Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 10. Sept. 2004 - L 7 RJ 232/03

published on 10.09.2004 00:00
Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 10. Sept. 2004 - L 7 RJ 232/03
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 10.06.2003 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung.

Der 1950 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 01.04.1965 bis 29.02.1968 eine Lehre als KFZ-Mechaniker. Vom 01.04.1968 bis 25.10.1969 leistete er seinen Wehrdienst ab. Ab dem 17.11.1969 war er durchgängig als Kraftfahrer beschäftigt. Von 1972 bis 1981 arbeitete er für die Firma E. in S.W., wobei er in die Lohngruppe IV des Lohnrahmentarifvertrages der holzverarbeitenden Industrie des Saarlandes eingestuft war. Am 04.04.1975 erhielt der Kläger nach einer dreimonatigen Ausbildung das Prüfungszeugnis zum Berufskraftfahrer - Güterverkehr. Bis zum Jahr 1991 war der Kläger bei der Firma M.S. in S.W.- B. beschäftigt, wobei er in die Lohngruppe D2 nach § 3 I (Berufskraftfahrer im Güterfernverkehr) des Lohntarifvertrages für die Arbeitnehmer im Verkehrsgewerbe des Saarlandes eingestuft war. Mit notariellem Vertrag vom 08.04.1991 gründete der Kläger zusammen mit Herrn B.S. die Firma „M." mit Sitz in S.W./ B.; Gegenstand des Unternehmens war die Beförderung von Gütern aller Art im Nah- und Fernverkehr. Am Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 50.000 DM war der Kläger zur Hälfte beteiligt; er war neben Herrn S. auch alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft. Später wurden die Gesellschaftsanteile von Herrn S. von der Ehefrau des Klägers übernommen; diese wurde an Stelle von Herrn S. auch weitere alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der GmbH. In dem Unternehmen waren neben dem Kläger noch drei angestellte Fahrer beschäftigt sowie eine Auszubildende. Sämtliche Buchführungsarbeiten der Firma wurden von der Ehefrau des Klägers verrichtet. Die Tätigkeit des Klägers selbst bestand im Wesentlichen darin, mit einem 40-Tonner-LKW Auslieferungsfahrten in Deutschland und Frankreich zu machen, wobei er sein Fahrzeug auch für das Be- und Entladen vorzubereiten hatte. Mit notariellem Vertrag vom 16.03.2000 übertrug der Kläger von seinem Gesellschaftsanteil einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 15.000 DM auf seine Ehefrau und wurde gleichzeitig als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen.

Am 29.06.1998 stellte der Kläger einen formlosen und am 24.07.1998 einen förmlichen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufs/Erwerbsunfähigkeit.

Die Beklagte holte ein fachorthopädisches Gutachten von Prof. Dr. W.W. von der Klinik und Poliklinik für Allgemeine Orthopädie (erstattet am 11.03.1998) sowie ein weiteres orthopädisches Gutachten von Dr. A.M. (erstattet am 28.09.1998) ein, worin der zuletzt ausgeübte Beruf als Kraftfahrer für den Kläger als weiterhin zumutbar angesehen wurde. Im Hinblick darauf wurde der Rentenantrag mit Bescheid vom 04.11.1998 abgelehnt; der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde nach Einholung einer ergänzenden sozialmedizinischen Stellungnahme mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.1999 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 15.04.1999 Klage erhoben.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat einen Befundbericht der Ärztin für Naturheilverfahren, Homöopathie und B.S. (vom 13.09.2001) beigezogen sowie ein orthopädisches Gutachten von Dr. M.H. (erstattet am 12.09.2000) und ein neurologisch/psychiatrisches/schmerztherapeutisches Gutachten von Dr. B.K. (erstattet am 08.01.2003) nebst neuropsychologischem Zusatzgutachten von dem Diplom-Psychologen A.B. (erstattet am 27.12.2002) eingeholt, wobei unklar ist, ob das Gutachten von Dr. B.K. gem. § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder gem. § 109 SGG erstattet worden ist. Die Beklagte hat mehrere sozialmedizinische Stellungnahmen von Dr. W.H. (vom 10.11.1999, 14.11.2000 und 03.02.2003) eingereicht. Der Kläger hat eine Bescheinigung des Steuerberaters J.S., zwei notarielle Verträge sowie einen Handelsregisterauszug betreffend die Firma „M." eingereicht.

Dr. M.H. hat folgende Erkrankungen auf orthopädischem Fachgebiet festgestellt:

1. Zustand nach Fissur des linken Talus und Zustand nach zweimaliger operativer Revision, Muskelminderung linker Unterschenkel, endgradige Bewegungsbeschränkung des linken oberen Sprunggelenks, leichte Osteoporose 2. diskrete medial betonte Gonarthrose links mit Retropatellararthrose 3. maximale Adipositas.

Es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger bei den festgestellten Gesundheitsstörungen als Berufskraftfahrer und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte und mittelschwere Tätigkeiten verrichten könne. Der Kläger sei vollschichtig einsetzbar. Die Arbeiten könnten sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen durchgeführt werden; auch Arbeiten in Zwangshaltung erschienen zumutbar. Der zumutbare Anmarschweg betrage mehr als 500 Meter.

Dr. B.K. hat folgende Diagnosen gestellt:

Opiatabhängigkeit, Zustand nach Talusfissur und zweimaliger operativer Revision am linken Fuß.

Er hat unter Auswertung der in dem neuropsychologischen Zusatzgutachten gewonnenen Ergebnisse in der Zusammenfassung seines Gutachtens u.a. ausgeführt, dass bei der derzeitigen MST-Einstellung (120 mg) die Leistungen in standardisierten Testverfahren zur Prüfung der Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeitsfunktionen als nicht normgerecht zu bewerten seien. Insbesondere seien eine deutliche allgemeine Verlangsamung der Leistungsgeschwindigkeit und eine Reduzierung der reaktiven Belastbarkeit zu verzeichnen. Bei komplexeren Aufmerksamkeitsleistungen (geteilte Aufmerksamkeit) seien auch Defizite bezüglich der Leistungsgüte erkennbar. Der Kläger sei somit nicht in der Lage, ein KFZ zu führen. Auch nach Absetzen des MST blieben die Leistungen weiterhin deutlich unter dem Normbereich, sodass der Kläger auch nach Absetzen der Medikation nicht in der Lage sei, ein KFZ zu führen. Hinzu kämen erhebliche Entzugssymptome und eine deutliche Verschlechterung des Wohlbefindens. Aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörung könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten verrichtet werden, unter der Schmerzmedikation leichte bis mittelschwere, jedoch mit Einschränkungen der seelisch-geistigen Leistungsfähigkeit. Es seien keine Arbeiten möglich, die größere Anforderungen an Konzentration und Ausdauer stellten; der Kläger sollte unter Aufsicht arbeiten; Schichtdienst sei nicht möglich. Arbeiten mit Publikumsverkehr seien möglich, jedoch nicht im Sinne der ungewöhnlichen psychischen Belastung (z. B. Beschwerdeannahme, Kontrolleur in öffentlichen Verkehrsmitteln). Eine Tätigkeit als Kraftfahrer sowohl im privaten wie im beruflichen Bereich sei nach den neuropsychologischen Testen derzeit nicht möglich. Die Einsatzfähigkeit könne durchaus vollschichtig sein; solange die Abhängigkeit und die damit verbundene Einnahme dieser Medikamente bestehe, seien die genannten psychischen Einschränkungen zu beachten. Beim Erreichen des Arbeitsplatzes zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestünden keine gesundheitlichen Einschränkungen.

Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 10.06.2003 abgewiesen.

Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Dieser genieße keinen Berufsschutz als Facharbeiter. Es entspreche der herrschenden Rechtsprechung, dass ein Berufskraftfahrer, der die vorgeschriebene zweijährige Ausbildung abgeschlossen habe, grundsätzlich nicht als Facharbeiter einzustufen sei, sondern dem oberen Bereich der Gruppe der Angelernten im Sinne des Mehrstufenschemas zuzuordnen sei. Zwar habe die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) darüber hinaus anerkannt, dass für den Fall, dass die Tarifvertragsparteien einen bestimmten Beruf im Tarifvertrag aufführten und einer Tarifgruppe zuordneten, davon ausgegangen werden könne, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen, in der Tarifgruppe genannten Berufstätigkeit auf deren Qualität beruhe. Jedoch könne eine derartige Bindungswirkung nur dann bestehen, wenn die Tarifvertragsparteien bestimmte berufliche Tätigkeiten benannt und einer Lohngruppe zugeordnet hätten, nach der originäre Facharbeitertätigkeiten entlohnt würden. Ein entsprechender Vortrag (des Klägers), der eine andere Bewertung zuließe, sei nicht erfolgt. Die von der Beklagten vorgenommene Einstufung als Angelernter oberer Bereich sei daher nicht zu beanstanden. Damit gehe die Beklagte zu Recht davon aus, dass der Kläger, selbst wenn er die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer nicht mehr ausüben könne, nicht zugleich berufsunfähig sei. Er müsse sich vielmehr auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten mit Ausnahme solcher einfachster Art verweisen lassen. Die Beklagte sei weiterhin rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass solche Tätigkeiten, wie zum Beispiel Mitarbeiter bei einer Poststelle eines größeren Unternehmens oder einer Behörde, eines Pförtners oder einer Bürohilfskraft in Registratur, Ablage oder Archiv dem Kläger möglich seien. Nach den von den medizinischen Sachverständigen getroffenen Feststellungen stehe fest, dass der Kläger die von der Beklagten genannten Tätigkeiten ausführen könne. Nach der medizinischen Beweisaufnahme stehe auch fest, dass dem Kläger zu jedem Zeitpunkt eine leichte Tätigkeit vollschichtig zumutbar gewesen sei, sodass auch Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben sei.

Gegen den am 25.06.2003 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 24.07.2003 bei Gericht eingegangene Berufung.

Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass für ihn nach den von dem Sachverständigen B.K. getroffenen Feststellungen aufgrund der gravierenden Beschwerden und insbesondere der starken Nebenwirkungen der Schmerzmedikamente in der Praxis der Arbeitsmarkt verschlossen sei, sodass ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu bewilligen sei. Die festgestellten Erkrankungen und Beeinträchtigungen summierten sich in einem solchen Maß, dass de facto für ihn keine Arbeit vorhanden sei. Weiterhin sei ihm der Facharbeiterstatus zuzuerkennen, den er sich zumindest dadurch erworben habe, dass er 30 Jahre lang ununterbrochen in dem Beruf tätig gewesen sei und in dieser Zeit immer wieder an Weiterbildungsveranstaltungen teilgenommen habe. Von 1972 bis 1981 habe er für die Firma E. in S.W. gearbeitet und sei dort nach Lohngruppe IV eingestuft gewesen, die ausweislich des Tarifvertrages die Lohngruppe für Facharbeiter sei. Bei der Firma M.S. in S.W.- B., wo er bis 1991 gearbeitet habe, sei er ebenfalls tarifvertraglich als Facharbeiter eingestuft gewesen.

Der Kläger beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 10.06.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.1999 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit bzw. wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

wobei sie zur Begründung auf ihr Vorbringen im Klageverfahren sowie die ihrer Ansicht nach zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides verweist.

Durch den Berichterstatter ist am 16.02.2004 ein Erörterungstermin durchgeführt worden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die von dem Kläger eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist nicht begründet.

Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung zu.

Gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie

1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Erwerbsunfähig sind hierbei gem. § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 DM (vor dem 01.04.1999: 1/7 der monatlichen Bezugsgröße) übersteigt.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger vorliegend nicht.

Denn nach den Feststellungen der im Klageverfahren tätig gewordenen medizinischen Sachverständigen, die in Übereinstimmung mit der vom sozialmedizinischen Dienst der Beklagten vorgenommenen Bewertung stehen und die auch nach Auffassung des Senat nicht in Zweifel zu ziehen sind, kann der Kläger auch unter Berücksichtigung der bei ihm gegebenen Schmerzmedikation leichte und auch mittelschwere Tätigkeiten noch vollschichtig mit gewissen Einschränkungen verrichten. Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben.

Denn bei einem Versicherten, der noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten kann, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass noch Arbeitsplätze in hinreichender Zahl vorhanden sind, für die er in Betracht kommt und bei denen auch mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielt werden können (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.01.1994, Az.: 4 RA 35/93).

Hiergegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass für ihn aus gesundheitlichen Gründen der Arbeitsmarkt verschlossen sei.

Zwar ist nach der Rechtsprechung des BSG bei einer dem Versicherten noch möglichen Teilzeitarbeit zu prüfen, ob ihm der Arbeitsmarkt verschlossen ist (vgl. Lilge in Gesamtkommentar - Sozialversicherung - § 43 SGB VI Anm. 18). Die vom BSG zur Teilzeitarbeit entwickelten Kriterien sind aber grundsätzlich nicht auf Versicherte anwendbar, die noch vollschichtig tätig sein können; in diesen Fällen ist eine Erwerbsunfähigkeit vielmehr grundsätzlich zu verneinen (vgl. Lilge a.a.O. § 44 SGB VI Anm. 7.4; BSG-Urteil vom 21.07.1992, Az.: 4 RA 13/91; BSG-Urteil vom 25.01.1994, Az.: 4 RA 35/93). Bei noch vollschichtiger Leistungsfähigkeit kann eine Erwerbsunfähigkeit daher nicht allein deswegen bejaht werden, weil der Versicherte länger als ein Jahr arbeitslos (= langzeitarbeitslos) und älter als 50 Jahre ist sowie nur noch körperlich leichte Arbeiten verrichten kann (vgl. BSG a.a.O.). Hier kommt eine Erwerbsunfähigkeit nur ausnahmsweise in Betracht und zwar dann, wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, Vollzeittätigkeiten unter den in Betrieben in der Regel üblichen Bedingungen zu verrichten oder wenn wegen der Seltenheit der in Betracht kommenden Arbeitsplätze die erhebliche Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht (vgl. Lilge a.a.O.). Dies ist etwa zu bejahen, wenn der Versicherte selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann, wenn also eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen oder eine schwere spezielle Leistungsbehinderung vorliegt (vgl. Lilge a.a.O.; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 75, 90; Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996, Az.: GS 2/95 = BSGE 80, 24 = SozR 3 - 2600 § 44 Nr. 8 und GS 3/95).

Eine derartige schwere und spezielle Leistungsbehinderung liegt bei dem Kläger aber nicht vor und auch die von den medizinischen Sachverständigen angeführten Einschränkungen des Leistungsvermögens sind nicht als so schwerwiegend bzw. vielfältig anzusehen, dass ihretwegen zwingend von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ausgegangen werden müsste.

Als schwere Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die die Benennung einer spezifischen Verweisungstätigkeit erforderlich machen, sind von der Rechtsprechung des BSG bisher besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz, die Erforderlichkeit, in Verbindung mit anderen Einschränkungen zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten einzulegen, Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, halbstündiger Wechsel vom Sitzen zum Gehen, regelmäßig einmal in der Woche auftretende Fieberschübe und unter Umständen auch Einarmigkeit und Einäugigkeit angesehen worden (vgl. Großer Senat des BSG a.a.O. m.w.N.). Demgegenüber sind als Beispiele, welche Einschränkungen jedenfalls nicht zu einer konkreten Benennung veranlassen sollen, von der Rechtsprechung des BSG genannt worden (vgl. Großer Senat des BSG a.a.O. m.w.N.):

- Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegend Stehen oder ständiges Sitzen erfordern, in Nässe oder Kälte oder mit häufigem Bücken zu leisten sind, besondere Fingerfertigkeiten erfordern oder mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind; -  Ausschluss von Arbeiten im Akkord, im Schichtdienst, an laufenden Maschinen; - Ausschluss von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- oder Konzentrationsvermögen stellen; - Ausschluss von Tätigkeiten, die häufiges Bücken erfordern.

Im Hinblick auf diese von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze kann auch im vorliegenden Fall von einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht ausgegangen werden. Denn bei dem Kläger liegen nach den von den medizinischen Sachverständigen getroffenen Feststellungen lediglich Einschränkungen der seelisch-geistigen Leistungsfähigkeit vor, die dazu führen, dass der Kläger keine Arbeiten ausüben kann, die größere Anforderungen an Konzentration und Ausdauer stellen oder unter ungewöhnlicher psychischer Belastung zu erbringen sind. Dies stellt aber unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen keine so schwerwiegende Einschränkung der Leistungsfähigkeit dar, dass die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich wäre.

Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig.

Gemäß § 43 Abs. 1 des 6. Buches des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie

1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Berufsunfähig sind gem. § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen in ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Die Voraussetzungen des § 43 SGB VI a.F. sind vorliegend nicht erfüllt.

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist stets die Feststellung des „bisherigen Berufs", der nach den Kriterien des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. zu bewerten ist (vgl. Lilge a.a.O. § 43 SGB VI Anm. 12.1.1). „Bisheriger Beruf" ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, die vor Eintritt des Versicherungsfalls in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126, 134; BSG-Urteil v. 27.02.1996, Az.: 8 RKn 16/94). Dies gilt aber grundsätzlich nur dann, wenn die zuletzt ausgeübte Beschäftigung zugleich auch die qualitativ höchste im Arbeitsleben des Versicherten gewesen ist. Sofern dies nicht der Fall ist, ist der Beurteilung diejenige Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die der Versicherte bei im wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft vorher nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 66, 102, 130). Die ermittelte qualitativ höchste Beschäftigung ist allerdings bei der Feststellung des „bisherigen Berufs" dann nicht maßgebend, wenn sich der Versicherte von ihr freiwillig gelöst hat (vgl. BSGE 2, 182; 16, 34, 36; 46, 121). Eine solche freiwillige Lösung von dem bisherigen Beruf ist jedoch zu verneinen, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen die versicherungspflichtige Beschäftigung hat aufgeben müssen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 53, 63, 66; Urteil v. 27.02.1996, Az.: 8 RKn 16/94).

Bisheriger Beruf des Klägers ist im vorliegenden Fall die Tätigkeit als Berufskraftfahrer, die er als Versicherungspflichtiger zuletzt bei der Firma M.S. bis zum Jahr 1991 verrichtet hat. Unerheblich ist daher von vornherein zum einen, welche Qualitätsmerkmale die nachfolgende selbständige Tätigkeit des Klägers in der Firma „M." aufgewiesen hat, und zum anderen, wie der Kläger bei der vorhergehenden Tätigkeit für die Firma E. tarifvertraglich eingestuft war. Entscheidend ist vielmehr ausschließlich die Bewertung der für die Firma Müller ausgeübten Kraftfahrertätigkeit, die der Kläger nach den Feststellungen der medizinischen Sachverständigen nicht mehr ausüben kann.

Da er den für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit maßgeblichen Beruf nicht mehr verrichten kann, hängt der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit davon ab, ob und in welchem Umfang er auf andere Tätigkeiten gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 Abs. SGB VI a.F. verweisbar ist, die er aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben kann und die ihm medizinisch und in sozialer Hinsicht zugemutet werden dürfen.

Zur Einordnung der qualitativen Bewertung der einzelnen Berufe hat das BSG für den Arbeiterbereich das sogenannte „Mehrstufenschema" entwickelt (vgl. Lilge a.a.O. Anm. 9.3.2), das die Arbeiterberufe in mehrere durch unterschiedliche „Leitberufe" charakterisierte Gruppen untergliedert. Hiernach sind zu unterscheiden:

1. Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierte Facharbeiter 2. Facharbeiter (= anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig von drei Jahren) 3. angelernte Arbeiter (= Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mindestens drei Monaten bis zu zwei Jahren) 4. ungelernte Arbeiter.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist weiterhin die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter in einen oberen und einen unteren Bereich zu unterteilen. Dem unteren Bereich sind hierbei alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994, Az.: 13 RJ 35/93).

Grundsätzlich darf im Rahmen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe verwiesen werden (vgl. Lilge a.a.O. Anm. 9.3.1; BSG-Urteil vom 17.02.1994, Az.: 13 RJ 17/93).

Die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer ist nicht als Facharbeitertätigkeit (Nr. 2 des Mehrstufenschemas) anzusehen. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die am 01.08.2001 in Kraft getretene Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung - BKV) vom 19.04.2001 (BGBl I Seite 642) berufen. Gem. § 1 BKV wird der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin zwar mit Inkrafttreten der Verordnung staatlich anerkannt und die Ausbildungsdauer gem. § 2 BKV auf drei Jahre festgesetzt. Der Kläger hat aber weder diese verlängerte Ausbildung von drei Jahren noch die zweijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung) vom 26.10.1973 (BGBl I Seite 1518), die am 01.08.2001 außer Kraft getreten ist, absolviert; ihm ist vielmehr nach seinen eigenen Angaben im Jahr 1975 das Prüfungszeugnis zum Berufskraftfahrer bereits nach Absolvierung einer nur dreimonatigen Ausbildung ausgehändigt worden. Zu der zweijährigen Ausbildung auf der Grundlage der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung hat das BSG aber in ständiger Rechtsprechung (vergleiche Urteil vom 30.07.1997, Az.: 5 RJ 8/96 = SGb 1997, 517 m. w. N.; Urteil vom 04.11.1998, Az.: B 13 RJ 27/98 R = SGb 1999, 75; Urteil vom 01.02.2000, Az.: B 8 KN 5/98 R) entschieden, dass die Qualifikation als Berufskraftfahrer nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung für sich allein nicht ausreiche, um den Berufsschutz als Facharbeiter zu erlangen. Ein Facharbeiterschutz lässt sich auch nicht aus der besonderen Qualität und den besonderen Anforderungen einer Kraftfahrertätigkeit im internationalen Güterfernverkehr herleiten. Zwar ist die Dauer der absolvierten Berufsausbildung nicht allein ausschlaggebend für die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer bestimmten Gruppe des „Mehrstufenschemas", sondern entscheidend sind vielmehr die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb auf der Grundlage der in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit. Es kommt also auf das Gesamtbild der bisherigen Beschäftigung an. Aufgrund dieses Gesamtbildes kann eine Tätigkeit, die nicht die entsprechende Ausbildungsdauer erfordert, einer gelernten oder auch einer angelernten gleichgestellt seien. Eine Berufstätigkeit mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren kann daher dann Facharbeiterqualität haben, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass aufgrund der „besonderen Anforderungen" des bisherigen Berufs diesem eine höhere Qualität zukommt, als sich allein aus der regelmäßigen Ausbildungsdauer ableiten lässt. Die mit einer Kraftfahrertätigkeit im internationalen Güterfernverkehr verbundenen Qualitätskriterien der umfangreichen technischen Kenntnisse der Fahrzeuge, der Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturarbeiten unterwegs, der Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrguttransporte und Lebensmitteltransporte sowie der Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten und der Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren durch wachsende Straßenpiraterie stellen aber keine „besonderen Anforderungen" an die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers dar, weil sie jeder Berufskraftfahrertätigkeit immanent sind (vgl. BSG-Urteil vom 30.07.1997 a. a. O.). Eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter lässt sich im vorliegenden Fall daher auch nicht daraus herleiten, dass der Kläger während seiner Tätigkeit an Fortbildungslehrgängen teilgenommen hat.

Gegen diese Bewertung der von ihm verrichteten Tätigkeit kann der Kläger auch nicht mit Erfolg vorbringen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass der BKV vom 19.04.2001 zum Ausdruck gebracht habe, dass die Tätigkeit als Berufskraftfahrer generell als Facharbeitertätigkeit angesehen werden soll. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die in der BKV vorgesehene Ausbildung weitergehende Ausbildungsinhalte vermittelt als die Ausbildung nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung von 1973. Nach § 3 BKV umfasst die Ausbildung nämlich u. a. die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen im Bereich der Berufsbildung, des Arbeits- und Tarifrechts, dem Aufbau und der Organisation des Ausbildungsbetriebes, dem kundenorientierten Verhalten, der betrieblichen Planung und Logistik, der beförderungsbezogenen Kostenrechnung und Vertragsabwicklung sowie der qualitätssichernden Maßnahmen. Diese Ausbildungsinhalte waren in der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung noch nicht, jedenfalls nicht in dieser Breite, enthalten. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Absolvierung der zweijährigen Berufsausbildung nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung einen vergleichbaren Kenntnisstand wie die Ausbildung nach der BKV vermittelt; eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter ist damit in derartigen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen.

Eine Facharbeitergleichstellung kommt auch nicht etwa deshalb in Betracht, weil der Kläger in eine Facharbeiterlohngruppe eines Tarifvertrages eingeordnet gewesen wäre. Das BSG hat der tariflichen Einordnung von Arbeitnehmern unter zwei Gesichtspunkten Bedeutung beigemessen (vgl. BSG-Urteil vom 18.01.1995, Az.: 5 RJ 18/94 m.w.N.). Zum einen ist die abstrakte - „tarifvertragliche" - Klassifizierung der Tätigkeit (im Sinne eines verselbständigten Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrages zu berücksichtigen, zum anderen auch die konkrete - „tarifliche" - Eingruppierung des Versicherten in eine bestimmte Tarifgruppe des jeweiligen Tarifvertrages durch den Arbeitgeber. In beiden Bereichen sind die Folgerungen für die Wertigkeit einer Arbeit jedoch verschieden. Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen, in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht; denn die Tarifparteien als unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligte nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufes in Bezug auf die in § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale entspricht. Demgemäß lässt die abstrakte (tarifvertragliche) Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, in der auch Facharbeiter eingeordnet sind, in der Regel den Schluss zu, dass diese Berufstätigkeit im Geltungsbereich des Tarifvertrages als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Dies rechtfertigt sich aus der Annahme, dass die Tarifvertragsparteien, die die genaue Art der Arbeit im Geltungsbereich des Tarifvertrages kennen und überdies gewohnt sind, solche Einstufungen vorzunehmen, die Tätigkeit richtig eingeordnet haben. Der Grundsatz, dass von der tarifvertraglichen Einstufung bei der Berufsart auszugehen ist, erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist.

Der konkreten (tariflichen) Zuordnung des einzelnen Versicherten durch den Arbeitgeber kommt bei der Feststellung der Wertigkeit des einzelnen ausgeübten Berufes demgegenüber zwar auch eine Bedeutung zu, aber nur in abgeschwächter Form. Sie ist nämlich lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass die vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit in ihrer Wertigkeit der Berufs- und Tarifgruppe entspricht, nach der er bezahlt wird. Dies ist in der Rechtsprechung des BSG mitunter als „Indiz" oder „Anhalt" bezeichnet worden. Die Richtigkeit dieser Eingruppierung kann aber durchaus widerlegt werden, und zwar aufgrund einer Überprüfung der Einordnung des Versicherten in die betreffende Tarifgruppe anhand der abstrakten Merkmale einerseits und der Tatsachen andererseits, deren Feststellung die abstrakten Merkmale fordern. Rechtfertigen die tatsächlichen Feststellungen die Einordnung in die Tarifgruppe nicht, so steht fest, dass der Arbeitgeber die Einordnung in die Tarifgruppe zu Unrecht vorgenommen hat oder dass er Gründe gehabt hat, die jedenfalls nicht qualitativer Art sind.

Die im vorliegenden Fall von der Arbeitgeberin vorgenommene konkrete Einstufung in § 3 Abs. 1 D 2 des Tarifvertrages des Saarländischen Verkehrsgewerbes rechtfertigt nicht die Gleichstellung des Klägers mit einem Facharbeiter. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 30.07.1997, Az.: 5 RJ 8/96) von einer - „abstrakten" - Gleichstellung der Kraftfahrertätigkeit mit einer Facharbeitertätigkeit in diesem Tarifvertrag nicht ausgegangen werden kann. Denn eine maßgebliche tarifvertragliche Einstufung liegt nur dann vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit im Tarifvertrag benannt und einer für Facharbeiter geltenden Lohngruppe zugeordnet ist. Diesen Anforderungen entsprach der Lohntarifvertrag des Saarländischen Verkehrsgewerbes - zumindest während des hier maßgeblichen Zeitraums - nicht, weil er keine Facharbeiterberufe mit dreijähriger Ausbildung aufwies und Angestelltenberufe nicht vergleichend herangezogen werden konnten. Ein Rückgriff auf Regelungen von Tarifverträgen anderer Branchen verbietet sich wegen der unterschiedlichen Behandlung gerade der Berufskraftfahrertätigkeit in den verschiedenen Tarifverträgen. Daher kann nicht „zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen" ergänzend auf die Tarifverträge für das Baugewerbe, die Bundesbahn, die Bundespost, den Saarbergbau und die kommunalen Arbeitnehmer zurückgegriffen werden (so BSG a.a.O.).

Der Kläger ist damit als Angelernter im oberen Bereich (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als 12 bis zu 24 Monaten) anzusehen. Die Einordnung in den oberen Bereich der Stufe der „Anlerntätigkeiten" hat zur Folge, dass der Kläger nicht schlechthin auf das allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden kann. Denn ungelernte Tätigkeiten nur ganz geringen qualitativen Wertes kommen als Verweisungstätigkeiten nicht in Betracht; zumutbar ist eine Verweisungstätigkeit vielmehr nur unter der Voraussetzung, dass sie sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnet. Solche Tätigkeiten werden in der Regel der Gruppe mit dem Leitbild des Angelernten im unteren Bereich zuzurechnen sein; aber auch durch Qualitätsmerkmale herausgehobene ungelernte Tätigkeiten kommen in Betracht (vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994, Az.: 13 RJ 35/93). Insoweit ist mit dem SG davon auszugehen, dass der Kläger auf die von der Beklagten benannten Tätigkeiten als Mitarbeiter bei einer Poststelle eines größeren Unternehmens oder einer Behörde, Pförtner oder Bürohilfskraft in Registratur, Ablage oder Archiv verweisbar ist, weil es sich hierbei durchweg um körperlich leichte Tätigkeiten handelt, die dem noch vorhandenen Leistungsvermögen des Klägers adäquat sind.

Ein Rentenanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aufgrund der zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I Seite 1827).

Gem. § 43 Abs. 2 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemindert sind hierbei Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Gem. § 43 Abs. 1 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind hierbei Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Da die Leistungsfähigkeit des Klägers nach den von den medizinischen Sachverständigen getroffenen Feststellungen - wie bereits ausgeführt - nicht auf unter 6 Stunden täglich eingeschränkt ist, steht ihm ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI n.F. nicht zu.

Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

Gründe

Die von dem Kläger eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist nicht begründet.

Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung zu.

Gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie

1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Erwerbsunfähig sind hierbei gem. § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 DM (vor dem 01.04.1999: 1/7 der monatlichen Bezugsgröße) übersteigt.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger vorliegend nicht.

Denn nach den Feststellungen der im Klageverfahren tätig gewordenen medizinischen Sachverständigen, die in Übereinstimmung mit der vom sozialmedizinischen Dienst der Beklagten vorgenommenen Bewertung stehen und die auch nach Auffassung des Senat nicht in Zweifel zu ziehen sind, kann der Kläger auch unter Berücksichtigung der bei ihm gegebenen Schmerzmedikation leichte und auch mittelschwere Tätigkeiten noch vollschichtig mit gewissen Einschränkungen verrichten. Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben.

Denn bei einem Versicherten, der noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten kann, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass noch Arbeitsplätze in hinreichender Zahl vorhanden sind, für die er in Betracht kommt und bei denen auch mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielt werden können (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.01.1994, Az.: 4 RA 35/93).

Hiergegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass für ihn aus gesundheitlichen Gründen der Arbeitsmarkt verschlossen sei.

Zwar ist nach der Rechtsprechung des BSG bei einer dem Versicherten noch möglichen Teilzeitarbeit zu prüfen, ob ihm der Arbeitsmarkt verschlossen ist (vgl. Lilge in Gesamtkommentar - Sozialversicherung - § 43 SGB VI Anm. 18). Die vom BSG zur Teilzeitarbeit entwickelten Kriterien sind aber grundsätzlich nicht auf Versicherte anwendbar, die noch vollschichtig tätig sein können; in diesen Fällen ist eine Erwerbsunfähigkeit vielmehr grundsätzlich zu verneinen (vgl. Lilge a.a.O. § 44 SGB VI Anm. 7.4; BSG-Urteil vom 21.07.1992, Az.: 4 RA 13/91; BSG-Urteil vom 25.01.1994, Az.: 4 RA 35/93). Bei noch vollschichtiger Leistungsfähigkeit kann eine Erwerbsunfähigkeit daher nicht allein deswegen bejaht werden, weil der Versicherte länger als ein Jahr arbeitslos (= langzeitarbeitslos) und älter als 50 Jahre ist sowie nur noch körperlich leichte Arbeiten verrichten kann (vgl. BSG a.a.O.). Hier kommt eine Erwerbsunfähigkeit nur ausnahmsweise in Betracht und zwar dann, wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, Vollzeittätigkeiten unter den in Betrieben in der Regel üblichen Bedingungen zu verrichten oder wenn wegen der Seltenheit der in Betracht kommenden Arbeitsplätze die erhebliche Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht (vgl. Lilge a.a.O.). Dies ist etwa zu bejahen, wenn der Versicherte selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann, wenn also eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen oder eine schwere spezielle Leistungsbehinderung vorliegt (vgl. Lilge a.a.O.; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 75, 90; Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996, Az.: GS 2/95 = BSGE 80, 24 = SozR 3 - 2600 § 44 Nr. 8 und GS 3/95).

Eine derartige schwere und spezielle Leistungsbehinderung liegt bei dem Kläger aber nicht vor und auch die von den medizinischen Sachverständigen angeführten Einschränkungen des Leistungsvermögens sind nicht als so schwerwiegend bzw. vielfältig anzusehen, dass ihretwegen zwingend von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ausgegangen werden müsste.

Als schwere Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die die Benennung einer spezifischen Verweisungstätigkeit erforderlich machen, sind von der Rechtsprechung des BSG bisher besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz, die Erforderlichkeit, in Verbindung mit anderen Einschränkungen zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten einzulegen, Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, halbstündiger Wechsel vom Sitzen zum Gehen, regelmäßig einmal in der Woche auftretende Fieberschübe und unter Umständen auch Einarmigkeit und Einäugigkeit angesehen worden (vgl. Großer Senat des BSG a.a.O. m.w.N.). Demgegenüber sind als Beispiele, welche Einschränkungen jedenfalls nicht zu einer konkreten Benennung veranlassen sollen, von der Rechtsprechung des BSG genannt worden (vgl. Großer Senat des BSG a.a.O. m.w.N.):

- Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegend Stehen oder ständiges Sitzen erfordern, in Nässe oder Kälte oder mit häufigem Bücken zu leisten sind, besondere Fingerfertigkeiten erfordern oder mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind; -  Ausschluss von Arbeiten im Akkord, im Schichtdienst, an laufenden Maschinen; - Ausschluss von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- oder Konzentrationsvermögen stellen; - Ausschluss von Tätigkeiten, die häufiges Bücken erfordern.

Im Hinblick auf diese von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze kann auch im vorliegenden Fall von einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht ausgegangen werden. Denn bei dem Kläger liegen nach den von den medizinischen Sachverständigen getroffenen Feststellungen lediglich Einschränkungen der seelisch-geistigen Leistungsfähigkeit vor, die dazu führen, dass der Kläger keine Arbeiten ausüben kann, die größere Anforderungen an Konzentration und Ausdauer stellen oder unter ungewöhnlicher psychischer Belastung zu erbringen sind. Dies stellt aber unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen keine so schwerwiegende Einschränkung der Leistungsfähigkeit dar, dass die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich wäre.

Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig.

Gemäß § 43 Abs. 1 des 6. Buches des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie

1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Berufsunfähig sind gem. § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen in ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Die Voraussetzungen des § 43 SGB VI a.F. sind vorliegend nicht erfüllt.

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist stets die Feststellung des „bisherigen Berufs", der nach den Kriterien des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. zu bewerten ist (vgl. Lilge a.a.O. § 43 SGB VI Anm. 12.1.1). „Bisheriger Beruf" ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, die vor Eintritt des Versicherungsfalls in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126, 134; BSG-Urteil v. 27.02.1996, Az.: 8 RKn 16/94). Dies gilt aber grundsätzlich nur dann, wenn die zuletzt ausgeübte Beschäftigung zugleich auch die qualitativ höchste im Arbeitsleben des Versicherten gewesen ist. Sofern dies nicht der Fall ist, ist der Beurteilung diejenige Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die der Versicherte bei im wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft vorher nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 66, 102, 130). Die ermittelte qualitativ höchste Beschäftigung ist allerdings bei der Feststellung des „bisherigen Berufs" dann nicht maßgebend, wenn sich der Versicherte von ihr freiwillig gelöst hat (vgl. BSGE 2, 182; 16, 34, 36; 46, 121). Eine solche freiwillige Lösung von dem bisherigen Beruf ist jedoch zu verneinen, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen die versicherungspflichtige Beschäftigung hat aufgeben müssen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 53, 63, 66; Urteil v. 27.02.1996, Az.: 8 RKn 16/94).

Bisheriger Beruf des Klägers ist im vorliegenden Fall die Tätigkeit als Berufskraftfahrer, die er als Versicherungspflichtiger zuletzt bei der Firma M.S. bis zum Jahr 1991 verrichtet hat. Unerheblich ist daher von vornherein zum einen, welche Qualitätsmerkmale die nachfolgende selbständige Tätigkeit des Klägers in der Firma „M." aufgewiesen hat, und zum anderen, wie der Kläger bei der vorhergehenden Tätigkeit für die Firma E. tarifvertraglich eingestuft war. Entscheidend ist vielmehr ausschließlich die Bewertung der für die Firma Müller ausgeübten Kraftfahrertätigkeit, die der Kläger nach den Feststellungen der medizinischen Sachverständigen nicht mehr ausüben kann.

Da er den für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit maßgeblichen Beruf nicht mehr verrichten kann, hängt der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit davon ab, ob und in welchem Umfang er auf andere Tätigkeiten gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 Abs. SGB VI a.F. verweisbar ist, die er aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben kann und die ihm medizinisch und in sozialer Hinsicht zugemutet werden dürfen.

Zur Einordnung der qualitativen Bewertung der einzelnen Berufe hat das BSG für den Arbeiterbereich das sogenannte „Mehrstufenschema" entwickelt (vgl. Lilge a.a.O. Anm. 9.3.2), das die Arbeiterberufe in mehrere durch unterschiedliche „Leitberufe" charakterisierte Gruppen untergliedert. Hiernach sind zu unterscheiden:

1. Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierte Facharbeiter 2. Facharbeiter (= anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig von drei Jahren) 3. angelernte Arbeiter (= Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mindestens drei Monaten bis zu zwei Jahren) 4. ungelernte Arbeiter.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist weiterhin die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter in einen oberen und einen unteren Bereich zu unterteilen. Dem unteren Bereich sind hierbei alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994, Az.: 13 RJ 35/93).

Grundsätzlich darf im Rahmen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe verwiesen werden (vgl. Lilge a.a.O. Anm. 9.3.1; BSG-Urteil vom 17.02.1994, Az.: 13 RJ 17/93).

Die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer ist nicht als Facharbeitertätigkeit (Nr. 2 des Mehrstufenschemas) anzusehen. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die am 01.08.2001 in Kraft getretene Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung - BKV) vom 19.04.2001 (BGBl I Seite 642) berufen. Gem. § 1 BKV wird der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin zwar mit Inkrafttreten der Verordnung staatlich anerkannt und die Ausbildungsdauer gem. § 2 BKV auf drei Jahre festgesetzt. Der Kläger hat aber weder diese verlängerte Ausbildung von drei Jahren noch die zweijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung) vom 26.10.1973 (BGBl I Seite 1518), die am 01.08.2001 außer Kraft getreten ist, absolviert; ihm ist vielmehr nach seinen eigenen Angaben im Jahr 1975 das Prüfungszeugnis zum Berufskraftfahrer bereits nach Absolvierung einer nur dreimonatigen Ausbildung ausgehändigt worden. Zu der zweijährigen Ausbildung auf der Grundlage der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung hat das BSG aber in ständiger Rechtsprechung (vergleiche Urteil vom 30.07.1997, Az.: 5 RJ 8/96 = SGb 1997, 517 m. w. N.; Urteil vom 04.11.1998, Az.: B 13 RJ 27/98 R = SGb 1999, 75; Urteil vom 01.02.2000, Az.: B 8 KN 5/98 R) entschieden, dass die Qualifikation als Berufskraftfahrer nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung für sich allein nicht ausreiche, um den Berufsschutz als Facharbeiter zu erlangen. Ein Facharbeiterschutz lässt sich auch nicht aus der besonderen Qualität und den besonderen Anforderungen einer Kraftfahrertätigkeit im internationalen Güterfernverkehr herleiten. Zwar ist die Dauer der absolvierten Berufsausbildung nicht allein ausschlaggebend für die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer bestimmten Gruppe des „Mehrstufenschemas", sondern entscheidend sind vielmehr die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb auf der Grundlage der in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit. Es kommt also auf das Gesamtbild der bisherigen Beschäftigung an. Aufgrund dieses Gesamtbildes kann eine Tätigkeit, die nicht die entsprechende Ausbildungsdauer erfordert, einer gelernten oder auch einer angelernten gleichgestellt seien. Eine Berufstätigkeit mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren kann daher dann Facharbeiterqualität haben, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass aufgrund der „besonderen Anforderungen" des bisherigen Berufs diesem eine höhere Qualität zukommt, als sich allein aus der regelmäßigen Ausbildungsdauer ableiten lässt. Die mit einer Kraftfahrertätigkeit im internationalen Güterfernverkehr verbundenen Qualitätskriterien der umfangreichen technischen Kenntnisse der Fahrzeuge, der Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturarbeiten unterwegs, der Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrguttransporte und Lebensmitteltransporte sowie der Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten und der Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren durch wachsende Straßenpiraterie stellen aber keine „besonderen Anforderungen" an die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers dar, weil sie jeder Berufskraftfahrertätigkeit immanent sind (vgl. BSG-Urteil vom 30.07.1997 a. a. O.). Eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter lässt sich im vorliegenden Fall daher auch nicht daraus herleiten, dass der Kläger während seiner Tätigkeit an Fortbildungslehrgängen teilgenommen hat.

Gegen diese Bewertung der von ihm verrichteten Tätigkeit kann der Kläger auch nicht mit Erfolg vorbringen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass der BKV vom 19.04.2001 zum Ausdruck gebracht habe, dass die Tätigkeit als Berufskraftfahrer generell als Facharbeitertätigkeit angesehen werden soll. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die in der BKV vorgesehene Ausbildung weitergehende Ausbildungsinhalte vermittelt als die Ausbildung nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung von 1973. Nach § 3 BKV umfasst die Ausbildung nämlich u. a. die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen im Bereich der Berufsbildung, des Arbeits- und Tarifrechts, dem Aufbau und der Organisation des Ausbildungsbetriebes, dem kundenorientierten Verhalten, der betrieblichen Planung und Logistik, der beförderungsbezogenen Kostenrechnung und Vertragsabwicklung sowie der qualitätssichernden Maßnahmen. Diese Ausbildungsinhalte waren in der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung noch nicht, jedenfalls nicht in dieser Breite, enthalten. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Absolvierung der zweijährigen Berufsausbildung nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung einen vergleichbaren Kenntnisstand wie die Ausbildung nach der BKV vermittelt; eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter ist damit in derartigen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen.

Eine Facharbeitergleichstellung kommt auch nicht etwa deshalb in Betracht, weil der Kläger in eine Facharbeiterlohngruppe eines Tarifvertrages eingeordnet gewesen wäre. Das BSG hat der tariflichen Einordnung von Arbeitnehmern unter zwei Gesichtspunkten Bedeutung beigemessen (vgl. BSG-Urteil vom 18.01.1995, Az.: 5 RJ 18/94 m.w.N.). Zum einen ist die abstrakte - „tarifvertragliche" - Klassifizierung der Tätigkeit (im Sinne eines verselbständigten Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrages zu berücksichtigen, zum anderen auch die konkrete - „tarifliche" - Eingruppierung des Versicherten in eine bestimmte Tarifgruppe des jeweiligen Tarifvertrages durch den Arbeitgeber. In beiden Bereichen sind die Folgerungen für die Wertigkeit einer Arbeit jedoch verschieden. Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen, in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht; denn die Tarifparteien als unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligte nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufes in Bezug auf die in § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale entspricht. Demgemäß lässt die abstrakte (tarifvertragliche) Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, in der auch Facharbeiter eingeordnet sind, in der Regel den Schluss zu, dass diese Berufstätigkeit im Geltungsbereich des Tarifvertrages als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Dies rechtfertigt sich aus der Annahme, dass die Tarifvertragsparteien, die die genaue Art der Arbeit im Geltungsbereich des Tarifvertrages kennen und überdies gewohnt sind, solche Einstufungen vorzunehmen, die Tätigkeit richtig eingeordnet haben. Der Grundsatz, dass von der tarifvertraglichen Einstufung bei der Berufsart auszugehen ist, erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist.

Der konkreten (tariflichen) Zuordnung des einzelnen Versicherten durch den Arbeitgeber kommt bei der Feststellung der Wertigkeit des einzelnen ausgeübten Berufes demgegenüber zwar auch eine Bedeutung zu, aber nur in abgeschwächter Form. Sie ist nämlich lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass die vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit in ihrer Wertigkeit der Berufs- und Tarifgruppe entspricht, nach der er bezahlt wird. Dies ist in der Rechtsprechung des BSG mitunter als „Indiz" oder „Anhalt" bezeichnet worden. Die Richtigkeit dieser Eingruppierung kann aber durchaus widerlegt werden, und zwar aufgrund einer Überprüfung der Einordnung des Versicherten in die betreffende Tarifgruppe anhand der abstrakten Merkmale einerseits und der Tatsachen andererseits, deren Feststellung die abstrakten Merkmale fordern. Rechtfertigen die tatsächlichen Feststellungen die Einordnung in die Tarifgruppe nicht, so steht fest, dass der Arbeitgeber die Einordnung in die Tarifgruppe zu Unrecht vorgenommen hat oder dass er Gründe gehabt hat, die jedenfalls nicht qualitativer Art sind.

Die im vorliegenden Fall von der Arbeitgeberin vorgenommene konkrete Einstufung in § 3 Abs. 1 D 2 des Tarifvertrages des Saarländischen Verkehrsgewerbes rechtfertigt nicht die Gleichstellung des Klägers mit einem Facharbeiter. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 30.07.1997, Az.: 5 RJ 8/96) von einer - „abstrakten" - Gleichstellung der Kraftfahrertätigkeit mit einer Facharbeitertätigkeit in diesem Tarifvertrag nicht ausgegangen werden kann. Denn eine maßgebliche tarifvertragliche Einstufung liegt nur dann vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit im Tarifvertrag benannt und einer für Facharbeiter geltenden Lohngruppe zugeordnet ist. Diesen Anforderungen entsprach der Lohntarifvertrag des Saarländischen Verkehrsgewerbes - zumindest während des hier maßgeblichen Zeitraums - nicht, weil er keine Facharbeiterberufe mit dreijähriger Ausbildung aufwies und Angestelltenberufe nicht vergleichend herangezogen werden konnten. Ein Rückgriff auf Regelungen von Tarifverträgen anderer Branchen verbietet sich wegen der unterschiedlichen Behandlung gerade der Berufskraftfahrertätigkeit in den verschiedenen Tarifverträgen. Daher kann nicht „zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen" ergänzend auf die Tarifverträge für das Baugewerbe, die Bundesbahn, die Bundespost, den Saarbergbau und die kommunalen Arbeitnehmer zurückgegriffen werden (so BSG a.a.O.).

Der Kläger ist damit als Angelernter im oberen Bereich (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als 12 bis zu 24 Monaten) anzusehen. Die Einordnung in den oberen Bereich der Stufe der „Anlerntätigkeiten" hat zur Folge, dass der Kläger nicht schlechthin auf das allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden kann. Denn ungelernte Tätigkeiten nur ganz geringen qualitativen Wertes kommen als Verweisungstätigkeiten nicht in Betracht; zumutbar ist eine Verweisungstätigkeit vielmehr nur unter der Voraussetzung, dass sie sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnet. Solche Tätigkeiten werden in der Regel der Gruppe mit dem Leitbild des Angelernten im unteren Bereich zuzurechnen sein; aber auch durch Qualitätsmerkmale herausgehobene ungelernte Tätigkeiten kommen in Betracht (vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994, Az.: 13 RJ 35/93). Insoweit ist mit dem SG davon auszugehen, dass der Kläger auf die von der Beklagten benannten Tätigkeiten als Mitarbeiter bei einer Poststelle eines größeren Unternehmens oder einer Behörde, Pförtner oder Bürohilfskraft in Registratur, Ablage oder Archiv verweisbar ist, weil es sich hierbei durchweg um körperlich leichte Tätigkeiten handelt, die dem noch vorhandenen Leistungsvermögen des Klägers adäquat sind.

Ein Rentenanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aufgrund der zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I Seite 1827).

Gem. § 43 Abs. 2 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemindert sind hierbei Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Gem. § 43 Abs. 1 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind hierbei Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Da die Leistungsfähigkeit des Klägers nach den von den medizinischen Sachverständigen getroffenen Feststellungen - wie bereits ausgeführt - nicht auf unter 6 Stunden täglich eingeschränkt ist, steht ihm ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI n.F. nicht zu.

Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

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Annotations

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin wird staatlich anerkannt.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin wird staatlich anerkannt.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.