Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 03. März 2006 - L 5 KR 89/04
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 17. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Streitig ist, ob Versorgungsbezüge der Klägerin bei der Berechnung der Beiträge für die Krankenversicherung zu berücksichtigen sind.
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Die 1959 geborene Klägerin ist seit 1975 Mitglied der Beklagten. Sie war bis zum 31. März 1999 bei der J. Unfallhilfe beschäftigt. Diese hatte für die Klägerin bei der A. Lebensversicherungs-AG Direktversicherungen abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitsgerichtlichen Vergleich. Hierin wurde vereinbart, dass der Arbeitgeber die bei der A. abgeschlossene Lebensversicherung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Klägerin übertrug. Anschließend zahlte die Klägerin die Prämien als Versicherungsnehmerin weiter. Durch Schreiben vom 29. September 2000 teilte die A. Lebensversicherungs-AG der Beklagten die Höhe der Versorgungsbezüge mit. Hiernach erhielt die Klägerin von der A. Lebensversicherungs-AG im Zeitraum vom 1. September 1999 bis 31. Januar 2000 monatlich 1.250,00 DM, vom 1. Februar 2000 bis 30. Juni 2000 monatlich 1.271,00 DM und vom 1. Juli bis 31. Juli 2000 1.294,90 DM an Berufsunfähigkeitsrenten.
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Mit drei Bescheiden vom 3. Juli 2001 berechnete die Beklagte die auf Grund der Versorgungsbezüge geschuldeten Beiträge und forderte für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis 31. Juli 2000 von der Klägerin insgesamt 1.202,36 DM. Gegen die Entscheidungen legte die Klägerin am 17. Juli 2001 Widerspruch ein und führte aus, ihre Lebensversicherung stelle eine rein private Vorsorgemaßnahme dar. Spätestens mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Übertragung des Versicherungsvertrages von ihrem bisherigen Arbeitgeber auf sie selbst habe die Versicherung ihre Eigenschaft als betriebliche Altersversorgung verloren. Die Übertragung der Versicherung habe eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes dargestellt. Erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sie Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erhalten. Die Bezüge seien aus einem Vertrag gewährt worden, der unmittelbar sie selbst als Versicherungsnehmerin ausgewiesen habe.
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Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2002 den Widerspruch zurück und führte aus, allein entscheidend sei die Frage, ob die Bezüge im Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit stünden. Dies sei unstreitig der Fall, denn ohne die Beschäftigung hätte die Klägerin die hier in Rede stehenden Versicherungen bei der A. nicht abschließen können. Auf die Tatsache, dass sie später selbst Versicherungsnehmerin geworden sei, komme es daher nicht an.
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Die Klägerin hat am 11. Februar 2002 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihr Arbeitsverhältnis mit ihrem früheren Arbeitgeber sei nicht unbedingt Voraussetzung für den Abschluss der Versicherung bei der A. gewesen. Sie selbst hätte auch die Möglichkeit gehabt, eine vergleichbare Versicherung abzuschließen, denn diese werde auf dem allgemeinen Markt angeboten. Es fehle an einem zwingenden Zusammenhang zwischen der Versicherung bei der A. und ihrem früheren Beschäftigungsverhältnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) würden derartige Versicherungen keine Versicherungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes darstellen. Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung dürfe im Sozialversicherungsrecht nicht anders ausgelegt werden als im Arbeitsrecht. Dies würde sonst zu unbilligen Ergebnissen führen.
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Die Beklagte hat sich auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen und ergänzend ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei der Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Sozialversicherung eigenständig und nicht etwa in Anlehnung an das Arbeitsrecht auszulegen.
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Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 17. Mai 2004 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, auch Versorgungsbezüge würden bei der Beitragsberechnung herangezogen werden. Renten der betrieblichen Altersversorgung seien zu den Versorgungsbezügen zu rechnen. Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung sei im Gesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des BSG müsse er als eigenständiger Begriff und nicht in Anlehnung an das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) definiert werden. Für den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts sei allein entscheidend, ob die Leistungen der Sicherung der Altersversorgung und/oder der Absicherung des Risikos der verminderten Erwerbsfähigkeit dienten und auf einem früheren Beschäftigungsverhältnis beruhten. Entscheidend sei die Einkommensersatzfunktion und nicht die Frage, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Beiträge gezahlt habe. An der Beitragspflicht der von der Klägerin bezogenen Rentenleistungen bestehe kein Zweifel, denn sie beruhten auf einer vom Arbeitgeber ausschließlich wegen des Beschäftigungsverhältnisses zu Gunsten der Klägerin abgeschlossenen Direktversicherung und dienten ihrer Versorgung im Alter bzw. im Falle von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. An dieser Zweckbestimmung habe sich auch nichts geändert, als die Klägerin die Versicherung bei Ausscheiden aus ihrem Beschäftigungsverhältnis selbst übernommen habe.
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Gegen das ihr am 7. Juli 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3. August 2004 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, die von ihrem Arbeitgeber abgeschlossene Versicherung habe sich im Moment der Übertragung von einer betrieblichen Altersversorgung in eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes verwandelt. Ansprüche aus der Versicherung hätten zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bestanden. Ihre vorübergehende Berufsunfähigkeit sei erst später eingetreten. Ein unmittelbarer Zusammenhang zu ihrer früheren Tätigkeit sei nicht mehr gegeben, zumal sie nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses die entsprechenden Beiträge selbst finanziert habe. Diese Finanzierungsleistung müsse als private Vorsorge bewertet werden. Die weite Auslegung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes, da vergleichbare private Lebensversicherungen nicht der Beitragspflicht unterlägen.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Lübeck vom 17. Mai 2004 die Bescheide der Beklagten vom 3. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2002 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, ausschließlich wegen des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin habe deren ehemalige Arbeitgeberin zu ihren Gunsten Verträge bei der A. abgeschlossen. Diese hätten ihrer Versorgung im Alter und im Falle von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit gedient. An diesem Charakter habe sich durch die Übertragung der Versicherungen auf die Klägerin nichts geändert.
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Der Senat hat die Barmer Ersatzkasse – Pflegekasse - zu diesem Rechtsstreit beigeladen. Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Verfahrensakte haben dem Senat vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf ihren Inhalt sowie auf denjenigen der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
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Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zu bestätigen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht die der Klägerin von der A. Lebensversicherungs-AG gezahlten Versorgungsbezüge zur Beitragsberechnung mit herangezogen.
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Nach § 220 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V – werden die Mittel für die Krankenversicherung durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht. Die Klägerin war bis zum 31. März 1999 aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig (§ 186 Abs. 1 SGB V). Wegen des im Zeitraum vom 1. April 1999 bis zum 31. Juli 2000 gewährten Krankengeldes bestand ihre Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fort, denn hiernach bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht. Gemäß § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich aber nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen (§ 224 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Im übrigen richtet sich die Beitragspflicht nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Danach werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen bemessen. Zu diesen zählen als Versorgungsbezüge Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V).
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Wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Begriff der betrieblichen Altersversorgung in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V eigenständig zu verstehen und gegen die im BetrAVG enthaltene Definition abzugrenzen: Durch das BetrAVG sollen Ansprüche auf künftige Versorgungsleistungen, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit erworben hat, gegen das Risiko eines Verlustes bei Ausscheiden aus dem Betrieb und bei einem Konkurs des Arbeitgebers geschützt werden sowie Renten an der wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben. Hingegen wurde mit der Einführung der Beitragspflicht der Versorgungsbezüge der Zweck verfolgt, die versicherungspflichtigen Rentner entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an der Finanzierung ihrer Krankenversicherung zu beteiligen. Diese Zielsetzung entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip. Entsprechend bedarf wegen der aus diesem Prinzip zu begründenden Beitragspflicht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit weniger die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen einer Rechtfertigung, sondern eher die fehlende Beitragspflicht sonstiger Renten. Der Senat folgt hier der Rechtsprechung des BSG, die er für überzeugend hält. Das BSG hat sich in einer Vielzahl von Entscheidungen mit der Auslegung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung in § 229 Abs. 1 SGB V (früher § 180 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung – RVO -) befasst. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung rechnet es unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründungen und die Gesetzesmaterialien alle Renten, die einen Bezug zum bisherigen Arbeitsleben haben und die den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind (vgl. z. B. BSG vom 30. März 1995, Az.: 12 RK 40/94 und 12 RK 29/94 sowie vom 26. März 1996, Az.: 12 RK 21/95).
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Nach der Begründung zum Rentenanpassungsgesetz 1982, Bundestags-Drucksache 9/458, Seite 33 ff. wurde bereits mit § 180 Abs. 5 RVO bezweckt, Aktive und Rentner hinsichtlich der Beitragspflicht gleich zu behandeln und die Einkommensersatzfunktion von Rente und Versorgungsbezügen zu beachten. Nur solche Einnahmen können Berücksichtigung finden, die wie die Rente bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder als Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen. Dagegen besteht keine Beitragspflicht für Einnahmen, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind (z.B. Einnahmen auf Grund betriebsfremder privater Eigenvorsorge, Einnahmen aus ererbtem Vermögen) oder die Entschädigungsleistungen auf Grund von Sonderopfern für die Allgemeinheit darstellen (z.B. Impfschäden, Gewalttaten, Kriegsfolgen, Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz). Der Betriebsbezug einer Rente kann sich aus der Zugehörigkeit des Empfängers zu einer vom Arbeitgeber eingerichteten Versorgungseinrichtung (§ 1 Abs. 3 und 4 BetrAVG) oder aus einem Versorgungsverbund ergeben (vgl. BSG vom 8. Dezember 1988, Az.: 12 RK 46/86; LSG Berlin vom 22. Oktober 2003, Az.: L 9 KR 410/01; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Mai 2005, Az L 5 ER 7/05 KR).
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Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören auch alle Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG gezahlt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind. Eine Direktversicherung liegt vor, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt ist. Die Versicherung ist der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa Leistungen zur Vermögensbildung, zur Überbrückung von Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes.
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Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist die Versicherung nicht ab dem Zeitpunkt anders zu beurteilen, ab dem diese auf die Klägerin übertragen worden ist. Sie hat dadurch ihren Charakter als Versorgungsbezug nicht verloren. Unerheblich ist auch, dass sie durch Eigenleistungen der Klägerin finanziert worden ist. Wird ein Versorgungsbezug aus einer Direktversicherung gezahlt, ist es unerheblich, ob er im Einzelfalls ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers beruht oder allein auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten (so insbesondere BSG in seinem Urteil vom 26. März 1996, Az.: 12 RK 21/95).
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Auch der Umstand, dass die Berufsunfähigkeitsrente erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die "Betrieblichkeit" der Renten ist dadurch nicht in Frage gestellt worden. Diese Frage hatte allerdings das BSG in seinem Urteil vom 8. Dezember 1988, Az.: 12 RK 46/86 noch ausdrücklich offen gelassen. In späteren Entscheidungen sind jedoch auch Renten in die Beitragspflicht mit einbezogen worden, wenn der Versicherte der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nur auf Grund einer früheren Berufstätigkeit beitreten konnte, auch wenn er während der Mitgliedschaft keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt und die Beiträge allein getragen hat (vgl. BSG vom 6. Februar 1992, Az.: 12 RK 37/91 und Urteil vom 26. März 1996, Az.: 12 RK 21/95). Der der letztgenannten Entscheidung des BSG zu Grunde liegende Fall ist mit dem Fall der Klägerin vergleichbar. Denn auch dort war der Kläger bereits Jahre vor der Rentenzahlung aus dem Anstellungsverhältnis ausgeschieden und hatte die Beiträge zur Direktversicherung selbst finanziert, da er zu Gunsten der Versicherung auf einen Teil seiner Abfindung verzichtet hatte. Der einzige Unterschied zu dem vom Senat hier zu entscheidenden Fall liegt darin, dass im dortigen Fall der Arbeitgeber die Direktversicherung weitergeführt hatte. Diese war nicht auf den Arbeitnehmer übertragen worden. Dieser Unterschied kann aber nicht zu einer grundsätzlich anderen Beurteilung führen. Denn auch im Falle der Klägerin ist noch ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit gegeben. Die Einbeziehung der Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht ist vom Bundesverfassungsgericht nicht nur gebilligt, sondern wegen des genannten Solidaritätsprinzips sogar für geboten erachtet worden (vgl. BVerfGE 79, 223, 237 ff.). Die gegen die Urteile des BSG vom 30. März 1995 (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 8 und SozR 3-2500 § 229 Nr. 7) erhobenen Verfassungsbeschwerden sind vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden (vgl. Beschlüsse des BverfG vom 21. September 1995 – 1 BvR 1764/95 und 1 BvR 1765/95 und Vorabdokumentation des Urteils des BSG vom 24. August 2005, Az.: B 12 KR 29/04 R).
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Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis.
(2) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter (§ 179 Abs. 2) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung, für die die zuständige Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat, wenn die Feststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt, andernfalls mit dem Tag der Feststellung. Die Mitgliedschaft besteht auch an den Tagen fort, an denen der unständig Beschäftigte vorübergehend, längstens für drei Wochen nicht beschäftigt wird.
(2a) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beginnt mit dem Tag, von dem an die Leistung bezogen wird.
(3) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten beginnt mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund der Feststellung der Künstlersozialkasse beginnt. Ist die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz durch eine unständige Beschäftigung (§ 179 Abs. 2) unterbrochen worden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage nach dem Ende der unständigen Beschäftigung. Kann nach § 9 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ein Versicherungsvertrag gekündigt werden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem auf die Kündigung folgenden Monat, spätestens zwei Monate nach der Feststellung der Versicherungspflicht.
(4) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, beginnt mit dem Beginn der Maßnahme.
(5) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beginnt mit dem Beginn der Maßnahme.
(6) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger behinderter Menschen beginnt mit dem Beginn der Tätigkeit in den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen.
(7) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten beginnt mit dem Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder der Rückmeldung an der Hochschule. Bei Hochschulen, in denen das Studienjahr in Trimester eingeteilt ist, tritt an die Stelle des Semesters das Trimester. Für Hochschulen, die keine Semestereinteilung haben, gelten als Semester im Sinne des Satzes 1 die Zeiten vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März.
(8) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten beginnt mit dem Tag der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit. Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten beginnt mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung.
(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags.
(10) Wird die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger zu einer Krankenkasse gekündigt (§ 175), beginnt die Mitgliedschaft bei der neugewählten Krankenkasse abweichend von den Absätzen 1 bis 9 mit dem Tag nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Kündigung.
(11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. Für Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag.
(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange
- 1.
sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden, - 2.
Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird, - 2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes bezogen werden oder diese beansprucht werden können, - 3.
von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder - 4.
Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.
(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.
(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen. Für die Dauer des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld gilt § 240 Absatz 4 Satz 1 nicht.
(2) Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.
(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.
(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
- 1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben - a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge, - b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung, - c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und - d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
- 2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, - 3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, - 4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe, - 5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.
(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer
- 1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder - 2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.
(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn
- 1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und - 2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.
(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
- 1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben - a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge, - b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung, - c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und - d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
- 2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, - 3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, - 4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe, - 5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.