Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 05. Okt. 2004 - L 5 SB 18/03

05.10.2004

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 16. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine im Berufungsverfahren angefallenen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob bei der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "G" vorliegen.

Bei der am 1950 geborenen Klägerin stellte der Beklagte mit Ausführungsbescheid vom 06. September 1996 aufgrund eines Vergleichs in dem Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht für das Saarland (LSG), AZ: L 5/1/2 Vs 11/93, vom 21. Mai 1996 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 ab April 1995 bei folgenden Leiden fest:

1. degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Halswirbelsäulen(HWS)- und Lendenwirbelsäulen(LWS)-Syndrom, Kniegelenksschaden beidseits;

2. zentralnervöse Beschwerden nach viraler Hirnentzündung;

3. Diabetes mellitus.

Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Körperbehinderung zur dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat.

Am 01. Dezember 1998 und erneut am 16. Dezember 1998 stellte die Klägerin einen Neufeststellungsantrag wegen Verschlimmerung, mit welchem sie die Festsetzung eines GdB auf über 50 begehrte. Der Beklagte forderte einen Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin, Dr. P.D.S., B., vom 14. Dezember 1998, die weitere Fremdbefunde vorlegte, und des Facharztes für Orthopädie, Dr. K., Bl., vom 11. Januar 1999 an. Mit Bescheid vom 11. Februar 1999 stellte der Beklagte den GdB mit 70 fest und bezeichnete die Behinderungen wie folgt neu:

1. insulinpflichtiger Diabetes mellitus, diabetische Polyneuropathie;

2. degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit HWS- und LWS-Syndrom, Kniegelenkschaden beidseits;

3. zentralnervöse Beschwerden nach viraler Hirnentzündung;

4. Bluthochdruck, coronare Herzkrankheit;

5. Stress-Harninkontinenz. Hierbei ging er von einem GdB von jeweils 50, 20, 20, 20 und 10 aus.

Dagegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 10. März 1999, mit welchem sie begehrte, einen GdB von 90 festzustellen sowie ihr das Merkzeichen "G" zuzuerkennen. Nachdem der um Stellungnahme gebetene ärztliche Dienst des Beklagten u.a. die Meinung vertrat, die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" könnten nicht bejaht werden, wies der Beklagte mit Bescheid vom 14. April 1999 den Widerspruch der Klägerin zurück.

Mit ihrer Klage vom 10. Mai 1999, beim Sozialgericht für das Saarland (SG) am selben Tag eingegangen, hat die Klägerin weiterhin begehrt, den GdB mit 90 festzustellen und ihr das Merkzeichen "G" zuzuerkennen. Sie hat dazu vorgetragen: Aufgrund des Herzschadens, der Polyneuropathie und der Wirbelsäulenerkrankung sowie der Folgen der viralen Hirnentzündung sei sie nicht mehr in der Lage, eine ortsübliche Wegstrecke ohne erhebliche Schwierigkeiten zurückzulegen.

Das SG hat Beweis erhoben durch Anforderung von Befundberichten des Facharztes für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren Dr. B.N., vom 07. September 1999 und 28. Januar 2003, des Arztes für Orthopädie, Chirotherapie, Sportmedizin Dr. O., W., vom 07. September 1999, des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. S., B., vom 08. September 1999 und 23. Juni 2001 nebst Fremdbefunden, des Prof. Dr. S., Leitender Oberarzt der Orthopädischen Klinik und Poliklinik H., vom 29. September 2000, des Prof. Dr. S., Direktor der Abteilung Thorax- und Herzgefäßchirurgie, Chirurgische Klinik, Universitätskliniken H., vom 06. Dezember 2000, des Dr. J., Arzt für Innere Medizin und Kardiologie, Neunkirchen, vom 16. April und 06. Mai 2002 sowie des Dr. K., Oberarzt der Medizinischen Klinik und Poliklinik H., vom 23. Januar 2003. Das SG hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Frau He., I., vom 13. September 1999, eines internistischen Gutachtens des Internisten und Oberarztes der Inneren Abteilung des St. Josefskrankenhauses Dr. P. vom 24. November 1999, das durch die Stellungnahme vom 26. Januar 2001 ergänzt worden ist, sowie eines auf Antrag der Klägerin eingeholten Gutachtens des Facharztes für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin Dr. S. K., vom 19. Juni 2000, das durch die Stellungnahme vom 12. August 2000 ergänzt worden ist. Die Sachverständige He. hat unter Einbeziehung sämtlicher Behinderungen den Gesamt-GdB auf 80 geschätzt, die Voraussetzungen für die Anerkennung einer erheblichen Gehbehinderung jedoch - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. P. - verneint. Der Sachverständige Dr. S. hat, nachdem er für die Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen einen GdB von 30 empfohlen hatte, weiter ausgeführt, nach den klinischen und radiologischen Befunden seien die Beschwerden der Klägerin glaubhaft. Sie, die Klägerin, werde sicherlich bei geringster Belastung sowohl Rücken- als auch Wurzelreizschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine haben. Dadurch resultiere eine erheblich verminderte Belastbarkeit. Die schmerzfreie Gehstrecke dürfe deutlich unter 500 Metern liegen. Eine weitere Problematik liege darin, dass Menschen mit einer bestehenden lumbalen Instabilität zur Kompensation eine gute Muskulatur benötigten, über welche die Klägerin nicht verfüge. Bei statischen Belastungen, d.h. längerem Stehen, Sitzen oder langsamem Gehen komme es dann über Nervenwurzelreizungen zu Schmerzen. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" seien deshalb gegeben.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1999 ein Teilanerkenntnis unterbreitet, wonach der GdB ab Antrag (Dezember 1998) mit 80 bewertet werde.

Am 02. Oktober 2000 musste die Klägerin sich einem operativem Eingriff in der Chirurgischen Klinik, Abteilung für Thorax- und Herzgefäßchirurgie, Universitätskliniken H., unterziehen. In Ergänzung seines Teilanerkenntnisses vom 19. Oktober 1999 hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Januar 2003 ein weiteres Teilanerkenntnis abgegeben, wonach ab Februar 2002 der GdB mit 90 bewertet werde. Ab 2002, so der Beklagte, seien folgende Behinderungen zu berücksichtigen:

1. insulinpflichtiger Diabetes mellitus, diabetische Polyneuropathie;

2. degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit HWS- und LWS-Syndrom, Kniegelenkschaden beidseits;

3. zentralnervöse Beschwerden nach viraler Hirnentzündung;

4. Bluthochdruck, coronare Herzkrankheit, Herzleistungsminderung;

5. Stress-Harninkontinenz.

Hierbei hat der Beklagte einen GdB von jeweils 50, 20, 30, 40 und 10 für angemessen gehalten.

In der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2003 hat die Klägerin dieses Anerkenntnis des Beklagten als Teilanerkenntnis angenommen und im Übrigen weiterhin die Klage aufrechterhalten. Mit Urteil vom 16. Januar 2003 hat das SG die Klage abgewiesen und dem Beklagten 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" seien bei der Klägerin nicht erfüllt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr sei dann gegeben, wenn eine Wegstrecke von 2 km bei einer Gehdauer von etwa 1/2 Stunde nicht mehr zurückgelegt werden könne. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Die Sachverständigen He. und Dr. P. hätten keine Behinderung feststellen können, die die Gehfähigkeit so einschränke, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" erfüllt seien. Das Gutachten Dr. S. sei insoweit nicht überzeugend. Dieser führe lediglich aus, dass die schmerzfreie Gehstrecke unter 500 Metern liege. Dies sage jedoch nichts darüber aus, welche Strecke die Klägerin in welcher Zeit noch zurücklegen könne. Dazu mache der Sachverständige Dr. S. keine Angaben. Am 06. Februar 2003 hat die Beklagte in Ausführung der Anerkenntnisse vom 19. Oktober 1999 und 13. Januar 2003 einen Ausführungsbescheid dergestalt erlassen, dass der GdB ab 01. Dezember 1998 mit 80 und ab 01. Februar 2002 mit 90 zu bewerten sei. Gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen lägen nicht vor. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2003, beim LSG am 19. Februar 2003 eingegangen, hat die Klägerin gegen das Urteil des SG vom 16. Januar 2003, ihr am 27. Januar 2003 zugestellt, Berufung eingelegt, mit der sie alleine noch die Zuerkennung des Merkzeichens "G" begehrt. Sie trägt vor: Das erstinstanzliche Gericht habe sich bezüglich seiner Einschätzungen den Ausführungen der Sachverständigen He. und Dr. P. angeschlossen, ohne sich mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. auseinander zu setzen. So habe der Sachverständige in seinem Gutachten dargelegt, dass die Gehstrecke der Klägerin bereits deutlich unter 500 Metern liegen dürfte. Dies bestätige die Voraussetzung, wonach eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr dann gegeben sei, wenn eine Gehstrecke von 2 km bei einer Gehdauer von etwa 1/2 Stunde nicht mehr zurückgelegt werden könne. Ihr Gesundheitszustand werde durch die Gutachten der Sachverständigen He. und Dr. P. nicht zutreffend wiedergegeben. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hätten neueste internistische und kardiologische Befundberichte der Universitätsklinik H. sowie des behandelnden Internisten und Kardiologen Dr. J. nicht vorgelegen, die ihr aber eine deutliche Verschlechterung des internistischen Gesundheitszustandes bescheinigten. Auch der von dem erstinstanzlichen Gericht zitierte Sachverständige Dr. P. habe in seinem Anschreiben vom 26. Januar 2001 auf die offensichtliche Anfrage des Gerichts, ob der Bericht der Universitätsklinik H. vom 06. Dezember 2000 die Bewertung im Gutachten vom 24. November 1999 ändere, festgestellt, dass er dazu keine Aussage machen könne, da er zumindest die Ergebnisse eines Belastungs-EKGs zur Beurteilung einsehen müsse. Das Gericht hätte sich dann gedrängt fühlen müssen, den aktuellen medizinischen Sachverhalt weiter aufzuklären. Sie, die Klägerin, weise ausdrücklich darauf hin, dass sie mit vorstehenden Ausführungen von ihrem Fragerecht nach §§ 118 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. den §§ 402, 397 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) an den Sachverständigen Gebrauch mache. Die Klägerin hat diesen Antrag in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht wiederholt. Im Übrigen stützt sie sich auf ein vom erkennenden Gericht von Amts wegen eingeholtes Gutachten, das der Arzt für Orthopädie, Sportmedizin, Chirotherapie und Rheumatologie Dr. F., H., am 28. April 2004 erstattet hat.

Sie beantragt, 1. das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 16. Januar 2003 sowie den Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 1999 abzuändern,

2. den Beklagten zu verurteilen, bei ihr, der Klägerin, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" festzustellen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor: Auch nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. F. könne er, der Beklagte, die Voraussetzungen für das Vorliegen des Merkzeichens "G" nicht anerkennen. Im Gegensatz zu den Ausführungen des früher bemühten orthopädischen Gutachters Dr. S. habe sie, die Klägerin, angegeben, es bestünden ständige Schmerzen im Bereich der LWS und HWS. Sie berichte bei Befragung durch den Gutachter Dr. F. nunmehr, dass die Beschwerden nach einer Latenzzeit und einer Wegstrecke von 300-500 Metern schlagartig einträten; nach einer gewissen Pause könne die Fortbewegung fortgesetzt werden. Die Beschwerden träten lagebedingt unter besonderen Verhältnissen auf und könnten dann auch in Ruhe lange anhalten. Somit liege, so meint der Beklagte, nicht ein ständiges Symptom vor, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass krankheitsbedingt ortsübliche Wegstrecken dauernd nicht zurückgelegt werden könnten. Im schmerzfreien Intervall sei die Klägerin durchaus bewegungsfähig und könne unter Einhaltung von Pausen ortsübliche Wegstrecken zurücklegen. Der Klägerin sei zu empfehlen, sich bei einem Neurochirurgen vorzustellen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines internistisch-kardiologischen Gutachtens des Dr. Fl., Kardiologe/Internist/Sportmedizin, Arzt für Rehabilitationswesen, I, vom 03. Januar 2004 und - über das fachorthopädische Gutachten vom 28. April 2004 hinaus - durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Dr. F. vom 28. Juli 2004.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Akten des Beklagten, AZ: 13 3 5664721, und die Handakte mit der Klagelistennummer 18092, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt.

II. Sie ist indes unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage, mit welcher die Klägerin noch die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens "G" begehrt hat, abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 1999 ist nämlich, soweit es um das Merkzeichen "G" geht, rechtmäßig.

Nicht Gegenstand des Verfahrens i.S. des § 96 Abs. 1 SGG ist der Ausführungsbescheid vom 06. Februar 2003 geworden, da er lediglich einer vorläufigen Regelung bezüglich der abgegebenen Teilanerkenntnisse zu der Höhe des GdB Rechnung trägt. Ein Folgebescheid berührt den Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens nur dann, wenn er in seinem Verfügungssatz denselben Gegenstand regelt wie der Verfügungssatz des angefochtenen Bescheides. Das ist bei dem Bescheid vom 06. Februar 2003, der in Ausführung der beiden abgegebenen Anerkenntnisse vom 19. Oktober 1999 und 13. Januar 2003 ergangen ist, gerade nicht der Fall (vgl. zur Problematik: Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 06.01.2003, AZ: B 9 V 77/01 B; Dreher, "Die Einbeziehung von Bescheiden nach § 96 SGG", Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb) 1982, Seite 284 ff.; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, Seite 234 Rdnr. 84).

Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihr die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "G" vorliegen.

Denn nach § 146 Abs. 1 S. 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störung der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeit oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Nach Ziffer 30 Abs. 3 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX), herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Rechtsstand 2004 (AHP) sind die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der LWS bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z.B. bei Versteifung des Hüftgelenkes, Versteifung des Knie- oder Fußgelenkes in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Die Länge der in § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Wegstrecke ist gesetzlich nicht geregelt. In ständiger Rechtsprechung des BSG beträgt die üblicherweise im Ortsverkehr zurückgelegte Strecke zwei Kilometer bzw. 30 Gehminuten (vgl. zur Problematik: BSG, Urteil vom 10.12.1987, AZ: 9a RVs 11/97). Diese Strecke vermag die Klägerin zwar nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. nicht mehr zu bewältigen. Gleichwohl erfüllt die Klägerin nicht die oben genannten Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens "G". Der Sachverständige Dr. F. hat insoweit ausgeführt, dass bei der Klägerin ein deutliches degeneratives LWS-Syndrom mit mäßiger chronischer ISG-Reizung links stärker als rechts vorliegt. Den GdB dafür bewertet er, wie auch der auf Antrag der Klägerin in erster Instanz tätig gewordene Sachverständige Dr. S., mit 30. In diesen Fällen ist von einer Einschränkung der Beweglichkeit in erheblichem Maße gerade nicht auszugehen (vgl. zur Problematik, Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2002, AZ: L 4 SB 112/01). Bei der Klägerin, bei der ein GdB von 90 festgestellt worden ist, liegt zweifelsohne die Schwerbehinderteneigenschaft vor. Der Beklagte hat bei der Feststellung des GdB folgende Behinderungen berücksichtigt: - insulinpflichtiger Diabetes mellitus, diabetische Polyneuropathie; - degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit HWS- und LWS-Syndrom, Kniegelenkschaden beidseits; - zentralnervöse Beschwerden nach viraler Hirnentzündung - Bluthochdruck, coronare Herzkrankheit, Herzleistungsminderung; - Stress-Harninkontinenz. Der Beklagte hat dabei jeweils einen GdB von 50, 20, 30, 40 und 10 angenommen. Selbst wenn bei der Klägerin auch internistische Funktionsbeeinträchtigungen, die im Einzelnen sogar mit einem GdB von 50 und 40 bewertet sind, vorliegen, so sind deshalb nicht die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "G" erfüllt. Denn auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung, wenigstens nach Gruppe 3 (siehe AHP, Nr. 26.9) und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades (siehe AHP, Nr. 26.8) anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z.B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie (siehe AHP, Nr. 26.12), sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das hat der Sachverständige Dr. Fl. in seinem Gutachten vom 03. Januar 2004 ausdrücklich ausgeführt. Bei Herzerkrankungen sind die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" zu bejahen, wenn es bereits bei alltäglicher leichter Belastung zu Beschwerden kommt. Der Sachverständige hat für den Senat in überzeugender Weise dargestellt, dass bei der Klägerin nur eine Leistungsbeeinträchtigung durch die Herzerkrankung bei mittelschwerer Belastung gegeben sei. Es liegt auch keine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit durch Atembehinderungen vor. Das hat der Sachverständige eindeutig verneint. Er hat zu diesem Punkt ausgeführt, dass die von der Klägerin geklagte Atemnot als Hyperventilation imponiere. Für die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "G" kann es somit nur auf die orthopädischen Leiden ankommen. Andernfalls wäre die Klägerin besser gestellt als ein Behinderter, der nur orthopädische Leiden hat, die einen GdB von 50 nicht erreichen. Allerdings kann aus den orthopädischen Leiden nicht schlechthin auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit geschlossen werden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen F. erreichen die orthopädischen Funktionsbeeinträchtigungen noch nicht einmal einen GdB von 40. Die vom Senat als Empfehlung verstandene Schlussfolgerung, gleichwohl seien die Voraussetzungen für die Voraussetzungen des Merkzeichens "G" gegeben, ist nicht überzeugend. Insoweit sind die Ausführungen des Sachverständigen nicht schlüssig. Behinderungen mit einem GdB von 30 können schlechthin nicht zu der Vergabe des Merkzeichens "G" führen. Der Sachverständige hat sich insoweit im Wesentlichen nur auf die Angaben der Klägerin über das Maß ihrer Einschränkungen gestützt, das mit dem morphologischen Befund nicht korreliert. Ein Anspruch der Klägerin besteht also nicht.

Einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte es nach Auffassung des Senates nicht. Den Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 26. März 2003 auf mündliche Erläuterung des Gutachtens Dr. S. hat diese nicht mehr aufrechterhalten. Nachdem die Klägerin als rechtskundig vertretene Beteiligte in der letzten mündlichen Verhandlung diesen Antrag nicht mehr wiederholt hat, durfte der Senat davon auszugehen, dass sie diesen nicht mehr weiterverfolgt wissen wollte (vgl. zur Problematik, BSG, Beschluss vom 01. Februar 2000, AZ: B 6 KN 7/99 U B). Im Übrigen besteht zur Erläuterung des Gutachtens Dr. S. auch kein Anlass. Auch wenn der Senat den Ausführungen des Dr. S. nicht folgt, so ist das Gutachten in sich nämlich nicht unklar.

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG haben sich nicht ergeben.

Gründe

I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt.

II. Sie ist indes unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage, mit welcher die Klägerin noch die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens "G" begehrt hat, abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 1999 ist nämlich, soweit es um das Merkzeichen "G" geht, rechtmäßig.

Nicht Gegenstand des Verfahrens i.S. des § 96 Abs. 1 SGG ist der Ausführungsbescheid vom 06. Februar 2003 geworden, da er lediglich einer vorläufigen Regelung bezüglich der abgegebenen Teilanerkenntnisse zu der Höhe des GdB Rechnung trägt. Ein Folgebescheid berührt den Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens nur dann, wenn er in seinem Verfügungssatz denselben Gegenstand regelt wie der Verfügungssatz des angefochtenen Bescheides. Das ist bei dem Bescheid vom 06. Februar 2003, der in Ausführung der beiden abgegebenen Anerkenntnisse vom 19. Oktober 1999 und 13. Januar 2003 ergangen ist, gerade nicht der Fall (vgl. zur Problematik: Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 06.01.2003, AZ: B 9 V 77/01 B; Dreher, "Die Einbeziehung von Bescheiden nach § 96 SGG", Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb) 1982, Seite 284 ff.; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, Seite 234 Rdnr. 84).

Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihr die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "G" vorliegen.

Denn nach § 146 Abs. 1 S. 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störung der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeit oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Nach Ziffer 30 Abs. 3 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX), herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Rechtsstand 2004 (AHP) sind die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der LWS bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z.B. bei Versteifung des Hüftgelenkes, Versteifung des Knie- oder Fußgelenkes in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Die Länge der in § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Wegstrecke ist gesetzlich nicht geregelt. In ständiger Rechtsprechung des BSG beträgt die üblicherweise im Ortsverkehr zurückgelegte Strecke zwei Kilometer bzw. 30 Gehminuten (vgl. zur Problematik: BSG, Urteil vom 10.12.1987, AZ: 9a RVs 11/97). Diese Strecke vermag die Klägerin zwar nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. nicht mehr zu bewältigen. Gleichwohl erfüllt die Klägerin nicht die oben genannten Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens "G". Der Sachverständige Dr. F. hat insoweit ausgeführt, dass bei der Klägerin ein deutliches degeneratives LWS-Syndrom mit mäßiger chronischer ISG-Reizung links stärker als rechts vorliegt. Den GdB dafür bewertet er, wie auch der auf Antrag der Klägerin in erster Instanz tätig gewordene Sachverständige Dr. S., mit 30. In diesen Fällen ist von einer Einschränkung der Beweglichkeit in erheblichem Maße gerade nicht auszugehen (vgl. zur Problematik, Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2002, AZ: L 4 SB 112/01). Bei der Klägerin, bei der ein GdB von 90 festgestellt worden ist, liegt zweifelsohne die Schwerbehinderteneigenschaft vor. Der Beklagte hat bei der Feststellung des GdB folgende Behinderungen berücksichtigt: - insulinpflichtiger Diabetes mellitus, diabetische Polyneuropathie; - degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit HWS- und LWS-Syndrom, Kniegelenkschaden beidseits; - zentralnervöse Beschwerden nach viraler Hirnentzündung - Bluthochdruck, coronare Herzkrankheit, Herzleistungsminderung; - Stress-Harninkontinenz. Der Beklagte hat dabei jeweils einen GdB von 50, 20, 30, 40 und 10 angenommen. Selbst wenn bei der Klägerin auch internistische Funktionsbeeinträchtigungen, die im Einzelnen sogar mit einem GdB von 50 und 40 bewertet sind, vorliegen, so sind deshalb nicht die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "G" erfüllt. Denn auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung, wenigstens nach Gruppe 3 (siehe AHP, Nr. 26.9) und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades (siehe AHP, Nr. 26.8) anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z.B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie (siehe AHP, Nr. 26.12), sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das hat der Sachverständige Dr. Fl. in seinem Gutachten vom 03. Januar 2004 ausdrücklich ausgeführt. Bei Herzerkrankungen sind die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" zu bejahen, wenn es bereits bei alltäglicher leichter Belastung zu Beschwerden kommt. Der Sachverständige hat für den Senat in überzeugender Weise dargestellt, dass bei der Klägerin nur eine Leistungsbeeinträchtigung durch die Herzerkrankung bei mittelschwerer Belastung gegeben sei. Es liegt auch keine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit durch Atembehinderungen vor. Das hat der Sachverständige eindeutig verneint. Er hat zu diesem Punkt ausgeführt, dass die von der Klägerin geklagte Atemnot als Hyperventilation imponiere. Für die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "G" kann es somit nur auf die orthopädischen Leiden ankommen. Andernfalls wäre die Klägerin besser gestellt als ein Behinderter, der nur orthopädische Leiden hat, die einen GdB von 50 nicht erreichen. Allerdings kann aus den orthopädischen Leiden nicht schlechthin auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit geschlossen werden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen F. erreichen die orthopädischen Funktionsbeeinträchtigungen noch nicht einmal einen GdB von 40. Die vom Senat als Empfehlung verstandene Schlussfolgerung, gleichwohl seien die Voraussetzungen für die Voraussetzungen des Merkzeichens "G" gegeben, ist nicht überzeugend. Insoweit sind die Ausführungen des Sachverständigen nicht schlüssig. Behinderungen mit einem GdB von 30 können schlechthin nicht zu der Vergabe des Merkzeichens "G" führen. Der Sachverständige hat sich insoweit im Wesentlichen nur auf die Angaben der Klägerin über das Maß ihrer Einschränkungen gestützt, das mit dem morphologischen Befund nicht korreliert. Ein Anspruch der Klägerin besteht also nicht.

Einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte es nach Auffassung des Senates nicht. Den Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 26. März 2003 auf mündliche Erläuterung des Gutachtens Dr. S. hat diese nicht mehr aufrechterhalten. Nachdem die Klägerin als rechtskundig vertretene Beteiligte in der letzten mündlichen Verhandlung diesen Antrag nicht mehr wiederholt hat, durfte der Senat davon auszugehen, dass sie diesen nicht mehr weiterverfolgt wissen wollte (vgl. zur Problematik, BSG, Beschluss vom 01. Februar 2000, AZ: B 6 KN 7/99 U B). Im Übrigen besteht zur Erläuterung des Gutachtens Dr. S. auch kein Anlass. Auch wenn der Senat den Ausführungen des Dr. S. nicht folgt, so ist das Gutachten in sich nämlich nicht unklar.

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG haben sich nicht ergeben.

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(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen


Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 397 Fragerecht der Parteien


(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten. (2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 146 Periodizität und Berichtszeitraum


Die Erhebungen erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr.

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Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.

(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.

(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Die Erhebungen erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Die Erhebungen erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.