Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 22. März 2006 - L 5 KR 160/04

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2006:0322.L5KR160.04.0A
published on 22.03.2006 00:00
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 22. März 2006 - L 5 KR 160/04
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 21. September 2004 wird zurückgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten auch des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 18.161,03 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist zwischen den Beteiligten ein Vergütungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten für eine Krankenhausbehandlung in der Zeit vom 19. August 2001 bis 21. Juni 2002.

2

Die 1951 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte I. R. (im Folgenden: Versicherte) befand sich in der streitgegenständlichen Zeit in stationärer Behandlung bei der Klägerin wegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Die Einweisung erfolgte durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie U. Z. mit den Diagnosen depressive Episode F 32.9, Somatisierungsstörung, chronisch unbeeinflussbarer Schmerz. Wegen dieser Erkrankungen war bereits vom 11. Februar bis 7. April 2000 eine stationäre rehabilitative Behandlung in der D.-Klinik Bad B. erfolgt. Eine weitere stationäre Aufnahme in der Medizinisch-Psychosomatischen Klinik Bad Ba. hatte vom 27. Februar bis 25. April 2001 wegen chronischer Schmerzstörung mit psychischen und medizinischen Faktoren sowie einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung stattgefunden.

3

Die Beklagte übernahm zunächst die Krankenhausbehandlungskosten jeweils nach kurzen Empfehlungen durch den MDK Schleswig-Holstein. Die letzte Befürwortung erfolgte durch einen kurzen Vermerk von Dr. M. bis 13. März 2002.

4

Am 30. April 2002 ging bei der Beklagten der Verlängerungsantrag der Klägerin ein. In seinem Gutachten über die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung kam Dr. Bb. am 2. Mai 2002 zu dem Ergebnis, dass eine weitere Kostenübernahme nicht empfohlen werden könne. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Patientin nicht im ambulanten Rahmen oder in einer Einrichtung außerhalb der vollstationären Krankenhausversorgung weiter behandelt werden könne. Die Begutachtung erfolgte ohne Kenntnis der über die Versicherte geführten Krankenhausakten, ohne Begehung des Krankenhauses und ohne Untersuchung der Versicherten. Daraufhin lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 6. Mai 2002 eine weitere Kostenübernahme ab. Die Klägerin bemängelte, dass sich Dr. Bb. trotz fehlender Lesbarkeit der Verlängerungsbegründung nicht mit dem Krankenhaus in Verbindung gesetzt habe. Es werde eine Begehung des Hauses vorgeschlagen. Dr. Bb. gab daraufhin folgende Stellungnahme ab: „Beweislast liegt bei der Klinik, nicht beim MDK. Nicht vorgelegte oder nicht zu entziffernde Symptome/Befunde/Therapien können bei der Begutachtung nicht berücksichtigt werden, da ansonsten der MDK durch Vorlage nicht zu entziffernder Unterlagen in seiner Funktion auszuhebeln wäre." Daraufhin blieb die Beklagte bei ihrer ablehnenden Haltung (Schreiben vom 3. Juli 2002).

5

Die Klägerin hat am 4. November 2002 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die Versicherte leide unter einer Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, anankastischen, narzisstischen und asthenischen Anteilen. Darüber hinaus bestehe eine latente Suizidalität. Durch ihre bisherige Konfliktbewältigungsstrategie habe sich die Versicherte in eine Situation gebracht, die sowohl im beruflichen als auch im privaten Umfeld zu erheblichen Problemen geführt habe, deswegen auch die latente Suizidalität. Aus diesem Grund sei eine tagesklinische Behandlung nicht ausreichend gewesen. Andernfalls wären Kriseninterventionen - vor allem abends - nicht in dem erforderlichen Maße gewährleistet gewesen. Der Krankenhausarzt habe die Krankenhausbehandlung für erforderlich gehalten. Aus diesem Grund sei die Beklagte zur Zahlung verpflichtet. Im Übrigen stelle sich die Stellungnahme des MDK als reine „Schreibtischstellungnahme" dar, die mit der realen Behandlungssituation nichts gemein habe. Die Versicherte sei vom 21. Juni bis 7. Juli zur Belastungserprobung entlassen worden. Danach habe man sie wieder aufnehmen müssen, weil sie dieser nicht gewachsen gewesen sei. Angesichts des Umstandes, dass die Ärzte des MDK die Versicherte gar nicht gesehen hätten, seien sie überhaupt nicht in der Lage, das Krankheitsbild zu erfassen und die Stellungnahme der behandelnden Ärzte zu erschüttern.

6

Die Beklagte hat zur Begründung vorgetragen, es sei allgemein anerkannt, dass gelegentliche Kriseninterventionen eine stationäre Behandlung nicht begründen könnten. Allein die Notwendigkeit der Betreuung durch geschultes und rufbereites Pflegepersonal reiche ebenfalls nicht aus, die Krankenhausbehandlung erforderlich erscheinen zu lassen. Dies bestätige auch die nunmehr vorgelegte ausführliche Stellungnahme des MDK vom 25. Juni 2004. Bei einer Persönlichkeitsstörung wie die der Versicherten sei auch durch längerfristige oder gar permanente stationäre Krankenhausbehandlung keine auf Dauer ausgelegte Heilung der Erkrankung zu erwarten.

7

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 21. September 2004 der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 18.161,03 EUR nebst 2 % Jahreszinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 25. Juli 2002 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Entscheidung des Krankenhauses begründe nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) einen Anscheinsbeweis für die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung, der nur im Falle der Durchführung des zwischen den Beteiligten vereinbarten Überprüfungsverfahrens erschüttert werden könne. Dieses sei hier nicht durchgeführt worden. Eine schlichte Stellungnahme des MDK ohne Vorlage und Prüfung der Krankenhausunterlagen und ohne vorherige Rücksprache mit den behandelnden Ärzten im Krankenhaus und ohne Auseinandersetzung mit den Argumenten des Krankenhauses reiche jedenfalls nicht aus, um den Anscheinsbeweis, der in der Beurteilung des Krankenhauses liege, in Frage zu stellen. Darüber hinaus reiche es nach der konkreten Betrachtungsweise des BSG nicht aus, auf ambulante Behandlungsmöglichkeiten oder die Unterbringung in einer weiterführenden Einrichtung zu verweisen, da im Einzelfall zu prüfen sei, welche ambulanten Behandlungsalternativen im Einzelfall konkret zur Verfügung ständen, die den Krankenhausaufenthalt entbehrlich machten, da nur so die kontinuierliche medizinische Versorgung eines Versicherten gewährleistet werden könne. Solange dies nicht geklärt sei, sondern nur die theoretischen Möglichkeiten im Raum ständen, könne ein Patient nicht aus dem Krankenhaus entlassen werden.

8

Gegen das ihr am 22. November 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, eingegangen beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 22. Dezember 2004. Zur Begründung ergänzt sie ihr Vorbringen: Das Urteil des Sozialgerichts sei schon deswegen aufzuheben, weil allein ein Fehler in der Durchführung des Überprüfungsverfahrens diesen Anspruch nicht stütze. Das Verfahren hinsichtlich der Überprüfung der Dauer und Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung sei nicht geeignet, selbst eine materiell rechtliche Anspruchsgrundlage zu schaffen. Zudem sei das Verfahren eingehalten worden. Die Anforderung einer ärztlichen Stellungnahme und die Begehung des Krankenhauses müsse nicht, sondern könne erfolgen. Darüber hinaus hätten drei schlüssige Gutachten des MDK die Notwendigkeit vollstationärer Krankenhausbehandlung verneint. Nunmehr habe der MDK nach Einsicht in die gesamte Krankenakte in seinem Gutachten vom 25. Februar 2005 seine bisherigen Gutachten insoweit bestätigt, als in dem gesamten streitgegenständlichen Zeitpunkt ab 16. März an keine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit vorliege. Änderungen in der Medikation seien nur marginal gewesen. Die Visiten- und Anordnungsdokumentationen ergäben ebenfalls eindeutig, dass die Mittel des Krankenhauses nicht erforderlich gewesen seien. So seien keine krisenhaften Situationen verzeichnet und die Versicherte habe sich ausreichend von Suizidgedanken distanziert. Auf Grund der Unterlagen sei der Gutachter des MDK zum überzeugenden Schluss gekommen, dass es sich bei der Versicherten um eine nicht mehr beeinflussbare Persönlichkeitsstörung gehandelt habe. In seiner Entscheidung vom 23. April 1996 habe das BSG darauf hingewiesen, dass Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit nicht nach dem Fehlen eines im Einzelfall eventuell notwendigen Pflegeplatzes, sondern ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen sei. Danach stelle sich die Entscheidung der Krankenhausärzte, die Versicherte weiter im Krankenhaus zu belassen, auch aus ex ante Sicht als nicht mehr lege artis dar. Der Hinweis des Sozialgerichts auf die Entscheidung des BSG vom 13. Mai 2004 vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen. Dort habe ein anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen. Schließlich habe die Versicherte weder unter Betreuung gestanden, noch habe eine derartige Gefahr der Selbst- oder Fremdgefährdung vorgelegen, die es verboten hätte, die Versicherte aus der stationären Behandlung zu entlassen. Im Übrigen habe das Sozialgericht übersehen, dass die Beklagte der Versicherten gegenüber mit Bescheid vom 6. Mai 2002 verfügt habe, eine weitere Bewilligung der vollstationären Krankenhausbehandlung erfolge nicht mehr. Deshalb habe die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung in Höhe von 19.771,16 EUR, die sie mit Rechnung vom 1. November 2004 geltend gemacht habe. Die insoweit erfolgte Leistung der Beklagten stelle sich in Anwendung des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 Bürgerliches Gesetzbuch als rechtsgrundlos dar, weil für den Fall der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils der Rechtsgrund für die Leistungen wegfalle. Damit habe die Klägerin den genannten Betrag zurückzuzahlen. Da die Klägerin das Rückzahlungsverlangen aus der streitgegenständlichen Behandlung schon im Vorverfahren ignoriert habe, sei die Aufrechnung notwendig gewesen und die Erhebung der Widerklage für den Fall der Stattgabe der Berufung geboten.

9

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

10

1. das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 21. September 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

11

2. die Klägerin und Widerbeklagte für den Fall der Stattgabe der Berufung zu verurteilen, an sie - die Beklagte - 19.771,16 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

12

Die Klägerin beantragt,

13

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und die Widerklage der Beklagten abzuweisen.

14

Zur Begründung führt sie ergänzend aus: Der Anscheinsbeweis durch die Entscheidung der behandelnden Krankenhausärzte zur vollstationären Behandlung könne nur durch substantiierte Einwendungen der Krankenkasse erschüttert werden. Anhand dieser rechtlichen Vorgaben erschließe sich die Bedeutung des vereinbarten Überprüfungsverfahrens, dass die Erkenntnisse der behandelnden Ärzte zu berücksichtigen seien und sich der MDK ein eigenes Bild der Patienten vor Ort zu verschaffen habe. Verzichte hierauf die Krankenkasse bzw. der MDK, so bestehe die deutliche Gefahr einer Fehleinschätzung. Die Beklagte habe gegen das Überprüfungsverfahren verstoßen. Die Kann-Formulierung bedeute lediglich, dass der MDK nicht nur verpflichtet, sondern auch rechtlich befugt sei, die beschriebenen Verfahrensschritte gegenüber den Krankenhäusern zu ergreifen. Der Klägerin könne nicht der Vorwurf gemacht werden, den Verlängerungsantrag der Kostenzusage über den 15. März 2002 hinaus verspätet gestellt zu haben. Die Beklagte habe nämlich erst mit Schreiben vom 11. April 2002, das der Klägerin am 15. April zugegangen sei, die Kostenzusage bis zum 15. März erklärt. Die Kosten einer weiteren stationären Behandlung der Versicherten vom 28. Dezember 2004 bis 9. März 2005 bei der Klägerin habe die Beklagte übernommen.

15

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, die über die Versicherte geführten Krankenakten der Klägerin und die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben, da die Klägerin einen Anspruch auf die Erstattung der streitgegenständlichen Krankenhauskosten hat. Die von der Beklagten in der Berufung erhobene Widerklage ist daher zurückzuweisen.

17

Die Klägerin erhebt zutreffend eine echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn sie begehrt die Verurteilung der Beklagten zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Ein Verwaltungsakt konnte nicht ergehen, weil sich das klagende Krankenhaus und die Beklagte gleichgeordnet gegenüberstehen (BSG, SozR 3-2500, § 112 Nr. 3; Urt. d. erkennenden Senats vom 21. September 2004 - L 1 KR 92/03 -).

18

Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs der Klägerin ist § 109 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. der entsprechenden Pflegesatzvereinbarung der Beteiligten. Der Zahlungsanspruch des Krankenhauses korrespondiert mit dem Anspruch der Versicherten auf Krankenhausbehandlung. Daher müssen bei der Versicherten die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der entsprechenden Leistungen, hier die Voraussetzungen für die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit im Sinne des § 39 SGB V, vorgelegen haben. Eine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit setzt voraus, dass die Behandlung den Einsatz der besonderen Mittel eines Krankenhauses erforderlich macht. Nach § 107 Abs. 1 SGB V sind Krankenhäuser Einrichtungen, die der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen, nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten, wobei die Patienten dort auch untergebracht und verpflegt werden können (BSG, Urt. v. 7. Juli 2005 - B 3 KR 40/04 R -). Diese Mittel müssen regelmäßig nicht alle zum Einsatz gebracht werden. Unter Berücksichtigung des einzelnen Falles ist vielmehr eine Gesamtschau anzustellen, in der die einzelnen Einrichtungsmerkmale eines Krankenhauses zu gewichten sind. Im Rahmen dieser Gesamtschau ist die Abgrenzung zu Rehabilitationseinrichtungen vorzunehmen. Wenn die Voraussetzungen für die Annahme einer Krankenhausbehandlung vorliegen, entsteht der Zahlungsanspruch des Krankenhauses unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistungen durch den Patienten. Dabei müssen die Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung objektiv gegeben sein. Ob dies der Fall ist, ist nicht im Wege einer nachträglichen Betrachtung (ex post) zu beantworten, sondern aus einer Vorausschau (ex ante); es ist damit auf eine Prognose des behandelnden Krankenhausarztes abzustellen, dem dabei ein Einschätzungsspielraum zukommt (BSG, Urt. v. 7. Juli 2005 - B 3 KR 40/04 R -). Dessen Einschätzung stellt einen Anscheinsbeweis für das Vorliegen der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit der Versicherten dar. Nur dann, wenn diese ärztliche Entscheidung nicht vertretbar ist, ist diese Einschätzung nicht verbindlich (BSG, SozR 3-2500, § 112 Nr. 2). Dabei kann unabhängig von der Vertragslage, die gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V zwischen den Beteiligten besteht, die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung auch noch nachträglich widerlegt, also der von der Einweisungsentscheidung des behandelnden Krankenhausarztes ausgehende Anscheinsbeweis erschüttert werden. Jedoch gehen im Rahmen der nachträglichen Überprüfung aufkommende Beweisschwierigkeiten zu Lasten der Krankenkasse, sofern die vertraglichen Vereinbarungen nicht eingehalten worden sind (Urt. d. Senats vom 9. November 2005 - L 5 KR 57/04 -). Die Entscheidung, ob ein Versicherter wegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit in einem Krankenhaus versorgt werden muss, kann ein die Einweisung in ein Krankenhaus verordnender niedergelassener Arzt oder die Aufnahme ins Krankenhaus anordnender Krankenhausarzt stets nur mit Blick auf die in Betracht kommenden ambulanten Behandlungsalternativen treffen. Dies gilt in gleicher Weise bei der Entscheidung eines Krankenhausarztes, ob, wie hier, eine bereits stationär untergebrachte Patientin bei fortdauernder Behandlungsbedürftigkeit weiterhin im Krankenhaus zu behandeln ist oder entlassen werden kann, weil die erforderliche medizinische Versorgung außerhalb des Krankenhauses sichergestellt ist. Das Erfordernis einer solchen konkreten Betrachtungsweise bedeutet aber auch, dass es nicht ausreicht, von theoretisch vorstellbaren, besonders günstigen Sachverhaltskonstellationen auszugehen, die diesen weiteren Krankenhausaufenthalt entbehrlich erscheinen lassen. Es ist vielmehr zu prüfen, welche ambulanten Behandlungsalternativen im Einzelfall konkret zur Verfügung stehen, weil nur so die kontinuierliche medizinische Versorgung eines Versicherten gewährleistet werden kann. Dabei gilt diese konkrete Betrachtungsweise nicht nur für die beteiligten Ärzte und Krankenhäuser, sondern gleichermaßen für die Krankenkassen und den MDK. Da die Krankenkasse den Versicherten die notwendige medizinische Behandlung als Sachleistung schuldet (§§ 2 Abs. 2, 27 SGB V) und sie gegenüber den Versicherten nach § 14 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch zur Beratung über seine Rechte und Pflichten aus dem Sozialversicherungsverhältnis verpflichtet ist, kann sich die Krankenkasse nicht allein damit entlasten, dass sie auf denkbare ambulante Behandlungsalternativen verweist, solange sie diese nicht in konkreter und nachprüfbarer Weise aufzeigt. Will die Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme (erstmalige oder weitere) für eine stationäre Krankenhausbehandlung ablehnen, besteht also Streit über die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung zwischen dem Versicherten und den Krankenhausärzten einerseits sowie der Krankenkasse und dem MDK andererseits, hat die Krankenkasse als Ausfluss ihrer Sachleistungs- und Beratungspflicht den Versicherten darüber zu unterrichten, welche konkrete ambulante Behandlungsalternative zur Verfügung steht (BSG, SozR 4-2500, § 39 Nr. 2). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an, nachdem der 3. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2005 (a.a.O.) von dieser Auffassung nicht abgewichen ist und der 1. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2005 (SozR 4-2500, § 39 Nr. 4) auf diese Rechtsprechung Bezug genommen hat (s. aber auch die Entscheidung des 1. Senats vom 4. April 2006 - B 1 KR 32/04 R -, veröffentlicht bisher in der Presseverlautbarung des BSG - Termin-Bericht Nr. 19/06).

19

Daraus folgt für das streitgegenständliche Verfahren Folgendes: Dadurch, dass die behandelnden Krankenhausärzte die Notwendigkeit einer Weiterbehandlung der Versicherten im Krankenhaus angenommen haben, ist zunächst von deren Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit auszugehen, weil den Krankenhausärzten insoweit ein Entscheidungsspielraum zuzubilligen ist. Die Beklagte hat weder selbst noch durch den MDK Gesichtspunkte aufgezeigt, die diese Einschätzung als ersichtlich verfehlt oder als Verstoß gegen ärztliche Standards erscheinen lassen. Dabei kann das für die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt maßgebende Gutachten von Dr. Bb. vom 2. Mai 2002 schon deswegen nicht überzeugen, weil der Gutachter sich lediglich auf die ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen, die nicht einmal die von dem klägerischen Krankenhaus über die Versicherte geführten Krankenakten umfassten, bezogen hat. Da er auch von einer Untersuchung der Versicherten im Krankenhaus abgesehen hatte, war ihm zum damaligen Zeitpunkt ihr akuter Gesundheitszustand nicht bekannt und damit eine fundierte Stellungnahme zum Vorliegen der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit nicht möglich. Entsprechend enthielt das Gutachten als Begründung lediglich die abstrakte Behauptung, dass ich-strukturelle Defizite mit mangelnder Empathie und Frustrationstoleranz eine derart lange stationäre Krankenhausbehandlung nicht rechtfertigten. Auch die später angefertigten Gutachten überzeugen insoweit nicht. Auf Grund des zeitlichen Ablaufs waren sie nicht mehr in der Lage, auf die vom BSG als notwendig angesehene Entscheidungsfindung der Krankenhausärzte Einfluss zu nehmen. Das geforderte Aufzeigen bisher nicht erkannter konkreter Behandlungsalternativen durch MDK oder Krankenkasse, die dem Krankenhausarzt eine Einschätzung ermöglicht, ob eine Entlassung der Patientin aus dem Krankenhaus zu verantworten ist, lag nicht vor. Hierzu hat das BSG in seiner Entscheidung vom 13. Mai 2004 (a.a.O.) ausgeführt, dass bei Psychiatrie-Patienten eine medizinische Prognose für die weitere Behandlung verantwortlich nur getroffen werden könne, wenn die Alternative klar und nachprüfbar benannt sei und auf den vorliegenden Fall bezogen werde. Die Frage fortdauernder Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit sei erst zu verneinen, wenn die konkrete Behandlungsalternative als geeignet und ausreichend anzusehen sei, sie insoweit also auch dem Gebot der Wirtschaftlichkeit der Krankenhausbehandlung entspreche. Einen solchen Inhalt enthielten weder die Gutachten des MDK noch die Ausführungen der Beklagten auch nur im Ansatz. Damit war die Beurteilung der Krankenhausärzte zumindest vertretbar, die Versicherte in der streitgegenständlichen Zeit weiterhin im Krankenhaus zu belassen und die entsprechende Behandlung dort fortzuführen. Lag mithin der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch vor, ist die von der Beklagten in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage schon aus diesem Grunde abzuweisen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

21

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

22

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG. Bei der Höhe des Streitwertes hat der Senat sich an den Kosten der Behandlung für den geltend gemachten Zeitraum orientiert.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 13.02.2008 00:00

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published on 10.10.2007 00:00

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published on 05.09.2007 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 23. Mai 2005 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert
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Annotations

(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137c Absatz 1 getroffen hat und die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Die stationsäquivalente Behandlung umfasst eine psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams; die tagesstationäre Behandlung umfasst einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird, ohne Übernachtung im Krankenhaus. Die stationsäquivalente Behandlung und die tagesstationäre Behandlung entsprechen hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung. Zur Krankenhausbehandlung gehört auch eine qualifizierte ärztliche Einschätzung des Beatmungsstatus im Laufe der Behandlung und vor der Verlegung oder Entlassung von Beatmungspatienten.

(1a) Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung. § 11 Absatz 4 Satz 4 gilt. Das Krankenhaus kann mit Leistungserbringern nach § 95 Absatz 1 Satz 1 vereinbaren, dass diese Aufgaben des Entlassmanagements wahrnehmen. § 11 des Apothekengesetzes bleibt unberührt. Der Versicherte hat gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements nach Satz 1; soweit Hilfen durch die Pflegeversicherung in Betracht kommen, kooperieren Kranken- und Pflegekassen miteinander. Das Entlassmanagement umfasst alle Leistungen, die für die Versorgung nach Krankenhausbehandlung erforderlich sind, insbesondere die Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c sowie alle dafür erforderlichen Leistungen nach dem Elften Buch. Das Entlassmanagement umfasst auch die Verordnung einer erforderlichen Anschlussversorgung durch Krankenhausbehandlung in einem anderen Krankenhaus. Soweit dies für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können die Krankenhäuser Leistungen nach § 33a und die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 12 genannten Leistungen verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung mit der Maßgabe, dass bis zur Verwendung der Arztnummer nach § 293 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 eine im Rahmenvertrag nach Satz 9 erster Halbsatz zu vereinbarende alternative Kennzeichnung zu verwenden ist. Bei der Verordnung von Arzneimitteln können Krankenhäuser eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen; im Übrigen können die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten Leistungen für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet und die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden (§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7). Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 7 und 12 die weitere Ausgestaltung des Verordnungsrechts nach Satz 7. Die weiteren Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 8, insbesondere zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den Krankenkassen, regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in einem Rahmenvertrag. Wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Vor Abschluss des Rahmenvertrages ist der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker sowie den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Entlassmanagement und eine dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Die Information sowie die Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen.

(2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeinsam erstellen unter Mitwirkung der Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung ein Verzeichnis der Leistungen und Entgelte für die Krankenhausbehandlung in den zugelassenen Krankenhäusern im Land oder in einer Region und passen es der Entwicklung an (Verzeichnis stationärer Leistungen und Entgelte). Dabei sind die Entgelte so zusammenzustellen, daß sie miteinander verglichen werden können. Die Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, daß Vertragsärzte und Versicherte das Verzeichnis bei der Verordnung und Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung beachten.

(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.

(5) (weggefallen)

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen
4.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge, um sicherzustellen, daß Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen dieses Gesetzbuchs entsprechen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere

1.
die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung einschließlich der
a)
Aufnahme und Entlassung der Versicherten,
b)
Kostenübernahme, Abrechnung der Entgelte, Berichte und Bescheinigungen,
2.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung einschließlich eines Kataloges von Leistungen, die in der Regel teilstationär erbracht werden können,
3.
Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen,
4.
die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus,
5.
den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege,
6.
das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1.
Sie sind für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich.

(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise nicht zustande, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 114 festgesetzt.

(4) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Landesschiedsstelle nach Absatz 3 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.

(6) Beim Abschluß der Verträge nach Absatz 1 und bei Abgabe der Empfehlungen nach Absatz 5 sind, soweit darin Regelungen nach Absatz 2 Nr. 5 getroffen werden, die Spitzenorganisationen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu beteiligen.

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.