Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 22. März 2010 - L 9 B 16/10 SO ER

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2010:0322.L9B16.10SOER.0A
bei uns veröffentlicht am22.03.2010

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der vom Sozialgericht abgelehnte Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Aufhebungsbescheid, dessen sofortige Vollziehung der Antragsgegner angeordnet hat.

2

Die am … 1954 geborene Antragstellerin bezog vom Antragsgegner ab dem 1. April 2007 Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII), in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt. Zuletzt mit Bescheid vom 18. August 2008 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt „bis zur Erteilung eines neuen Bescheides“ in Höhe von 830,84 EUR für den Monat August 2008 und ab dem Monat September 2008 in Höhe von 814,84 EUR.

3

Mit Schreiben vom 30. April 2009 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 1. Juli 2009 neu berechnet werde. Die Antragstellerin wurde gebeten, den beigefügten Nachprüfungsbogen, die Vermögenserklärung sowie die Erklärung zum Pkw in allen Punkten auszufüllen und zu unterschreiben sowie entsprechende Nachweise einzureichen. Am 9. Juni 2009 sandte die Antragstellerin die Unterlagen an den Antragsgegner zurück. Sie hatte die Erklärungen teilweise unterschrieben, jeweils mit dem Vermerk „siehe Akte“ versehen und die auszufüllenden Felder durchgestrichen. Unter die Vermögenserklärung schrieb die Antragstellerin: „Meine Schadensersatzansprüche gegen alle beteiligten Behörden im Sinne des Strafgesetzbuches mache ich hiermit geltend!“.

4

Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, den nochmals beigefügten Nachprüfungsbogen, die Vermögenserklärung sowie die Erklärung zum Pkw in allen Punkten auszufüllen, zu unterschreiben, mit den entsprechenden Nachweisen zu versehen und bis zum 30. Juni 2009 zurückzusenden. Der Antragsgegner wies darauf hin, dass ohne Rücksendung der Unterlagen die der Antragstellerin bisher gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt zum 30. Juni 2009 wegen nicht nachgewiesenen Hilfebedarfs vollständig eingestellt werde.

5

Nachdem die Antragstellerin die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht hatte, hob der Antragsgegner den Bewilligungsbescheid vom 18. August 2008 mit Bescheid vom 2. Juli 2009 auf und stellte die Hilfe zum Lebensunterhalt mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 wegen nicht nachgewiesenen Hilfebedarfs ein. Außerdem ordnete er die sofortige Vollziehung der Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 18. August 2008 gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an. Letzteres begründete er im Einzelnen.

6

Mit Schreiben vom 30. Juni 2009, eingegangen beim Antragsgegner am 2. Juli 2009, bezog sich die Antragstellerin u. a. auf das Schreiben des Antragsgegners vom 11. Juni 2009 und führte im Einzelnen aus, dass sie nach ihrer Auffassung nicht verpflichtet sei, die Erklärungsbögen auszufüllen. Der Verweis „siehe Akte“ reiche zur Erklärung ihrer Vermögenssituation aus.

7

Am 3. August 2009 sprach die Antragstellerin beim Antragsgegner vor, worüber die Mitarbeiterin des Antragsgegners folgenden Vermerk fertigte:

8

„Frau A… sprach heute erneut hier vor und bat um Auszahlung ihrer Geldleistung. Ferner frage sie nach, ob Bürgermeister Steffensen Unterlagen abgegeben hat. Bereits am 31. Juli 2009 fragte Frau A. ebenfalls nach, ob Unterlagen abgegeben worden seien. Sie habe ein Gespräch mit Bürgermeister Steffensen gehabt. Am heutigen Tage wurde Frau A… nochmals erklärt, dass die fehlenden Unterlagen nachzureichen sind. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass mit Bescheid vom 2. Juli 2009 die Leistung eingestellt worden sei. Frau A. sieht ihr Schreiben vom 30. Juni 2009 als Widerspruch an. Frau A. wurde erklärt, dass gegen den Bescheid vom 2. Juli 2009 kein Widerspruch vorliegt. Zur Weitergewährung bräuchten nur die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden. Frau A. erwiderte, dass alle Angaben aus der Akte genommen werden könnten. Es habe sich nichts geändert. Frau A. wolle jetzt Strafanzeige stellen.“

9

Am 29. September 2009 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Schleswig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Sozialgericht Schleswig hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Oktober 2009 an das Sozialgericht Lübeck als das örtlich zuständige Sozialgericht verwiesen.

10

Zur Begründung ihres Begehrens hat die Antragstellerin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie die vom Antragsgegner angeforderten Unterlagen nicht auszufüllen brauche, da alles aktenkundig sei. Man könne von ihr nicht fordern, dass sie wiederholt die angeforderten Angaben mache. Durch das Ausfüllen der Unterlagen werde sie ständig auf das Unrecht, das ihr in Form einer Zwangsräumung widerfahren sei, gestoßen.

11

Auf Nachfrage des Sozialgerichts im Erörterungstermin am 5. November 2009 hat die Antragstellerin erklärt, ihre Vorsprache bei dem Antragsgegner am 3. August 2009 solle als Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Juli 2009 gewertet werden.

12

Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt,

13

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 2. Juli 2009 anzuordnen.

14

Der Antragsgegner hat beantragt,

15

den Antrag abzulehnen.

16

Zur Begründung hat er vorgetragen, die bloße Behauptung der Antragstellerin, weiterhin mittellos zu sein, reiche als Nachweis der Hilfebedürftigkeit nicht aus. Die Antragstellerin könne auch nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Vergangenheit verweisen. Es sei ihr im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten zuzumuten, die zur Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Angaben auf den übersandten Formularen zu tätigen und die erforderlichen Belege einzureichen. Ohne Mitwirkung der Antragstellerin könne nicht festgestellt werden, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorlägen.

17

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2009 den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die im Rahmen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG vorzunehmende Interessenabwägung ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides vom 2. Juli 2009 das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung überwiege, denn der Bescheid vom 2. Juli 2009 erweise sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Zur Überprüfung der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin sei es erforderlich, dass diese alle in den Fragebögen angeforderten Angaben mache und die entsprechenden Belege einreiche. Ein Verweis auf Angaben in früher abgegebenen Erklärungsbögen über abgelaufene Zeiträume reiche nicht aus. Die Leistungsvoraussetzungen des § 19 SGB XII könnten daher nicht mehr positiv festgestellt werden, sodass sich die Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), wesentlich geändert hätten. Es bestehe auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 2. Juli 2009, welches der Antragsgegner ausführlich und zutreffend dargestellt habe.

18

Gegen den ihr am 16. Dezember 2009 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am Montag, dem 18. Januar 2010 Beschwerde erhoben, zu deren Begründung sie ihrer Auffassung Nachdruck verleiht, ihren Mitwirkungspflichten mit der Rücksendung der Erklärungsbögen mit Schreiben am 9. Juni 2009 genügt zu haben.

19

Die Antragstellerin beantragt,

20

den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Dezember 2009 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 2. Juli 2009 anzuordnen.

21

Der Antragsgegner beantragt,

22

die Beschwerde zurückzuweisen.

23

Er verweist auf seinen Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren und auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses.

24

Die Antragstellerin hatte bereits am 21. Dezember 2009 beim Antragsgegner einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt gestellt. Nachdem die Antragstellerin den Aufforderungen des Antragsgegners mit Schreiben vom 23. Dezember 2009, 12. Januar 2010 und 15. Januar 2010, verschiedene Nachweise einzureichen, nicht nachgekommen ist, hat der Antragsgegner den Antrag mit Bescheid vom 8. Februar 2010 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass ein Hilfebedarf der Antragstellerin nicht nachgewiesen sei. Im Rahmen des daraufhin von der Antragstellerin beim Sozialgericht Lübeck angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 31 SO 24/10) hat sie die von der Antragsgegnerin angeforderten Nachweise zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit erbracht. Daraufhin hat das Amt B… der Antragstellerin mit Bescheid vom 11. März 2010 namens und im Auftrag des Antragsgegners ab dem 1. März 2010 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 828,76 Euro monatlich gewährt. Mit Bescheid vom 15. März 2010 hat das Amt B… darüber hinaus die in der Zeit von April 2009 bis Februar 2010 entstandenen Mietschulden der Antragstellerin in Höhe von 2.170,40 Euro darlehensweise übernommen.

25

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen.

II.

26

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

27

Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 2. Juli 2009 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist nach Auffassung des Senats jedoch bereits unzulässig. Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift ist Voraussetzung, dass ein Widerspruch gegen den belastenden Verwaltungsakt überhaupt erhoben wurde. Ohne Widerspruch kann die aufschiebende Wirkung weder eintreten noch vom Gericht angeordnet bzw. im Falle der Anordnung des Sofortvollzugs wiederhergestellt werden. Der Verwaltungsakt darf noch nicht bestandskräftig im Sinne des § 77 SGG sein (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdn. 7).

28

Hier hat die Antragstellerin keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Juli 2009 eingelegt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann ihr Schreiben vom 30. Juni 2009, welches am 2. Juli 2009 bei dem Antragsgegner einging, nicht als Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Juli 2009 angesehen werden, da dieser Bescheid zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 30. Juni 2009 noch gar nicht erlassen war. Obwohl der Bescheid vom 2. Juli 2009 mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist und die Antragstellerin bei ihrer persönlichen Vorsprache am 3. August 2009 von der Antragsgegnerin darauf hingewiesen worden ist, dass gegen den Bescheid vom 2. Juli 2009 kein Widerspruch vorliege, hat die Antragstellerin nicht unverzüglich, noch innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist gemäß § 84 Abs. 1 SGG Widerspruch eingelegt. Denn sie verblieb bei ihrer Auffassung, dass in ihrem Schreiben vom 30. Juni 2009 ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Juli 2009 zu sehen sei. Dies bestätigt sie auch in ihrem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 29. September 2009. Hier benennt die Antragstellerin ausdrücklich ihr Schreiben vom 30. Juni 2009 als Widerspruch, was einer etwaigen Auslegung ihres Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz vom 29. September 2009 als gleichzeitige Einlegung eines Widerspruchs entgegensteht. Unabhängig davon wäre ein am 29. September 2009 erhobener Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Juli 2009 auch eindeutig verfristet. Soweit die Antragstellerin dann im Erörterungstermin am 5. November 2009 erklärt hat, dass ihre Vorsprache am 3. August 2009 bei dem Antragsgegner als Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Juli 2009 gewertet werden solle, ändert dies nichts daran, dass die Antragstellerin am 3. August 2009 tatsächlich keinen Widerspruch eingelegt hat. Selbst wenn man der Antragstellerin folgen würde, wäre der Widerspruch nur mündlich und nicht, wie es § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG vorschreibt, schriftlich eingelegt worden; er wäre also unzulässig. Ein Widerspruch zur Niederschrift bei dem Antragsgegner im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG liegt schon deshalb nicht vor, da die Antragstellerin den Vermerk vom 3. August 2009 nicht unterschrieben hat.

29

Ob auch unzulässige Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung entfalten und damit verknüpft die Frage, ob eine entsprechende gerichtliche Anordnung überhaupt zulässig ist, ist streitig (siehe hierzu Keller, a.a.O., § 86a Rdn. 10). Einigkeit besteht insofern darin, dass die aufschiebende Wirkung jedenfalls bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs zu verneinen ist. Ein mündlich eingelegter Widerspruch – sähe man einen solchen denn in dem Gespräch vom 3. August 2009 – wäre aber offensichtlich unzulässig und entfaltete daher keine aufschiebende Wirkung.

30

Unabhängig von der vom Senat verneinten Zulässigkeit des Antrags der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG wäre die Beschwerde aber auch deshalb zurückzuweisen, da es für die Fortführung des Beschwerdeverfahrens zwischenzeitlich an dem dafür erforderlichen Gegenwartsbezug und damit dem Dringlichkeitselement fehlt. Denn streitgegenständlich ist hier nur noch ein in der Vergangenheit abgeschlossener Zeitraum. Die Leistungseinstellung mit dem Bescheid vom 2. Juli 2009 erfolgte zum 1. Juli 2009. Durch die Ablehnung des erneuten Leistungsantrages der Antragstellerin vom 21. Dezember 2009 mit Bescheid vom 8. Februar 2010, der Gegenstand des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Lübeck zum Aktenzeichen S 31 SO 24/10 ER ist, beschränkt sich der streitgegenständliche Zeitraum dieses Beschwerdeverfahrens auf die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. Dezember 2009. Denn auf einen neuen Bewilligungszeitraum bzw. einen Ablehnungsbescheid auf einen erneuten Leistungsantrag erstreckt sich der einstweilige Rechtsschutz nicht (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29. Dezember 2009, L 11 B 492/09 AS ER).

31

Das Rechtsinstrument des vorläufigen Rechtsschutzes ist dazu bestimmt, der Abwendung gegenwärtiger Notlagen zu dienen. Dies gilt nicht nur bei der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG mit dem entsprechenden Erfordernis im Rahmen des Anordnungsgrundes, sondern auch bei der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wie das Kriterium der unbilligen Härte (Rechtsgedanke des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG) verdeutlicht (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. September 2007, L 11 B 120/07 AS ER). Es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, einen Ausgleich für Rechtsbeziehungen in der Vergangenheit herbeizuführen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die früher geltend gemachte Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. November 2007, L 10 B 136/07 AS ER ; Beschluss vom 10. Oktober 2008, L 11 B 401/08 AS ER). Eine derartige Notlage hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch ist sie ersichtlich. Die aufgelaufenen Mietrückstände hat die Antragsgegnerin zur Vermeidung von Obdachlosigkeit mit Bescheid vom 15. März 2010 darlehensweise gem. § 34 SGB XII ausgeglichen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin Belege für eine durch die zum 1. Juli 2009 erfolgte Leistungseinstellung bis in Gegenwart fortwirkende Notlage entgegen den mehrfachen Aufforderungen des Antragsgegners im Rahmen des erneuten Antragsverfahrens ab dem 21. Dezember 2009 nicht vorgelegt.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

33

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86a


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt 1. bei der Entscheidung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 19 Leistungsberechtigte


(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. (2)

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 84


(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzur

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 34 Bedarfe für Bildung und Teilhabe


(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft na

Referenzen

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.

(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
2.
in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
3.
in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.

(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.