlossenen System ausdrücklich untersagt (EinigVtr Nr 9 Buchst a Satz 1 Halbs 2) und durch EinigVtr Nr 8 iVm § 22 Rentenangleichungsgesetz (RAnglG) vom 28.6.1990 (GBl DDR I 495), in Kraft getreten am 1.7.1990 (§ 36 RAnglG), bekräftigt, dass Neueinbeziehungen bereits seit dem Beginn der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion am 1.7.1990 nicht wirksam werden können. Die originäre bundesrechtliche Prüfung der Zugehörigkeit zum 1.8.1991 nach § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG übernimmt damit den 30.6.1990 als Endzeitpunkt der Einbeziehung, obwohl § 22 RAnglG erst ab 3.10.1990 als sekundäres und partielles Bundesrecht (EinigVtr Nr 8) galt. Zwar konnte die Norm damit nicht etwa rückwirkend Rechtsfolgen nach Bundesrecht bewirken, doch konnte sich die erstmalige Begründung von Anwartschaften im Sinne des am 1.8.1991 geltenden Bundesrechts tatbestandlich darauf beschränken, rückschauend grundsätzlich nur solche in der DDR erworbenen Positionen zu berücksichtigen, die bereits vor dem 1.7.1990 bestanden hatten. Das AAÜG knüpft damit im Anschluss an den Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18.5.1990 (BGBl II 537; im Folgenden: Staatsvertrag ) und den EinigVtr sowie im Interesse einer schnellen Herbeiführung der Rechtseinheit verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG SozR 4-8560 § 22 Nr 1)an das noch von der DDR ausgesprochene und in die gesamtdeutsche Rechtsordnung übernommene Verbot der Neueinbeziehung an. Dies schließt es zunächst für den Zeitraum vom 1.7. bis 2.10.1990 aus, bundesrechtlich auch auf hierin noch erfolgte Einbeziehungen abzustellen, weil andernfalls das Neueinbeziehungsverbot des § 22 Abs 1 Satz 2 RAnglG unterlaufen würde(BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 6 RdNr 23; SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 13 und S 16 sowie BSG Urteile vom 8.6.2004 - B 4 RA 56/03 R - Juris RdNr 21 und vom 10.2.2005 - B 4 RA 48/04 R - Juris RdNr 30). Auch darüber hinaus kann jedoch nicht in Betracht kommen, auf die gesamte Zeitachse der DDR-Geschichte vom 7.10.1949 (Gründung der DDR) bis zum 30.6.1990 (Schließung der Versorgungssysteme) abzustellen. Wie ua gerade der sonst überflüssige § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG zeigt, kommt dem genannten Zeitpunkt eine Funktion nicht nur als Endzeitpunkt der bundesrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Anwartschaften, sondern gerade als maßgeblicher Stichtag zu. Nur so kann im Sinne seiner inneren Folgerichtigkeit gewährleistet werden, dass das Bundesrecht grundsätzlich allein und gerade auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt abstellt, zu dem die demokratisierte DDR vor dem Hintergrund des StV und des RAnglG grundsätzlich letztmals die Möglichkeit der Einbeziehung eröffnet hatte. Auf bloße Chancen oder Aussichten im Rahmen zu beliebigen Zeitpunkten vorher bestehender Verhältnisse kommt es dagegen nicht an. Dieses Vorgehen ist auch vor dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gerechtfertigt. Die Festlegung eines Stichtags ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und - ungeachtet der mit ihr verbundenen erheblichen Härten - vorliegend auch sachgerecht. Soweit damit die Überführung teilweise von Umständen abhängt, auf die die Betroffenen keinen Einfluss hatten, handelt es sich nicht um Rechtsakte oder Vorgänge, die der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen sind. Hieraus erwachsende Nachteile sind daher von ihr auch nicht auszugleichen (BVerfG SozR 4-8560 § 22 Nr 1 RdNr 42). Maßgeblich als Grundregel für den gesamten Anwendungsbereich von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG - und damit auch für die Fiktion nach § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG - ist folglich die Sachlage am 30.6.1990.

16

2.a) Der bundesrechtliche Begriff der "Zugehörigkeit" in § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG umfasst damit zunächst die konkret in ein Versorgungssystem der DDR Einbezogenen. Deren Rentenrecht kannte - neben der Sozialpflichtversicherung in ihrer Funktion als gesetzliche Rentenversicherung und der FZR - zahlreiche Sonder- und Zusatzversorgungssysteme. Diese standen nur bestimmten Personengruppen offen. Wer in ein solches Versorgungssystem einbezogen war, erhielt im Leistungsfall zusätzliche Rentenleistungen. Die Aufnahme in das Versorgungssystem hing von vielfältigen Voraussetzungen ab und erfolgte grundsätzlich durch einen individuellen Einzelakt in Form konkreter Einzelzusagen (Versorgungszusagen), sonstiger Einzelentscheidungen oder Einzelverträgen (vgl zum Ganzen: BVerfGE 100, 1, 5 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 33 f; BVerfG SozR 4-8570 § 5 Nr 4 RdNr 3 und SozR 4-8560 § 22 Nr 1 RdNr 2). Für die Einbeziehung in die AVItech galten in der DDR die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17.8.1950 (GBl DDR 844) und die Zweite Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (2. DB) vom 24.5.1951 (GBl DDR 487). Danach wurden Versorgungsberechtigte aus dem Kreis der technischen Intelligenz entweder auf Grund eines Einzelvertrags (§ 1 Abs 3 der 2. DB) oder durch eine Versorgungszusage (§ 3 Abs 5 der 2. DB) in die AVItech einbezogen.

17

Nach der Wende in der DDR änderte sich die Rechtslage. Der StV sah eine schrittweise Angleichung des Sozialversicherungsrechts der DDR an das bundesdeutsche Recht vor. Die bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme sollten grundsätzlich zum 1.7.1990 geschlossen und die Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung überführt werden. Leistungen auf Grund von Sonderregelungen sollten mit dem Ziel überprüft werden, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen (Art 20 Abs 2 Satz 2 und 3 StV).

18

Diese Festlegungen des Staatsvertrages setzte die DDR im Wesentlichen mit dem RAnglG um. § 22 Abs 1 RAnglG schloss die bestehenden Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung zum 30.6.1990 (Satz 1) und verbot Neueinbeziehungen (Satz 2). Außerdem sah das RAnglG vor, ein Rentenversicherungsrecht der DDR zu schaffen, das den Strukturvorgaben des SGB VI entsprechen sollte. Hierzu kam es wegen der Dynamik des Einigungsprozesses aber nicht mehr. Stattdessen regelt der EinigVtr, das materielle Rentenrecht zum 1.1.1992 auf der Grundlage des bereits 1989 verkündeten SGB VI zu harmonisieren, dessen bundesweites Inkrafttreten für diesen Zeitpunkt vorgesehen war. Folgerichtig blieb das RAnglG über den 2.10.1990 hinaus in Kraft, soweit es mit dem GG unter Berücksichtigung des EinigVtr sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar war (EinigVtr Nr 8). Die im RAnglG enthaltene Frist für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften auf Versorgungsleistungen verlängerte der EinigVtr bis zum 31.12.1991 (EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 1).

19

Auf Grund des Neueinbeziehungsverbots in § 22 Abs 1 Satz 2 RAnglG erfasst der EinigVtr im Kern nur Personen, die die zuständigen Stellen der DDR vor dem 1.7.1990 in ein Versorgungssystem einbezogen hatten. Nach Art 19 Satz 1 EinigVtr bleiben diese Entscheidungen, soweit sie nicht nach Satz 2 aufgehoben werden, als Verwaltungsakte im bundesrechtlichen Sinn wirksam. Dies gilt selbst dann, wenn die abstrakt-generellen Voraussetzungen des Zusatzversorgungssystems im Einzelfall nicht erfüllt waren (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 57 f).

20

b) Bereits der EinigVtr, der noch den hergebrachten Begriff der Einbeziehung zu Grunde legt, enthielt allerdings der Sache nach eine Modifikation des Neueinbeziehungsverbotes in § 22 Abs 1 Satz 2 RAnglG(BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 56). Art 17 Satz 1 dieses Vertrages sah nämlich die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage vor, damit alle Personen rehabilitiert werden können, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind. Eine derartige Rehabilitation kann neben einer Entschädigung in Geld (Art 17 Satz 2 EinigVtr) insbesondere darin bestehen, dass Personen, die wegen einer Verfolgungsmaßnahme ua aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ausgeschieden sind, bundesrechtlich im Ergebnis so behandelt werden, als wären sie weiter einbezogen gewesen (vgl § 13 Abs 3 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet vom 1.7.1997, BGBl I, 1625 ). Art 19 Satz 2 EinigVtr ermöglicht es, Aufhebungsakte der DDR zu beseitigen, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder den Regelungen des EinigVtr unvereinbar sind, sodass einmal erteilte, aber untergegangene Versorgungszusagen wieder aufleben können. Auch dies wäre für die Betroffenen letztlich fruchtlos, würden sie nicht im Hinblick auf die bundesrechtliche Aufhebung bundesrechtlich im Ergebnis so behandelt, als habe der Aufhebungsakt der DDR bereits zum Stichtag keinen Bestand mehr gehabt. In beiden Fällen waren die Betroffenen daher zwar historisch betrachtet am 30.6.1990 nicht durch einen konkreten Akt der DDR "einbezogen". Dennoch umfasst der entsprechende Begriff des EinigVtr neben der Anknüpfung an den zum Stichtag vorgefundenen Bestand an konkreten Einbeziehungen notwendig auch diejenigen Fallgestaltungen, die auf Grund seiner eigenen Vorgaben im Ergebnis gleich zu behandeln sind. Insofern wird auf der Grundlage nachträglicher bundesrechtlicher Entscheidungen und hierzu ergangener bundesrechtlicher Anordnungen im Sinne der Herstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse zum Stichtag jeweils tatbestandlich partiell an fiktive Verhältnisse angeknüpft. Ua dieser bereits im EinigVtr angelegten bundesrechtlichen Modifikation des Verbots der Neueinbeziehung bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung dieses Verbots trägt § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG auch sprachlich Rechnung, indem er den umfassenden Begriff der "Zugehörigkeit" an Stelle des engeren Begriffs der "Einbeziehung" verwendet.

21

c) Erst recht im Hinblick auf die nunmehr angepasste Terminologie des am 1.8.1991 geltenden Bundesrechts kann daher von einer "Zugehörigkeit" zu den Versorgungssystemen nicht nur dann gesprochen werden, wenn grundsätzlich durch einen entsprechenden Einzelakt der DDR, in der Regel also einen "Verwaltungsakt", eine konkrete Einbeziehung in ein Versorgungssystem erfolgt ist. Indessen geht hier die erstmalige bundesrechtliche Begründung in das SGB VI überführbarer Ansprüche und Anwartschaften iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG auf der Grundlage eines weiten ("ausdehnenden"/"erweiternden") Verständnisses noch mehr über den Grundsatz der Anknüpfung an die konkrete Einbeziehung durch Entscheidung des Versorgungsträgers der DDR hinaus. Ansprüche und Anwartschaften können hier nach der vom BVerfG als willkürfrei gebilligten (SozR 4-8560 § 22 Nr 1 RdNr 36, 41) Rechtsprechung des früheren 4. Senats, der sich der erkennende Senat im Ergebnis ebenfalls anschließt, auch dann als durch "Zugehörigkeit" erworben angesehen werden, wenn nach der am 1.8.1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein "Anspruch auf Versorgungszusage" bestanden hätte (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 12 f, Nr 3 S 20, Nr 4 S 26 f, Nr 5 S 32, Nr 6 S 39, Nr 7 S 58 f sowie Nr 8 S 73; Ganske-Gerhardt, DAngVers 2005, 361, 365). Dieser fiktive "Anspruch" besteht nach Bundesrecht unabhängig von einer gesicherten Rechtsposition in der DDR, wenn nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems - mit Ausnahme des Versorgungsfalls - alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente gegeben waren. Entscheidend ist, ob zum Stichtag der Tatbestand der Versorgungsordnungen, die insofern bis zum 31.12.1991 nachrangig und lückenfüllend ("soweit") als Bundesrecht anzuwenden sind (EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 2; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 57), erfüllt war. Die Versorgungsordnungen sind dabei im Sinne verbindlicher Handlungsanweisungen für die Verwaltung als Tatbestände einer ohne Entscheidungsspielraum zwingend zu gewährenden Vergünstigung zu verstehen und sind auch nur insoweit Bundesrecht geworden (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 59). Maßgeblich sind, soweit originäre bundesrechtliche Regelungen nicht eingreifen, die in der DDR grundsätzlich am 30.6.1990 geltenden "letzten Fassungen" des Teils der Versorgungsregelungen, der am 3.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 56). Unerheblich ist insofern, ob die abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungsordnungen ursprünglich willkürlich waren. Jedem Versuch, entgegen der Grundentscheidung des Gesetzgebers insofern eine Korrektur vorzunehmen, steht die Gesetzesbindung der Rechtsprechung (Art 20 Abs 3 GG) entgegen. Als Teilmenge der Zugehörigen iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG fallen auch die Inhaber eines fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

22

Dagegen bleibt es wegen der den gesamten Anwendungsbereich der Norm umfassenden Stichtagsregelung auch im Rahmen des weiten ("ausdehnenden"/"erweiternden") Verständnisses dabei, dass die genannten Voraussetzungen eines "Anspruchs" auf Einbeziehung gerade am 30.6.1990 erfüllt sein müssen. Namentlich sind daher Personen, die ohne rechtlich wirksame Einbeziehung irgendwann einmal vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme die damals geltenden Regeln für die Einbeziehung in Zusatzversorgungssysteme erfüllt hatten, bundesrechtlich ohne Gleichheitsverstoß nicht als Zugehörige anzusehen. Gesetzgebung und Rechtsprechung durften ohne Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG grundsätzlich an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anknüpfen und waren nicht etwa gehalten, sich hieraus ergebende Ungleichheiten zu Lasten der heutigen Steuer- und Beitragszahler zu kompensieren (BSG Urteil vom 8.6.2004 - B 4 RA 56/03 R - Juris RdNr 21).

23

d) Gegen dieses Verständnis erhobenen Bedenken folgt der Senat nicht.

24

aa) Zwar ist bei isolierter Betrachtung des Wortlauts auch von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG ein Verständnis der Norm denkbar, das grundsätzlich an die Einbeziehung durch Einzelentscheidung der DDR anknüpft, nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen eine Modifikation toleriert und darüber hinausgehenden Erweiterungen entgegensteht. Dies ist indessen nicht das einzig mögliche Verständnis des Begriffs der "Zugehörigkeit". Weder der spezifische Sprachgebrauch des AAÜG oder des SGB noch die juristische Fachsprache versehen das Wort "Zugehörigkeit" mit einem bestimmten Bedeutungsgehalt. Maßgebend ist daher zunächst der allgemeine Sprachgebrauch (vgl dazu nur Wank, Die Auslegung von Gesetzen, 2. Aufl 2001, § 5 I 1, S 50). In der Zusammensetzung zugehören bezeichnet das Wort vor allem die Beziehung zu einer Gemeinschaft. In diesem Kontext betont der Partikel "zu" die persönliche und/oder innerliche Verbindung zu der jeweiligen (Personen-)Gruppe. Denn nach den grammatischen Grundsätzen der deutschen Sprache bestimmt der erste Teil einer Zusammensetzung in der Regel den zweiten Teil näher (Duden, Die Grammatik, 8. Aufl 2009, RdNr 1002).

25

In deutschen Wörterbüchern, die auf den aktuellen, allgemeinen Sprachgebrauch schließen lassen (vgl zu dieser Methode: EuGH, EuZW 1997, 625, 628; BGH, BGHSt 12, 366; BGH NJW 1982, 1278 und BGH MDR 1996, 188; Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl 1986, § 17 RdNr 11; Gast, Juristische Rhetorik, 4. Aufl 2006, RdNr 668; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl 2007, § 28 RdNr 34), wird das Wort "Zugehörigkeit" wie folgt umschrieben: Das Dazugehören zu etwas oder jemandem (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl 1999; Mackensen, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl 1979; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl 2000) als Glied oder Bestandteil; die "Mitgliedschaft" zu einer bestimmten Gruppe, Organisation, Konfession, Körperschaft, Partei oder einem Verein (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl 1999; TheFreeDictionary.com, Deutsches Wörterbuch 2009); die (innere) "Verbundenheit" (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl 1999; TheFreeDictionary.com, Deutsches Wörterbuch 2009); einer bestimmten Gruppe als Mitglied verbunden sein (Duden, Die richtige Wortwahl, 1977, S 31); "aufgrund besonderer Beschaffenheit oder Verhältnisse (ordnungsgemäß) einer bestimmten Gruppe zugerechnet werden" (Duden, Die richtige Wortwahl, 1977, S 31). Der allgemeine Sprachgebrauch beschränkt den Begriff der "Zugehörigkeit" also nicht nur auf die formale (rechtliche) Mitgliedschaft in einer Körperschaft oder die verbindliche Aufnahme in eine Organisation, sondern lässt bereits die mehr oder weniger starke "Verbundenheit" zu einer bestimmten Gruppe genügen.

26

Der offene Wortlaut lässt damit ein weites ("ausdehnendes"/"erweiterndes") Verständnis von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG zu, das sich nicht allein auf Personen beschränkt, die am 30.6.1990 von der DDR konkret einbezogen waren bzw auf Grund einer nachträglichen Entscheidung auf Grund von Bundesrecht wieder als solche zu behandeln sind. Denn über eine hinreichend enge Verbundenheit zu einem Versorgungssystem verfügen auch solche Personen, die nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Systems - mit Ausnahme des Versorgungsfalls - am 30.6.1990 alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente erfüllten.

27

bb) Das damit unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch zumindest auch mögliche weite Verständnis des Begriffs der Zugehörigkeit erfährt rechtlich im Kontext des bundesrechtlich grundsätzlich fortgeführten und durch den EinigVtr sowie das AAÜG nur modifizierten Verbots der Neueinbeziehung zwingend eine Begrenzung. Ein weites ("ausdehnendes"/"erweiterndes") Verständnis kommt daher rechtlich nur insoweit in Betracht, als es gleichermaßen beiden Umständen Rechnung trägt. Soweit allerdings originäres Bundesrecht das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat, ist dem auch in § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

28

Nicht anders als § 22 RAnglG gelten auch inhaltlich die Versorgungsordnungen erst ab dem 3.10.1990 als sekundäres und partielles Bundesrecht. Auch sie können daher nicht etwa rückwirkend Rechtsfolgen nach Bundesrecht bewirken, wohl aber bestimmen sie auf Grund ihrer begrenzten Fortgeltung auch noch am 1.8.1991 - und bis zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets zum 31.12.1991 - mittelbar diejenigen Sachverhalte, auf die das dann geltende Bundesrecht zum 30.6.1990 abstellt und an die es Rechtsfolgen knüpft. Einschlägig sind insofern bereits auf Grund des originären Bundesrechts in EinigVtr Nr 9 allein diejenigen Teile der Versorgungsordnungen, die mit dem EinigVtr, dem GG und dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Nicht Teil des Bundesrechts geworden sind die Versorgungsordnungen demgemäß hinsichtlich der Regelungen über die Einbeziehung durch Entscheidung von Stellen der DDR, die nachträglich schlechthin nicht ersetzt werden kann. Entscheidend ist unter diesen Umständen allein, ob ausgehend von einer am Gleichheitsgebot (Art 3 Abs 1 GG) orientierten Umsetzung des zu Bundesrecht gewordenen Teils der Versorgungsordnungen eine Anwartschaft auf eine Versorgung durch Einzelfallregelung im Rahmen gebundener Verwaltung hätte zuerkannt werden müssen, dh zum 1.7.1990, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld ("kraft Gesetzes") Leistungen aus dem Versorgungssystem hätten beansprucht werden können (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 3 S 20). Unter diesen Umständen hatte - bundesrechtlich - die noch ausstehende Versorgungszusage keine rechtsbegründende, sondern nur noch feststellende Bedeutung (BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 7 S 34).

29

Ein derartiges - neben den "Verwaltungsakten" der DDR auch die primäre materiell-rechtliche Ebene einbeziehendes - Verständnis des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG gewährleistet an Art 3 Abs 1 GG orientiert die Gleichwertigkeit der Rechtsquellen und vermeidet eine bundesrechtlich nicht gerechtfertigte Besserstellung der Inhaber von Einzelentscheidungen gegenüber unmittelbar Normbegünstigten. Es gewährleistet zudem, dass das Verbot der Neueinbeziehung unverändert nur insoweit modifiziert wird, als dies rechtsstaatlich geboten ist und das Bundesrecht umgekehrt nicht durch eine Beschränkung auf die bloße Hinnahme vorgefundener Einbeziehungsentscheidungen der DDR hinter dem Ziel der Anknüpfung an rechtsstaatlich geordnete Verhältnisse zurückbleibt, sondern diesen - unabhängig von "Rechtmäßigkeit" und Willkür zu beachtenden Einzelakten - das fiktive Ergebnis der Umsetzung des fortgeltenden Teils der Versorgungsordnungen gleichstellt.

30
        

C. Ob nach dem am 1.8.1991 geltenden Bundesrecht auf Grund der am Stichtag 30.6.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände ein fiktiver bundesrechtlicher "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" - eine fingierte Versorgungsanwartschaft - besteht, hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 14, Nr 5 S 33, Nr 6 S 40 f, Nr 7 S 60; SozR 4-8570 § 1 Nr 9 RdNr 23), die kumulativ vorliegen müssen,


1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),

        

2. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung),

3. und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des
 Bauwesens (§ 1 Abs 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs 2 der 2. DB gleichgestellten
 Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

31

Ob die betriebliche Voraussetzung iS der VO-AVItech iVm der 2. DB erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten am 30.6.1990 (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 bis 8) Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 2 RdNr 31 und Nr 4 RdNr 15) und welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 2). Was bundesrechtlich unter einem VEB zu verstehen ist, ergibt sich auf Grund des EinigVtr Nr 9 ("Regelungen") neben dem strikt zu beachtenden Wortlaut der Versorgungsordnungen aus dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme, an den der Bundesgesetzgeber am 3.10.1990 angeschlossen hat (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 59). Der staatliche Sprachgebrauch ergibt sich - unabhängig von einer Überführung in Bundesrecht - insbesondere aus dem Kontext des einschlägigen Binnenrechts der DDR, dessen Auslegung damit nach einem bundesrechtlich objektivierten Verständnis - unabhängig also von der tatsächlichen Handhabung durch die DDR und ihrer Verwaltungspraxis - insofern ebenfalls Aufgabe des Revisionsgerichts ist. Bundesrecht sind zudem allgemeine Auslegungsgrundsätze, soweit sie Bundesrecht ergänzen (vgl BSGE 55, 115, 116 = SozR 1500 § 162 Nr 17; BVerwG Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 133).

32

In Fällen der vorliegenden Art kann nicht davon ausgegangen werden, dass VEB vor dem 1.7.1990 ihre Fähigkeit verloren haben, sich weiterhin als Wirtschaftssubjekt zu betätigen und ihre Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen, es sich also nur noch um eine "leere Hülle" gehandelt habe. Der abweichenden Auffassung der Vorinstanz sowie anderer Landessozialgerichte wird nicht gefolgt. VEB hatten ihre Rechtsfähigkeit in der DDR zuletzt auf der Grundlage der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe (KombinatsVO) vom 8.11.1979 (GBl DDR I 355) durch (Gründungs-)Anweisung zu dem dort genannten Zeitpunkt erlangt (§ 37 Abs 1 Satz 1, Abs 4 KombinatsVO). Sie waren berechtigt, Fonds des einheitlichen staatlichen Volkseigentums im Rahmen der Rechtsvorschriften und des Plans zu bilden, zu besitzen und zu nutzen sowie über sie zu verfügen (§ 31 Abs 4 Sätze 1 und 2 KombinatsVO).

33

Der VEB Transformatorenwerk Karl Liebknecht war am 30.6.1990 nicht vermögenslos und existierte an diesem Stichtag keinesfalls nur noch als "leere Hülle". Denn er hatte seine materiellen und finanziellen (Betriebs-)Mittel, die ihm der Staat in Form sog "Fonds" aus dem "volkseigenen" Vermögen zur zweckgebundenen Bewirtschaftung zugeführt und überlassen hatte, bis zu diesem Zeitpunkt nicht verloren. Vielmehr war er als "Fondsinhaber" am 30.6.1990 weiterhin befugt, die Bestandteile der finanziellen und materiellen Fonds nach § 19 Abs 1 Satz 1 Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB-DDR) vom 19.6.1975 (GBl DDR I 465) "zu besitzen und zu nutzen" sowie ggf auf andere Rechtssubjekte (insbesondere Wirtschaftseinheiten und staatliche Stellen) zu übertragen (vgl dazu Busche, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR - RVI -, Band III, Stand: August 1997, TreuhG, vor § 1 RdNr 8; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 1991, S 159). Zu den "finanziellen Fonds" zählten insbesondere Geldmittel (sog Geldfonds); zu den "materiellen Fonds" gehörten vor allem Produktionsfaktoren wie Werkzeuge, Maschinen, Anlagen uä (Produktionsfonds). Der Begriff des "Fonds" erfasste alle betriebsdienlichen "Mittel", ersetzte das Wort "Kapital", das im Sprachgebrauch der volkseigenen Wirtschaft aus ideologischen Gründen verpönt war (vgl dazu Oettle, Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft, 1983, 351, 363), und verdeutlichte gleichzeitig, dass dem Betrieb die Fondsbestandteile nicht gehörten. Eigentümer der Fondsbestandteile blieb in aller Regel der Staat, der die Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsrechte, die sich aus seiner Eigentümerstellung ableiteten, in Fonds aufteilte und sie den staatlichen Einrichtungen (zB Schulen, Krankenhäusern, Bibliotheken) sowie volkseigenen Betrieben zur "operativen Verwaltung" überließ. Als "Fondsinhaber" waren die Betriebe also lediglich Besitzer, Nutzungsberechtigte und eingeschränkt Verfügungsberechtigte der finanziellen und materiellen Mittel, was ihnen eine "treuhandähnliche" (so Horn, aaO) bzw "eigentümerähnliche" (so Busche, aaO, § 1 RdNr 20) Stellung verschaffte. Dasselbe galt prinzipiell für die sog "Rechtsträgerschaft" an volkseigenen Grundstücken und Gebäuden, die den Betrieben regelmäßig in Form sog "Bodenfonds" zur plangebundenen Bewirtschaftung zugewiesen waren.

34

Der VEB T. hat seine Fondsinhaber- und Rechtsträgerschaft keinesfalls vor dem 1.7.1990 an eine Nachfolge-Gesellschaft verloren, weil bis zu diesem Stichtag nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwVO) vom 1.3.1990 (GBl DDR I 107) die (eingeleitete) Umwandlung des VEB in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) noch nicht vollzogen war. Denn nach § 7 Satz 1 UmwVO wurde die notariell beurkundete Umwandlungserklärung vom 23.6.1990 erst mit der Eintragung der GmbH in das beim Staatlichen Vertragsgericht geführte Register wirksam. Zur Registereintragung kam es aber erst nach dem 30.6.1990. Bis dahin stand die Umwandlung nach der UmwVO unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung; sie hatte konstitutive Bedeutung (ebenso BGH, Urteile vom 2.10.1997 - II ZR 169/96 - WM 1997, 2356, 2357 f und vom 17.11.2000 - V ZR 318/99 - VIZ 2001, 162, 163; Busche, aaO, vor § 1 RdNr 5; Gutbrod, GmbHR 1993, 622, 625; Lindner, RV 2009, 101, 104 f; aA Jürgens, DB 1992, 1226 und Ulmer, SGb 2008, 643, 646 jeweils unter Hinweis auf den missverständlichen Wortlaut von § 6 Abs 1 UmwVO: Anmeldung der "entstandenen" Gesellschaft).

35

Konnte die Umwandlung nach der UmwVO - wie hier - bis zum 30.6.1990 nicht erreicht werden, so ging das Vermögen aus der Fondsinhaberschaft bzw Rechtsträgerschaft des VEB am 1.7.1990 an dessen (Nachfolge-)GmbH im Aufbau (i.A.) über. Denn nach § 11 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17.6.1990 (GBl DDR I 300) waren grundsätzlich (Ausnahmen: § 11 Abs 3 TreuhG) alle Wirtschaftseinheiten (§ 1 Abs 4 TreuhG), die bis zum 1.7.1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt waren, vom 1.7.1990 an kraft Gesetzes Aktiengesellschaften (AG) oder "vorzugsweise" (§ 11 Abs 1 Satz 2 TreuhG) GmbH (Busche, aaO, § 11 RdNr 12; Horn, aaO, S 332). Diese Umwandlung bewirkte gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft des bisherigen VEB sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft (§ 11 Abs 2 Satz 2 TreuhG). Die spätere Registereintragung der aus der Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaft i.A. hatte keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung (vgl §§ 13, 15 TreuhG; Busche, aaO, § 11 RdNr 6 und § 15 RdNr 1; Gutbrod, GmbHR 1993, 622, 625).

36

Neben VEB und GmbH kommt vor dem 1.7.1990 auch nicht die Existenz eines weiteren Rechtssubjekts in Betracht. Vielmehr bestätigt § 7 UmwVO die Nichtexistenz einer Vorgesellschaft im hier maßgeblichen Zusammenhang. Nach dieser Vorschrift wird mit der Eintragung der GmbH in das Register die Umwandlung wirksam (Satz 1) und die GmbH Rechtsnachfolgerin des umgewandelten Betriebes (Satz 2), der damit erlischt (Satz 3). Die volkseigenen Betriebe bestanden also auch nach Abgabe der Umwandlungserklärung fort, bis sie mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft erloschen. Bis dahin waren sie berechtigte Nutzer der zugewiesenen Mittel (Fonds), die sie ausdrücklich allein auf die Kapitalgesellschaft übertragen konnten (§ 7 Sätze 1 und 2 UmwVO), die ihrerseits erst mit der Eintragung als Rechtsnachfolgerin des umgewandelten VEB entstand. Als Bestandteil bereits der Umwandlungserklärung konnte die Übertragung der Fondsinhaberschaft damit nur künftig und unter der aufschiebenden Bedingung des Entstehens der Kapitalgesellschaft, nicht aber sofort oder mit einem in der Erklärung bestimmten Zeitpunkt bereits vor der Eintragung auf eine "Vorgesellschaft" erfolgen. Dies bestätigt das Statut der Treuhandanstalt, das ausdrücklich davon spricht, dass sich das volkseigene Vermögen bis zur Umwandlung in Fondsinhaberschaft volkseigener Kombinate, Betriebe und Einrichtungen befindet (§ 2 Abs 1 Satz 1 des Statuts der Treuhandanstalt) bzw die Treuhandanstalt Rechtsträger an dem Grund und Boden wird, der sich bis zur Umwandlung in der Rechtsträgerschaft ua "der umgewandelten Betriebe" befand (§ 5 Abs 2 Satz 1 des Statuts der Treuhandanstalt). Insofern sind Umwandlungen selbstverständlich nur nach Maßgabe von § 7 UmwVO wirksame Umwandlungen. Das Vermögen ging damit erst mit der Eintragung auf die Kapitalgesellschaft über. Bei dieser nahtlosen Rechtsnachfolge zwischen umgewandeltem Betrieb und GmbH besteht für die Figur der Vorgesellschaft kein Raum.

37

Nichts anderes ergibt sich aus dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20.4.1892 (RGBl 477), das in der DDR in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.5.1898 weiter galt (RGBl 846, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10.8.1937, RGBl I 897), und das § 18 Nr 7 iVm § 34 des Gesetzes über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der DDR vom 21.6.1990 (GBl DDR I 357) mit Wirkung zum 1.7.1990 außer Kraft setzte. Erst zu diesem Zeitpunkt trat die in der Bundesrepublik Deutschland gültige Fassung des GmbHG in Kraft (vgl § 1 Abs 1 iVm § 18 des Gesetzes vom 21.6.1990). Bis zum 30.6.1990 war in der DDR folglich das GmbHG in seiner reichsrechtlichen Fassung nachrangig (§ 4 Abs 3 UmwVO) anzuwenden. Dieser Text des GmbH-Gesetzes kennt das Rechtsinstitut der Vorgesellschaft nicht. Zudem leugnete der historische Reichsgesetzgeber eine Vorgesellschaft als Rechtsträgerin vor der Eintragung und lehnte die Kontinuität zwischen der in Gründung befindlichen und der eingetragenen GmbH ab (Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbHG, 9. Aufl 2000, § 11 RdNr 4). Daran knüpfte das Reichsgericht an: Mit Urteil vom 20.4.1904 (RGZ 58, 55) entschied es, dass vor der Handelsregistereintragung zwar noch keine GmbH, wohl aber die Vereinigung derjenigen Personen bestehe, die den Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben, also eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die durch Eintragung in das Handelsregister eine GmbH werden solle. Aus dieser Entscheidung wurde dann eine ständige Rechtsprechung, zunächst für die GmbH (RGZ 82, 288, 290; 83, 370, 373; 87, 246, 249; 105, 228, 229 f), später für die AG (RGZ 131, 27, 30 f) und sodann für beide Gesellschaften (RGZ 134, 121, 122; 143, 368, 372 f; 151, 86, 91 für die GmbH und RGZ 144, 348, 356; 154, 276, 286 für die AG; s hierzu Rittner, Die werdende Juristische Person, 1973, 130 ff). Gleichwohl durchlief das Recht der Vorgesellschaft einen Institutionalisierungsprozess, der von der Literatur ausging und den die Rechtsprechung zunächst nur zögernd aufnahm (Schmidt aaO, § 11 RdNr 5). Im Hinblick auf die GmbH bekundet der BGH erstmals mit Urteil vom 12.7.1956 (BGHZ 21, 242, 246): "Die im Werden begriffene GmbH ist keine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft, sondern eine Organisation, die einem Sonderrecht untersteht, das aus den im GmbHG oder im Gesellschaftsvertrag gegebenen Gründungsvorschriften und dem Recht der rechtsfähigen GmbH, soweit es nicht die Eintragung voraussetzt, besteht". Den entscheidenden Schritt zur Anerkennung der Vorgesellschaft als Rechtsträgerin vollzog der BGH mit Urteil vom 9.3.1981 (BGHZ 80, 129; vgl Schmidt, aaO, § 11 RdNr 5 und 27). Die Vorgesellschaft als Trägerin von Rechten und Pflichten hat sich mithin erst in der Bundesrepublik Deutschland entwickelt. Vor diesem entwicklungsgeschichtlichen Hintergrund fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass die DDR, die schon die Texte des GmbHG nicht geändert hatte und von diesem Prozess abgeschnitten war, das Rechtsinstitut der Vorgesellschaft kannte oder die Rechtsprechung des BGH mit in Bezug nehmen wollte. In der früheren DDR galt somit das GmbHG in seiner reichsrechtlichen Form, das keine Vorgesellschaft kannte.

38

Damit konnten Fondsanteile vor dem 1.7.1990 auf eine GmbH nur dann übergehen, wenn diese Kapitalgesellschaft im Handelsregister eingetragen war. Soweit der 4. Senat des BSG entgegen der Auffassung anderer oberster Bundesgerichte (BFH, Urteil vom 21.8.1996 - I R 85/95 - BFHE 181, 437; BGH, Urteil vom 2.10.1997 - II ZR 169/96 - WM 1997, 2356, 2357 f) entschieden hat, es habe bis zur Eintragung der Kapitalgesellschaft bzw ihrer Entstehung kraft Gesetzes am 1.7.1990 ein "Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft" gegeben (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 4 RdNr 18), wird hieran nicht festgehalten. Schließlich ergibt sich auch aus dem TreuhG kein Anhaltspunkt für die Existenz einer "Kapital-Vorgesellschaft" im Recht der DDR. Das TreuhG beschränkt sich - wie bereits oben aufgezeigt - darauf, grundsätzlich (Ausnahmen: § 11 Abs 3 TreuhG) alle Wirtschaftseinheiten (§ 1 Abs 4 TreuhG), die bis zum 1.7.1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt waren, vom 1.7.1990 an kraft Gesetzes in AG i.A. oder "vorzugsweise" 11 Abs 1 Satz 2 TreuhG) in GmbH i.A. umzuwandeln. Wäre zuvor eine Kapitalvorgesellschaft in Gründung (i.G.) entstanden, hätte das TreuhG den Untergang dieser Kapitalgesellschaft i.G. regeln müssen, weil andernfalls zwei Vorgesellschaften, eine in Gründung und eine im Aufbau, existiert hätten (vgl zu den sich daraus ergebenden Problemen: Gutbrod, GmbHR 1993, 622, 626). Weder ist daher die Eigenschaft von volkseigenen Betrieben als Produktionsbetriebe bereits mit einem in der Umwandlungserklärung genannten Zeitpunkt vor dem 1.7.1990 entfallen noch konnte es vor der Eintragung zu einem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf eine neue Kapitalgesellschaft als Rechtsnachfolgerin kommen.

39

Die Sache war schon deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, weil bisher Feststellungen dazu fehlen, wo der Kläger am Stichtag 30.6.1990 und in welcher Funktion tätig war (vgl BSG, Urteil vom 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 60).

40

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit entsprechenden Entgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat.

2

Nach den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (SV-Ausweise) war der am ... 1948 geborene Kläger wie folgt beschäftigt:

3

1. September 1965 bis 6. Dezember 1967 als Pflegehilfskraft.

4

3. Januar 1968 bis 31. Dezember 1969 als Krankenpfleger.

5

1. Januar bis 30. Juni 1970 als Arbeitshygieneaufseher bei einer Betriebspoliklinik.

6

15. Juli 1970 bis 31. Dezember 1971 als Arbeitshygieneinspektor beim Rat der Stadt H ...

7

1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1974 als Arbeitshygieneinspektor bei der Arbeitshygienischen Untersuchungsstelle des Bauwesens im Bezirk H. (AHUST) beim Rat des Bezirkes H ...

8

1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1975 AHI bei der Arbeitshygienischen Leitstelle des Bauwesens im Bezirk H. (AHL) beim Rat des Bezirkes H ...

9

1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1976 als Ingenieur für Arbeitshygiene bei der AHL beim Rat des Bezirkes H ...

10

1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1980 als Ingenieur für Tiefbau bei der AHL beim Rat des Bezirkes H ...

11

1. Januar 1981 bis 30. Juni 1990 als Ingenieur für Arbeitshygiene bei der AHL.

12

Für die Jahre 1972 und 1973 finden sich im SV-Ausweis Eintragungen von Entgelten aufgrund von Beiträgen zur "Freiw. Zusatzrente". Für die Zeit ab dem 1. Oktober 1988 ist der Beginn der freiwilligen Zusatzrentenversicherung vermerkt.

13

Am 25. Juli 2013 beantragte der Kläger die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates für die Zeit vom 15. Juli 1970 bis zum 30. Juni 1990. Neben den Kopien der SV-Ausweise fügte er Arbeitsverträge sowie Einstufungs- und Höhergruppierungsbescheide bei. In dem Antragsformular gab er an, die Nachweise für die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem seien in Verlust geraten.

14

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2013 ab. Dem Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 15. Juli 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG (für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates) werde abgelehnt, weil keine Zeiten in diesem Zusatzversorgungssystem zurückgelegt worden seien. Die Regelungen dieses Zusatzversorgungssystems hätten eine Beitrittserklärung vorgesehen, ohne die eine Versorgungsberechtigung nicht eingetreten sei. Anders als in sonstigen Zusatzversorgungssystemen, die eine Zugehörigkeit ohne weiteres bei Ausübung einer einschlägigen Beschäftigung vorgesehen hätten, sei hier eine Willenserklärung des Berechtigten zwingend erforderlich gewesen (mit Verpflichtung zur Beitragszahlung). Es sei nicht nachgewiesen worden, dass ein solcher Beitritt jemals erfolgt sei (z.B. durch Vorlage der Beitrittserklärung, des Beitragsnachweises, der Annahmebestätigung oder Ähnliches). Die Beschäftigung beim Rat der Stadt H. und beim Rat des Bezirkes H. sei unter die Verordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) gefallen, die einen Beitritt zwingend vorgesehen hätten und damit keine abstrakt generellen Kriterien, die den Versorgungsträger zur Erteilung einer Versorgungszusage verpflichtet hätten. Daran habe auch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Juli 2011 (B 5 RS 7/09 R) nichts geändert. Denn für den dortigen Kläger habe die Einbeziehung in den Anwendungsbereich des AAÜG auf Grund eines bestandskräftigen Bescheides festgestanden.

15

Dagegen hat der Kläger am 18. Oktober 2013 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben. Ausweislich des Urteils des BSG vom 19. Juli 2011 (B 5 RS 7/09 R) sei eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht Rechtsgrundlage für die Einbeziehung der geltend gemachten Zeiten. Entscheidend sei ausschließlich, ob seine Tätigkeit als solche an die Voraussetzungen der entsprechenden DDR-Verordnungen anknüpfe. Es seien Fälle bekannt, in denen der Verlust der Versorgungszusage nicht dazu geführt habe, dass der betreffende Antragsteller seine Ansprüche nicht habe durchsetzen können, sondern antragsgemäß die Zeiten für eine Tätigkeit im Staatsapparat anerkannt worden seien. Entscheidend sei, dass er im Staatsapparat der DDR gearbeitet habe. Schon allein deshalb sei für ihn der Anwendungsbereich der Zusatzversorgung eröffnet. Er sei im Rat des Bezirkes H. funktional eingegliedert gewesen und habe dessen zugewiesene Aufgaben erfüllt. Ferner hat der Kläger vorgetragen, er sei nach seiner Erinnerung bis 1990 im Besitz einer Versorgungsurkunde als "Mitglied der freiwilligen Zusatzversicherung im Staatsapparat" gewesen. Sein Büro habe sich bis 1990 in H.-N. befunden. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1990 sei sein Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 ruhend gestellt worden. Er habe ab dem 2. Oktober 1990 sein Büro nicht mehr betreten dürfen. Es sei abgeschlossen und gesichert gewesen. Erst nach massiven Beschwerden habe er im November 1990 seine persönlichen Sachen und Unterlagen aus dem Büro abholen wollen. Dort habe er aber festgestellt, dass seine persönlichen Unterlagen oder Arbeitsunterlagen verschwunden gewesen seien. Dies habe nicht nur sein Büro betroffen, sondern die gesamte Dienststelle sei leergeräumt gewesen. Insoweit gehe er davon aus, dass die Versorgungszusage durch die Ereignisse im Herbst 1990 abhanden gekommen sei. Ihm sei auch erinnerlich, dass in seinen Unterlagen eine von ihm unterzeichnete Beitrittserklärung der Altersversorgung vorhanden gewesen sei, welche auch verlustig gegangen sei. Leider sei es ihm nicht möglich, entweder einen Beitragsnachweis oder den schriftlichen Nachweis der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem zu erbringen. Diese Nachweise seien nach seiner Auffassung aber auch nicht notwendig. Ausreichend sei aus seiner Sicht, dass er nachgewiesen habe, dass er laut SV-Ausweis und den weiteren vorgelegten Unterlagen im Staatsapparat der DDR gearbeitet habe.

16

Mit Urteil vom 12. Oktober 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Voraussetzung für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den tatsächlich erzielten Arbeitsentgelten sei, dass die Vorschriften des AAÜG überhaupt auf den Kläger Anwendung fänden. Dies sei nur dann der Fall, wenn aus bundesrechtlicher Sicht zum 1. August 1991 Versorgungsanwartschaften bestanden hätten bzw. die Voraussetzungen hierfür am 30. Juni 1990 vorgelegen hätten oder wenn vor dem 30. Juni 1990 nach den Gegebenheiten in der DDR in deren Systemen eine Versorgungsanwartschaft erlangt worden sei. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelte dieses Gesetz nur für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben worden seien. Nach dem Vortrag des Klägers sei ihm eine Versorgungszusage nach einem Beitritt zu dem System der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 29. Januar 1971 erteilt worden. Er wolle hierzu eine Urkunde erhalten haben, die jedoch in Verlust geraten sei. Ein Beweis für die Tatsache der Zugehörigkeit zu diesem Zusatzversorgungssystem sei nicht erbracht. Auch ein möglicher Nachweis über die Entrichtung von Beiträgen zu diesem Zusatzversorgungssystem, aus der der Schluss auf die Zugehörigkeit zu ziehen wäre, sei nicht erbracht. Trotz mehrfacher Nachfragen habe der Kläger nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte für eine eventuelle Beitragsentrichtung nennen können. Hierauf komme es aber an, da das Versorgungssystem nach § 3 der Ordnung vom 29. Januar 1971 zwingend die Beitragsentrichtung vorgesehen habe. Die Nichtfeststellbarkeit dieser anspruchsbegründenden Tatsache für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem gehe nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers, der die für ihn günstige Feststellung begehre. Das einzig erkennbare Indiz, das einen Anhaltspunkt für eine tatsächliche Zugehörigkeit erkennen lassen könnte, sei die unterbrochene Beitragszahlung zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Denn Angehörige eines beitragspflichtigen Versorgungssystems seien vom Beitritt zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 der FZR-Verordnung vom 10. Februar 1971 (GBl. II S. 121) bzw. § 1 Abs. 2 d der FZR-Verordnung vom 17. November 1977 (GBl. I S. 395) ausgeschlossen gewesen. Allerdings gebe es für die Tatsache, dass der Kläger in den Jahren 1974 bis 1987 keine Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtet habe, eine Vielzahl von möglichen Ursachen, so dass dieses Indiz nicht dazu geeignet sei, das Gericht von seiner Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für Mitarbeiter des Staatsapparates zu überzeugen. Damit sei es dem Kläger nicht gelungen, den Beweis der Zugehörigkeit zu diesem allein für ihn in Betracht kommenden Zusatzversorgungssystem zu führen.

17

Ein Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem ergebe sich für ihn auch nicht unter Anwendung der Rechtsprechung des BSG zu der fiktiven nachträglichen Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Nach dieser Rechtsprechung hätten auch diejenigen eine Versorgungsanwartschaft erworben, denen aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR eine Anwartschaft auf eine Versorgung durch Einzelfallregelung am 30. Juni 1990 hätte zuerkannt werden müssen. Hierfür sei Voraussetzung, dass am 30. Juni 1990 nach der Art der ausgeübten Beschäftigung, der hierfür vorgesehenen beruflichen Qualifikation sowie der "Beschäftigungsstelle" aus bundesrechtlicher Sicht die Einbeziehung in das Versorgungssystem hätte erteilt werden müssen. Diese Rechtsprechung finde ausdrücklich aber nur auf diejenigen Fälle Anwendung, in denen tatsächlich keine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem bestanden habe, denn ansonsten sei das AAÜG ohnehin anwendbar. Da der Kläger vortrage, eine Anwartschaft aus dem Versorgungssystem durch den Beitritt und die Beitragszahlung erworben zu haben, sei ihm der Anwendungsbereich der nachträglichen fiktiven Feststellung von Zusatzversorgungszeiten verwehrt, denn nach seinem Vortrag sei das AAÜG auf ihn ohnehin anwendbar. An diesem Vortrag müsse sich der Kläger auch festhalten lassen, zumal er versucht habe, wenn auch ergebnislos, das Gericht davon zu überzeugen, dass er durch den Beitritt und die Beitragszahlung Angehöriger des Versorgungssystems gewesen sei. Hieran ändere auch das Urteil des BSG vom 19. Juli 2011 (B 5 RS 7/09 R) nichts. Dieses bestätige vielmehr die Nichtanwendbarkeit der fiktiven nachträglichen Einbeziehung im Falle einer tatsächlich erteilten Versorgungszusage (dort Rdnr. 15 und 16). Voraussetzung für die fiktive Zugehörigkeit sei also ausdrücklich das Fehlen der tatsächlichen Zugehörigkeit, die der Kläger hier aber behauptet habe. Bei dieser Sachlage komme es nicht darauf an, ob die von dem Kläger tatsächlich ausgeübte Beschäftigung dem Anwendungsbereich der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 29. Januar 1971 angesichts der tatsächlichen Beschäftigungsstelle unterfallen wäre oder nicht. Nach der Anlage 2 zu dem Beschluss über diese Ordnung sollten als Organe des örtlichen Staatsapparates die Räte der Bezirke, Kreise, Städte und Gemeinden mit Ausnahme der unterstellten Institute und Einrichtungen gelten. Aus den vorgelegten Unterlagen über die Beschäftigung könne durchaus der Schluss gezogen werden, dass es sich bei der AHUST und der AHL um nachgeordnete Einrichtungen des Rates des Bezirkes gehandelt habe, da dieser in einzelnen Schriftstücken ausdrücklich als übergeordnetes Organ erwähnt werde. Letztendlich habe das Gericht diese Frage aber nicht entscheiden müssen, da der Anspruch auf Feststellung von Zusatzversorgungszeiten ohnehin aus den bereits genannten Gründen nicht gegeben sei.

18

Gegen das ihm am 26. November 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Dezember 2015 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Das Sozialgericht habe die Rechtslage verkannt. Das LSG Berlin-Brandenburg habe am 26. Februar 2015 (L 2 R 224/13) in konsequenter Anwendung der Rechtsprechung des BSG entschieden, dass kein direkter Nachweis für den Beitritt in das Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates der DDR notwendig sei. Es reiche allein aus, dass er - der Kläger - im Staatsapparat der DDR (in einem Staatsorgan oder sogar in einer untergeordneten Behörde bzw. einem untergeordneten Büro) gearbeitet habe. Auch nach der Rechtsprechung des LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 27. Juni 2013, L 1 RS 28/12) sei die Beitragspflicht zur Sozialversicherung der DDR nicht Voraussetzung für die Anerkennung von Versorgungszeiten gewesen. Somit knüpfe seine Beschäftigung im Staatsapparat der DDR ausschließlich nur an die Beschäftigung an und nicht an eine Beitrittserklärung.

19

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11. Januar 2018 hat der Kläger richtig gestellt, dass er den Antrag auf Aufnahme in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitglieder des Staatsapparates zwar - ca. 1971/1972 - schriftlich und mündlich gestellt habe. Er habe aber keine Antwort bekommen und sich seitdem auch nicht mehr darum gekümmert. Er habe zu keinem Zeitpunkt Beiträge in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitglieder des Staatsapparates gezahlt.

20

Der Kläger beantragt,

21

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. Oktober 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 5. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 15. Juli 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) mit den während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Arbeitsentgelten festzustellen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Die erstinstanzliche Entscheidung sei richtig; sie entspreche der Sach- und Rechtslage. Sie - die Beklagte - bewerte das vom Kläger zitierte Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2015 (L 2 R 224/13) als Einzelfallentscheidung, deren rechtliche Ausführungen nicht überzeugten. Sie wende dieses aus ihrer Sicht in der Begründung und im Ergebnis falsche Urteil nicht verallgemeinernd kann. In ihrer Rechtsauffassung sehe sie sich außerdem durch das Urteil des Sächsischen LSG vom 7. Juni 2016 (L 5 RS 640/14) bestätigt.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben bei der mündlichen Verhandlung sowie der anschließenden Beratung des Senats vorgelegen.

Entscheidungsgründe

26

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

27

Das Sozialgericht Halle hat die Klage mit Urteil vom 12. Oktober 2015 zu Recht abgewiesen.

28

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführlich wiedergegebenen zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts verwiesen, die sich der Senat nach eigener Urteilsbildung zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

29

Im Hinblick auf die Berufungsbegründung wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Klägers reicht es nicht aus, dass er im Staatsapparat der DDR gearbeitet hat. Notwendig ist vielmehr ein Beitritt, der durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan erfolgte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 29. Januar 1971 - FZAO-StMitarbeit, abgedruckt in Aichberger II Nr. 208), der Nachweis vom Staatsorgan (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FZAO-StMitarbeit) und die nachfolgende monatliche Beitragsentrichtung (§ 3 FZAO-StMitarbeit). Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung beim Senat hat er klargestellt, einen Antrag auf Aufnahme in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates gestellt, aber keine Antwort erhalten und zu keinem Zeitpunkt Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates gezahlt zu haben. Der zunächst behauptete Verlust sei nicht eingetreten.

30

Soweit der Kläger behauptet, er habe jedenfalls einen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung und sich auf das Urteil des BSG vom 19. Juli 2011 (B 5 RS 7/09 R, juris) stützt, folgt der Senat dem nicht. Die Entscheidung des BSG ist zur Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates gemäß § 5 AAÜG ergangen. Zu klären war nicht, ob der Kläger des dortigen Verfahrens die Voraussetzungen von § 1 AAÜG (Eingangsprüfung) erfüllt. Vielmehr hatte die Beklagte zugunsten des Berechtigten festgestellt, dass das AAÜG auf ihn anwendbar ist (BSG, a.a.O., Rdnr. 4). Deshalb war Maßstabsnorm für die begehrte Feststellung weiterer Zeiten allein § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG.

31

Im vorliegenden Fall geht es dagegen zunächst einmal darum, ob der Kläger überhaupt unter den Anwendungsbereich des AAÜG fällt, was das Sozialgericht zutreffend verneint hat. Ergänzend verweist der Senat diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des Sächsischen LSG in seinem Urteil vom 7. Juni 2016 (L 5 RS 640/14, juris, Rdnr. 16 f.). Dem Sächsischen LSG ist zuzustimmen, dass die Schlussfolgerung im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2015 (L 2 R 224/13, juris), der dortige Kläger habe aus bundesrechtlicher Sicht am 30. Juni 1990 eine Versorgungsanwartschaft "erworben", nicht gezogen werden kann. Auf die Ausführungen des Sächsischen LSG in seinem Urteil vom 7. Juni 2016 - insoweit Rdnr. 18 (juris) - wird verwiesen.

32

Das vom Kläger erwähnte Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 2013 (L 1 RS 28/12, juris) betrifft einen ganz anderen Kontext. Dort ging es nicht um die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, sondern um die Höhe der festzustellenden Entgelte während der - anders als hier nicht umstrittenen - Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs (Sonderversorgungssystem Nr. 2 der Anlage 2 zum AAÜG). Die dortigen Erwägungen können zum Fall des hiesigen Klägers nichts Wesentliches beitragen.

33

Im Übrigen konnte der Kläger nach den Hinweisen des Sekretariats des Ministerrates (Rechtsabteilung - Sektor Tariffragen -) zum Geltungsbereich der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 29. Dezember 1975 nicht in die Zusatzversorgung aufgenommen werden. Denn danach gehörten zum Geltungsbereich zwar die Räte der Bezirke, Stadt- und Landkreise, Stadtbezirke und kreisangehörigen Städte und Gemeinden, allerdings ohne nachgeordnete Einrichtungen wie z.B. Hygiene-Inspektionen (Seite 6 der Hinweise). Ähnlich - lediglich weniger bestimmt - ist in der Anlage 2 zum Beschluss des Ministerrates zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 29. Januar 1971 definiert, für welche Staatsorgane diese Ordnung gilt: "Räte der Bezirke, Kreise, Städte und Gemeinden, ausgenommen unterstellte Institute und Einrichtungen" (Seite 5 der Anlage 2). Der Kläger arbeitete ausweislich seines SV-Ausweises jedenfalls vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1974 und damit in etwa in der Zeit des von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11. Januar 2018 behaupteten Aufnahmeantrages als Arbeitshygieneinspektor bei einer nachgeordneten Einrichtung des Rates des Bezirkes H., nämlich bei der AHUST. Insoweit ist auch nachvollziehbar, dass der Kläger auf die von ihm behauptete beantragte Aufnahme in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates keine Antwort erhalten hat.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

35

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.