Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Apr. 2018 - L 3 RS 7/17
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) die Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) mit den dazugehörigen Entgelten und wendet sich gegen die Rücknahme eines Teilabhilfebescheides auf seinen Widerspruch, mit dem die geltend gemachten Zeiten teilweise festgestellt wurden.
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Dem am ... 1950 geborenen Kläger wurde mit der Urkunde der Ingenieurschule für Bauwesen E. vom 21. Juli 1972 die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Ausweislich seines Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung war er vom 1. September 1972 bis zum 31. Dezember 1978 als Heizungsingenieur bei dem VEB Betonprojekt D. (auch: "BEPRO" genannt) und daran anschließend bis zum 31. März 1984 als Leiter des technischen Büros - Fernwärme - bei dem VEB Gebäudewirtschaft D. beschäftigt. Nachfolgend arbeitete er als Objektbauleiter bei dem VEB Energiekombinat H ... Ab dem 1. Oktober 1975 leistete der Kläger Beiträge der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der ehemaligen DDR (FZR). Eine Versorgungszusage erhielt er in der ehemaligen DDR nicht.
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Mit Bescheid vom 7. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2013 stellte die Beklagte für den Kläger Beschäftigungszeiten nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 1. April 1984 bis zum 30. Juni 1990 fest. Die Berücksichtigung weiterer entsprechender Zeiten vom 21. Juli 1972 bis zum 31. Dezember 1978 lehnte sie ab, weil der VEB Betonprojekt D. weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch einem solchen im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24. Mai 1951 (2. DB) gleichgestellt gewesen sei. Soweit eingewendet werde, dass der Zusatzversorgungsträger in gleichgelagerten Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anerkannt habe, könne aus einer möglicherweise fehlerhaft ergangenen Entscheidung kein Anspruch auf Gleichbehandlung hergeleitet werden. Der Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2013 ist mit der Rechtsbehelfsbelehrung über die innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe zulässige Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau versehen.
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Der Kläger teilte der Beklagten am 19. Juli 2013, d.h. innerhalb der Monatsfrist, nach einem Aktenvermerk sinngemäß telefonisch mit, empört zu sein, dass auf dem ihm übersandten Exemplar des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2013 keine Unterschriften zu erkennen seien und der Zeitraum von "7/72-12/76 bzw. 78" abgelehnt worden sei. Er - der Kläger - wolle keine Klage einreichen, werde jedoch einen Antrag auf Überprüfung stellen. Am 31. Juli 2013 beantragte der Kläger schriftlich bei der Beklagten die Überprüfung des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2013 zum "Rentenanspruch und Ablehnung ihres Schreibens vom 3. Juli 2013" unter Berücksichtigung auch der Zeiten seiner Beschäftigung vor dem 1. April 1984. Er verwies insoweit auf die Kopie der ersten beiden Seiten einer von der Altersversorgung der Intelligenz an den VEB Betonprojekt D. gerichteten Rechnung über die Beitragsumlage betreffend das Jahr 1976 für die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 3. November 1975. Diese Umlage wurde nach den Hinweisen in der Rechnung insbesondere für Personen im Rentenbezug erhoben, bei denen der Rentenfall während der Beschäftigung im Betrieb eingetreten war. Die Anlagen zu diesem Schreiben mit den Tabellenlisten über den Gesamtumlagebetrag, die Versorgungsberechtigten und die Rentner fehlen.
- 5
Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag des Klägers nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) mit Bescheid vom 16. August 2013 ab. Der VEB Betonprojekt D. und der VEB Gebäudekombinat D. seien jeweils nicht als Betriebe anzusehen, die vorrangig Produktionsaufgaben zu erfüllen gehabt hätten. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 30. August 2013 Widerspruch ein und meinte, die Beklagte müsse ihm nachweisen, dass die vorgenannte an den VEB Betonprojekt D. gerichtete Rechnung nicht auf ihn zutreffe. Die Fernwärmeversorgung sei ein Produktionsbereich der VEB Gebäudewirtschaft D. gewesen. Seine damaligen Kollegen in beiden vorgenannten VEBen hätten die Zusatzversorgung erhalten, ihm aber keinen Nachweis durch eine Urkunde erbringen können.
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Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 forderte die Beklagte den Kläger nochmals auf, Nachweise hinsichtlich seiner tatsächlichen Entgelte in der Zeit vom 1. August 1972 bis zum 31. Dezember 1977 zu übersenden.
- 7
Mit Bescheid vom 11. Februar 2014 half die Beklagte unter Hinweis auf das laufende Widerspruchsverfahren sinngemäß dem Widerspruch teilweise ab und stellte die Zeiten vom 1. August 1972 bis zum 31. Dezember 1977 und (wie bereits erfolgt) die Zeiten vom 1. April 1984 bis zum 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest. Für die Zeiten ab dem 1. April 1984 sind die Beträge zu erzieltem, zu berücksichtigendem und sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt, zu FZR und Versorgung mit denjenigen in dem Bescheid vom 7. Dezember 2012 identisch. In dem Bescheid wird ausgeführt, für die Zeit vom 1. August 1972 bis zum 30. September 1975 reichten die bei der Beklagten vorliegenden Informationen nicht aus, um die Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem als Pflichtbeitragszeit der Rentenversicherung vollständig festzustellen. Die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen habe die Beklagte nicht erhalten. Nach Eingang der angeforderten Unterlagen mit den tatsächlich erzielten Entgelten werde dieser Bescheid gemäß § 44 SGB X überprüft. Die Beträge für den Zeitraum vom 1. August 1972 bis zum 31. Dezember 1977 lauten wie folgt:
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Zeitraum
von bis
erzieltes zu berücksich- davon: FZR Versorgung
01.08.-31.12.72
2.857,60
2.857,60
2.857,60
-
-
01.01.-31.12.73
7.140,00
7.140,00
7.140,00
-
-
01.01.-31.12.74
6.929,20
6.929,20
6.929,20
-
-
01.01.-30.09.75
5.400,00
5.400,00
5.400,00
-
-
01.10.-31.12.75
2.518,00
2.518,00
1.165,00
1.353,00
-
01.01.-31.12.76
12.998,40
12.998,40
7.121,70
5.876,70
-
01.01.-31.12.77
13.882,00
13.882,00
6.983,00
6.899,00
-
- 9
Der Bescheid vom 16. August 2013 werde aufgehoben. Der Bescheid vom 7. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2013 werde aufgehoben, soweit er diesem Bescheid entgegenstehe. Dieser Bescheid vom 11. Februar 2014 ergehe auf Grund des Widerspruchs des Klägers vom 30. August 2013.
- 10
Der Kläger hielt sinngemäß seinen Widerspruch aufrecht.
- 11
Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 28. Februar 2014 zu einer Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 11. Februar 2014 in Bezug auf die festgestellten Zeiten vom 1. August 1972 bis zum 31. Dezember 1977 nahm die Beklagte den Teilabhilfebescheid vom 11. Februar 2014 mit Bescheid vom 23. April 2014 insoweit nach § 45 SGB X mit Wirkung für die Zukunft zurück. Die Voraussetzungen des § 5 AAÜG seien in der Zeit vom 1. August 1972 bis zum 31. Dezember 1977 nicht erfüllt gewesen. Auch dieser Bescheid werde zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 23. Mai 2014 Widerspruch ein.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2014 wies die Beklagte "den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. August 2013 in Verbindung mit dem Bescheid vom 23. April 2014" als unbegründet zurück. Die Feststellung der Zeit vom 1. August 1972 bis zum 31. Dezember 1977 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz habe sich im Nachhinein als rechtswidrig herausgestellt. Bei dem VEB Betonprojekt D. habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder einen einem solchen gleichgestellten Betrieb, sondern um einen Projektierungsbetrieb gehandelt, der zu keiner Zeit selbst Bauleistungen erbracht habe. Damit seien die betrieblichen Voraussetzungen einer Einbeziehung in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht erfüllt. Der Kläger habe hier zwar im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB X auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen können. Dieses Vertrauen sei jedoch unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig. Bei dem Bescheid handele es sich um einen Nichtleistungsbescheid, mit dem keine Rentenzahlung zuerkannt worden sei. Es lägen auch keine Vermögensdispositionen des Klägers vor. Im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens seien keine weiteren Gründe des Klägers vorgetragen worden und damit auch nicht zu berücksichtigen gewesen. Hinsichtlich des ursprünglichen Widerspruchs des Klägers bezüglich der Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 31. März 1984 sei daran festzuhalten, dass der VEB Betonprojekt D. und der VEB Gebäudewirtschaft D. jeweils weder volkseigene Produktionsbetriebe (Industrie oder Bau) noch solchen gleichgestellte Betriebe im Sinne der 2. DB gewesen seien. Es bestehe auch kein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung durch den Zusatzversorgungsträger in Bezug auf andere gleichgelagerte Fälle.
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Der Kläger hat am 8. August 2014 Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau mit dem Begehren erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2013 in Verbindung mit dem Bescheid vom 23. April 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für ihn antragsgemäß weitere Zusatzversorgungszeiten in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 1. August 1972 bis zum 31. März 1984 festzustellen. Mit Schriftsatz in anwaltlicher Vertretung vom 28. Mai 2015 hat der Kläger seinen Antrag in Bezug auf den vor dem 1. Januar 1978 liegenden Zeitraum auf die Anfechtung der den Bescheid vom 11. April 2014 zurücknehmenden Entscheidung der Beklagten beschränkt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 29. Juni 2017 hat der Kläger folgenden Antrag gestellt:
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den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2014 aufzuheben.
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unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 11. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2014 die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1978 bis 31. März 1984 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG und die in diesem Zeitraum hieraus erzielten Entgelte festzustellen.
- 16
Zur Begründung hat sich der Kläger auf eine Beschreibung des 1971 von dem VEB Betonprojekt D. bezogenen Gebäudes gestützt, in dem auch die Mitarbeiterstruktur dieses Betriebes dargelegt und die Zielsetzung des Beitrags zum industriellen Bauen (aber nicht das industrielle Bauen) dargelegt wird. Zu den Einzelheiten wird auf Blatt 44 bis 46 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen. Er meint, bei ihm seien alle drei Voraussetzungen für die fiktive Einbeziehung in die AVItech erfüllt. Sowohl der VEB Betonprojekt D. als auch der VEB Gebäudewirtschaft D. erfüllten auch die betriebliche Voraussetzung in diesem Sinne. In Bezug auf den VEB Betonprojekt D. bilde ein wichtiges Indiz, dass der Betrieb "Beiträge zur Altersversorgung der technischen Intelligenz abgeführt" habe. Dieser VEB habe im Übrigen ein umfangreiches Spektrum ingenieurtechnischer Aufgaben, von der planerischen Vorbereitung über die Projektierung und Autorenkontrolle bis zur Inbetriebnahme neuer und rekonstruierter Anlagen wahrgenommen. Darin eingeschlossen seien Konstruktionsarbeiten der Maschinen-, Elektro-, Heizungs- und Anlagentechnik gewesen. Die Aufgabe des VEB habe vorrangig in den Vorbereitungsleistungen für die Kalk-, Gips- und Kreideindustrie sowie dem beschleunigten Ausbau der betontechnischen Vorfertigung bestanden.
- 17
Das Sozialgericht hat Betriebsunterlagen aus anderen Verfahren zu dem VEB Betonprojekt D. und dem VEB Gebäudewirtschaft D. nach Kenntnisgabe an die Beteiligten als Beiakten zu der Gerichtsakte genommen.
- 18
Mit Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Im Tatbestand hat das Sozialgericht den von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag wiedergegeben. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht sodann ausgeführt, der Bescheid vom 23. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2014 sei rechtmäßig. Die Beklagte habe zu Recht den Bescheid vom 11. Februar 2014 zurückgenommen, soweit darin die Zeiten vom 1. August 1972 bis 31. Dezember 1977 als nachgewiesene Zeiten zur AVItech festgestellt worden seien. Zudem habe es die Beklagte zu Recht abgelehnt, die Zeiten vom 1. Januar 1978 bis zum 31. März 1984 als weitere Zeiten nach der AVItech festzustellen. Der Rücknahmebescheid vom 23. April 2014 sei nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 45 SGB X lägen vor, da der Bescheid vom 11. Februar 2014 als begünstigender Verwaltungsakt bei seinem Erlass zumindest teilweise rechtswidrig gewesen sei. Denn er habe die Zeiten vom 1. August 1972 bis zum 31. Dezember 1977 rechtswidrig als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf gehabt, dass gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt wurden. Er sei nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG unterfallen, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehört habe. Insbesondere sei ihm von Organen der DDR eine Versorgung nicht zugesagt worden. Ein fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage habe ebenfalls nicht bestanden. Auch wenn man der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu der Erweiterung der Anwendbarkeit des AAÜG auf Personen, die am 30. Juni 1990 einen Anspruch auf Einbeziehung bzw. eine Versorgungszusage gehabt hätten - was auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten sei - folgen würde, hätte die Beklagte den Zeitraum vom 1. August 1972 bis zum 31. Dezember 1977 nicht als Zeiten nach der AVItech feststellen dürfen. Die gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVItech) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB erforderlichen Voraussetzungen in persönlicher, sachlicher und betrieblicher Hinsicht erfülle der Kläger in Bezug auf die betriebliche Voraussetzung nicht. Zwar sei er seit dem 21. Juli 1972 berechtigt, den Titel eines Ingenieurs im Sinne der 2. DB zu führen. Er sei im Übrigen vom 1. August 1972 bis zum 31. Dezember 1977 als Heizungsingenieur entsprechend seiner Qualifikation als Ingenieur beschäftigt, jedoch nicht in einem Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB tätig gewesen. Der VEB Betonprojekt D. sei kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Insoweit werde auf die - in dem Urteil im Übrigen als Zitat wiedergegebenen - Gründe des Urteils des 1. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt vom 29. Mai 2007 (- L 1 R 92/06 -) verwiesen. Der 1. Senat des LSG Sachsen-Anhalt habe diese Rechtsprechung mit den Urteilen vom 30. Oktober 2007 (- L 1 RA 199/05 -) und vom 14. August 2008 (- L 1 R 203/05 -) bestätigt. In der vorgenannten Entscheidung vom 29. Mai 2007 sei schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt worden, dass der VEB Betonprojekt D. nicht die enge Begriffsauslegung des BSG erfülle, wonach der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe erfasse, die Sachgüter im Hauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend) fertigten. Speziell im Bereich des Bauwesens erfasse der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liege, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (Hinweis auf BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R -, juris). Der vom Kläger eingereichte Nachweis der Zahlung von Beiträgen an die Staatliche Versicherung der DDR führe zu keiner anderen Einschätzung. Es sei vielmehr allein auf den Wortlaut der Verordnung abzustellen, nach der ein Anspruch auf Einbeziehung nicht bestanden habe. Ein etwaiges Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Bescheides vom 23. April 2014 (gemeint ist: des Bescheides vom 11. Februar 2014) sei unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme nicht schutzwürdig nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Auf Seiten des Klägers seien keine Aspekte vorgebracht worden oder sonst erkennbar, die über das bloße Begehren hinausgingen, dass die Zeiten zur AVItech feststellt würden. Das Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände überwiege daher deutlich das Vertrauen des Klägers am Fortbestand der rechtswidrigen Feststellung. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen erkannt und es in rechtlich nicht zu beanstandender Wiese ausgeübt. Insbesondere sei eine Unverhältnismäßigkeit des Rücknahmebescheides vom 23. April 2014 nicht ersichtlich. Der Kläger könne insbesondere keine "Gleichbehandlung im Unrecht" dahingehend beanspruchen, mit Kollegen, bei denen - nach den Angaben des Klägers - Zeiten nach der AVItech für die Beschäftigung in demselben Betrieb berücksichtigt worden seien, gleichgestellt zu werden. Der Bescheid vom 11. Februar 2014 sei rechtmäßig, soweit die Zeiten vom 1. Januar 1978 bis zum 31. März 1984 nicht als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt worden seien. Der Kläger erfülle in diesem Zeitraum nicht die Voraussetzungen des § 5 AAÜG. Insoweit sei in der Entscheidung bereits ausgeführt worden, dass der VEB Betonprojekt D. kein Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB gewesen sei. Dasselbe gelte für den VEB Gebäudewirtschaft D ... Das Sozialgericht hat sich diesbezüglich auf die als Zitat wiedergegebenen Gründe in dem Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 30. November 2005 (- L 1 RA 154/05 -) gestützt. Dieser Auffassung schließe sich das Sozialgericht an, weil es sich bei dem VEB Gebäudewirtschaft D. in seiner Gesamtheit nicht um einen Versorgungsbetrieb (Gas, Wasser, Energie) gehandelt habe. Vielmehr habe die Energieversorgung dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben. In der Gesamtschau habe es sich um einen Dienstleistungsbetrieb der Wohnungswirtschaft gehandelt.
- 19
Gegen das ihm am 26. Juli 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. August 2017 Berufung beim LSG Sachsen-Anhalt eingelegt.
- 20
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26. April 2018 folgendes Teilanerkenntnis abgegeben, das der Kläger angenommen hat:
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Ich hebe den Bescheid vom 23. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2014 insoweit auf, als darin der Bescheid vom 11. Februar 2014 in Bezug auf die Feststellung nachgewiesener Zeiten in der AVItech vom 1. August 1972 bis zum 31. Dezember 1977 zurückgenommen worden und nicht nur die Rechtswidrigkeit dieser Feststellung ausgesprochen worden ist.
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Zur Begründung seines Rechtsmittels hat der Kläger ausgeführt, es genüge für die Einbeziehung in die AVItech, dass der VEB Betonprojekt D. ein volkseigener Betrieb gewesen sei und und "einen Vertrag über die Altersversorgung der Intelligenz mit der Registernummer 7375" geschlossen habe. Der VEB Gebäudewirtschaft D. sei ein volkseigener Betrieb und im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen gewesen. Auch die Fernwärme sei in Bezug auf ihre Umwandlung in die spätere Fernwärmeversorgungs GmbH D. registriert worden. Er hat auf eine Arbeitsbeurteilung des VEB Betonprojekt D. vom 15. Februar 1979, seinen Arbeitsvertrag mit dem VEB Gebäudewirtschaft D. ab dem 1. Januar 1979 und eine Beschreibung der Arbeitsaufgaben verwiesen. Bezüglich der Einzelheiten wird insoweit auf Blatt 176 bis 180 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen.
- 23
Der Kläger beantragt,
- 24
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Juni 2017 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2014 in der Fassung des Teilanerkenntnisses aufzuheben, unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 11. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2014 die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1978 bis 31. März 1984 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG und die in diesem Zeitraum hieraus erzielten Entgelte festzustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Der Kläger habe eine Einbeziehung in das Versorgungssystem der DDR nicht durch einen Versicherungsschein (Police) belegt. Sie verweist insoweit auf das Merkblatt der Staatlichen Versicherung der DDR für die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz der volkseigenen Betriebe und ihnen gleichgestellter Betriebe.
- 28
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakten nebst Beiakten sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben bei der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist unbegründet.
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Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23. April 2014 in der Fassung des Teilanerkenntnisses, eine weitere Aufrechterhaltung des Feststellungsbescheides vom 11. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2014 oder eine Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1978 bis zum 31. März 1984 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG und die in diesem Zeitraum hieraus erzielten Entgelte festzustellen.
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Der Bescheid vom 23. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2014, auf dessen Prüfung der Kläger in anwaltlicher Vertretung sein Begehren vor dem Sozialgericht für den Zeitraum vom 1. August 1972 bis zum 31. Dezember 1977 beschränkt hat, ist rechtmäßig in der Gestalt, die er durch das Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gefunden hat. Denn die nun nur noch ausgesprochene Rechtswidrigkeit der Feststellung einer Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für den Zeitraum vom 1. August 1972 bis zum 31. Dezember 1977 findet ihre Grundlage in § 48 Abs. 3 SGB X. Damit kommt es auf die in der Literatur streitige Frage, ob Bescheide über die Abhilfe im Widerspruchsverfahren einer Rücknahme/Aufhebung nach den §§ 45, 48 SGB X zugänglich sind (vgl. z.B. Rennert in Eyermann, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, § 72 RdNr. 10), hier nicht mehr an.
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Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 des § 48 SGB X zu Gunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Diese Regelung findet entsprechende Anwendung auf feststellende Verwaltungsakte (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1994 - 9 RV 26/94 -, juris).
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Die Feststellung der Zeiten vom 1. August 1972 bis zum 31. Dezember 1977 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ist rechtswidrig, da die nachgewiesene Beschäftigung des Klägers als Heizungsingenieur bei dem VEB Betonprojekt D. (vom 1. September 1972 bis zum 31. Dezember 1978, aber hier begrenzt auf den festgestellten Zeitraum bis zum 31. Dezember 1977) nicht den gesetzlichen Vorgaben, wie diese durch die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung konkretisiert worden sind, entspricht.
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Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 4/09 R -, juris, RdNr. 11). Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, juris).
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Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG, der sich der Senat anschließt, hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR, Nr. 93, S. 844, im Folgenden: VO-AVItech) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R -, juris, RdNr. 14): Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
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Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und
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die entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
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in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
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Der Kläger ist seit dem 21. Juli 1972 berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen, und erfüllt damit die persönliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die AVItech. Es ist auch davon auszugehen, dass er eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet und damit die sachliche Voraussetzung für die Einbeziehung erfüllt hat.
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In seiner Tätigkeit für den VEB Betonprojekt D. war der Kläger jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig. Versorgungsrechtlich relevant ist allein die Tätigkeit in einem Produktionsdurchführungsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. An dieser Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hat der jetzt zuständige 5. Senat des BSG festgehalten (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R -, juris, RdNr. 24; Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R -, juris, RdNr. 23; Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R -, juris, RdNr. 24, 25). Der Begriff des Produktionsbetriebs der Industrie erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R -, juris, RdNr. 24). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte. Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Nur eine derartige Massenproduktion im Bereich der Industrie oder des Bauwesens war für eine Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung (BSG, Urteile vom 23. August 2007 - B 4 RS 23/06 R -, und vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R -, beide juris). Merkmal einer industriellen Massenproduktion ist, dass Sachgüter im Hauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend, vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, juris) gefertigt werden. Massenproduktion ist auf die standardisierte und automatisierte Herstellung einer potentiell unbestimmten Zahl von Sachgütern gerichtet. Bei der Herstellung von Bauteilen ist maßgebend, ob auch die Herstellung des Endprodukts durch den Zusammenbau von Bauteilen mehr oder weniger schematisch erfolgt (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R -, juris, RdNr. 24).
- 41
Der Senat schließt sich dem Urteil des 1. Senat des LSG Sachsen-Anhalt vom 14. August 2008 (- L 1 R 203/05 -) zum VEB Betonprojekt D. an und verweist auf die maßgebenden Ausführungen in dieser Entscheidung, die sich bereits das Sozialgericht zu Eigen gemacht hat. Der VEB Betonprojekt D. nahm verschiedenste Aufgaben im Bereich der Umsetzung von Bauprojekten wahr. Die Aufgaben eines Projektierers und Generalauftragnehmers stellen jeweils keine serienmäßige Produktion von Bauteilen oder Bauten dar. Insoweit stimmt der von dem Senat zugrunde gelegte Aufgabenbereich des Unternehmens im Wesentlichen mit der Beschreibung des Klägers überein, die insbesondere auf die Rekonstruktion bestehender Anlagen und die Ausstattung mit Installationstechnik verweist, die keinen Bezug zu einer serienmäßigen Produktion haben. Auch die maßgebende und den Betrieb prägende Förderung des Ausbaus der Vorfertigung von Betonteilen ist nicht mit der serienmäßigen Herstellung solcher Teile durch den VEB selbst gleichzusetzen, sondern bezog sich im Wesentlichen auf das technische "Know how".
- 42
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen hat die Beklagte auch zu Recht mit Bescheid vom 16. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2014 die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 7. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2013 und die Feststellung von Beschäftigungszeiten vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1978 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 SGB X liegen insoweit auf Grund des Umstandes, dass der VEB Betonprojekt D. kein volkseigener Produktionsbetrieb oder diesem gleichgestellter Betrieb war, nicht vor.
- 43
Die Beklagte hat auch rechtmäßig mit Bescheid vom 16. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2014 die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 7. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2013 und die Feststellung von Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1979 bis zum 31. März 1984 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 SGB X sind insoweit nicht gegeben, weil der VEB Gebäudewirtschaft D. kein volkseigener Produktionsbetrieb oder diesem gleichgestellter Betrieb war.
- 44
Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 1. Senats des LSG Sachsen-Anhalt im Urteil vom 30. November 2005 (- L 1 R 154/05 -) zum VEB Gebäudewirtschaft D. an. Für diesen VEB stand die Verwaltung von Liegenschaften im Vordergrund und gab ihm damit das Gepräge. Dieser VEB ging aus dem 1958 durch Umwandlung entstandenen VEB Kommunale Wohnungsverwaltung hervor. Im Jahr 1990 wurde aus dem VEB Gebäudewirtschaft D. die D.er Wohnungsgesellschaft mbH mit dem Unternehmensgegenstand der Errichtung, Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung von Bauten. Dass die Versorgung mit Fernwärme nicht den VEB Gebäudewirtschaft D. prägte, wird bereits daraus erkennbar, dass es einen "Direktor Fernwärme" nur unter dem Betriebsleiter und neben mehreren weiteren Direktoren (für Wohnungswirtschaft, Ökonomie etc.) gab. Soweit der Kläger meint, nicht bei dem VEB Gebäudewirtschaft D. beschäftigt gewesen zu sein, überzeugt dies den Senat nicht, der insoweit die Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung des Klägers zugrunde legt.
- 45
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das Obsiegen des Klägers im Rahmen des Teilanerkenntnisses der Beklagten ergab vor dem Hintergrund der nicht erkennbaren finanziellen Auswirkungen für den Kläger keine Kostenquote zu seinen Gunsten.
- 46
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte.
(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
(2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem.
(3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist, wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden.
(4) Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn sie vom Berechtigten nicht beantragt wurde und die Beiträge unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden sind. Ist über die Auszahlung des treuhänderisch verwalteten Vermögens noch nicht entschieden, ist der Betrag, der der Summe der verwalteten und im Verhältnis zwei zu eins auf Deutsche Mark umgestellten Beträge entspricht, dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15 Abs. 4.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger
- 1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und - 2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.
(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
(4) Versorgungsträger sind
- 1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und, - 2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2. - 3.
(weggefallen)
(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.
(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.
(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.
(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte.
(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
(2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem.
(3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist, wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden.
(4) Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn sie vom Berechtigten nicht beantragt wurde und die Beiträge unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden sind. Ist über die Auszahlung des treuhänderisch verwalteten Vermögens noch nicht entschieden, ist der Betrag, der der Summe der verwalteten und im Verhältnis zwei zu eins auf Deutsche Mark umgestellten Beträge entspricht, dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15 Abs. 4.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.