Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 13. Juni 2013 - L 13 AS 52/11

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2013:0613.L13AS52.11.0A
published on 13.06.2013 00:00
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 13. Juni 2013 - L 13 AS 52/11
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 24. November 2010 sowie der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2008 aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 315,00 EUR für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes zu zahlen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes hat.

2

Die Klägerin steht seit dem 1. Juni 2007 im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Im Rahmen der erstmaligen Antragstellung am 15. Mai 2007 gab die Klägerin an, schwanger zu sein. Aus von ihr anschließend eingereichten Unterlagen ergab sich, dass sie am 24. Mai 2007 einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR seitens des Pro Familia Landesverbandes aus der Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ (Mutter-Kind-Stiftung) für die Erstausstattung eines Kindes erhalten hatte.

3

Mit Schreiben vom 17. Juni 2007 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt eines Kindes.

4

Mit Bescheid vom 4. Juli 2007 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Pauschalbeträge und den Umstand, dass der Beklagte als Pauschalbetrag für einen Kinderwagen und auch für ein Kinderbett jeweils 80,00 EUR zugrunde lege, hätte die Klägerin zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Erstausstattung bei Geburt eines Kindes in Höhe von 315,00 EUR. Dieser Bedarf sei jedoch bereits durch den Landesverband Pro Familia durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 400,00 EUR gedeckt worden, sodass auf die Leistung für Erstausstattung kein Anspruch mehr bestehe. Der Antrag auf einen Pauschalbetrag nach der Geburt werde abgelehnt, da dieser im Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) nicht vorgesehen sei.

5

Mit ihrem hiergegen am 12. Juli 2007 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Leistungen aus der Mutter-Kind-Stiftung nicht auf Sozialleistungen von dem Beklagten anrechenbar seien. Diesbezüglich verweise sie auf ein beigefügtes Informationsblatt des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Der Beklagte habe ihr danach den grundsätzlich anerkannten Anspruch in voller Höhe auszuzahlen. Der Antrag auf einen Pauschalbetrag nach der Geburt könne nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass ein solcher im SGB II nicht vorgesehen sei. Dieser Pauschalbetrag nach der Geburt sei eine gängige Leistung nach § 23 Abs. 3 SGB II. Die Klägerin nahm insofern Bezug auf den Widerspruch beigefügte fachliche Vorgaben zu § 23 SGB II der ARGE Hamburg.

6

... 2007 wurde die Tochter J... der Klägerin geboren.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2008 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Leistungen nach § 37 SGB II nicht für Zeiten vor Antragstellung erbracht würden. Nach den eingereichten Kontoauszügen habe die Klägerin bereits am 24. Mai 2007 aus der Mutter-Kind-Stiftung einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR erhalten. Der Antrag bei dem Beklagten sei erst mit Schreiben vom 17. Juni 2007 gestellt worden. Somit sei der Bedarf schon vor Antragstellung gedeckt gewesen, sodass bereits deshalb eine Hilfegewährung nicht in Betracht komme. Es könne bestätigt werden, dass die Leistungen der Mutter-Kind-Stiftung nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen seien. Vorliegend bestehe jedoch aufgrund der bereits gewährten Hilfe aus der Mutter-Kind-Stiftung der Bedarf der Erstausstattung nicht mehr. Die von dem Beklagten zu beachtenden Vorgaben ermöglichten keine Auszahlungen einer Pauschale nach der Geburt. Nach der Geburt wäre die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung eines Kinderwagens grundsätzlich möglich. Der Betrag hierfür sei jedoch in dem grundsätzlich anerkannten Bedarf von 315,00 EUR enthalten und somit bereits auch durch die gewährte Leistung der Mutter-Kind-Stiftung gedeckt.

8

Hiergegen hat die Klägerin am 28. April 2008 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass die Vorgehensweise des Beklagten im Ergebnis einer Anrechnung von Leistungen aus der Mutter-Kind-Stiftung gleichkomme. Selbst wenn durch den Erhalt der 400,00 EUR der Bedarf gedeckt sein könnte, so sei gar nicht klar, welcher Bedarf damit gemeint sei. Aus dem Kontoauszug sei nicht ersichtlich, wofür konkret die Stiftung einen Zuschuss gewährt habe. Nur wenn der Zuschuss der Stiftung für denselben Zweck gewährt worden wäre, könnte dies für die Sichtweise der Beklagten sprechen. Nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ (MuKStiftG) seien Leistungen der Stiftung nicht als Einkommen auf SGB II-Leistungen anrechenbar. Zudem könne die Stiftung auch dann einen Zuschuss gewähren, wenn die Leistungen nach dem SGB II nicht ausreichend seien. Die Leistungen der Mutter-Kind-Stiftung dienten dazu, jungen Müttern Mut zu machen. Diese Wirkung solle von dem Beklagten nicht untergraben werden. Das Verbot der Anrechnung beziehe sich nicht nur auf die Regelleistung, sondern auch auf einmalige Leistungen. Auch die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 SGB II sähen vor, dass die Leistungen aus der Mutter-Kind-Stiftung nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

den Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr einen Betrag in Höhe von 315,00 EUR für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes zu gewähren.

11

Der Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung hat er sich auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen.

14

Mit Urteil vom 24. November 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt sei, dass ein entsprechender Bedarf bei einer Erstausstattung bei Geburt bestehe, der nicht anderweitig gedeckt sei. Daran fehle es hier. Der Bedarf an Erstausstattung bei Geburt des Kindes in Höhe von 315,00 EUR sei bei Antragstellung zu diesem Zeitpunkt bereits durch die gezahlten Leistungen der Mutter-Kind-Stiftung in Höhe von 400,00 EUR gedeckt gewesen. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt wegen bereits vor Antragstellung gedeckten Bedarfes abgelehnt habe. Dem stünden auch die gesetzlichen Bestimmungen des MuKStiftG nicht entgegen, aus denen sich ergebe, dass die Leistungen nach dem MuKStiftG nachrangig seien. Im Falle von Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezögen, sei zunächst vorgesehen, dass diese sich an den Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wenden sollten, um dort Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu beantragen. So sehe auch das SGB II einen Anspruch auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt eines Kindes gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II vor. Würden solche vorrangigen Leistungen nach dem SGB II allerdings nicht rechtzeitig erbracht oder stelle sich heraus, dass die gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II vom Grundsicherungsträger bewilligten Leistungen nicht ausreichten, dann könnten gemäß § 4 Abs. 2 MuKStiftG Leistungen aus Mitteln der Stiftung gewährt werden. In einem solchen Fall dürften diese Leistungen aus der Stiftung gemäß § 5 Abs. 2 MuKStiftG nicht als Einkommen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet werden. Mit der Regelung des § 5 Abs. 2 MuKStiftG solle also sichergestellt werden, dass Leistungen aus Mitteln der Mutter-Kind-Stiftung nicht auf die dem Hilfebedürftigen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gewährten Leistungen gemäß der §§ 19 ff. SGB II (beispielsweise die Regelleistung und die Kosten für Unterkunft und Heizung) als Einkommen gemäß § 11 SGB II angerechnet würden. So liege der Fall hier allerdings nicht. Die Klägerin habe sich nicht zuerst an den Beklagten gewandt und dort einen Antrag auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt eines Kindes gestellt. Sie habe damit nicht zunächst abgewartet, ob der Beklagte rechtzeitig Leistungen erbringe und ob diese Leistungen für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes ausreichend seien. Vielmehr habe sie sich zunächst an Pro Familia gewandt und dort auch Leistungen in Höhe von 400,00 EUR für die Erstausstattung des Kindes erhalten. Stehe der Klägerin ein solcher Geldbetrag in Höhe von 400,00 EUR zur Verfügung, der mangels rechtzeitiger Antragstellung bei dem Beklagten nicht als Ergänzung zu Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden sei, sondern ungeachtet eines Antrags bei dem Beklagten, dann deckten diese Leistungen aus Mitteln der Mutter-Kind-Stiftung den grundsicherungsrechtlichen Bedarf an Erstausstattung bei Geburt gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II. § 5 Abs. 2 MuKStiftG wolle lediglich verhindern, dass Leistungen aus Mitteln der Stiftung als Einkommen bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wie der Regelleistung und den Kosten der Unterkunft und Heizung angerechnet würden. Im Falle der Klägerin handele es sich jedoch nicht um eine Einkommensanrechnung gemäß § 11 SGB II, sondern um die Deckung des Bedarfs gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II vor einer entsprechenden Antragstellung bei dem Beklagten.

15

Gegen dieses der Klägerin am 8. Januar 2011 zugestellte Urteil richtete sich ihre Nichtzulassungsbeschwerde, die am 12. Januar 2011 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Mit Beschluss vom 8. März 2011 (L 11 AS 10/11 NZB) hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht die Berufung zugelassen.

16

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, dass auch nach der Bedarfsdeckung ein Anspruch auf Leistungen der Erstausstattung anlässlich der Geburt bestehe, da diese als pauschalierte Geldleistung erbracht werde. Nach dem MuKStiftG dürfe eine Anrechnung auch bei einer Auszahlung der Stiftungsmittel vor der Gewährung von Sozialleistungen nicht erfolgen. Die Stiftungsmittel sollten nicht Sozialleistungsträger entlasten, sondern den Müttern zusätzlich zu den nach dem SGB II anzuerkennenden Bedarf zustehen.

17

Die Klägerin beantragt ausweislich ihres schriftlichen Vorbringens,

18

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 24. November 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr einen Betrag in Höhe von 315,00 EUR für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes zu gewähren.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Er hält das angefochtene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

22

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten des Beklagten und der Akten L 11 AS 10/11 NZB des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

24

Mit Einverständnis der Beteiligten hat der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden.

25

Die Berufung ist zulässig, da sie durch Beschluss vom 8. März 2011 in dem Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht L 11 AS 10/11 NZB zugelassen wurde. Der Einlegung der Berufung bedarf es danach gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mehr.

26

Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt eines Kindes in Höhe von 315,00 EUR gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 SGB II a. F. (jetzt § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2). Dass der Anspruch als Pauschalbetrag in dieser Höhe besteht, steht zweifelsfrei fest und wird durch den Beklagten in den angefochtenen Bescheiden auch bestätigt. Einen höheren Betrag macht die Klägerin mit ihrem Klageantrag nicht geltend.

27

Zu Unrecht gehen der Beklagte und das Sozialgericht davon aus, dass der Bedarf an Erstausstattung bei Geburt eines Kindes in Höhe von 315,00 EUR bei Antragstellung durch die Klägerin bereits durch Leistungen der Mutter-Kind-Stiftung in Höhe von 400,00 EUR gedeckt gewesen sei. Denn die Klägerin hat vor der Zahlung durch die Mutter-Kind-Stiftung am 24. Mai 2007 den erstmaligen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bereits am 15. Mai 2007 gestellt. In diesem Antrag hat die Klägerin unter „IV. Leistungen für besondere Mehrbedarfe“ angegeben, schwanger zu sein. Grundsätzlich ist ein Leistungsantrag so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Deshalb sind als beantragt alle Leistungen anzusehen, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (Grundsatz der Meistbegünstigung; vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2012 – L 19 AS 1029/11 B PKH). Wird mit einem Antrag ein Hilfebedarf nach dem SGB II geltend gemacht, so sind damit alle Leistungen umfasst, die der Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Arbeitslosengeldes II dienen, also regelmäßig alle im ersten und zweiten Unterabschnitt des zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels SGB II genannten Leistungen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den in § 23 Abs. 3 a. F. SGB II genannten Leistungen um einmalige Sonderbedarfe handelt. So wird einerseits gewährleistet, dass ein Hilfebedürftiger alle ihm zustehenden Leistungen auch tatsächlich erhält, ohne dass er von vornherein alle denkbaren Möglichkeiten eingeplant haben muss. Andererseits ergeben sich aber auch Vereinfachungseffekte bei dem Sozialleistungsträger, der bei Prüfung der Leistungen auf einen einheitlichen Zeitpunkt abstellen kann und bei zeitlichen Verzögerungen der Streit ausgespart bleibt, ob gegebenenfalls eine notwendige Beratung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang stattgefunden hat (Bundessozialgericht, Urteil vom 19. August 2010, B 14 AS 10/09 R, in juris Rn. 24).

28

Selbst wenn jedoch – wie vom Sozialgericht angenommen – der Antrag auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt eines Kindes erst durch das Schreiben der Klägerin vom 17. Juni 2007 erfolgt sein sollte, liegt keine Bedarfsdeckung durch die Leistungen der Mutter-Kind-Stiftung vor.

29

Die aus Stiftungsmitteln gewährten Leistungen – auf die gemäß § 2 Abs. 2 MuKStiftG kein Rechtsanspruch besteht – sollen der werdenden Mutter zusätzlich, d. h. über den Rechtsanspruch auf Leistungen nach dem SGB II hinaus, zur Verfügung stehen.

30

In Abgrenzung zu anderen Sozialleistungen sind die Leistungen der Stiftung „ergänzende Hilfen“ (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 MuKStiftG), die über diejenigen der bestehenden Sozialgesetze hinausgehen und die der schwangeren Frau in einer Notlage die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern sollen. Gemäß dieser Zweckbestimmung sind Stiftungsleistungen nicht dafür gedacht, den Mindestbedarf nach dem SGB II zu decken, sondern der Empfängerin die Befriedigung von darüber hinausgehenden Wünschen zu ermöglichen (so bereits VG Braunschweig zum BSHG, Urteil vom 9. November 1989 – 4 A 4120/89, info also 1999, 94). Deshalb ist es auch unerheblich, ob der werdenden Mutter vor Leistungen nach dem SGB II Gelder der Stiftung zugeflossen sind oder ob dies im Nachhinein der Fall war. Eine Anrechnung darf auch bei der Auszahlung der Stiftungsmittel vor der Gewährung von Sozialleistungen gemäß § 5 Abs. 2 MuKStiftG nicht erfolgen. Da die Stiftungsmittel werdenden Müttern neben dem Rechtsanspruch nach dem SGB II zur Verfügung stehen sollen, ist es unerheblich, welche Leistung zuerst gewährt wurde. Der Zweck, dass beide Leistungen die werdenden Mütter erreichen sollen, würde unterlaufen, wenn die Reihenfolge der Anträge oder auch der Leistungen zu für die Betroffenen unterschiedlichen Ergebnissen führen würde.

31

Nach § 5 Abs. 2 MuKStiftG bleiben Leistungen der Stiftung für die Erstausstattung des Kindes als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistung von anderem Einkommen abhängig ist. Stiftungsleistungen dürfen also weder dem Grunde noch der Höhe nach angerechnet werden. Wollte man die Stiftungsleistungen als bedarfsdeckend für die Erstausstattung des Kindes ansehen, würde dies eine Anrechnung dem Grunde nach darstellen und es liefe zudem dem Stiftungszweck („ergänzende Hilfen“) zuwider. Aus § 5 Abs. 2 MuKStiftG „ergibt sich eindeutig, dass Leistungen aus der Stiftung nicht die Träger anderer Sozialleistungen entlasten sollen. Vielmehr sollen die aus der Stiftung gewährten Leistungen der werdenden Mutter zusätzlich, d. h. über den nach dem Zweiten (SGB II) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) anzuerkennenden Bedarf hinaus zur Verfügung stehen. Die zweckbestimmten Leistungen aus der Stiftung sind auch nicht dafür gedacht, den Mindestbedarf gemäß dem SGB II oder SGB XII zu decken“ (Stellungnahme der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 17, 3603). Aufgrund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung werden Leistungen aus der Stiftung anders behandelt als beispielsweise Zuwendungen von Freunden oder Verwandten (z. B. Schenkung eines Kinderwagens), die einen Bedarf nach dem SGB II ausschließen können (vgl. Bundessozialgericht, ebenda; LSG Hamburg, Urteil vom 15. März 2012, L 4 AS 40/09, in juris).

32

Im Ergebnis bedeutet das, dass bei der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes nach dem SGB II Zuwendungen der Mutter-Kind-Stiftung unabhängig vom Zeitpunkt der jeweiligen Anträge und unabhängig vom Zufluss der jeweiligen Leistung außer Betracht bleiben.

33

Da der Anspruch der Klägerin auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt eines Kindes in Höhe von 315,00 EUR dem Grunde nach von dem Beklagten zutreffend bejaht wurde, hat die Berufung Erfolg.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

35

Der Senat lässt die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil jährlich etwa 145.000 Anträgen auf Leistungen nach dem MuKStiftG entsprochen wird und die Frage des Verhältnisses insbesondere zu Leistungen für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem SGB II – soweit für den Senat ersichtlich – bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, zumal etwa die Hälfte der Leistungsempfängerinnen nach dem MuKStiftG auch Leistungen nach dem SGB II erhält.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 19.08.2010 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. April 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgeri
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published on 17.03.2015 00:00

Tenor Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 15. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2011 verurteilt, an die Klägerin weitere 290,00 EUR für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes zu zahlen. De
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Annotations

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Aus Mitteln der Stiftung können für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Geburt sowie der Pflege und Erziehung eines Kleinkindes entstehen, Hilfen gewährt werden, insbesondere für

1.
die Erstausstattung des Kindes,
2.
die Weiterführung des Haushalts,
3.
die Wohnung und Einrichtung,
4.
die Betreuung des Kleinkindes.

(2) Leistungen aus Mitteln der Stiftung dürfen nur gewährt oder zugesagt werden, wenn die Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht.

(3) Nähere Einzelheiten regeln die Richtlinien.

(1) Leistungen, die dem in § 2 Abs. 1 genannten Personenkreis aus Mitteln der Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes gewährt werden, sind nicht pfändbar. Das gleiche gilt für Leistungen, die aus Mitteln anderer Stiftungen des öffentlichen Rechts oder aus Mitteln von Stiftungen, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wurden, zur Erreichung des in § 2 Abs. 1 genannten Zwecks gewährt werden. Wird eine Geldleistung auf das Konto der werdenden Mutter bei einem Geldinstitut überwiesen, gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Pfändungsschutzkonto.

(2) Leistungen der in Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 genannten Art bleiben als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Leistungen, die dem in § 2 Abs. 1 genannten Personenkreis aus Mitteln der Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes gewährt werden, sind nicht pfändbar. Das gleiche gilt für Leistungen, die aus Mitteln anderer Stiftungen des öffentlichen Rechts oder aus Mitteln von Stiftungen, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wurden, zur Erreichung des in § 2 Abs. 1 genannten Zwecks gewährt werden. Wird eine Geldleistung auf das Konto der werdenden Mutter bei einem Geldinstitut überwiesen, gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Pfändungsschutzkonto.

(2) Leistungen der in Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 genannten Art bleiben als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. April 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem beklagten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übernahme von Kosten für die von ihm selbst beschafften Gegenstände der Erstausstattung seiner Wohnung.

2

Der 1963 geborene Kläger hatte zuletzt in G gelebt und wollte zurück nach L ziehen, wo auch seine Eltern wohnen. Er mietete mit Mietvertrag vom 20.9.2005 ab dem 19.9.2005 eine Wohnung in L an. Am 26.9.2005 stellte er, vertreten durch seine Mutter, einen formlosen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Am 27.10.2005 sprach der Kläger selbst bei dem Beklagten vor und reichte die ausgefüllten Antragsformulare sowie diverse Anlagen ein. Außerdem beantragte er am selben Tag mündlich eine Erstausstattung für seine Wohnung. Ihm wurde ein Antragsformular "ohne Förderzusage" ausgegeben. Den ausgefüllten Antrag auf Leistungen für die Erstausstattung seiner Wohnung reichte der Kläger am 1.11.2005 bei dem Beklagten ein. Zur Begründung führte er im Antragsformular aus, er sei aus gesundheitlichen Gründen von G nach L zurückgekehrt. In G habe er in einem möblierten Zimmer in einer Pension gewohnt. Dem Antrag fügte der Kläger eine vom 30.10.2005 datierende Bestätigung seines Vermieters in G bei, die besagte, dass der Kläger keine Möbel mitgebracht oder mitgenommen habe und die dortigen Fremdenzimmer möbliert seien.

3

Auf Grund seines Leistungsantrags vom 27.10.2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 8.11.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.11.2005 bis 30.4.2006. Am 30.11.2005 führte ein Mitarbeiter des Beklagten einen Hausbesuch bei dem Kläger durch und stellte fest, dass eine komplette Wohnungseinrichtung vorhanden war und keine zusätzlichen Ausstattungsgegenstände erforderlich seien. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13.12.2005 den Antrag auf Erstausstattung ab, weil eine Grundausstattung an Möbeln und Haushaltsgeräten bereits vorhanden gewesen sei.

4

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und trug vor, er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht in einer leeren Wohnung wohnen und auf dem Fußboden schlafen können, weshalb seine Eltern ihm das Geld für die Beschaffung des notwendigen Mobiliars und der Haushaltsgeräte geliehen hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 8.5.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger sei nicht hilfebedürftig, weil die Eltern nicht nur die Erstausstattung, sondern eine komplett eingerichtete Wohnung finanziert hätten. Es werde aber angeboten, dem Kläger zur Tilgung der Schulden bei seinen Eltern ein Darlehen zu gewähren, das durch Einbehaltung eines Betrags in Höhe von 10 Prozent der Regelleistung zurückgezahlt werden solle. Ein Anspruch auf Beihilfe zur Erstausstattung bestehe bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht.

5

Am 2.6.2006 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, es bestehe ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Erstausstattung der Wohnung ungeachtet der Tatsache, dass er unter Zuhilfenahme eines Darlehens seiner Eltern in Höhe von 1455 Euro die Einrichtungsgegenstände selbst beschafft habe, weil erstmalig ein völlig neuer Haushalt gegründet worden sei. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.6.2007 abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Einrichtung der Wohnung bereits am 27.10.2005 komplett gewesen und damit das Erfordernis der vorherigen Antragstellunggemäß § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II nicht gewahrt gewesen sei.

6

Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 17.4.2008 den Gerichtsbescheid des SG geändert und den Beklagten unter Änderung seiner Bescheide verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Beihilfe zur Erstausstattung seiner Wohnung insoweit erneut zu entscheiden, als nach dem 27.10.2005 Aufwendungen für einen Spiegelschrank, einen Rollwagen, einen Schuhschrank und einen Tisch entstanden sind. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, der Beklagte sei wegen des Antragserfordernisses nach § 37 Abs 1 und 2 SGB II nicht zur Erbringung der begehrten Leistungen verpflichtet, soweit die entsprechenden Gegenstände vor dem 27.10.2005 angeschafft worden seien. Es sei vorliegend nicht auf den formlos gestellten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 26.9.2005 abzustellen, sondern maßgeblich für die Antragstellung sei der 27.10.2005. Der Antrag vom 26.9.2005 könne nach dem Empfängerhorizont nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auch Leistungen zur Wohnungserstausstattung mitbeantragt werden sollten. Solche Leistungen seien bei einem Antrag auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erkennbar nicht mit inbegriffen. Der Antrag vom 27.10.2005 wirke ex nunc, sodass eine rückwirkende Leistungserbringung nicht erfolgen könne. Eine frühere Antragstellung sei dem Kläger unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auch möglich gewesen. Die in Bezug auf zahlreiche Ausstattungsgegenstände verspätete Antragstellung sei auch nicht auf eine Fehlberatung durch den Beklagten zurückzuführen, weshalb für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kein Raum verbleibe. Die erst nach Antragstellung noch angeschafften Gegenstände seien dagegen vom Beklagten zu berücksichtigen, denn der Begriff der Erstausstattung sei weit auszulegen. Auch wirke sich die zwischenzeitlich erfolgte Bedarfsdeckung nach Antragstellung nicht anspruchsvernichtend aus, zumindest nicht in Fällen wie dem vorliegenden. Dem Kläger sei ein längeres Zuwarten auf die Entscheidung über die Erstausstattung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen und der Leistungsträger habe bereits darauf hingewiesen, dass die Entscheidung wohl negativ ausfallen werde. Im Übrigen sei nach den Angaben der Mutter des Klägers davon auszugehen, dass dieser die Aufwendungen im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten in Teilbeträgen an die Eltern zurückzahlen müsse, was nach den finanziellen und sozialen Verhältnissen der Eltern auch glaubhaft sei.

7

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. Er rügt eine Verletzung des § 37 SGB II. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erfasse sowohl die Regelleistung als auch die Erbringung von abweichenden Leistungen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. Er habe daher mit seinem Antrag vom 26.9.2005 einen umfassenden Antrag auf Sozialleistungen gestellt, mithin auch auf solche, die nicht ausdrücklich im Antragsformular genannt seien. Daher sei auch ein Antrag auf Wohnungserstausstattung mitumfasst gewesen.

8

Der Kläger beantragt,

9

1. das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. April 2008 zu ändern und

10

    den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 25. Juni 2007 sowie den

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    Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2005 in der Gestalt des

12

    Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2006 aufzuheben, und

13

2. den Beklagten zu verurteilen, ihm die Kosten für den Erwerb der Erstausstattung

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    seiner Wohnung - abzüglich der bereits vom Landessozialgericht zugesprochenen

15

    Gegenstände - zu erstatten.

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Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

17

Er hält die angegriffenen Urteile für zutreffend.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz) .

19

1. Streitgegenstand ist hier allein die begehrte Übernahme von Kosten für die vom Kläger selbst angeschafften Gegenstände zur Erstausstattung seiner Wohnung. Bei den Ansprüchen auf Erstausstattung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II handelt es sich um eigenständige, abtrennbare Streitgegenstände, über die isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen entschieden werden kann (vgl BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, jeweils RdNr 12 und BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 9) . Aus diesem Grund bedurfte es vorliegend keiner Überprüfung, ob die im Übrigen gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Höhe nach richtig bemessen waren, denn dies steht nicht im Streit. Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 8.11.2005 ist vielmehr bestandskräftig geworden.

20

Die richtige Klageart für das somit zulässigerweise auf die Erstattung von Kosten für bereits angeschaffte Einrichtungsgegenstände beschränkte Begehren des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) . Zwar ist bei Streitigkeiten um eine Erstausstattung einer Wohnung im Regelfall - bei noch nicht erfolgter Selbstbeschaffung der Einrichtung durch den Leistungsempfänger - die sog Verpflichtungsbescheidungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) die statthafte Klageart (vgl Urteil des Senats vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 18, der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts folgend, vgl Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 10) . Dies folgt daraus, dass nach der gesetzlichen Systematik der Hilfebedürftige zunächst gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II einen unbedingten Rechtsanspruch auf die Erstausstattung - das "Ob" der Leistung - hat, während anschließend das "Wie" der Leistungserbringung nach § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II im pflichtgemäßen Auswahlermessen des Grundsicherungsträgers steht (vgl BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 19) . Beschafft sich - wie im vorliegenden Fall - der Hilfebedürftige die Gegenstände für seine Wohnungseinrichtung dagegen selbst, bevor der Grundsicherungsträger über die Art und Weise der Leistungsgewährung entschieden hat, so schneidet er dessen Auswahlermessen ab. Dieser kann im Rahmen des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II den Leistungsempfänger schon rein tatsächlich nicht mehr etwa auf ein eigenes Möbellager oder die Ausgabe von Gutscheinen für bestimmte Möbelhäuser verweisen. Das Begehren des Hilfebedürftigen kann sich wegen der erfolgten eigenmächtigen Beschaffung der Erstausstattung in der Sache nunmehr ausschließlich auf eine Geldleistung richten, die allein im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen ist. Für eine gerichtliche Klärung eines Sachleistungsanspruchs iS des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr.

21

2. Grundlage auch für den geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers ist § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II, wonach Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst sind. Sie werden nur bei Vorliegen eines Antrags auf Leistungen nach dem SGB II (dazu unter a), gemäß § 23 Abs 3 Satz 2 SGB II aber gesondert erbracht. Nur wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II vorliegen, ist ein Anspruch überhaupt denkbar (dazu unter b) . Der nur noch auf eine Geldleistung gerichtete Zahlungsanspruch des Klägers kann aber nur dann Erfolg haben, wenn das Auswahlermessen des Beklagten im Anwendungsbereich des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II auf Null geschrumpft ist, mithin bei der Entscheidung über das "Wie" der Erstausstattung nur eine Entscheidung, nämlich die Gewährung von Geldleistungen in Betracht kommt (dazu unter c) .

22

a) Der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für die selbst angeschaffte Erstausstattung der Wohnung scheitert jedenfalls nicht bereits an einer fehlenden Antragstellung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits mit seinem am 26.9.2005 geäußerten Begehren, Leistungen nach dem SGB II erhalten zu wollen, auch einen Antrag auf Erstausstattung gestellt hat.

23

Gemäß § 37 Abs 1 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht. Nach § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II ist eine Leistungserbringung für Zeiten vor der Antragstellung ausgeschlossen. Diese Vorschrift gilt uneingeschränkt für alle Leistungen der Grundsicherung (vgl Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 37 RdNr 2). Sie statuiert ein konstitutives Antragserfordernis mit der Folge, dass Leistungen immer erst ab Antragstellung zustehen (vgl BT-Drucks 15/1516 S 62; Urteile des Senats vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23 und vom 7.5.2009 - B 14 AS 13/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 22) . Der Antrag nach dem SGB II ist eine einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die - soweit sich nicht aus sozialrechtlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt - die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung finden (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 56/08 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 1 RdNr 14) .

24

Danach ist durch Auslegung das Begehren eines Antragstellers zu ermitteln. Bringt dieser zum Ausdruck, dass er Leistungen vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende begehrt, so ist der Antrag so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind als beantragt alle Leistungen anzusehen, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl Urteil des Senats vom 23.3.2010 - B 14 AS 6/09 R - sowie Link in Eicher/ Spellbrink, aaO, § 37 RdNr 2; Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Juli 2010, § 37 SGB II RdNr 34). Wird mit einem Antrag ein Hilfebedarf nach dem SGB II geltend gemacht, so sind damit alle Leistungen umfasst, die der Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Arbeitslosengeldes II dienen, also regelmäßig alle im 1. und 2. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des 3. Kapitels SGB II genannten Leistungen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den in § 23 Abs 3 SGB II genannten Leistungen um einmalige Sonderbedarfe handelt (vgl dazu Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 23 RdNr 44, Stand Mai 2010). So wird einerseits gewährleistet, dass ein Hilfebedürftiger alle ihm zustehenden Leistungen auch tatsächlich erhält, ohne dass er von vornherein alle denkbaren Möglichkeiten eingeplant haben muss, andererseits ergeben sich aber auch Vereinfachungseffekte bei dem Träger, der bei Prüfung der Leistungen auf einen einheitlichen Zeitpunkt abstellen kann und bei zeitlichen Verzögerungen der Streit ausgespart bleibt, ob ggf eine notwendige Beratung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang stattgefunden hat. Der Antrag ist auch bei dem zuständigen Träger gemäß § 36 SGB II gestellt worden.

25

b) Es kann vom Senat allerdings nicht abschließend beurteilt werden, ob dem Kläger zum Zeitpunkt der Beschaffung der Einrichtungsgegenstände überhaupt ein Rechtsanspruch auf eine Erstausstattung gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II zustand. Ohne einen solchen Rechtsanspruch dem Grunde nach bestünde ohnehin kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die selbst angeschafften Gegenstände.

26

Der Senat hat bereits entschieden, dass der Anspruch nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II wie alle Leistungen des SGB II bedarfsbezogen zu verstehen ist (BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, jeweils RdNr 19; BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 14) . Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der Erstausstattung ist, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel oder andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II sind für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (BSG aaO mwN) . Das LSG wird daher zunächst zu klären haben, ob bei dem Kläger überhaupt ein Bedarf für eine Erstausstattung bestand und wann dieser entstanden ist. Weiterhin wird festzustellen sein, welche konkreten Einrichtungsgegenstände vom Kläger beschafft wurden und ob es sich bei den erworbenen Möbelstücken und wohnraumbezogenen Gegenständen um solche der Erstausstattung iS von § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II gehandelt hat. Da der Kläger vor dem Umzug nach L in einem möblierten Pensionszimmer gewohnt hat, spricht hier viel dafür, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Erstausstattung bestand.

27

Auf Grund der Feststellungen des LSG ist auch davon auszugehen, dass die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht dadurch entfallen ist, dass er Geld von seinen Eltern für die Beschaffung der Wohnungseinrichtung erhalten hat. Das LSG hat insofern unangegriffen festgestellt (§ 163 SGG) , dass der Kläger die Einrichtungsgegenstände mit einem durch die Eltern gegebenen Darlehen finanziert hat. Der Senat hat bereits entschieden, dass Darlehen unter Verwandten nicht als zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 SGB II anzusehen sind, wenn es sich (zivil-)rechtlich um Darlehen handelt und der Darlehensnehmer einer ernsthaften Rückforderungsverpflichtung ausgesetzt ist (Urteil vom 16.7.2010 - B 14 AS 46/09 R -). Diese ernsthafte Rückforderungsverpflichtung ist vom LSG festgestellt worden (§ 163 SGG).

28

c) Liegt der Bedarf für eine Erstausstattung vor und ist dessen Umfang festgestellt, so ist nach der Gesetzessystematik des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II das Auswahlermessen des Beklagten dahingehend zu betätigen, ob die Leistung als Geld- oder Sachleistung erbracht werden soll. Dies ist - wie bereits betont - durch die faktische Beschaffung der Einrichtungsgegenstände nicht mehr möglich. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine Geldleistung scheitert mithin dann, wenn keine Gesichtspunkte vorliegen, die das Ermessen des Beklagten im Sinne einer "Ermessensreduktion auf Null" einschränken, denn nur dann, wenn der Beklagte im Rahmen des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II ohnehin nur Geldleistungen erbringt, spielt es keine Rolle, dass ihm durch die Beschaffung der Einrichtungsgegenstände die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung genommen wurde. Das LSG wird also zu prüfen haben, ob zum Zeitpunkt der Entstehung des Bedarfs (irgendwann im Oktober?) dieser Bedarf des Klägers auf Erstausstattung vom Beklagten auch anders als durch Geldleistungen hätte abgedeckt werden können bzw ob der Beklagte Leistungen der Erstausstattung überhaupt anders als in Form von Geldleistungen erbringt. Wird festgestellt, dass der Beklagte generell nur durch Geldleistungen (ggf in pauschalierter Höhe) seinen Leistungsverpflichtungen nachkommt, wäre folglich auch gegenüber einem Leistungsberechtigten, der sich die Leistung selbst beschafft hat, nur eine Auswahlentscheidung richtig, nämlich die Gewährung der Erstausstattung als Geldleistung. Hierzu wird das LSG Feststellungen über vorliegende Verwaltungsrichtlinien oder eine ständige Übung des Beklagten zu treffen haben. Bestehen solche verwaltungsinterne Regelungen, mit denen sich der Beklagte in Richtung auf die Gewährung von "Geld" bindet, könnte er nicht ohne Ermessensfehlgebrauch, insbesondere nicht ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 Grundgesetz), zu einer Ablehnung der Leistung als Geldleistung gelangen (vgl für eine ähnliche Konstellation BSGE 85, 75, 83 = SozR 3-3610 § 27 Nr 2) . Sollte in diesem Zusammenhang festgestellt werden, dass im Leistungsbereich des Beklagten für die Erstausstattungen stets Geldleistungen in Form von Pauschalen erbracht werden, so wäre in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob diese Pauschalen den in § 23 Abs 3 Satz 5 iVm Satz 6 SGB II genannten Anforderungen genügen. Insbesondere wäre dann zu untersuchen, ob die Pauschalen auf nachvollziehbaren Erfahrungswerten beruhen, denn auch die Festsetzung der Höhe der Pauschalen unterliegt der richterlichen Kontrolle (vgl bereits BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 20 f). Es muss dem Hilfebedürftigen möglich sein, mit dem gewährten Betrag seinen Bedarf auf Erstausstattung (allerdings in einem unteren Segment des Einrichtungsniveaus) in vollem Umfang zu befriedigen. Die Gewährung von Pauschalbeträgen führt nicht zu einer Verkürzung des Leistungsanspruchs gegenüber der Gewährung durch Sachleistung oder der individuell bestimmten Geldleistung.

29

3. Besteht im Ergebnis ein Leistungsanspruch auf Geld unmittelbar aus § 23 Abs 3 SGB II nicht, wird das LSG im Hinblick auf die vom Kläger selbst beschafften Leistungen (hilfsweise) einen Kostenerstattungsanspruch zu prüfen haben. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen (also in Eil- und Notfällen) sowie im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht (vgl bereits BSGE 89, 50, 56 f = SozR 3-3300 § 12 Nr 1 S 8 = Juris RdNr 36; Grube, Sozialrecht aktuell 2010, 11, 12) . Liegen die Voraussetzungen vor, wandelt sich auch im Anwendungsbereich des SGB II ein Sachleistungsanspruch in einen auf Geld gerichteten Kostenerstattungsanspruch um (vgl BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R; vgl auch Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 36/09 R). Ein solcher setzt allerdings in den Fällen des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II im Grundsatz voraus, dass der Träger der Grundsicherung vor Inanspruchnahme einer vom Hilfebedürftigen selbst beschafften Leistung bei Entstehen des konkreten Bedarfs mit dem Leistungsbegehren in der Sache befasst wurde. Nur dann ist es dem Träger möglich, sein Auswahlermessen pflichtgemäß auszuüben. Eine Kostenerstattung kommt damit grundsätzlich erst bei Selbstbeschaffung einer Leistung nach einer rechtswidrigen Leistungsablehnung in Betracht. Im vorliegenden Fall könnte allerdings nach den bisherigen Feststellungen des LSG davon auszugehen sein, dass der Kläger sich in einer Notsituation befand und möglicherweise einen ablehnenden Leistungsbescheid hinsichtlich seines Antrags auf Kostenübernahme für die Erstausstattung seiner Wohnung nicht abzuwarten brauchte. Auch hierzu wird das LSG ggf noch weitere Feststellungen zu treffen haben.

30

Schließlich wird das LSG auch über die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Zweck der Stiftung ist es, Mittel für ergänzende Hilfen zur Verfügung zu stellen, die werdenden Müttern, die sich wegen einer Notlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, gewährt oder für die Zeit nach der Geburt zugesagt werden, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern.

(2) Auf Leistungen auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.

(1) Zweck der Stiftung ist es, Mittel für ergänzende Hilfen zur Verfügung zu stellen, die werdenden Müttern, die sich wegen einer Notlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, gewährt oder für die Zeit nach der Geburt zugesagt werden, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern.

(2) Auf Leistungen auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.

(1) Leistungen, die dem in § 2 Abs. 1 genannten Personenkreis aus Mitteln der Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes gewährt werden, sind nicht pfändbar. Das gleiche gilt für Leistungen, die aus Mitteln anderer Stiftungen des öffentlichen Rechts oder aus Mitteln von Stiftungen, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wurden, zur Erreichung des in § 2 Abs. 1 genannten Zwecks gewährt werden. Wird eine Geldleistung auf das Konto der werdenden Mutter bei einem Geldinstitut überwiesen, gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Pfändungsschutzkonto.

(2) Leistungen der in Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 genannten Art bleiben als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist.

(1) Leistungen, die dem in § 2 Abs. 1 genannten Personenkreis aus Mitteln der Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes gewährt werden, sind nicht pfändbar. Das gleiche gilt für Leistungen, die aus Mitteln anderer Stiftungen des öffentlichen Rechts oder aus Mitteln von Stiftungen, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wurden, zur Erreichung des in § 2 Abs. 1 genannten Zwecks gewährt werden. Wird eine Geldleistung auf das Konto der werdenden Mutter bei einem Geldinstitut überwiesen, gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Pfändungsschutzkonto.

(2) Leistungen der in Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 genannten Art bleiben als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.