Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 26. Nov. 2014 - L 9 SO 23/11
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Höhe der seitens des Beklagten zu gewährenden Hilfe zur Pflege für den mittlerweile verstorbenen U... T....
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Bei der Klägerin handelt es sich um einen ambulanten Pflegedienst. Sie hat den am 28. Februar 1953 geborenen Hilfebedürftigen U... T... (im Folgenden: der Hilfebedürftige) seit Februar 2005 bis zu seinem Tod am 18. Juli 2006 gepflegt. Der Hilfebedürftige war nach einem Hinterwandinfarkt im Jahr 2004 schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Er erhielt die Pflegestufe III. Er war in fast allen Hilfebereichen auf eine vollständige Übernahme der Verrichtungen durch eine Pflegeperson angewiesen. Er wohnte in der Wohngemeinschaft K..., wobei er mit dem Vermieter im Februar 2005 einen eigenen Mietvertrag abgeschlossen hatte. Mit der Klägerin schloss er am 23. Juni 2005 rückwirkend zum 2. Februar 2005 einen Pflegevertrag, der in § 2 vorsah, dass die Leistungen der Klägerin im Haushalt des Hilfebedürftigen erbracht würden. Gemäß § 5 des Vertrages sollte der Vertrag während eines vorübergehenden Aufenthaltes des Hilfebedürftigen in einer stationären Einrichtung ruhen und durch eine dauernde Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim enden, ohne dass es einer Kündigung bedürfe.
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Am 28. April 2005 stellte der Hilfebedürftige beim Beklagten einen Antrag auf Übernahme der ungedeckten Pflegekosten. Mit Bescheid vom 17. Juni 2005 lehnte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 27. April 2005 mit der Begründung ab, dass er erst am 28. April 2005 erstmals Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit des Herrn T... erhalten habe. Für die Monate April 2005 bis Februar 2006 gewährte der Beklagte dem Hilfebedürftigen Leistungen der Hilfe zur Pflege, jedoch in geringerer als der beantragten Höhe. Der Beklagte berief sich hinsichtlich der Kürzung der Leistungen auf das Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), das in einigen Bereichen eine etwas geringere Pflegebedürftigkeit vorsah als von der Klägerin jeweils abgerechnet wurde.
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Der Hilfebedürftige legte gegen diese Bescheide im Hinblick auf den aus seiner Sicht ordnungsgemäß abgerechneten Pflegeumfang jeweils Widersprüche ein. Der Beklagte wies alle Widersprüche unter Bezugnahme auf das Gutachten des MDK als unbegründet zurück.
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Der Hilfebedürftige hat hiergegen jeweils Klage erhoben und zwar hinsichtlich des Zeitraums Februar bis Juni 2005 und August 2005 zum ursprünglichen Aktenzeichen S 10 SO 123/06 und hinsichtlich der Zeiträume Juli 2005 und September 2005 bis Februar 2006 zum ursprünglichen Aktenzeichen S 12 SO 261/06. Das Sozialgericht Schleswig hat diese Klagen durch Beschluss vom 17. Februar 2009 zum Aktenzeichen S 11 SO 261/06 verbunden. Der Hilfebedürftige hat zur Begründung geltend gemacht, der Beklagte habe lediglich 4.804,36 EUR statt beantragter 15.145,39 EUR bzw. lediglich 8.454,87 EUR statt beantragter 20.299,86 EUR geleistet. Allein das MDK-Gutachten habe es nicht vermocht, den konkreten und angemessenen Pflegebedarf ausreichend darzustellen.
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Nachdem der Hilfebedürftige verstorben war, hat die Klägerin den Rechtsstreit durch Schriftsatz vom 1. Dezember 2010 aufgenommen. Sie beruft sich darauf, dass auch ein Pflegedienst unter die Vorschrift des § 19 Abs. 6 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), falle. Soweit das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 13. Juli 2010 (Az.: B 8 SO 13/09 R) diese Frage anders entschieden habe, begegne diese Entscheidung erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn sie verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Zur weiteren Begründung hat die Klägerin auf einen Aufsatz von Dr. Groß zur zitierten BSG-Entscheidung in der Fachzeitschrift „Häusliche Pflege“ 11/2010 Seite 36 ff. verwiesen. In diesem Aufsatz weise der Verfasser zutreffend darauf hin, dass die Differenzierungskriterien, die nach Ansicht des BSG eine unterschiedliche Behandlung von stationären bzw. teilstationären Einrichtungen einerseits und ambulanten Pflegediensten andererseits rechtfertigen sollten, nicht stichhaltig, sondern geradezu willkürlich herangezogen worden seien. Maßgeblich sei vor allem, dass der Begriff der Einrichtung durch das BSG viel zu eng gefasst werde. Der Beklagte selbst sei es gewesen, der in unzähligen Parallelverfahren im Zusammenhang mit der so genannten Einsatzpauschale immer wieder darauf hingewiesen habe, dass die von der Klägerin praktizierte Form der Pflege in betreuten Wohngemeinschaften gleichzusetzen sei mit einer Pflege im Modell des betreuten Wohnens oder in anderen Servicehäusern. Auch im vorliegenden Fall sei es so gewesen, dass der verstorbene Hilfebedürftige zwar ambulante Leistungen in einer Wohngemeinschaft erhalten, diese Wohngemeinschaft aber gleichwohl eine enge räumliche Bindung an ein Gebäude aufgewiesen habe. Denn sie, die Klägerin, habe in dieser Wohngemeinschaft immer gleichzeitig eine Vielzahl von Bewohnern betreut. Das BSG habe in der zitierten Entscheidung selbst darauf hingewiesen, dass maßgeblich für den Begriff der Einrichtung im Sinne des Sozialrechts seit jeher die räumliche Bindung an ein Gebäude sei. Insoweit sei es auch im konkreten Fall zulässig, die in den Räumlichkeiten der Wohngemeinschaft in K... praktizierte Pflege unter den weit gefassten Einrichtungsbegriff des § 13 Abs. 2 SGB XII zu subsummieren. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Rechtsstreit um ungedeckte Pflegekosten gehe, die seit einem Jahr vor dem Ableben des Hilfebedürftigen geltend gemacht worden seien. Schon aus diesem Grund sei die Erwägung des BSG im zitierten Urteil, eine Differenzierung zwischen stationären Einrichtungen und ambulanten Pflegediensten im Hinblick auf § 19 Abs. 6 SGB XII sei nicht zu beanstanden, auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Denn das BSG habe maßgeblich mit dem bei ambulanten Pflegediensten regelmäßig geringeren Ausfallrisiko argumentiert, weil einerseits das Kostenrisiko für stationäre Einrichtungen ohnehin höher sei und andererseits diese auch ihre Leistungen in größeren zeitlichen Abständen abrechnen würden. Im vorliegenden Fall habe sie, die Klägerin, ihre Leistungen jedoch unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen Leistungsmonats abgerechnet und die damalige Betreuerin des Hilfebedürftigen habe diese auch zeitnah an das zuständige Sozialamt weitergeleitet. Jenes habe jedoch über die Erstattungsanträge des Hilfebedürftigen erst bis zu fünf Monate später entschieden, die Widerspruchsbehörde erst bis zu elf Monate später. Unter diesen Umständen von einem geringeren Ausfallrisiko eines ambulanten Pflegedienstes zu sprechen, sei nicht statthaft. Zumindest sei es dem Beklagten unter diesen, in seiner Verantwortungssphäre liegenden zeitlichen Verzögerungen verwehrt, sich auf die Gründe des zitierten BSG-Urteils zu berufen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die den Zeitraum Februar 2005 bis Februar 2006 betreffenden Bescheide und Widerspruchsbescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die ungedeckten Pflegekosten des Herrn U... T... in der jeweils beantragten Höhe zu übernehmen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat sich zur Begründung auf die bereits von der Klägerin zitierte Entscheidung des BSG berufen. Dieses unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie das BSG zutreffend dargestellt habe, sei unter Beachtung des Wortlauts, der Systematik sowie der Gesetzeshistorie des § 19 Abs. 6 SGB XII der Wille des Gesetzgebers hinsichtlich der Gleichbehandlung von ambulanten Diensten und stationären Einrichtungen nicht erkennbar, was sich daraus begründe, dass zwischen dem Leistungsanbieter von stationären Einrichtungen und dem Sozialhilfeträger ein sogenanntes Dreiecksverhältnis bestehe. Der Träger der Sozialhilfe stehe mit dem Träger der Einrichtung hinsichtlich der Vergütung und der besonderen Ausgestaltung der Entgelte in einem unmittelbaren Kontakt. Ausgehandelt würden hierbei fixe Entgelte in Form von Tagessätzen. Darüber hinaus würden in Form eines Landesrahmenvertrages Detailfragen etwa auch zum Umgang mit Leistungsausschlüssen z. B. durch den Tod eines Heimbewohners vereinbart und fixiert. Der Gesetzgeber habe diese Entscheidung trotz Kenntnis der Problematik auch in den folgenden Reformen nicht verändert. Im Vergleich zu den in § 19 Abs. 6 SGB XII genannten Institutionen bestehe mit den ambulanten Leistungsträgern kein unmittelbarer Kontakt. Es handele sich im Hinblick auf die Höhe des Entgelts um kein klassisches Dreiecksverhältnis. Im Bereich der ambulanten Hilfe zur Pflege werde der Sozialhilfeträger mit Sachverhalten konfrontiert, die im Nachhinein nicht mehr schlüssig nachprüfbar seien und einer zuverlässigen Rechtfertigung im Hinblick auf die geleistete Pflege nicht mehr zugänglich seien. Bei einer stationären Betreuung entstehe durch die Pauschalierung von Leistungen keine derartige Problematik. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, nunmehr als eine der in § 13 SGB XII genannten Einrichtungen eingeordnet zu werden, könne dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin habe in vorangegangenen Verfahren jeweils betont, dass es sich um eine eigenständige Wohnform handele, die Mietverträge mit einem privaten Vermieter abgeschlossen würden und andere ambulante Pflegedienste auf Wunsch des Mieters tätig werden könnten. Entgegen der Auffassung der Klägerin spiele das zeitliche Moment im Falle des § 19 Abs. 6 SGB XII und auch in dem zitierten Urteil des BSG keine gewichtige Rolle. Vielmehr sei Schwerpunkt der Differenzierung das bereits genannte Dreiecksverhältnis, das in den Fällen der ambulanten Pflege gerade nicht bestehe. So werde der Pflegevertrag im Regelfall auf der Grundlage des vom ambulanten Pflegedienst eigens festgestellten Hilfebedarfes ausgestaltet. Die Einschätzungs- und Interpretationsspielräume würden von den Leistungsanbietern ausgeübt und ausgefüllt, in aller Regel ohne vorherige Einschaltung des Sozialhilfeträgers. Ein Durchgriff vom Leistungsanbieter auf den Sozialhilfeträger existiere insofern zu Recht nicht.
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Das Sozialgericht Schleswig hat die Klage durch Urteil vom 13. April 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der noch ungedeckten Kosten für die dem Hilfeempfänger im streitigen Zeitraum erbrachten ambulanten Pflegeleistungen aus § 19 Abs. 6 SGB XII i. V. m. den §§ 61 ff. SGB XII habe. Nach § 19 Abs. 6 SGB XII stehe der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung dem Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tod demjenigen zu, der die Leistungen erbracht oder die Pflege geleistet hat. Das BSG habe diesen Anspruch auf stationäre Einrichtungen beschränkt. Eine Gleichstellung ambulanter Dienste erfolge nicht. Die Kammer teile die Begründung des BSG und mache sie sich zu eigen.
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Gegen das am 21. Juli 2011 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Schleswig hat die Klägerin am 27. Juli 2011 Berufung eingelegt. Sie beruft sich zur Begründung auf die bereits im Rahmen der ersten Instanz vorgetragenen Gründe.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Schleswig vom 13. April 2011 und der Ausgangsbescheide des Sozialamtes N... vom 17. Juni 2005, 12. August 2005 und 18. September 2005 in der Form der Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 17. Februar 2006 den Beklagten zu verurteilen, die ungedeckten Pflegekosten des verstobenen Herrn U... T... für die Monate Februar, März, April, Juni und August 2005 in beantragter Höhe zu übernehmen sowie unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Schleswig vom 13. April 2011 und der Ausgangsbescheide des Sozialamts N... vom 29. Dezember 2005, 25. Oktober 2005, 25. Januar 2006, 20. Februar 2006 und 21. März 2006 in der Form der Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 19. Mai 2006 den Beklagten zu verurteilen, die ungedeckten Pflegekosten des verstorbenen Herrn U... T... für die Monate Juli 2005 und September 2005 bis einschließlich Februar 2006 in Höhe der jeweils beantragten Beträge zu übernehmen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er bezieht sich zur Begründung ebenfalls auf das bereits im Rahmen der ersten Instanz Vorgebrachte.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Schleswig hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten für die ambulante Pflege des Hilfebedürftigen als dessen Rechtsnachfolgerin im Zeitraum Februar 2005 bis Februar 2006.
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Ein Anspruch der Klägerin käme hier allein gemäß § 19 Abs. 6 i.V.m. §§ 61 ff. SGB XII in Betracht. Gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII steht der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre. Liegen diese Voraussetzungen vor, tritt der Leistungserbringer im Wege der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis in die Rechte des ursprünglich Leistungsberechtigten, also des Hilfebedürftigen, ein (BSG, Urteil vom 13.07.2010 – B 8 SO 13/09 R, zitiert nach juris, m.w.N.).
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Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, da hier weder ein Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen noch auf Pflegegeld im Streit steht. Die Klägerin hat gegenüber dem Hilfebedürftigen keine Leistungen für Einrichtungen im Sinne des § 19 Abs. 6 SGB XII erbracht. Leistungen können gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden, wobei Einrichtungen in diesem Sinne gemäß § 13 Abs. 2 SGB XII alle Einrichtungen sind, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat unter den Begriff der Einrichtung einen in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und Leistungen der Sozialhilfe erbringt, gefasst, wobei als wesentliches Merkmal die Bindung an ein Gebäude vorausgesetzt wurde (BVerwGE 95, 149, 152; BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91, FEVS 45, 52 ff.; Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 13/91, FEVS 45, 183 ff.; Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 17/91, ZfSH/SGb 1995, 535 ff.; BVerwGE 48, 228 ff = Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 6).
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Soweit eine Mindermeinung der Auffassung ist, dass der Einrichtungsbegriff in § 19 Abs. 6 SGB XII auch die ambulanten Dienste umfassen müsse (so SG Hamburg, Urteil vom 14.03.2008 – S 58/SO 514/06, juris Rn. 24 ff.; Neumann in: Hauck/Noftz, SGB XII K § 19, Rn. 35; Groß in: Häusliche Pflege 11/2010 S. 36), folgt der Senat dem nicht. Die zitierte Auffassung stützt sich teilweise auf die in § 19 Abs. 6 SGB XII gewählte Formulierung „Leistungen für Einrichtungen“. Aus dieser Formulierung lasse sich schließen, dass der Gesetzgeber die zum Recht nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSGH) unterschiedene Begrifflichkeit zwischen „Leistungen in Einrichtungen“ und „Leistungen durch Einrichtungen“ habe aufgeben wollen und insofern nunmehr unter den Einrichtungsbegriff auch die Leistungen, die durch eine Einrichtung erbracht würden, zu subsummieren seien. Hierunter könnten auch Leistungen durch ambulante Dienste fallen. Diese Auffassung lässt aber außer Acht, dass nach der insoweit eindeutigen Formulierung in § 13 Abs. 1 S. 1 SGB XII, auf den in § 13 Abs. 2 SGB XII Bezug genommen wird, die ambulanten Leistungen als außerhalb von Einrichtungen erbracht definiert werden. Auch § 75 Abs. 1 SGB XII differenziert ausdrücklich zwischen dem Begriff der Einrichtung und dem der Dienste. Demnach sind gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Einrichtungen stationäre und teilstationäre Einrichtungen im Sinne von § 13. Gemäß Satz 2 finden die §§ 75 bis 80 SGB XII auch für Dienste Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber des SGB XII keine weite Auslegung des Einrichtungsbegriffs, der ambulante Dienste umfassen könnte, zugrundegelegt hat.
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Die Klägerin hat ihre Leistungen gegenüber dem Hilfebedürftigen ambulant erbracht. Der Hilfebedürftige hat in einer Wohngemeinschaft gewohnt und hierfür einen eigenen Mietvertrag abgeschlossen. Mit der Klägerin hat er einen Pflegevertrag geschlossen, der ausdrücklich die Leistungserbringung im Haushalt des Hilfebedürftigen vorsah. Wäre der Hilfebedürftige in eine andere Wohnung verzogen, wäre der Pflegevertrag hiervon unberührt geblieben. Auch sollte der Vertrag gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ruhen bzw. enden, solange und soweit sich der Hilfebedürftige in einer stationären Einrichtung aufgehalten hätte. Diese Umstände sprechen unzweifelhaft für das Vorliegen einer Leistung außerhalb von Einrichtungen. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die von ihr praktizierte Form der Pflege gleichzusetzen sei mit dem Modell des betreuten Wohnens oder in anderen Servicehäusern, folgt der Senat dem nicht. Auch wenn die Klägerin Synergieeffekte dadurch erreichen konnte, dass sie in der Wohngemeinschaft des Hilfebedürftigen mehrere Personen betreute, war jedenfalls der Vertrag des Hilfebedürftigen im vorliegenden Fall nicht an einen Aufenthalt in der Wohngemeinschaft gekoppelt. Die von der Klägerin geltend gemachte räumliche Bindung an das Gebäude galt insofern eventuell für die Klägerin, weil Mitarbeiter von ihr in dem Gebäude für mehrere Bewohner tätig waren, nicht jedoch für den Hilfebedürftigen, der dieses Gebäude jederzeit hätte verlassen können. In diesem Fall wäre die Klägerin für ihn in einem anderen Gebäude tätig geworden. Auf der anderen Seite wiederum könnten sich die Mitglieder der Wohngemeinschaft unter Einhaltung der Kündigungsfristen entscheiden, einen anderen Pflegedienst mit der Durchführung der ambulanten Pflege zu beauftragen.
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Dass § 19 Abs. 6 SGB XII Leistungen für Einrichtungen substantiell anders behandelt als ambulante Leistungen, verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Ein Verstoß gegen das Postulat in Art. 3 Abs. 1 GG, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, liegt vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschluss vom 07.10.1980 - 1 BvL 50/79, 1 BvL 81 BvL 89/79, 1 BvR 21 BvR 240/79, juris Rn. 47). Wesentlich Gleiches ist demnach gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (ständige Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23.10.1951, 2 BvG 1/51, zitiert nach juris).
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Zwischen den Erbringern ambulanter Leistungen und den Leistungserbringern in Einrichtungen bestehen Unterschiede so substantieller Art, dass sie eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Damit folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 13.07.2010 – B 8 SO 13/09 R, juris Rn. 15 ff.) und der herrschenden Auffassung in der Literatur (Coseriu in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 19 SGB XII, Rn. 59 f.; Grube in: Grube/Wahrendorf SGB XII 5. Aufl. 2014, Rn. 27; BeckOK SozR/Groth SGB XII § 19 Rn. 27; Hohm, in Schellhorn/Schellhorn/Hohm SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 19 Rz 59; a.A.: SG Hamburg, Urteil vom 14.03.2008 - S 58/SO 514/06, juris Rn. 24 ff.; Neumann in: Hauck/Noftz, SGB XII K § 19, Rn. 35). Wie das BSG zutreffend ausführt, sollen durch die Regelung in § 19 Abs. 6 SGB XII die Träger einer Einrichtung, die Hilfe zur Pflege erbracht haben, einerseits und Pflegepersonen im Sinne von nahen Angehörigen des Pflegebedürftigen andererseits in ihrem Vertrauen auf die Gewährung von Leistungen geschützt werden. Dabei rechtfertige sich der besondere Schutz der Einrichtungsträger dadurch, dass stationäre Pflege im Regelfall gewährt werde, wenn ambulante Hilfen nicht ausreichend seien, was insbesondere dann der Fall sei, wenn der Hilfebedürftige in einem zunehmenden Maße pflegebedürftig werde. Aus dem in § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 5 SGB XII normierten Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach ambulante Leistungen grundsätzlich den stationären vorzuziehen seien, könne entnommen werden, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von höheren Kosten für die stationäre Pflege im Vergleich zur ambulanten Pflege ausgehe. Das Kostenrisiko sei daher für den Erbringer stationärer Leistungen typischerweise größer als für einen ambulanten Leistungserbringer. Zudem sei davon auszugehen, dass Einrichtungsträger ihre Leistungen im Regelfall in größeren zeitlichen Abständen abrechneten, sodass sie eher gefährdet seien, den Anspruch auf Leistungen in einem größeren Umfang durch den Tod des Hilfeberechtigten zu verlieren. Schließlich sei besonders zu beachten, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorgängerregelung zu § 19 Abs. 6 SGB XII (§ 28 Abs. 2 BSHG) nicht den Fall vor Augen gehabt habe, dass es um höhere Leistungen nach einer Leistungsbewilligung gehe, sondern lediglich beabsichtigt habe, dass der Leistungserbringer nicht leer ausgehe (BT-Drs. 13/3904, S. 45). Dieser Argumentation schließt sich der Senat an. Die vom Bundessozialgericht dargestellte Differenzierung dahingehend, dass die Pflege innerhalb von Einrichtungen insbesondere für Menschen mit sehr umfangreichem Pflegebedarf erbracht werde, wohingegen bei ambulanter Leistungserbringung regelmäßig ein geringerer Pflegebedarf bestehe, gilt zwar offenkundig nicht für alle Fälle. So war auch im vorliegenden Fall der Hilfebedürftige sehr umfangreich pflegebedürftig, obwohl er ambulant versorgt wurde. Dass es ggf. auch zahlenmäßig nicht unbeachtliche Einzelfälle gibt, die dem generellen Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht entsprechen, schließt aber eine Differenzierung des Gesetzgebers hinsichtlich unterschiedlicher Normadressaten nicht aus. Betrachtet man die ambulante Betreuung durch Pflegedienste im Ganzen und vergleicht sie mit der Pflege von Menschen in Einrichtungen, verbleibt es bei der Einschätzung, dass ambulante Pflege häufig Menschen mit geringerem Pflegebedarf erbracht wird, während innerhalb von Einrichtungen sehr häufig in hohem Maße Pflegebedürftige betreut werden. Auch ist davon auszugehen, dass von der Pflege in Einrichtungen signifikant häufiger Menschen betroffen sind, deren Tod absehbar bevorsteht, als dies hinsichtlich ambulant gepflegten Menschen der Fall ist.
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Soweit der Beklagte als wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen Einrichtungen und ambulanten Diensten auf das zwischen den Einrichtungen, Sozialleistungsträgern und Hilfebedürftigen bestehende Dreiecksverhältnis abstellt, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass von einem entsprechenden Dreiecksverhältnis ebenso in der Beziehung zwischen ambulanten Diensten und den anderen Akteuren auszugehen ist. Dies ergibt sich schon aus § 75 Abs. 1 S. 2 SGB XII, der die ambulanten Dienste hinsichtlich der Regelungen über Leistungs-, Vergütungs- und Prüfvereinbarungen den Einrichtungen gleichstellt. Ein Differenzierungskriterium, das eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen könnte, sieht der Senat hierin insofern nicht.
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An dem Ergebnis, dass die Klägerin von einer Geltendmachung des ursprünglichen Anspruchs des Hilfebedürftigen ausgeschlossen ist, ändert auch die am 18. November 2014 ergangene Entscheidung des BSG (AZ: B 8 SO 23/13 R, bislang lediglich als Terminsbericht veröffentlicht, Einzelheiten zum Sachverhalt aber ersichtlich aus dem vorgehenden Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.09.2013 – L 20 SO 394/12, zitiert nach juris) nichts. Hier hat das BSG dem klagenden ambulanten Pflegedienst Leistungen auch nach dem Tod der dortigen Hilfebedürftigen zugesprochen. Rechtsgrundlage war ein unmittelbarer zivilrechtlicher Zahlungsanspruch des Pflegedienstes gegenüber dem Sozialhilfeträger aus einem Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers. Im dort entschiedenen Fall hatte der Sozialhilfeträger noch vor dem Vertragsschluss zwischen der Hilfeempfängerin und dem Pflegedienst einen Kostenübernahmebescheid dem Grunde nach und eine Kostenzusage hinsichtlich konkreter Leistungs- und Verbundkomplexe abgegeben. Das BSG sah hierin wie auch die Vorinstanzen einen Schuldbeitritt, der eine gesamtschuldnerische Haftung von Hilfeempfänger und Sozialleistungsträger zur Folge hatte und somit nicht durch den Tod der Hilfeempfängerin erlosch. Die Rechtsprechung des BSG zum sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis (Urteile vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R und vom 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R, zitiert nach juris) wurde dabei auf Leistungen ambulanter Pflegedienste übertragen.
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Im hier vom Senat zu entscheidenden Fall kommt diese Rechtsprechung jedoch nicht zur Anwendung. Zum einen fehlt es bereits an der erforderlichen Kostenzusage seitens des Beklagten gegenüber der Klägerin. Diese ist vorliegend ohne Absicherung in Vorleistung getreten. Zum anderen kann aber der vom BSG angenommene Schuldbeitritt auch jeweils nur insoweit reichen, als Leistungen auch der Höhe nach bewilligt wurden. Hierfür muss zwar kein konkreter Betrag genannt sein, im zitierten Fall hatte der Sozialleistungsträger lediglich die Leistungskomplexe benannt und auf die geltende Vergütungsvereinbarung des Pflegedienstes mit den gesetzlichen Pflegekassen nach § 89 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) verwiesen, aber die Kostenzusage kann sich nur auf die auch seitens des Sozialleistungsträgers anerkannten Leistungskomplexe beziehen. Nur insoweit kann der Wille des Sozialleistungsträgers reichen, den Verpflichtungen des Hilfeempfängers aus dem Pflegevertrag beizutreten. So hat das SG Dortmund (Urteil vom 21.08.2012 – S 41 SO 583/11, zitiert nach juris) in der dem BSG-Urteil vom 18. November 2014 zugrundeliegenden erstinstanzlichen Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass § 19 Abs. 6 SGB XII weiterhin für die Fälle maßgeblich sei, in denen der Tod des Hilfeempfängers vor der Kostenübernahme durch Bewilligungsbescheid eintrete oder in denen der Leistungserbringer als Rechtsnachfolger des Hilfeempfängers höhere als die bewilligten Leistungen begehre (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 - L 1 SO 8/10, juris Rn. 36). Die letztgenannte Konstellation liegt hier vor. Da der Beklagte im vorliegenden Fall bereits mit der ersten Bewilligung der Leistungen durch die Bescheide vom 12. August 2005 die Höhe der Leistungen auf die nach seiner Auffassung nur erforderlichen Pflegekomplexe beschränkt hat, könnte ein möglicherweise hierin zu sehender Schuldbeitritt lediglich für die dort bewilligten Leistungen im Einzelnen gelten. Diese Leistungen stehen hier jedoch nicht im Streit, sondern nur die über die Bewilligung des Beklagten hinausgehenden abgerechneten Pflegeleistungen.
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Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG durch den Senat zuzulassen, bestehen nicht, da die hier zugrundeliegende Rechtsfrage bereits abschließend durch das BSG geklärt wurde.
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Annotations
(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.
(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch
- 1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder - 2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.
(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Sie muß leistungsgerecht sein. Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(2) Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des Pflegedienstes sowie
- 1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, - 2.
die Träger der Sozialhilfe, die für die durch den Pflegedienst versorgten Pflegebedürftigen zuständig sind, sowie - 3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
(3) Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden. Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute. Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen sind, zu berücksichtigen; die in den Rahmenempfehlungen geregelten Verfahren zum Vorweis der voraussichtlichen Personalkosten im Sinne von § 85 Absatz 3 Satz 5 können berücksichtigt werden. § 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85 Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten entsprechend.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.