Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 25. Aug. 2004 - L 8 RA 18/03

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2004:0825.L8RA18.03.0A
25.08.2004

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 22. November 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer 2 des Tenors des angefochtenen Urteils die Verpflichtung der Beklagten zur Abänderung des Bescheides vom 27. Januar 1993 entfällt.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Klägerin Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat. Dabei geht es um die Frage, ob die Beklagte - nach vorangegangener Bewilligung der Rente auf Zeit - verpflichtet ist, die der Klägerin gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften neu zu berechnen.

2

Die 1950 geborene Klägerin beantragte im September 1991 bei der Beklagten, ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 18. Dezember 1991 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ab 9. August 1991 bis zum 31. Dezember 1992. Sie ging dabei von einem am 7. Februar 1991 eingetretenen Versicherungsfall aus und begründete die Befristung der zuerkannten Rente damit, dass „nach den medizinischen Untersuchungsbefunden begründete Aussicht bestehe, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin in absehbarer Zeit behoben sein könne". Die Höhe des Anspruches wurde nach den Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) bestimmt.

3

Am 19. Oktober 1992 beantragte die Klägerin erstmalig die Weitergewährung der Rente.

4

Die Beklagte holte Befundberichte der die Klägerin behandelnden Fachärzte und eine Stellungnahme ihres beratungsärztlichen Dienstes ein.

5

Mit Bescheid vom 10. Dezember 1992 erkannte die Beklagte den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit über den 31. Dezember 1992 hinaus an. Über einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit werde noch entschieden.

6

Mit Bescheid vom 27. Januar 1993 erkannte die Beklagte dann auch den Anspruch der Klägerin auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit „über den bisherigen Befristungszeitpunkt hinaus auf Zeit bis zum Ablauf des Monats 03/1994" an. Die Befristung der Rente begründete sie wiederum damit, dass auf Grund der medizinischen Untersuchungsbefunde begründete Aussicht bestehe, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein könne. Bezüglich der Berechnung verwies sie auf den bisherigen Bescheid unter Berücksichtigung der Rentenanpassung.

7

Am 30. November 1993 beantragte die Klägerin erneut die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte holte wiederum Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte und eine weitere Stellungnahme ihres beratungsärztlichen Dienstes ein und erkannte mit Bescheid vom 1. Februar 1994 den Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den bisherigen Befristungszeitpunkt hinaus auf unbestimmte Dauer an. Für die Berechnung der Rente verwies sie wiederum auf den weiterhin geltenden bisherigen Bescheid vom 27. Januar 1993 unter Berücksichtigung der Rentenanpassung. Der monatliche Zahlbetrag bestehe in gleicher Höhe wie bisher.

8

Am 30. August 2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihre Rente unter Berücksichtigung der günstigeren Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) neu festzustellen.

9

Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Oktober 2000 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) verpflichtet sei, einen rechtswidrigen Bescheid zurückzunehmen, wenn sich herausstelle, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei und deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Die Klägerin beziehe seit dem 9. August 1991 eine nach dem Recht des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) berechnete Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Prüfung der Bescheide habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.10.1996 (Az.: 4 RA 31/96) würden die Rentenversicherungsträger nicht folgen.

10

Hiergegen legte die Klägerin am 20. Oktober 2000 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2001 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom 13. Oktober 2000 rechtlich nicht zu beanstanden sei. Nach § 300 Abs. 1 SGB VI sei die Rechtsanwendung bei einer erstmalig festzustellenden Rente abhängig vom Beginn der Rente und - wegen der Übergangsfrist des § 300 Abs. 2 SGB VI - vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung. § 300 Abs. 3 SGB VI habe bis zum 31. Dezember 2000 folgenden Wortlaut gehabt: „Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn nach dem maßgebenden Zeitpunkt eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen ist und dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind. § 88 über die weitere Leistung der Rente aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten ist entsprechend anzuwenden."

11

Von einer Neufeststellung im Sinne des § 300 Abs. 3 SGB VI könne nur dann ausgegangen werden, wenn die „persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind". Dies sei vor allem bei einem Hinzutritt oder der Herausnahme von rentenrechtlichen Zeiten der Fall. Auch bei einer Änderung des Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI) liege ein Neufeststellungsgrund vor, weil sich dadurch die persönlichen Entgeltpunkte verändern würden. Allein aus Anlass der Rechtsänderung sei eine Neufeststellung der Rente ausgeschlossen (§ 306 Abs. 1 SGB VI). Das gelte auch dann, wenn sich auf Grund der Rechtsänderung zusätzliche rentenrechtliche Zeiten ergeben würden (z.B. Anrechnungszeiten, die wegen fehlender Halbbelegung nach § 36 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der Fassung bis zum 31. Dezember 1991 nicht angerechnet wurden; Wiederaufleben von Beitragszeiten nach § 286d Abs. 2 SGB VI). Werde eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine befristete große Witwen/Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit über den ursprünglichen Befristungszeitpunkt hinaus weitergewährt, verbleibe es bei der für die Rente bislang maßgeblichen Rechtsanwendung. Mit der Entscheidung über die Weiterzahlung der Rente werde lediglich die in dem ursprünglichen Bescheid enthaltende Befristung verändert oder aufgehoben, ohne dass eine Neubestimmung der persönlichen Entgeltpunkte erforderlich werde. Dem zu einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergangenen gegenteiligen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Oktober 1996, welches hier von einem „neuen Leistungsfall" und auf Grund dessen von einem neuen, eigenständigen Rentenanspruch ausgehe, werde über den entschiedenen Einzelfall nicht gefolgt.

12

Eine Neufeststellung sei durch die Bescheide vom 10. Dezember 1992, 27. Januar 1993 und vom 1. Februar 1994 nicht erfolgt. Mit den Bescheiden sei jeweils nur die befristete Rente über den Wegfallzeitpunkt hinaus weitergezahlt worden.

13

Hiergegen hat die Klägerin am 15. Juni 2001 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben und zu deren Begründung vorgetragen, dass sie einen Anspruch auf Neufeststellung ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften des SGB VI habe. Dies sei vom Bundessozialgericht (Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 31/96) bestätigt worden.

14

Die Klägerin hat beantragt,

15

den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die bestandskräftige Verwaltungsakte über den Wert des Rentenrechts der Klägerin in dem Bescheid vom 27. Januar 1993 sowie 1. Februar 1994 aufzuheben und sie zu verurteilen, ihr für die Zeit ab 1. Januar 1993 Renten in zutreffender Höhe zu zahlen.

16

Die Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen.

19

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 22. November 2002 den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2001 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin unter Abänderung ihrer Bescheide vom 27. Januar 1993 und 1. Februar 1994 ab 1. Januar 1996 eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe der Berechnungsvorschriften des SGB VI zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt:

20

"Die Beklagte ist im Rahmen der von der Klägerin begehrten Neufeststellung gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) verpflichtet, bei der Berechnung der Höhe der der Klägerin ab 01. Februar 1992 zu gewährenden Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Vorschriften des SGB VI und nicht des AVG zu Grunde zu legen.

21

Der Bescheid der Beklagten vom 13.10.2000 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2001 war daher aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihre Bescheide vom 27.01.1993 und 01.02.1994 abzuändern und der Klägerin ab 01.01.1996 eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe der Berechnungsvorschriften des SGB VI zu gewähren. Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da Sozialleistungen nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X nur für einen Zeitraum bis zu vier Jahren nach der Rücknahme erbracht werden.

22

Ermächtigungsgrundlage für die Abänderung der Rentenbewilligungsbescheide vom 27.01.1993 und 01.02. 1994 war vorliegend § 44 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (Abs. 1). Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen (auf die der Begünstigte nach der neuen Leistungsbewilligung Anspruch hat) nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (vgl. § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X) Ein solcher Fall liegt hier vor.

23

Die unanfechtbaren Rentenbewilligungsbescheide der Beklagten vom 27.01.1993 und 01.02.1994 waren nach der im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe objektiv gegebenen Sach- und Rechtslage insoweit rechtswidrig, als darin die Höhe des monatlichen Wertes des Rechtes der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den falschen Rechtsvorschriften festgesetzt worden waren.

24

Denn bei der Berechnung der Höhe der Rente wurden die Berechnungsvorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes zu Grunde gelegt und nicht die Berechnungsvorschriften des SGB VI.

25

Ob ein bestimmter Sachverhalt anhand der Vorschriften des SGB VI beurteilt werden muss, die, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, am 01.01.1992 in Kraft getreten sind, oder nach den Bestimmungen des AVG, ist von vornherein nur dann von Bedeutung, wenn sich das materielle Recht des SGB VI im Vergleich zum AVG auch inhaltlich geändert hat. Ist dies- wie vorliegend bei den Bestimmungen über die Gesamtleistungsbewertung - der Fall, wird die Frage „altes" oder „neues" Recht durch die Vorschrift des am 01.01.1991 in Kraft getretenen § 300 SGB VI beantwortet. Nach dessen Absatz 1 gilt der Grundsatz, dass Vorschriften des SGB VI „von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an" auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden sind, wenn dieser bereits vor dem Zeitpunkt bestanden hat. Danach ist neues Recht vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 01.01.1992 auf das Leistungsverhältnis anzuwenden, außer wenn in Spezialvorschriften etwas anderes bestimmt ist.

26

Im hier zu entscheidenden Fall, waren daher für die Berechnung der Höhe der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Berechnungsvorschriften des SGB VI zu Grunde zu legen. Für die Klägerin ist mit dem 01.04.1994 und dem 01.02.1992 auf Grund eines neuen Leistungsfalls ein neues eigenständiges Recht auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit entstanden, das gleichzeitig eine neue Bestimmung seines monatlichen Wertes, der sogenannten Leistungshöhe erforderlich macht.

27

Die Gewährung der Dauerrente im unmittelbaren Anschluss an den ursprünglichen Wegfallzeitpunkt der zuvor gewährten Zeitrente stellt ebenso wie die erneute Gewährung einer Rente auf Zeit die eigenständige und vollinhaltliche Gewährung der beantragten Rente dar (vgl. insofern Urteil des BSG vom 24.10.1996, Az.: 4 RA 31/96). Die zuerst bewilligte Rente auf Zeit endet nämlich automatisch mit Ablauf der gesetzten Frist.

28

Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 102 Absatz 1 Satz 1 SGB VI in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung, nach dem Renten, wenn sie befristet sind, mit dem Ablauf der Frist enden. Die Bestandskraft der ursprünglich auf Zeit bewilligten Rente war von vornherein begrenzt.

29

Die sachliche Verbindlichkeit eines Zeitrentenbescheides endet mit Ablauf des geregelten Anspruchszeitraums, ohne dass es eines Entziehungsbescheides bedarf (vgl. § 39 SGB X).

30

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei beiden Entscheidungen der Beklagten am 27.01.1993 und 01.02.1994 nicht um die wiederholte Gewährung der bereits gewährten zeitlich befristeten Rente, sondern um eine völlig neue Entscheidung, nämlich die Gewährung einer weiteren zeitlich befristeten Rente und schließlich der Dauerrente.

31

Die Beklagte hat auf der Grundlage des am 07.02.1991 eingetretenen Versicherungsfalles mit den nach § 44 SGB X zu überprüfenden Bescheiden von dem bisherigen Bescheid unabhängige Entscheidungen über den Eintritt des Leistungsfalles getroffen.

32

Der Begriff des Versicherungsfalls wird vom Gesetz gebraucht, aber an keiner Stelle erläutert oder normiert. Das Bundessozialgericht hat hierzu wiederholt dargelegt, dass mit dem Begriff des Versicherungsfalls nicht alle Leistungsvoraussetzungen umschrieben sind. Vielmehr werden damit nur die Ereignisse im Leben des Versicherten bezeichnet, gegen deren Nachteile er oder seine Hinterbliebene durch die Versicherung geschützt werden sollen (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.1990, 5 RJ 62/89 m.w.N.). Ob der Versicherte aus einem Versicherungsfall auch die vorgesehenen Leistungen erhält, hängt daher von den weiteren im Gesetz genannten Voraussetzungen ab, die sich mit dem Tatbestand des Versicherungsfalles gesetzestechnisch zu einem einheitlichen Leistungstatbestand - dem „Leistungsfall" - zusammenfügen.

33

Für die Gewährung einer Zeitrente bei eingetretenen Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit bestimmt § 102 Abs. 2 SGB VI als weitere Voraussetzung in diesem Sinn, dass begründete Aussicht besteht, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann (Satz 1 Nr. 1). Diese Voraussetzungen des Leistungstatbestandes bezogen auf die Zeit ab 01.02.1992 und ab 01.04.1994 hat die Beklagte durch Einholung und Auswertung aktuell eingeholter ärztlicher Befundberichte auch voll inhaltlich überprüft.

34

Grundlage der insofern veranlassten Prüfung waren allein die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse, d.h. die Bestimmungen des dann gültigen Rechts und insbesondere die nunmehr vorliegenden gesundheitliche Verhältnisse und ihre voraussichtliche Entwicklung, so dass sich die Entscheidung der Beklagten als "eigenständige und voll inhaltlich erneute ("wiederholte") Bewilligung der beantragten Rente" darstellt (vgl. BSG a.a.O).

35

Diesem Ergebnis stehen abweichende Spezialvorschriften des SGB VI nicht entgegen. Insbesondere spricht § 306 Abs. 1 SGB VI nicht gegen die Anwendung des neuen Rechts.

36

Nach dieser Vorschrift werden, wenn Anspruch auf Leistungen einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften bestand, aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zu Grunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

37

Bei der Vorschrift des § 306 SGB VI handelt es sich um eine Spezialnorm im Sinne des § 300 Abs. 5 SGB VI. Diese bezieht sich auf § 300 Abs. 1 - Abs. 4 SGB Vl. Die Heranziehung des § 306 SGB VI über die Vorschrift des § 300 Absatz 5 SGB VI setzt daher voraus, dass der Sachverhalt oder der Anspruch bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rentenrechts bestand. Dies ist, da sich der Regelungsinhalt der zu überprüfenden Bescheide auf den Leistungszeitraum, wie vorstehend ausgeführt, ab dem 01.02.1992 bzw. 01.04.1994 bezieht, entgegen der Auffassung der Beklagten, gerade nicht der Fall, da eine völlig neue Entscheidung der Beklagten vorliegt.

38

Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis zum 31.03.1994 bzw. ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer bestand für die Klägerin vor dem Inkrafttreten der Vorschriften des SGB VI nicht.

39

Nach alledem ist die Beklagte verpflichtet, ihre Verwaltungsakte abzuändern und bei der Berechnung der Höhe der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der Klägerin die Berechnungsvorschriften des SGB VI zu Grunde zu legen.

40

Entsprechend der Vorschrift des §§ 44 Abs. 4 SGB X besteht eine Verpflichtung der Beklagten die nach dem SGB VI berechnete höhere Rente für die Vergangenheit zu zahlen lediglich für die Zeit ab 01. Januar 1996.

41

§ 44 Abs. 4 SGB X bestimmt, dass Sozialleistungen wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist nach des Vorschriften des besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden. Dabei wird gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkende Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag ( § 44 Abs. 4 Satz 3). Die Klägerin hat am 30.08.2000 die Rücknahme der Bescheide beantragt, so dass die 4-Jahres-Frist am 01.01.2000 beginnt und am 1.1.1996 endet."

42

Gegen dieses der Beklagten am 22. Januar 2003 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung, die am 20. Februar 2003 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass die Rentenberechnung hier zu Recht nach den Vorschriften des alten Rechts (AVG) erfolgt sei. Mit den Weitergewährungsbescheiden vom 27. Januar 1993 und 1. Februar 1994 sei nur über die Dauer des Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitsrente entschieden worden und nicht über den Anspruch selbst. Es gebe hier nur eine Erwerbsunfähigkeitsrente mit Rentenbeginn 9. August 1991. Der Argumentation der Entscheidung des Bundessozialgerichts 4 RA 31/96 könne nicht gefolgt werden. Für eine vom BSG abweichende Rechtslage spreche die ausdrückliche Festschreibung des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts für Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ebenfalls für Zeitrenten über den 31. Dezember 2000 hinaus (§ 302b Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab 1. Januar 2001). Aber selbst wenn man der Entscheidung des BSG folgen würde, wäre diese auf den hier in Rede stehenden Fall nicht ohne Weiteres übertragbar. Denn während im dortigen Fall die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf der Befristung festgestellt worden sei, sei in dem hier strittigen Klagefall die Weitergewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente jeweils vor Ablauf der Befristung bescheidmäßig festgestellt worden. Die Wirksamkeit des Bescheides vom 18. Dezember 1991 habe somit durchgehend bestanden, so dass auch unter Beachtung des Urteils des Bundessozialgerichts keine neuen "Leistungsfälle" eingetreten seien, die die Grundlage für eine Berechnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Recht des SGB VI sein könnten.

43

Probeberechnungen der Beklagten weisen aus, dass eine Anwendung des SGB VI zu einem höheren Rentenanspruch führen würde.

44

Die Beklagte beantragt,

45

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 22. November 2002 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

46

Die Klägerin beantragt ausweislich ihres schriftsätzlichen Vorbringens,

47

die Berufung zurückzuweisen.

48

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und ist der Ansicht, dass die von ihr angefochtenen Bescheide im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stünden.

49

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese haben dem Senat vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, in der die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwesend waren.

Entscheidungsgründe

50

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

51

Das Urteil des Sozialgerichts war lediglich insoweit zu korrigieren, als die Beklagte verurteilt wurde, den Bescheid vom 27. Januar 1993 abzuändern. Dieser betrifft die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1996, der - so auch das Sozialgericht in den weiteren Entscheidungsgründen - gemäß § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch 10. Teil (SGB X) nicht neu festzustellen ist.

52

In der Sache hat das Sozialgericht unter Heranziehung der einschlägigen Normen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 31/96) zutreffend entschieden und dies ausführlich begründet. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hierauf Bezug.

53

Neue Tatsachen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben. Auch unter Berücksichtigung des rechtlichen Berufungsvorbringens der Beklagten kommt der Senat zu keiner anderen Entscheidung als das Sozialgericht (so in der Zwischenzeit ebenfalls in vergleichbaren Fällen Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 12. Februar 2004 - L 3 RJ 26/02 - und Beschluss vom 19. Juli 2004 - L 16 RA 37/04 -). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin einen Anspruch auf Neuberechnung ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf unbestimmte Dauer nach den zu diesem Zeitpunkt gültigen Berechnungsvorschriften gemäß § 300 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 6. Teil (SGB VI). Das hat seinen wesentlichen Grund darin, dass es sich hier nicht um eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Rentenbeginn 9. August 1991 handelt. Für die Klägerin ist - unabhängig von den vorangegangenen Bewilligungen von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit - mit dem 1. April 1994 auf Grund eines neuen Leistungsfalls ein neues eigenständiges Recht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit entstanden. Ihr wurde kein besonderes Stammrecht für eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt, sondern lediglich ein Rentenstammrecht für einen bestimmten Zeitraum (vgl. BSG ebenda). Dies ergibt sich aus § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Diese Vorschrift, die inhaltlich den bis zum 31. Dezember 1991 gültig gewesenen Regelungen der §§ 1276 Abs. 2 Satz 1 RVO und 53 Abs. 2 Satz 1 AVG entspricht, stellt klar, dass eine befristete Rente längstens bis zum Zeitpunkt der Befristung geleistet wird und daher kraft Gesetzes wegfällt, ohne dass es eines Entziehungsbescheides bedarf.

54

Aus den §§ 302a und 302b SGB VI ergibt sich entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung nichts anderes. Diese Normen stellen keine abweichenden Spezialvorschriften dar. Die infolge der Änderung des Rechts auf Rente wegen Erwerbsminderung mit Wirkung zum 1. Januar 2001 geänderte Vorschrift des § 302b Abs. 1 SGB VI, die Vertrauensschutzregelungen für Bezieher von Renten wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 SGB VI in der Fassung bis 31. Dezember 2000 enthält, stützt die Rechtsauffassung der Beklagten nicht.

55

Durch § 302b Abs. 1 SGB VI soll sichergestellt werden, dass Ansprüche auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Rentenbeginn vor In-Kraft-Treten der Änderung auch künftig nach dem bisherigen Recht zu beurteilen sind, d.h. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und nicht etwa Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 SGB VI neuer Fassung zu gewähren ist. Einen weitergehenden Regelungsinhalt hat die Norm nicht. Ihr lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass auch die Rentenberechnung für Folgerenten eines am 31. Dezember 2000 bestehenden Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe des bis dahin geltenden Rechts zu erfolgen hätte. Die Norm betrifft nur den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit als solchen, nicht aber die Berechnung des Werts dieses Rechts auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Dies wird auch im Kontext mit § 314b SGB VI deutlich, indem für befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, deren Anspruch auch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist, inhaltlich die Weitergeltung des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts angeordnet wird. Hätte für befristete Renten bereits § 302b Abs. 1 Satz 2 SGB VI n. F. die umfassende Weitergeltung des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts zur Folge, hätte es der Regelung des § 314b SGB VI nicht bedurft.

56

Auch aus § 302a Abs. 3 Satz 2 SGB VI lässt sich nichts für die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung ableiten. Danach wird bei einer nach § 4 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz als Invalidenrente überführten Leistung Rente auch geleistet, solange die Erwerbsminderung vorliegt, die vor der Überführung für die Bewilligung der Leistung maßgebend war. War die Leistung befristet, gilt dies auch bis zum Ablauf der Frist. Dadurch wird lediglich klargestellt, dass die für die laufende Rente in dieser Vorschrift normierte Privilegierung im Falle einer Weitergewährung einer nur befristeten Rente nicht gelten soll. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24. Oktober 1996 aaO), der sich der Senat anschließt.

57

Auch die Tatsache, dass die Weitergewährung der zunächst befristeten Rente noch vor Ablauf der Befristung zuerkannt worden ist, ist ohne rechtlichen Belang. Andernfalls hätte es die Beklagte in der Hand, durch den Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu bestimmen, welches Recht anwendbar ist. Eine derartige Manipulationsmöglichkeit entspricht nicht der gesetzgeberischen Intention. Die Abgrenzung zwischen der Anwendung alten und neuen Rechts erfolgt nach objektiven Kriterien wie z.B. Zeitpunkt des Antrags, Stichtagsregelung, gesetzliche Übergangsregelung.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

59

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere ist hier keine "grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache" gegeben. Der Senat sieht die Rechtslage auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als geklärt an.


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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 300 Grundsatz


(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. (2) Aufgehobene Vorschrift

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 102 Befristung und Tod


(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden. (2) Renten wegen vermind

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 306 Grundsatz


(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den f

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 302b Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit


(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 286d Beitragserstattung


(1) Sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt, gilt § 210 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass eine Sachleistung, die vor dem 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet in Anspruch genommen worden ist, eine Erstattung nicht ausschließt. (2) Die Wirkung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 302a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten


(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente, die am 30. Juni 2017 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder als Rente wegen Berufsunfähigkeit

Referenzen

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.

(4) (weggefallen)

(1) Sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt, gilt § 210 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass eine Sachleistung, die vor dem 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet in Anspruch genommen worden ist, eine Erstattung nicht ausschließt.

(2) Die Wirkung der Erstattung umfasst nicht Beitragszeiten, die nach dem 20. Juni 1948 und vor dem 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet oder nach dem 31. Januar 1949 und vor dem 19. Mai 1990 in Berlin (Ost) zurückgelegt worden sind, wenn die Erstattung bis zum 31. Dezember 1991 durchgeführt worden ist. Sind für diese Zeiten Beiträge nachgezahlt worden, werden auf Antrag anstelle der Beitragszeiten nach Satz 1 die gesamten nachgezahlten Beiträge berücksichtigt. Werden die nachgezahlten Beiträge nicht berücksichtigt, sind sie zu erstatten.

(3) Für die Verjährung von Ansprüchen, die am 31. Dezember 2001 bestanden haben, gilt Artikel 229 § 6 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend.

(4) Ein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Absatz 1a besteht nicht, wenn am 10. August 2010 aufgrund des § 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung das Recht zur freiwilligen Versicherung bestand.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.

(4) (weggefallen)

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.

(4) (weggefallen)

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt.

(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen voller Erwerbsminderung, solange Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung vorliegt.

(3) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde und ist der jeweilige Anspruch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente, die am 30. Juni 2017 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet wurde, gilt diese Rente als Rente wegen voller Erwerbsminderung.

(2) (weggefallen)

(3) Eine als Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet, solange

1.
Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit oder volle oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt oder
2.
die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen.
Bei einer nach § 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes als Invalidenrenten überführten Leistung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Rente auch geleistet wird, solange die Erwerbsminderung vorliegt, die vor der Überführung für die Bewilligung der Leistung maßgebend war; war die Leistung befristet, gilt dies bis zum Ablauf der Frist. Die zur Anwendung von Satz 2 erforderlichen Feststellungen trifft der Versorgungsträger, der die Leistung vor der Überführung gezahlt hat.

(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Bergmannsrente oder eine Bergmannsvollrente aus dem Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Rente für Bergleute geleistet.

(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt.

(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen voller Erwerbsminderung, solange Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung vorliegt.

(3) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde und ist der jeweilige Anspruch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt.

(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen voller Erwerbsminderung, solange Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung vorliegt.

(3) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde und ist der jeweilige Anspruch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt.

(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen voller Erwerbsminderung, solange Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung vorliegt.

(3) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde und ist der jeweilige Anspruch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente, die am 30. Juni 2017 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet wurde, gilt diese Rente als Rente wegen voller Erwerbsminderung.

(2) (weggefallen)

(3) Eine als Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet, solange

1.
Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit oder volle oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt oder
2.
die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen.
Bei einer nach § 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes als Invalidenrenten überführten Leistung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Rente auch geleistet wird, solange die Erwerbsminderung vorliegt, die vor der Überführung für die Bewilligung der Leistung maßgebend war; war die Leistung befristet, gilt dies bis zum Ablauf der Frist. Die zur Anwendung von Satz 2 erforderlichen Feststellungen trifft der Versorgungsträger, der die Leistung vor der Überführung gezahlt hat.

(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Bergmannsrente oder eine Bergmannsvollrente aus dem Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Rente für Bergleute geleistet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.