Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Jan. 2013 - L 1 R 83/11 ZVW

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2013:0124.L1R83.11ZVW.0A
bei uns veröffentlicht am24.01.2013

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 27. März 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. August 2005 werden aufgehoben, und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Kraftfahrzeughilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Kraftfahrzeugbeihilfe (Kfz.-Beihilfe) für den Kläger in der Form einer Leistung für die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges.

2

Der am ... 1965 geborene Kläger ist ausgebildeter Bäckermeister und als Fachberater für Bäckereien im Außendienst tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit stand ihm ursprünglich ein Firmenfahrzeug (vom Arbeitgeber geleaster VW-Passat mit Schaltgetriebe) zur Verfügung. Ferner war auf ihn seit dem Jahre 2002 ein Mercedes Vaneo mit Schaltgetriebe zugelassen, der von seiner Ehefrau genutzt wurde.

3

Der Kläger wurde am 29. Juli 2003 bei einem (privaten) Unfall mit dem Motorrad erheblich verletzt. Als Folge der Verletzungen mussten deshalb am 30. Juli 2003 eine Oberschenkelamputation links und am 09. Dezember 2003 eine Exartikulation (Absetzung einer Gliedmaße im Gelenk) des Oberschenkelstumpfes durchgeführt werden. Zwischenzeitlich ist der Kläger mit einer Hüftexartikulationsprothese versorgt. Er ist deshalb als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80 anerkannt. Der auf den Kläger zugelassene Mercedes Vaneo wurde im November 2003 in ein ebenfalls auf den Kläger zugelassenes Fahrzeug desselben Typs mit Automatikgetriebe umgetauscht. – Die Ehefrau des Klägers ist berufstätig und arbeitet in S. Das Ehepaar hat einen im Jahre 1987 geborenen Sohn.

4

Am 12. August 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung eine Kfz.-Beihilfe in Form der Hilfe für die Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges Mercedes Vaneo (Preis: 27.840 Euro) und die Übernahme der Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen. Er müsse in seinem täglichen Arbeitablauf 10 bis 15 mal in das Fahrzeug ein- und aussteigen und benötige deshalb ein Fahrzeug mit hohem Einstieg. Bei Antragstellung hatte der Kläger eine Wartezeit von 180 Monaten (15 Jahre) erfüllt. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2004 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass er im Außendienst tätig und somit schon allein berufsbedingt zwingend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei. Dagegen legte der Kläger am 24. Oktober 2004 Widerspruch ein. In der Folgezeit beschaffte sich der Kläger das gewünschte Fahrzeug (Rechnung vom 27. Dezember 2004) mit einem Kaufpreis von 27.840 Euro. Im Januar 2005 nahm der Kläger seine Tätigkeit wieder auf. Von seinem Arbeitgeber erhielt er einen monatlichen Zuschuss für Benzin- und Reparaturkosten in Höhe einer Bruttopauschale von monatlich 490 Euro sowie 0,08 Euro pro gefahrenen Kilometer.

5

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Übernahme der Kosten für einen behinderungsbedingten orthopädischen Fahrersitz bis zu einem Betrag von 1.400 Euro zuzüglich der Kosten (für die Konsole und den Einbau. Auch dagegen legte er am 03. November 2004 Widerspruch ein und gab dazu an, dass bei ihm ein ganz spezieller Fahrersitz (Recaro Orthopäd) erforderlich sei. Mit Bescheid vom 03. Dezember 2004 stockte die Beklagten den bewilligten Betrag auf 1.564 Euro auf und übernahm mit Bescheid vom gleichen Tage auch die Kosten für ein Automatikgetriebe. Beide Bescheide wurden bestandskräftig. Der Kläger legte eine "Bescheinigung über ein Dienstfahrzeug" seiner Arbeitgeberin vom 07. April 2005 vor. Darin wird bestätigt, dass dieser für die Ausübung seiner Tätigkeit im Außendienst einen Pkw benötige. Das Standardfahrzeug, das von der Firma zur Verfügung gestellt werde, könne der Kläger wegen seiner Behinderung nicht mehr benutzen.

6

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 05. August 2005 nunmehr mit der Begründung zurück, dass die Berechnung der Kfz-Beihilfe nach den §§ 5 und 6 der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) ergeben habe, dass nach Anrechnung des Altwagenwertes (gemeint: der Wert des im November 2003 angeschafften Vaneo) kein Zuschussbetrag zu den Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges verbleibe. Außerdem erhalte der Kläger von seinem Arbeitgeber für die Außendienstfahrten eine monatliche Pauschale von 490 Euro und eine Erstattung von 0,08 Euro pro gefahrenen Kilometer, so dass weiterhin keine Hilfe zu den Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges gewährt werden könne.

7

Daraufhin hat der Kläger am 01. September 2005 Klage beim Sozialgericht (SG) Stendal erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, er benötige behinderungsbedingt einen Pkw der Marke Mercedes Vaneo, den er sich im Dezember 2004 aufgrund der Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit auch angeschafft habe. Die Beklagte habe hierfür die Kosten für ein Automatikgetriebe und einen behindertengerechten Sitz übernommen. Der Arbeitgeber habe einen behindertengerechten Pkw nicht zur Verfügung stellen können. Weiterhin sei auch die Anrechnung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pauschalen rechtswidrig. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. März 2006 abgewiesen. Ein Recht des Klägers auf Bezuschussung des Kaufs des Mercedes Vaneo bestehe nicht. Zwar scheitere das Begehren nicht an dem anzurechnenden Verkehrswert des Altwagens. Vielmehr habe bereits kein Rehabilitationsbedarf bestanden, da der Kläger schon vor dem Unfall über ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug verfügt habe. Denn auf ihn sei bereits ein Mercedes Vaneo zugelassen gewesen. Auf die Frage, wer dieses Fahrzeug tatsächlich nutze, komme es nicht an.

8

Gegen das am 16. Mai 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Mai 2006 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) eingelegt. Es sei nicht zutreffend, dass ihm bereits vor dem Unfall ein behindertengerechter Pkw zur Verfügung gestanden habe. Das LSG hat eine Auskunft der Arbeitgeberin des Klägers vom 13. Dezember 2006 und einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin und Innere Medizin Dr. S. vom 29. Mai 2008 eingeholt. Die Arbeitgeberin hat mitgeteilt, der Kläger hätte keine freie Wahl des Nutzungstyps hinsichtlich der von ihr gestellten Dienstwagen gehabt. Wegen des erforderlichen höheren Einstiegs sei die Nutzung eines privaten Pkw für den Kläger die einzige Möglichkeit gewesen. Mit Urteil vom 19. März 2009 – L 1 R 235/08 – hat der Senat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dem Begehren des Klägers stehe bereits § 4 KfzHV entgegen. Auf ihn sei zum Zeitpunkt des Unfalls bereits ein Mercedes Vaneo zugelassen gewesen, so dass er bereits über ein entsprechendes Fahrzeug verfügt habe. Die Behauptung des Klägers, dieses Fahrzeug werde von seiner Ehefrau genutzt, stehe dem nicht entgegen. Selbst wenn dieses Fahrzeug auf seine Ehefrau zugelassen wäre, hätte er darüber verfügen können.

9

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 19. November 2009 die Revision zugelassen. Mit Urteil 09. Dezember 2010 hat es das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Ein Anspruch auf Bezuschussung der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges setze voraus, dass die allgemeinen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für vom Rentenversicherungsträger zu erbringende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorlägen, keine Ausschlussgründe einschlägig und die zwingenden spezifischen Voraussetzungen einer Kraftfahrzeughilfe gegeben seien. Das LSG habe sich aber – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - ausschließlich darauf gestützt, dass die spezifische Anspruchsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 KfzHV nicht erfüllt sei. Diese Beurteilung des LSG beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht, weil es den Begriff des Verfügens im Sinne des § 4 Abs. 1 KfzHV verkannt habe. Es sei darauf abzustellen, ob tatsächlich eine Verfügungsmöglichkeit über ein Fahrzeug bestehe. Der konkret bestehende Bedarf des behinderten Menschen müsse faktisch gedeckt sein, weil ihm für die erforderlichen Fahrten ein Kraftfahrzeug zuverlässig zur Verfügung stehe. Dies dürfe nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden, wenn ein an sich behindertengerechtes Fahrzeug auf den behinderten Menschen zugelassen sei. Vielmehr sei die konkrete Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses an dem Kraftfahrzeug maßgeblich dafür, welche Person die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug habe.

10

Der Kläger trägt vor, dass seine Ehefrau mit dem im November 2003 gekauften Pkw täglich von ihrem Wohnort nach S. gependelt sei. Deshalb habe ihm das Fahrzeug auch tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden. Er hätte dieses auch tatsächlich nicht nutzen können, weil eine zusätzlich behindertengerechte Ausstattung nicht vorhanden gewesen wäre. Die firmeneigenen Fahrzeuge hätten nicht behindertengerecht ausgerüstet werden können. Er hat dazu die Kraftfahrzeug-Regelungen seiner Arbeitgeberin für Mitarbeiter im Außendienst vom 22. März 2004 bzw. 01. Januar 2008 vorgelegt.

11

Der Kläger beantragt,

12

das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 27. März 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Kraftfahrzeughilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 27. März 2006 zurückzuweisen.

15

Sie hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest.

16

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2013 die Ehefrau des Klägers, Frau R., als Zeugin vernommen. Wegen der Einzelheiten ihrer Aussage wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift (Bl. 186 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe

18

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch in der Form und Frist des § 151 SGG eingelegte Berufung des Klägers ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. August 2005 ist rechtwidrig und verletzt diesen in seinen Rechten. Das die Verwaltungsentscheidung bestätigende Urteil des SG S. vom 27. März 2006 ist deshalb ebenfalls aufzuheben.

19

Der Kläger, der sein Begehren in zulässiger Weise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) verfolgt, hat einen Anspruch auf Bewilligung von Kfz.-Beihilfe für seinen im Dezember 2004 beschafften Pkw Mercedes Vaneo. Er erfüllt sowohl die allgemeinen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Träger der Rentenversicherung, ohne dass diesem Anspruch Ausschlussgründe entgegenstehen (nachfolgend 1.), als auch die spezifischen Voraussetzungen für eine Kfz.-Beihilfe (nachfolgend 2.).

20

Gemäß § 9 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe, wenn die persönlichen (§ 10 SGB VI) und die versicherungsrechtlichen (§ 11 SGB VI) Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind. Ferner darf keiner der Ausschlussgründe nach § 12 SGB VI vorliegen. Für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten nach § 16 SGB VI die §§ 33 bis 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Danach umfassen die Leistungen zur Teilhabe auch Hilfen zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes einschließlich der Mobilitätshilfen (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX), zu denen auch die Kfz-Beihilfe nach der KfzHV gehört (§ 33 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX).

1.

21

Die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen werden durch den Kläger erfüllt. Dies hat auch die Beklagte bejaht und diesem die Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung des Kraftfahrzeuges – nicht aber die Kosten der Beschaffung – gewährt. Auch für den Senat bestehen insoweit keine Zweifel daran, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen einer körperlichen Behinderung erheblich gefährdet bzw. gemindert ist und die Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann (§10 Abs. 1 SGB VI). Die von § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI geforderte Wartezeit von 15 Jahren (180 Monaten) hat der Kläger erfüllt. - Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatbeständen, die nach § 12 SGB VI zum Ausschluss der Leistungen führen, liegen nicht vor. Insbesondere hat der Kläger keinen Arbeitsunfall erlitten (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Vielmehr ist der Verlust des Beines auf einen privaten Unfall zurückzuführen.

2.

a)

22

Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 KfzHV werden durch den Kläger erfüllt. Danach setzt die die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt, und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist.

23

Nach der Rechtsauffassung des BSG – die der Senat gemäß § 170 Abs. 5 SGG seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat – ist die Frage, ob ein Versicherter im Sinne des § 4 Abs. 1 KfzHV über ein Kraftfahrzeug verfügt, danach zu beurteilen, ob sein konkret bestehender behinderungsbedingter Bedarf faktisch gedeckt ist, weil ihm für seine beruflich bedingten erforderlichen Fahrten ein Kraftfahrzeug zuverlässig zur Verfügung steht.

24

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist diese Frage zu verneinen. Denn die Ehefrau des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dessen Vortrag bestätigt, wonach sie für die Fahrten zu ihrer Arbeitsstätte – in Absprache mit dem Kläger – schon vor dessen Unfall den privat beschafften Pkw der Familie benutzt hat. Nach ihrer Aussage, die der Senat auch im Kontext der Gesamtumstände dieses Falles für glaubhaft hält, ist sie auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges nicht nur für die Fahrten zu ihrer Arbeitsstätte und zurück angewiesen, da sie insbesondere in ihrer Vollzeittätigkeit auch auswärtige Kunden aufzusuchen hat. Damit stand das private Kraftfahrzeug dem Kläger nicht zuverlässig zur Verfügung.

b)

25

Der Kläger hat auch keinen familienrechtlichen Anspruch auf vorrangige Nutzung des vorhandenen Personenkraftwagens für seine eigene Berufsausübung. Gemäß § 1356 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch sind in einer Ehe beide Ehegatten zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt (Satz 1). Dabei haben sie bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf die Belange des anderen Ehegatten die gebotene Rücksicht zu nehmen (Satz 2). Die Ehefrau des Klägers war bereits zum Zeitpunkt seines Unfalles bei ihrem Arbeitgeber in S. beschäftigt (seit dem 16. Januar 1995). Für die Fahrt zu ihrer Arbeitsstätte (ca. 10 km) benutzte sie schon vor dem Unfall den in der Familie vorhandenen Personenkraftwagen. Für den Senat sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass sie darauf bei Wiederaufnahme der Tätigkeit ihres Ehemannes zu seinen Gunsten hätte verzichten und sich selbst einen eigen Pkw hätte beschaffen müssen.

c)

26

Die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 KfzHV liegen vor. Danach muss das Kraftfahrzeug nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen. Dies ist bei einem Mercedes Vaneo der Fall. Denn dieses Fahrzeug ist nach der Stellungnahme des den Kläger behandelnden Arztes wegen seiner Sitzhöhe gerade für Personen mit Oberschenkelamputationen besonders geeignet.

d)

27

Auch § 3 Abs. 3 KfzHV steht einem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird Kfz.-Beihilfe geleistet, wenn dem behinderten Menschen infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist. Zum Zeitpunkt der Beschaffung des hier streitbefangenen Fahrzeuges war eine Übernahme entsprechender Kosten durch die Arbeitgeberin des Klägers nicht üblich. Dies ergibt sich aus deren Auskunft und den vorgelegten Pkw-Regelungen der Firma. Danach stellte diese ihren Außendienstmitarbeitern bestimmte von ihr geleaste Modelle zur Verfügung (Ford Mondeo, Ford Mondeo Turnier). Beide Fahrzeugtypen sind für den Kläger behinderungsbedingt nicht nutzbar, da sie nicht – wie auch vom behandelnden Arzt des Klägers bestätigt – über einen erhöhten Einstieg verfügen. Der Senat hält eine Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber auch nicht für zumutbar. Dies ergibt sich aus der Höhe der dann zu übernehmenden Kosten in Höhe von 27.840 Euro. Nach glaubhafter Angabe des Klägers in der öffentlichen Sitzung am 24. Januar 2013 stand für dessen Arbeitgeberin nicht fest, ob seine Wiedereingliederung gelingen wird und er weiter als Außendienstmitarbeiter tätig sein kann.

28

Der von der Arbeitgeberin des Klägers für die berufliche Nutzung des privaten Pkw gezahlte Zuschuss stellt keine angemessene Abgeltung im Sinne von § 3 Abs. 3 KfzHV dar. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit monatlich ca. 5.000 Kilometer zurücklegen musste. Bei Anwendung der steuerrechtlichen Kilometerpauschale von 0,30 Euro pro Kilometer sind ihm damit monatliche Kosten in Höhe von 1.500 Euro entstanden. Der von der Arbeitgeberin gezahlte Zuschuss von monatlich 490 Euro zuzüglich 0,08 Euro pro gefahrenen Kilometer (5000 Kilometer multipliziert mit 0,08 Euro pro Kilometer = 400 Euro) erreicht diesen Betrag nicht.

3.

29

Das nach § 13 SGB VI auszuübende pflichtgemäße Ermessen erstreckt sich nach der Rechtsprechung des BSG nicht auf das "Ob" einer Leistung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, sondern auf das "Wie" der Leistung, zu der auch deren Umfang gehört (Kreikebohm in ders., SGB VI, § 13, Rdnr. 7 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG).

30

Da, wie dargelegt, die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Beklagte über die Höhe der Kfz-Hilfe auf der Grundlage der §§ 5 und 6 KfzHV noch eine entsprechende Entscheidung zu treffen.

4.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

32

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 SGG liegen nicht vor.


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(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit


(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. (2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sei

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(1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzt voraus, daß der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, das die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist. (2) Das Kraftfahrzeug muß nach

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(1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzt voraus, daß der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, das die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist.

(2) Das Kraftfahrzeug muß nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen.

(3) Die Beschaffung eines Gebrauchtwagens kann gefördert werden, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und sein Verkehrswert mindestens 50 vom Hundert des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

1.
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
3.
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
4.
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
4a.
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
5.
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

1.
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
3.
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
4.
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
4a.
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
5.
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

(1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzt voraus, daß der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, das die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist.

(2) Das Kraftfahrzeug muß nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen.

(3) Die Beschaffung eines Gebrauchtwagens kann gefördert werden, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und sein Verkehrswert mindestens 50 vom Hundert des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzt voraus, daß der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, das die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist.

(2) Das Kraftfahrzeug muß nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen.

(3) Die Beschaffung eines Gebrauchtwagens kann gefördert werden, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und sein Verkehrswert mindestens 50 vom Hundert des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt.

(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.

(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.

(1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzt voraus, daß der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, das die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist.

(2) Das Kraftfahrzeug muß nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen.

(3) Die Beschaffung eines Gebrauchtwagens kann gefördert werden, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und sein Verkehrswert mindestens 50 vom Hundert des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt.

(1) Die Leistungen setzen voraus, daß

1.
der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und
2.
der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt.

(2) Absatz 1 gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte im Sinne des § 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, wenn das Kraftfahrzeug wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist, um beim Auftraggeber die Ware abzuholen oder die Arbeitsergebnisse abzuliefern.

(3) Ist der behinderte Mensch zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist.

(4) Sofern nach den für den Träger geltenden besonderen Vorschriften Kraftfahrzeughilfe für behinderte Menschen, die nicht Arbeitnehmer sind, in Betracht kommt, sind die Absätze 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

(1) Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 22 000 Euro gefördert. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird im Einzelfall ein höherer Betrag zugrundegelegt, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert.

(3) Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens sind von dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 abzusetzen.

(1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel als Zuschuß geleistet. Der Zuschuß richtet sich nach dem Einkommen des behinderten Menschen nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

EinkommenZuschuß
bis zu v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuchin v.H des Bemessungsbetrags nach § 5
40100
4588
5076
5564
6052
6540
7028
7516

Die Beträge nach Satz 2 sind jeweils auf volle 5 Euro aufzurunden.

(2) Von dem Einkommen des behinderten Menschen ist für jeden von ihm unterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag von 12 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Einkommen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind das monatliche Netto-Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen und vergleichbare Lohnersatzleistungen des behinderten Menschen. Die Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Hilfe zur erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Die Hilfe soll nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeugs geleistet werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.