Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 31. Juli 2006 - L 11 KR 2454/06

bei uns veröffentlicht am31.07.2006

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt.
Die 1940 geborene Klägerin ist seit dem 01.11.2004 als Rentnerin versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten.
Am 17.06.2005 teilte sie der Beklagten mit, sie habe im Jahr 1991 bei ihrem Arbeitgeber eine Direkt-Lebensversicherung abgeschlossen. Bis Juni 1998 seien die Gratifikationen und die Urlaubsgeldzuschüsse als Prämienzahlungen verwendet worden. Am 30.06.1998 sei sie krankheitshalber aus dem Betrieb ausgeschieden und habe ab dem 01.07.1998 die Versicherungsbeiträge selbst bezahlt. Zum 01.07.2005 werde ihr der Versicherungsbetrag in Höhe von EUR 30.778,– ausbezahlt. Mit Schreiben vom 15.06.2005 teilte auch die Z Lebensversicherung AG der Beklagten mit, dass der Klägerin zum 01.07.2005 als Kapitalleistung einer betrieblichen Altersversorgung ein Betrag in dieser Höhe ausbezahlt werde.
Die Beklagte stellte hierauf mit Bescheid vom 20.06.2005 fest, Kapitalabfindungen für Versorgungsbezüge würden für die Beitragsbemessung nach § 229 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) herangezogen. Dabei gelte 1/120 der Abfindung als monatlicher Zahlbetrag. Für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge werde der allgemeine Beitragssatz, der am 01.07. des Vorjahres festgestellt worden sei, zugrunde gelegt. Die 10-Jahresfrist beginne mit dem 01.07.2005 und ende mit dem 30.06.2015. Es ergebe sich ein Monatsbetrag von 35,65 EUR zur gesetzlichen Krankenversicherung und von 4,36 EUR zur Pflegeversicherung, d.h. insgesamt 40,01 EUR.
Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Direktversicherung ab 01.07.1998 umgewandelt und von ihr selbst bezahlt worden sei. Die von ihr selbst bezahlten Beiträge in Höhe von jährlich 1.533,– EUR hätten bereits der Kranken- und Pflegeversicherung unterlegen.
Ergänzend legte sie ein Schreiben der Z Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 23.06.1998, wonach mit Wirkung ab 01.01.1999 die Versicherungsnehmereigenschaft von ihrem bisherigen Arbeitgeber auf sie übertragen worden ist, vor. Bezugnehmend hierauf führte sie aus, spätestens seit dem 01.07.1998 handle es sich nicht mehr um eine Versicherungsleistung, die als "Rente der betrieblichen Altersversorgung" zu beurteilen sei. Die Prämienzahlungen seien aus "versteuertem Einkommen" veranlasst worden und wären deshalb nicht aus Mitteln vorgenommen worden, die im weitesten Sinne einen Bezug zu ihrer Arbeitstätigkeit hätten und deswegen in den Bereich der betrieblichen Altersversorgung eingestuft werden könnten. Nur bis 30.06.1998 und damit zur Hälfte sei die Versicherung als "betriebliche Altersversorgung" angespart worden. Deshalb könne nur eine Summe von 15.389 EUR zu Grunde gelegt werden. Hieraus errechne sich ein Betrag in Höhe von 20,01 EUR.
Mit Bescheid vom 24.08.2005 setzte die Beklagte ab 01.07.2005 wegen einer nicht korrekten Beitragsaufschlüsselung und eines Zuschlags bei nicht nachgewiesener Elternschaft in der Pflegeversicherung den monatlichen Betrag auf 40,14 EUR fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass der Bezug zu einer betrieblichen Altersversorgung dann gegeben sei, wenn aufgrund einer bestimmten Berufstätigkeit eine Mitgliedschaft in einer entsprechenden Einrichtung bestehe. Dies gelte auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet werde und der Versicherungsnehmer die Beiträge auf freiwilliger Basis weiterbezahle. Es liege eine Unteilbarkeit bei den Versorgungsbezügen vor. Durch den Wechsel des Versicherungsnehmers hätten sich die Vertragsbedingungen im übrigen nicht geändert. Die Klägerin hätte den Vertrag ohne erneute Prüfung (z.B. Gesundheitsgutachten) übernehmen können.
Mit ihrer dagegen zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage wandte sich die Klägerin weiterhin gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie eines Zusatzbeitrags auf den Teil der Lebensversicherung, den sie selbst angespart hat. Sie habe ausschließlich außerhalb eines arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnisses liegende private Mittel verwandt. Durch die zeitliche Begrenzung des Arbeitsverhältnisses und Feststellung eines angesparten Bezuges sei eine "Teilbarkeit" des Kapitalbetrages vorzunehmen und zu ermitteln.
10 
Es sei nach Einstellung ihrer betrieblichen Tätigkeit ihre freie Entscheidung gewesen, den Lebensversicherungsvertrag fortzuführen oder nicht. Die Heranziehung auch des Betrags, den sie privat einbezahlt habe, sei willkürlich. Sie werde dafür bestraft, dass sie nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit das Lebensversicherungsvertragsverhältnis fortgeführt habe. Sie legte den Versicherungsschein-Kopie der V Lebensversicherungs-AG der Z Versicherungen vor.
11 
Die Beklagte trug dagegen unter Vorlage eines Urteils des Sozialgerichts Oldenburg vom 27.07.2005 – S 6 KR 161/04 – vor, die Beitragserhebung aus einem kapitalisierten Versorgungsbezug sei rechtens. Entscheidend sei, dass der Abschluss der Direktversicherung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe. Die Heranziehung sei auch sachgerecht, denn auch für Versorgungsbezüge in den anderen Durchführungswegen (z.B. Pensionskassen) müssten Beiträge bezahlt werden. Auch dabei sei die Frage der Finanzierung ebenso unbeachtlich wie bei einer Direktversicherung. Würde man den Anteil, der mit freiwilligen Beiträgen finanziert worden sei, nicht heranziehen, trete eine Ungleichbehandlung mit denjenigen ein, die weiterhin beschäftigt seien und die Beiträge z.B. zu einer Direktversicherung ebenfalls aus ihrem Nettoeinkommen finanzieren würden. Dass die Klägerin nach dem Ende ihrer Beschäftigung Versicherungsnehmerin geworden sei, ändere an der Beitragspflicht nichts. Durch den Wechsel der Versicherungsnehmerin hätten sich die Vertragsbedingungen nicht geändert.
12 
Mit Urteil vom 10.04.2006, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 14.04.2006, wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte das SG aus, bei versicherungspflichtigen Rentnern würden der Beitragsbemessung unter anderem Versorgungsbezüge zugrunde gelegt. Zu den Versorgungsbezügen gehörten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung. Die Direktversicherung sei der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecken würden. Diesen Anforderungen werde der ursprüngliche Versicherungsvertrag vom Juli 1991 gerecht. Die Leistung aus der Lebensversicherung verliere ihren Charakter als Versorgungsbezug auch nicht deshalb, weil sie – teilweise – durch eine Eigenleistung der Klägerin finanziert worden sei. Würden Versorgungsbezüge aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt, sei unerheblich, ob sie auf Leistungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten beruhen würden. Auch wenn der Arbeitgeber die Direktversicherung auf den Arbeitnehmer übertrage, bestehe noch ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Leistungen aus der Lebensversicherung und der früheren Berufstätigkeit. Es handele sich hierbei um die Fortsetzung des bisherigen Versicherungsverhältnisses unter veränderten Bedingungen.
13 
Hiergegen richtet sie die am 11.05.2006 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie ist weiter der Auffassung, dass die Kapitallebensversicherung seit dem 01.01.1999 nicht im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis angespart worden sei. Seit diesem Datum sei keine "Direktversicherung" im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrAVG fortgeführt worden. Das Arbeitsverhältnis sei beendet gewesen. Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung grenze den Rechtsstatus hinsichtlich der Rechte, die während des Arbeitsverhältnisses angespart worden seien, und dem Rechtsstatus "danach" ab. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestünden die früheren Verfügungsbeschränkungen nicht mehr. Die Klägerin hätte die von ihr geführte Lebensversicherung auch verkaufen können. Im übrigen hätten keine Sondervergünstigungen etwa in Form eines "Gruppen-Sondertarifes" bestanden. Die Annahme, auch zum Zeitpunkt der Auszahlung des Kapitalguthabens habe eine betriebliche Altersversorgung weiterhin bestanden, verletze Artikel 14 Grundgesetz (GG).
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. April 2006 sowie die Bescheide vom 20. Juni 2005 und 24. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2005 insoweit aufzuheben, als der festgesetzte monatliche Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01. Juli 2005 einen Betrag von 20.07 EUR übersteigt.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Ausführungen hinsichtlich eines privaten Verkaufs des Lebensversicherungsvertrages seien für die Beurteilung dieses Rechtsstreits nicht relevant.
19 
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht komme und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 4 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheidet, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, ist zulässig und insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
22 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Einstufungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung unterliegt auch insoweit, als die Klägerin die Beiträge ab 01.01.1999 selbst bezahlt hat, der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. auch Urteile des Senats vom 15.11.2005 – L 11 KR 3216/05 –, vom 24.01.2006 – L 11 KR 2032/05, vom 11.04.2006 – L 11 KR 804/06; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 03.03.2006 – L 5 KR 89/04 und Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 05.05.2006 – L 1 KR 25/06 ER –).
23 
Wie das SG zu Recht dargelegt hat, wird bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung unter anderem der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und/oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Zu solchen Versorgungsbezügen zählen auch Bezüge aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des BetrAVG vom 19.12.1974 (BGBl. I 3610). Anzuknüpfen ist dabei an den Zahlbetrag, nicht lediglich an den sogenannten Ertragsanteil (vgl. LSG Hamburg, 21.01.2004 – L 1 KR 24/02, P 10/02 –).
24 
Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit einem Versicherungsunternehmer im Wege einer Gruppen- oder Einzelversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers abgeschlossene Kapitalversicherung, bei welcher der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Als Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber zur Zahlung der Prämien verpflichtet. Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommenssteuergesetz – EStG). Die Pauschalbesteuerung von Prämien für eine Direktversicherung führt zu Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung, wenn die Direktversicherung zusätzlich zum Arbeitsentgelt tritt (BSG, Urteil vom 14.07.2004 – B 12 KR 10/02 R –), soweit ein jährlicher Höchstbetrag nicht überschritten wird.
25 
Die Versicherungsleistung aus der Direktversicherung ist grundsätzlich ein Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.1996 – 12 RV 21/95 – in SozR 3 – 2500 § 229 Nr. 13).
26 
Dass eine solche Konstellation bei der Klägerin vorlag, ergibt sich aus dem Versicherungsschein der V Lebensversicherungs-AG vom 12.07.1991. Begünstigte des Vertrags war die Klägerin. Versicherungsnehmer war der Arbeitgeber der Klägerin, der die Beiträge leistete. Als Ablaufalter war die Vollendung des 59. Lebensjahres bestimmt worden. Insoweit besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit der Klägerin.
27 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Klägerin seit 01.01.1999 die Versicherungsprämien selbst bezahlt hat, Versicherungsnehmerin wurde und die Kapitalleistung erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt worden ist. Die "Betrieblichkeit" der betrieblichen Altersversorgung besteht dadurch weiterhin. Dies hatte das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 08.12.1998 – 12 RK 46/86 – zwar noch ausdrücklich offen gelassen. In späteren Entscheidungen hat es jedoch auch Renten in die Beitragspflicht mit einbezogen, wenn der Versicherte der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nur aufgrund einer früheren Berufstätigkeit beitreten konnte, auch wenn er während der Mitgliedschaft keine Berufstätigkeiten mehr ausgeübt und die Beiträge allein getragen hat (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.1992 – 12 RK 37/91 – und vom 26.03.1996 – 12 RK 21/95 –).
28 
Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit besteht hier deshalb, weil die Klägerin die Lebensversicherung nur deshalb ausbezahlt bekommen hat, weil ihr Arbeitgeber ursprünglich für sie diese Lebensversicherung abgeschlossen hat. Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hatte sie die Möglichkeit, diese vom Arbeitgeber abgeschlossene Lebensversicherung zu übernehmen. Sie hat weiterhin den selben Beitrag bezahlt. Der Vertrag wurde auf sie umgewandelt, er wurde nicht neu abgeschlossen. Dies zeigt sich auch darin, dass keinerlei Gesundheitsuntersuchung der Klägerin notwendig wurde, vielmehr allein auf schriftlichem Wege eine Änderung der Versicherungsnehmereigenschaft vorgenommen wurde.
29 
Hiervon ist auch nicht unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG abzuweichen. Der Gesetzgeber hat insoweit eine Regelung hinsichtlich der Abtretung und Beleihung der betrieblichen Altersversorgung getroffen und unterschiedliche Regeln für die Zeit während der betrieblichen Tätigkeit und nach Abschluss der betrieblichen Tätigkeit aufgestellt. Diese Regelung betrifft jedoch nur das arbeits- und privatrechtliche Verhältnis. Auf die Sozialversicherung ist diese Norm nicht übertragbar.
30 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004, nämlich am 01.07.2005 fällig wurde, ist die Neuregelung für die Klägerin einschlägig. Ein Vertrauensschutz der Klägerin aus verfassungsrechtlichen Gründen wäre nur zu berücksichtigen, wenn es sich um eine echte Rückwirkung handeln würde. Eine solche läge vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen würde (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollten und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
31 
Eine echte Rückwirkung ist indes vorliegend nicht gegeben.
32 
Vielmehr handelt es sich um eine unechte Rückwirkung. Eine unechte Rückwirkung liegt nach der Rechtsprechung des BVerfGE 95, 64, 86 – ständige Rechtsprechung – vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder – mit anderen Worten – bereits vor Verkündung "in Kraft gesetzt" worden ist (BVerfGE 97, 67, 79). So liegt es hier, da die Gesetzesänderung zwar vor Fälligwerden der Lebensversicherung in Kraft trat, aber der Wert der Altersversorgung dadurch geschmälert wurde. Die Direktversicherung wurde bereits 1991 abgeschlossen, gelangte aber erst am 01.07.2005, d.h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG zur Auszahlung.
33 
Eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig (Jarass, in Jarass/Pieroth, GG, Artikel 20 Rdnr. 73), weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt. Die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist im Sozialversicherungsrecht, ebenso wie im Steuerrecht, nicht geschützt.
34 
Auch im übrigen hat der Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
35 
Die Neuregelung sollte gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigen (BT-Drs. 15/1525 S. 139) und zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen (vgl. Peters in Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die neue Regelung auch nicht gegen Artikel 3 GG, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
36 
Ein Eingriff in Artikel 14 GG liegt ebenfalls nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Artikel 14 GG grundsätzlich nicht gegen Zugriffe auf das Vermögen oder Einkommen durch Auferlegung von Geldleistungspflichten; das gilt auch für Zwangsbeiträge (vgl. Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 14 Rdnr. 15; BSG Urteil vom 22.04.1986 – 12 RK 50/84 –).
37 
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
39 
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

Gründe

 
21 
Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 4 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheidet, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, ist zulässig und insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
22 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Einstufungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung unterliegt auch insoweit, als die Klägerin die Beiträge ab 01.01.1999 selbst bezahlt hat, der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. auch Urteile des Senats vom 15.11.2005 – L 11 KR 3216/05 –, vom 24.01.2006 – L 11 KR 2032/05, vom 11.04.2006 – L 11 KR 804/06; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 03.03.2006 – L 5 KR 89/04 und Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 05.05.2006 – L 1 KR 25/06 ER –).
23 
Wie das SG zu Recht dargelegt hat, wird bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung unter anderem der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und/oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Zu solchen Versorgungsbezügen zählen auch Bezüge aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des BetrAVG vom 19.12.1974 (BGBl. I 3610). Anzuknüpfen ist dabei an den Zahlbetrag, nicht lediglich an den sogenannten Ertragsanteil (vgl. LSG Hamburg, 21.01.2004 – L 1 KR 24/02, P 10/02 –).
24 
Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit einem Versicherungsunternehmer im Wege einer Gruppen- oder Einzelversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers abgeschlossene Kapitalversicherung, bei welcher der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Als Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber zur Zahlung der Prämien verpflichtet. Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommenssteuergesetz – EStG). Die Pauschalbesteuerung von Prämien für eine Direktversicherung führt zu Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung, wenn die Direktversicherung zusätzlich zum Arbeitsentgelt tritt (BSG, Urteil vom 14.07.2004 – B 12 KR 10/02 R –), soweit ein jährlicher Höchstbetrag nicht überschritten wird.
25 
Die Versicherungsleistung aus der Direktversicherung ist grundsätzlich ein Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.1996 – 12 RV 21/95 – in SozR 3 – 2500 § 229 Nr. 13).
26 
Dass eine solche Konstellation bei der Klägerin vorlag, ergibt sich aus dem Versicherungsschein der V Lebensversicherungs-AG vom 12.07.1991. Begünstigte des Vertrags war die Klägerin. Versicherungsnehmer war der Arbeitgeber der Klägerin, der die Beiträge leistete. Als Ablaufalter war die Vollendung des 59. Lebensjahres bestimmt worden. Insoweit besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit der Klägerin.
27 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Klägerin seit 01.01.1999 die Versicherungsprämien selbst bezahlt hat, Versicherungsnehmerin wurde und die Kapitalleistung erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt worden ist. Die "Betrieblichkeit" der betrieblichen Altersversorgung besteht dadurch weiterhin. Dies hatte das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 08.12.1998 – 12 RK 46/86 – zwar noch ausdrücklich offen gelassen. In späteren Entscheidungen hat es jedoch auch Renten in die Beitragspflicht mit einbezogen, wenn der Versicherte der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nur aufgrund einer früheren Berufstätigkeit beitreten konnte, auch wenn er während der Mitgliedschaft keine Berufstätigkeiten mehr ausgeübt und die Beiträge allein getragen hat (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.1992 – 12 RK 37/91 – und vom 26.03.1996 – 12 RK 21/95 –).
28 
Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit besteht hier deshalb, weil die Klägerin die Lebensversicherung nur deshalb ausbezahlt bekommen hat, weil ihr Arbeitgeber ursprünglich für sie diese Lebensversicherung abgeschlossen hat. Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hatte sie die Möglichkeit, diese vom Arbeitgeber abgeschlossene Lebensversicherung zu übernehmen. Sie hat weiterhin den selben Beitrag bezahlt. Der Vertrag wurde auf sie umgewandelt, er wurde nicht neu abgeschlossen. Dies zeigt sich auch darin, dass keinerlei Gesundheitsuntersuchung der Klägerin notwendig wurde, vielmehr allein auf schriftlichem Wege eine Änderung der Versicherungsnehmereigenschaft vorgenommen wurde.
29 
Hiervon ist auch nicht unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG abzuweichen. Der Gesetzgeber hat insoweit eine Regelung hinsichtlich der Abtretung und Beleihung der betrieblichen Altersversorgung getroffen und unterschiedliche Regeln für die Zeit während der betrieblichen Tätigkeit und nach Abschluss der betrieblichen Tätigkeit aufgestellt. Diese Regelung betrifft jedoch nur das arbeits- und privatrechtliche Verhältnis. Auf die Sozialversicherung ist diese Norm nicht übertragbar.
30 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004, nämlich am 01.07.2005 fällig wurde, ist die Neuregelung für die Klägerin einschlägig. Ein Vertrauensschutz der Klägerin aus verfassungsrechtlichen Gründen wäre nur zu berücksichtigen, wenn es sich um eine echte Rückwirkung handeln würde. Eine solche läge vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen würde (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollten und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
31 
Eine echte Rückwirkung ist indes vorliegend nicht gegeben.
32 
Vielmehr handelt es sich um eine unechte Rückwirkung. Eine unechte Rückwirkung liegt nach der Rechtsprechung des BVerfGE 95, 64, 86 – ständige Rechtsprechung – vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder – mit anderen Worten – bereits vor Verkündung "in Kraft gesetzt" worden ist (BVerfGE 97, 67, 79). So liegt es hier, da die Gesetzesänderung zwar vor Fälligwerden der Lebensversicherung in Kraft trat, aber der Wert der Altersversorgung dadurch geschmälert wurde. Die Direktversicherung wurde bereits 1991 abgeschlossen, gelangte aber erst am 01.07.2005, d.h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG zur Auszahlung.
33 
Eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig (Jarass, in Jarass/Pieroth, GG, Artikel 20 Rdnr. 73), weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt. Die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist im Sozialversicherungsrecht, ebenso wie im Steuerrecht, nicht geschützt.
34 
Auch im übrigen hat der Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
35 
Die Neuregelung sollte gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigen (BT-Drs. 15/1525 S. 139) und zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen (vgl. Peters in Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die neue Regelung auch nicht gegen Artikel 3 GG, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
36 
Ein Eingriff in Artikel 14 GG liegt ebenfalls nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Artikel 14 GG grundsätzlich nicht gegen Zugriffe auf das Vermögen oder Einkommen durch Auferlegung von Geldleistungspflichten; das gilt auch für Zwangsbeiträge (vgl. Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 14 Rdnr. 15; BSG Urteil vom 22.04.1986 – 12 RK 50/84 –).
37 
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
39 
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 31. Juli 2006 - L 11 KR 2454/06 zitiert 14 §§.

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(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen


(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,1.Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 31. Juli 2006 - L 11 KR 2454/06 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 31. Juli 2006 - L 11 KR 2454/06 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Apr. 2006 - L 11 KR 804/06

bei uns veröffentlicht am 11.04.2006

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Ta

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 03. März 2006 - L 5 KR 89/04

bei uns veröffentlicht am 03.03.2006

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 17. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Jan. 2006 - L 11 KR 2032/05

bei uns veröffentlicht am 24.01.2006

Tatbestand   1  Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Beitragspflicht der Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung) streitig. 2  Der 1941 geborene Kläger
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 31. Juli 2006 - L 11 KR 2454/06.

Sozialgericht Mannheim Urteil, 05. Juli 2007 - S 9 KR 196/07

bei uns veröffentlicht am 05.07.2007

Tenor 1. Der Bescheid vom 22.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2006 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte erstattet der Klägerin die außergerichtlichen Kosten. Tatbestand   1

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(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Beitragspflicht der Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung) streitig.
Der 1941 geborene Kläger ist seit dem 01. April 2002 als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Am 03. August 1987 vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber den Abschluss einer Direktversicherung über ein Rahmenabkommen bei der A Lebensversicherungs-AG mit einem monatlichen Beitrag von DM 200,–, wobei Versicherungsnehmer die Firma R B GmbH, die auch die Beiträge für die Direktversicherung zahlte, Bezugsberechtigter aber der Kläger war. Seit dem 01. September 2001 finanzierte er die Versicherung selbst. Zum 01. September 2004 wurde ihm ein Betrag von 43.068,90 EUR ausgezahlt.
Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 07. September 2004 den Beitrag des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung mit der Begründung neu fest, die ausgezahlte Kapitalleistung sei zehn Jahre beitragspflichtig. Der Zehn-Jahres-Zeitraum beginne mit dem 1. des auf die Auszahlung des Kapitalbetrages folgenden Kalendermonats. Der monatliche anrechenbare Anteil betrage 358,91 EUR (43.068,90 EUR dividiert durch 120 Monate). Aus diesen Bezügen resultiere deswegen ab 01. Oktober 2004 ein Monatsbeitrag von 49,17 EUR zur gesetzlichen Krankenversicherung und von 6,10 EUR zur Pflegeversicherung, d. h. insgesamt 55,27 EUR.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Arbeitsverhältnis habe entsprechend der vereinbarten Altersteilzeit bereits am 31. August 2001 geendet. Deswegen habe er bis zum Ablauf seines Versicherungsvertrages vom 31. August 2004 die Beiträge selbst entrichtet. Er habe im September 2001 einen Betrag von 9.470,30 DM (= 4.842,09 EUR) in die Lebensversicherung eingezahlt. Folglich handle es sich um keine Leistung der betrieblichen Altersvorsorge. Die Beitragsforderung verstoße überdies gegen das Verbot einer doppelten Beitragserhebung, da die Beiträge zur Lebensversicherung bereits aus seinem versteuerten und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt abgeführt worden wären. Verfassungsrechtlich bedenklich sei auch die Anwendung des vollen Beitragssatzes. Hierin liege ein Verstoß gegen das Eigentumsrecht (Erhöhung vom halben auf den vollen Krankenversicherungsbeitrag) wie auch ein Eingriff in den Vertrauensschutz der Alterssicherung. Außerdem würden Rentner und Arbeitnehmer ungleich behandelt ebenso wie bei privater und betrieblicher Vorsorge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Beitragspflicht bestehe unabhängig davon, wer die Beiträge für die Versorgungsbezüge gezahlt habe. Zu diesen zählten sämtliche Leistungen, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erzielt worden wären, sofern sie unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Beschäftigungsverhältnisses zuflössen.
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es habe sich um eine rein private Altersversorgung gehandelt. Denn er habe ausschließlich selbst die Beiträge für die Lebensversicherung gezahlt. Der Arbeitgeber habe den Mitarbeitern nur die Möglichkeit zum Abschluss der Versicherung eröffnet und als Übermittler der Anträge gedient. Er sei auch schutzwürdig in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der gesetzlichen Regelung, die zur Zeit des Abschlusses des Versicherungsvertrages gegolten habe. Durch die Neuregelung werde mangels einer Übergangsregelung in verfassungswidriger Weise rückwirkend in die finanzielle Altersvorsorge eingegriffen.
Mit Urteil vom 11. April 2005, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 21. April 2005, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beitragserhebung sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Die Direktversicherung sei der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, da sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecke. Sie werde durch die Art des Versicherungsvertrages – Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Arbeitnehmer als Versicherter – charakterisiert, wie dies auch der vorgelegte Versicherungsvertrag vom August 1987 belege. Da Versicherungsnehmer die R B GmbH sei, ergebe sich hieraus zugleich eine hinreichende Verbindung zwischen der Leistung der A Lebensversicherungs-AG und der früheren Berufstätigkeit des Klägers. Den Charakter als Versorgungsbezug verliere die Leistung auch nicht deshalb, weil sie – teilweise – durch eine Eigenleistung des Klägers finanziert worden sei. Die Beklagte habe auch zutreffend 358,91 EUR als monatlichen Zahlbetrag angesetzt. Dagegen bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Änderung zum 01.01.2004 entfalte zwar eine unechte Rückwirkung, da bis zum 31.12.2003 solche Versorgungsbezüge keiner Beitragspflicht unterlegen hätten. Die mit der Änderung verfolgten öffentlichen Belange überwögen aber das Interesse des Einzelnen am Fortbestand des bisherigen Rechts. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hätten Versicherte die Möglichkeit gehabt, die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung zu umgehen. Deswegen habe der Gesetzgeber aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Versicherten die auf diese Weise eröffnete Lücke schließen wollen. Die neuere Regelung entspreche materiell eher dem allgemeinen Gleichheitssatz als die frühere. Eine Übergangsvorschrift hätte die Vorschrift auf Jahre hinaus praktisch entwertet. Die Beklagte habe auch nicht gegen das Verbot der doppelten Beitragserhebung verstoßen. Dies ergebe sich aus der vorgelegten Lohnbescheinigung vom Juni 2000, wonach die Arbeitgeberin des Klägers für die Beiträge zur Direktversicherung gerade keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe. Schließlich sei die Berechnung des Beitrages auf der Grundlage des allgemeinen Beitragssatzes nicht zu beanstanden. Diese Neuregelung sei mit dem Gleichheitssatz ebenfalls vereinbar.
Zur Begründung seiner hiergegen am 19. Mai 2005 eingelegten Berufung trägt der Kläger ergänzend vor, dass die Beiträge für die Direktversicherung in das sozialversicherungspflichtige Brutto einbezogen worden wären. Auch läge keine betriebliche Altersversorgung vor, denn eine solche habe der Arbeitgeber bereits in Form einer Betriebsrente geleistet. Es handele sich vielmehr um eine allgemeine Lebensversicherung.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. April 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2004 aufzuheben,
11 
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie ist der Auffassung, dass aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu entnehmen sei, dass die Versicherung ursprünglich vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abgeschlossen worden wäre. Vertragspartner sei nämlich die Firma R B GmbH gewesen. Deshalb könne auch kein Zweifel am Bezug zum früheren Erwerbsleben bestehen. Ohne rechtliche Bedeutung sei die Fortsetzung des bereits zum 1. September 2001 beendbaren Versicherungsvertrages mit eigener Prämienzahlung durch den Kläger. Es sei unerheblich, wer die Auszahlung der Versorgungsbezüge finanziere. Die Beitragspflicht verstoße auch nicht gegen das Verbot einer doppelten Verbeitragung. Denn das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung beruhe auf dem Solidarausgleich zwischen sozial schwächeren und sozial stärkeren Mitgliedern. Mit Rentenbeginn sei ein Versicherter nicht mehr als Arbeitnehmer (Aktiver) versichert, sondern als Rentner oder Versorgungsempfänger (Passiver). Für dieses Versicherungsverhältnis würden besondere Beitragsbemessungsgrundlagen gelten, die nicht mehr das Arbeitsentgelt, sondern Rente und Versorgungsbezüge zur Grundlage hätten, die während der Zeit als Aktiver angespart würden. Auch aus der Rente würden Beiträge erhoben, obwohl der Arbeitnehmer in der Ansparphase aus dem Arbeitsentgelt schon Beiträge zu zahlen gehabt hätte. Hierzu habe das BSG in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass Renten der gesetzlichen Rentenversicherung selbst dann beitragspflichtig seien, wenn sie allein auf freiwilligen Beiträgen beruhten und der Rentner niemals eine Berufstätigkeit ausgeübt habe. Letztlich könnten für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen keine anderen Grundsätze gelten. Die Beitragspflicht müsse auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Beitragszahler berücksichtigen. Hierfür erhielten die Versicherten einen umfassenden Krankenversicherungsschutz.
15 
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat eine Auskunft bei der A Lebensversicherungs-AG eingeholt. Diese teilte mit, es habe sich bei der Kapitalleistung um eine betriebliche Altersvorsorge gehandelt. Die Firma R B GmbH habe eine Firmendirektversicherung durch Gehaltsumwandlung abgeschlossen. Hierfür habe der Kläger den Gruppenvertrag der R B GmbH mit besonderen Gruppenkonditionen erhalten. Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hätten sich die günstigen Konditionen nicht geändert, sondern die Versicherung sei bis zum Ablauftermin in dem Gruppenvertrag weitergeführt worden.
16 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
19 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Einstufungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteile des Senates vom 15.11.2005 L 11 KR 3216/05 und vom 13.12.2005 L 11 KR 4346/05).
20 
Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der erhöhten knappschaftlichen Zusatzversorgung.
21 
Darunter fällt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, auch die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung. Hierbei handelt es sich, wie die A Lebensversicherungs-AG zuletzt dem Senat bestätigt hat, um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Gruppenversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, der Arbeitgeber ist aber als Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämien verpflichtet. Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommenssteuergesetz – EStG).
22 
Dass eine solche Konstellation bei dem Kläger vorlag, ergibt sich zum einen aus den von ihm vorgelegten Unterlagen (Antrag auf Lebensversicherung sowie dem Versicherungsschein) wie auch der Auskunft der A Lebensversicherungs-AG. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers.
23 
Dieser hinreichende Zusammenhang bestand auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung mit der Folge der Eigenfinanzierung der restlichen Beiträge durch Zahlung eines einmaligen Betrages zum 1. September 2001 in Höhe von 9.470,30 DM.
24 
Denn der Kläger hat aufgrund seiner früheren Betriebszugehörigkeit auch weiterhin die günstigen Konditionen erhalten und beibehalten. Dies hat die A Lebensversicherungs-AG dem Senat bestätigt.
25 
Zum anderen ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob der Arbeitnehmer eigene Prämienzahlungen erbracht hat. Wer die Auszahlung der Versorgungsbezüge finanziert hat, ist nämlich grundsätzlich unerheblich (BSG Urteil vom 21.08.1997 – 12 RK 35/96 – und vom 11.10.2001 – B 12 KR 4/00 R –), maßgebend ist allein der – hier vorliegende – erforderliche Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit des Versicherten.
26 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig wurde, liegt auch keine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handelt. Regelungen, die nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind in aller Regel verfassungsrechtlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip.
27 
Eine solche unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 35, 64, 86 – ständige Rechtsprechung). Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder – mit anderen Worten – bereits vor Verkündung "in Kraft gesetzt" worden ist (BVerfGE 97, 67, 79).
28 
Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt auftreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
29 
Während die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihm begünstigenden Rechtslage überwiegt, ist die echte Rückwirkung bzw. die Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 227) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).
30 
Vorliegend hatte der Kläger zwar die Vereinbarung der Lebensversicherung bereits 1987 abgeschlossen, diese gelangte aber erst am 01.09.2004 zur Auszahlung, d. h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG. Deswegen handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass der Kläger grundsätzlich in seinem Vertrauen nicht geschützt wird.
31 
Der Senat erachtet deswegen die Vorschrift für verfassungskonform, zumal dadurch gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigt werden sollten (BT-Drucks. 15/1525 S. 139) und die Neuregelung demnach zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen sollte (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die Neuregelung auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
32 
Der Regelung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger aus der Direktversicherung bereits Sozialversicherungsbeiträge abführen musste. Sofern deswegen eine doppelte Verbeitragung stattfindet, so hat das BSG in ständiger Rechtsprechung dies mit der Verfassung für vereinbar erklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 09.02.1993 12 RK 58/92 SozR 3-2500 § 228 Nr. 1), da sich die Beiträge ausschließlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten richten und Rente wie auch Versorgungsbezüge eine Unterhaltsersatzfunktion haben.
33 
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
34 
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

Gründe

 
18 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
19 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Einstufungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteile des Senates vom 15.11.2005 L 11 KR 3216/05 und vom 13.12.2005 L 11 KR 4346/05).
20 
Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der erhöhten knappschaftlichen Zusatzversorgung.
21 
Darunter fällt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, auch die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung. Hierbei handelt es sich, wie die A Lebensversicherungs-AG zuletzt dem Senat bestätigt hat, um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Gruppenversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, der Arbeitgeber ist aber als Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämien verpflichtet. Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommenssteuergesetz – EStG).
22 
Dass eine solche Konstellation bei dem Kläger vorlag, ergibt sich zum einen aus den von ihm vorgelegten Unterlagen (Antrag auf Lebensversicherung sowie dem Versicherungsschein) wie auch der Auskunft der A Lebensversicherungs-AG. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers.
23 
Dieser hinreichende Zusammenhang bestand auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung mit der Folge der Eigenfinanzierung der restlichen Beiträge durch Zahlung eines einmaligen Betrages zum 1. September 2001 in Höhe von 9.470,30 DM.
24 
Denn der Kläger hat aufgrund seiner früheren Betriebszugehörigkeit auch weiterhin die günstigen Konditionen erhalten und beibehalten. Dies hat die A Lebensversicherungs-AG dem Senat bestätigt.
25 
Zum anderen ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob der Arbeitnehmer eigene Prämienzahlungen erbracht hat. Wer die Auszahlung der Versorgungsbezüge finanziert hat, ist nämlich grundsätzlich unerheblich (BSG Urteil vom 21.08.1997 – 12 RK 35/96 – und vom 11.10.2001 – B 12 KR 4/00 R –), maßgebend ist allein der – hier vorliegende – erforderliche Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit des Versicherten.
26 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig wurde, liegt auch keine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handelt. Regelungen, die nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind in aller Regel verfassungsrechtlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip.
27 
Eine solche unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 35, 64, 86 – ständige Rechtsprechung). Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder – mit anderen Worten – bereits vor Verkündung "in Kraft gesetzt" worden ist (BVerfGE 97, 67, 79).
28 
Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt auftreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
29 
Während die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihm begünstigenden Rechtslage überwiegt, ist die echte Rückwirkung bzw. die Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 227) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).
30 
Vorliegend hatte der Kläger zwar die Vereinbarung der Lebensversicherung bereits 1987 abgeschlossen, diese gelangte aber erst am 01.09.2004 zur Auszahlung, d. h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG. Deswegen handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass der Kläger grundsätzlich in seinem Vertrauen nicht geschützt wird.
31 
Der Senat erachtet deswegen die Vorschrift für verfassungskonform, zumal dadurch gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigt werden sollten (BT-Drucks. 15/1525 S. 139) und die Neuregelung demnach zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen sollte (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die Neuregelung auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
32 
Der Regelung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger aus der Direktversicherung bereits Sozialversicherungsbeiträge abführen musste. Sofern deswegen eine doppelte Verbeitragung stattfindet, so hat das BSG in ständiger Rechtsprechung dies mit der Verfassung für vereinbar erklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 09.02.1993 12 RK 58/92 SozR 3-2500 § 228 Nr. 1), da sich die Beiträge ausschließlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten richten und Rente wie auch Versorgungsbezüge eine Unterhaltsersatzfunktion haben.
33 
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
34 
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts

Karlsruhe vom 3. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Beitragspflicht für eine Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung) streitig.
Der 1941 geborene Kläger ist seit dem 1. September 2001 als Rentner freiwillig kranken- und pflegeversichertes Mitglied der Beklagten. Er war als Dipl.-Chemiker bis zum 31.03.1997 bei der Firma S. in F. a. M. beschäftigt. Seit 01.04.1997 ist er krankheitsbedingt im vorzeitigen Ruhestand.
Die Firma S. hatte für den Kläger im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Kapitallebensversicherung bei der A. L. AG abgeschlossen. Nach seinem Ausscheiden aus der Firma S. finanzierte er die Versicherung selbst. Am 18.12.2003 kündigte er die Lebensversicherung und erhielt am 01.01.2004 eine Auszahlung in Höhe von 191.735,62 EUR.
Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 29. März 2004 den Beitrag des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung neu fest. Zur Begründung führte sie aus, bei der Kapitalzahlung der A. L. AG zum 01.01.2004 handele es sich um eine betriebliche Altersversorgung. Derartige Kapitalzahlungen seien 10 Jahre lang beitragspflichtig, wobei 1/120 der Summe zu berücksichtigen sei. Die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers erhöhten sich daher um 1.597,80 EUR. Aus diesen Bezügen resultiere deswegen ein Monatsbeitrag von 372,83 EUR zur gesetzlichen Krankenversicherung und von 46,26 EUR zur Pflegeversicherung, d. h. insgesamt 419,09 EUR.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Anteil an der Beitragssumme der Lebensversicherung betrage ca. 30 Prozent, da er die Versicherung am 01.04.1997 privat übernommen habe. Von seiner gesetzlichen Rente allein könne er nicht leben, die Kapitalzahlung der A. L. AG diene ihm als zweites Standbein der Altersversorgung. Er sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass diese Zusatzvorsorge beitragspflichtig sei und überdies noch sein privat getragener Anteil berücksichtigt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, bei freiwilligen Mitgliedern würden zum Zwecke der Gleichbehandlung mit versicherungspflichtigen Beschäftigten auch Versorgungsbezüge berücksichtigt, d. h. auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erzielt würden und unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Beschäftigungsverhältnisses zuflössen. Die Beitragspflicht bestehe unabhängig davon, wer die Beiträge dafür gezahlt habe. Bei der zum 01.01.2004 ausgezahlten Kapitalleistung in Höhe von 191.735,62 EUR handele es sich um eine solche einmalige Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die deswegen längstens bis zum 31.01.2014 der Beitragspflicht mit 1/120 des Auszahlungsbetrages unterliege.
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend geltend gemacht, regulärer Fälligkeitstermin sei erst der 01.01.2006 gewesen. Die Kapitalzahlung habe allein dazu gedient, eine am 23.12.2003 erworbene Eigentumswohnung zu finanzieren. Seine gesetzliche Rente betrage lediglich 1.123,56 EUR. Nach Abzug der Wohnkosten und des früheren Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 173,03 EUR sei ihm ein Einkommen verblieben, das gerade soeben gereicht habe. Die Erhöhung des monatlichen Beitrags um 246,06 EUR auf 419,09 EUR stelle deswegen eine unbillige Härte für ihn da, mit der er bei Kündigung des Lebensversicherungsvertrages und Kauf der Eigentumswohnung nicht gerechnet habe. Durch die Gesetzesänderung seien seine Vermögens- und Altersdispositionen zunichte gemacht. Das Fehlen einer Übergangsregelung halte er für verfassungswidrig.
Mit Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2006, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 8. Februar 2006, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, die Beitragserhebung sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Die Direktversicherung sei der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, da sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecke, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen solle. Sie werde durch die Art des Versicherungsvertrages - Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Arbeitnehmer als Versicherter - charakterisiert. Ohne die Beschäftigung des Klägers bei der Firma S. wäre die Direktversicherung nicht zustande gekommen. Die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung verliere ihren Charakter als Versorgungsbezug auch nicht dadurch, dass sie teilweise durch eine Eigenleistung des Klägers finanziert worden sei. Würden Versorgungsbezüge aus einer Direktversicherung gezahlt, sei es unerheblich, ob sie auf Leistungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten beruhten. Die Beklagte habe auch zutreffend 1/120 der Kapitalzahlung in Höhe von 191.735,62 EUR, also 1.597,80 EUR, als monatlichen Zahlbetrag angesetzt. Dagegen bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Änderung zum 01.01.2004 entfalte zwar eine unechte Rückwirkung, da bis zum 31.12.2003 solche Versorgungsbezüge keinerlei Beitragspflicht unterlegen hätten. Die mit der Änderung verfolgten öffentlichen Belange überwögen aber das Interesse des Einzelnen am Fortbestand des bisherigen Rechts. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hätten Versicherte die Möglichkeit gehabt, die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung zu umgehen. Die auf diese Weise eröffnete Lücke habe der Gesetzgeber aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen schließen wollen. Dieser Zweck sei von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Sie entspreche materiell eher dem allgemeinen Gleichheitssatz als die frühere Regelung. Durch eine Übergangsvorschrift, etwa für alle Versicherten, die eine Kapitalabfindung noch vor Verkündung des Gesetzes am 14.11.2003 vereinbart hätten, wäre die Vorschrift auf Jahre hinaus entwertet worden.
Zur Begründung seiner am 17. Februar 2006 eingelegten Berufung trägt der Kläger ergänzend vor, von einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen könne keine Rede sein. Das sei schon deshalb nicht der Fall, weil Immobilien krankenversicherungsbeitragsrechtlich anders bewertet würden als Lebensversicherungsverträge. Er dürfe deswegen durch den Erwerb der Immobilie erst Ende 2003 nicht schlechter gestellt werden. Auch habe er die Lebensversicherung bereits am 18.12.2003 gekündigt.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2004 aufzuheben.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie ist der Auffassung, dass die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht ergangen sei. Die Ausführungen zu unterschiedlichen Behandlung gegenüber Immobilieneigentum könnten nicht nachvollzogen werden.
15 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
18 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Einstufungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteile des Senates vom 15.11.2005 L 11 KR 3216/05 und vom 13.12.2005 L 11 KR 4346/05).
19 
Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hütten-knappschaftlichen Zusatzversorgung.
20 
Darunter fällt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, auch die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung. Hierbei handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Gruppenversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, der Arbeitgeber ist aber als Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämien verpflichtet. Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommenssteuergesetz - EStG).
21 
Dass eine solche Konstellation bei dem Kläger vorlag, ergibt sich aus den Angaben der A. L.-AG in der Anzeige an die Beklagte vom 25.2.2004. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers.
22 
Dieser hinreichende Zusammenhang bestand auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Folge, dass er ab 01.04.1997 die restlichen Beiträge selbst finanziert hat. Denn es ist ohne rechtliche Bedeutung, ob der Arbeitnehmer eigene Prämienzahlungen erbracht hat. Wer die Auszahlung der Versorgungsbezüge finanziert hat, ist nämlich grundsätzlich unerheblich (BSG, Urteil vom 21.08.1997 - 12 RK 35/96 - und vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R -), maßgebend ist allein der - hier vorliegende - erforderliche Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit des Versicherten.
23 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig wurde, insofern kommt es auf die zeitlich vorgelagerte Kündigung vom 18.12.2003 nicht an, liegt auch keine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handelt. Regelungen, die nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind in aller Regel verfassungsrechtlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip.
24 
Eine solche unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 35, 64, 86 - ständige Rechtsprechung). Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder - mit anderen Worten - bereits vor Verkündung „in Kraft gesetzt“ worden ist (BVerfGE 97, 67, 79).
25 
Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
26 
Während die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt, ist die echte Rückwirkung bzw. die Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 227) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).
27 
Vorliegend ist die Lebensversicherung zum 01.01.2004, d. h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG, zur Auszahlung gelangt. Deswegen handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass der Kläger grundsätzlich in seinem Vertrauen nicht geschützt wird.
28 
Der Senat erachtet deswegen die Vorschrift für verfassungskonform, zumal dadurch gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigt werden sollten (BT-Drucks. 15/1525 S. 139) und die Neuregelung demnach zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen sollte (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die Neuregelung auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
29 
Der Regelung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger aus der Direktversicherung bereits Sozialversicherungsbeiträge abführen musste. Sofern deswegen eine doppelte Verbeitragung stattfindet, so hat das BSG in ständiger Rechtsprechung dies mit der Verfassung für vereinbar erklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 09.02.1993 12 RK 58/92 SozR 3-2500 § 228 Nr. 1), da sich die Beiträge ausschließlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten richten und Rente wie auch Versorgungsbezüge eine Unterhaltsersatzfunktion haben.
30 
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
31 
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

Gründe

 
17 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
18 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Einstufungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteile des Senates vom 15.11.2005 L 11 KR 3216/05 und vom 13.12.2005 L 11 KR 4346/05).
19 
Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hütten-knappschaftlichen Zusatzversorgung.
20 
Darunter fällt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, auch die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung. Hierbei handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Gruppenversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, der Arbeitgeber ist aber als Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämien verpflichtet. Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommenssteuergesetz - EStG).
21 
Dass eine solche Konstellation bei dem Kläger vorlag, ergibt sich aus den Angaben der A. L.-AG in der Anzeige an die Beklagte vom 25.2.2004. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers.
22 
Dieser hinreichende Zusammenhang bestand auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Folge, dass er ab 01.04.1997 die restlichen Beiträge selbst finanziert hat. Denn es ist ohne rechtliche Bedeutung, ob der Arbeitnehmer eigene Prämienzahlungen erbracht hat. Wer die Auszahlung der Versorgungsbezüge finanziert hat, ist nämlich grundsätzlich unerheblich (BSG, Urteil vom 21.08.1997 - 12 RK 35/96 - und vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R -), maßgebend ist allein der - hier vorliegende - erforderliche Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit des Versicherten.
23 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig wurde, insofern kommt es auf die zeitlich vorgelagerte Kündigung vom 18.12.2003 nicht an, liegt auch keine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handelt. Regelungen, die nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind in aller Regel verfassungsrechtlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip.
24 
Eine solche unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 35, 64, 86 - ständige Rechtsprechung). Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder - mit anderen Worten - bereits vor Verkündung „in Kraft gesetzt“ worden ist (BVerfGE 97, 67, 79).
25 
Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
26 
Während die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt, ist die echte Rückwirkung bzw. die Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 227) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).
27 
Vorliegend ist die Lebensversicherung zum 01.01.2004, d. h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG, zur Auszahlung gelangt. Deswegen handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass der Kläger grundsätzlich in seinem Vertrauen nicht geschützt wird.
28 
Der Senat erachtet deswegen die Vorschrift für verfassungskonform, zumal dadurch gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigt werden sollten (BT-Drucks. 15/1525 S. 139) und die Neuregelung demnach zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen sollte (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die Neuregelung auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
29 
Der Regelung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger aus der Direktversicherung bereits Sozialversicherungsbeiträge abführen musste. Sofern deswegen eine doppelte Verbeitragung stattfindet, so hat das BSG in ständiger Rechtsprechung dies mit der Verfassung für vereinbar erklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 09.02.1993 12 RK 58/92 SozR 3-2500 § 228 Nr. 1), da sich die Beiträge ausschließlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten richten und Rente wie auch Versorgungsbezüge eine Unterhaltsersatzfunktion haben.
30 
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
31 
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 17. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob Versorgungsbezüge der Klägerin bei der Berechnung der Beiträge für die Krankenversicherung zu berücksichtigen sind.

2

Die 1959 geborene Klägerin ist seit 1975 Mitglied der Beklagten. Sie war bis zum 31. März 1999 bei der J. Unfallhilfe beschäftigt. Diese hatte für die Klägerin bei der A. Lebensversicherungs-AG Direktversicherungen abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitsgerichtlichen Vergleich. Hierin wurde vereinbart, dass der Arbeitgeber die bei der A. abgeschlossene Lebensversicherung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Klägerin übertrug. Anschließend zahlte die Klägerin die Prämien als Versicherungsnehmerin weiter. Durch Schreiben vom 29. September 2000 teilte die A. Lebensversicherungs-AG der Beklagten die Höhe der Versorgungsbezüge mit. Hiernach erhielt die Klägerin von der A. Lebensversicherungs-AG im Zeitraum vom 1. September 1999 bis 31. Januar 2000 monatlich 1.250,00 DM, vom 1. Februar 2000 bis 30. Juni 2000 monatlich 1.271,00 DM und vom 1. Juli bis 31. Juli 2000 1.294,90 DM an Berufsunfähigkeitsrenten.

3

Mit drei Bescheiden vom 3. Juli 2001 berechnete die Beklagte die auf Grund der Versorgungsbezüge geschuldeten Beiträge und forderte für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis 31. Juli 2000 von der Klägerin insgesamt 1.202,36 DM. Gegen die Entscheidungen legte die Klägerin am 17. Juli 2001 Widerspruch ein und führte aus, ihre Lebensversicherung stelle eine rein private Vorsorgemaßnahme dar. Spätestens mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Übertragung des Versicherungsvertrages von ihrem bisherigen Arbeitgeber auf sie selbst habe die Versicherung ihre Eigenschaft als betriebliche Altersversorgung verloren. Die Übertragung der Versicherung habe eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes dargestellt. Erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sie Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erhalten. Die Bezüge seien aus einem Vertrag gewährt worden, der unmittelbar sie selbst als Versicherungsnehmerin ausgewiesen habe.

4

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2002 den Widerspruch zurück und führte aus, allein entscheidend sei die Frage, ob die Bezüge im Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit stünden. Dies sei unstreitig der Fall, denn ohne die Beschäftigung hätte die Klägerin die hier in Rede stehenden Versicherungen bei der A. nicht abschließen können. Auf die Tatsache, dass sie später selbst Versicherungsnehmerin geworden sei, komme es daher nicht an.

5

Die Klägerin hat am 11. Februar 2002 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihr Arbeitsverhältnis mit ihrem früheren Arbeitgeber sei nicht unbedingt Voraussetzung für den Abschluss der Versicherung bei der A. gewesen. Sie selbst hätte auch die Möglichkeit gehabt, eine vergleichbare Versicherung abzuschließen, denn diese werde auf dem allgemeinen Markt angeboten. Es fehle an einem zwingenden Zusammenhang zwischen der Versicherung bei der A. und ihrem früheren Beschäftigungsverhältnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) würden derartige Versicherungen keine Versicherungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes darstellen. Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung dürfe im Sozialversicherungsrecht nicht anders ausgelegt werden als im Arbeitsrecht. Dies würde sonst zu unbilligen Ergebnissen führen.

6

Die Beklagte hat sich auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen und ergänzend ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei der Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Sozialversicherung eigenständig und nicht etwa in Anlehnung an das Arbeitsrecht auszulegen.

7

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 17. Mai 2004 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, auch Versorgungsbezüge würden bei der Beitragsberechnung herangezogen werden. Renten der betrieblichen Altersversorgung seien zu den Versorgungsbezügen zu rechnen. Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung sei im Gesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des BSG müsse er als eigenständiger Begriff und nicht in Anlehnung an das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) definiert werden. Für den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts sei allein entscheidend, ob die Leistungen der Sicherung der Altersversorgung und/oder der Absicherung des Risikos der verminderten Erwerbsfähigkeit dienten und auf einem früheren Beschäftigungsverhältnis beruhten. Entscheidend sei die Einkommensersatzfunktion und nicht die Frage, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Beiträge gezahlt habe. An der Beitragspflicht der von der Klägerin bezogenen Rentenleistungen bestehe kein Zweifel, denn sie beruhten auf einer vom Arbeitgeber ausschließlich wegen des Beschäftigungsverhältnisses zu Gunsten der Klägerin abgeschlossenen Direktversicherung und dienten ihrer Versorgung im Alter bzw. im Falle von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. An dieser Zweckbestimmung habe sich auch nichts geändert, als die Klägerin die Versicherung bei Ausscheiden aus ihrem Beschäftigungsverhältnis selbst übernommen habe.

8

Gegen das ihr am 7. Juli 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3. August 2004 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, die von ihrem Arbeitgeber abgeschlossene Versicherung habe sich im Moment der Übertragung von einer betrieblichen Altersversorgung in eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes verwandelt. Ansprüche aus der Versicherung hätten zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bestanden. Ihre vorübergehende Berufsunfähigkeit sei erst später eingetreten. Ein unmittelbarer Zusammenhang zu ihrer früheren Tätigkeit sei nicht mehr gegeben, zumal sie nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses die entsprechenden Beiträge selbst finanziert habe. Diese Finanzierungsleistung müsse als private Vorsorge bewertet werden. Die weite Auslegung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes, da vergleichbare private Lebensversicherungen nicht der Beitragspflicht unterlägen.

9

Die Klägerin beantragt,

10

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Lübeck vom 17. Mai 2004 die Bescheide der Beklagten vom 3. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2002 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, ausschließlich wegen des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin habe deren ehemalige Arbeitgeberin zu ihren Gunsten Verträge bei der A. abgeschlossen. Diese hätten ihrer Versorgung im Alter und im Falle von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit gedient. An diesem Charakter habe sich durch die Übertragung der Versicherungen auf die Klägerin nichts geändert.

14

Der Senat hat die Barmer Ersatzkasse – Pflegekasse - zu diesem Rechtsstreit beigeladen. Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Verfahrensakte haben dem Senat vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf ihren Inhalt sowie auf denjenigen der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

16

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zu bestätigen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht die der Klägerin von der A. Lebensversicherungs-AG gezahlten Versorgungsbezüge zur Beitragsberechnung mit herangezogen.

17

Nach § 220 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V – werden die Mittel für die Krankenversicherung durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht. Die Klägerin war bis zum 31. März 1999 aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig (§ 186 Abs. 1 SGB V). Wegen des im Zeitraum vom 1. April 1999 bis zum 31. Juli 2000 gewährten Krankengeldes bestand ihre Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fort, denn hiernach bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht. Gemäß § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich aber nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen (§ 224 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Im übrigen richtet sich die Beitragspflicht nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Danach werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen bemessen. Zu diesen zählen als Versorgungsbezüge Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V).

18

Wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Begriff der betrieblichen Altersversorgung in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V eigenständig zu verstehen und gegen die im BetrAVG enthaltene Definition abzugrenzen: Durch das BetrAVG sollen Ansprüche auf künftige Versorgungsleistungen, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit erworben hat, gegen das Risiko eines Verlustes bei Ausscheiden aus dem Betrieb und bei einem Konkurs des Arbeitgebers geschützt werden sowie Renten an der wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben. Hingegen wurde mit der Einführung der Beitragspflicht der Versorgungsbezüge der Zweck verfolgt, die versicherungspflichtigen Rentner entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an der Finanzierung ihrer Krankenversicherung zu beteiligen. Diese Zielsetzung entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip. Entsprechend bedarf wegen der aus diesem Prinzip zu begründenden Beitragspflicht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit weniger die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen einer Rechtfertigung, sondern eher die fehlende Beitragspflicht sonstiger Renten. Der Senat folgt hier der Rechtsprechung des BSG, die er für überzeugend hält. Das BSG hat sich in einer Vielzahl von Entscheidungen mit der Auslegung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung in § 229 Abs. 1 SGB V (früher § 180 Abs. 5 der ReichsversicherungsordnungRVO -) befasst. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung rechnet es unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründungen und die Gesetzesmaterialien alle Renten, die einen Bezug zum bisherigen Arbeitsleben haben und die den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind (vgl. z. B. BSG vom 30. März 1995, Az.: 12 RK 40/94 und 12 RK 29/94 sowie vom 26. März 1996, Az.: 12 RK 21/95).

19

Nach der Begründung zum Rentenanpassungsgesetz 1982, Bundestags-Drucksache 9/458, Seite 33 ff. wurde bereits mit § 180 Abs. 5 RVO bezweckt, Aktive und Rentner hinsichtlich der Beitragspflicht gleich zu behandeln und die Einkommensersatzfunktion von Rente und Versorgungsbezügen zu beachten. Nur solche Einnahmen können Berücksichtigung finden, die wie die Rente bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder als Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen. Dagegen besteht keine Beitragspflicht für Einnahmen, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind (z.B. Einnahmen auf Grund betriebsfremder privater Eigenvorsorge, Einnahmen aus ererbtem Vermögen) oder die Entschädigungsleistungen auf Grund von Sonderopfern für die Allgemeinheit darstellen (z.B. Impfschäden, Gewalttaten, Kriegsfolgen, Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz). Der Betriebsbezug einer Rente kann sich aus der Zugehörigkeit des Empfängers zu einer vom Arbeitgeber eingerichteten Versorgungseinrichtung (§ 1 Abs. 3 und 4 BetrAVG) oder aus einem Versorgungsverbund ergeben (vgl. BSG vom 8. Dezember 1988, Az.: 12 RK 46/86; LSG Berlin vom 22. Oktober 2003, Az.: L 9 KR 410/01; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Mai 2005, Az L 5 ER 7/05 KR).

20

Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören auch alle Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG gezahlt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind. Eine Direktversicherung liegt vor, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt ist. Die Versicherung ist der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa Leistungen zur Vermögensbildung, zur Überbrückung von Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes.

21

Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist die Versicherung nicht ab dem Zeitpunkt anders zu beurteilen, ab dem diese auf die Klägerin übertragen worden ist. Sie hat dadurch ihren Charakter als Versorgungsbezug nicht verloren. Unerheblich ist auch, dass sie durch Eigenleistungen der Klägerin finanziert worden ist. Wird ein Versorgungsbezug aus einer Direktversicherung gezahlt, ist es unerheblich, ob er im Einzelfalls ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers beruht oder allein auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten (so insbesondere BSG in seinem Urteil vom 26. März 1996, Az.: 12 RK 21/95).

22

Auch der Umstand, dass die Berufsunfähigkeitsrente erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die "Betrieblichkeit" der Renten ist dadurch nicht in Frage gestellt worden. Diese Frage hatte allerdings das BSG in seinem Urteil vom 8. Dezember 1988, Az.: 12 RK 46/86 noch ausdrücklich offen gelassen. In späteren Entscheidungen sind jedoch auch Renten in die Beitragspflicht mit einbezogen worden, wenn der Versicherte der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nur auf Grund einer früheren Berufstätigkeit beitreten konnte, auch wenn er während der Mitgliedschaft keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt und die Beiträge allein getragen hat (vgl. BSG vom 6. Februar 1992, Az.: 12 RK 37/91 und Urteil vom 26. März 1996, Az.: 12 RK 21/95). Der der letztgenannten Entscheidung des BSG zu Grunde liegende Fall ist mit dem Fall der Klägerin vergleichbar. Denn auch dort war der Kläger bereits Jahre vor der Rentenzahlung aus dem Anstellungsverhältnis ausgeschieden und hatte die Beiträge zur Direktversicherung selbst finanziert, da er zu Gunsten der Versicherung auf einen Teil seiner Abfindung verzichtet hatte. Der einzige Unterschied zu dem vom Senat hier zu entscheidenden Fall liegt darin, dass im dortigen Fall der Arbeitgeber die Direktversicherung weitergeführt hatte. Diese war nicht auf den Arbeitnehmer übertragen worden. Dieser Unterschied kann aber nicht zu einer grundsätzlich anderen Beurteilung führen. Denn auch im Falle der Klägerin ist noch ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit gegeben. Die Einbeziehung der Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht ist vom Bundesverfassungsgericht nicht nur gebilligt, sondern wegen des genannten Solidaritätsprinzips sogar für geboten erachtet worden (vgl. BVerfGE 79, 223, 237 ff.). Die gegen die Urteile des BSG vom 30. März 1995 (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 8 und SozR 3-2500 § 229 Nr. 7) erhobenen Verfassungsbeschwerden sind vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden (vgl. Beschlüsse des BverfG vom 21. September 1995 – 1 BvR 1764/95 und 1 BvR 1765/95 und Vorabdokumentation des Urteils des BSG vom 24. August 2005, Az.: B 12 KR 29/04 R).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

24

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Beitragspflicht der Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung) streitig.
Der 1941 geborene Kläger ist seit dem 01. April 2002 als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Am 03. August 1987 vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber den Abschluss einer Direktversicherung über ein Rahmenabkommen bei der A Lebensversicherungs-AG mit einem monatlichen Beitrag von DM 200,–, wobei Versicherungsnehmer die Firma R B GmbH, die auch die Beiträge für die Direktversicherung zahlte, Bezugsberechtigter aber der Kläger war. Seit dem 01. September 2001 finanzierte er die Versicherung selbst. Zum 01. September 2004 wurde ihm ein Betrag von 43.068,90 EUR ausgezahlt.
Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 07. September 2004 den Beitrag des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung mit der Begründung neu fest, die ausgezahlte Kapitalleistung sei zehn Jahre beitragspflichtig. Der Zehn-Jahres-Zeitraum beginne mit dem 1. des auf die Auszahlung des Kapitalbetrages folgenden Kalendermonats. Der monatliche anrechenbare Anteil betrage 358,91 EUR (43.068,90 EUR dividiert durch 120 Monate). Aus diesen Bezügen resultiere deswegen ab 01. Oktober 2004 ein Monatsbeitrag von 49,17 EUR zur gesetzlichen Krankenversicherung und von 6,10 EUR zur Pflegeversicherung, d. h. insgesamt 55,27 EUR.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Arbeitsverhältnis habe entsprechend der vereinbarten Altersteilzeit bereits am 31. August 2001 geendet. Deswegen habe er bis zum Ablauf seines Versicherungsvertrages vom 31. August 2004 die Beiträge selbst entrichtet. Er habe im September 2001 einen Betrag von 9.470,30 DM (= 4.842,09 EUR) in die Lebensversicherung eingezahlt. Folglich handle es sich um keine Leistung der betrieblichen Altersvorsorge. Die Beitragsforderung verstoße überdies gegen das Verbot einer doppelten Beitragserhebung, da die Beiträge zur Lebensversicherung bereits aus seinem versteuerten und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt abgeführt worden wären. Verfassungsrechtlich bedenklich sei auch die Anwendung des vollen Beitragssatzes. Hierin liege ein Verstoß gegen das Eigentumsrecht (Erhöhung vom halben auf den vollen Krankenversicherungsbeitrag) wie auch ein Eingriff in den Vertrauensschutz der Alterssicherung. Außerdem würden Rentner und Arbeitnehmer ungleich behandelt ebenso wie bei privater und betrieblicher Vorsorge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Beitragspflicht bestehe unabhängig davon, wer die Beiträge für die Versorgungsbezüge gezahlt habe. Zu diesen zählten sämtliche Leistungen, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erzielt worden wären, sofern sie unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Beschäftigungsverhältnisses zuflössen.
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es habe sich um eine rein private Altersversorgung gehandelt. Denn er habe ausschließlich selbst die Beiträge für die Lebensversicherung gezahlt. Der Arbeitgeber habe den Mitarbeitern nur die Möglichkeit zum Abschluss der Versicherung eröffnet und als Übermittler der Anträge gedient. Er sei auch schutzwürdig in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der gesetzlichen Regelung, die zur Zeit des Abschlusses des Versicherungsvertrages gegolten habe. Durch die Neuregelung werde mangels einer Übergangsregelung in verfassungswidriger Weise rückwirkend in die finanzielle Altersvorsorge eingegriffen.
Mit Urteil vom 11. April 2005, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 21. April 2005, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beitragserhebung sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Die Direktversicherung sei der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, da sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecke. Sie werde durch die Art des Versicherungsvertrages – Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Arbeitnehmer als Versicherter – charakterisiert, wie dies auch der vorgelegte Versicherungsvertrag vom August 1987 belege. Da Versicherungsnehmer die R B GmbH sei, ergebe sich hieraus zugleich eine hinreichende Verbindung zwischen der Leistung der A Lebensversicherungs-AG und der früheren Berufstätigkeit des Klägers. Den Charakter als Versorgungsbezug verliere die Leistung auch nicht deshalb, weil sie – teilweise – durch eine Eigenleistung des Klägers finanziert worden sei. Die Beklagte habe auch zutreffend 358,91 EUR als monatlichen Zahlbetrag angesetzt. Dagegen bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Änderung zum 01.01.2004 entfalte zwar eine unechte Rückwirkung, da bis zum 31.12.2003 solche Versorgungsbezüge keiner Beitragspflicht unterlegen hätten. Die mit der Änderung verfolgten öffentlichen Belange überwögen aber das Interesse des Einzelnen am Fortbestand des bisherigen Rechts. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hätten Versicherte die Möglichkeit gehabt, die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung zu umgehen. Deswegen habe der Gesetzgeber aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Versicherten die auf diese Weise eröffnete Lücke schließen wollen. Die neuere Regelung entspreche materiell eher dem allgemeinen Gleichheitssatz als die frühere. Eine Übergangsvorschrift hätte die Vorschrift auf Jahre hinaus praktisch entwertet. Die Beklagte habe auch nicht gegen das Verbot der doppelten Beitragserhebung verstoßen. Dies ergebe sich aus der vorgelegten Lohnbescheinigung vom Juni 2000, wonach die Arbeitgeberin des Klägers für die Beiträge zur Direktversicherung gerade keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe. Schließlich sei die Berechnung des Beitrages auf der Grundlage des allgemeinen Beitragssatzes nicht zu beanstanden. Diese Neuregelung sei mit dem Gleichheitssatz ebenfalls vereinbar.
Zur Begründung seiner hiergegen am 19. Mai 2005 eingelegten Berufung trägt der Kläger ergänzend vor, dass die Beiträge für die Direktversicherung in das sozialversicherungspflichtige Brutto einbezogen worden wären. Auch läge keine betriebliche Altersversorgung vor, denn eine solche habe der Arbeitgeber bereits in Form einer Betriebsrente geleistet. Es handele sich vielmehr um eine allgemeine Lebensversicherung.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. April 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2004 aufzuheben,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie ist der Auffassung, dass aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu entnehmen sei, dass die Versicherung ursprünglich vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abgeschlossen worden wäre. Vertragspartner sei nämlich die Firma R B GmbH gewesen. Deshalb könne auch kein Zweifel am Bezug zum früheren Erwerbsleben bestehen. Ohne rechtliche Bedeutung sei die Fortsetzung des bereits zum 1. September 2001 beendbaren Versicherungsvertrages mit eigener Prämienzahlung durch den Kläger. Es sei unerheblich, wer die Auszahlung der Versorgungsbezüge finanziere. Die Beitragspflicht verstoße auch nicht gegen das Verbot einer doppelten Verbeitragung. Denn das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung beruhe auf dem Solidarausgleich zwischen sozial schwächeren und sozial stärkeren Mitgliedern. Mit Rentenbeginn sei ein Versicherter nicht mehr als Arbeitnehmer (Aktiver) versichert, sondern als Rentner oder Versorgungsempfänger (Passiver). Für dieses Versicherungsverhältnis würden besondere Beitragsbemessungsgrundlagen gelten, die nicht mehr das Arbeitsentgelt, sondern Rente und Versorgungsbezüge zur Grundlage hätten, die während der Zeit als Aktiver angespart würden. Auch aus der Rente würden Beiträge erhoben, obwohl der Arbeitnehmer in der Ansparphase aus dem Arbeitsentgelt schon Beiträge zu zahlen gehabt hätte. Hierzu habe das BSG in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass Renten der gesetzlichen Rentenversicherung selbst dann beitragspflichtig seien, wenn sie allein auf freiwilligen Beiträgen beruhten und der Rentner niemals eine Berufstätigkeit ausgeübt habe. Letztlich könnten für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen keine anderen Grundsätze gelten. Die Beitragspflicht müsse auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Beitragszahler berücksichtigen. Hierfür erhielten die Versicherten einen umfassenden Krankenversicherungsschutz.
15 
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat eine Auskunft bei der A Lebensversicherungs-AG eingeholt. Diese teilte mit, es habe sich bei der Kapitalleistung um eine betriebliche Altersvorsorge gehandelt. Die Firma R B GmbH habe eine Firmendirektversicherung durch Gehaltsumwandlung abgeschlossen. Hierfür habe der Kläger den Gruppenvertrag der R B GmbH mit besonderen Gruppenkonditionen erhalten. Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hätten sich die günstigen Konditionen nicht geändert, sondern die Versicherung sei bis zum Ablauftermin in dem Gruppenvertrag weitergeführt worden.
16 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
19 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Einstufungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteile des Senates vom 15.11.2005 L 11 KR 3216/05 und vom 13.12.2005 L 11 KR 4346/05).
20 
Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der erhöhten knappschaftlichen Zusatzversorgung.
21 
Darunter fällt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, auch die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung. Hierbei handelt es sich, wie die A Lebensversicherungs-AG zuletzt dem Senat bestätigt hat, um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Gruppenversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, der Arbeitgeber ist aber als Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämien verpflichtet. Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommenssteuergesetz – EStG).
22 
Dass eine solche Konstellation bei dem Kläger vorlag, ergibt sich zum einen aus den von ihm vorgelegten Unterlagen (Antrag auf Lebensversicherung sowie dem Versicherungsschein) wie auch der Auskunft der A Lebensversicherungs-AG. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers.
23 
Dieser hinreichende Zusammenhang bestand auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung mit der Folge der Eigenfinanzierung der restlichen Beiträge durch Zahlung eines einmaligen Betrages zum 1. September 2001 in Höhe von 9.470,30 DM.
24 
Denn der Kläger hat aufgrund seiner früheren Betriebszugehörigkeit auch weiterhin die günstigen Konditionen erhalten und beibehalten. Dies hat die A Lebensversicherungs-AG dem Senat bestätigt.
25 
Zum anderen ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob der Arbeitnehmer eigene Prämienzahlungen erbracht hat. Wer die Auszahlung der Versorgungsbezüge finanziert hat, ist nämlich grundsätzlich unerheblich (BSG Urteil vom 21.08.1997 – 12 RK 35/96 – und vom 11.10.2001 – B 12 KR 4/00 R –), maßgebend ist allein der – hier vorliegende – erforderliche Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit des Versicherten.
26 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig wurde, liegt auch keine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handelt. Regelungen, die nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind in aller Regel verfassungsrechtlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip.
27 
Eine solche unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 35, 64, 86 – ständige Rechtsprechung). Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder – mit anderen Worten – bereits vor Verkündung "in Kraft gesetzt" worden ist (BVerfGE 97, 67, 79).
28 
Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt auftreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
29 
Während die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihm begünstigenden Rechtslage überwiegt, ist die echte Rückwirkung bzw. die Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 227) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).
30 
Vorliegend hatte der Kläger zwar die Vereinbarung der Lebensversicherung bereits 1987 abgeschlossen, diese gelangte aber erst am 01.09.2004 zur Auszahlung, d. h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG. Deswegen handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass der Kläger grundsätzlich in seinem Vertrauen nicht geschützt wird.
31 
Der Senat erachtet deswegen die Vorschrift für verfassungskonform, zumal dadurch gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigt werden sollten (BT-Drucks. 15/1525 S. 139) und die Neuregelung demnach zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen sollte (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die Neuregelung auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
32 
Der Regelung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger aus der Direktversicherung bereits Sozialversicherungsbeiträge abführen musste. Sofern deswegen eine doppelte Verbeitragung stattfindet, so hat das BSG in ständiger Rechtsprechung dies mit der Verfassung für vereinbar erklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 09.02.1993 12 RK 58/92 SozR 3-2500 § 228 Nr. 1), da sich die Beiträge ausschließlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten richten und Rente wie auch Versorgungsbezüge eine Unterhaltsersatzfunktion haben.
33 
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
34 
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

Gründe

 
18 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
19 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Einstufungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteile des Senates vom 15.11.2005 L 11 KR 3216/05 und vom 13.12.2005 L 11 KR 4346/05).
20 
Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der erhöhten knappschaftlichen Zusatzversorgung.
21 
Darunter fällt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, auch die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung. Hierbei handelt es sich, wie die A Lebensversicherungs-AG zuletzt dem Senat bestätigt hat, um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Gruppenversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, der Arbeitgeber ist aber als Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämien verpflichtet. Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommenssteuergesetz – EStG).
22 
Dass eine solche Konstellation bei dem Kläger vorlag, ergibt sich zum einen aus den von ihm vorgelegten Unterlagen (Antrag auf Lebensversicherung sowie dem Versicherungsschein) wie auch der Auskunft der A Lebensversicherungs-AG. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers.
23 
Dieser hinreichende Zusammenhang bestand auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung mit der Folge der Eigenfinanzierung der restlichen Beiträge durch Zahlung eines einmaligen Betrages zum 1. September 2001 in Höhe von 9.470,30 DM.
24 
Denn der Kläger hat aufgrund seiner früheren Betriebszugehörigkeit auch weiterhin die günstigen Konditionen erhalten und beibehalten. Dies hat die A Lebensversicherungs-AG dem Senat bestätigt.
25 
Zum anderen ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob der Arbeitnehmer eigene Prämienzahlungen erbracht hat. Wer die Auszahlung der Versorgungsbezüge finanziert hat, ist nämlich grundsätzlich unerheblich (BSG Urteil vom 21.08.1997 – 12 RK 35/96 – und vom 11.10.2001 – B 12 KR 4/00 R –), maßgebend ist allein der – hier vorliegende – erforderliche Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit des Versicherten.
26 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig wurde, liegt auch keine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handelt. Regelungen, die nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind in aller Regel verfassungsrechtlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip.
27 
Eine solche unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 35, 64, 86 – ständige Rechtsprechung). Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder – mit anderen Worten – bereits vor Verkündung "in Kraft gesetzt" worden ist (BVerfGE 97, 67, 79).
28 
Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt auftreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
29 
Während die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihm begünstigenden Rechtslage überwiegt, ist die echte Rückwirkung bzw. die Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 227) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).
30 
Vorliegend hatte der Kläger zwar die Vereinbarung der Lebensversicherung bereits 1987 abgeschlossen, diese gelangte aber erst am 01.09.2004 zur Auszahlung, d. h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG. Deswegen handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass der Kläger grundsätzlich in seinem Vertrauen nicht geschützt wird.
31 
Der Senat erachtet deswegen die Vorschrift für verfassungskonform, zumal dadurch gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigt werden sollten (BT-Drucks. 15/1525 S. 139) und die Neuregelung demnach zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen sollte (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die Neuregelung auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
32 
Der Regelung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger aus der Direktversicherung bereits Sozialversicherungsbeiträge abführen musste. Sofern deswegen eine doppelte Verbeitragung stattfindet, so hat das BSG in ständiger Rechtsprechung dies mit der Verfassung für vereinbar erklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 09.02.1993 12 RK 58/92 SozR 3-2500 § 228 Nr. 1), da sich die Beiträge ausschließlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten richten und Rente wie auch Versorgungsbezüge eine Unterhaltsersatzfunktion haben.
33 
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
34 
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts

Karlsruhe vom 3. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Beitragspflicht für eine Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung) streitig.
Der 1941 geborene Kläger ist seit dem 1. September 2001 als Rentner freiwillig kranken- und pflegeversichertes Mitglied der Beklagten. Er war als Dipl.-Chemiker bis zum 31.03.1997 bei der Firma S. in F. a. M. beschäftigt. Seit 01.04.1997 ist er krankheitsbedingt im vorzeitigen Ruhestand.
Die Firma S. hatte für den Kläger im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Kapitallebensversicherung bei der A. L. AG abgeschlossen. Nach seinem Ausscheiden aus der Firma S. finanzierte er die Versicherung selbst. Am 18.12.2003 kündigte er die Lebensversicherung und erhielt am 01.01.2004 eine Auszahlung in Höhe von 191.735,62 EUR.
Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 29. März 2004 den Beitrag des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung neu fest. Zur Begründung führte sie aus, bei der Kapitalzahlung der A. L. AG zum 01.01.2004 handele es sich um eine betriebliche Altersversorgung. Derartige Kapitalzahlungen seien 10 Jahre lang beitragspflichtig, wobei 1/120 der Summe zu berücksichtigen sei. Die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers erhöhten sich daher um 1.597,80 EUR. Aus diesen Bezügen resultiere deswegen ein Monatsbeitrag von 372,83 EUR zur gesetzlichen Krankenversicherung und von 46,26 EUR zur Pflegeversicherung, d. h. insgesamt 419,09 EUR.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Anteil an der Beitragssumme der Lebensversicherung betrage ca. 30 Prozent, da er die Versicherung am 01.04.1997 privat übernommen habe. Von seiner gesetzlichen Rente allein könne er nicht leben, die Kapitalzahlung der A. L. AG diene ihm als zweites Standbein der Altersversorgung. Er sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass diese Zusatzvorsorge beitragspflichtig sei und überdies noch sein privat getragener Anteil berücksichtigt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, bei freiwilligen Mitgliedern würden zum Zwecke der Gleichbehandlung mit versicherungspflichtigen Beschäftigten auch Versorgungsbezüge berücksichtigt, d. h. auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erzielt würden und unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Beschäftigungsverhältnisses zuflössen. Die Beitragspflicht bestehe unabhängig davon, wer die Beiträge dafür gezahlt habe. Bei der zum 01.01.2004 ausgezahlten Kapitalleistung in Höhe von 191.735,62 EUR handele es sich um eine solche einmalige Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die deswegen längstens bis zum 31.01.2014 der Beitragspflicht mit 1/120 des Auszahlungsbetrages unterliege.
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend geltend gemacht, regulärer Fälligkeitstermin sei erst der 01.01.2006 gewesen. Die Kapitalzahlung habe allein dazu gedient, eine am 23.12.2003 erworbene Eigentumswohnung zu finanzieren. Seine gesetzliche Rente betrage lediglich 1.123,56 EUR. Nach Abzug der Wohnkosten und des früheren Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 173,03 EUR sei ihm ein Einkommen verblieben, das gerade soeben gereicht habe. Die Erhöhung des monatlichen Beitrags um 246,06 EUR auf 419,09 EUR stelle deswegen eine unbillige Härte für ihn da, mit der er bei Kündigung des Lebensversicherungsvertrages und Kauf der Eigentumswohnung nicht gerechnet habe. Durch die Gesetzesänderung seien seine Vermögens- und Altersdispositionen zunichte gemacht. Das Fehlen einer Übergangsregelung halte er für verfassungswidrig.
Mit Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2006, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 8. Februar 2006, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, die Beitragserhebung sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Die Direktversicherung sei der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, da sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecke, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen solle. Sie werde durch die Art des Versicherungsvertrages - Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Arbeitnehmer als Versicherter - charakterisiert. Ohne die Beschäftigung des Klägers bei der Firma S. wäre die Direktversicherung nicht zustande gekommen. Die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung verliere ihren Charakter als Versorgungsbezug auch nicht dadurch, dass sie teilweise durch eine Eigenleistung des Klägers finanziert worden sei. Würden Versorgungsbezüge aus einer Direktversicherung gezahlt, sei es unerheblich, ob sie auf Leistungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten beruhten. Die Beklagte habe auch zutreffend 1/120 der Kapitalzahlung in Höhe von 191.735,62 EUR, also 1.597,80 EUR, als monatlichen Zahlbetrag angesetzt. Dagegen bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Änderung zum 01.01.2004 entfalte zwar eine unechte Rückwirkung, da bis zum 31.12.2003 solche Versorgungsbezüge keinerlei Beitragspflicht unterlegen hätten. Die mit der Änderung verfolgten öffentlichen Belange überwögen aber das Interesse des Einzelnen am Fortbestand des bisherigen Rechts. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hätten Versicherte die Möglichkeit gehabt, die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung zu umgehen. Die auf diese Weise eröffnete Lücke habe der Gesetzgeber aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen schließen wollen. Dieser Zweck sei von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Sie entspreche materiell eher dem allgemeinen Gleichheitssatz als die frühere Regelung. Durch eine Übergangsvorschrift, etwa für alle Versicherten, die eine Kapitalabfindung noch vor Verkündung des Gesetzes am 14.11.2003 vereinbart hätten, wäre die Vorschrift auf Jahre hinaus entwertet worden.
Zur Begründung seiner am 17. Februar 2006 eingelegten Berufung trägt der Kläger ergänzend vor, von einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen könne keine Rede sein. Das sei schon deshalb nicht der Fall, weil Immobilien krankenversicherungsbeitragsrechtlich anders bewertet würden als Lebensversicherungsverträge. Er dürfe deswegen durch den Erwerb der Immobilie erst Ende 2003 nicht schlechter gestellt werden. Auch habe er die Lebensversicherung bereits am 18.12.2003 gekündigt.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2004 aufzuheben.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie ist der Auffassung, dass die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht ergangen sei. Die Ausführungen zu unterschiedlichen Behandlung gegenüber Immobilieneigentum könnten nicht nachvollzogen werden.
15 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
18 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Einstufungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteile des Senates vom 15.11.2005 L 11 KR 3216/05 und vom 13.12.2005 L 11 KR 4346/05).
19 
Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hütten-knappschaftlichen Zusatzversorgung.
20 
Darunter fällt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, auch die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung. Hierbei handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Gruppenversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, der Arbeitgeber ist aber als Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämien verpflichtet. Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommenssteuergesetz - EStG).
21 
Dass eine solche Konstellation bei dem Kläger vorlag, ergibt sich aus den Angaben der A. L.-AG in der Anzeige an die Beklagte vom 25.2.2004. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers.
22 
Dieser hinreichende Zusammenhang bestand auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Folge, dass er ab 01.04.1997 die restlichen Beiträge selbst finanziert hat. Denn es ist ohne rechtliche Bedeutung, ob der Arbeitnehmer eigene Prämienzahlungen erbracht hat. Wer die Auszahlung der Versorgungsbezüge finanziert hat, ist nämlich grundsätzlich unerheblich (BSG, Urteil vom 21.08.1997 - 12 RK 35/96 - und vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R -), maßgebend ist allein der - hier vorliegende - erforderliche Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit des Versicherten.
23 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig wurde, insofern kommt es auf die zeitlich vorgelagerte Kündigung vom 18.12.2003 nicht an, liegt auch keine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handelt. Regelungen, die nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind in aller Regel verfassungsrechtlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip.
24 
Eine solche unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 35, 64, 86 - ständige Rechtsprechung). Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder - mit anderen Worten - bereits vor Verkündung „in Kraft gesetzt“ worden ist (BVerfGE 97, 67, 79).
25 
Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
26 
Während die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt, ist die echte Rückwirkung bzw. die Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 227) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).
27 
Vorliegend ist die Lebensversicherung zum 01.01.2004, d. h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG, zur Auszahlung gelangt. Deswegen handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass der Kläger grundsätzlich in seinem Vertrauen nicht geschützt wird.
28 
Der Senat erachtet deswegen die Vorschrift für verfassungskonform, zumal dadurch gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigt werden sollten (BT-Drucks. 15/1525 S. 139) und die Neuregelung demnach zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen sollte (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die Neuregelung auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
29 
Der Regelung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger aus der Direktversicherung bereits Sozialversicherungsbeiträge abführen musste. Sofern deswegen eine doppelte Verbeitragung stattfindet, so hat das BSG in ständiger Rechtsprechung dies mit der Verfassung für vereinbar erklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 09.02.1993 12 RK 58/92 SozR 3-2500 § 228 Nr. 1), da sich die Beiträge ausschließlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten richten und Rente wie auch Versorgungsbezüge eine Unterhaltsersatzfunktion haben.
30 
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
31 
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

Gründe

 
17 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
18 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Einstufungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteile des Senates vom 15.11.2005 L 11 KR 3216/05 und vom 13.12.2005 L 11 KR 4346/05).
19 
Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hütten-knappschaftlichen Zusatzversorgung.
20 
Darunter fällt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, auch die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung. Hierbei handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Gruppenversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, der Arbeitgeber ist aber als Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämien verpflichtet. Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommenssteuergesetz - EStG).
21 
Dass eine solche Konstellation bei dem Kläger vorlag, ergibt sich aus den Angaben der A. L.-AG in der Anzeige an die Beklagte vom 25.2.2004. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers.
22 
Dieser hinreichende Zusammenhang bestand auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Folge, dass er ab 01.04.1997 die restlichen Beiträge selbst finanziert hat. Denn es ist ohne rechtliche Bedeutung, ob der Arbeitnehmer eigene Prämienzahlungen erbracht hat. Wer die Auszahlung der Versorgungsbezüge finanziert hat, ist nämlich grundsätzlich unerheblich (BSG, Urteil vom 21.08.1997 - 12 RK 35/96 - und vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R -), maßgebend ist allein der - hier vorliegende - erforderliche Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit des Versicherten.
23 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig wurde, insofern kommt es auf die zeitlich vorgelagerte Kündigung vom 18.12.2003 nicht an, liegt auch keine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handelt. Regelungen, die nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind in aller Regel verfassungsrechtlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip.
24 
Eine solche unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 35, 64, 86 - ständige Rechtsprechung). Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder - mit anderen Worten - bereits vor Verkündung „in Kraft gesetzt“ worden ist (BVerfGE 97, 67, 79).
25 
Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
26 
Während die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt, ist die echte Rückwirkung bzw. die Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 227) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).
27 
Vorliegend ist die Lebensversicherung zum 01.01.2004, d. h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG, zur Auszahlung gelangt. Deswegen handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass der Kläger grundsätzlich in seinem Vertrauen nicht geschützt wird.
28 
Der Senat erachtet deswegen die Vorschrift für verfassungskonform, zumal dadurch gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigt werden sollten (BT-Drucks. 15/1525 S. 139) und die Neuregelung demnach zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen sollte (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die Neuregelung auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
29 
Der Regelung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger aus der Direktversicherung bereits Sozialversicherungsbeiträge abführen musste. Sofern deswegen eine doppelte Verbeitragung stattfindet, so hat das BSG in ständiger Rechtsprechung dies mit der Verfassung für vereinbar erklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 09.02.1993 12 RK 58/92 SozR 3-2500 § 228 Nr. 1), da sich die Beiträge ausschließlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten richten und Rente wie auch Versorgungsbezüge eine Unterhaltsersatzfunktion haben.
30 
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
31 
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 17. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob Versorgungsbezüge der Klägerin bei der Berechnung der Beiträge für die Krankenversicherung zu berücksichtigen sind.

2

Die 1959 geborene Klägerin ist seit 1975 Mitglied der Beklagten. Sie war bis zum 31. März 1999 bei der J. Unfallhilfe beschäftigt. Diese hatte für die Klägerin bei der A. Lebensversicherungs-AG Direktversicherungen abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitsgerichtlichen Vergleich. Hierin wurde vereinbart, dass der Arbeitgeber die bei der A. abgeschlossene Lebensversicherung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Klägerin übertrug. Anschließend zahlte die Klägerin die Prämien als Versicherungsnehmerin weiter. Durch Schreiben vom 29. September 2000 teilte die A. Lebensversicherungs-AG der Beklagten die Höhe der Versorgungsbezüge mit. Hiernach erhielt die Klägerin von der A. Lebensversicherungs-AG im Zeitraum vom 1. September 1999 bis 31. Januar 2000 monatlich 1.250,00 DM, vom 1. Februar 2000 bis 30. Juni 2000 monatlich 1.271,00 DM und vom 1. Juli bis 31. Juli 2000 1.294,90 DM an Berufsunfähigkeitsrenten.

3

Mit drei Bescheiden vom 3. Juli 2001 berechnete die Beklagte die auf Grund der Versorgungsbezüge geschuldeten Beiträge und forderte für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis 31. Juli 2000 von der Klägerin insgesamt 1.202,36 DM. Gegen die Entscheidungen legte die Klägerin am 17. Juli 2001 Widerspruch ein und führte aus, ihre Lebensversicherung stelle eine rein private Vorsorgemaßnahme dar. Spätestens mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Übertragung des Versicherungsvertrages von ihrem bisherigen Arbeitgeber auf sie selbst habe die Versicherung ihre Eigenschaft als betriebliche Altersversorgung verloren. Die Übertragung der Versicherung habe eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes dargestellt. Erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sie Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erhalten. Die Bezüge seien aus einem Vertrag gewährt worden, der unmittelbar sie selbst als Versicherungsnehmerin ausgewiesen habe.

4

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2002 den Widerspruch zurück und führte aus, allein entscheidend sei die Frage, ob die Bezüge im Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit stünden. Dies sei unstreitig der Fall, denn ohne die Beschäftigung hätte die Klägerin die hier in Rede stehenden Versicherungen bei der A. nicht abschließen können. Auf die Tatsache, dass sie später selbst Versicherungsnehmerin geworden sei, komme es daher nicht an.

5

Die Klägerin hat am 11. Februar 2002 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihr Arbeitsverhältnis mit ihrem früheren Arbeitgeber sei nicht unbedingt Voraussetzung für den Abschluss der Versicherung bei der A. gewesen. Sie selbst hätte auch die Möglichkeit gehabt, eine vergleichbare Versicherung abzuschließen, denn diese werde auf dem allgemeinen Markt angeboten. Es fehle an einem zwingenden Zusammenhang zwischen der Versicherung bei der A. und ihrem früheren Beschäftigungsverhältnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) würden derartige Versicherungen keine Versicherungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes darstellen. Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung dürfe im Sozialversicherungsrecht nicht anders ausgelegt werden als im Arbeitsrecht. Dies würde sonst zu unbilligen Ergebnissen führen.

6

Die Beklagte hat sich auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen und ergänzend ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei der Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Sozialversicherung eigenständig und nicht etwa in Anlehnung an das Arbeitsrecht auszulegen.

7

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 17. Mai 2004 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, auch Versorgungsbezüge würden bei der Beitragsberechnung herangezogen werden. Renten der betrieblichen Altersversorgung seien zu den Versorgungsbezügen zu rechnen. Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung sei im Gesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des BSG müsse er als eigenständiger Begriff und nicht in Anlehnung an das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) definiert werden. Für den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts sei allein entscheidend, ob die Leistungen der Sicherung der Altersversorgung und/oder der Absicherung des Risikos der verminderten Erwerbsfähigkeit dienten und auf einem früheren Beschäftigungsverhältnis beruhten. Entscheidend sei die Einkommensersatzfunktion und nicht die Frage, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Beiträge gezahlt habe. An der Beitragspflicht der von der Klägerin bezogenen Rentenleistungen bestehe kein Zweifel, denn sie beruhten auf einer vom Arbeitgeber ausschließlich wegen des Beschäftigungsverhältnisses zu Gunsten der Klägerin abgeschlossenen Direktversicherung und dienten ihrer Versorgung im Alter bzw. im Falle von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. An dieser Zweckbestimmung habe sich auch nichts geändert, als die Klägerin die Versicherung bei Ausscheiden aus ihrem Beschäftigungsverhältnis selbst übernommen habe.

8

Gegen das ihr am 7. Juli 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3. August 2004 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, die von ihrem Arbeitgeber abgeschlossene Versicherung habe sich im Moment der Übertragung von einer betrieblichen Altersversorgung in eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes verwandelt. Ansprüche aus der Versicherung hätten zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bestanden. Ihre vorübergehende Berufsunfähigkeit sei erst später eingetreten. Ein unmittelbarer Zusammenhang zu ihrer früheren Tätigkeit sei nicht mehr gegeben, zumal sie nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses die entsprechenden Beiträge selbst finanziert habe. Diese Finanzierungsleistung müsse als private Vorsorge bewertet werden. Die weite Auslegung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes, da vergleichbare private Lebensversicherungen nicht der Beitragspflicht unterlägen.

9

Die Klägerin beantragt,

10

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Lübeck vom 17. Mai 2004 die Bescheide der Beklagten vom 3. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2002 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, ausschließlich wegen des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin habe deren ehemalige Arbeitgeberin zu ihren Gunsten Verträge bei der A. abgeschlossen. Diese hätten ihrer Versorgung im Alter und im Falle von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit gedient. An diesem Charakter habe sich durch die Übertragung der Versicherungen auf die Klägerin nichts geändert.

14

Der Senat hat die Barmer Ersatzkasse – Pflegekasse - zu diesem Rechtsstreit beigeladen. Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Verfahrensakte haben dem Senat vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf ihren Inhalt sowie auf denjenigen der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

16

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zu bestätigen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht die der Klägerin von der A. Lebensversicherungs-AG gezahlten Versorgungsbezüge zur Beitragsberechnung mit herangezogen.

17

Nach § 220 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V – werden die Mittel für die Krankenversicherung durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht. Die Klägerin war bis zum 31. März 1999 aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig (§ 186 Abs. 1 SGB V). Wegen des im Zeitraum vom 1. April 1999 bis zum 31. Juli 2000 gewährten Krankengeldes bestand ihre Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fort, denn hiernach bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht. Gemäß § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich aber nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen (§ 224 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Im übrigen richtet sich die Beitragspflicht nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Danach werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen bemessen. Zu diesen zählen als Versorgungsbezüge Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V).

18

Wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Begriff der betrieblichen Altersversorgung in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V eigenständig zu verstehen und gegen die im BetrAVG enthaltene Definition abzugrenzen: Durch das BetrAVG sollen Ansprüche auf künftige Versorgungsleistungen, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit erworben hat, gegen das Risiko eines Verlustes bei Ausscheiden aus dem Betrieb und bei einem Konkurs des Arbeitgebers geschützt werden sowie Renten an der wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben. Hingegen wurde mit der Einführung der Beitragspflicht der Versorgungsbezüge der Zweck verfolgt, die versicherungspflichtigen Rentner entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an der Finanzierung ihrer Krankenversicherung zu beteiligen. Diese Zielsetzung entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip. Entsprechend bedarf wegen der aus diesem Prinzip zu begründenden Beitragspflicht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit weniger die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen einer Rechtfertigung, sondern eher die fehlende Beitragspflicht sonstiger Renten. Der Senat folgt hier der Rechtsprechung des BSG, die er für überzeugend hält. Das BSG hat sich in einer Vielzahl von Entscheidungen mit der Auslegung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung in § 229 Abs. 1 SGB V (früher § 180 Abs. 5 der ReichsversicherungsordnungRVO -) befasst. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung rechnet es unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründungen und die Gesetzesmaterialien alle Renten, die einen Bezug zum bisherigen Arbeitsleben haben und die den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind (vgl. z. B. BSG vom 30. März 1995, Az.: 12 RK 40/94 und 12 RK 29/94 sowie vom 26. März 1996, Az.: 12 RK 21/95).

19

Nach der Begründung zum Rentenanpassungsgesetz 1982, Bundestags-Drucksache 9/458, Seite 33 ff. wurde bereits mit § 180 Abs. 5 RVO bezweckt, Aktive und Rentner hinsichtlich der Beitragspflicht gleich zu behandeln und die Einkommensersatzfunktion von Rente und Versorgungsbezügen zu beachten. Nur solche Einnahmen können Berücksichtigung finden, die wie die Rente bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder als Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen. Dagegen besteht keine Beitragspflicht für Einnahmen, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind (z.B. Einnahmen auf Grund betriebsfremder privater Eigenvorsorge, Einnahmen aus ererbtem Vermögen) oder die Entschädigungsleistungen auf Grund von Sonderopfern für die Allgemeinheit darstellen (z.B. Impfschäden, Gewalttaten, Kriegsfolgen, Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz). Der Betriebsbezug einer Rente kann sich aus der Zugehörigkeit des Empfängers zu einer vom Arbeitgeber eingerichteten Versorgungseinrichtung (§ 1 Abs. 3 und 4 BetrAVG) oder aus einem Versorgungsverbund ergeben (vgl. BSG vom 8. Dezember 1988, Az.: 12 RK 46/86; LSG Berlin vom 22. Oktober 2003, Az.: L 9 KR 410/01; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Mai 2005, Az L 5 ER 7/05 KR).

20

Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören auch alle Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG gezahlt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind. Eine Direktversicherung liegt vor, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt ist. Die Versicherung ist der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa Leistungen zur Vermögensbildung, zur Überbrückung von Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes.

21

Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist die Versicherung nicht ab dem Zeitpunkt anders zu beurteilen, ab dem diese auf die Klägerin übertragen worden ist. Sie hat dadurch ihren Charakter als Versorgungsbezug nicht verloren. Unerheblich ist auch, dass sie durch Eigenleistungen der Klägerin finanziert worden ist. Wird ein Versorgungsbezug aus einer Direktversicherung gezahlt, ist es unerheblich, ob er im Einzelfalls ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers beruht oder allein auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten (so insbesondere BSG in seinem Urteil vom 26. März 1996, Az.: 12 RK 21/95).

22

Auch der Umstand, dass die Berufsunfähigkeitsrente erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die "Betrieblichkeit" der Renten ist dadurch nicht in Frage gestellt worden. Diese Frage hatte allerdings das BSG in seinem Urteil vom 8. Dezember 1988, Az.: 12 RK 46/86 noch ausdrücklich offen gelassen. In späteren Entscheidungen sind jedoch auch Renten in die Beitragspflicht mit einbezogen worden, wenn der Versicherte der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nur auf Grund einer früheren Berufstätigkeit beitreten konnte, auch wenn er während der Mitgliedschaft keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt und die Beiträge allein getragen hat (vgl. BSG vom 6. Februar 1992, Az.: 12 RK 37/91 und Urteil vom 26. März 1996, Az.: 12 RK 21/95). Der der letztgenannten Entscheidung des BSG zu Grunde liegende Fall ist mit dem Fall der Klägerin vergleichbar. Denn auch dort war der Kläger bereits Jahre vor der Rentenzahlung aus dem Anstellungsverhältnis ausgeschieden und hatte die Beiträge zur Direktversicherung selbst finanziert, da er zu Gunsten der Versicherung auf einen Teil seiner Abfindung verzichtet hatte. Der einzige Unterschied zu dem vom Senat hier zu entscheidenden Fall liegt darin, dass im dortigen Fall der Arbeitgeber die Direktversicherung weitergeführt hatte. Diese war nicht auf den Arbeitnehmer übertragen worden. Dieser Unterschied kann aber nicht zu einer grundsätzlich anderen Beurteilung führen. Denn auch im Falle der Klägerin ist noch ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit gegeben. Die Einbeziehung der Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht ist vom Bundesverfassungsgericht nicht nur gebilligt, sondern wegen des genannten Solidaritätsprinzips sogar für geboten erachtet worden (vgl. BVerfGE 79, 223, 237 ff.). Die gegen die Urteile des BSG vom 30. März 1995 (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 8 und SozR 3-2500 § 229 Nr. 7) erhobenen Verfassungsbeschwerden sind vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden (vgl. Beschlüsse des BverfG vom 21. September 1995 – 1 BvR 1764/95 und 1 BvR 1765/95 und Vorabdokumentation des Urteils des BSG vom 24. August 2005, Az.: B 12 KR 29/04 R).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

24

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.