Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" - MuKStiftG | § 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es, Mittel für ergänzende Hilfen zur Verfügung zu stellen, die werdenden Müttern, die sich wegen einer Notlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, gewährt oder für die Zeit nach der Geburt zugesagt werden, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern.

(2) Auf Leistungen auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.

ra.de-OnlineKommentar zu § 2 MuKStiftG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 2 MuKStiftG

§ 2 MuKStiftG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 2 MuKStiftG wird zitiert von 1 anderen §§ im Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens".

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" - MuKStiftG | § 5 Pfändungsfreiheit, Verhältnis zu anderen Sozialleistungen


(1) Leistungen, die dem in § 2 Abs. 1 genannten Personenkreis aus Mitteln der Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes gewährt werden, sind nicht pfändbar. Das gleiche gilt für Leistungen, die aus Mitteln anderer Stiftungen des öffentlichen Rechts ode

Referenzen - Urteile | § 2 MuKStiftG

Urteil einreichen

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 2 MuKStiftG.

Sozialgericht Magdeburg Urteil, 17. März 2015 - S 21 AS 3987/11

bei uns veröffentlicht am 17.03.2015

Tenor Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 15. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2011 verurteilt, an die Klägerin weitere 290,00 EUR für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes zu zahlen. De

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 13. Juni 2013 - L 13 AS 52/11

bei uns veröffentlicht am 13.06.2013

Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 24. November 2010 sowie der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2008 aufgehoben. Der Beklagte wird verur