Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 25. Feb. 2010 - L 1 R 12/07

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2010:0225.L1R12.07.0A
bei uns veröffentlicht am25.02.2010

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 23. November 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.

2

Dem am 1942 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau R. vom 25. März 1974 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Anschließend war er im VEB Baumechanik H. , später in VEB Baumechanisierung H. umbenannt, als Erprobungsingenieur sowie als Konstrukteur beschäftigt. Mit Wirkung zum 01. Januar 1981 wurde der VEB Baumechanisierung H. mit dem VEB Baumechanisierung H. zu einem Betrieb zusammengeschlossen. Der VEB Baumechanisierung H. war Rechtsnachfolger des VEB Bezirks-Baumechanik H. , der bis 31. Dezember 1979 dem Bezirksbauamt H. und ab 01. Januar 1980 dem VEB Kombinat Baumechanisierung D. unterstellt war und zum 01. Januar 1981 in VEB Baumechanisierung H. umbenannt wurde. In diesem Betrieb war der Kläger bis über den 30. Juni 1990 hinaus als Konstrukteur tätig. Eine Zusatzversorgungszusage erhielt er während des Bestehens der DDR nicht.

3

Am 13. Mai 2002 beantragte der Kläger die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Diesen Antrag legte die Beklagte mit Bescheid vom 02. Juli 2004 mit der Begründung ab, die vom Kläger am 30. Juni 1990 im VEB Baumechanisierung H. ausgeübte Beschäftigung sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 15. Juli 2004 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, bei dem VEB Baumechanisierung H. habe es sich um einen produzierenden Maschinenbau- und Schweißbetrieb gehandelt. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2004 mit der Begründung zurück, die Zuordnung des Beschäftigungsbetriebes in die Wirtschaftsgruppe 15359 (Reparatur- und Montagebetriebe des Bau-, Baustoff- und Keramikmaschinenbaus) der Systematik der Volkswirtschaftzweige der DDR bestätige, dass keine Beschäftigung in einem Betrieb ausgeübt worden sei, der dem Geltungsbereich der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz unterfalle.

4

Dagegen hat der Kläger am 19. November 2004 Klage beim Sozialgericht (SG) Halle erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Beschäftigungsbetrieb habe in ganz erheblichem und betriebsprägendem Umfang für die Bauwirtschaft der DDR und den Export produziert. Zudem hätten zwei seiner unmittelbaren Kollegen aus dem gleichen Betrieb keinerlei Probleme bei der Anerkennung der beantragten Zusatzversorgung gehabt. Insoweit habe er einen Anspruch auf Gleichbehandlung.

5

Der Kläger hat das Statut des VEB Baumechanik H. - des Vorläuferbetriebes des VEB Baumechanisierung - und den Gesellschaftsvertrag des Nachfolgebetriebes, der Baumechanik H. GmbH, an das SG übersandt, welches seinerseits die Registerakte des VEB Baumechanik H. , eine Broschüre zur Betriebsgeschichte und diverse Unterlagen über das Betriebsprofil beigezogen hat. Alsdann hat es mit Urteil vom 23. November 2006 den Bescheid der Beklagten vom 02. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2004 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 01. März 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG mit den entsprechenden Entgelten festzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem. Er habe die Berechtigung zur Führung des Titels Ingenieurs gehabt und sei als Erprobungs- und Konstruktionsingenieur tätig gewesen. Diese Tätigkeit habe er am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie ausgeübt, denn der Hauptzweck des VEB Baumechanisierung H. habe zu diesem Zeitpunkt in der industriellen Massenproduktion von Sachgütern gelegen.

6

Gegen das ihr am 21. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04. Januar 2007 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Einordnung des VEB Baumechanisierung als Reparatur- und Montagebetrieb in Wirtschaftsgruppe 15359 des statistischen Betriebsregisters der DDR sei ein geeignetes Indiz für die Feststellung des Hauptzweckes eines Betriebes im Wirtschaftssystem der DDR und spreche dagegen, dass es sich beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt habe. Soweit der Betrieb industrielle Sachgüter hergestellt habe, sei dies im Hinblick auf die Einordnung im Wirtschaftssystem der DDR nur eine Nebentätigkeit gewesen. Im Übrigen sei der Beschäftigungsbetrieb des Klägers infolge der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft am 30. Juni 1990 nur noch eine "leere Hülle" gewesen, so dass auch insoweit die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem nicht vorliegen würden.

7

Die Beklagte beantragt,

8

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 23. November 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

11

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

12

Der Senat hat die Privatisierungsunterlagen des ehemaligen VEB Baumechanisierung H. beigezogen.

13

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben bei der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet.

15

Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024) keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.

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1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, zitiert nach Juris, Rdnr. 19).

17

Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.

18

Der Senat schließt sich nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG an, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (nachfolgend 2.). Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht an, da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorliegen (nachfolgend 3.).

19

2. Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber: BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, a. a. O.). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum anderen ist der Senat der Ansicht, dass - wenn die Ansicht des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist - zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde, über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung vornehmen dürfen, sondern durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eine konkrete Normenkontrolle veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 10 EG 1/08 R -, zitiert nach Juris, Rdnr. 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es - wie noch auszuführen sein wird - an der erforderlichen Regelungslücke.

20

a) In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, a. a.O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BT-Drs. 12/405, S. 113, 146; BT-Drs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BT-Drs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dort dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BT-Drs. 12/405, S. 113). Jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelfallprüfung und der Kostenerstattungen durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a. a. O., S. 146).

21

Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlauf von § 1 Abs. 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, a. a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a.O., S. 12), den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BT-Drs. 12/826, S. 21).

22

Der Gesetzgeber ging auch - soweit erkennbar - nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG angesprochenen Personengruppen eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BT-Drs 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BT-Drs 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BT-Drs 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.

23

b) Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, a. a. O., S. 12).

24

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 - u. a., dokumentiert in Juris, Rdnr. 36).

25

Hier ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, wieso das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 -, dokumentiert in Juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.

26

Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem - aber nicht am - 30. Juni 1990, jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten. Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):

27

"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BT-Drs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."

28

Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.

29

Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre.

30

3. Aber auch wenn man der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgen würde, hat das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 - im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487 - im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

31

Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben.

32

In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 AAÜG keinen Anspruch auf die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem, da er die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem nicht erfüllte. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R -, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 5, S. 30). Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sind und denen die Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R -, dokumentiert in Juris). Nach dem Zweck der AVItech erfasst der maßgebliche, auf eine industrielle, arbeitsteilige Produktion beschränkte Produktionsbegriff nur die Neufertigung von Sachgütern, nicht jedoch die Aufarbeitung, Instandsetzung oder Reparatur. Denn die Versorgungsordnung sollte einen Anreiz für eine Tätigkeit in der Industrie bieten, weil und soweit sie einen Massensausstoß standardisierter Produkte ermöglichte (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -, zitiert nach Juris). Im Zentrum der Aufmerksamkeit der sozialistischen Planwirtschaft stand die Herstellung neuer Produkte, nicht die Erhaltung bestehender Sachgüter. Daraus ergibt sich, dass Reparatur und Instandsetzung selbst dann nicht als Produktion im versorgungsrechtlichen Sinne angesehen werden könnten, wenn sie unter den Bedingungen industrieller Fertigung erfolgten (vgl. Urteil des Senats vom 20. April 2006 - L 1 RA 253/03 -). Denn durch eine Reparatur soll die Gebrauchsfähigkeit eines schon vorhandenen Wirtschaftsgutes erhalten bleiben. Das Gut wird nicht - wie es dem Produktionsbegriff entsprechen würde - in ein Wirtschaftsgut von höherer Qualität umgewandelt, sondern entsprechend seiner alten Funktion weiterverwendbar gehalten (so namentlich BSG, Urteil vom 24. April 2008 - B 4 RS 31/07 R -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2007 - L 12 RA 110/04 -, zitiert nach Juris; Urteil des Senats vom 23. September 2009 - L 1 R 475/06 -). Inwieweit die als Neufertigung zu verstehende Massenproduktion von Sachgütern dem jeweiligen VEB das Gepräge gegeben hat, kann allein aufgrund der konkreten tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen VEB beurteilt werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -; BSG, Urteil vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R -).

33

Gemessen hieran handelte es sich bei dem VEB Baumechanisierung H. nicht um einen Produktionsbetrieb, denn diesem Betrieb hat die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion im Sinne einer Neufertigung von Sachgütern nicht das Gepräge gegeben. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Einordnung des Betriebes in die Wirtschaftsgruppe 15359 des statistischen Betriebsregisters der DDR, dass sein Hauptzweck in der Reparatur und Montage lag und die Neufertigung von Sachgütern ihm deshalb gerade nicht das Gepräge gegeben hat. Dieser Einordnung des Beschäftigungsbetriebes im statistischen Betriebsregister der DDR kommt um so stärkeres Gewicht zu, als bereits im Statut des Vorläuferbetriebes VEB Bezirks-Baumechanik H. die Durchführung von Reparaturleistungen an Baumaschinen und Geräten als wesentliche und damit prägende Aufgabe des Betriebes herausgestellt wird (vgl. S. 3 "Statut (Betriebsordnung)"). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Charakter des Beschäftigungsbetriebes später eine grundlegende Änderung erfahren hat und nunmehr die Neufertigung von Sachgütern im Sinne einer Massenproduktion zur wesentlichen und damit prägenden Aufgabe des Betriebes geworden ist. Ausweislich der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 23. November 2006 übergebenen Broschüre "40 Jahre VEB Baumechanisierung H. 1946 - 1986" belief sich der Anteil der Neuproduktion an der Gesamtleistung des Betriebes 1986 auf 47,1 %, während Instandsetzungsleistungen 39,5 % und Ersatzteilfertigung sowie Ersatzteilaufarbeitung 13,4 % ausmachten (S. 23 der Broschüre). Insoweit kann nicht festgestellt werden, dass die Neuproduktion von Sachgütern dem Betrieb das Gepräge gegeben hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die einen Anteil von 47,1 % ausmachende Neuproduktion ausschließlich in Form der kompletten serienmäßigen Herstellung von gleichartigen Sachgütern und damit im Wege der Massenproduktion erfolgte. Vielmehr handelte es sich bei den im Betrieb produzierten Schweißgeräten und Betonpumpen jedenfalls teilweise um individuell konstruierte und hergestellte Produkte. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2010 in den letzten Jahren der betrieblichen Tätigkeit des VEB Baumechanisierung H. jährlich etwa 40 Betonpumpen und 60 Bodensteinfertiger hergestellt wurden. Es liegt insoweit auf der Hand, dass diese in vergleichsweise geringer Anzahl ausgelieferten Maschinen individuell konstruiert und hergestellt wurden und deshalb gerade nicht das Produkt industrieller Massenfertigung waren. Auch die Privatisierungsunterlagen lassen nicht darauf schließen, dass der Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes am 30. Juni 1990 in der massenhaften Neufertigung von Sachgütern lag. Soweit im Gesellschaftsvertrag des am 07. September 1990 im Handelsregister eingetragenen Nachfolgebetriebes Baumechanik H. GmbH nur noch die Entwicklung, Fertigung und der Vertrieb, nicht aber die Reparatur aufgeführt sind, lässt dies keinen Rückschluss auf den Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes am 30. Juni 1990 zu. Denn es liegt auf der Hand, dass ein zu privatisierender und umzuwandelnder Betrieb nicht mehr die für die DDR eigentümliche Aufarbeitung von Gegenständen, sondern vielmehr die moderne Neufertigung von Gegenständen zum Geschäftsgegenstand erheben würde.

34

Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachlage könnte sich der Kläger darauf nicht berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142, 166).

35

Auf die von der Beklagten im Berufungsrechtszug aufgeworfene Frage, ob der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 nur noch eine "leere Hülle" gewesen ist, kommt es deshalb nicht an.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

37

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.


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(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

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(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.