Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 11. Jan. 2018 - L 3 R 347/17
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin verfolgt die Bewertung von Hochschulzeiten als Anrechnungszeiten mit Entgeltpunkten.
- 2
Die am ... 1950 geborene Klägerin bezieht antragsentsprechend seit dem 1. Dezember 2015 Regelaltersrente. Im Versicherungsverlauf des die Rente bewilligenden Bescheides vom 5. Januar 2016 sind u.a. vom 1. September 1969 bis zum 12. Juli 1973 47 Monate Hochschulausbildung aufgeführt. Auf Seite 5 f. der Anlage zum vorgenannten Bescheid ist zur Bewertung beitragsfreier Zeiten angegeben, dass die Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung keine Entgeltpunkte erhalten. Dementsprechend sei für die Zeiten vom 1. September 1969 bis zum 12. Juli 1973 ein Gesamtleistungswert nicht zu berücksichtigen.
- 3
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, die Hochschulzeiten im Zeitraum von September 1969 bis Juli 1973 wie Fachschulzeiten zu bewerten, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2016 als unbegründet zurück. Mit der Neuregelung durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791 (RV-Nachhaltigkeitsgesetz)) seien die bis zum 31. Dezember 2004 im Umfang von höchstens drei Jahren bewerteten Zeiten der schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres mit einer vierjährigen Übergangsregelung (vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008) ab dem 1. Januar 2009 als unbewertete Anrechnungszeit ausgestaltet worden, soweit es sich um den Besuch einer Schule oder Hochschule handele (§ 74 Satz 4 1. Halbsatz Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) i.V.m. § 263 Abs. 3 SGB VI). Für Fachschulzeiten und Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen verbleibe es dagegen bei der bisherigen für schulische Ausbildungszeiten geltenden Bewertung. Eine Verfassungswidrigkeit der vorgenannten Regelungen bestehe nicht. Diese Auffassung habe das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Verfahren bestätigt (Hinweis auf Urteile vom 19. April 2011, B 13 R 27, 28, 29/10 R, B 13 R 55/10 R und B 13 R 8/11 R).
- 4
Mit der am 8. April 2016 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat die Klägerin die "Bewertung der Hochschulzeiten im Zeitraum 09/69 bis 07/73" weiterverfolgt.
- 5
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 20. September 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und ist der Begründung in dem angefochtenen Bescheid gefolgt. Die Klägerin habe keine Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Norm des § 74 Satz 4 SGB VI genannt. Die unterschiedliche Behandlung der Klägerin gegenüber solchen Rentnern, deren Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen weiterhin rentenerhöhend bewertet werden könnten, sei sachlich gerechtfertigt und verstoße nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Gesetzgeber habe eine typisierende Betrachtungsweise vornehmen und vom Regelfall der besseren Verdienstmöglichkeiten von Hochschulabsolventen ausgehen dürfen. Zur Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung müsse er die Möglichkeit haben, rentenrechtliche Privilegien, zu denen die Anerkennung und Bewertung von Ausbildungszeiten gehörten, abzubauen.
- 6
Gegen das ihr am 28. September 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Oktober 2017 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zwar sei in entsprechenden Musterverfahren in der Vergangenheit die Gleichstellung von Fachschulzeiten und Hochschulzeiten hinsichtlich der weiteren Bewertung als rentenrechtliche Zeiten weiterverfolgt und mit formellem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Mai 2016 beendet worden. Die nicht inhaltliche Auseinandersetzung des BVerfG sei zu beanstanden. Deshalb werde eine erneute inhaltliche Auseinandersetzung vor dem BVerfG nach dem Ausschöpfen des Rechtsweges angestrebt.
- 7
Die Klägerin beantragt ausdrücklich,
- 8
dass der Gerichtsbescheid der I. Instanz vom 20.09.2017 aufgehoben wird,
- 9
dass die Beklagte verurteilt wird, den Bescheid vom 05.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2016, teilweise abzuändern und diesen unter Bewertung weiterer rentenrechtlicher Zeiten als beitragsfreie Zeiten, im Zeitraum von 09/69 und 07/73 zu aktualisieren,
- 10
dass die Beklagte verurteilt wird, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- 11
Die Beklagte beantragt,
- 12
die Berufung zurückzuweisen.
- 13
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Berufungsbegründung enthalte keine neue Argumentation.
- 14
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsätze vom 9. und 20. November 2017).
- 15
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 16
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
- 17
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
- 18
Es bestehen bereits Bedenken in Bezug auf die Zulässigkeit der Klage mit dem ausdrücklichen Antrag, Hochschulzeiten im Zeitraum vom September 1969 bis Juli 1973 zu bewerten, da ein Rechtsschutzbedürfnis nach Bewilligung der Regelaltersrente nur in Bezug auf die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung einer höheren Rente bestehen dürfte (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 23/14 R-, juris RdNr. 12).
- 19
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist jedenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Sie hat keinen Anspruch auf "Aktualisierung" und teilweise Abänderung des Bewilligungsbescheides unter Bewertung weiterer rentenrechtlicher Zeiten als beitragsfreie Zeiten im Zeitraum von September 1969 bis Juli 1973.
- 20
Anspruchsgrundlage könnte nur eine gesetzliche Neuregelung zu den ab dem 1. Januar 2005 geltenden Vorschriften des § 74 Satz 4 i.V.m. § 263 Abs. 3 SGB VI sein. Die für die am 1. Dezember 2015 beginnende Regelaltersrente der Klägerin anzuwendenden Vorschriften sind zur Überzeugung des Senats verfassungsgemäß. Der Senat schließt sich insoweit der Begründung in den Entscheidungen des BSG vom 19. April 2011 (u.a. - B 13 R 27/10 R -, juris, RdNr. 26 ff.) an. Das BVerfG hat die hiergegen geführten Verfassungsbeschwerden mit Kammerbeschluss vom 18. Mai 2016 nicht angenommen (- 1 BvR 2217, 2218, 2219 und 2430/11 -, juris).
- 22
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
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(1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.
(2) (weggefallen)
(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet.
(3) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle
bei Beginn der Rente im | der Werte | ||
75 vom Hundert | 0,0625 Entgeltpunkte | ||
Jahr | Monat | die Werte | |
2005 | Januar | 75,00 | 0,0625 |
Februar | 73,44 | 0,0612 | |
März | 71,88 | 0,0599 | |
April | 70,31 | 0,0586 | |
Mai | 68,75 | 0,0573 | |
Juni | 67,19 | 0,0560 | |
Juli | 65,63 | 0,0547 | |
August | 64,06 | 0,0534 | |
September | 62,50 | 0,0521 | |
Oktober | 60,94 | 0,0508 | |
November | 59,38 | 0,0495 | |
Dezember | 57,81 | 0,0482 | |
2006 | Januar | 56,25 | 0,0469 |
Februar | 54,69 | 0,0456 | |
März | 53,13 | 0,0443 | |
April | 51,56 | 0,0430 | |
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August | 45,31 | 0,0378 | |
September | 43,75 | 0,0365 | |
Oktober | 42,19 | 0,0352 | |
November | 40,63 | 0,0339 | |
Dezember | 39,06 | 0,0326 | |
2007 | Januar | 37,50 | 0,0313 |
Februar | 35,94 | 0,0299 | |
März | 34,38 | 0,0286 | |
April | 32,81 | 0,0273 | |
Mai | 31,25 | 0,0260 | |
Juni | 29,69 | 0,0247 | |
Juli | 28,13 | 0,0234 | |
August | 26,56 | 0,0221 | |
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Februar | 17,19 | 0,0143 | |
März | 15,63 | 0,0130 | |
April | 14,06 | 0,0117 | |
Mai | 12,50 | 0,0104 | |
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August | 7,81 | 0,0065 | |
September | 6,25 | 0,0052 | |
Oktober | 4,69 | 0,0039 | |
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Dezember | 1,56 | 0,0013 | |
2009 | Januar | 0,00 | 0,0000 |
(4) Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.
(5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten.
(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 hätten.
(7) Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten.
Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil
- 1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, - 1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist, - 2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, - 3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.
(2) (weggefallen)
(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet.
(3) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle
bei Beginn der Rente im | der Werte | ||
75 vom Hundert | 0,0625 Entgeltpunkte | ||
Jahr | Monat | die Werte | |
2005 | Januar | 75,00 | 0,0625 |
Februar | 73,44 | 0,0612 | |
März | 71,88 | 0,0599 | |
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Oktober | 60,94 | 0,0508 | |
November | 59,38 | 0,0495 | |
Dezember | 57,81 | 0,0482 | |
2006 | Januar | 56,25 | 0,0469 |
Februar | 54,69 | 0,0456 | |
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2009 | Januar | 0,00 | 0,0000 |
(4) Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.
(5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten.
(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 hätten.
(7) Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.