Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 25. Mai 2005 - L 2 U 133/04

bei uns veröffentlicht am25.05.2005

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.10.2004 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Wiedergewährung einer Verletztenrente.

Der 1935 geborene Kläger erlitt am 25.02.1978 einen Arbeitsunfall, als er beim Aussteigen aus seinem PKW an den Pedalen hängenblieb und stürzte. Dabei zog er sich einen Abriss der Quadricepssehne an der linken Kniescheibe zu.

Die Beklagte holte ein Gutachten (vom 07.07.1978) bei den Dres. R. und M., St.E.-Klinik, S., ein, die als Unfallfolge eine Narbe oberhalb der Patella und Verdickung der Quadricepssehne nach operativer Behandlung eines Quadricepssehnenabrisses ohne Bewegungseinschränkung des Gelenks beschrieben. Unfallunabhängig hätten sich im Bereich des linken Kniegelenkes eine beginnende Arthrose mit Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes sowie eine mediale und laterale Meniscopathie gefunden. Auch im Bereich des rechten Kniegelenkes finde sich eine beginnende Gonarthrose mit medialer Meniscopathie. Eine Bandlockerung der Kniegelenke sei nicht vorhanden gewesen. Ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 16.05.1978 sei die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für 3 Monate mit 20 vom Hundert, nach dieser Zeit mit unter 10 vom Hundert anzunehmen.

Gestützt auf dieses Gutachten gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24.10.1978 (Widerspruchsbescheid vom 13.12.1978) für die Zeit vom 16.05. bis 31.08.1978 vorläufige Rente nach einer MdE von 20 vom Hundert. Als Folgen des Arbeitsunfalls vom 25.02.1978 wurden eine „Narbe oberhalb des linken Kniegelenks und Verdickung der Quadricepssehne links“ anerkannt. Nicht als Folgen des Arbeitsunfall anerkannt wurden Knick-Senk-Füße sowie eine beginnende Arthrose mit Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes an beiden Kniegelenken mit Meniscopathie.

Die anschließende Klage (S 4 U 2/79) nahm der Kläger am 05.06.1981 zurück, nachdem der Sachverständige Dr. Sto. in seinem Gutachten vom 20.05.1981 die Feststellungen der Vorgutachter bestätigt hatte.

Wegen einer beruflich bedingten Hauterkrankung (Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung) bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19.01.1988 Rente ab dem 07.10.1986 nach einer MdE von 20 vom Hundert. Auf Grund einer Besserung des Hautleidens wurde diese Rente mit Bescheid vom 25.08.1992 auf 10 vom Hundert herabgesetzt. Außerdem bezieht der Kläger wegen eines weiteren Arbeitsunfalls, der zu einer Verletzung des rechten Daumens geführt hat, eine weitere Rente nach einer MdE von 10 vom Hundert.

Am 08.03.1988 stellte der Kläger u.a. wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 25.02.1978 einen Verschlimmerungsantrag. Die Beklagte holte ein Gutachten (vom 11.08.1988) bei Prof. Dr. W. ein, der die unfallbedingte MdE auf Dauer mit unter 10 vom Hundert einschätzte und hochgradige degenerative Veränderungen im linken Kniegelenk beschrieb, die als unfallunabhängig zu betrachten seien.

Mit Bescheid vom 27.09.1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1988 lehnte die Beklagte daraufhin eine Rentengewährung ab, da eine wesentliche Verschlimmerung in den Unfallfolgen nicht eingetreten sei.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die hiergegen gerichtete Klage (S 4 U 6/89) nach Einholung von Gutachten von Amts wegen bei Prof. Dr. F. (vom 15.12.1989) und Prof. Dr. R. (vom 04.12.1990) sowie nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Prof. Dr. M. (vom 09.06.1990) mit Urteil vom 04.02.1991 abgewiesen. Der erkennende Senat hat im anschließenden Berufungsverfahren (L 2 U 27/91) Befundberichte der orthopädischen Universitätsklinik H. vom 05.01.1996 und der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F. vom 20.07.1996 beigezogen sowie eine ergänzende Stellungnahme (vom 03.11.1997) von Prof. Dr. R. eingeholt und die Berufung mit Urteil vom 27.01.1998 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zwar seien im Gesundheitszustand des unfallbetroffenen linken Knies des Klägers nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 13.12.1978 erhebliche Verschlechterungen eingetreten. Diese seien jedoch nicht auf das Unfallereignis vom 25.02.1978 zurückzuführen, sondern anlagebedingter Natur. Die Sachverständigen Prof. Dr. W., Prof. Dr. F. und Prof. Dr. R. hätten in ihren Gutachten übereinstimmend ausgeführt, dass eine wesentliche Verschlimmerung im Unfallfolgezustand nicht eingetreten, die unfallbedingte MdE des Klägers vielmehr weiterhin mit unter 10 vom Hundert zu bewerten sei. Prof. Dr. R. habe in seinem Gutachten vom 04.12.1990 ausgeführt, bei dem im Jahre 1978 abgelaufenen Unfallereignis sei es nicht zu einer Verletzung des eigentlichen Kniebinnenraumes links gekommen, hierbei sei lediglich die in die linke Kniescheibe inserierende Sehne des Musculus Quadriceps ausgerissen. Diese sei bei der jetzigen Überprüfung vollständig intakt gewesen, beide Kniegelenke seien seitengleich streckbar gewesen. Auf Grund der Tatsache der zunächst seitengleichen Kniegelenksbeweglichkeit und der Art des Unfallereignisses könne die sich im weiteren Verlauf herausgebildete Kniegelenksarthrose links nicht dem damaligen Unfallereignis angelastet werden, insbesondere da bereits am Unfalltag nach Angaben der Vorbeschreiber beginnende arthrotische Veränderungen des linken Kniegelenkes vorgelegen hätten. Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstattung seien außer einer reizlosen, quer verlaufenden Narbe oberhalb der linken Kniescheibe und zwei in der Patellasehne sich darstellenden Verkalkungen keine weiteren Unfallfolgen mehr ersichtlich. Eine messbare MdE lasse sich aus diesen Unfallfolgen nicht ableiten. Von den gehörten Sachverständigen habe lediglich Prof. Dr. M. die Auffassung vertreten, dass die erhebliche Bewegungseinschränkung mit Beugebehinderung ab 100° des linken Kniegelenks als Folge des Unfallereignisses vom 25.02.1978 anzusehen und die MdE insoweit mit 10 vom Hundert zu bewerten sei. Dagegen seien sowohl die Gonarthrose des linken Kniegelenkes als auch die Coxarthrose rechts und geringer auch links nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen, da es sich hier um eigenständige im degenerativen Prozess befindliche Krankheitsbilder handele. Die linksseitige Gonarthrose komme bereits auf den Unfallbildern zur Darstellung, wenn auch nicht so ausgeprägt wie auf den Aufnahmen zum Zeitpunkt der Gutachtenerstattung; sie sei jedoch nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen, da sie ja bereits zum Unfallzeitpunkt als Gesundheitsschädigung vorgelegen habe. Der Senat folge der Bewertung von Prof. Dr. R., wonach nicht nachgewiesen sei, dass die Folgen des Unfalls vom 25.02.1978 über einen Zeitraum von 3 Monaten nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers hinaus zu einer MdE von wenigstens 10 vom Hundert geführt hätten. Prof. Dr. M., der zu einer abweichenden MdE-Beurteilung gelangt sei, berücksichtige nicht, dass wenige Monate postoperativ eine freie Kniegelenksbeweglichkeit festgestellt worden sei. Die von Prof. Dr. M. als Mitursache der eingeschränkten Beugefähigkeit angeführte Verkalkung der Quadricepssehne sei auch bereits im Gutachten der St.E.-Klinik vom 07.07.1978 festgestellt worden, also zu einem Zeitpunkt, in dem das linke Kniegelenk noch frei beweglich gewesen sei. Sie könne demzufolge nicht als Ursache der später aufgetretenen Einschränkung der Beugefähigkeit angesehen werden.

Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 19.04.1999 (B 2 U 137/98 B) als unzulässig verworfen.

Am 28.10.1999 stellte der Kläger erneut einen Verschlimmerungsantrag. Die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik in F., in deren Sprechstunde er sich am 06.09.1999 vorgestellt habe, habe ihm empfohlen, einen Verschlimmerungsantrag zu stellen. Als anlagebedingte gesundheitliche Beeinträchtigung könne allenfalls die sich im linken Knie ausbreitende Arthrose bezeichnet werden, wobei zumindest teilweise die Arthrose auch auf das Unfallereignis vom 25.02.1978 zurückzuführen sei. Die Patellasehnenverkürzung, das Festsitzen der linken Kniescheibe und das Streckdefizit im linken Knie seien jedenfalls als unfallbedingt zu bezeichnen. Seine Beschwerden hätten sich erheblich verschlechtert.

In einer von der Beklagten angeforderten ärztlichen Stellungnahme der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in F. vom 11.08.2000 führte der Oberarzt Dr. D. aus, zur Kausalität hätten keine neuen Feststellungen getroffen werden können, sodass eine unfallbedingte Verschlimmerung nicht mit der letzten klinischen Befundsituation vom 06.09.1999 in Übereinstimmung gebracht werden könne. Dieser Sachverhalt sei der Bevollmächtigten des Klägers telefonisch und schriftlich zugetragen worden.

Mit Bescheid vom 16.05.2001 lehnte die Beklagte die Neufeststellung einer Rente ab. Bei dem Unfall vom 25.02.1978 habe der Kläger sich eine Ruptur der Quadricepssehne links zugezogen. Durch zahlreiche Begutachtungen sei bereits festgestellt worden, dass die verbliebenen Unfallfolgen keine MdE in messbarem Ausmaß bedingten. Die bestehenden Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes seien Folge von anlagebedingten Verschleißschäden, die in keinem ursächlichen Zusammenhang zu dem Unfall stünden. Dies sei zuletzt auch durch das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 27.01.1998 bestätigt worden. Nach Mitteilung der behandelnden Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F. am Main seien die Kniebeschwerden, auf Grund derer der Kläger erneut einen Verschlimmerungsantrag gestellt habe, als unfallunabhängig zu bewerten.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2001 zurückgewiesen.

Das SG hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens von Amts wegen bei Dr. T. (vom 31.01.2002) sowie eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG bei Dr. A. (vom 29.01.2003) mit Gerichtsbescheid vom 14.10.2004 abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, zu Recht habe die Beklagte den Antrag des Klägers auf Neufeststellung einer Rente abgelehnt. Das Gericht habe den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. im Gutachten vom 29.01.2003 nicht zu folgen vermocht. Seine MdE-Einschätzung ab dem 07.07.1978 (20 vom Hundert) sei rein spekulativ und berücksichtige nicht die unfallunabhängigen degenerativen Schäden des Klägers. Insbesondere würden von ihm auch die einschlägigen Vorgutachten nicht ausreichend gewürdigt. So habe bereits Prof. Dr. R. in seinem Gutachten vom 04.12.1990 dargelegt, dass von dem Unfall vom 25.02.1978 am Tag der Untersuchung außer einer reizlosen quer verlaufenden Narbe oberhalb der linken Kniescheibe und zwei in der Patellasehne sich darstellenden Verkalkungen keine weiteren Unfallfolgen mehr ersichtlich gewesen seien. Eine messbare MdE lasse sich daraus nicht ableiten. Auch werde von Dr. A. der Befundbericht der orthopädischen Universitätsklinik des Saarlandes vom 05.01.1996 nicht ausreichend gewürdigt. Danach sei am 15.12.1992 eine Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit Nachweis ausgeprägter arthrotischer Veränderungen mit dritt- bis viertgradigen Knorpelschäden durchgeführt worden. Die Veränderungen des linken Kniegelenkes erklärten die vom Kläger vorgebrachten Beschwerden. Sie stünden jedoch in keinem ursächlichen Zusammenhang zu der am 25.02.1978 erlittenen Ruptur der Quadricepssehne links. Dass sowohl die Arthrose des linken Kniegelenkes als auch des rechten Hüftgelenkes nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, es sich dabei vielmehr um einen eigenständigen degenerativen Prozess handele, werde auch im Gutachten der Universitätsklinik H. vom 09.06.1990 dargelegt, was auch von Dr. A. nicht hinreichend gewürdigt worden sei. Im Übrigen stehe den Ausführungen des Dr. A. auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. T. entgegen. Dieser habe auf Grund fehlender unmittelbarer Beziehung zum Kniebinnenraum unfallbedingte Knorpelschäden mit daraus resultierender posttraumatischer Arthrose ausgeschlossen. Im Falle des Klägers habe bereits im Unfallzeitpunkt eine degenerative Schadensanlage im Bereich des linken Kniegelenks vorgelegen, die im weiteren Verlauf fortgeschritten sei und schließlich zu einem Verschleiß des gesamten Gelenkknorpels geführt habe. Bei der Panarthrose des linken Kniegelenkes handele es sich um einen schicksalhaft und nicht traumatisch bedingten Verschleiß. Die Funktionseinschränkung im linken Kniegelenk sei nach Auffassung des Gutachters zweifelsfrei auf den radiologisch nachgewiesenen massiven Gelenkverschleiß mit Verlust der Kniescheibengleitfähigkeit und nicht auf eine Verkürzung der Quadricepssehne zurückzuführen. Eine MdE in messbarem Grade bestehe beim Kläger nicht. Das Gericht habe keine Bedenken, diesen Ausführungen des Gutachters zu folgen.

Gegen den ihm am 22.10.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit einem am 28.10.2004 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt.

Unter Vorlage von Stellungnahmen des Dr. A. trägt er vor, Dr. A. habe bei der von ihm durchgeführten Untersuchung die modernsten technischen Hilfsmittel, eine Kernspintomographie, eingesetzt, die es zur Zeit der früheren Untersuchungen in der verfeinerten Art, wie sie nun eingesetzt werde, noch nicht gegeben habe, und eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes festgestellt, die auf den Unfall vom 25.02.1978 zurückzuführen sei. Der Unfallmechanismus gebe die Möglichkeit einer Rotationsschädigung her, da eine Verkippung des Rumpfes beim Herauskippen aus dem Auto nachfolgende Rotationsverletzungen des Kniegelenkes ermöglichen könne. Dies schließe auch eine gleichzeitige Quadricepssehnenverletzung nicht aus. Der fehlende Nachweis von giving ways gebe im Umkehrschluss nicht die Begründung für ein nicht rupturiertes vorderes Kreuzband, da über einen gewissen Zeitraum sicherlich Kompensationsmechanismen bei guter Muskulatur möglich seien. Bis 2003 sei er laufend bei Dr. Ro. in orthopädischer Behandlung gewesen. Hätte er zwischen 1978 und 2003 einen erneuten Unfall gehabt, der sich auf die Instabilität des Knies ausgewirkt hätte, wäre dies sicherlich von Dr. Ro. festgestellt worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.10.2004 sowie des Bescheides vom 16.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2001 zu verurteilen, ihm wegen Verschlimmerung der Folgen des Unfalls vom 25.02.1978 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 vom Hundert, hilfsweise von 10 vom Hundert zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie schließt sich den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides an.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten (2 Bände) der Beklagten; der Inhalt der Beiakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht infolge des Arbeitsunfalls vom 25.02.1978 auch weiterhin kein Anspruch auf eine Verletztenrente zu.

Der Rentenanspruch des Klägers ist noch nach den bis 31.12.1996 gültigen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu beurteilen. Die Vorschriften über Renten des am 01.01.1997 in Kraft getretenen Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) gelten für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, nur dann, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals festzusetzen sind (§ 214 Abs. 3 SGB VII). Da vorliegend bereits im Jahr 1978 dem Kläger eine vorläufige Rente gewährt worden war, finden noch die Vorschriften der RVO Anwendung.

Ein Anspruch des Klägers auf Wiedergewährung von Verletztenrente würde nur bestehen, wenn im Unfallfolgezustand, der dem bindenden Bescheid vom 24.10.1978 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.12.1978 zu Grunde lag, eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung eingetreten wäre (§ 48 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs – SGB X), die, da vorliegend ein Stützrententatbestand im Sinne des § 581 Abs. 3 RVO bestünde, zu einer MdE von wenigstens 10 vom Hundert geführt hätte. Diese Voraussetzungen sind jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erfüllt.

Der Sachverständige Dr. T. führt in seinem Gutachten aus, nach übereinstimmender Auffassung im medizinischen Schrifttum heile eine korrekt versorgte Quadricepssehnenruptur ohne Funktionsdefizite aus. Lediglich bei größeren Substanzdefekten oder stärkeren Verkürzungseffekten nach Sehenrekonstruktion mit Zugspannung sei mit einer Funktionseinbuße zu rechnen. Derartige pathomorphologische Veränderungen hätten im vorliegenden Fall nicht vorgelegen. Eine Verkürzung der Quadricepssehne werde in keinem der zahlreichen Gutachten objektiv nachgewiesen. Ein erstmals nach mehr als 20 Jahren festgestelltes Streckdefizit im Bereich des linken Kniegelenkes (Bericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F. vom 05.10.1999), das auch bei der jetzigen Untersuchung nachweisbar gewesen sei, sei nicht ursächlich auf das Unfallereignis vom 25.02.1978 zurückzuführen, sondern ausschließlich auf die festgestellte Femuro-Patellargelenkarthrose, die zu einem Verlust der Gleitfähigkeit der Kniescheibe als funktionell wichtigem Bestandteil des Streckapparates geführt habe.

Auf Grund fehlender unmittelbarer Beziehungen zum Kniebinnenraum seien intraartikuläre Folgeschäden – beispielsweise im Bereich des Gelenkknorpels – nach Quadricepssehnenverletzungen auszuschließen. Unfallbedingte Knorpelschäden mit daraus resultierender posttraumatischer Arthrose setzten eine unmittelbare Schädigung des Gelenkknorpels voraus. Im vorliegenden Fall habe bereits zum Unfallzeitpunkt eine degenerative Schadensanlage im Bereich des linken Kniegelenkes vorgelegen, die im weiteren Verlauf fortgeschritten sei und schließlich zu einem Verschleiß des gesamten Gelenkknorpels geführt habe. Auf Grund des dokumentierten Verlaufs handele es sich bei der Panarthrose des linken Kniegelenks um einen schicksalhaft und nicht traumatisch entstandenen Gelenkverschleiß. Die Tatsache, dass beim Kläger auch andere Gelenke (rechtes Hüftgelenk, rechtes Kniegelenk, Sprunggelenke) ohne erkennbare äußere Ursache in einem Degenerationsprozess betroffen seien, spreche zweifelsfrei für eine allgemeine anlagebedingte Verschleißkrankheit.

Bei der jetzigen Untersuchung habe sich als Folge des Unfalls vom 25.02.1978 lediglich eine reizlose Narbenbildung oberhalb der linken Kniescheibe gefunden. Die linke Kniescheibe sei vollständig auf der Unterlage fixiert. Am linken Kniegelenk seien eine Streckhemmung um 15° und eine Einschränkung der Beugefähigkeit um 25° nachweisbar. Auffallend sei eine deutliche Mehrbemuskelung des linken Beines um bis zu 2 cm, die gegen eine verminderte Belastbarkeit des linken Beines spreche. Die Funktionseinschränkung im linken Kniegelenk sei zweifelsfrei auf den radiologisch nachgewiesenen massiven Gelenkverschleiß mit Verlust der Kniescheibengleitfähigkeit und nicht auf eine Verkürzung der Quadricepssehne zurückzuführen. Die Panarthrose des linken Kniegelenkes sei mit Sicherheit konstitutionell und nicht unfallbedingt. Als Folge des Unfalls vom 25.02.1978 liege lediglich eine reizlose Narbenbildung oberhalb der linken Kniescheibe vor. Eine Verschlimmerung des Unfallfolgezustandes sei nicht eingetreten. Eine MdE in messbarem Grad bestehe nicht.

Der Gutachter Dr. A. hat als Unfallfolgen eine muskuläre Atrophie des linken Beines, eine posttraumatische Arthrose linksseitig, ein Streckdefizit des linken Knies von 25° als Folge des Muskelsehnenabrisses, eine vollständige Fixation der Patella sowie einen Zustand nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes linksseitig beschrieben.

Als Folge des Unfalls vom 25.02.1978 sei eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes festzustellen. Im Rahmen der Kernspintomographie und des Röntgens sei am linken Kniegelenk eine gegenüber dem rechten Kniegelenk deutlich voraneilende deformierende Arthrose zu objektivieren. Seit dem Gutachten des Dr. Sto. vom 20.05.1981 sei eine stärkere Schmerzhaftigkeit des linken Beines gegenüber der rechten Seite festgestellt, ebenso eine funktionelle Beeinträchtigung, die links stärker ausgeprägt sei als rechts, sodass in Bezug auf das fachorthopädische Gutachten vom 07.07.1978 (Dres. M. und R.) diese funktionelle Beeinträchtigung zugenommen habe. Aus diesem Grund möchte er – Dr. A. – ab diesem Zeitpunkt die Verschlimmerung festlegen. Unter Würdigung der Aktenunterlagen könne man feststellen, dass die vordere Kreuzbandruptur, die jetzt festgestellt worden sei, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch seit dem Unfall aus dem Jahr 1978 bestehe, wobei die Aktenlage dies nicht hergebe und der Kläger glaubhaft versichere, dass er in der Zwischenzeit keine Knieverletzung mehr erlitten habe. Insofern sei sicherlich eine Verschlimmerung der posttraumatischen Veränderung festzustellen, wobei die Kreuzbandruptur an sich schon Bestandteil des Unfalls aus dem Jahr 1978 gewesen sei. Unter Würdigung dieser Ausführungen sei die MdE seit dem fachorthopädischen Gutachten vom 07.07.1978 auf 20 vom Hundert einzuschätzen. Durch die Instabilität des linken Kniegelenkes habe sich eine vorauseilende posttraumatische Arthrose eingestellt.

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T. an, wonach im Unfallfolgezustand des Klägers keine wesentliche Änderung eingetreten und die unfallbedingte MdE auch weiterhin mit unter 10 vom Hundert zu bewerten ist. Dem abweichenden Gutachten des Dr. A. vermag der Senat nicht zu folgen.

Bereits im vorangegangenen Verfahren S 4 U 6/89L 2 U 27/91 wurde festgestellt, dass die stetig fortschreitende Arthrose im linken Kniegelenk des Klägers keine Folge des Arbeitsunfalls vom 25.02.1978, sondern anlagebedingt entstanden ist. Bereits aus den Röntgenaufnahmen vom Unfalltag, die die Dres. M. und R. in ihrem Gutachten vom 07.07.1978 beschrieben haben, war die beginnende Arthrose des linken Kniegelenks erkennbar. Alle im damaligen Verfahren gehörten Gutachter, auch Prof. Dr. M., der in seinem Gutachten vom 09.06.1990 zu einer abweichenden MdE-Einschätzung gelangt war, haben bestätigt, dass die Arthrose bereits vor dem Unfall ihren Anfang genommen hatte, ständig fortgeschritten und unfallunabhängig entstanden ist. Der Senat hat mit dem Urteil vom 27.01.1998 entschieden, dass es sich um eine anlagebedingte Gesundheitsstörung handelt, die nicht auf den Unfall vom 25.02.1978 zurückzuführen ist. Damit stellt auch die durch den Gelenkverschleiß bedingte zunehmende Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks keine Folge dieses Unfalls dar, wie Dr. T. nachvollziehbar dargelegt hat.

Auch die Auffassung des Dr. A., die er in seinen im Berufungsverfahren vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen nochmals aufrecht erhalten hat, dass der Unfall eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes verursacht habe, überzeugt nicht. Die Diagnose einer Kreuzbandruptur wurde erstmals von Dr. A. gestellt anhand einer Kernspintomographie, die am 28.01.2003 – rund 25 Jahre nach dem Unfall vom 25.02.1978 – gefertigt wurde, in der das vordere Kreuzband nicht mehr dargestellt wurde. Nach dem Unfall vom 25.02.1978 wurde aber im Bereich des linken Knies keine Bandinstabilität festgestellt. Im OP-Bericht des Heiliggeist-Krankenhauses vom 26.02.1978 wird keine Bandverletzung beschrieben. Bei der klinischen Untersuchung anlässlich der Erstbegutachtung vom 07.07.1978 wurde die Bandfestigkeit überprüft. Es zeigte sich keine Lockerung der Seitenbänder und auch eine Kreuzbandlockerung bestand nicht. Streckung und Beugung des Kniegelenks waren frei. Auch bei den späteren zahlreichen Begutachtungen wurde keine Bandinstabilität beschrieben. Dr. A. hat selbst eingeräumt, dass die Aktenlage die Feststellung, die Kreuzbandruptur bestehe seit dem Unfall aus dem Jahre 1978, „nicht hergibt“. Bei fehlendem Anhalt für eine Bandverletzung zeitnah zum Unfall vom 25.02.1978 spricht mehr dafür, dass der Verlust des vorderen Kreuzbandes unfallunabhängig als Folge der fortschreitenden Arthrose im Kniegelenk entstanden ist, wie es Dr. Hochstein in seiner von der Beklagten vorgelegten beratungsärztlichen Stellungnahme vom 07.04.2003 dargelegt hat. Die Wahrscheinlichkeit eines Unfallzusammenhangs ist bei dieser Sachlage nicht erwiesen.

Die Einholung eines weiteren Zusammenhangsgutachtens, wie in dem vom Kläger vorgelegten Befundbericht des Prof. Dr. Th., vom 03.05.2005 empfohlen, zur Klärung, ob zusätzlich ein Kreuzbandriss entstanden ist und die Arthrose des linken Kniegelenks unmittelbare Folge des Unfalls war, ist nach Auffassung des Senats nicht geboten. Mit dem Vorliegen eines Kreuzbandrisses hat sich bereits Dr. A. gutachterlich befasst, was Prof. Dr. Th., offensichtlich nicht bekannt war. Dass die Arthrose des linken Kniegelenks keine Folge des Arbeitsunfalls vom 25.02.1978 ist, wurde – wie dargelegt – schon im Verfahren S 4 U 6/89L 2 U 27/91 durch mehrere Gutachten geklärt, so dass für eine weitere Begutachtung kein Anlass besteht.

Damit war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht infolge des Arbeitsunfalls vom 25.02.1978 auch weiterhin kein Anspruch auf eine Verletztenrente zu.

Der Rentenanspruch des Klägers ist noch nach den bis 31.12.1996 gültigen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu beurteilen. Die Vorschriften über Renten des am 01.01.1997 in Kraft getretenen Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) gelten für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, nur dann, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals festzusetzen sind (§ 214 Abs. 3 SGB VII). Da vorliegend bereits im Jahr 1978 dem Kläger eine vorläufige Rente gewährt worden war, finden noch die Vorschriften der RVO Anwendung.

Ein Anspruch des Klägers auf Wiedergewährung von Verletztenrente würde nur bestehen, wenn im Unfallfolgezustand, der dem bindenden Bescheid vom 24.10.1978 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.12.1978 zu Grunde lag, eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung eingetreten wäre (§ 48 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs – SGB X), die, da vorliegend ein Stützrententatbestand im Sinne des § 581 Abs. 3 RVO bestünde, zu einer MdE von wenigstens 10 vom Hundert geführt hätte. Diese Voraussetzungen sind jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erfüllt.

Der Sachverständige Dr. T. führt in seinem Gutachten aus, nach übereinstimmender Auffassung im medizinischen Schrifttum heile eine korrekt versorgte Quadricepssehnenruptur ohne Funktionsdefizite aus. Lediglich bei größeren Substanzdefekten oder stärkeren Verkürzungseffekten nach Sehenrekonstruktion mit Zugspannung sei mit einer Funktionseinbuße zu rechnen. Derartige pathomorphologische Veränderungen hätten im vorliegenden Fall nicht vorgelegen. Eine Verkürzung der Quadricepssehne werde in keinem der zahlreichen Gutachten objektiv nachgewiesen. Ein erstmals nach mehr als 20 Jahren festgestelltes Streckdefizit im Bereich des linken Kniegelenkes (Bericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F. vom 05.10.1999), das auch bei der jetzigen Untersuchung nachweisbar gewesen sei, sei nicht ursächlich auf das Unfallereignis vom 25.02.1978 zurückzuführen, sondern ausschließlich auf die festgestellte Femuro-Patellargelenkarthrose, die zu einem Verlust der Gleitfähigkeit der Kniescheibe als funktionell wichtigem Bestandteil des Streckapparates geführt habe.

Auf Grund fehlender unmittelbarer Beziehungen zum Kniebinnenraum seien intraartikuläre Folgeschäden – beispielsweise im Bereich des Gelenkknorpels – nach Quadricepssehnenverletzungen auszuschließen. Unfallbedingte Knorpelschäden mit daraus resultierender posttraumatischer Arthrose setzten eine unmittelbare Schädigung des Gelenkknorpels voraus. Im vorliegenden Fall habe bereits zum Unfallzeitpunkt eine degenerative Schadensanlage im Bereich des linken Kniegelenkes vorgelegen, die im weiteren Verlauf fortgeschritten sei und schließlich zu einem Verschleiß des gesamten Gelenkknorpels geführt habe. Auf Grund des dokumentierten Verlaufs handele es sich bei der Panarthrose des linken Kniegelenks um einen schicksalhaft und nicht traumatisch entstandenen Gelenkverschleiß. Die Tatsache, dass beim Kläger auch andere Gelenke (rechtes Hüftgelenk, rechtes Kniegelenk, Sprunggelenke) ohne erkennbare äußere Ursache in einem Degenerationsprozess betroffen seien, spreche zweifelsfrei für eine allgemeine anlagebedingte Verschleißkrankheit.

Bei der jetzigen Untersuchung habe sich als Folge des Unfalls vom 25.02.1978 lediglich eine reizlose Narbenbildung oberhalb der linken Kniescheibe gefunden. Die linke Kniescheibe sei vollständig auf der Unterlage fixiert. Am linken Kniegelenk seien eine Streckhemmung um 15° und eine Einschränkung der Beugefähigkeit um 25° nachweisbar. Auffallend sei eine deutliche Mehrbemuskelung des linken Beines um bis zu 2 cm, die gegen eine verminderte Belastbarkeit des linken Beines spreche. Die Funktionseinschränkung im linken Kniegelenk sei zweifelsfrei auf den radiologisch nachgewiesenen massiven Gelenkverschleiß mit Verlust der Kniescheibengleitfähigkeit und nicht auf eine Verkürzung der Quadricepssehne zurückzuführen. Die Panarthrose des linken Kniegelenkes sei mit Sicherheit konstitutionell und nicht unfallbedingt. Als Folge des Unfalls vom 25.02.1978 liege lediglich eine reizlose Narbenbildung oberhalb der linken Kniescheibe vor. Eine Verschlimmerung des Unfallfolgezustandes sei nicht eingetreten. Eine MdE in messbarem Grad bestehe nicht.

Der Gutachter Dr. A. hat als Unfallfolgen eine muskuläre Atrophie des linken Beines, eine posttraumatische Arthrose linksseitig, ein Streckdefizit des linken Knies von 25° als Folge des Muskelsehnenabrisses, eine vollständige Fixation der Patella sowie einen Zustand nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes linksseitig beschrieben.

Als Folge des Unfalls vom 25.02.1978 sei eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes festzustellen. Im Rahmen der Kernspintomographie und des Röntgens sei am linken Kniegelenk eine gegenüber dem rechten Kniegelenk deutlich voraneilende deformierende Arthrose zu objektivieren. Seit dem Gutachten des Dr. Sto. vom 20.05.1981 sei eine stärkere Schmerzhaftigkeit des linken Beines gegenüber der rechten Seite festgestellt, ebenso eine funktionelle Beeinträchtigung, die links stärker ausgeprägt sei als rechts, sodass in Bezug auf das fachorthopädische Gutachten vom 07.07.1978 (Dres. M. und R.) diese funktionelle Beeinträchtigung zugenommen habe. Aus diesem Grund möchte er – Dr. A. – ab diesem Zeitpunkt die Verschlimmerung festlegen. Unter Würdigung der Aktenunterlagen könne man feststellen, dass die vordere Kreuzbandruptur, die jetzt festgestellt worden sei, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch seit dem Unfall aus dem Jahr 1978 bestehe, wobei die Aktenlage dies nicht hergebe und der Kläger glaubhaft versichere, dass er in der Zwischenzeit keine Knieverletzung mehr erlitten habe. Insofern sei sicherlich eine Verschlimmerung der posttraumatischen Veränderung festzustellen, wobei die Kreuzbandruptur an sich schon Bestandteil des Unfalls aus dem Jahr 1978 gewesen sei. Unter Würdigung dieser Ausführungen sei die MdE seit dem fachorthopädischen Gutachten vom 07.07.1978 auf 20 vom Hundert einzuschätzen. Durch die Instabilität des linken Kniegelenkes habe sich eine vorauseilende posttraumatische Arthrose eingestellt.

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T. an, wonach im Unfallfolgezustand des Klägers keine wesentliche Änderung eingetreten und die unfallbedingte MdE auch weiterhin mit unter 10 vom Hundert zu bewerten ist. Dem abweichenden Gutachten des Dr. A. vermag der Senat nicht zu folgen.

Bereits im vorangegangenen Verfahren S 4 U 6/89L 2 U 27/91 wurde festgestellt, dass die stetig fortschreitende Arthrose im linken Kniegelenk des Klägers keine Folge des Arbeitsunfalls vom 25.02.1978, sondern anlagebedingt entstanden ist. Bereits aus den Röntgenaufnahmen vom Unfalltag, die die Dres. M. und R. in ihrem Gutachten vom 07.07.1978 beschrieben haben, war die beginnende Arthrose des linken Kniegelenks erkennbar. Alle im damaligen Verfahren gehörten Gutachter, auch Prof. Dr. M., der in seinem Gutachten vom 09.06.1990 zu einer abweichenden MdE-Einschätzung gelangt war, haben bestätigt, dass die Arthrose bereits vor dem Unfall ihren Anfang genommen hatte, ständig fortgeschritten und unfallunabhängig entstanden ist. Der Senat hat mit dem Urteil vom 27.01.1998 entschieden, dass es sich um eine anlagebedingte Gesundheitsstörung handelt, die nicht auf den Unfall vom 25.02.1978 zurückzuführen ist. Damit stellt auch die durch den Gelenkverschleiß bedingte zunehmende Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks keine Folge dieses Unfalls dar, wie Dr. T. nachvollziehbar dargelegt hat.

Auch die Auffassung des Dr. A., die er in seinen im Berufungsverfahren vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen nochmals aufrecht erhalten hat, dass der Unfall eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes verursacht habe, überzeugt nicht. Die Diagnose einer Kreuzbandruptur wurde erstmals von Dr. A. gestellt anhand einer Kernspintomographie, die am 28.01.2003 – rund 25 Jahre nach dem Unfall vom 25.02.1978 – gefertigt wurde, in der das vordere Kreuzband nicht mehr dargestellt wurde. Nach dem Unfall vom 25.02.1978 wurde aber im Bereich des linken Knies keine Bandinstabilität festgestellt. Im OP-Bericht des Heiliggeist-Krankenhauses vom 26.02.1978 wird keine Bandverletzung beschrieben. Bei der klinischen Untersuchung anlässlich der Erstbegutachtung vom 07.07.1978 wurde die Bandfestigkeit überprüft. Es zeigte sich keine Lockerung der Seitenbänder und auch eine Kreuzbandlockerung bestand nicht. Streckung und Beugung des Kniegelenks waren frei. Auch bei den späteren zahlreichen Begutachtungen wurde keine Bandinstabilität beschrieben. Dr. A. hat selbst eingeräumt, dass die Aktenlage die Feststellung, die Kreuzbandruptur bestehe seit dem Unfall aus dem Jahre 1978, „nicht hergibt“. Bei fehlendem Anhalt für eine Bandverletzung zeitnah zum Unfall vom 25.02.1978 spricht mehr dafür, dass der Verlust des vorderen Kreuzbandes unfallunabhängig als Folge der fortschreitenden Arthrose im Kniegelenk entstanden ist, wie es Dr. Hochstein in seiner von der Beklagten vorgelegten beratungsärztlichen Stellungnahme vom 07.04.2003 dargelegt hat. Die Wahrscheinlichkeit eines Unfallzusammenhangs ist bei dieser Sachlage nicht erwiesen.

Die Einholung eines weiteren Zusammenhangsgutachtens, wie in dem vom Kläger vorgelegten Befundbericht des Prof. Dr. Th., vom 03.05.2005 empfohlen, zur Klärung, ob zusätzlich ein Kreuzbandriss entstanden ist und die Arthrose des linken Kniegelenks unmittelbare Folge des Unfalls war, ist nach Auffassung des Senats nicht geboten. Mit dem Vorliegen eines Kreuzbandrisses hat sich bereits Dr. A. gutachterlich befasst, was Prof. Dr. Th., offensichtlich nicht bekannt war. Dass die Arthrose des linken Kniegelenks keine Folge des Arbeitsunfalls vom 25.02.1978 ist, wurde – wie dargelegt – schon im Verfahren S 4 U 6/89L 2 U 27/91 durch mehrere Gutachten geklärt, so dass für eine weitere Begutachtung kein Anlass besteht.

Damit war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

I. Rechtsmittelbelehrung

Dieses Urteil kann nicht mit der Revision angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen und vom Landessozialgericht nicht zugelassen worden ist.

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht, Kassel (Postanschrift: 34114 Kassel) einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:

a) die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von den Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten, sofern die Bevollmächtigten kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.

Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

b) jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.

Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts brauchen sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.

In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden.

Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter I a) genannten Gewerkschaften oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 25. Mai 2005 - L 2 U 133/04

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 25. Mai 2005 - L 2 U 133/04 zitiert 12 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 128


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 214 Geltung auch für frühere Versicherungsfälle


(1) Die Vorschriften des Ersten und Fünften Abschnitts des Dritten Kapitels gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind; dies gilt nicht für die Vorschrift über Leistungen an Berechtigte im

Referenzen

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Fünften Abschnitts des Dritten Kapitels gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind; dies gilt nicht für die Vorschrift über Leistungen an Berechtigte im Ausland.

(2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn der Jahresarbeitsverdienst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals oder aufgrund der §§ 90 und 91 neu festgesetzt wird. Die Vorschrift des § 93 über den Jahresarbeitsverdienst für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind; die Geldleistungen sind von dem auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden 1. Juli an neu festzustellen; die generelle Bestandsschutzregelung bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals festzusetzen sind. § 73 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind.

(4) Soweit sich die Vorschriften über das Verfahren, den Datenschutz sowie die Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu Dritten auf bestimmte Versicherungsfälle beziehen, gelten sie auch hinsichtlich der Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Fünften Abschnitts des Dritten Kapitels gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind; dies gilt nicht für die Vorschrift über Leistungen an Berechtigte im Ausland.

(2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn der Jahresarbeitsverdienst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals oder aufgrund der §§ 90 und 91 neu festgesetzt wird. Die Vorschrift des § 93 über den Jahresarbeitsverdienst für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind; die Geldleistungen sind von dem auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden 1. Juli an neu festzustellen; die generelle Bestandsschutzregelung bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals festzusetzen sind. § 73 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind.

(4) Soweit sich die Vorschriften über das Verfahren, den Datenschutz sowie die Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu Dritten auf bestimmte Versicherungsfälle beziehen, gelten sie auch hinsichtlich der Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.