Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" - MuKStiftG | § 2 Stiftungszweck
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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" Inhaltsverzeichnis
(1) Zweck der Stiftung ist es, Mittel für ergänzende Hilfen zur Verfügung zu stellen, die werdenden Müttern, die sich wegen einer Notlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, gewährt oder für die Zeit nach der Geburt zugesagt werden, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern.
(2) Auf Leistungen auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Leistungen, die dem in § 2 Abs. 1 genannten Personenkreis aus Mitteln der Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes gewährt werden, sind nicht pfändbar. Das gleiche gilt für Leistungen, die aus Mitteln anderer Stiftungen des öffentlichen Rechts ode
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 17.03.2015 00:00
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 15. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2011 verurteilt, an die Klägerin weitere 290,00 EUR für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes zu zahlen.
De
published on 13.06.2013 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 24. November 2010 sowie der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2008 aufgehoben.
Der Beklagte wird verur
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