Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 05. Mai 2006 - L 3 AL 73/05

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2006:0505.L3AL73.05.0A
published on 05/05/2006 00:00
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 05. Mai 2006 - L 3 AL 73/05
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 27. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klagen gegen die Bescheide vom 14. Januar 2003, 13. November 2003, 2. Januar 2004 und 2. Januar 2005 werden abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme von Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 1. November 2002 für die Zukunft und die Herabsetzung des dieser Leistung zugrunde liegenden Bemessungsentgelts. Streitig ist der Leistungszeitraum vom 1. November 2002 bis 24. Februar 2005.

2

Der am ... 1942 geborene Kläger war vom 1. Januar 1981 bis 31. Januar 2001 als Vertriebscontroller West bei der Firma T. GmbH in W. versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 9. Januar 2001 war er arbeitsunfähig erkrankt. Zuletzt hatte er im Februar 2000 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 12.414,40 DM, im März 2000 von 12.414,40 DM, im April 2000 von 12.914,40 DM, im Mai 2000 von 13.852,40 DM, im Juni 2000 von 42.117,40 DM, im Juli 2000 von 11.367,40 DM, im August 2000 von 11.367,40 DM, im September 2000 von 11.367,40 DM, im Oktober 2000 von 11.367,40 DM, im November 2000 von 17.875,00 DM sowie im Dezember 2000 und im Januar 2001 von 11.000,00 DM erzielt (Summe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts von Februar 2000 bis Januar 2001: 179.057,60 DM). Nach Angaben des Arbeitgebers waren in diesem Arbeitsentgelt beitragspflichtige Einmalzahlungen enthalten, und zwar im April 2000 eine Prämie von 500,00 DM, im Mai 2000 ein Urlaubsgeld in Höhe von 1.438,00 DM, im Juni 2000 eine Sonderzahlung in Höhe von 30.000,00 DM und im November 2000 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 6.875,00 DM. Der Kläger bezog in der Zeit vom 1. Februar 2001 bis 31. Dezember 2001 Krankengeld in Höhe von täglich (umgerechnet) 76,95 EUR brutto (= 66,45 EUR netto) und in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 11. April 2002 in Höhe von täglich 77,80 EUR brutto (= 67,23 EUR netto). Das ungekürzte tägliche Regelentgelt betrug 187,47 EUR, und das Höchstregelentgelt für das Jahr 2000 (umgerechnet) 109,93 EUR, für das Jahr 2001 (umgerechnet) 111,21 EUR sowie für das Jahr 2002 112,50 EUR.

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Mit Wirkung vom 12. April 2002 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Dem Antrag war eine Bescheinigung der Krankenkasse des Klägers (D. und H. Betriebskrankenkasse) vom 18. April 2002 beigefügt, nach der der Kläger vom 1. Februar 2001 bis 11. April 2002 Krankengeld bezogen habe. Mit Bescheid vom 14. Mai 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin Alg ab 12. April 2002 nach einem wöchentlichen gerundeten Bemessungsentgelt von 1.040,00 EUR. Unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe D ergab sich ein wöchentlicher Leistungssatz von 227,01 EUR. Auf Grund eines Wechsels der Steuerklasse bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24. Mai 2002 unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe C ab 1. Mai 2002 Alg in Höhe von wöchentlich 388,92 EUR. Nachdem dem Kläger für die Zeit vom 12. April 2002 bis 9. Juli 2002 von seiner Krankenkasse Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 67,23 EUR netto (= 77,80 EUR brutto) nachgezahlt wurde, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. April 2003 einen vom Kläger gestellten Antrag auf Neufestsetzung seines Alg-Anspruchs ab. Zur Begründung führte sie aus, dass mit der Arbeitslosmeldung und Antragstellung am 12. April 2002 der Alg-Anspruch entstanden sei, da der Kläger sich mit seinem Restleistungsvermögen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt habe. Die nachträgliche Krankengeldzahlung vom 12. April 2002 bis 9. Juli 2002 wegen der Arbeitsunfähigkeit in seinem eigentlichen Beruf führe zum Ruhen des Alg-Anspruchs nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für diesen Zeitraum. Der ursprüngliche Anspruch verschiebe sich dadurch nicht, so dass auch keine Neufestsetzung erforderlich sei. Die Dauer des Alg-Anspruchs verlängere sich um die Zeit des gezahlten Krankengeldes.

4

Im September 2002 stellte die Beklagte fest, dass das von der Krankenkasse bescheinigte ungekürzte Regelentgelt bei der Alg-Bemessung nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung bzw. auf 80 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung begrenzt worden war. Die Beklagte hörte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 10. September 2002 an und teilte ihm mit, dass ihm nur Leistungen in Höhe von 323,26 EUR wöchentlich zustünden. Die fehlerhafte Zahlung sei dadurch zu Stande gekommen, dass ein zu hohes Bemessungsentgelt an das Rechenzentrum übermittelt worden sei. Der Kläger nahm mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. Oktober 2002 dahingehend Stellung, dass ein Fehler bei der Berechnung des Alg nicht zu erkennen sei. Daraufhin erläuterte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23. Oktober 2002 im Einzelnen die Berechnung des Bemessungsentgelts. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 75 bis 76 der Leistungsakte (LA) verwiesen.

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Mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 hob die Beklagte ihren ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 24. Mai 2002 teilweise auf und legte nunmehr ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 835,00 EUR zu Grunde. Der wöchentliche Leistungssatz betrug 323,26 EUR.

6

Hiergegen erhob der Kläger am 14. November 2002 Widerspruch und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, dass bei der Berechnung des Bemessungsentgelts nicht von 52 Wochen, sondern in Anwendung der Härtefallregelung des § 131 Abs. 1 SGB III von 104 Wochen auszugehen sei. Er habe im Jahre 2000 über ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von 14.921,42 DM (179.075,60 DM : 12) verfügt. Im Hinblick auf das von ihm zuletzt erzielte monatliche Bruttoarbeitsentgelt sei es ihm nicht möglich, nunmehr von wöchentlich 323,26 EUR netto zu leben. Es sei zumindest das Alg in der ursprünglichen Höhe von 388,92 EUR zu zahlen.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Entscheidung beruhe auf §§ 130, 131, 135, 330 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung habe im Jahre 2001 täglich (umgerechnet) 111,21 EUR und im Jahre 2002 täglich 112,50 EUR betragen. Da das ungekürzte kalendertägliche Regelentgelt im Bemessungszeitraum höher gewesen sei, müsse als Entgelt 80 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung angesetzt werden. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung habe sich im Jahre 2001 auf monatlich 8.700,00 DM bzw. umgerechnet 4.448,24 EUR (täglich 290,00 DM bzw. umgerechnet 148,27 EUR) und im Jahre 2002 auf monatlich 4.500,00 EUR (täglich 150,00 EUR) belaufen. Als Entgelt sei daher für die Zeit vom 13. April 2001 bis 31. Dezember 2001 (37,57 Wochen) jeweils kalendertäglich ein Betrag von 232,00 DM bzw. umgerechnet 118,62 EUR (80 v.H. von 290,00 DM bzw. umgerechnet 148,27 EUR) anzusetzen gewesen. Für diese Zeit errechne sich ein Entgelt von 61.013,61 DM bzw. 31.195,80 EUR. Für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 11. April 2002 (14,43 Wochen) betrage das Entgelt 12.121,20 EUR. Bei einem Gesamtentgelt von 43.370,00 EUR im Bemessungszeitraum von 52 Wochen errechne sich ein Bemessungsentgelt von aufgerundet 835,00 EUR wöchentlich. Die Anwendung der Härteregelung komme im Falle des Klägers nicht in Betracht. Denn im maßgeblichen Zweijahreszeitraum vom 12. April 2000 bis 11. April 2002 habe er überwiegend Krankengeld bezogen. Die Begrenzung des Bemessungsentgelts durch die Beitragsbemessungsgrenze sei bei der ursprünglichen Leistungsbewilligung irrtümlich nicht beachtet worden. Es sei daher ab 12. April 2002 ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 1.040,00 EUR (Leistungssatz: 388,92 EUR) festgesetzt worden, obwohl sich dieses richtigerweise nur auf 835,00 EUR wöchentlich (Leistungssatz: 323,26 EUR) hätte belaufen dürfen. Alg sei daher teilweise ohne Rechtsgrund bewilligt worden. Die bewilligende Entscheidung und die Folgeentscheidungen seien somit teilweise rechtswidrig. Für die Zukunft bestehe ein geringerer Vertrauensschutz als für die Vergangenheit. Außerdem seien keine Anhaltspunkte erkennbar, auf Grund derer von einer Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft abzusehen sei.

8

Hiergegen hat der Kläger am 17. Januar 2003 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Lübeck erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Nach eigenen Informationen der Beklagten auf ihrer Internetseite (www.arbeitsagentur.de) sei unter Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze (4.500,00 EUR) Alg in Höhe von 388,92 EUR und nicht in Höhe von 323,26 EUR zu zahlen. Das Alg stelle eine Lohnersatzleistung dar. Das von ihm erwirtschaftete Arbeitsentgelt habe wesentlich höher gelegen als das Krankengeld. Durch den Eintritt seiner chronischen Erkrankung sei er quasi doppelt bestraft worden. Für die Bemessung der Lohnersatzleistung sei auf den Einjahreszeitraum vor dem 1. Februar 2001 abzustellen. Nur eine derartige Vorgehensweise werde dem Entgeltausfallprinzip gerecht. Der Berechnung des Alg müsse durchgehend die Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde gelegt werden und nicht etwa ein auf 80 v.H. abgesenkter Betrag.

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Der Kläger hat beantragt,

10

den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm weiterhin Alg auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts zu gewähren, das nach der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung ermittelt worden ist.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie hat sich zur Begründung auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen und ergänzend vorgetragen, dass die Absenkung des Bemessungsentgelts auf 80 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. September 1997 (Az.: 8 RKn 5/97) zurückgehe. Die Absenkung trage dem Umstand Rechnung, dass während der Zeit des Bezuges von Sozialleistungen der Lebensstandard des Leistungsbeziehers niedriger als zur Zeit einer Beschäftigung sei. Dem trage auch die Vorschrift des § 135 Nr. 4 SGB III durch die grundsätzliche Anknüpfung der Leistungsbemessung an das Versicherungsrecht Rechnung. Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt betrage vorliegend nicht 4.500,00 EUR, sondern monatlich 3.609,75 EUR (43.370,00 EUR : 12).

14

Der Kläger bezog Alg bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 24. Februar 2005 (Bescheide vom 14. Januar 2003, 13. November 2003 und 2. Januar 2004 nach einem wöchentlichen gerundeten Bemessungsentgelt von jeweils 835,00 EUR und Bescheid vom 2. Januar 2005 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 119,00 EUR). Seit 1. März 2005 bezieht der Kläger Altersrente.

15

Nach mündlicher Verhandlung vom 27. Mai 2005, in der die Beteiligten übereinstimmend die Ansicht geäußert haben, dass der Bescheid vom 16. April 2003 nicht Gegenstand des Klageverfahrens sei, hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe bei der Bemessung des Alg die Bestimmung des § 135 Nr. 4 SGB III korrekt angewandt. Der Bemessungszeitraum umfasse den Zeitraum vom 13. April 2001 bis 11. April 2002. Zu Recht habe die Beklagte als Entgelt für den Zeitraum des Jahres 2001 insgesamt 31.195,80 EUR angesetzt und für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 11. April 2002 insgesamt 12.121,20 EUR. Aus dem Gesamtentgelt von 43.317,00 EUR im Bemessungszeitraum von 52 Wochen errechne sich ein nach § 132 Abs. 3 SGB III gerundeter Betrag von 835,00 EUR wöchentlich. Zu Recht habe die Beklagte bei der Berechnung einen Betrag von 80 v.H. der in der Arbeitslosenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde gelegt, denn diese Vorgehensweise ergebe sich aus § 135 Nr. 4 SGB III. In den Materialien zu dieser Bestimmung (BT-Drucks. 14/873, S. 14 zu § 135 SGB III) werde ausgeführt: Die Regelung berücksichtige die neuere Rechtsprechung des BSG zur Berechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung aus Entgeltersatzleistungen. Für die Berechnung der Beiträge, z.B. für Krankengeld, sei danach das dieser Leistung zu Grunde liegende Arbeitsentgelt bis zur Höhe von 80 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Da der Kläger während des Bezuges von Krankengeld die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nach einem Entgelt entrichtet habe, das 80 v.H. der in der Arbeitslosenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze entsprochen habe, solle dieses Entgelt auch bei der Berechnung des Bemessungsentgeltes zu Grunde gelegt werden. Der Gesetzgeber gehe nicht davon aus, dass ein durch Arbeitsentgelt erworbener Lebensstandard während des Bezuges von Krankengeld bzw. einem daran anschließenden Bezug von Alg in vollem Umfange erhalten bleiben könne und müsse. Die Härtefallregelung des § 131 Abs. 1 SGB III komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn zu Recht habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine unbillige Härte vorliege, pauschal anhand der in den letzten zwei Jahren seit dem Ende des Bemessungszeitraums erzielten Arbeitsentgelte zu beurteilen sei. In dem maßgeblichen Zweijahreszeitraum (12. April 2000 bis 11. April 2002) habe der Kläger jedoch überwiegend Krankengeld bezogen. Da der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 14. Mai 2002 teilweise rechtswidrig gewesen sei, habe die Beklagte diesen nach § 45 Abs. 1 SGB X aufheben können. Die Beklagte habe auch ihr Ermessen nach § 45 Abs. 2 SGB X fehlerfrei ausgeübt. Der Kläger habe keine Gesichtspunkte vorgetragen, auf Grund derer ihm Vertrauensschutz zugebilligt und auf Grund derer die Interessenabwägung zu seinen Gunsten entschieden werden müsste.

16

Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 13. Juli 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. Juli 2005 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor: Die von der Beklagten nach der Vorschrift des § 135 Nr. 4 SGB III vorgenommene Bemessung seines Alg sei nicht vom Wortlaut dieser Vorschrift gedeckt. Die Vorgehensweise der Beklagten mit einer Berücksichtigung des zu Grunde liegenden Entgelts in Form des Krankengeldes in Höhe von 70 v.H. des erzielten regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts und einer abermaligen Kürzung bezüglich der Berechnung von Alg auf 80 v.H. dieses Krankengeldes sei mit der Formulierung des Gesetzes unvereinbar. Die Vorgehensweise der Beklagten lasse sich auch nicht mit dem Urteil des BSG vom 29. September 1997 (a.a.O.) rechtfertigen. Dort sei es um die Regelung des § 166 Abs. 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gegangen und insbesondere um die Frage, in welcher Höhe Beiträge zur Rentenversicherung vom Leistungsträger (z.B. einem Krankenversicherungsträger) abzuführen seien. Im Gegensatz zur in diesem Rechtsstreit entscheidenden Vorschrift des § 135 Nr. 4 SGB III sei in dem dortigen Verfahren im Hinblick auf die Auslegung des strittigen § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ausdrücklich davon gesprochen worden, dass beitragspflichtige Einnahmen von Personen, die Alg bezögen, 80 v.H. des der Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens seien. Insoweit sei dem Urteil des BSG Rechnung getragen und die einschlägige Vorschrift des § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI mit Wirkung vom 1. April 1999 geändert worden. Eine entsprechende Gesetzesänderung für die Vorschriften des SGB III mit ähnlichem Wortlaut habe es jedoch gerade nicht gegeben. Von daher bleibe für die Herabsetzung auf 80 v.H. des der Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde liegenden Entgeltes kein Raum. Der Gesetzgeber hätte dies, wie im Rentenversicherungsrecht, ausdrücklich formulieren müssen. Da er während des Zeitraumes, der für die Bemessung des Krankengeldes zu Grunde gelegt worden sei, auf der Basis der Beitragsbemessungsgrenze Entgelt verdient und auf dieser Grundlage auch die Beiträge zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung abgeführt worden seien, bleibe angesichts des Wortlauts des § 135 Nr. 4 SGB III für die von der Beklagten vorgenommene Kürzung auf 80 v.H. kein Anwendungsbereich. Darüber hinaus verstoße die Beklagte mit der von ihr vorgenommenen Alg-Bemessung gegen das Äquivalenzprinzip. Im Übrigen stelle die von der Beklagten vorgenommene Alg-Bemessung eine unbillige Härte im Sinne des § 131 SGB III dar.

17

Der Kläger beantragt sinngemäß,

18

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 27. Mai 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2003 sowie die Bescheide vom 14. Januar 2003, 13. November 2003, 2. Januar 2004 und 2. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Alg vom 1. November 2002 bis 24. Februar 2005 auf der Grundlage eines Bemessungsentgeltes zu gewähren, das nach der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung ermittelt worden ist.

19

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

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die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die Bescheide vom 14. Januar 2003, 13. November 2003, 2. Januar 2004 und 2. Januar 2005 abzuweisen.

21

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Die Vorschrift des § 135 Nr. 4 SGB III sei in zutreffender Weise angewandt worden. Nach dieser Bemessungsvorschrift gelte zunächst der Grundsatz, dass, wenn ein Antragsteller im Bemessungszeitraum eine versicherungspflichtige Sozialleistung (wie das Krankengeld) bezogen habe, dem Alg das Bemessungsentgelt zu Grunde zu legen sei, nach der auch diese Sozialleistung bemessen worden sei. Krankengeld bemesse sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nach einem Dreißigstel des im letzten Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitsentgeltes. Das sog. Regelentgelt für die Zeit des Krankengeldbezuges ab dem 1. Februar 2001 habe folglich 366,67 DM bzw. umgerechnet 187,47 EUR (11.000,00 DM : 30 Tage) betragen. Zu berücksichtigen sei das Regelentgelt jedoch lediglich bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen, für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 47 Abs. 6 SGB V), also nur in Höhe von 217,50 DM bzw. umgerechnet 111,21 EUR. Unter Zugrundelegung dieses Betrages hätte sich für die Bemessung des Alg für die Zeit ab dem 12. April 2002 ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 778,47 EUR, gerundet 780,00 EUR (§ 132 Abs. 3 SGB III) ergeben, der Leistungssatz hätte wöchentlich 305,27 EUR betragen. Um aber der vom Kläger angesprochenen Äquivalenz zwischen gezahlten Beiträgen und der Höhe der zu beanspruchenden Leistungen gerecht zu werden, habe der Gesetzgeber in § 135 Nr. 4 SGB III abweichend von dem eben beschriebenen Grundsatz fortgeführt, dass als Entgelt zumindest der Betrag zu Grunde zu legen sei, der der Beitragsberechnung zu Grunde gelegen habe. Während des hier maßgeblichen Bezuges von Krankengeld hätte der Kläger zunächst grundsätzlich Beiträge zu entrichten gehabt auf 80 v.H. des oben bereits aufgezeigten Regelentgeltes von 187,47 EUR täglich (siehe § 345 Nr. 5 SGB III). Da die Beitragsbemessungsgrenze für den Beitrag zur Arbeitsförderung jedoch im Kalenderjahr 2001 bei 148,27 EUR täglich/1.037,92 EUR wöchentlich bzw. im Kalenderjahr 2002 bei 150,00 EUR täglich/1.050,00 EUR wöchentlich gelegen habe, habe der Kläger „nur“ Beiträge für einen Tagessatz von 118,62 EUR bzw. 120,00 EUR (= 80 v.H. von 148,27 EUR bzw. 150,00 EUR) abgeführt. Aus dem Äquivalenzprinzip ergebe sich in der Folge, dass (gemäß § 130 Abs. 1 SGB III) „nur“ die beitragspflichtigen Entgelte der letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Leistungsanspruches berücksichtigt würden. Hiernach habe sie, die Beklagte, mit 118,62 EUR x 7 Tage x 37,57 Wochen (= 31.195,87 EUR) für den Zeitraum vom 13. April 2001 bis zum 31. Dezember 2001 zuzüglich 120,00 EUR x 7 Tage x 14,43 Wochen (= 12.121,20 EUR) für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 11. April 2002 in nicht zu beanstandender Weise einen Gesamtbetrag von 43.317,07 EUR ermittelt, aus dem sich ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 833,02 EUR bzw. gerundet 835,00 EUR errechne. Da dieser Betrag höher sei als das zu vergleichende Bemessungsentgelt von 780,00 EUR, hätte dem Kläger bereits ab dem 12. April 2002 Alg nach dem Bemessungsentgelt von 835,00 EUR (und nicht 1.040,00 EUR), also in Höhe von 323,26 EUR wöchentlich bewilligt werden dürfen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sei die rechtswidrige Bewilligung vom 14. Mai 2002 aber erst mit Wirkung ab dem 1. November 2002 zurückgenommen worden. Festzustellen sei somit, dass sie, die Beklagte, nicht gegen § 135 Nr. 4 SGB III verstoßen habe, sondern dieser Vorschrift durch den Änderungsbescheid vom 22. Oktober 2002 endlich Beachtung geschenkt habe. Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis ergebe sich auch nicht aus der „Härtefallregelung“ des § 131 Abs. 1 SGB III. Diese Rechtsnorm eröffne nämlich nicht die Möglichkeit der Berücksichtigung der „über Jahrzehnte“ erzielten „Entlohnung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze“. Nach dieser Vorschrift sei der Bemessungszeitraum lediglich auf zwei Jahre zu erweitern (= 12. April 2000 bis 11. April 2002), wenn der Kläger in diesem Zeitraum überwiegend ein Entgelt erzielt habe, dass über dem durchschnittlichen Entgelt im Regelbemessungszeitraum gelegen habe. Der Kläger habe allerdings in dem Zweijahreszeitraum überwiegend (nämlich über 14 Monate) Krankengeld bezogen.

22

Die Beklagte hat ergänzend eine Auskunft der D. und H. Betriebskrankenkasse vom 17. Oktober 2005 über Höhe, Berechnung und Dauer des Krankengeldes des Klägers vorgelegt. Wegen der Einzelheiten dieser Auskunft wird auf Blatt 98 der Gerichtsakten verwiesen.

23

Der Berichterstatter hat ergänzend eine Auskunft der D. und H. Betriebskrankenkasse vom 2. Mai 2006 über Höhe, Berechnung und Dauer des Krankengeldbezuges des Klägers vom 1. Februar 2001 bis 9. Juli 2002 eingeholt. Wegen der Einzelheiten dieser Auskunft wird auf Blatt 121 bis 123 der Gerichtsakten verwiesen.

24

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Senat einverstanden erklärt.

25

Dem Senat haben die den Kläger betreffende LA der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

26

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, aber nicht begründet.

27

Der Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

28

Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 24. Mai 2002 ist dabei § 45 SGB X. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder ein rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

29

Bei dem ursprünglichen Bescheid vom 24. Mai 2002 mit der Bewilligung von Alg in Höhe von wöchentlich 388,92 EUR auf der Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 1.040,00 EUR handelt es sich um einen solchen rechtswidrigen Verwaltungsakt. Zu Recht hat die Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 1. November 2002 Alg (nur noch) nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 835,00 EUR und einem wöchentlichen Leistungssatz von 323,26 EUR zuerkannt. Das erstinstanzliche Urteil war daher zu bestätigen.

30

Nicht zu beanstanden sind auch die Alg-Folgebescheide der Beklagten vom 14. Januar 2003, 13. November 2003, 2. Januar 2004 und 2. Januar 2005, über die der Senat auf Klage zu entscheiden hat. Diese Bescheide, über die das SG offenbar versehentlich nicht mit entschieden hat, sind nämlich – worauf der Berichterstatter mit Schreiben vom 3. Mai 2006 die Beteiligten hingewiesen hat - gemäß § 96 Abs. 1 SGG i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, da die Beteiligten eine umfassende gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bemessung des Alg für den hier streitigen Zeitraum vom 1. November 2002 bis 24. Februar 2005 anstreben und die Einbeziehung auch dieser Bescheide somit in ihrem Interesse liegt.

31

Nach dem Grundsatz des § 129 SGB III in der ab 1. August 2001 geltenden Fassung beträgt das Alg für die Arbeitslosen, denen der erhöhte Leistungssatz zugute kommt, 67 v.H., für die übrigen Arbeitslosen im allgemeinen Leistungssatz 60 v.H. des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Um die Höhe des Alg zu errechnen, ist zunächst das maßgebliche Bemessungsentgelt zu bestimmen. Für die Höhe des Alg ist nur das im Bemessungszeitraum erzielte Entgelt maßgeblich. Der Regelbemessungszeitraum (§ 130 Abs. 1 SGB III) umfasst die 52 Wochen, in denen vor Entstehung des Anspruchs Versicherungspflicht bestand. Der Bemessungsrahmen umfasst vorliegend die Abrechnungszeiträume vom 13. April 2001 bis 11. April 2002, in denen der Kläger ausschließlich versicherungspflichtiges Krankengeld bezogen hat. Die Anwendung der Härteregelung gemäß § 131 Abs. 1 SGB III und damit die Ausdehnung des Bemessungszeitraums auf zwei Jahre (12. April 2000 bis 11. April 2002) scheidet aus, denn der Kläger hat in den zwei Jahren vor Entstehung des Anspruchs auf Alg am 12. April 2002 (Tag der Arbeitslosmeldung und Antragstellung) nicht überwiegend, sondern höchstens 9 ½ Monate (12. April 2000 bis 31. Januar 2001) ein höheres Arbeitsentgelt erzielt.

32

Für Zeiten des Bezuges von Sozialleistungen richtet sich die Bemessung des Alg nach der Vorschrift des § 135 Nr. 4 SGB III in der ab 1. August 1999 geltenden und hier noch maßgeblichen Fassung des Zweiten SGB III-Änderungsgesetzes (2. SGB III-ÄndG) vom 21. Juli 1999 (BGBl. I, S. 1648), aus der sich ergibt, dass für Zeiten der Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Sozialleistungen das Entgelt zu Grunde zu legen ist, das der Bemessung der Sozialleistung zu Grunde gelegt worden ist, mindestens aber das Entgelt, das der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen war. Durch diese Neufassung des § 135 Nr. 4 SGB III wurde die bis zum 31. Juli 1999 geltende Regelung des § 135 Nr. 1 SGB III a.F. abgelöst, nach der für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Sozialleistungen bestand, ausschließlich das Entgelt, das der Bemessung der Sozialleistungen zu Grunde gelegt worden war, als Basis für die Berechnung des Alg herangezogen werden konnte.

33

Regelberechnungsmethode nach § 135 Nr. 4 SGB III ist diejenige, dass für die Berechnung des Bemessungsentgelts das Entgelt zu Grunde zu legen ist, das der Bemessung der Sozialleistung (hier: Krankengeld) zu Grunde gelegt worden ist. In einem zweiten Schritt hat dann eine Vergleichsberechnung nach dem Entgelt zu erfolgen, das der Beitragsberechnung in der Arbeitslosenversicherung (nach § 345 Nr. 5 SGB III) zu Grunde zu legen war. Gelangt man mit der - durch das 2. SGB III-ÄndG erstmals in das Gesetz aufgenommenen - Vergleichsberechnung zu einem höheren Bemessungsentgelt, so ist dieses heranzuziehen. Gelangt die Vergleichsberechnung zu einem niedrigeren Bemessungsentgelt, so ist die zuvor genannte Regelberechnungsmethode heranzuziehen (Urteil des Senats vom 23. September 2005, L 3 AL 8/05; LSG Saarland, Urteil vom 16. Juli 2004, L 8 AL 3/04, veröffentlicht in juris).

34

Danach ergibt sich im vorliegenden Fall folgende Berechnung hinsichtlich des dem Alg zu Grunde zu legenden Bemessungsentgeltes:

35

Nach § 135 Nr. 4 Halbsatz 1 SGB III ist zunächst das Entgelt, das der Bemessung der Sozialleistung (hier: Krankengeld) zu Grunde gelegt worden ist, auch bei der Bemessung des Alg zu Grunde zu legen. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB V in der hier maßgeblichen Fassung beträgt Krankengeld 70 v.H. des (vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuletzt) erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Nach Abs. 6 dieser Vorschrift wird das Regelentgelt bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, so dass der Bemessung des Krankengeldes das „ungekürzte Regelentgelt kalendertäglich“ zu Grunde liegt, jedoch begrenzt durch die für das Jahr der Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze. Der Kläger erzielte vor Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit am 9. Januar 2001 zuletzt ein durchschnittliches monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 11.000,00 DM (Dezember 2000). Das ungekürzte kalendertägliche Regelentgelt betrug folglich 366,67 DM bzw. umgerechnet 187,47 EUR (11.000,00 DM : 30 Kalendertage). Zu berücksichtigen für die Bemessung des Krankengeldes ist jedoch lediglich das Regelentgelt bis zu zur Höhe der kalendertäglichen, für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Ausgehend davon, dass die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung im Jahre 2000 monatlich 6.450,00 DM betragen hat, ergibt sich gemäß § 47 SGB V ein tägliches (Höchstregel-)Entgelt von 215,00 DM bzw. umgerechnet 109,93 EUR (6.450,00 DM : 30 Kalendertage). Auf dieser Grundlage (70 v.H. der maßgeblichen Beitragsmessungsgrenze) ist dem Kläger auch Krankengeld ab 1. Februar 2001 gewährt worden (siehe Auskunft der D. und H. Betriebskrankenkasse vom 2. Mai 2006). Da mithin der Zahlung des Krankengeldes im Jahre 2001 ein tägliches Entgelt von 215,00 DM bzw. umgerechnet 109,93 EUR zu Grunde gelegt worden ist, würde sich übertragen auf das Alg bezogen auf den hier maßgeblichen Bemessungszeitraum für die Zeit vom 13. April 2001 bis 31. Dezember 2001 ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 1.505,00 DM (215,00 DM x 7 Kalendertage) und für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 11. April 2002 ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung im Jahre 2001 von monatlich 6.525,00 DM ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 1.522,50 DM (217,50 DM [umgerechnet: 111,21 EUR] x 7 Kalendertage) bzw. ausgehend von der Beitragsbemessungsgrundlage des Jahre 2002 ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 787,50 EUR (112,50 EUR x 7 Kalendertage) ergeben.

36

Bei der nunmehr nach § 135 Nr. 4 Halbsatz 2 SGB III durchzuführenden Vergleichsberechnung gelangt die Vorschrift des § 345 Nr. 5 SGB III zur Anwendung. Danach gelten als beitragspflichtige Einnahmen in der Arbeitslosenversicherung bei Personen, die als Bezieher u.a. von Krankengeld versicherungspflichtig sind, 80 v.H. des der Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei die beitragspflichtigen Einnahmen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden (§ 341 Abs. 3 SGB III). Da das zuletzt erzielte Bruttoarbeitsentgelt des Klägers von 11.000,00 DM über der Beitragsbemessungsgrenze lag, hat die Beklagte zutreffend bei der Berechnung des Bemessungsentgelts 80 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze zum Alg, die im Jahre 2001 bei 8.700,00 DM monatlich (= 290,00 DM täglich) und im Jahre 2002 bei 4.500,00 EUR monatlich (= 150,00 EUR täglich) lag, zu Grunde gelegt, indem sie den Betrag der Beitragsbemessungsgrenze mit dem Faktor 0,8 multipliziert und so für die Zeit vom 13. April 2001 bis 31. Dezember 2001 ein Entgelt von 232,00 DM täglich (= 8.700,00 DM x 0,8 = 6.960,00 DM : 30 Kalendertage) bzw. 1.624,00 DM wöchentlich (= 232,00 DM x 7 Kalendertage) und für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 11. April 2002 ein Entgelt von 120,00 EUR täglich (= 4.500,00 EUR x 0,8 = 3.600,00 EUR : 30 Kalendertage) bzw. 840,00 EUR wöchentlich (= 120,00 DM x 7 Kalendertage) errechnet hat. Hinzuweisen ist darauf, dass der Kläger während seines Krankengeldbezuges auch nur Beiträge ausgehend von 232,00 DM [umgerechnet 118,62 EUR) bzw. (ab 1. Januar 2002) 120,00 EUR (= 80 v.H. der täglichen Beitragsbemessungsgrenze von 290,00 DM bzw. [ab 1. Januar 2002] 150,00 EUR) zur Arbeitslosenversicherung entrichtet hat (siehe Auskunft der D. und H. Betriebskrankenkasse vom 2. Mai 2006).

37

Da somit im Vergleich beider Berechnungsmethoden die Vergleichsberechnung nach § 135 Nr. 4 Halbsatz 2 SGB III zu einem höheren Bemessungsentgelt führt, ist dieses (zu Gunsten des Klägers) heranzuziehen. Ausgehend von einem Bemessungszeitraum von 52 Wochen, der hier vom 13. April 2001 bis 11. April 2002 (= 52,00 Wochen) verläuft, errechnet sich ein bei der Bemessung des Alg-Anspruchs ab 12. April 2002 zu Grunde zu legendes wöchentliches Bemessungsentgelt von gerundet 835,00 EUR. Dies ergibt sich ausgehend von den vorgenannten Werten der Vergleichsberechnung nach § 135 Nr. 4 SGB III aus folgenden weiteren Berechnungsschritten: Für die Zeit vom 13. April 2001 bis 31. Dezember 2001 ist ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 1.624,00 DM zu Grunde zu legen. Multipliziert man diese Summe mit der Anzahl der Wochen (= 37,57) beträgt das maßgebliche Bemessungsentgelt in der Zeit vom 13. April 2001 bis 31. Dezember 2001 61.013,68 DM bzw. umgerechnet 31.195,80 EUR. Für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 11. April 2002 ergibt sich ausgehend von einem wöchentlichen Entgelt von 840,00 EUR und der Wochenanzahl von 14,43 eine Summe von 12.121,20 EUR. Teilt man die Gesamtsumme von 43.317,00 EUR durch die Gesamtwochenanzahl von 52, ergibt sich ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 833,02 EUR, was gerundet ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 835,00 EUR ergibt (§ 132 Abs. 2 und 3 SGB III in der im Jahre 2002 geltenden Fassung).

38

Sofern der Kläger in anderem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 132 SGB III hinweist, übersieht er dabei, dass diese Bestimmung gerade nicht ausführt, dass als maßgebliches Bemessungsentgelt das Entgelt gelten soll, welches in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zuletzt erzielt worden ist, sondern vielmehr das „im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt“ (§ 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III). So ist als erstes - wie oben ausgeführt - ein Bemessungsrahmen festzulegen, der sich auch nicht am letzten Arbeitsverhältnis orientiert, sondern nach § 130 Abs. 1 SGB III kalendermäßig rückwärts die abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume erfasst, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Alg-Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestanden hat, enthalten sind. In dieser Zeit bezog der Kläger jedoch - wie oben dargelegt - ausschließlich Krankengeld.

39

Entgegen der Auffassung des Klägers ist rechtlich auch im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip nicht zu beanstanden, wenn vorliegend eine Bemessung des Alg auf Grundlage des zuletzt gezahlten Krankengeldes vorgenommen wird. Auch verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht (vgl. auch BSG, Beschluss vom 16. Februar 2005, B 11a/11 AL 275/04 B, veröffentlicht in juris; Urteil des Senats vom 23. September 2005, a.a.O.; LSG Saarland, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. November 2003, L 12 AL 2533/03, veröffentlicht in juris; LSG Hessen, Beschluss vom 27. März 2002, L 10 AL 468/01, veröffentlicht in juris).

40

Mit dem SGB III wollte der Gesetzgeber das Versicherungsprinzip stärker als im Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zur Geltung bringen, was bedeutet, dass eine stärkere Deckung von Beitragszahlung und Leistung angestrebt wird, sich die Versicherungsleistung also mehr an den gezahlten Beiträgen orientieren soll (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; Pawlak in: Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 11 Rz. 25 ff.). Dabei ist es allerdings von Verfassungswegen nicht geboten, eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen den am versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt orientierten Beiträgen und der Höhe der Leistungen zu erzielen (hierzu Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 11. Januar 1995, 1 BvR 892/88, BVerfGE 92, 53). Hierbei liegt es im weiten Ermessen des Gesetzgebers, bestimmte Tatbestände der Versicherungspflicht zu unterwerfen. Dieses gesetzgeberische Ermessen ist nicht verletzt. Alg ist eine zeitlich (relativ kurz) befristete Lohnersatzleistung. Der Anspruch soll die ausgefallenen versicherungspflichtigen Entgelte ersetzen und damit den letzten Lebensstandard erhalten. Dies verbietet es, an weit zurückliegende Sachverhalte anzuknüpfen. Da das Krankengeld gleichfalls eine Lohnersatzleistung ist, ist es nicht sachfremd, wenn sich das Alg an diesem orientiert. Äquivalenz von Beiträgen und Versicherungsleistung bedeutet vorliegend Orientierung des Alg am versicherungspflichtigen Krankengeld (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Mit seiner anderweitigen Auffassung wünscht der Kläger eine dem Äquivalenz- und Versicherungsprinzip widersprechende Entkoppelung des Alg von dem beitragspflichtigen Tatbestand, der zum Erwerb des Anspruchs geführt hat. Zudem kann sich der Gesetzgeber auch im Bereich der Berechnung des Alg Pauschalierungen bedienen, die im Hinblick auf die Verwaltungspraktikabilität eine zügige Feststellung der Leistungshöhe ermöglichen (hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1996, 1 BvR 70/96, SozR 3-4100 § 136 Nr. 5). Im Interesse einer geordneten Massenverwaltung sind deshalb vereinfachende Regelungen, wie die der Festlegung von Bemessungszeiträumen für die Berechnung des Alg-Anspruchs, hinzunehmen (LSG Hessen, a.a.O.). Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liegt nicht vor. Eine Benachteiligung im Verhältnis der bis zum Beginn der Arbeitslosigkeit gegen Arbeitsentgelt Tätigen ist durch die Zeiten des vorherigen versicherungspflichtigen Krankengeldbezuges sachlich gerechtfertigt. Gerade um dem Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber in § 135 Nr. 4 SGB III bestimmt, dass als Entgelt zumindest der Betrag zu Grunde zu legen ist, der der Beitragsbemessung zu Grunde lag. Aus dem Äquivalenzprinzip ergibt sich in der Folge dann aber auch, dass (nach § 130 Abs. 1 SGB III) „nur“ die beitragspflichtigen Entgelte der letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Alg-Anspruchs des Klägers bei dessen Bemessung Berücksichtigung finden können.

41

Schließlich ist auch die im Rahmen des § 135 Nr. 4 SGB III vorgenommene Berechnungsmethode der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie entspricht im Grundsatz der Rechtsprechung des BSG (BSG, Beschluss vom 16. Februar 2005, a.a.O.; Urteil des Senats vom 23. September 2005, a.a.O.; LSG Saarland, a.a.O.). Das BSG hatte in seiner Entscheidung vom 29. September 1997 (a.a.O., SozR 3-2600 § 166 Nr. 1) grundsätzlich festgestellt, dass ab 1. Januar 1995 Beitragsbemessungsgrundlage der Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung während des Bezuges von Alg das der Leistung zu Grunde liegende Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze desjenigen Zweiges der Sozialversicherung sei, zu dem die Beiträge zu entrichten seien. Dieses werde dann in einem zweiten Rechenschritt auf 80 v.H. abgesenkt. Der Entscheidung lag eine vergleichbare Interessensituation für das Verhältnis zwischen Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung zu Grunde. Die Vorschrift des § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI normiert nämlich - wie auch § 345 Nr. 5 SGB III -, dass beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die Alg, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, 80 v.H. des der Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens sind, wobei die beitragspflichtigen Einnahmen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 135 Nr. 4 SGB III ergibt (BT-Drucks. 14/873, S. 14 zu Buchst. b = § 135 Nr. 4 SGB III), hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 134 Nr. 4 Halbsatz 2 SGB III (d.h. der Einführung der Vergleichsberechnung) mit Wirkung vom 1. August 1999 gerade die vorgenannte Entscheidung des BSG vom 29. September 1997 (a.a.O.) zur Berechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung aus Entgeltersatzleistungen berücksichtigt. In Fällen, in denen es für den Betroffenen - wie vorliegend für den Kläger - ungünstiger wäre, der Bemessung des Alg das Entgelt zu Grunde zu legen, das der Sozialleistung zu Grunde lag, soll „zur Vermeidung leistungsrechtlicher Nachteile für die Betroffenen das höhere - der Beitragsberechnung zu Grunde liegende - Entgelt auch für die Leistungsbemessung maßgeblich sein“ (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Februar 2005, a.a.O.).

42

Der Kläger kann sich hinsichtlich der - wie zuvor festgestellten – teilweisen rechtswidrigen Alg-Bewilligung mit Bescheid vom 24. Mai 2002 auch nicht auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X berufen. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt dann nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Zu Recht hat die Beklagte festgestellt, dass die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Zukunft in ihrem Ermessen steht. Soweit die Beklagte weiter ausführt, das Ermessen könne nicht zu Gunsten des Klägers ausgeübt werden, da die Interessen der Allgemeinheit an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes die Interessen des Klägers überwögen und das Vertrauen des Klägers ab 1. November 2002 deshalb nicht schutzwürdig sei, so sind hierbei Ermessensfehler nicht ersichtlich.

43

Im Übrigen ist die Höhe des Alg für den hier streitigen Zeitraum nicht zu beanstanden und wird vom Kläger auch nicht angegriffen. Die Beklagte hat im hier streitbefangenen Zeitraum die für die jeweiligen Bewilligungsabschnitte maßgeblichen gerundeten wöchentlichen (bzw. ab 1. Januar 2005 täglichen) Bemessungsentgelte zutreffend bestimmt, daraus die jeweiligen Leistungsentgelte errechnet und den zutreffenden Leistungssatz gezahlt.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

45

Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).


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Annotations

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

(1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu einem Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen.

(2) Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. Über die Ergebnisse der Projekte ist dem Verwaltungsrat nach deren Beendigung ein Bericht vorzulegen. Zu Beginn jedes Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu einem Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen.

(2) Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. Über die Ergebnisse der Projekte ist dem Verwaltungsrat nach deren Beendigung ein Bericht vorzulegen. Zu Beginn jedes Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte.

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu einem Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen.

(2) Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. Über die Ergebnisse der Projekte ist dem Verwaltungsrat nach deren Beendigung ein Bericht vorzulegen. Zu Beginn jedes Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte.

(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind

1.
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
1a.
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
1b.
bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären,
1c.
bei Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährten Übergangsgebührnisse; liegen weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen,
2.
bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrundeliegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist,
2a.
bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Verletztengeld beziehen, monatlich der Betrag von 205 Euro,
2b.
bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gilt Nummer 2,
2c.
bei Personen, die Teilarbeitslosengeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,
2d.
bei Personen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,
2e.
bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens,
2f.
bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts,
3.
bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld,
4.
bei Entwicklungshelfern das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667,
4a.
bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt oder der sich abweichend vom Arbeitsentgelt nach Nummer 4 ergebende Betrag, wenn dies mit der antragstellenden Stelle vereinbart wird; die Vereinbarung kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen werden,
4b.
bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend,
4c.
bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt,
5.
bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege einer

1.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 des Elften Buches
a)
100 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
85 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
2.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 des Elften Buches
a)
70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
59,5 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
49 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
3.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 des Elften Buches
a)
43 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
36,55 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
30,1 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
4.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches
a)
27 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
22,95 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
18,9 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht.
Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 entsprechend dem nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches festgestellten prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. Werden mehrere Pflegebedürftige gepflegt, ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils nach den Sätzen 1 und 2.

(3) (weggefallen)

(1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu einem Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen.

(2) Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. Über die Ergebnisse der Projekte ist dem Verwaltungsrat nach deren Beendigung ein Bericht vorzulegen. Zu Beginn jedes Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte.

(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind

1.
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
1a.
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
1b.
bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären,
1c.
bei Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährten Übergangsgebührnisse; liegen weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen,
2.
bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrundeliegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist,
2a.
bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Verletztengeld beziehen, monatlich der Betrag von 205 Euro,
2b.
bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gilt Nummer 2,
2c.
bei Personen, die Teilarbeitslosengeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,
2d.
bei Personen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,
2e.
bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens,
2f.
bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts,
3.
bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld,
4.
bei Entwicklungshelfern das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667,
4a.
bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt oder der sich abweichend vom Arbeitsentgelt nach Nummer 4 ergebende Betrag, wenn dies mit der antragstellenden Stelle vereinbart wird; die Vereinbarung kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen werden,
4b.
bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend,
4c.
bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt,
5.
bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege einer

1.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 des Elften Buches
a)
100 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
85 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
2.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 des Elften Buches
a)
70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
59,5 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
49 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
3.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 des Elften Buches
a)
43 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
36,55 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
30,1 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
4.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches
a)
27 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
22,95 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
18,9 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht.
Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 entsprechend dem nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches festgestellten prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. Werden mehrere Pflegebedürftige gepflegt, ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils nach den Sätzen 1 und 2.

(3) (weggefallen)

(1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu einem Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen.

(2) Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. Über die Ergebnisse der Projekte ist dem Verwaltungsrat nach deren Beendigung ein Bericht vorzulegen. Zu Beginn jedes Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte.

(1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu einem Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen.

(2) Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. Über die Ergebnisse der Projekte ist dem Verwaltungsrat nach deren Beendigung ein Bericht vorzulegen. Zu Beginn jedes Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte.

(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.

(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.

(5) (weggefallen)

(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

(1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu einem Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen.

(2) Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. Über die Ergebnisse der Projekte ist dem Verwaltungsrat nach deren Beendigung ein Bericht vorzulegen. Zu Beginn jedes Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte.

Als beitragspflichtige Einnahme gilt bei Personen,

1.
die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße,
2.
die als Wehrdienstleistende oder als Zivildienstleistende versicherungspflichtig sind (§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2), ein Betrag in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße,
3.
die als Gefangene versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 90 Prozent der Bezugsgröße,
4.
die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, ein Entgelt in Höhe der gewährten Geld- und Sachbezüge,
5.
die als Bezieherinnen oder Bezieher von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versicherungspflichtig sind, 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind; bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung ist das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen,
5a.
die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird Krankengeld in Höhe der Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch gezahlt, gilt Nummer 5,
5b.
die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens,
6.
die als Bezieherinnen oder Bezieher von Krankentagegeld versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 70 Prozent der für die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches). Für den Kalendermonat ist ein Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Arbeitsentgelts zugrunde zu legen,
6a.
die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,
6b.
die als Bezieherinnen oder Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld versicherungspflichtig sind, 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts,
7.
die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mutterschaftsgeldes,
8.
die als Pflegepersonen versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2b), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße; dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt.

(1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu einem Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen.

(2) Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. Über die Ergebnisse der Projekte ist dem Verwaltungsrat nach deren Beendigung ein Bericht vorzulegen. Zu Beginn jedes Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.

(1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu einem Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen.

(2) Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. Über die Ergebnisse der Projekte ist dem Verwaltungsrat nach deren Beendigung ein Bericht vorzulegen. Zu Beginn jedes Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte.

Als beitragspflichtige Einnahme gilt bei Personen,

1.
die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße,
2.
die als Wehrdienstleistende oder als Zivildienstleistende versicherungspflichtig sind (§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2), ein Betrag in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße,
3.
die als Gefangene versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 90 Prozent der Bezugsgröße,
4.
die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, ein Entgelt in Höhe der gewährten Geld- und Sachbezüge,
5.
die als Bezieherinnen oder Bezieher von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versicherungspflichtig sind, 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind; bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung ist das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen,
5a.
die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird Krankengeld in Höhe der Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch gezahlt, gilt Nummer 5,
5b.
die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens,
6.
die als Bezieherinnen oder Bezieher von Krankentagegeld versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 70 Prozent der für die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches). Für den Kalendermonat ist ein Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Arbeitsentgelts zugrunde zu legen,
6a.
die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,
6b.
die als Bezieherinnen oder Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld versicherungspflichtig sind, 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts,
7.
die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mutterschaftsgeldes,
8.
die als Pflegepersonen versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2b), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße; dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt.

(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.

(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.

(5) (weggefallen)

(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Als beitragspflichtige Einnahme gilt bei Personen,

1.
die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße,
2.
die als Wehrdienstleistende oder als Zivildienstleistende versicherungspflichtig sind (§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2), ein Betrag in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße,
3.
die als Gefangene versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 90 Prozent der Bezugsgröße,
4.
die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, ein Entgelt in Höhe der gewährten Geld- und Sachbezüge,
5.
die als Bezieherinnen oder Bezieher von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versicherungspflichtig sind, 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind; bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung ist das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen,
5a.
die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird Krankengeld in Höhe der Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch gezahlt, gilt Nummer 5,
5b.
die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens,
6.
die als Bezieherinnen oder Bezieher von Krankentagegeld versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 70 Prozent der für die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches). Für den Kalendermonat ist ein Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Arbeitsentgelts zugrunde zu legen,
6a.
die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,
6b.
die als Bezieherinnen oder Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld versicherungspflichtig sind, 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts,
7.
die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mutterschaftsgeldes,
8.
die als Pflegepersonen versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2b), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße; dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt.

(1) Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.

(2) Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent.

(3) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(4) Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.

(1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu einem Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen.

(2) Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. Über die Ergebnisse der Projekte ist dem Verwaltungsrat nach deren Beendigung ein Bericht vorzulegen. Zu Beginn jedes Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches.

(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme

1.
des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7,
2.
der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
3.
der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
4.
der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,
5.
des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,
6.
des Wintergeldes,
7.
der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,
8.
der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
9.
des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.

(4) Entgeltersatzleistungen sind

1.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
2.
Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
3.
Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
4.
Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
5.
Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

(1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu einem Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen.

(2) Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. Über die Ergebnisse der Projekte ist dem Verwaltungsrat nach deren Beendigung ein Bericht vorzulegen. Zu Beginn jedes Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte.

(1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu einem Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen.

(2) Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. Über die Ergebnisse der Projekte ist dem Verwaltungsrat nach deren Beendigung ein Bericht vorzulegen. Zu Beginn jedes Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte.

(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind

1.
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
1a.
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
1b.
bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären,
1c.
bei Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährten Übergangsgebührnisse; liegen weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen,
2.
bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrundeliegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist,
2a.
bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Verletztengeld beziehen, monatlich der Betrag von 205 Euro,
2b.
bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gilt Nummer 2,
2c.
bei Personen, die Teilarbeitslosengeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,
2d.
bei Personen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,
2e.
bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens,
2f.
bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts,
3.
bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld,
4.
bei Entwicklungshelfern das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667,
4a.
bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt oder der sich abweichend vom Arbeitsentgelt nach Nummer 4 ergebende Betrag, wenn dies mit der antragstellenden Stelle vereinbart wird; die Vereinbarung kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen werden,
4b.
bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend,
4c.
bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt,
5.
bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege einer

1.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 des Elften Buches
a)
100 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
85 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
2.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 des Elften Buches
a)
70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
59,5 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
49 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
3.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 des Elften Buches
a)
43 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
36,55 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
30,1 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
4.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches
a)
27 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
22,95 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
18,9 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht.
Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 entsprechend dem nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches festgestellten prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. Werden mehrere Pflegebedürftige gepflegt, ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils nach den Sätzen 1 und 2.

(3) (weggefallen)

Als beitragspflichtige Einnahme gilt bei Personen,

1.
die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße,
2.
die als Wehrdienstleistende oder als Zivildienstleistende versicherungspflichtig sind (§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2), ein Betrag in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße,
3.
die als Gefangene versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 90 Prozent der Bezugsgröße,
4.
die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, ein Entgelt in Höhe der gewährten Geld- und Sachbezüge,
5.
die als Bezieherinnen oder Bezieher von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versicherungspflichtig sind, 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind; bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung ist das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen,
5a.
die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird Krankengeld in Höhe der Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch gezahlt, gilt Nummer 5,
5b.
die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens,
6.
die als Bezieherinnen oder Bezieher von Krankentagegeld versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 70 Prozent der für die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches). Für den Kalendermonat ist ein Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Arbeitsentgelts zugrunde zu legen,
6a.
die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,
6b.
die als Bezieherinnen oder Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld versicherungspflichtig sind, 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts,
7.
die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mutterschaftsgeldes,
8.
die als Pflegepersonen versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2b), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße; dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt.

(1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu einem Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen.

(2) Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. Über die Ergebnisse der Projekte ist dem Verwaltungsrat nach deren Beendigung ein Bericht vorzulegen. Zu Beginn jedes Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.