Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 25. Okt. 2017 - L 8 U 33/14

bei uns veröffentlicht am25.10.2017

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 28. April 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen begehren als Rechtsnachfolgerinnen des verstorbenen J. (Versicherter) Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund anerkannter Berufskrankheit nach Nr. 4111 – chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren ((mg/cbm) X Jahre) – der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

2

Der 1948 geborene Versicherte war nach einer Ausbildung im polnischen Bergbau vom 1. September 1963 bis zum 24. Juni 1966 in der Zeit vom 21. Juli 1966 bis zum 30. September 1974 als Bergmann im untertägigen Steinkohlebergbau in Polen tätig. Am 4. Oktober 1989 verzog der Versicherte in die Bundesrepublik Deutschland. Er beantragte mit Schreiben vom 11. Oktober 2008 die Anerkennung seiner Lungenerkrankung als Berufskrankheit.

3

Die Beklagte nahm daraufhin entsprechende Ermittlungen auf, holte insbesondere Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie ärztliche Gutachten bzw. Stellungnahmen von W. vom 11. August 2009, D. vom 27. April 2010 sowie Prof. M. vom 21. Juli 2010 und 9. Mai 2011 ein. Der Versicherte übersandte der Beklagten einen mit Datum vom 7. März 2000 ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis der Bundesrepublik Deutschland; einen Vertriebenenausweis besaß er nicht.

4

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 teilte die Beklagte dem Versicherten mit, ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass der Lungenerkrankung bestehe nicht, weil er die persönlichen Voraussetzungen des § 1 Fremdrentengesetz (FRG) nicht erfülle. Tätigkeiten, die geeignet gewesen seien, eine Berufskrankheit nach Nr. 4111 der Anlage 1 zur BKV zu verursachen, hätte der Versicherte ausschließlich im polnischen Steinkohlebergbau verrichtet. Somit sei für die Prüfung eines eventuellen Leistungsanspruches aus Anlass einer Berufskrankheit das FRG maßgebend. Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Bundesrepublik Deutschland sei, dass der Versicherte zum Kreis der Vertriebenen im Sinne des § 4 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG), die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt seien, gehöre (§ 1a FRG). Der Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft werde mit der Bescheinigung nach § 15 BVFG geführt. Vom Versicherten sei lediglich der Staatsangehörigkeitsausweis, der ihn als deutschen Staatsangehörigen ausweise, vorgelegt worden. Im Besitz eines Vertriebenenausweises bzw. einer Spätaussiedlerbescheinigung sei er nicht.

5

Den gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2011 am 20. Oktober 2011 erhobenen Widerspruch des Versicherten, mit dem geltend gemacht wurde, nach Auskunft der zuständigen Behörde in Polen sei nicht Polen zuständig, sondern Deutschland, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2012 als unbegründet zurück. Der Versicherte habe keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit einer Erkrankung im Sinne der Berufskrankheit nach Nr. 4111 der Anlage 1 zur BKV. Eine Exposition im Sinne der BK Nr. 4111 habe in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgelegen. Nach dem Territorialitätsprinzip erfasse das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung der Bundesrepublik Deutschland nur die Sachverhalte, die im Inland einträten. Ausnahmen seien gesondert geregelt, z.B. in § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), und § 4 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV), und dem FRG. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 SGB VII und des § 4 SGB IV lägen offensichtlich nicht vor. Das FRG finde mangels Vorliegens einer Vertriebenen-/Spätaussiedlereigenschaft keine Anwendung. Nach dem Beitritt Polens zur EU zum 1. Mai 2004 gelte Art. 38 VO Nr. 883/2004, wonach Leistungen aufgrund einer Berufskrankheit bei dem Mitgliedstaat geltend zu machen seien, bei dem die letzte bzw. alleinige schädigende Tätigkeit ausgeübt worden sei. Für die Anwendung des Art. 38 komme es nicht auf den Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland an, sondern auf das Vorliegen des sog. Leistungsfalles einer Berufskrankheit. Dieser liege nach dem Ergebnis der durchgeführten Begutachtung ab dem 23. August 2004 und somit nach dem Beitritt Polens zur Europäischen Union vor.

6

Hiergegen hat der Versicherte am 23. März 2012 beim Sozialgericht Schleswig Klage erhoben. Nach einer Auskunft der polnischen Sozialversicherungsanstalt in O. hänge die Zuständigkeit von der Frage ab, ob die EU-Verordnung Nr. 883/2004 oder das Deutsch-Polnische Sozialversicherungsabkommen aus dem Jahr 1975 Anwendung finde. Nach einer weiteren Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. März 2012 ergebe sich Folgendes: Die Frage der Zuständigkeit für Ansprüche auf Sozialleistungen von Bürgern der EU, die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedsstaat verlegt hätten, richte sich grundsätzlich nach der EU-Verord-nung Nr. 883/2004 vom 29. April 2004. Frühere bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit, die zwischen Mitgliedstaaten geschlossen worden seien, fänden keine Anwendung mehr. Nach Art. 8 Abs. 1 VO gälten einzelne Bestimmungen früherer Abkommen allerdings dann fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger und in Anlage II der Verordnung ausdrücklich aufgeführt seien. Auf Personen, die bereits 1989 aus Polen in die Bundesrepublik übergesiedelt seien, könnten daher die Regelungen des Sozialversicherungsabkommens Anwendung finden. Nach Art. 7 des Abkommens richte sich die Zuständigkeit für Renten der Unfallversicherung nach dem jeweiligen Wohnsitzstaat, woraus sich die Zuständigkeit des Deutschen Unfallversicherungsträgers ergebe. Ob und inwieweit sich im Einzelfall und im vorliegenden Fall nach dem Sozialversicherungsabkommen die Regelungen als günstiger darstellten, als nach der EU-Verordnung, sei dann zu prüfen, wenn die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers festgestellt sei, was hier der Fall sei.

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Der Versicherte hat beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Oktober 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2012 zu verurteilen, ihm – dem Versicherten – die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4111 der BKV zu gewähren.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Strittig sei die Anwendung des Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommens (DPSVA) vom 9. Oktober 1975, was sich nach den Übergangsvorschriften des Art. 27 Abs. 2 bis 4 DPSVA vom 8. Dezember 1990 bestimme. Im März 2008 habe sich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einer Entscheidung zur Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes nach § 8 FRG (L 2 KN 139/07 U vom 20. März 2008) bereits mit der Anwendung dieser Übergangsvorschriften auseinandergesetzt. Danach gelte bei einer Übersiedlung nach Deutschland vor dem 1. Januar 1990 nicht pauschal die Weiteranwendung des Abkommens aus 1975, sondern nur hinsichtlich der Ansprüche und Anwartschaften aus bis zur Einreise zurückgelegter Versicherungszeiten. Bei lediglich vorliegender Expositionszeit in Polen und erst später in Deutschland eingetretenem Versicherungsfall könne von einer Anwartschaft auf die spätere Berufskrankheit nicht ausgegangen werden. Nach den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten sei der Leistungsfall der Berufskrankheit Nr. 4111 am 23. August 2004 eingetreten.

12

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 28. April 2014 den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2012 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung wegen einer Berufskrankheit nach der Nr. 4111 der Anlage 1 zur BKV zu gewähren. Entgegen der Auffassung der Beklagten finde im vorliegenden Fall das DPSVA 1975 Anwendung. Die Anwendung des DPSVA 1975 bestimme sich nach den Übergangsvorschriften des Art. 27 Abs. 2-4 DPSVA 1990. Demnach bleibe das DPSVA 1975 für alle bis zum 31. Dezember 1990 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften gültig. Vorliegend gehe das Gericht von einer bis zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 4. Oktober 1989 erworbenen „Anwartschaft“ des Versicherten aus, da der Versicherungsfall einer Berufskrankheit Nr. 4111 der Anlage 1 zur BKV auf Grundlage der durchgeführten Ermittlungen nicht erst am 23. August 2004, sondern bereits vor dem 1. Januar 1990, nämlich im Jahre 1997, eingetreten sei. Unter Zugrundelegung der arbeitsmedizinisch-internistischen Stellungnahmen von Prof. M. vom 21. Juli 2010 und 9. Mai 2011 lasse sich der Versicherungsfall einer Berufskrankheit auf das Jahr 1997 datieren. Zu diesem Zeitpunkt seien beim Versicherten Lungenfunktionsprüfungen durchgeführt und ein Lungenemphysem bildgebend gesichert worden. Erst die ab dem 23. August 2004 erhobenen Befunde rechtfertigten die Zuerkennung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade. Damit war der Leistungsfall festzustellen. Der Versicherungsfall einer Berufskrankheit Nr. 4111 sei jedoch bereits im Jahre 1997 eingetreten.

13

Gegen das der Beklagten am 6. Juni 2014 zugestellte Urteil hat diese am 13. Juni 2014 Berufung eingelegt. Da sich die beruflichen Expositionen ausschließlich in Polen, also außerhalb des Geltungsbereiches des Sozialgesetzbuches ereignet hätten, könne mangels der personellen Voraussetzungen nach dem FRG eine Entschädigung durch den deutschen Unfallversicherungsträger nur unter den Voraussetzungen des DPSVA von 1975 in Verbindung mit den Übergangsvorschriften des Art. 27 Abs. 2-4 DPSVA 1990 erfolgen. Wenn man die Entscheidungsgründe im Urteil vom 28. April 2014 richtig interpretiere, schließe sich auch das Sozialgericht der Auffassung an, von einer Anwartschaft erst bei eingetretenem Versicherungsfall auszugehen. Warum aber dann von einer bis zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 4. Oktober 1989 erworbenen „Anwartschaft“ des Versicherten ausgegangen werde, sei argumentativ nicht nachvollziehbar. Bei einem vom erstinstanzlichen Gericht angenommenen Versicherungsfall der Berufskrankheit Nr. 4111 im Jahre 1997 sei der Versicherungsfall nicht vor, sondern deutlich nach dem 1. Januar 1990 eingetreten. Bis zum 1. Januar 1990 erworbene Ansprüche oder Anwartschaften begründeten sich damit gerade nicht.

14

Der Versicherte ist 10. März 2016 verstorben. Der Rechtsstreit ist von den Rechtsnachfolgerinnen fortgeführt worden.

15

Die Beklagte beantragt,

16

das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 28. April 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

17

Die Klägerinnen beantragen,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Die zitierte Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2008 betreffe nicht den vorliegenden Sachverhalt. In dieser gehe es vielmehr um einen Kläger, der als Vertriebener (Vertriebenenausweis A) anerkannt gewesen sei. Vorliegend sei der Versicherte deutscher Staatsangehöriger gewesen. Dies bedeute, dass die rechtlichen Regelungen des FRG keine Anwendung fänden. Unter Berücksichtigung der Unionsregelungen, der VO Nr. 883/2004 und dem

20

DPSVA aus den Jahren 1975 und 1990 werde der Schluss gezogen, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes die Berufskrankheit von dem deutschen Unfallversicherungsträger zu entschädigen sei.

21

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt. Am 25. Oktober 2017 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter stattgefunden.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

23

Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden.

24

Die Berufung ist zulässig und begründet.

25

Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Oktober 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2012 verurteilt, dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4111 der Anlage 1 zur BKV zu gewähren.

26

Es ist zweifelhaft, ob die neben der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) erhobene Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) deshalb unzulässig ist, weil diese auf ein unzulässiges unbestimmtes unechtes Grundurteil ohne einen vollstreckungsfähigen Inhalt richtet (vgl. dazu Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht, Urteil vom 12. Oktober 2016 – L 8 U 21/14 –, Rn. 36, juris). Der Antrag, der die „gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4111“ der Anlage 1 zur BKV zum Gegenstand hat, deutet hierauf hin. Andererseits dürfte es das Sozialgericht unterlassen haben, insoweit in der mündlichen Verhandlung  auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken (vgl. dazu § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG). Hinweise hierzu finden sich zumindest in der Verhandlungsniederschrift nicht. Das klägerische Begehren ist erkennbar vornehmlich auf die Gewährung einer Verletztenrente gerichtet.

27

Die Klage ist jedenfalls – insgesamt – unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist nicht zu bestanden. Ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung insbesondere in Form einer Verletztenrente besteht nicht.

28

Gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Ermächtigungsgrundlage für die Bezeichnung von Berufskrankheiten ist § 9 Abs. 1 SGB VII. Danach sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). In der Anlage 1 zur BKV ist unter Nr. 4111 eine chronische obstruktive Bronchitis oder ein Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren als Berufskrankheit erfasst.

29

Es fehlt hier an der Verrichtung einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII begründenden versicherten Tätigkeit. Als solche kann die Tätigkeit im Steinkohlebergbau in Polen, bei der der Versicherte allein den maßgeblichen Expositionen ausgesetzt war, nicht angesehen werden. Denn es gilt grundsätzlich nach § 3 SGB IV das Territorialitätsprinzip. Gemäß § 3 Nr. 1 SGB IV gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes – des Sozialgesetzbuches – beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Ein im SGB IV oder SGB VII geregelter Ausnahmefall hierzu liegt nicht vor.

30

Die Anwendbarkeit des SGB VII folgt auch nicht aus den Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts, dessen Regelungen – wie es § 6 SGB IV klarstellend bestimmt – unberührt bleiben.

31

Die Klägerinnen können sich zunächst nicht auf das FRG berufen. Dieses ist zwar grundsätzlich neben der VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar (s. Anhang XI der VO). Der Versicherte unterfiel jedoch nicht dem nach § 1 FRG eröffneten Anwendungsbereich des Gesetzes, da er insbesondere nicht als Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG oder Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG anerkannt war (vgl. § 1a FRG). Weiterhin ist eine Anwendbarkeit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FRG nicht begründet. Denn der Versicherte war einerseits nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 FRG zum Zeitpunkt des letzten Tages der gefährdenden Tätigkeit nicht bei einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ein Fall des § 5 Abs. 4 Satz 2 FRG andererseits liegt ebenfalls nicht vor, da für einen Übergang der durch die Berufskrankheit entstandenen Verpflichtungen nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze auf einen deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nichts ersichtlich ist.

32

Nichts anderes ergibt sich aus der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004. Art. 38 VO enthält eine besondere Bestimmung für Leistungen bei Berufskrankheiten, wenn die betreffende Person in mehreren Mitgliedstaaten dem gleichen Risiko ausgesetzt war. Die Vorschrift lautet wie folgt: Hat eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden die Leistungen, auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Mitgliedstaaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Vorschrift des Art. 38 VO betrifft nach ihrer Überschrift Sachverhalte, bei denen die betreffende Person in mehreren Mitgliedstaaten dem gleichen Risiko ausgesetzt gewesen ist. Dies war hier gerade nicht der Fall. Diese Vorschrift spricht im Umkehrschluss vielmehr dafür, dass, wenn  der Versicherte nur in einem Mitgliedstaat dem Risiko ausgesetzt gewesen ist, auch nur dieses zuständig bleiben soll.

33

Auch die weiteren in der VO (EG) Nr. 883/2004 enthaltenen Regelungen vermögen einen Anspruch der Klägerinnen nicht zu begründen. Art. 17, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 VO enthalten Regelungen zu Sachleistungen, während die Klägerinnen mit der Verletztenrente Geldleistungen beanspruchen. Art. 21 VO, der Geldleistungen zum Gegenstand hat, verhilft ebenso nicht weiter. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 VO haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 VO). Hiermit wird keine Regelung darüber getroffen, wer zuständiger Mitgliedstaat ist.

34

Der geltend gemachte Anspruch folgt schließlich nicht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VO i.V.m. § 27 Abs. 2 bis 4 DPSVA 1990. Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VO gelten einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung der VO Nr. 883/2004 geschlossen wurden, fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Bestimmungen in Anhang II der VO aufgeführt sind. In Anhang II wird als weiter in Kraft befindlich das Deutsch-Polnische Abkommen vom 9. Oktober 1975 über die Renten- und Unfallversicherung beschrieben, unter den in Art. 27 Abs. 2 bis 4 des Sozialversicherungsabkommens vom 8. Dezember 1990 festgelegten Bedingungen.

35

In Betracht kommt hier die Norm des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 DPSVA 1990. Hiernach werden die vor dem 1. Januar 1991 aufgrund des Abkommens vom 9. Oktober 1975 (DPSVA 1975) von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch dieses Abkommen nicht berührt, solange diese Personen auch nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten. Es kann indessen nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherte mit seiner ausschließlich im polnischen Bergbau ausgeübten expositionsbelasteten Tätigkeit bereits eine Anwartschaft in diesem Sinne erworben hat, die ihn zu Leistungen der Beklagten berechtigen würde. Dabei ist dem SGB VII der Begriff der Anwartschaft fremd. Vielmehr werden hier Leistungen vom Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht (vgl. §§ 26 ff. SGB VII). Vor diesem Hintergrund ist auch im Rahmen des Art. 27 Abs. 2 DPSVA 1990 für den Erwerb einer Anwartschaft auf den Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen (vgl. ebenso Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. März 2008 – L 2 KN 139/07 U –, Rn. 29 zu Art. 27 Abs. 3 DPSVA 1990; siehe auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Juli 2006 – L 17 U 118/04 –, Rn. 24; jeweils juris). In diesem Sinne stellt auch Art. 7 Abs. 2 DPSVA 1975 auf die im Gebiet des anderen Staates eingetretenen Krankheiten ab. Der Eintritt des Versicherungsfalls ist jedoch frühestens für das Jahr 1997 (vgl. Prof. M., Stellungnahme vom 21. Juli 2010, Seite 3) anzunehmen; dieser liegt damit deutlich nach dem 1. Januar 1991.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

37

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.


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(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.

(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Als Jahresarbeitsverdienst im Sinne des § 82 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt der Betrag, der sich dadurch ergibt, daß

1.
der Berechtigte in eine der in der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten Qualifikationsgruppen eingestuft,
2.
die Tätigkeit einem der in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten Bereiche zugeordnet und danach
3.
der sich aus den Tabellen in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergebende Durchschnittsverdienst ermittelt und
4.
dieser Durchschnittsverdienst um ein Fünftel erhöht wird.
Für jeden Teilzeitraum eines Kalenderjahres wird der entsprechende Anteil des für dieses Kalenderjahr in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch festgelegten Durchschnittsverdienstes zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, gilt der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit für die Ermittlung des Durchschnittsverdienstes als an diesem Tage eingetreten. Für Kalenderjahre, für die in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch im Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs noch kein Durchschnittsverdienst festgelegt worden ist, wird der entsprechende Durchschnittsverdienst ermittelt, in dem der für das zuletzt aufgeführte Kalenderjahr festgesetzte Durchschnittsverdienst mit den Anpassungsfaktoren vervielfältigt wird, mit denen die Geldleistungen nach § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzupassen sind. § 22 Abs. 1 Satz 3 bis 7 in der am 1. Januar 1992 gültigen Fassung gilt.

(2) Soweit § 82 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden ist, gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der für einen vergleichbaren Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls an dem für das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7) festzusetzen gewesen wäre. Befand sich der Verletzte zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit noch in einer Schul- oder Berufsausbildung, ist unabhängig vom erzielten Entgelt der Jahresarbeitsverdienst nach § 85 oder 86 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch festzusetzen; § 90 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung der Jahresarbeitsverdienst nach Absatz 1 festzulegen ist. § 90 Abs. 2 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Jahresarbeitsverdienst ist mit dem Faktor 0,5 zu vervielfältigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 18. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Anerkennung des bei ihr diagnostizierten Asthmas, der obstruktiven Atemwegserkrankung und Rhinopathie als Berufskrankheit nach der Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BK 4302).

2

Die am … 1967 geborene Klägerin ist seit März 1984 als Verwaltungsangestellte beim ...amt beschäftigt. Seit Anfang der 1990er Jahre war sie in direkter Umgebung von Laserdruckern tätig, wobei sie täglich, ebenso wie weitere Verwaltungsangestellte im gleichen Arbeitszimmer, mehrere 100 Seiten Papier druckte. Vielfach erfolgte der Druck auf beschichtetem Neobondpapier. Bis März 2008 befand sich ein Drucker des Typs HP LaserJet 2200 DN im Büroraum, in dem die Klägerin arbeitete. Nach ihren Angaben befand sich der Laserdrucker in einer Entfernung von ca. 50 cm zu ihrem Arbeitsplatz, wobei die Lüftungsöffnung des Druckers in ihre Richtung – die der Klägerin - zeigte. Ab März 2008 befanden sich die Drucker dann in einem gesonderten Druckerraum. Von 1998 bis 2006 befand sich das Büro der Klägerin neben einem Druckerraum mit vier Hochleistungsdruckern. Der Druckerraum konnte nicht durch ein Fenster belüftet werden, so dass die Belüftung über den Flur erfolgte. Auch die Tür des Raums, in dem die Klägerin tätig war, stand immer geöffnet. Zum Aufgabenbereich der Klägerin gehörte es auch, Drucker zu öffnen, um Funktionsstörungen zu beheben oder Tonerkartuschen zu wechseln.

3

Seit Sommer 2007 verspürte die Klägerin zunehmend Atemwegs- und Kreislaufbeschwerden. Sie führte diese Beschwerden auf eine Belastung durch Tonerstaub zurück und ließ im Januar 2008 eine Haarmineralanalyse vornehmen. Diese Analyse wies eine erhöhte Kadmium-, Kupfer- und Schwermetallbelastung aus. Weiterhin litt die Klägerin an einer Durchfallerkrankung.

4

Mittlerweile wird die Klägerin an einem anderen Arbeitsplatz im Kraftfahrbundesamt eingesetzt, der nur noch mit Tintenstrahldruckern ausgestattet ist. Die körperlichen Beschwerden haben sich nach den Angaben der Klägerin seitdem erheblich gebessert, so dass es nicht mehr zu Fehlzeiten komme.

5

Mit Schreiben vom 26. März 2008 teilte die Klägerin der Beklagten ihren Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit mit. Die Beklagte ließ auf Bitte der Klägerin eine Schadstoffmessung an ihrem Arbeitsplatz durchführen. Den Gutachter W... beauftragte sie nach ausdrücklicher Bitte der Klägerin, diesen und nicht einen der von der Beklagten vorgeschlagenen Gutachter zu wählen.

6

Der Dipl.-Chemiker W... kam in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Juni 2009 nach Messungen der Raumluft und des Staubes sowohl im Büro, in dem die Klägerin neben dem Druckerraum gesessen hatte, als auch im Druckerraum zu der Einschätzung, dass bezüglich des Beschwerdefalls der Klägerin gesichert davon ausgegangen werden könne, dass die von ihr vorgelegten Befunde der Haaranalyse mit dort indizierten erhöhten Schwermetallbelastungen keine Folge von Laserdruckeremissionen bzw. von Tonerstaubemissionen sein könnten. Auffällige Messergebnisse habe es allein beim Betrieb eines bestimmten Laserdruckermodells HP 2300 DN beim Bedrucken von Neobondpapier gegeben. Hier seien ultrafeine so genannte Nanopartikel in hoher Konzentration während des Druckvorgangs am Papierauslass festgestellt worden. Inwieweit jedoch diese extrem niedrig dosierten Schwermetallemissionen in solch ultrafeinen Partikeln negative Auswirkungen auf die Gesundheit bzw. Befindlichkeit, gerade bei chemikaliensensitiven Personen, haben könnten, sei derzeit nicht zu beantworten.

7

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse ließ die Beklagte weitere Messungen und Untersuchungen durchführen. Hiervon umfasst waren auch der Drucker vom Typ HP LJ 2200 DN und ein baugleiches Modell zu dem von der Klägerin verwendeten Drucker vom Typ HP 8150 N, der vor der ersten Messung aus dem Druckerraum entfernt worden war.

8

Die Untersuchung des Laserdruckers vom Typ HP LJ 2200 DN am 25. August 2009 durch das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ergab nach der Bewertung des Dipl.-Ing. G..., dass das Gerät innerhalb einer geschlossenen Prüfkammer beim Bedrucken von Neobondpapier keine Auffälligkeiten gezeigt habe. Die Prüfanforderungen zum Erlangen des RAL-Umweltzeichens würde das Gerät in beiden durchgeführten Messungen erfüllt haben.

9

Der Gutachter W... führte in seiner weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 2. Oktober 2010 aus, dass bei den neuerlichen Messungen wiederum auffällige Belastungen hinsichtlich der Nanopartikelemission festgestellt worden seien. Ein deutlich erhöhter Wert habe sich beim Bedrucken von Neobondpapier mit dem Laserdrucker Rico Aficio Mp 6000 in unmittelbarer Nähe zum Gerät ergeben. Beim Druckermodell HP 2200 DN seien jedoch bei der jetzigen Messung anders als noch im April 2009 keine signifikanten Emissionen festgestellt worden. Beim Betrieb des Laserdruckermodells HP 8150 N hätten sich jedoch wiederum deutlich erhöhte Messwerte der ultrafeinen Partikel (UFP) ergeben. Auffällig sei, dass bereits ab einem Abstand zum Drucker von ca. zwei Metern keine signifikante Erhöhung der UFP-Konzentration im Vergleich zu Grundbelastungen feststellbar sei. Dieser Befund werde als Beleg gewertet, dass es sich bei den hohen Anzeigewerten von UFP-Messungen an Laserdruckern nicht um den Nachweis von festen Partikeln handele, sondern um Agglomerate von flüchtigen organischen Verbindungen, die sich offenkundig rasch verflüchtigten und deren Emission von flüchtigen organischen Stoffen (VOC) so gering sei, dass es offenkundig zu keiner messbaren und signifikanten VOC-Emissionsbelastung der Raumluft komme. Zusammengefasst könne festgestellt werden, dass die VOC-Raumluftanalysebefunde sowie die Feinstaub- und Ultrafeinstaubmessungen in allen begangenen Räumen des Gebäudes keine Auffälligkeiten hinsichtlich signifikant erhöhter Partikelzahlen aufgewiesen hätten, die auf gebäudespezifische Partikelemissionsquellen hindeuten könnten. Insbesondere bei der Verwendung von Neobondpapier seien erhöhte Emissionen durch ultrafeine Partikel nachweisbar. Diese würden jedoch nicht durch Freisetzung von Tonerstäuben aus Laserdruckern erzeugt, sondern könnten durch Ausdünstungen von flüchtigen und semiflüchtigen Organika begründet werden. Die messtechnisch belegbaren Auswirkungen der Laserdruckeremissionen auf die Qualität der Büroraumluft und damit auf die Exposition für die Büronutzer seien auf Grundlage dieser Befunde als gering bis sehr gering zu werten. Einschränkend werde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Wertung zur Relevanz der UFP-Emissionen, insbesondere hinsichtlich gesundheitlicher Risiken bei einer Nutzung von Laserdruckern, derzeit nicht zufriedenstellend dargelegt werden könne. Das Thema Laserdruck sei weiterhin Gegenstand aktueller wissenschaftlicher Untersuchungen.

10

Eine weitere Untersuchung führte die Arbeitsgemeinschaft Feinstaubanalytik Hamburg (ARGE Hamburg) im Auftrag der Beklagten zur Emissionsbelastung des Laserdruckers HP LaserJet 2200 durch. Diese kam am 2. März 2010 zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der VOC keine nennenswerten Auffälligkeiten feststellen worden seien. Bei der Bedruckung von Neobondpapier seien jedoch wiederum deutlich erhöhte Emissionen an ultrafeinen Partikeln festgestellt worden. Es seien ca. zehnfach höhere UFP-Werte gemessen worden als bei der Verwendung von Standardpapier. Dieser Befund werde aktuell so bewertet, dass es sich vermutlich um Substanzen aus der Papierbeschichtung handele, die durch den thermischen Prozess der Fixierung von Toner auf das Papier freigesetzt würden und zu einer Aerosolbildung führten. Hinsichtlich der Schwermetallbelastung hätten sich keine signifikanten Unterschiede bei den durchgeführten Druckprozessen ergeben. In der Betriebsphase des untersuchten Druckers habe sich insbesondere die Anzahl ultrafeiner Partikel in der Umgebungsluft erhöht. Alle Ergebnisse deuteten darauf hin, dass es sich bei dem Aerosol im ultrafeinen Bereich nicht um feste Partikel handele, sondern größtenteils um organische Agglomerate. Eine toxikologische Bewertung dieser ultrafeinen Aerosolgemische aus Laserdruckeremissionen stehe noch aus, so dass zur gesundheitlichen Relevanz keine abschließende Bewertung vorgenommen werden könne. Die Stoffkonzentrationen an flüchtigen organischen Stoffen seien als vernachlässigbar gering einzustufen. Ferner hätten feste Partikel in der Prüfkammerluft nachgewiesen werden können, deren Quelle auch auf den Betrieb des Laserdruckers zurückgeführt werden könne. Es bleibe ungeklärt, ob es sich um Freisetzungen aus dem verwendeten Toner handele oder um andere gerätespezifische Emissionen bzw. um Emissionen aus den Papieren. Die quantitative Untersuchung der anorganischen Aerosolbestandteile habe gezeigt, dass nur äußerst geringe Mengen an Schwermetallen im Aerosol feststellbar seien. Die Elementkonzentrationen in der Kammerluft seien in einer Größenordnung festgestellt worden, die sich vermutlich nicht von Hintergrundbelastungen in Realräumen unterscheiden ließe.

11

Mit Bescheid vom 19. März 2010 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 4302 ab. Nach den Feststellungen der Abteilung für Arbeitsschutz und Prävention sei die Klägerin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit beim ...amt Flensburg keiner gefährdenden Tätigkeit ausgesetzt gewesen. Insbesondere hätten die durchgeführten umfangreichen Messungen keine Hinweise auf eine Belastung durch Tonerbestandteile oder den Betrieb von Laserdruckern ergeben. Darüber hinaus hätte gezeigt werden können, dass die Emissionen angeblicher ultrafeiner Partikel nicht aus Partikeln, sondern ganz überwiegend aus Tröpfchen organischer Stoffe bestünden und diese Tröpfchen aus der Beschichtung des bedruckten Papiers freigesetzt würden. Die ebenfalls durchgeführte Untersuchung von Staubproben auf Schwermetalle habe keine Hinweise auf eine Belastung mit Schwermetallen aus dem Betrieb von Laserdruckern ergeben. Ein Zusammenhang der aus Haarmineralanalysen bekannten Schwermetallbelastung der Klägerin mit dem Betrieb von Laserdruckern im ...amt habe somit eindeutig ausgeschlossen werden können.

12

Am 24. März 2010 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein, den sie dahingehend begründete, dass die bislang durchgeführten Untersuchungen noch keine abschließende Entscheidung über das Vorliegen einer Berufskrankheit rechtfertigten. So habe etwa die ARGE Hamburg darauf hingewiesen, dass eine toxikologische Bewertung der ultrafeinen Aerosolgemische aus Laserdruckeremissionen noch ausstehe, so dass zur gesundheitlichen Relevanz keine abschließende Wertung vorgenommen werden könne. Insofern bestehe noch weiterer Aufklärungsbedarf, bevor eine ablehnende Entscheidung getroffen werden könne. Auch sei zu berücksichtigen, dass die durchgeführten Messungen jeweils lediglich kurze Druckzeiten umfassten, während sie, die Klägerin, von 1990 bis 2006 werktäglich etwaigen Emissionen ausgesetzt gewesen sei. Ihrer individuellen Belastung sei durch die durchgeführten Messungen nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Zur Abklärung der gesundheitlichen Belastung durch Tonerstaub und/oder durch den Betrieb der Laserdrucker freigesetzter Tröpfchen organischer Stoffe werde die Einholung einer medizinischen Stellungnahme durch Prof. M... angeregt.

13

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass sich nicht habe belegen lassen, dass die Klägerin bei ihrer Tätigkeit als Verwaltungsangestellte schädigenden Substanzen ausgesetzt gewesen sei, die zu obstruktiven Atemwegsstörungen hätten führen können. Es mangele hier also schon am Vollbeweis der schädigenden Einwirkung. Es habe keine Veranlassung für weitere arbeitsmedizinische Untersuchungen gegeben, zumal davon auszugehen sei, dass die bei der Klägerin vorhandenen Atemwegsbeschwerden ohnehin keine obstruktive Atemwegserkrankung im Sinne der BK 4302 darstellten.

14

Am 13. September 2010 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Schleswig erhoben, zu deren Begründung sie geltend gemacht hat, sie habe sich zur Abklärung ihrer Befunde bei dem Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr. P... einem Tonerprovokationstest unterzogen. Dieser Test habe ergeben, dass sich ihre Atemkapazität um über 80 % unter der Provokation verschlechtert habe. In den Folgetagen sei es zu einem allmählichen Wiederanstieg des nasalen Flows gekommen, so dass die ausgeprägte Reaktion auf Tonerstaub belegt sei. Zudem gebe es eine große Anzahl von Untersuchungen, die belegten, dass Laserdrucker, insbesondere auch die, denen sie, die Klägerin, ausgesetzt gewesen sei, ultrafeine Stäube imitierten. Zudem sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass die in den Messungen durchgeführte Anzahl der bedruckten Seiten nicht ausreiche, um ihre Belastung - die der Klägerin - ausreichend abzubilden. Sie habe seit 1990 mit Laserdruckern gearbeitet und in einem ca. 17 qm großen Raum mit einer weiteren Mitarbeiterin gesessen, die ebenfalls einen Laserdrucker benutzt habe, während beide Personen jeweils ca. 500 Blatt pro Tag bedruckt hätten. Aus dem Gutachten könnten insofern keine aussagekräftigen Erkenntnisse gewonnen werden. Schließlich sei unberücksichtigt geblieben, dass der neben ihrem Arbeitsraum liegende Druckerraum, in dem täglich mehrere 10.000 Seiten gedruckt worden seien, zur erheblichen Belastung der Raumluft in ihrem Raum beigetragen habe.

15

Zum Beleg für ihre Ausführungen hat die Klägerin einen Bericht von Dr. P... vom 15. November 2010 eingereicht, aus dem sich ergibt, dass es bei nasaler Provokationstestung zu einem deutlichen Einbruch des nasalen Flows mit Anstieg des nasalen Atemwiderstandes nach Exposition gegenüber mitgebrachtem Tonerstaub gekommen sei. Von einer Beeinträchtigung der Lungenfunktion wird in diesem Bericht nicht gesprochen. Dr. P... hat multiple Kontaktallergien, eine Tonerunverträglichkeit sowie Unverträglichkeit gegenüber verschiedenen Papieren und einen kombinierten Hörverlust links diagnostiziert.

16

Des Weiteren hat die Klägerin eine gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. H..., Internist, Nephrologe und Umweltmediziner vom 29. März 2011 überreicht. Prof. Dr. H... hat in diesem Bericht ausgeführt, dass bei der Klägerin eine deutliche Freisetzung der spezifischen Entzündungsparameter IL10 (Interleukin 10) festgestellt worden sei. Erkrankungen durch Toner stellten sich ganz überwiegend als Entzündung der Schleimhäute und der Haut dar. Auch sei die Allergiequote unter den Tonergeschädigten überdurchschnittlich. Jeder dritte von Ihnen reagiere auf Chemikalien, die sich im Toner befänden. Die Klägerin reagiere auf die Lösungsmittel Benzol, Toluol, Xylol und Nickel. Insbesondere im Zusammenhang mit der erforderlichen Erneuerung des Tonervorrats könne es zu Staubexpositionen des bedienenden Personals kommen. Der kausale Zusammenhang mit der beruflichen Belastung sei aus seiner ärztlichen Sicht gesichert, eine andere Ursache des Krankheitsgeschehens könne er nicht erkennen.

17

Die Klägerin hat beantragt,

18

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. März 2010 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6. August 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asthma, die obstruktive Atemwegserkrankung sowie die Rhinopathie als BK 4302 anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.

19

Die Beklagte hat beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Sie hat sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden bezogen und ergänzend ausgeführt, dass insbesondere der im Büro der Klägerin vorhandene Drucker HP LaserJet 2200 DN ausführlich und umfassend untersucht worden sei, wobei eine Emission von Tonerpartikeln nicht habe nachgewiesen werden können und eine Emission von Schwermetallen lediglich in außerordentlich geringen Mengen. Nach den Ergebnissen der durchgeführten Untersuchungen lägen keine Hinweise auf gesundheitsschädliche Emissionen beim Drucken mit diesem Drucker vor. Soweit die Klägerin bemängele, es sei bei der Untersuchung nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass der Druckerraum mit einem erheblichen Druckvolumen neben ihrem Arbeitsraum gelegen habe, sei dieser Vorwurf nicht haltbar. Bereits bei der ersten Untersuchung am 2. April 2009 seien sowohl der Druckerraum vor dem Eingang des Büros der Klägerin als auch das Büro der Klägerin umfassend untersucht worden. Die Raumluftqualität im Büro der Klägerin sei dabei unauffällig gewesen. Auch sei festgestellt worden, dass ein Wechsel der Tonerkartusche an einem der im Druckerraum betriebenen Drucker nicht zu einer erhöhten Schadstoffbelastung der Raumluft geführt habe. Insbesondere die in der Haaranalyse der Klägerin gefundenen Metalle seien weder in den Staubproben der untersuchten Räume noch in den untersuchten Laserdruckeremissionen in auffälliger Konzentration nachgewiesen worden. Auch der untersuchte Originaltoner des Druckers HP LaserJet 2200 DN habe diese Metalle nicht enthalten, so dass die Ursache der erhöhten Werte der vorgelegten Haarmineralanalyse nicht am Arbeitsplatz der Klägerin liegen könne. Soweit sich die Klägerin auf die Ergebnisse im Rahmen der Untersuchung des Dr. P... beziehe, sei hier schon die Untersuchungsmethode schärfstens zu kritisieren. Nach der dort angewandten Methode werde der Patient einer Konzentration von Tonerstaub ausgesetzt, die um viele Größenordnungen höher sei als die Konzentration, die aufgrund der durchgeführten Messergebnisse zu erwarten wäre. Zwar sei in dem übersandten Arztbericht die Untersuchungsmethode nicht dokumentiert, aus vergleichbaren Fällen anderer Versicherter sei jedoch bekannt, dass Dr. P... jeweils zwei Sprühstöße des mitgebrachten Tonerstaubs (ca. 0,3 g) in physiologischer Kochsalzlösung beidseits auf dem Kopf der unteren und mittleren Nasenmuschel aufbringe. Die dadurch dem Patienten verabreichte Konzentration an Tonerpulver sei um 2,4 Milliarden mal höher als die Konzentration, die in den durchgeführten Prüfkammeruntersuchungen unter der Annahme des schlimmsten denkbaren Falles aufgetreten sei. Es sei davon auszugehen, dass jeder beliebige Mensch bei diesem Test eine Reaktion zeigen würde. Soweit die Klägerin auf weitere Studien zur Tonerstaubbelastung hingewiesen habe, hätten diese ausnahmslos kein Druckermodell betroffen, das an den verschiedenen Arbeitsplätzen der Klägerin eingesetzt gewesen sei. Soweit in den zitierten Studien Aussagen zur Emission von ultrafeinen Partikeln bei Betrieb von Laserdruckern gemacht worden seien, seien diese Aussagen mittlerweile wissenschaftlich veraltet. Es könne in der Wissenschaft mittlerweile als allgemein akzeptiert angesehen werden, dass es sich bei den angeblich imitierten festen Partikeln in Wirklichkeit um feinste Flüssigkeitströpfchen handele. Dieser Unterschied sei bedeutend. Es sei seit langem bekannt, dass sich kleinste Partikel (Nanopartikel) im menschlichen Körper gefährlich verhalten könnten. Für kleinste Flüssigkeitströpfchen müsse dies nicht zwingend angenommen werden, da sich diese Tröpfchen in den Körperflüssigkeiten auflösen könnten. Außerdem könnten diese feinsten Flüssigkeitströpfchen schon in der Raumluft wieder verdampfen. Es könne daher angenommen werden, dass sich die von Laserdruckern imitierten feinsten Flüssigkeitströpfchen physiologisch weit mehr wie Dämpfe organischer Stoffe verhielten als wie echte Partikel. Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass es eine abschließende toxikologische Untersuchung der Emission von flüchtigen organischen Stoffen in Form feinster Tröpfchen noch nicht gebe, so dass sie, die Beklagte, noch keine abschließende Entscheidung habe treffen können, sei dem nicht zu folgen. Zwar gebe es entsprechende toxikologische Untersuchungen noch nicht, da der Umstand, dass es sich bei den Emissionen um feinste Tröpfchen handele, erst seit kurzem bekannt sei. Man müsse sich daher mit Analogien zu bekannten toxikologischen Erkenntnissen behelfen. So habe Herr W... in seinem Gutachten festgestellt, dass, wäre die gleiche Menge organischer Stoffe nicht in Form feinster Tröpfchen, sondern gasförmig in der Raumluft nachgewiesen worden, sie als vernachlässigbar gering einzustufen gewesen wäre. Insofern sei es als wahrscheinlich anzusehen, dass die feinsten Tröpfchen und die nachgewiesene absolute Menge von Schadstoffen in der Luft eine gefährliche Wirkung auf den Menschen nicht habe. Es stehe lediglich noch eine toxikologische Bestätigung dieser These aus. Soweit die Klägerin kritisiere, es seien im Rahmen der Messungen zu wenige Seiten gedruckt worden, sei diese Kritik aus wissenschaftlicher Sicht nicht berechtigt. Messungen hätten gezeigt, dass sich durch den Druck einer größeren Menge an Seiten die Schadstoffmenge in der Raumluft nicht erhöhe. Da die größere Menge an abgegebenen Schadstoffen zugleich in einer größeren Menge Luft durch die Messapparatur geführt werde, bleibe die relative Menge gleich. Auch die Staubproben hätten klären sollen, ob es über einen längeren Zeitraum zu einer Akkumulation von Schadstoffen in den Arbeitsräumen gekommen sei. Dazu sei vor allem Staub aus schwer zugänglichen Bereichen gesammelt worden, der möglicherweise schon viele Jahre alt gewesen sei. Aber auch in diesem Staub hätten keine Schadstoffe, auch keine Schwermetalle, nachgewiesen werden können, deren Gehalt höher gewesen sei als in Vergleichsmessungen in Wohnräumen.

22

Die Klägerin hat weiter ausgeführt, dass ein ebenfalls in ihrem Arbeitsbereich verwendeter Drucker der Marke HP LaserJet 8150 N, der laut einer Studie der Queensland University of Technologie in starkem Maße Feinstäube ausbringe, vor der Untersuchung entfernt worden sei. Genau der in ihrem Arbeitsbereich betriebene Drucker sei nicht in die Untersuchung einbezogen worden, sondern lediglich ein baugleiches Modell. Sie, die Klägerin, habe einen vom ...amt ausgesonderten Laserdrucker dieser Marke erworben und durch das Bremer Umweltinstitut – Gesellschaft für Schadstoffanalysen und Begutachtungen mbH untersuchen lassen. Diese Untersuchung habe eine deutlich höhere Konzentration ultrafeiner Partikel ergeben als bei der Untersuchung durch Herrn W... beim baugleichen Laserdrucker. Nach den Ergebnissen des Bremer Umweltinstituts sei auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei den festen Partikeln in Wirklichkeit um feinste Flüssigkeitströpfchen handelte, denn es sei insbesondere bei dem von ihr, der Klägerin, häufig eingesetzten Neobondpapier kein messbarer Anstieg der Feuchtigkeit in der Prüfkammer verzeichnet worden, so dass der bei der Verwendung dieses Papieres deutlich sichtbare Anstieg von Partikeln nicht auf Wassertröpfchen zurückgeführt werden könne. Soweit die Beklagte die Untersuchungsmethode des Dr. P... kritisiere, lasse sie unberücksichtigt, dass der Mensch innerhalb eines achtstündigen Arbeitstages eine große Menge an Luft durch die Nase filtriere. Die Nase diene dabei der Reinigung der Atemluft. Die Beklagte habe bei ihren Berechnungen lediglich einen einzigen Atemzug in Vergleich gesetzt. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nur nach der BK Nr. 4301 ermittelt habe. Der Antrag auf Feststellung auf Anerkennung einer Berufskrankheit sei jedoch nicht beschränkt gewesen, weil ihre gesundheitlichen Beschwerden vielfältig seien und sich nicht nur auf die oberen und unteren Atemwege konzentriert hätten. Die Beschwerden beträfen auch BK Nr. 4301, 4302 und 1317.

23

Der von der Klägerin eingereichte Untersuchungsbericht des Bremer Umweltinstituts vom 11. Juli 2011 bezüglich der Untersuchung des Druckers HP 8150 N führt aus, dass hinsichtlich der berechneten Emissionsraten für die Parameter TVOC, Benzol und Styrol sowie hinsichtlich der ausgewählten VOC und Formaldehyd keine kritischen Werte erreicht worden seien. Ebenso seien die Konzentrationen an feinen Partikeln als unkritisch zu bewerten. Bei Verwendung des Neobondpapiers steige lediglich die Konzentration an Formaldehyd in einem auffälligen Maße um berechnete 61 Nanogramm pro Kubikmeter an. Abhängig von der bereits im Raum vorhandenen Hintergrundkonzentration könnten für diesen Parameter kritische Werte erreicht werden. Der Richtwert der Weltgesundheitsorganisation (WHO) liege für diesen Parameter bei 96 Nanogramm pro Kubikmeter, der Eingreifswert des früheren Bundesgesundheitsamtes bei 120 Nanogramm pro Kubikmeter. Auffällig sei der Konzentrationsverlauf der ultrafeinen Partikel. Hier zeige sich ein hohes Emissionspotenzial des untersuchten Druckers. Insbesondere bei der Verwendung des Neobondpapiers habe sich eine deutlich höhere Partikelfreisetzung gezeigt als bei der Verwendung von Normalpapier. Eine gesundheitliche Bewertung ultrafeiner Partikel sei zum momentanen Zeitpunkt sehr schwierig. Es lägen Hinweise auf eine gesundheitsbeeinträchtigende Wirkung dieser sehr kleinen Partikel vor, die jedoch noch nicht vollständig gesichert und verstanden seien. Besonders erschwert werde die Bewertung dadurch, dass unklar sei, um was für eine Partikelart es sich bei den nachgewiesenen Teilchen handele. Die Untersuchungen mit dem Papier Normal A4 zeigten z.B. einen deutlichen Anstieg des Feuchtigkeitsgehaltes der Kammerluft während des Druckvorgangs. Bei einem Teil der in diesem Fall detektierten Teilchen handele es sich daher wahrscheinlich um Wassertröpfchen. Der Druck auf dem Neobondspezialpapier habe zu keinem messbaren Anstieg der Feuchtigkeit in der Kammer geführt, so dass der bei Verwendung dieses Papieres deutlich sichtbare Anstieg an Partikeln nicht auf Wassertröpfchen zurückgeführt werden könne. Eine genaue Aussage zur Zusammensetzung der Partikel sei mit den vorliegenden Untersuchungen jedoch nicht möglich.

24

Die Beklagte ist dem klägerischen Vortrag entgegengetreten. Dass bei der Untersuchung des Druckers HP LaserJet 8150 N durch das Bremer Umweltinstitut ein deutlich höherer Partikelausstoß gemessen worden sei, sei nicht überraschend, da bereits mehrfach festgestellt worden sei, dass der Ausstoß von ultrafeinen Partikeln von Drucker zu Drucker und selbst bei ein und demselben Gerät bei verschiedenen Messungen stark schwanken könne. Dieses Phänomen sei noch nicht vollständig erklärbar. Es werde jedoch vermutet, dass die Emissionen von ultrafeinen Partikeln nicht nur vom verwendeten Drucker und den Verbrauchsmaterialien, sondern auch z. B. vom Luftdruck und der Lufttemperatur sowie der Luftfeuchtigkeit abhänge. Dies wiederum bestätige, dass es sich bei den „Partikeln“ gerade nicht um echte Partikel, sondern um Flüssigkeitströpfchen handele, die je nach Umgebungsvariablen kondensierten oder nicht. Dass im Rahmen der Untersuchung des Bremer Umweltinstituts beim Bedrucken von Neobondpapier kein Anstieg der Luftfeuchtigkeit festgestellt worden sei im Gegensatz zum Bedrucken auf Normalpapier, sei gut dadurch erklärbar, dass sich bei dem beschichteten Neobondpapier das im Papier enthaltene Wasser bei Temperaturanstieg nicht so leicht verflüchtige wie beim Normalpapier. Einen Hinweis auf die Frage, ob es sich bei den ultrafeinen Partikeln in Wirklichkeit um Flüssigkeitströpfchen handele oder nicht, biete diese Beobachtung hingegen nicht. Denn es sei ohnehin eher davon auszugehen, dass es sich bei diesen Flüssigkeitströpfchen nicht um Wasser handele, sondern um flüchtige organische Stoffe, im wesentlichen Lösungsmittel und Schmierstoffe wir Silikonöle. Auch das Bremer Umweltinstitut habe betont, dass eine genauere Aussage zur Zusammensetzung der Partikel mit den vorliegenden Untersuchungen nicht möglich sei. Soweit Dr. P... ausgeführt habe, dass die von ihm verwendete hohe Tonerkonzentration, die auf die Nasenschleimhäute aufgebracht worden sei, simulieren solle, dass sich der Proband tatsächlich über viele Stunden in der von Tonerstaub belasteten Raumluft aufhalte, sei diese Untersuchungsmethode bereits im Ansatz zu kritisieren, da durch eine einmal aufgebrachte sehr hohe Konzentration kein vergleichbarer Zustand erzeugt werde mit einer über längere Zeit aufgenommenen geringen Konzentration. Im Übrigen könne aber die von ihm verwendete hohe Konzentration lediglich dann über einen längeren Zeitraum erreicht werden, wenn sich der Betroffene mehr als 130 Jahre lang ununterbrochen in einem Raum aufhalte, in dem permanent mit dem Drucker HP LaserJet 2200 DN gedruckt würde. Hinzu komme, dass eine Belastung der Raumluft mit Tonerstaub durch die durchgeführten Messungen bislang noch gar nicht habe belegt werden können. Soweit die Klägerin kritisiere, sie, die Beklagte, habe lediglich hinsichtlich des Verdachtes der BK 4301 Ermittlungen angestellt, sei festzustellen, dass bislang weder hinsichtlich einer Tonerstaubexposition noch hinsichtlich aller anderen messtechnisch erhobenen Befunde ein Hinweis auf eine Exposition der Klägerin habe nachgewiesen werden können, so dass kein Verdacht einer nach Berufskrankenheitenrecht gefährdenden Tätigkeit begründet sei.

25

Die Klägerin hat auf Nachfrage des Gerichts zu ihren gesundheitlichen Beschwerden ein Attest der Lungenpraxis Dr. D.../Dr. V...-D.../Dr. S.../Dr. A... vom 27. August 2013 eingereicht, in dem ein Asthma mit mittelgradiger unspezifischer bronchialer Hyperreagibilität attestiert ist.

26

Mit Urteil vom 18. Februar 2014 hat das Sozialgericht Schleswig die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die von der Klägerin geltend gemachten arbeitstechnischen Voraussetzungen bereits nicht vorlägen. Dies hätten die Untersuchungen durch Herrn W... am ehemaligen Arbeitsplatz der Klägerin zweifelsfrei ergeben. Es sei durch den Betrieb der Drucker kein Tonerstaub freigesetzt worden. Soweit allenfalls Stoffe aus dem Papier (Lösungsmittel) freigesetzt würden, stellten diese keine Belastung im Sinne der BK 4302 dar. Bei Herrn W... handele es sich um einen Chemiker, der der Klägerin von der Stiftung Nano Control seinerzeit empfohlen worden sei und den die Beklagte auf Anregung der Klägerin mit der Durchführung der Messungen beauftragt habe.

27

Gegen das der Klägerin am 9. April 2014 zugestellte Urteil hat diese am 2. Mai 2014 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass es keinesfalls zweifelsfrei belegt sei, dass an ihrem Arbeitsplatz kein Tonerstaub freigesetzt worden sei. Hierfür verweise sie auf das Gutachten der Arbeitsgemeinschaft Feinstaubanalytik Hamburg, in dem ausgeführt sei, dass sich in der Betriebsphase des untersuchten Druckers insbesondere die Anzahl ultrafeiner Partikel in der Umgebungsluft erhöht habe. Zudem sei in dem Gutachten ausgewiesen, dass in der Prüfkammerluft auch feste Partikel nachgewiesen worden seien, deren Quelle auch auf den Betrieb des Laserdruckers zurückgeführt werden könne. Es bleibe ungeklärt, ob es sich um Freisetzungen aus dem verwendeten Toner handele oder um andere gerätespezifische Emissionen bzw. um Emissionen aus den Papieren. Der Nachweis an Eisen in der Kammerluft, das die dominierende Komponente im Tonerstaub sei, könne als Hinweis auf freigesetzten Tonerstaub gewertet werden. Auch habe das Gutachten des Bremer Umweltinstituts auf die je nach vorhandener Hintergrundkonzentration möglicherweise kritische Konzentration an Formaldehyd bei der Verwendung des Neobondpapiers hingewiesen. Zudem habe das Bremer Umweltinstitut einen auffällig hohen Konzentrationsverlauf der ultrafeinen Partikel festgestellt, wobei der Druck auf dem Neobond-spezialpapier nicht zu einem messbaren Anstieg der Feuchtigkeit in der Kammer geführt habe, so dass der bei Verwendung dieses Papiers deutlich sichtbare Anstieg an Partikeln nicht auf Wassertröpfchen zurückgeführt werden könne. Aus diesem Grund sei die Schlussfolgerung des Sozialgerichts Schleswig, dass die freigesetzten Stoffe aus dem Papier (Lösungsmittel) kommen sollten, widerlegt. Ebenso widerlege der Umstand, dass die ultrafeinen Partikel bereits in der Aufwärmphase des Druckers in sehr hoher Konzentration gemessen worden seien, dass sie aus dem Lösungsmittel aus dem Papier stammen könnten. Bei der von ihr, der Klägerin, beim Bremer Umweltinstitut in Auftrag gegebenen Untersuchung des Druckers HP 8150 N habe es sich um die Untersuchung genau des Druckers gehandelt, mit dem sie, die Klägerin, tatsächlich seit 2001 bis März 2008 gearbeitet habe. Diesen Drucker habe sie durch Zufall aus Altbeständen des ...amtes erstehen können. Warum das ...amt Herrn W... nicht diesen, sondern einen baugleichen Drucker gleichen Typs zur Verfügung gestellt habe, sei nicht ersichtlich. Die Untersuchung des Bremer Umweltinstituts habe ergeben, dass die ultrafeinen Partikel, die beim Betrieb des Druckers freigesetzt würden, anders als dies Herr W... behauptet habe, nicht auf Wassertröpfchen zurückgeführt werden könnten. Des Weiteren seien im Rahmen der Untersuchung durch Herrn W... im Flur des Raums B 301 lediglich 290 Seiten gedruckt worden. Dies mache 17 % der nach RL-UZ 122 notwendigen Gesamtseitenzahl aus. Das tägliche Druckvolumen in diesem Druckerraum habe ca. 10.000 Kopien betragen. Um die RL-UZ 122 zu erfüllen, wären bei zehnminütigem Druck 1.690 Seiten, verteilt auf die fünf Drucker, nötig gewesen. Die Anzahl der gedruckten Seitenzahl beeinflusse auf jeden Fall die Ergebnisse der zu messenden Parameter. Gerade die flüchtigen organischen Stoffe, Formaldehyd, Acetaldehyd und Aceton bauten sich langsam auf, so dass nach der Blauer Engel RL-UZ 122 eine mindestens zehnminütige Druckzeit, besser noch 30-minütige Druckzeit, angeraten sei, um reale VOC-, Formaledhyd-, Acetalacetaldehyd- und Acetonwerte zu erhalten. Schließlich werde auf das Urteil des Sozialgerichts Fulda zum Aktenzeichen S 4 U 119/06 verwiesen, durch das der dortige Kläger Ha... R... eine Tonerschädigung anerkannt bekommen habe. Der dortige Kläger sei lediglich fünf Jahre Tonerstäuben ausgesetzt gewesen, während sie, die Klägerin, bereits seit 1990 neben Laserdruckern gearbeitet habe.

28

Die Klägerin beantragt nach Aktenlage sinngemäß,

29

das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 18. Februar 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2010 aufzuheben und festzustellen, dass bei ihr, der Klägerin, in Form von Asthma, einer obstruktiven Atemwegserkrankung sowie einer Rhinopathie eine Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV vorliegt.

30

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

32

Sie hält das angegriffene Urteil für richtig und weist darauf hin, dass das von der Klägerin zitierte Urteil des SG Fulda (S 4 U 119/06) nicht rechtskräftig, sondern vor dem Landessozialgericht Hessen ein Berufungsverfahren zum Aktenzeichen L 3 U 111/12 (Anmerkung: richtig dürfte sein L 9 U 254/09) anhängig sei. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Stellungnahme an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, Pet 3-16-41-8280-048397, bemängelt habe, dass Herr W... bei seinen Messungen zu wenig Seiten habe ausdrucken lassen, die Anforderungen des Prüfverfahrens RL-UZ 122 für das Umweltzeichen Blauer Engel sähen wesentlich mehr Ausdrucke vor, sei darauf hinzuweisen, dass es nicht Absicht der Messung gewesen sei, zu prüfen, ob die fraglichen Drucker den Anforderungen des Blauen Engels genügten. Vielmehr sei eine abgestufte Vorgehensweise durchgeführt worden, wonach im Rahmen der ersten Messung am 2. April 2009 ein Überblick darüber habe gewonnen werden sollen, mit welchem Emissionspotenzial überhaupt zu rechnen sei. Erst dann sollten Herrn W... in einem zweiten Schritt weitergehende Messungen vorgeschlagen werden. Diese Strategie sei auch von Herrn Dr. Ing. Horst Kleine vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung als unerlässlich angesehen worden. Soweit die Klägerin behaupte, dass sich flüchtige organische Stoffe, Formaldehyd, Acetaldehyd und Aceton langsam aufbauten, sei diese Befürchtung unbegründet, wie das von der Klägerin selbst beauftragte Gutachten des Bremer Umweltinstituts vom 11. Juli 2011 anschaulich zeige. Dort sei berechnet, dass der von der Klägerin zur Verfügung gestellte Drucker selbst bei drei Stunden Druckdauer in einem Modellraum üblicher Größe mit üblichem Luftwechsel lediglich geringe Schadstoffmengen freigesetzt habe, die insgesamt nur eine Innenraumluftkonzentration weit unterhalb der geltenden Richt- und Leitwerte bewirkten. Die von Herrn W... nachgewiesenen Emissionen in den beiden bei Druckbetrieb verschiedener Laserdrucker untersuchten Räumen lägen in derselben Größenordnung wie die Ergebnisse des von der Klägerin beauftragten Gutachtens des Bremer Umweltinstituts. Soweit die Klägerin ausführe, dass das Gutachten des Bremer Umweltinstituts mit der Feststellung, dass die Emissionen von ultrafeinen Partikeln nicht auf Wassertröpfchen zurückgeführt werden könnten, die Aussage von Herrn W... widerlege, dass die ultrafeinen Partikel Flüssigkeitströpfchen seien, sei dieser Schluss falsch. Zum einen sei weder von Herrn W... noch von Beklagtenseite je behauptet worden, dass die ultrafeinen Partikel aus Wasser bestünden. Es sei immer gesagt worden, dass die ultrafeinen Emissionen zum weitaus größten Teil aus Tröpfchen bestünden, die von flüchtigen organischen Stoffen gebildet würden. Wasser sei kein organischer Stoff.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

34

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 19. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit nach der BK 4302.

35

Gegenstand des Rechtsstreits ist eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), mit der die Klägerin unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung der Beklagten die gerichtliche Feststellung begehrt, dass das bei ihr diagnostizierte Asthma, die obstruktive Atemwegserkrankung sowie die Rhinopathie eine Berufskrankheit nach der BK 4302 ist. Ein Versicherter, dem gegenüber ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Verwaltungsakt entschieden hat, dass eine bestimmte Berufskrankheit nicht gegeben ist, kann deren Vorliegen als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche vorab im Wege einer Kombination von Anfechtungs- und Feststellungsklage klären lassen (vgl. BSG, Urteile vom 2. April 2009 – B 2 U 30/07; und vom 28. April 2004 - B 2 U 21/03 R – jeweils juris).

36

Hingegen ist nicht über eine Leistungspflicht der Beklagten aufgrund des Versicherungsfalls der BK 4302 zu entscheiden. Soweit die Klägerin erstinstanzlich zusätzlich die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der gesetzlichen Leistungen begehrt hat, war dieses Begehren auf ein unzulässiges unbestimmtes unechtes Grundurteil ohne einen vollstreckungsfähigen Inhalt gerichtet, dem neben dem Feststellungsausspruch keine eigenständige Bedeutung zukommt (BSG, Urteile vom 2. April 2009 – B 2 U 30/07 R; vom 18. März 2008 - B 2 U 2/07 R und vom 30. Januar 2007 - B 2 U 6/06 R – jeweils juris). Der Senat hat den Antrag der Klägerin dementsprechend so ausgelegt, dass er lediglich auf das zulässigerweise geltend gemachte Feststellungbegehren gerichtet ist.

37

Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung ihres Asthmas, der obstruktive Atemwegserkrankung und der Rhinopathie als Berufskrankheit nach der BK 4302.

38

Gemäß § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Ermächtigungsgrundlage für die Bezeichnung von Berufskrankheiten ist § 9 Abs. 1 SGB VII. Danach sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wideraufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (§ 9 Abs. 1 Satz 3 SGB VII).

39

Nach der BK 4302 werden obstruktive Atemwegserkrankungen als Berufskrankheit anerkannt, die durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursacht wurden und die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

40

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist für die Feststellung einer Listenberufskrankheit erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen die „versicherte Tätigkeit“, die „Verrichtung“, die „Einwirkung“ und die „Krankheit“ im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (vgl. nur BSG, Urteil vom 4. Juli 2013 – B 2 U 11/12 R –, juris m.w.N.).

41

Im vorliegenden Fall ist bereits nicht davon auszugehen, dass die Erkrankungen der Klägerin sie dazu gezwungen hätten, alle Tätigkeiten zu unterlassen, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Die Tätigkeit, der die Klägerin seit 1984 nachgegangen ist, ist die einer Verwaltungsangestellten im Kraftfahrbundesamt. Dieser Tätigkeit geht die Klägerin auch heute noch ohne nennenswerte Fehlzeiten nach. Der Arbeitgeber konnte ihren Arbeitsplatz so einrichten, bzw. die Klägerin so einsetzen, dass sie nicht mehr mit Laserdruckern arbeitet und sie der versicherten Tätigkeit insofern weiter nachgehen konnte bzw. kann. Ein Zwang zur Unterlassung ihrer Tätigkeit bestand somit nicht. Auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verneint das Vorliegen des Unterlassungszwangs, wenn der Berufskrankheit durch geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 8. Dezember 1983 – 2 RU 33/82, juris Rn. 14). Hiervon ist zwar dann eine Ausnahme zu machen, wenn durch die Berufskrankheit die Erwerbsfähigkeit schon vor Greifen der Schutzmaßnahmen in rentenberechtigendem Ausmaß – also mindestens um 10 von Hundert (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII) – gemindert wurde (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 – B 2 U 5/03 R, juris Rn. 26; BSG, Urteil vom 26. März 1986 – 2 RU 3/85, juris Rn. 17). Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin in entsprechendem Ausmaß gemindert wäre, liegen hier jedoch nicht vor, so dass es bei der Regel verbleibt, dass der Unterlassungszwang dann nicht vorliegt, wenn der Arbeitsplatz so umgestaltet wurde, dass die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlichen Faktoren vollständig und dauerhaft ausgeschaltet wurden.

42

Darüber hinaus fehlt es am Nachweis im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin vor Umstrukturierung ihres Arbeitsplatzes Einwirkungen durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkenden Stoffen ausgesetzt war. Die sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen liegen somit nicht vor. Dass die Laserdrucker, die sich am Arbeitsplatz der Klägerin entweder in ihrem Büro oder im Druckerraum auf dem Flur befunden haben, Emissionen in einem Maße freigesetzt hätten, dass diese dazu geeignet gewesen sein könnten, die Gesundheit der Klägerin zu beeinträchtigen, ist vorliegend nicht feststellbar. In keiner der durchgeführten Untersuchungen durch den Gutachter W..., die ARGE Hamburg, das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und das Bremer Umweltinstitut konnte die Emission von Stoffen festgestellt werden, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit chemisch-irritativ oder toxisch auf die Klägerin einwirkten. Weder VOC noch feine Partikel noch Schwermetalle konnten in den diversen Messverfahren der Raumluft einerseits und der untersuchten teilweise über Jahre abgelegten Stäube andererseits in einer Konzentration nachgewiesen werden, die nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand als kritisch anzusehen wäre oder sich deutlich von den jeweiligen durchschnittlichen Belastungen in Wohnräumen unterschieden hätte. Lediglich in Bezug auf die ultrafeinen „Partikel“ konnten in den Studien auffällig hohe Konzentrationen nachgewiesen werden. Wie die Beklagte jedoch ausführlich unter Nachweis zahlreicher wissenschaftlicher Studien belegt hat, ist nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand davon auszugehen, dass es sich bei diesen gemessenen ultrafeinen „Partikeln“ tatsächlich nicht um feste Partikel, sondern um Flüssigkeitströpfchen handelt. Dass solche Flüssigkeitströpfchen auf den Körper chemisch-irritativ oder toxisch wirken könnten, ist wissenschaftlich derzeit nicht belegbar. Die bloße Möglichkeit einer schädigenden Wirkung reicht, wie oben dargestellt, für den Vollbeweis einer schädigenden Einwirkung nicht aus.

43

Der Senat hat sich nicht veranlasst gesehen, zu der Frage des Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen weiter Beweis zu erheben. Im Prinzip weisen die zahlreichen in diesem Verfahren eingeholten Gutachten weitestgehend übereinstimmende Ergebnisse aus. Dabei kommen alle Wissenschaftler zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass die Frage, ob die Einwirkung ultrafeiner Partikel bzw. feinster Flüssigkeitströpfchen als schädlich für den menschlichen Körper anzusehen ist, aus wissenschaftlicher Sicht derzeit nicht zu beantworten ist. Der Senat sieht den Sachverhalt insofern hinsichtlich der Schädlichkeit der festgestellten Emissionen ultrafeiner vermutlich Flüssigkeitströpfchen als nicht weiter aufklärbar an. Die Beweislast der Nichterbringbarkeit des Vollbeweises und des Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen geht hier zu Lasten der Klägerin.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.

45

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG durch den Senat zuzulassen, bestehen nicht.


(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.

(2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.

(3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.

(4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,

1.
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind,
2.
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.

Dieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf

a)
Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind,
b)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können,
c)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden,
d)
heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben,
e)
Hinterbliebene der in Buchstaben a bis d genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

1.
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,
2.
auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
3.
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),
4.
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,
5.
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,
6.
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.

(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Nach den für die gesetzliche Unfallversicherung maßgebenden bundesrechtlichen Vorschriften wird auch entschädigt

1.
ein außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetretener Arbeitsunfall, wenn der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls bei einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war;
2.
ein Arbeitsunfall, wenn
a)
der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war oder
b)
sich der Unfall nach dem 30. Juni 1944 in einem Gebiet ereignet hat, aus dem der Berechtigte vertrieben ist, und der Verletzte, weil eine ordnungsmäßig geregelte Unfallversicherung nicht durchgeführt worden ist, nicht versichert war.

(2) Unfälle, gegen die der Verletzte an dem für das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7) nicht versichert gewesen wäre, gelten nicht als Arbeitsunfälle im Sinne des Absatzes 1, es sei denn, der Verletzte hätte sich an diesem Ort gegen Unfälle dieser Art freiwillig versichern können.

(3) Auf Berufskrankheiten sind Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Als Zeitpunkt des Unfalls gilt der letzte Tag, an dem der Versicherte in einem Unternehmen Arbeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet sind, die Berufskrankheit zu verursachen.

(4) Die Leistungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, auf die Absatz 1 Nr. 1 anzuwenden ist, sind auch Personen zu gewähren, die nicht zu dem Personenkreis des § 1 Buchstaben a bis d gehören. Dies gilt auch für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, auf die Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a anzuwenden ist, wenn die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit entstandenen Verpflichtungen nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze auf einen deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.