Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 19. Feb. 2008 - L 5 BL 3/06

published on 19/02/2008 00:00
Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 19. Feb. 2008 - L 5 BL 3/06
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 21. Juli 2006 und der Bescheid des Beklagten vom 22. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2005 aufgehoben.

2. Auf die Klage wird der Bescheid des Beklagten vom 05. Dezember 2005 aufgehoben.

3. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger ab dem 01. April 2005 zustehenden Blindheitshilfe nach dem Saarländischen Gesetz Nr. 761 über die Gewährung einer Blindheitshilfe vom 02. Juli 1962 (BliHiG), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1594 vom 21. Juni 2006 (Amtsblatt des Saarlandes vom 13. Juli 2006, S. 930).

Mit Bescheid vom 04. März 1996 gewährte der Beklagte dem Kläger erstmals ab dem 01. Januar 1996 Blindheitshilfe; durch Urteil des Sozialgerichts für das Saarland (SG) vom 04. März 1998 (Az S 12 V 506/96) wurde der Beklagte verurteilt, die Blindheitshilfe bereits ab dem Monat Mai 1995 zu gewähren. Mit mehreren Folgebescheiden erhöhte der Beklagte jeweils den Zahlbetrag der dem Kläger zustehenden Blindheitshilfe, zuletzt mit Bescheid vom 13. Juni 2003 auf monatlich 585,00 Euro.

Mit Bescheid vom 23. März 2005 gewährte der Beklagte dem Kläger ab 01. April 2005 eine monatliche Blindheitshilfe in Höhe von 470,00 Euro. Zur Begründung führte er aus, dass gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ein Verwaltungsakt, der laufende Leistungen gewähre, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben sei, soweit in den bei seinem Erlass vorliegenden rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Die dem Kläger auf Grund früherer Bescheiderteilung gewährte Blindheitshilfe habe ihre Grundlage in der bisher maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 2 BliHiG gehabt, wonach sich die Höhe der Blindheitshilfe nach § 67 Abs. 2 und 6 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der jeweils geltenden Fassung (jetzt § 72 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe -) gerichtet habe. Der insoweit einschlägige Betrag habe sich zuletzt auf 585,00 Euro belaufen.

§ 1 Abs. 2 Satz des BliHiG in der ab dem 01. April 2005 gültigen Fassung bestimme, dass sich dieser Betrag nunmehr auf 470,00 Euro belaufe. In Anbetracht der damit gegebenen Änderung der rechtlichen Verhältnisse sei von der Bestimmung des § 48 SGB X Gebrauch zu machen und die ab dem 01. April 2005 neu festgesetzte Blindheitshilfe zu gewähren.

Der Beklagte wies darauf hin, dass neben der einkommens- und vermögensunabhängigen Blindheitshilfe nach dem BliHiG ggf. ein (ergänzender) Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII bestehen könne.

Den gegen den Bescheid vom 23. März 2005 eingelegten Widerspruch des Klägers vom 30. März 2005, den weder der Kläger noch seine Prozessbevollmächtigten begründeten, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2005 zurück.

Dagegen hat der Kläger durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 22. August 2005, am selben Tag beim SG eingegangen, Klage erhoben.

Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er die gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BliHiG in der ab dem 01. April 2005 gültigen Fassung für verfassungswidrig halte, da es keine hinreichende Begründung für die erhebliche Kürzung der Blindheitshilfe um 115,00 Euro monatlich gebe, die eine derart nachteilige Zurückstufung der Blinden rechtfertige. Der Kläger sehe insbesondere den grundgesetzlich garantierten Vertrauensschutz und seine Rechte aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt.

Der Beklagte hat auf die geänderte Höhe der Blindheitshilfe gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BliHiG, welche durch Art. 5 des Gesetzes Nr. 1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17. März 2005 (Amtsblatt vom 31. März 2005, S. 486) erfolgt ist, verwiesen.

Mit Bescheid vom 05. Dezember 2005 änderte der Beklagte die Höhe der monatlichen Blindheitshilfe ab dem 01. Januar 2006 auf 438,00 Euro. Diesem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. In einem Schreiben vom 08. Februar 2006 hat der Beklagte dagegen die Auffassung vertreten, dieser Bescheid werde gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des anhängigen Verfahrens.

Mit Verfügung vom 11. April 2006 hat das SG den Beklagten um Überprüfung der angefochtenen Bescheide im Hinblick auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes (VerfGH) vom 13. März 2006, mit welchem dieser u. a. Art. 5 des Gesetzes Nr. 1566 für nichtig erklärt hat, gebeten.

Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Landesregierung das allein aus formalen Gründen für nichtig erklärte Gesetz erneut und unverändert dem Saarländischen Landtag zuleiten werde und dass dieses Gesetz rückwirkend zum 01. April 2005 in Kraft treten werde. Es sei daher sinnvoll, das anhängigen Verfahren bis zur Verabschiedung des Gesetzes zum Ruhen zu bringen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 21. Juli 2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte die Gewährung der Blindheitshilfe ab dem 01. April 2005 zu Recht auf 470,00 Euro festgesetzt habe. Zwar sei die maßgebliche Bestimmung des § 1 Abs. 2 BliHiG durch Beschluss des VerfGH aus formalen Gründen für verfassungswidrig erklärt worden und könne daher zur Begründung des angefochtenen Bescheides nicht mehr herangezogen werden. Materiell-rechtlich sei der Bescheid des Beklagten gleichwohl nicht zu beanstanden, da der Landtag des Saarlandes am 21. Juni 2006 eine neue Fassung des Gesetzes erlassen und rückwirkend zum 01. April 2005 die monatliche Blindheitshilfe auf 470,00 Euro festgesetzt habe. Die Verfassungsmäßigkeit des neu geänderten BliHiG habe der Kläger nicht gerügt.

Gegen diesen Gerichtsbescheid, der dem Kläger am 22. August 2006 zugestellt worden ist, hat dieser mit Schriftsatz vom 05. September 2006, am selben Tag beim Landessozialgericht (LSG) für das Saarland eingegangen, Berufung eingelegt.

Zur Begründung hat er an seiner Auffassung, die ab 01. April 2005 erfolgte Kürzung der Blindenhilfe von 585,00 Euro auf 470,00 Euro sei verfassungswidrig, festgehalten. So habe der VerfGH festgestellt, dass diejenige Fassung des BliHiG, auf die der Beklagte den angefochtenen Bescheid gestützt habe, bereits aus formalen Gründen verfassungswidrig gewesen ist und daher zur Begründung des angefochtenen Bescheides nicht mehr hätte herangezogen werden können, so dass die Klage bereits aus diesem Grunde begründet sei. Im Übrigen hat er seine Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt.

Der Kläger beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 21. Juli 2006 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2005 aufzuheben,

2. den Bescheid des Beklagten vom 05. Dezember 2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die gegen den Bescheid vom 05. Dezember 2005 gerichtete Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt zu Begründung aus, dass eine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes Nr. 1594 vom 21. Juni 2006 bisher nicht festgestellt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten mit dem Az: 607173 sowie der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist sowohl der Bescheid des Beklagten vom 22. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2005, mit welchem die Blindheitshilfe des Klägers ab 01. April 2005 der Höhe nach geregelt wurde, als auch der im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ergangene Bescheid des Beklagten vom 05. Dezember 2005, mit dem die Höhe der Blindheitshilfe des Klägers ab 01. Januar 2006 nochmals verringert wurde. Denn der letztgenannte Bescheid wurde gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens, da er den ursprünglichen Bescheid des Beklagten vom 22. März 2005 für die Zeit ab dem 01. Januar 2006 ersetzt. Zwar hat das SG den Bescheid vom 05. Dezember 2005 offenkundig übersehen und daher bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt; gleiches gilt für den Kläger, der die Aufhebung dieses Bescheides im Verfahren der ersten Instanz nicht beantragt hat. In diesem Fall muss das LSG über diesen Bescheid auf Antrag mitentscheiden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, Rz. 12 zu § 96 SGG; Urteil des BSG vom 17.11.2005, Az B 11a/11 AL 57/04, veröffentlicht in Breith. 2006, S. 792). Hierbei entscheidet das LSG nicht auf die Berufung des Klägers, sondern auf seine Klage hin (vgl. Meyer-Ladewig u.a., a.a.O. Rz. 7 zu § 96).

Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung zu Recht sowohl hinsichtlich seiner Berufung als auch seiner Klage jeweils isolierte Anfechtungsanträge gestellt. Denn durch die von ihm begehrte Aufhebung der angefochtenen Bescheide des Beklagten gemäß § 48 SGB X wird der ursprüngliche Bescheid vom 13. Juni 2003, mit welchem dem Kläger eine monatliche Blindheitshilfe von 585,00 Euro bewilligt wurde, wieder wirksam. Eine über die Aufhebung der angefochtenen Bescheide hinausgehende Verpflichtung des Beklagten zur Neuberechnung der Blindheitshilfe ist dagegen nicht erforderlich.

II.

Der Berufung war stattzugeben.

A.

Die Berufung ist zulässig, da form- und fristgerecht eingelegt und sich im Übrigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit nicht ergeben haben.

B.

Die Berufung ist auch begründet.

Das SG hat zu Unrecht die Klage abgewiesen, da der Bescheid des Beklagten vom 22. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2005 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG verletzt.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Dabei beurteilt sich die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheides nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. Steinwedel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Rz. 11 zu § 48 SGB X).

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 23. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2005 lag eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nicht vor.

Vergleichsmaßstab ist dabei der Bescheid vom 13. Juni 2003 (Bl. 112 VA), mit welchem der Beklagte dem Kläger die Blindheitshilfe ab 01. Juli 2003 auf monatlich 585,00 Euro erhöht hatte. Zwar stützt der Beklagte die angefochtenen Bescheide auf § 1 Abs. 2 Satz 1 BliHiG in der durch Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17. März 2005 geltenden Fassung, wonach die Blindheitshilfe ab 01. April 2005 auf monatlich 470,00 Euro und ab 01. Januar 2006 auf monatlich 438,00 Euro reduziert worden war. Dies stellte jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten keine gültige Rechtsgrundlage für die belastenden Verwaltungsakte des Beklagten dar, da Art. 5 des Gesetzes Nr. 1566 mit Beschluss des VerfGH vom 13. März 2006 (Az Lv 5/05) für verfassungswidrig und nichtig erklärt wurde. Die Entscheidung des VerfGH hat zur Folge, dass die vom Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage für die angegriffenen Bescheide rückwirkend entfallen ist. Denn die Entscheidungen des VerfGH binden gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) alle saarländischen Gerichte und Verwaltungsbehörden. Darüber hinaus hat die Entscheidung des VerfGH über die Nichtigkeit einer Vorschrift gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 9 Nr. 6 VerfGHGGesetzeskraft . Zwar regelt § 46 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG, dass vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer als nichtig festgestellten Rechtsvorschrift beruhen, unberührt bleiben. Ein solcher Fall liegt hier jedoch gerade nicht vor. Denn der Kläger hat die Entscheidungen des Beklagten mit den entsprechenden Rechtsbehelfen angefochten, so dass sich die Feststellung der Nichtigkeit der hier einschlägigen Gesetzesfassung in der zuvor dargestellten Art und Weise auswirkt. Damit lag zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vom 13. Juni 2003 vorgelegen haben, nicht vor. Denn durch die Feststellung der Nichtigkeit des Änderungsgesetzes konnte erneut die bis dahin gültige Regelung des BliHiG, also in der Fassung des Gesetzes Nr. 1484 zur Anpassung des Landesrechts an die Einführung des Euro und zur Änderung von Rechtsvorschriften (Siebtes Rechtsbereinigungsgesetz – 7. RBG) vom 07. November 2001 (Amtsblatt vom 07. Dezember 2001, S. 2158) Geltung beanspruchen. Folglich bestanden die bei Erlass des Bescheides vom 13. Juni 2003 maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse auch zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides vom 22. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2005 unverändert fort.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Anbetracht der sich anschließenden Aktivitäten des saarländischen Gesetzgebers. Zwar hat dieser durch das Gesetz Nr. 1594 eine mit der vom VerfGH für nichtig erklärten Regelung inhaltsgleiche Norm rückwirkend zum 01. April 2005 bzw. zum 01. Januar 2006 in Kraft gesetzt; dies führt jedoch nicht dazu, dass die gegenüber dem Kläger ergangenen, zum Zeitpunkt ihres Erlasses mangels Rechtsgrundlage rechtswidrigen, Verwaltungsakte rückwirkend rechtmäßig wurden. Denn bei einer Änderung in den rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, ist grundsätzlich eine Umsetzung durch die Verwaltung erforderlich, einen Selbstvollzug des Gesetzes gibt es dagegen nicht (vgl. Steinwedel, a.a.O., Rz. 9 zu § 48 SGB X). Daran fehlt es vorliegend aber, da die rechtswidrig - mangels Änderung in den rechtlichen Verhältnissen - erlassenen Verwaltungsakte des Beklagten eben nicht durch ein rückwirkend in Kraft getretenes Gesetz ohne erneute Verwaltungsentscheidung rechtmäßig werden. Denn § 48 SGB X unterscheidet gerade hinsichtlich einer Aufhebungmit Wirkung für die Zukunft - die grundsätzlich zu erfolgen hat - einerseits sowie mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse (also rückwirkend) - die nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen erfolgen darf - andererseits. Für eine rückwirkende Aufhebung ist bei der im vorliegenden Fall einzig in Betracht kommenden Alternative erforderlich, dass der Betroffenen wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X).

Nach dem rückwirkenden Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 1594 hätte der Beklagte dieses Gesetz gegenüber dem Kläger umsetzen müssen. Hierfür hätte er den Bescheid vom 13. Juni 2003 erneut gemäß § 48 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufheben müssen. Darüber hinaus hätte er prüfen müssen, ob auch die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung vorgelegen hätten. Die bloße Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 1594 reicht indessen nicht aus. Denn es liegen weder die Voraussetzungen für eine Umdeutung des ursprünglichen Bescheides vom 23. März 2005 noch für das Auswechseln der Begründung vor.

Gemäß § 43 Abs. 1 SGB X setzt die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes in einen anderen Verwaltungsakt voraus, dass er auf das gleiche Ziel gerichtet ist. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB X schließt eine Umdeutung u.a. dann aus, wenn die Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Da der Verwaltungsakt vom 23. März 2005 die Höhe der dem Kläger zustehenden Blindheitshilfe lediglich mit Wirkung für die Zukunft reduzierte, der Beklagte aber nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 1594 im Ergebnis eine rückwirkende Verringerung des Anspruchs des Klägers vorgenommen hat, sind die Rechtsfolgen ungünstiger, so dass eine Umdeutung ausscheidet.

Ein Auswechseln der Begründung war nicht möglich, weil hierdurch der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden darf (vgl. Urteil des BSG vom 29. Juni 2000, Az B 11 AL 85/99 R, veröffentlicht in BSGE, S. 8 ). Dies war hier jedoch der Fall, da der Beklagte - anders als im Bescheid vom 23. März 2005 ausdrücklich geschehen - nunmehr eine rückwirkende Anpassung der Blindheitshilfe vorgenommen hat, ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X zu prüfen und gegenüber dem Kläger ausdrücklich festzustellen. Folglich war dem Kläger jede Möglichkeit genommen, sich dagegen zu verteidigen.

Nach alledem führt das rückwirkende Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 1594 nicht dazu, dass die in Folge des Beschlusses des VGH vom 13. März 2006 rechtswidrigen Bescheide des Beklagten gegenüber dem Kläger ohne erneute Verwaltungsentscheidung rückwirkend rechtmäßig wurden. Dies folgt – wie dargelegt – bereits aus verwaltungsverfahrensrechtlichen Gründen, so dass der Senat über die Frage, ob das Gesetz Nr. 1594 in zulässiger Weise rückwirkend in Kraft gesetzt wurde, nicht zu befinden hat, da dies nicht entscheidungserheblich ist. Ebenso wenig hat er über die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Kürzung der Blindheitshilfe von 585,00 Euro auf 470,00 Euro bzw. 438,00 Euro verfassungsgemäß ist, zu entscheiden. Da diese gesetzliche Regelung aus den zuvor dargelegten Gründen im Verhältnis des Beklagten zum Kläger bisher nicht wirksam umgesetzt worden ist, kann auch ein Eingriff in Grundrechte des Klägers nicht vorliegen.

Da der Bescheid des Beklagten vom 23. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2005 rechtswidrig ist, war dieser ebenso wie der Gerichtsbescheid des SG aufzuheben. Damit ist der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 13. Juni 2003 wieder in Kraft, eine darüber hinaus gehende Verpflichtung des Beklagten zur Neuberechnung der dem Kläger zustehenden Blindheitshilfe ist dagegen nicht erforderlich.

III.

Aus den zuvor dargelegten Gründen ist auch der Bescheid des Beklagten vom 05. Dezember 2005 rechtswidrig, so dass der Kläger auch durch diesen beschwert ist. Denn auch insoweit fehlt es wegen des Beschlusses des VerfGH vom 13. März 2006 an einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse.

Hinzu kommt, dass der Bescheid vom 05. Dezember 2005 auch deshalb rechtswidrig ist, weil er ohne die gemäß § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung ergangen ist. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Anhörung gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 4 SGB X (gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl) vorgelegen haben. Denn während die Behörde nach § 24 Abs. 1 SGB X zur Anhörung verpflichtet ist, steht es lediglich in ihremErmessen , im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB X von einer Anhörungabzusehen ; sie kann auch in diesen Fällen anhören und sollte es im Zweifelsfall stets tun (vgl. Krasney in: Kasseler Kommentar, Rz. 31 zu § 24 SGB X; Urteil des BSG 26.09.1991, Az 4 RK 4/91, veröffentlicht in BSGE 69,247). Weder der streitige Bescheid noch das Vorbringen des Beklagten vor dem SG und dem LSG enthalten Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte überhaupt eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB getroffen hat. Die somit notwendige Anhörung hat er auch nicht gemäß § 41 Abs. 2 SGB X nachgeholt.

Da der Bescheid vom 05. Dezember 2005 rechtswidrig ist, war er auf die isolierte Anfechtungsklage hin aufzuheben mit der Folge, dass es bei der bis dahin erfolgten Regelung durch den Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 2003 verbleibt.

Der Beklagte wird nunmehr in einem neuen Verwaltungsverfahren gemäß § 48 SGB X unter Berücksichtigung von § 24 SGB X darüber zu entscheiden haben, ob der Bescheid vom 13. Juni 2003 lediglich mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit aufzuheben ist. Dabei wird er insbesondere zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 vorliegen. In diesem Zusammenhang gibt der Senat zu bedenken, dass diese Bestimmung eine Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße voraussetzt. Da der VerfGH das maßgebliche Gesetz, auf dessen Grundlage der Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Blindheitshilfe in Höhe von monatlich 585,00 Euro teilweise in Wegfall gekommen war, für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat, spricht nach Auffassung des Senates vieles dafür, dass der Kläger jedenfalls bis zur Entscheidung des Gesetzgebers, eine inhaltsgleiche Vorschrift rückwirkend in Kraft zu setzen, darauf vertrauen durfte, Anspruch auf Blindheitshilfe in der bisherigen Höhe zu haben. Der Senat hat daher erhebliche Bedenken, dass die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung des ursprünglich bewilligenden Verwaltungsaktes vom 13. Juni 2003 vorliegen. Selbst wenn der Beklagte dies gleichwohl bejahen sollte, hätte er sodann zu prüfen, ob ein atypischer Fall vorliegt mit der Folge, dass er hinsichtlich der Entscheidung, ob der Verwaltungsakt rückwirkend zurückgenommen wird oder nicht, sein pflichtgemäßes Ermessen auszuüben hätte.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Gründe, nach § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Gründe

I.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist sowohl der Bescheid des Beklagten vom 22. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2005, mit welchem die Blindheitshilfe des Klägers ab 01. April 2005 der Höhe nach geregelt wurde, als auch der im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ergangene Bescheid des Beklagten vom 05. Dezember 2005, mit dem die Höhe der Blindheitshilfe des Klägers ab 01. Januar 2006 nochmals verringert wurde. Denn der letztgenannte Bescheid wurde gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens, da er den ursprünglichen Bescheid des Beklagten vom 22. März 2005 für die Zeit ab dem 01. Januar 2006 ersetzt. Zwar hat das SG den Bescheid vom 05. Dezember 2005 offenkundig übersehen und daher bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt; gleiches gilt für den Kläger, der die Aufhebung dieses Bescheides im Verfahren der ersten Instanz nicht beantragt hat. In diesem Fall muss das LSG über diesen Bescheid auf Antrag mitentscheiden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, Rz. 12 zu § 96 SGG; Urteil des BSG vom 17.11.2005, Az B 11a/11 AL 57/04, veröffentlicht in Breith. 2006, S. 792). Hierbei entscheidet das LSG nicht auf die Berufung des Klägers, sondern auf seine Klage hin (vgl. Meyer-Ladewig u.a., a.a.O. Rz. 7 zu § 96).

Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung zu Recht sowohl hinsichtlich seiner Berufung als auch seiner Klage jeweils isolierte Anfechtungsanträge gestellt. Denn durch die von ihm begehrte Aufhebung der angefochtenen Bescheide des Beklagten gemäß § 48 SGB X wird der ursprüngliche Bescheid vom 13. Juni 2003, mit welchem dem Kläger eine monatliche Blindheitshilfe von 585,00 Euro bewilligt wurde, wieder wirksam. Eine über die Aufhebung der angefochtenen Bescheide hinausgehende Verpflichtung des Beklagten zur Neuberechnung der Blindheitshilfe ist dagegen nicht erforderlich.

II.

Der Berufung war stattzugeben.

A.

Die Berufung ist zulässig, da form- und fristgerecht eingelegt und sich im Übrigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit nicht ergeben haben.

B.

Die Berufung ist auch begründet.

Das SG hat zu Unrecht die Klage abgewiesen, da der Bescheid des Beklagten vom 22. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2005 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG verletzt.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Dabei beurteilt sich die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheides nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. Steinwedel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Rz. 11 zu § 48 SGB X).

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 23. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2005 lag eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nicht vor.

Vergleichsmaßstab ist dabei der Bescheid vom 13. Juni 2003 (Bl. 112 VA), mit welchem der Beklagte dem Kläger die Blindheitshilfe ab 01. Juli 2003 auf monatlich 585,00 Euro erhöht hatte. Zwar stützt der Beklagte die angefochtenen Bescheide auf § 1 Abs. 2 Satz 1 BliHiG in der durch Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17. März 2005 geltenden Fassung, wonach die Blindheitshilfe ab 01. April 2005 auf monatlich 470,00 Euro und ab 01. Januar 2006 auf monatlich 438,00 Euro reduziert worden war. Dies stellte jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten keine gültige Rechtsgrundlage für die belastenden Verwaltungsakte des Beklagten dar, da Art. 5 des Gesetzes Nr. 1566 mit Beschluss des VerfGH vom 13. März 2006 (Az Lv 5/05) für verfassungswidrig und nichtig erklärt wurde. Die Entscheidung des VerfGH hat zur Folge, dass die vom Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage für die angegriffenen Bescheide rückwirkend entfallen ist. Denn die Entscheidungen des VerfGH binden gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) alle saarländischen Gerichte und Verwaltungsbehörden. Darüber hinaus hat die Entscheidung des VerfGH über die Nichtigkeit einer Vorschrift gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 9 Nr. 6 VerfGHGGesetzeskraft . Zwar regelt § 46 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG, dass vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer als nichtig festgestellten Rechtsvorschrift beruhen, unberührt bleiben. Ein solcher Fall liegt hier jedoch gerade nicht vor. Denn der Kläger hat die Entscheidungen des Beklagten mit den entsprechenden Rechtsbehelfen angefochten, so dass sich die Feststellung der Nichtigkeit der hier einschlägigen Gesetzesfassung in der zuvor dargestellten Art und Weise auswirkt. Damit lag zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vom 13. Juni 2003 vorgelegen haben, nicht vor. Denn durch die Feststellung der Nichtigkeit des Änderungsgesetzes konnte erneut die bis dahin gültige Regelung des BliHiG, also in der Fassung des Gesetzes Nr. 1484 zur Anpassung des Landesrechts an die Einführung des Euro und zur Änderung von Rechtsvorschriften (Siebtes Rechtsbereinigungsgesetz – 7. RBG) vom 07. November 2001 (Amtsblatt vom 07. Dezember 2001, S. 2158) Geltung beanspruchen. Folglich bestanden die bei Erlass des Bescheides vom 13. Juni 2003 maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse auch zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides vom 22. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2005 unverändert fort.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Anbetracht der sich anschließenden Aktivitäten des saarländischen Gesetzgebers. Zwar hat dieser durch das Gesetz Nr. 1594 eine mit der vom VerfGH für nichtig erklärten Regelung inhaltsgleiche Norm rückwirkend zum 01. April 2005 bzw. zum 01. Januar 2006 in Kraft gesetzt; dies führt jedoch nicht dazu, dass die gegenüber dem Kläger ergangenen, zum Zeitpunkt ihres Erlasses mangels Rechtsgrundlage rechtswidrigen, Verwaltungsakte rückwirkend rechtmäßig wurden. Denn bei einer Änderung in den rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, ist grundsätzlich eine Umsetzung durch die Verwaltung erforderlich, einen Selbstvollzug des Gesetzes gibt es dagegen nicht (vgl. Steinwedel, a.a.O., Rz. 9 zu § 48 SGB X). Daran fehlt es vorliegend aber, da die rechtswidrig - mangels Änderung in den rechtlichen Verhältnissen - erlassenen Verwaltungsakte des Beklagten eben nicht durch ein rückwirkend in Kraft getretenes Gesetz ohne erneute Verwaltungsentscheidung rechtmäßig werden. Denn § 48 SGB X unterscheidet gerade hinsichtlich einer Aufhebungmit Wirkung für die Zukunft - die grundsätzlich zu erfolgen hat - einerseits sowie mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse (also rückwirkend) - die nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen erfolgen darf - andererseits. Für eine rückwirkende Aufhebung ist bei der im vorliegenden Fall einzig in Betracht kommenden Alternative erforderlich, dass der Betroffenen wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X).

Nach dem rückwirkenden Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 1594 hätte der Beklagte dieses Gesetz gegenüber dem Kläger umsetzen müssen. Hierfür hätte er den Bescheid vom 13. Juni 2003 erneut gemäß § 48 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufheben müssen. Darüber hinaus hätte er prüfen müssen, ob auch die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung vorgelegen hätten. Die bloße Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 1594 reicht indessen nicht aus. Denn es liegen weder die Voraussetzungen für eine Umdeutung des ursprünglichen Bescheides vom 23. März 2005 noch für das Auswechseln der Begründung vor.

Gemäß § 43 Abs. 1 SGB X setzt die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes in einen anderen Verwaltungsakt voraus, dass er auf das gleiche Ziel gerichtet ist. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB X schließt eine Umdeutung u.a. dann aus, wenn die Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Da der Verwaltungsakt vom 23. März 2005 die Höhe der dem Kläger zustehenden Blindheitshilfe lediglich mit Wirkung für die Zukunft reduzierte, der Beklagte aber nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 1594 im Ergebnis eine rückwirkende Verringerung des Anspruchs des Klägers vorgenommen hat, sind die Rechtsfolgen ungünstiger, so dass eine Umdeutung ausscheidet.

Ein Auswechseln der Begründung war nicht möglich, weil hierdurch der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden darf (vgl. Urteil des BSG vom 29. Juni 2000, Az B 11 AL 85/99 R, veröffentlicht in BSGE, S. 8 ). Dies war hier jedoch der Fall, da der Beklagte - anders als im Bescheid vom 23. März 2005 ausdrücklich geschehen - nunmehr eine rückwirkende Anpassung der Blindheitshilfe vorgenommen hat, ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X zu prüfen und gegenüber dem Kläger ausdrücklich festzustellen. Folglich war dem Kläger jede Möglichkeit genommen, sich dagegen zu verteidigen.

Nach alledem führt das rückwirkende Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 1594 nicht dazu, dass die in Folge des Beschlusses des VGH vom 13. März 2006 rechtswidrigen Bescheide des Beklagten gegenüber dem Kläger ohne erneute Verwaltungsentscheidung rückwirkend rechtmäßig wurden. Dies folgt – wie dargelegt – bereits aus verwaltungsverfahrensrechtlichen Gründen, so dass der Senat über die Frage, ob das Gesetz Nr. 1594 in zulässiger Weise rückwirkend in Kraft gesetzt wurde, nicht zu befinden hat, da dies nicht entscheidungserheblich ist. Ebenso wenig hat er über die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Kürzung der Blindheitshilfe von 585,00 Euro auf 470,00 Euro bzw. 438,00 Euro verfassungsgemäß ist, zu entscheiden. Da diese gesetzliche Regelung aus den zuvor dargelegten Gründen im Verhältnis des Beklagten zum Kläger bisher nicht wirksam umgesetzt worden ist, kann auch ein Eingriff in Grundrechte des Klägers nicht vorliegen.

Da der Bescheid des Beklagten vom 23. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2005 rechtswidrig ist, war dieser ebenso wie der Gerichtsbescheid des SG aufzuheben. Damit ist der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 13. Juni 2003 wieder in Kraft, eine darüber hinaus gehende Verpflichtung des Beklagten zur Neuberechnung der dem Kläger zustehenden Blindheitshilfe ist dagegen nicht erforderlich.

III.

Aus den zuvor dargelegten Gründen ist auch der Bescheid des Beklagten vom 05. Dezember 2005 rechtswidrig, so dass der Kläger auch durch diesen beschwert ist. Denn auch insoweit fehlt es wegen des Beschlusses des VerfGH vom 13. März 2006 an einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse.

Hinzu kommt, dass der Bescheid vom 05. Dezember 2005 auch deshalb rechtswidrig ist, weil er ohne die gemäß § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung ergangen ist. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Anhörung gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 4 SGB X (gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl) vorgelegen haben. Denn während die Behörde nach § 24 Abs. 1 SGB X zur Anhörung verpflichtet ist, steht es lediglich in ihremErmessen , im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB X von einer Anhörungabzusehen ; sie kann auch in diesen Fällen anhören und sollte es im Zweifelsfall stets tun (vgl. Krasney in: Kasseler Kommentar, Rz. 31 zu § 24 SGB X; Urteil des BSG 26.09.1991, Az 4 RK 4/91, veröffentlicht in BSGE 69,247). Weder der streitige Bescheid noch das Vorbringen des Beklagten vor dem SG und dem LSG enthalten Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte überhaupt eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB getroffen hat. Die somit notwendige Anhörung hat er auch nicht gemäß § 41 Abs. 2 SGB X nachgeholt.

Da der Bescheid vom 05. Dezember 2005 rechtswidrig ist, war er auf die isolierte Anfechtungsklage hin aufzuheben mit der Folge, dass es bei der bis dahin erfolgten Regelung durch den Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 2003 verbleibt.

Der Beklagte wird nunmehr in einem neuen Verwaltungsverfahren gemäß § 48 SGB X unter Berücksichtigung von § 24 SGB X darüber zu entscheiden haben, ob der Bescheid vom 13. Juni 2003 lediglich mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit aufzuheben ist. Dabei wird er insbesondere zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 vorliegen. In diesem Zusammenhang gibt der Senat zu bedenken, dass diese Bestimmung eine Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße voraussetzt. Da der VerfGH das maßgebliche Gesetz, auf dessen Grundlage der Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Blindheitshilfe in Höhe von monatlich 585,00 Euro teilweise in Wegfall gekommen war, für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat, spricht nach Auffassung des Senates vieles dafür, dass der Kläger jedenfalls bis zur Entscheidung des Gesetzgebers, eine inhaltsgleiche Vorschrift rückwirkend in Kraft zu setzen, darauf vertrauen durfte, Anspruch auf Blindheitshilfe in der bisherigen Höhe zu haben. Der Senat hat daher erhebliche Bedenken, dass die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung des ursprünglich bewilligenden Verwaltungsaktes vom 13. Juni 2003 vorliegen. Selbst wenn der Beklagte dies gleichwohl bejahen sollte, hätte er sodann zu prüfen, ob ein atypischer Fall vorliegt mit der Folge, dass er hinsichtlich der Entscheidung, ob der Verwaltungsakt rückwirkend zurückgenommen wird oder nicht, sein pflichtgemäßes Ermessen auszuüben hätte.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Gründe, nach § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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Annotations

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.