Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 16. Sept. 2004 - L 5 U 94/03

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2004:0916.L5U94.03.0A
bei uns veröffentlicht am16.09.2004

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 5. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Veranlagung des Klägers ab dem 1. Januar 2001 nach dem für die Zeit ab 1. Januar 2001 geltenden Gefahrtarif (GT 2001) der Beklagten.

2

Der Kläger ist ein eingetragener Verein und Mitglied des Deutschen Mieterbundes e.V. Nach § 1 Abs. 3 seiner Satzung hat der Verein die Aufgabe, die Interessen seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsfragen tatkräftig zu unterstützen und für eine soziale Wohnungspolitik von Bund, Ländern und Gemeinden sowie für ein soziales Mietrecht einzutreten.

3

Mit Bescheid vom 27. Juni 2001 veranlagte die Beklagte den Kläger nach dem ab 1. Januar 2001 gültigen Gefahrtarif zur Gefahrtarifstelle 20 mit der Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" mit der Gefahrklasse 1,34. Den gegen diesen Bescheid am 17. Juli 2001 ohne Begründung eingelegten Widerspruch des Klägers (Bl. 3 VA) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2001 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der ab 1. Januar 2001 geltende Gefahrtarif sei am 7. Dezember 2000 von der Vertreterversammlung der Verwaltungs-BG beschlossen und am 13. Dezember 2000 vom Bundesversicherungsamt nach Prüfung genehmigt worden. Sinn dieses Gefahrtarifs sei, dass möglichst jeder Gewerbezweig entsprechend der für ihn eigentümlichen Unfallgefahr belastet werde. Zu diesem Zweck seien Gefahrengemeinschaften (Gefahrtarifstellen) gebildet worden, von denen die Beiträge entsprechend des auf sie entfallenden Versicherungsrisikos zu entrichten seien. Es komme bei der Zuordnung der einzelnen Unternehmen zu den Gefahrtarifstellen des ab 1. Januar 2001 geltenden Gefahrtarif nicht darauf an, welche Tätigkeiten die Versicherten in dem Unternehmen verrichten würden. Eine Differenzierung nach Tätigkeiten sehe der Gefahrtarif nicht vor, weil es sich nicht um einen tätigkeitsorientierten, sondern um einen gewerbezweig- bzw. branchenbezogenen Gefahrtarif (Gewerbezweigtarif) handele. Entscheidend für die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Gefahrtarifstelle sei allein die Zugehörigkeit des Unternehmens zu einer Unternehmensart. Diese richte sich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Bei der Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" handele es sich um einen Oberbegriff, unter dem eine Vielzahl kleinerer Unternehmensgruppen zusammengefasst worden seien. Zu dieser Unternehmensart gehörten Unternehmen, deren Aufgabe die Wahrnehmung und Förderung bestimmter Interessen sei und zwar als Vertretung der Interessen der Mitglieder, Gesellschafter oder bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, wie auch die Wahrnehmung und Förderung der Interessen Dritter. Die Aktivitäten der Unternehmen würden sich u.a. auf die Vertretung der gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit und gegenüber anderen Institutionen und Organisationen (z.B. Behörden, andere Verbände), die Durchführung geeigneter Veranstaltungen zur Erreichung der Ziele und die Beratung (der Mitglieder) erstrecken. Da es sich bei dem Unternehmen des Klägers um eine Interessenvertretung handele, die nach dem Gefahrtarif der Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" zuzuordnen sei, sei die Veranlagung ab 1. Januar 2001 zutreffend erfolgt.

4

Hiergegen hat der Kläger am 23. November 2001 vor dem Sozialgericht Schleswig Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Einstufung dem Erfordernis einer sachgerechten Differenzierung nicht gerecht werde. Die Tätigkeit in dem Unternehmen unterliege einer relativ geringen Unfallgefährdung, da sie fast überwiegend in den Geschäftsräumen ablaufe. Das unfallversicherungsrechtliche Gefährdungsrisiko müsse entsprechend abgestimmt werden. Dies sei jedoch bei der Veranlagung zur Gefahrtarifstelle 20 erkennbar nicht der Fall. Es biete sich vielmehr die Gefahrtarifstelle 16 "Kammer, Verband, Organisation der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft" mit der Gefahrklasse 0,54 an. Auch die Unternehmensart "Gewerkschaft" mit der Gefahrtarifstelle 29 und deren Gefahrklasse 0,52 käme in Betracht. Diese führe - wie der Kläger - zu einem erheblichen Teil Beratungstätigkeit gegenüber Mitgliedern aus und verfolge - wie andere Interessengruppen auch - im üblichen Rahmen arbeits- und rechtspolitische Ziele. Es gebe daher keinen sachlich gerechtfertigten Grund, zwischen den o.a. Unternehmensarten mit den niedrigeren Gefahrklassen und dem Kläger ein unterschiedliches Gefährdungsrisiko zu konstruieren.

5

Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2001 sowie die hierauf beruhenden Beitragsbescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm der Gefahrtarifstelle 16, hilfsweise der Gefahrtarifstelle 29, äußerst hilfsweise der Gefahrtarifstelle 11 zuzuordnen und die Beiträge entsprechend neu zu berechnen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Zur Begründung hat sie sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen.

8

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 5. Mai 2003 die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Bei dem streitbefangenen Gefahrtarif handele es sich um einen so genannten Gewerbezweigtarif. Die tatsächlichen Tätigkeiten seien somit kein Kriterium für die Gefahrtarifstellenbildung. Die Zuordnung eines Unternehmens zur Gefahrklasse werde vielmehr durch die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart bestimmt. Diese richte sich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Die Zuordnung des Klägers in die Gefahrtarifstelle 20 zur Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" sei nicht zu beanstanden. Satzungsmäßige Aufgabe des Klägers sei die Rechtsberatung seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsfragen sowie die Einwirkung auf Gesetzgebung Verwaltung, Presse und die öffentliche Meinung zur Förderung der Interessen der Mieter. Die vom Kläger begehrte Zuordnung zu der Gefahrtarifstelle 16 (Kammer, Verband, Organisation der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft) erscheine bereits nach dem Wortlaut nicht plausibel. Diese Unternehmensart umfasse überwiegend öffentlich-rechtliche Institutionen auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben. Auch eine Zuordnung zur Gefahrtarifstelle 29 (Gewerkschaften) oder Gefahrtarifstelle 11 (Rechtsanwalt, Notar, Rechtsbeistand, Rentenberater) scheide aus. Bei Gewerkschaften handele es sich um freiwillige Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern, deren Zweck die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder sei. Der Kläger stelle keinen entsprechenden Zusammenschluss dar. Auch die begehrte Veranlagung zur Unternehmensart "Rechtsanwalt, Notar, Rechtsbeistand, Rentenberatung" komme nach dem Wortlaut nicht in Betracht.

9

Gegen dieses dem Kläger am 9. Juli 2003 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die am 5. August 2003 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen.

10

Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 5. Mai 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2001 sowie die hierauf beruhenden Beitragsbescheide aufzuheben und 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn der Gefahrtarifstelle 16, hilfsweise der Gefahrtarifstelle 29, äußerst hilfsweise der Gefahrtarifstelle 11, zuzuordnen und die Beiträge entsprechend neu zu berechnen.

11

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

13

Die Beteiligten haben sich mit Schriftsatz vom 29. Juni 2004 bzw. 6. Juli 2004 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und Verwaltungsakte der Beklagten. Diese haben dem Senat bei der Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

15

Der Senat kann gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

16

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben.

17

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 27. Juni 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2001 sowie der Beitragsbescheid vom 24. April 2002, der während des anhängigen gerichtlichen Verfahrens ergangen und gemäß § 96 SGG Gegenstand dieses Verfahrens geworden ist.

18

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt.

19

Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 7. Buch (SGB VII). Danach veranlagt der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen. Der Gefahrtarif ist vom Unfallversicherungsträger als autonomes Recht festzusetzen und in ihm sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII). Der Gefahrtarif wird nach Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII).

20

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des GT 2001 bestehen nicht. Der Gefahrtarif ist unabhängig von der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (vgl. § 158 SGB VII) durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit überprüfbar. Als autonom gesetztes objektives Recht (vgl. § 157 SGB VII, §§ 33 ff. SGB IV) ist der Gefahrtarif aber nur daraufhin überprüfbar, ob er mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, also dem SGB VII und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Ähnlich wie dem Gesetzgeber ist den ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Stellen der mittelbaren Selbstverwaltung, somit auch den Trägern der Sozialversicherung, ein nicht zu eng bemessener Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihn erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen. Als gesetzliche Vorgaben sind die in den §§ 152 ff., 157, 162 SGB VII zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen und Wertentscheidungen sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts zu beachten. Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte; die Abwägung zwischen mehreren jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung obliegt dem Unfallversicherungsträger. Auf Grund dieser eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsbefugnis kann nicht jeder Fehler Beachtung finden. Die Bildung des Gefahrtarifs muss aber auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen. Denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 24. Juni 2003 - Az.: B 2 U 21/02 R -).

21

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Gliederung des GT 2001 nach Gewerbezweigen mit der Gefahrtarifstelle 2 nicht zu beanstanden (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. April 2003 - L 5 U 55/01; SH LSG, Urteil vom 10. September 2003 - L 8 U 117/02 -). Denn die neue Regelung in § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, Gefahrgemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs zu bilden, kann entsprechend der bisherigen Praxis der Unfallversicherungsträger und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSGE 55, 26 ff.) nur so verstanden werden, dass danach bei einem nach Gewerbezweigen gegliederten Gefahrtarif Gewerbezweige und bei einem nach Tätigkeiten gegliederten Gefahrtarif Tätigkeiten mit annähernd gleichem Risiko zu Tarifstellen zusammengefasst werden sollen, weil sonst die Bildung nach den Gefährdungsrisiken keinen Sinn ergibt. Mittlerweile haben wohl alle gewerblichen Berufsgenossenschaften wegen dessen einfacherer Handhabung und geringerer Fehleranfälligkeit auf einen so genannten Gewerbezweigtarif umgestellt. Dies trifft auch auf den hier strittigen Gefahrtarif zu. Bei einem Unternehmensarten- bzw. Gewerbezweiggefahrtarif wird nicht auf die konkreten Tätigkeiten der Beschäftigten, sondern auf die Art des Unternehmens/Gewerbes abgestellt. Gefahrklassen werden nicht für einzelne Unternehmen, sondern für Gefahrgemeinschaften (Gefahrtarifstellen) festgestellt, in denen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art und gleicher oder ähnlicher Gefährdungsrisiken zusammengefasst sind. Sinn dieses Gefahrtarifs ist es, dass möglichst jede Unternehmensart entsprechend der für sie eigentümlichen Unfallgefahr belastet wird. Es kommt bei der Anwendung des Tarifs nicht auf die Tätigkeiten an, die die Arbeitnehmer ausüben. Entscheidend ist allein Art und Gegenstand des Unternehmens, in denen Beschäftigte tätig werden (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R -). Gründe die die Bildung einer Gefahrtarifstelle für Unternehmen der Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeiner Interessen" als unsachlich oder sogar willkürlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, ebenda).

22

Die Beklagte hat den Kläger auch zutreffend in die Gefahrtarifstelle 20 (Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen) eingeordnet. In dieser Gefahrtarifstelle werden Unternehmen zusammengefasst, deren Aufgaben die Wahrnehmung und Förderung bestimmter Interessen ist und zwar als Vertretung der Mitglieder, Gesellschafter oder bestimmter gesellschaftlicher Gruppen wie auch die Wahrnehmung und Förderung der Interessen Dritter. Die Aktivitäten der Unternehmen erstrecken sich u.a. auf die Vertretung der gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit und gegenüber anderen Institutionen und Organisation (z.B. Behörden, andere Verbände), die Durchführung geeigneter Veranstaltungen zur Erreichung der Ziele und die Beratung (der Mitglieder). Die Rechtsform des Unternehmens ist dabei unerheblich.

23

Art und Gegenstand des Unternehmens des Klägers entsprechen der Definition dieser Tarifstelle. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach § 1 Abs. 3 seiner Satzung die Aufgabe hat, die Interessen seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsfragen zu schützen und für eine soziale Wohnungspolitik von Bund, Ländern und Gemeinden, sowie für ein soziales Mietrecht einzutreten. Der Unternehmenszweck ist damit auf die Verfolgung der gemeinsamen Interessen der Mieter gerichtet. Die Aktivitäten des Klägers erstrecken sich - wie auch bei den anderen der Gefahrtarifstelle 20 zugeordneten Unternehmen (z.B. Bürgerinitiativen, Haus- und Grundeigentümerverbände, Verbraucherschutz, Elternverbände) auf die Vertretung der gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit und gegenüber anderen Institutionen und Organisationen wie z.B. politischen Organen, Behörden und anderen Verbänden, die Durchführung geeigneter Veranstaltungen zur Erreichung der Ziele sowie die Beratung der Mitglieder.

24

Die Gefahrtarifstelle 16 (Kammer, Verband, Organisation der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft) umfasst Unternehmen, deren Gegenstand die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen durch selbstverwaltende Organe der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft ist. Dieser Gefahrtarifstelle gehört der Kläger nicht an. Denn es handelt sich dabei überwiegend um Unternehmen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts fungieren (z.B. Innungen, Kreishandwerkerschaften, Industrie- und Handelskammern) und nicht nur gemeinsame Interessen fördern, sondern auch öffentliche Aufgaben wahrnehmen, wie etwa die Regelung von Prüfungsordnungen, Abnahme von Prüfungen, Erteilung von Auskünften an Gerichte und Behörden. Oft besteht hier eine Pflichtmitgliedschaft bestimmter Unternehmen bei diesen Institutionen bzw. Körperschaften. Es handelt sich überwiegend um öffentlich-rechtliche Institutionen auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben.

25

Auch die hilfsweise beantragte Zuordnung in die Gefahrtarifstelle 29 (Gewerkschaft)bzw. 11 (Rechtsanwalt, Notar, Rechtsbeistand, Rentenberater) kommt nicht in Betracht. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).

26

Die Beklagte hat bei der Zuordnung des Klägers in die Gefahrtarifstelle 20 nicht gegen den in Art. 3 Grundgesetz (GG) normierten Gleichheitssatz verstoßen, da alle Unternehmen, die zur Unternehmensart "Kammer, Verband, Organisation der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft" gehören, auch zu dieser veranlagt werden. Umgekehrt werden grundsätzlich alle Unternehmen, die dieser speziellen Unternehmensart nicht zugeordnet werden können und ein Interessenverband sind, der allgemeineren Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" zugeordnet. Der Grund für die Differenzierung liegt darin, dass dem Versicherungsgedanken und der Beitragsabstufung nach Gefährdungsrisiken der Unternehmensarten Rechnung getragen wurde. Die Aufsplitterung der Unternehmensarten in die Gefahrtarifstellen 16 und 20 erfolgte, weil sie versicherungsmathematisch stabil sind und eigene tragfähige Risikogemeinschaften darstellen. Dies stellt einen vernünftigen Grund zur Differenzierung dar, der mit Art. 3 GG vereinbar ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. September 2003 - L 8 U 117/02 -).

27

Aus diesen Gründen hat die Berufung keinen Erfolg.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

29

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 157 Gefahrtarif


(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenscha

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(1) Der Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (2) Der Unfallversicherungsträger hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Gefahrtarifs der Aufsichtsbehörde beabsichtigte Änderungen mitzutei

Referenzen

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.

(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.

(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.

(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.

(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.

(6) (weggefallen)

(1) Der Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Gefahrtarifs der Aufsichtsbehörde beabsichtigte Änderungen mitzuteilen. Wird der Gefahrtarif in einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht aufgestellt oder wird er nicht genehmigt, stellt ihn die Aufsichtsbehörde auf. § 89 des Vierten Buches gilt.

(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.

(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.

(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.

(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.

(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.

(6) (weggefallen)

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.