Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Dez. 2016 - L 3 RS 6/15
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) hat.
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Der am ... 1946 geborene Kläger erwarb ausweislich der Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik M. vom 21. Juli 1971 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Bereits seit dem 1. April 1970 war er im VEB M. Armaturenwerke "K. M." tätig, zunächst als Ingenieur für Rationalisierung (bis zum 31. August 1976) und dann als Projektierungsingenieur (bis zum 30. Juni 1977. Anschließend arbeitete er vom 1. Juli 1977 bis zum 19. Juli 1978 als Technischer Leiter im VEB Strumpfwerk Z. Am 20. Juli 1978 übernahm er die Tätigkeit des Abteilungsleiters Forschung und Entwicklung im VEB Kombinat Fortschritt Landmaschinenbau N./S. in dem kombinatszugehörigen VEB agrotechnic M. Diese Beschäftigung übte er bis mindestens 30. Juni 1990 aus.
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Bereits mit Bescheid vom 6. März 2006 lehnte die Beklagte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech ab. Am 24. Januar 2011 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen Antrag wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag, den sie mit Bescheid vom 11. Februar 2011 mit der Begründung ablehnte, der Kläger sei am 30. Juni 1990 im VEB agrotechnic M. beschäftigt gewesen. Hierbei habe es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der Zusatzversorgung gehandelt. Dagegen legte der Kläger am 8. März 2011 Widerspruch ein. Er sei zum Stichtag 30. Juni 1990 in einem VEB beschäftigt gewesen, und zwar im VEB Kombinat Fortschritt Landmaschinenbau N. in S., Leitbetrieb agrotechnic L., Sitz im Betrieb agrotechnic M. Dieses Kombinat habe Landmaschinen (Mähdrescher und Traktoren usw.) für das Inland und für den Export in osteuropäische Länder produziert. Im Gegensatz zur heutigen Wirtschaft sei innerhalb des Kombinates zur Absicherung einer Ersatzteilversorgung in jedem der 14 Bezirke der DDR ein Betrieb für die Ersatzteillagerung und deren Vertrieb eingerichtet gewesen, deren technisch-technologisches Niveau nicht auf dem neuesten Entwicklungsstand gewesen sei. Dies für das Kombinat zu lösen, sei Aufgabe der zentralen Forschungs- und Entwicklungsstelle gewesen. Aus diesem Grund sei im Jahr 1978 vom Generaldirektor des Kombinates festgelegt worden, eine zentrale Forschungs- und Entwicklungsstelle zu schaffen, die möglichst zentral in der DDR ihren Sitz haben sollte. Damit sei die Standortfrage auf M. gefallen. Der Betriebsdirektor des VEB agrotechnic M. habe die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen gehabt, und zwar den Neubau einer Büroeinrichtung nur für diese zentrale Forschungs- und Entwicklungsstelle des Kombinates. Er selbst, der Kläger, sei am 20. Juli 1978 als Abteilungsleiter dieser Forschungs- und Entwicklungsstelle eingestellt worden und habe bis zum 30. Juni 1990 an zentralen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben für das gesamte Kombinat Fortschritt Landmaschinen und nicht für agrotechnic M. gearbeitet. Die Finanzierung dieser Forschungs- und Entwicklungsstelle sei auch nicht durch agrotechnic M. erfolgt, sondern aus einem zentralen Fonds Wissenschaft und Technik des Kombinates. Damit habe er in einem dem Produktionsbetrieb gleichgestellten Forschungsinstitut vereinigter volkseigener Betriebe innerhalb des Produktionsbetriebes Kombinat Fortschritt Landmaschinen gearbeitet. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2011 zurück. Sie hielt an ihrer Auffassung fest, wonach der Kläger am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung im VEB agrotechnic M. ausgeübt habe. Hierbei habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb bzw. um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der AVItech gehandelt. Der VEB agrotechnic M. sei nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR der Wirtschaftsgruppe 52211 (Produktionsmittelhandel mit Erzeugnissen der Industrie - ohne Lebensmittelindustrie) zugeordnet gewesen. Diese Wirtschaftsgruppe sei wie folgt definiert worden: Kohlehandel, Metallurgie-, Chemie-, Agrochemiehandel, Maschinenbauhandel (einschließlich Land- und Baumaschinen, Forsttechnik), Holzhandel, Versorgungskontor, Industrieglas, Kontor für Papier- und Bürobedarf, Baustoffversorgung, Technikhandel, MINOL, Pharmaziehandel, materiell-technische Versorgung der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft mit Erzeugnissen der Industrie. Dem VEB agrotechnic M. habe weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.
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Dagegen hat der Kläger am 7. November 2011 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Er habe der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR angehört. Er sei auch noch am 30. Juni 1990 in der Forschung und Entwicklung tätig gewesen. Die Argumentation der Beklagten, der VEB agrotechnic M. sei ein Handelsbetrieb gewesen, gehe fehl. Er habe keinerlei Arbeitsaufgaben für den VEB agrotechnic zu übernehmen gehabt. Er sei vielmehr als Leiter der selbstständigen Abteilung Forschung und Entwicklung tätig gewesen. In dieser Abteilung seien in der Regel ca. sechs Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Allein aus organisatorischen Gründen sei diese Forschungsabteilung im damaligen VEB agrotechnic M. angesiedelt worden. Aufgabe des VEB agrotechnic M. sei allein die materielle Sicherung für diese durch das Kombinat zentral geschaffene Forschungs- und Entwicklungsabteilung gewesen. Er habe seit dem 20. Juli 1978 als Abteilungsleiter dieser Forschungs- und Entwicklungsabteilung gearbeitet und sei dabei an zentralen Forschungs- und Entwicklungs-aufgaben für das gesamte Kombinat Fortschritt Landmaschinen beteiligt bzw. in seiner Position für diese Aufgaben verantwortlich gewesen. Die Gehaltszahlungen für ihn seien durch den VEB agrotechnic M. erfolgt. Die gesamte Finanzierung sei aus einem zentralen Fonds Wissenschaft und Technik des Kombinats Fortschritt Landmaschinen erfolgt, was H.-P. J. bezeugen könne. Seine Arbeitsaufgaben seien dabei durch eine Arbeitsrichtlinie für die zentrale Abteilung Forschung und Entwicklung vorgegeben worden. So habe zu den Aufgaben der genannten Abteilung Forschung und Entwicklung u.a. die grundlegende Neu- und Weiterentwicklung von Verfahren und Technologien für Handels-, Transport-, Umschlags- und Lagerprozesse einschließlich Forschungs- und Entwicklungsaufgaben der Vorbereitung von Investitionen gehört. Es seien auch Aufgaben im Rahmen des Versuchs-, Muster- und Funktionsmusterbaus wie Experimentalbauten, Ausarbeitung prinzipiell und qualitativ neuartiger Lösungen für Technologie und Arbeitsinstrumente sowie die Durchsetzung von betrieblichen Forschungs- und Entwicklungsthemen und Einführung anwendbarer TUL-Technologien und Organisationsformen in den einzelnen Kombinatsbetrieben bearbeitet worden. Es habe dabei auch eine Zusammenarbeit mit anderen zum damaligen Zeitpunkt sozialistischen Staaten erfolgen sollen. Es sei festzustellen, dass es sich bei dieser genannten Forschungsabteilung, gegebenenfalls auch Forschungsinstitut, um eine einem Produktionsbetrieb gleichgestellte wissenschaftliche Forschungseinrichtung gehandelt habe. Diese Forschungseinrichtung sei direkt im Industriekombinat Fortschritt Landmaschinenbau eingegliedert gewesen und habe auch für dieses Industriekombinat Forschungs- und Entwicklungsleistungen erbracht.
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Das Sozialgericht hat die Registerakten zum VEB agrotechnic M. beigezogen und zu den Gerichtsakten genommen. Diesbezüglich auf Blatt 31 bis 35 der Gerichtsakten verwiesen. Darüber hinaus hat das Sozialgericht vom Amtsgericht D. die Registerakten betreffend die F. Landmaschinen GmbH beigezogen. Diesbezüglich wird auf die Beiakte zu Blatt 44 der Gerichtsakten verwiesen. Der Kläger hat sich durch diese Akten in seiner Auffassung bestätigt gefühlt. Dem Registerauszug lasse sich zunächst die bekannte Tatsache entnehmen, dass in den siebziger Jahren eine grundlegende Umgestaltung in der wirtschaftlichen Organisation der früheren DDR erfolgt sei. So seien die noch als Zwischenglied bis dahin bestehenden Vereinigungen volkseigener Betriebe (kurz: VVB) aufgelöst und die Kombinate direkt den jeweiligen Ministerien unterstellt worden. Aus dem Registerauszug ergebe sich, dass der VEB agrotechnic M. (ehemals VEB Handelskombinat agrotechnic Betrieb M.) mit Wirkung vom 1. Juli 1978 ein Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat F. Landmaschinen N. geworden sei.
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Auf Anforderung des Sozialgerichts hat die Beklagte weitere Unterlagen zum VEB agrotechnic M. übersandt (Blatt 58 bis 108 der Gerichtsakten), u.a.:
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Registerauszug VEB Kombinat Fortschritt Landmaschinen, Verfügung zur Bildung einer gemeinsamen Absatzorganisation für Landtechnik zur Versorgung der Betriebe der sozialistischen Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft vom 30. Dezember 1968, Registerauszug Vereinigte Volkseigene Handelsbetriebe für Landmaschinen- und Traktorenersatzteile/VEB Handelskombinat agrotechnic, Statuten des VEB Handelskombinat agrotechnic von 1971, 1974 und 1975, Handelsregisterauszug agrotechnic M. GmbH, Umwandlungserklärung für den VEB agrotechnic M., Gesellschaftsvertrag der agrotechnic M. GmbH.
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Ebenfalls auf Anforderung des Sozialgerichts hat der Kläger weitere Unterlagen (u.a. Urkunden, Arbeitsvertrag vom 8. August 1978, Personalkarte, Arbeitsrichtlinien, Kopien aus dem Sozialversicherungsausweis) übersandt. Diesbezüglich wird auf Blatt 112 bis 139 der Gerichtsakten verwiesen.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 17. Oktober 2014 hat der Kläger erklärt, der VEB agrotechnic M. habe ca. 100 Arbeitnehmer beschäftigt. Dieser Betrieb sei einer von 14 Agrobetrieben in der ehemaligen DDR gewesen. Der Betrieb in M. sei ein Handelsbetrieb gewesen. Er habe mit Ersatzteilen, Maschinen und allen möglichen Sachen gehandelt. In dem Betrieb seien lediglich kleinere Dinge gebaut worden, um ggf. auch Tauschmöglichkeiten zu haben. Dies sei jedoch nicht die Hauptaufgabe des Betriebes gewesen. Mit der Gründung des VEB Kombinat F. seien die Aufgaben neu verteilt worden. Er, der Kläger, habe in dem Betrieb am 20. Juli 1978 angefangen. Es sei damals bestimmt worden, dass die Forschungsstelle in M. sein sollte. Den Arbeitsvertrag, wie es damals so üblich gewesen sei, habe er mit agrotechnic M. abschließen müssen. Jedoch sei die Forschungsstelle über einen eigenen Fonds finanziert worden. Auch die Abrechnung der Forschungs- und Entwicklungsabteilung sei unmittelbar mit dem Kombinat erfolgt. Disziplinarisch sei er dem Betriebsdirektor des VEB agrotechnic M. unterstellt gewesen. Jedoch sei seine Abteilung eine eigenständige Abteilung gewesen. Er sei alle vier Wochen zum Leitbe-trieb mit Sitz in L. gefahren und habe dort Rechenschaft ablegen müssen.
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Mit Urteil vom selben Tag hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei zum Stichtag am 30. Juni 1990 weder in einem Volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesens noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Insoweit müsse darauf abgestellt werden, mit wem der Kläger damals im juristischen Sinne einen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe. Arbeitgeber im juristischen Sinne sei der VEB agrotechnic M. gewesen. Demnach sei auf die Aufgaben dieses Betriebes abzustellen. Die zentrale Abteilung Forschung und Entwicklung und damit auch der Kläger habe dem Be-triebsdirektor dieses Betriebes unterstanden. Diese Abteilung sei kein eigenständiger Betrieb gewesen. Der VEB agrotechnic M., auf den abzustellen sei, sei kein Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gewesen, sondern vielmehr ein Handelsbetrieb für Landmaschinen. Schließlich sei der VEB agrotechnic M. auch kein einem Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb gewesen.
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Gegen das ihm am 5. Dezember 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Dezember 2014 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg entspreche nicht der Sach- und Rechtslage und widerspreche vor allem der Grundsatzentscheidung des BSG. Das Sozialgericht beschreite hier "juristisches Neuland", wenn ausgeführt werde, dass es auf den Arbeitergeber im juristischen Sinne ankomme und der VEB agrotechnic M. im juristischen Sinne Arbeitgeber gewesen sei. Die Angliederung beim VEB agrotechnic M. sei lediglich eine organisatorische Frage gewesen, habe aber mit der konkreten Zuordnung der Tätigkeit dieser Forschungsabteilung nichts zu tun. Die gesamte Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsabteilung einschließlich Gehaltszahlungen sei durch das Kombinat sichergestellt worden, und zwar aus dem zentralen Fonds Wissenschaft und Technik. Dies könne der als Zeuge benannte H.-P. J. bestätigen. Dieser könne auch bezeugen, dass sich die Tätigkeit der Abteilung Forschung und Entwicklung in M. auf Themen aller über die gesamte DDR verteilten Betriebe des Kombinates bezogen habe. So seien z.B. Typenlösungen für Freiflächenüberdachungen erarbeitet worden. Die Themen seien grundsätzlich vom Direktor für Technik in L., dem benannten Zeugen H.-P. J., gestellt worden. Direkte Aufgaben für den VEB agrotechnic M. habe die von ihm, dem Kläger, geleitete Forschungs- und Entwicklungsabteilung nicht wahrgenommen. Nach der Rechtsprechung des BSG komme es darauf an, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Einbeziehung in ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der früheren DDR anwendbar sei. Die Betonung der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Volkseigenen Produktionsbetrieb sei vom BSG lediglich im Zusammenhang mit den Problemfällen der "leeren Hülle" erfolgt. Außerdem sei zu beachten, dass die Gehaltszahlung eine Hauptpflicht eines Arbeitgebers sei. Er habe bereits darauf hingewiesen, dass die Finanzierung der von ihm geleiteten Abteilung über das Kombinat erfolgt sei. Die Festlegung der Arbeitsauf-gaben und damit Direktionsanweisungen seien ebenfalls über das Kombinat erfolgt. Gehaltszahlungen und Direktionsrecht seien aber bestimmende Faktoren bei der Feststellung der rechtlichen Zugehörigkeit.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Oktober 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 6. März 2006 aufzuheben und die Zeit vom 1. April 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehö-rigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den entsprechenden Entgelten festzustellen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie meint, die Entscheidung des Sozialgerichts entspreche der Sach- und Rechtslage. Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt sei, beurteile sich anhand der Wirtschaftseinheit, mit der der Kläger am 30. Juni 1990 in einem Arbeitsrechtsverhältnis gestanden habe. Arbeitgeber des Klägers an diesem Stichtag sei der VEB agrotechnic M. gewesen. Zuordnungsge-sichtspunkte, betriebsorganisatorische Aspekte und die Frage, aus welchem Fonds der Kläger seine Gehaltszahlungen bezogen habe, seien in diesem Zusammenhang rechtlich unmaßgeblich. Kernbestandteile eines Arbeitsvertrages, wie Arbeitsort, Arbeitsaufgabe und Arbeitszeit sowie Entlohnung, seien im Arbeitsvertrag des Klägers explizit aufgeführt gewesen. Maßgeblicher Arbeitgeber des Klägers am Stichtag 30. Juni 1990 sei - auch nach der Eintragung im Sozialversicherungsausweis - der VEB agrotechnic M. gewesen. Dieser werde nicht von der AVItech erfasst.
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Auf Anforderung des Berichterstatters hat der Kläger seinen letzten vor dem 1. Juli 1990 gültigen Arbeitsvertrag vom 8. August 1978 sowie ein Veränderungsschreiben vom 10. Mai 1990 übersandt.
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Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 7. November 2016 zu einer Entscheidung des Senats gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angehört. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21. November 2016 mitgeteilt, mit der angekündigten Verfahrensweise einverstanden zu sein. Mit Schriftsatz vom 25. November 2016 hat der Kläger darauf hingewiesen, bereits in der Vergangenheit eine mündliche Verhandlung beantragt zu haben. Sofern das Gericht auf der Grundlage des § 153 SGG zu entscheiden beabsichtige, bitte er um Zulassung der Revision.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (zwei Bände) sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben bei der Entscheidungsfindung des Senats vorgelegen.
II.
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Der Senat hat die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG).
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Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Oktober 2014 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, ihren Bescheid vom 6. März 2006 zurückzunehmen und die Zeit vom 1. April 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehö-rigkeit zur AVItech mit den entsprechenden Entgelten festzustellen.
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Der Kläger hat gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 6. März 2006 und auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. § 44 SGB X setzt voraus, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Das ist hier nicht der Fall. Der Bescheid vom 6. März 2006 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung in die AVItech.
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Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 4/09 R -, juris, RdNr. 11). Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2 S. 11).
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Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR, S. 844, im Folgenden: VO-AVItech) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR, S. 487, im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich - am 30. Juni 1990 - vorgelegen haben müssen.
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Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
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Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und
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die entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
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in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
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Der Kläger ist aufgrund der Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik M. vom 21. Juli 1971 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Damit erfüllt er die persönliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die AVItech. Es ist auch davon auszugehen, dass er eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet und damit die sachliche Voraussetzung für die Einbeziehung erfüllt hat. Er war jedoch am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig.
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Versorgungsrechtlich relevant ist allein die Tätigkeit in einem Produktionsdurchführungsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. An dieser Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hat der jetzt zuständige 5. Senat festgehalten (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R -, juris, RdNr. 24; Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R -, juris, RdNr. 23; Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R -, juris, RdNr. 24, 25).
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Der Begriff des Produktionsbetriebs der Industrie erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R -, juris, RdNr. 24). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte. Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Nur eine derartige Massenproduktion im Bereich der Industrie oder des Bauwesens war für eine Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung (BSG, Urteile vom 23. August 2007 - B 4 RS 23/06 R -, und vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R -, beide juris). Merkmal einer industriellen Massenproduktion ist, dass Sachgüter im Hauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend, vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, juris) gefertigt werden. Massenproduktion ist auf die standardisierte und automatisierte Herstellung einer potentiell unbestimmten Zahl von Sachgütern gerichtet. Die Anzahl der produzierten Güter ist nicht von entscheidender Bedeutung. Auch Kleinserien können zur Massenproduktion gehören, wenn diese zwar in einer theoretisch unbestimmten Vielzahl zur Verfügung stehen könnten, aber der Markt nur wenige oder im Extremfall ein einziges Gut abnimmt (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R -, juris, RdNr. 24). Der Zusammenbau der hergestellten Güter muss mehr oder weniger schematisch anfallen und das Produkt muss einer vom Hersteller standardmäßig angebotenen Palette entsprechen. Dabei kann es sich um nach Art, Aussehen und Bauweise identische Produkte handeln. Darunter können aber auch Sachgüter fallen, die aus mehreren - ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten - Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette sind (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R -, juris, RdNr. 26). Dann kann auch der Zusammenbau von Einzelteilen zu einem fertigen Produkt Teil der industriellen Produktion einschließlich des Bauwesens sein (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R -, juris, RdNr. 24). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Bauteile im eigenen oder in einem Drittbetrieb angefertigt worden sind. Maßgebend ist vielmehr, ob auch die Herstellung des Endprodukts durch den Zusammenbau von Bauteilen mehr oder weniger schematisch erfolgt (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R -, juris, RdNr. 24).
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Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R -, SozR 4-8570, § 1 AAÜG, Nr. 2, juris, RdNr. 31). Arbeitgeber im rechtlichen Sinne am 30. Juni 1990 war der juristisch selbstständige VEB agrotechnic M. Dies hat das Sozialgericht Magdeburg richtig festgestellt und hiermit keineswegs "juristisches Neuland" betreten, wie der Kläger meint. Rechtlich ist der VEB agrotechnic vom übergeordneten Kombinat F. Landmaschinen zu unterscheiden. Sowohl das Kombinat selbst als auch die kombinatsangehörigen Betriebe waren rechtsfähige, juristische Personen und in der Lage, Verträge abzuschließen (siehe § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2, 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombina-te, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979, GBl. DDR, S. 355, KombinatsVO). Der VEB agrotechnic M. konnte als juristische Person unabhängig vom übergeordneten Kombinat rechtlich wirksame Arbeitsverträge schließen. Vollkommen zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass am 30. Juni 1990 der VEB agrotechnic M. der Arbeitgeber des Klägers gewesen ist. Die Kernbestandteile eines Arbeitsvertrages (Arbeitsort, Arbeitsaufgabe und Entlohnung) sind in dem Arbeitsvertrag vom 8. August 1978 zwischen dem VEB Handelskombinat agrotechnic Betrieb M. und dem Kläger geregelt. Das Veränderungsschreiben vom 10. Mai 1990, das letzte arbeitsrechtliche Dokument des Klägers aus der Zeit vor dem 1. Juli 1990, stammt vom VEB agrotechnic M. Schließlich ist dieser Betrieb als Arbeitgeber des Klägers im Sozialversicherungsausweis eingetragen. Zuordnungsgesichtspunkte, betriebsorganisatorische Aspekte und die Frage, aus welchem Fonds der Kläger seine Gehaltszahlungen bezogen hat, sind in diesem Zusammenhang rechtlich unmaßgeblich. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers, für die er einen Zeugenbeweis angeboten hat, unterstellt der Senat als wahr, so dass eine Vernehmung von H.-P. J. nicht notwendig ist.
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Damit ist auf den VEB agrotechnic M. abzustellen. Dass dieser Betrieb ein Handelsbetrieb und kein Produktionsbetrieb war, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 17. Oktober 2014 eingeräumt. Er habe mit Ersatzteilen, Maschinen und allen möglichen Sachen gehandelt. In dem Betrieb seien lediglich kleinere Dinge gebaut worden, um ggf. auch Tauschmöglichkeiten zu haben. Dies sei jedoch nicht die Hauptaufgabe des Betriebes gewesen.
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Der VEB agrotechnic war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Denn Handelsbetriebe wie der VEB agrotechnic M. sind in der abschließenden Aufzählung des § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht enthalten. Eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung der Vorschrift (z.B. im Wege einer Analogie) ist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R -, juris, RdNr. 16, 20, 29). Da auf den Gesamtbetrieb VEB agrotechnic M. abzustellen ist, kommt eine Subsumtion der vom Kläger geleiteten, rechtlich unselbstständigen Abteilung Forschung und Entwicklung unter den Begriff "Forschungsinstitut" im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB von vornherein nicht in Betracht.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.
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Annotations
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.