Sozialgericht Magdeburg Urteil, 17. März 2015 - S 21 AS 3987/11

ECLI:ECLI:DE:SGMAGDE:2015:0317.S21AS3987.11.0A
17.03.2015

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 15. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2011 verurteilt, an die Klägerin weitere 290,00 EUR für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes zu zahlen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf weitere Leistungen für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes in Höhe von 290,00 EUR hat.

2

Die Klägerin stand im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten. Unter dem 8. April 2011 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten neben der Schwangerschaftsbekleidung auch eine Babyausstattung und Möbel im Rahmen der Erstausstattung für die Wohnung. Für die Schwangerschaftsbekleidung bewilligte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 120,00 EUR. Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 erinnerte die Klägerin den Beklagten an die Bescheidung ihres Antrages bezüglich der Säuglingsausstattung. Hierbei reichte die Klägerin u.a. ein Schreiben der Bundesstiftung "Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens" vom 19. Mai 2011 ein, aus welchem sich ergibt, dass die Klägerin von der Bundesstiftung für die Erstausstattung des Kindes einen Betrag in Höhe von 160,00 EUR, für die Wohnung und Einrichtung einen Betrag in Höhe von 250,00 EUR sowie sonstige Hilfen in Höhe von 130,00 EUR erhalten hat. Das Schreiben enthielt weiter den Hinweis, dass die Mittel, die von der Bundesstiftung gewährt werden, nicht auf Sozialleistungen angerechnet werden dürfen.

3

Mit Bescheid vom 15. August 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 80,00 EUR für die Erstausstattung bei Geburt.

4

Den dagegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2011 zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass von der Bundesstiftung für die Erstausstattung des Kindes (160,00 EUR) und sonstige Hilfen (130,00 EUR) 290,00 EUR aufgebracht worden seien. Unter Berücksichtigung des Höchstbetrages nach der Richtlinie des Landkreises H. zur Gewährung von Einmalhilfen von 370,00 EUR verblieben nur noch 80,00 EUR als Beihilfe bei Geburt eines Kindes. Eine Doppelgewährung sei nicht zulässig.

5

Dagegen hat die Klägerin am 24. November 2011 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vertiefend und unter Hinweis auf das Urteil vom LSG Schleswig-Holstein vom 13. Juni 2013, L 13 AS 52/11, vorgetragen, dass die aus Stiftungsmitteln gewährten Leistungen zweckbestimmt und auf Leistungen des Beklagten nicht anrechenbar seien.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 15. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2011 zu verurteilen, für weitere 290,00 EUR für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er verweist auf den angefochtenen Bescheid und vor allem darauf, dass eine Doppelgewährung nicht zulässig sei.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung weiterer 290,00 EUR für die Erstausstattung bei Geburt ihres Kindes.

13

Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung vom 13. Mai 2011. Darin heißt es, dass Leistungen für die Erstausstattung bei Geburt nicht von der Regelleistung umfasst sind. Sie werden gesondert erbracht (Satz 2). Nach Satz 5 dieser Vorschrift können die Leistungen auch in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden. Dass der Anspruch als Pauschalbetrag in Höhe von insgesamt 370,00 EUR besteht (vgl. Richtlinie des Landkreises H. zur Gewährung von Einmalhilfen), wird durch den Beklagten im angefochtenen Bescheid bestätigt.

14

Der Beklagte geht jedoch zu Unrecht davon aus, dass der Anspruch in Höhe von 290,00 EUR durch Leistungen der Mutter-Kind-Stifung bereits gedeckt gewesen sei und somit nur noch 80,00 EUR zu gewähren seien.

15

Denn die aus Stiftungsmitteln gewährten Leistungen sollen der werdenden Mutter zusätzlich, das heißt über den Rechtsanspruch auf Leistungen nach dem SGB II hinaus, zu Verfügung stehen (vgl. dazu VG Braunschweig, Urteil vom 9. November 1989 – 4 A 4120/89; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Juni 2013 – L 13 AS 52/11 -). Das bedeutet, dass Zuwendungen der Mutter-Kind-Stifung bei der Gewährung für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes nach dem SGB II außer Betracht bleiben.

16

Leistungen der Stiftung sind "ergänzende Hilfen" (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 MuKStiftG), die der schwangeren Frau in einer Notlage die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern sollen. Nach § 5 Abs. 2 MuKStiftG sollen die Stiftungsmittel werdenden Müttern neben dem Rechtsanspruch nach dem SGB II zur Verfügung stehen. Die Anrechnung von Stiftungsmitteln – wie vom Beklagten vorgenommen – liefe dem Stiftungszweck zuwider.

17

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer auf die Begründung des LSG aaO, der sie sich nach eigener Prüfung voll inhaltlich anschließt.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

19

Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rd.-Nr. 28). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da bislang nur vereinzelte Entscheidungen, bislang nicht höchstrichterlich, zu der abstrakten Rechtsfrage, ob die Gewährung der Bundesstiftung "Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens" auf die Erstausstattung bei Geburt nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 SGB II angerechnet werden darf ergangen sind und die Klärung dieser Frage angesichts der Vielzahl davon betroffener Fälle im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen


(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" - MuKStiftG | § 2 Stiftungszweck


(1) Zweck der Stiftung ist es, Mittel für ergänzende Hilfen zur Verfügung zu stellen, die werdenden Müttern, die sich wegen einer Notlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, gewährt oder für die Zeit nach der Geburt zugesagt werden, um ih

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" - MuKStiftG | § 5 Pfändungsfreiheit, Verhältnis zu anderen Sozialleistungen


(1) Leistungen, die dem in § 2 Abs. 1 genannten Personenkreis aus Mitteln der Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes gewährt werden, sind nicht pfändbar. Das gleiche gilt für Leistungen, die aus Mitteln anderer Stiftungen des öffentlichen Rechts ode

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 13. Juni 2013 - L 13 AS 52/11

bei uns veröffentlicht am 13.06.2013

Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 24. November 2010 sowie der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2008 aufgehoben. Der Beklagte wird verur

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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 24. November 2010 sowie der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2008 aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 315,00 EUR für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes zu zahlen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes hat.

2

Die Klägerin steht seit dem 1. Juni 2007 im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Im Rahmen der erstmaligen Antragstellung am 15. Mai 2007 gab die Klägerin an, schwanger zu sein. Aus von ihr anschließend eingereichten Unterlagen ergab sich, dass sie am 24. Mai 2007 einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR seitens des Pro Familia Landesverbandes aus der Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ (Mutter-Kind-Stiftung) für die Erstausstattung eines Kindes erhalten hatte.

3

Mit Schreiben vom 17. Juni 2007 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt eines Kindes.

4

Mit Bescheid vom 4. Juli 2007 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Pauschalbeträge und den Umstand, dass der Beklagte als Pauschalbetrag für einen Kinderwagen und auch für ein Kinderbett jeweils 80,00 EUR zugrunde lege, hätte die Klägerin zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Erstausstattung bei Geburt eines Kindes in Höhe von 315,00 EUR. Dieser Bedarf sei jedoch bereits durch den Landesverband Pro Familia durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 400,00 EUR gedeckt worden, sodass auf die Leistung für Erstausstattung kein Anspruch mehr bestehe. Der Antrag auf einen Pauschalbetrag nach der Geburt werde abgelehnt, da dieser im Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) nicht vorgesehen sei.

5

Mit ihrem hiergegen am 12. Juli 2007 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Leistungen aus der Mutter-Kind-Stiftung nicht auf Sozialleistungen von dem Beklagten anrechenbar seien. Diesbezüglich verweise sie auf ein beigefügtes Informationsblatt des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Der Beklagte habe ihr danach den grundsätzlich anerkannten Anspruch in voller Höhe auszuzahlen. Der Antrag auf einen Pauschalbetrag nach der Geburt könne nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass ein solcher im SGB II nicht vorgesehen sei. Dieser Pauschalbetrag nach der Geburt sei eine gängige Leistung nach § 23 Abs. 3 SGB II. Die Klägerin nahm insofern Bezug auf den Widerspruch beigefügte fachliche Vorgaben zu § 23 SGB II der ARGE Hamburg.

6

... 2007 wurde die Tochter J... der Klägerin geboren.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2008 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Leistungen nach § 37 SGB II nicht für Zeiten vor Antragstellung erbracht würden. Nach den eingereichten Kontoauszügen habe die Klägerin bereits am 24. Mai 2007 aus der Mutter-Kind-Stiftung einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR erhalten. Der Antrag bei dem Beklagten sei erst mit Schreiben vom 17. Juni 2007 gestellt worden. Somit sei der Bedarf schon vor Antragstellung gedeckt gewesen, sodass bereits deshalb eine Hilfegewährung nicht in Betracht komme. Es könne bestätigt werden, dass die Leistungen der Mutter-Kind-Stiftung nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen seien. Vorliegend bestehe jedoch aufgrund der bereits gewährten Hilfe aus der Mutter-Kind-Stiftung der Bedarf der Erstausstattung nicht mehr. Die von dem Beklagten zu beachtenden Vorgaben ermöglichten keine Auszahlungen einer Pauschale nach der Geburt. Nach der Geburt wäre die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung eines Kinderwagens grundsätzlich möglich. Der Betrag hierfür sei jedoch in dem grundsätzlich anerkannten Bedarf von 315,00 EUR enthalten und somit bereits auch durch die gewährte Leistung der Mutter-Kind-Stiftung gedeckt.

8

Hiergegen hat die Klägerin am 28. April 2008 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass die Vorgehensweise des Beklagten im Ergebnis einer Anrechnung von Leistungen aus der Mutter-Kind-Stiftung gleichkomme. Selbst wenn durch den Erhalt der 400,00 EUR der Bedarf gedeckt sein könnte, so sei gar nicht klar, welcher Bedarf damit gemeint sei. Aus dem Kontoauszug sei nicht ersichtlich, wofür konkret die Stiftung einen Zuschuss gewährt habe. Nur wenn der Zuschuss der Stiftung für denselben Zweck gewährt worden wäre, könnte dies für die Sichtweise der Beklagten sprechen. Nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ (MuKStiftG) seien Leistungen der Stiftung nicht als Einkommen auf SGB II-Leistungen anrechenbar. Zudem könne die Stiftung auch dann einen Zuschuss gewähren, wenn die Leistungen nach dem SGB II nicht ausreichend seien. Die Leistungen der Mutter-Kind-Stiftung dienten dazu, jungen Müttern Mut zu machen. Diese Wirkung solle von dem Beklagten nicht untergraben werden. Das Verbot der Anrechnung beziehe sich nicht nur auf die Regelleistung, sondern auch auf einmalige Leistungen. Auch die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 SGB II sähen vor, dass die Leistungen aus der Mutter-Kind-Stiftung nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

den Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr einen Betrag in Höhe von 315,00 EUR für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes zu gewähren.

11

Der Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung hat er sich auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen.

14

Mit Urteil vom 24. November 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt sei, dass ein entsprechender Bedarf bei einer Erstausstattung bei Geburt bestehe, der nicht anderweitig gedeckt sei. Daran fehle es hier. Der Bedarf an Erstausstattung bei Geburt des Kindes in Höhe von 315,00 EUR sei bei Antragstellung zu diesem Zeitpunkt bereits durch die gezahlten Leistungen der Mutter-Kind-Stiftung in Höhe von 400,00 EUR gedeckt gewesen. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt wegen bereits vor Antragstellung gedeckten Bedarfes abgelehnt habe. Dem stünden auch die gesetzlichen Bestimmungen des MuKStiftG nicht entgegen, aus denen sich ergebe, dass die Leistungen nach dem MuKStiftG nachrangig seien. Im Falle von Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezögen, sei zunächst vorgesehen, dass diese sich an den Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wenden sollten, um dort Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu beantragen. So sehe auch das SGB II einen Anspruch auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt eines Kindes gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II vor. Würden solche vorrangigen Leistungen nach dem SGB II allerdings nicht rechtzeitig erbracht oder stelle sich heraus, dass die gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II vom Grundsicherungsträger bewilligten Leistungen nicht ausreichten, dann könnten gemäß § 4 Abs. 2 MuKStiftG Leistungen aus Mitteln der Stiftung gewährt werden. In einem solchen Fall dürften diese Leistungen aus der Stiftung gemäß § 5 Abs. 2 MuKStiftG nicht als Einkommen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet werden. Mit der Regelung des § 5 Abs. 2 MuKStiftG solle also sichergestellt werden, dass Leistungen aus Mitteln der Mutter-Kind-Stiftung nicht auf die dem Hilfebedürftigen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gewährten Leistungen gemäß der §§ 19 ff. SGB II (beispielsweise die Regelleistung und die Kosten für Unterkunft und Heizung) als Einkommen gemäß § 11 SGB II angerechnet würden. So liege der Fall hier allerdings nicht. Die Klägerin habe sich nicht zuerst an den Beklagten gewandt und dort einen Antrag auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt eines Kindes gestellt. Sie habe damit nicht zunächst abgewartet, ob der Beklagte rechtzeitig Leistungen erbringe und ob diese Leistungen für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes ausreichend seien. Vielmehr habe sie sich zunächst an Pro Familia gewandt und dort auch Leistungen in Höhe von 400,00 EUR für die Erstausstattung des Kindes erhalten. Stehe der Klägerin ein solcher Geldbetrag in Höhe von 400,00 EUR zur Verfügung, der mangels rechtzeitiger Antragstellung bei dem Beklagten nicht als Ergänzung zu Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden sei, sondern ungeachtet eines Antrags bei dem Beklagten, dann deckten diese Leistungen aus Mitteln der Mutter-Kind-Stiftung den grundsicherungsrechtlichen Bedarf an Erstausstattung bei Geburt gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II. § 5 Abs. 2 MuKStiftG wolle lediglich verhindern, dass Leistungen aus Mitteln der Stiftung als Einkommen bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wie der Regelleistung und den Kosten der Unterkunft und Heizung angerechnet würden. Im Falle der Klägerin handele es sich jedoch nicht um eine Einkommensanrechnung gemäß § 11 SGB II, sondern um die Deckung des Bedarfs gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II vor einer entsprechenden Antragstellung bei dem Beklagten.

15

Gegen dieses der Klägerin am 8. Januar 2011 zugestellte Urteil richtete sich ihre Nichtzulassungsbeschwerde, die am 12. Januar 2011 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Mit Beschluss vom 8. März 2011 (L 11 AS 10/11 NZB) hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht die Berufung zugelassen.

16

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, dass auch nach der Bedarfsdeckung ein Anspruch auf Leistungen der Erstausstattung anlässlich der Geburt bestehe, da diese als pauschalierte Geldleistung erbracht werde. Nach dem MuKStiftG dürfe eine Anrechnung auch bei einer Auszahlung der Stiftungsmittel vor der Gewährung von Sozialleistungen nicht erfolgen. Die Stiftungsmittel sollten nicht Sozialleistungsträger entlasten, sondern den Müttern zusätzlich zu den nach dem SGB II anzuerkennenden Bedarf zustehen.

17

Die Klägerin beantragt ausweislich ihres schriftlichen Vorbringens,

18

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 24. November 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr einen Betrag in Höhe von 315,00 EUR für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes zu gewähren.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Er hält das angefochtene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

22

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten des Beklagten und der Akten L 11 AS 10/11 NZB des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

24

Mit Einverständnis der Beteiligten hat der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden.

25

Die Berufung ist zulässig, da sie durch Beschluss vom 8. März 2011 in dem Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht L 11 AS 10/11 NZB zugelassen wurde. Der Einlegung der Berufung bedarf es danach gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mehr.

26

Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt eines Kindes in Höhe von 315,00 EUR gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 SGB II a. F. (jetzt § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2). Dass der Anspruch als Pauschalbetrag in dieser Höhe besteht, steht zweifelsfrei fest und wird durch den Beklagten in den angefochtenen Bescheiden auch bestätigt. Einen höheren Betrag macht die Klägerin mit ihrem Klageantrag nicht geltend.

27

Zu Unrecht gehen der Beklagte und das Sozialgericht davon aus, dass der Bedarf an Erstausstattung bei Geburt eines Kindes in Höhe von 315,00 EUR bei Antragstellung durch die Klägerin bereits durch Leistungen der Mutter-Kind-Stiftung in Höhe von 400,00 EUR gedeckt gewesen sei. Denn die Klägerin hat vor der Zahlung durch die Mutter-Kind-Stiftung am 24. Mai 2007 den erstmaligen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bereits am 15. Mai 2007 gestellt. In diesem Antrag hat die Klägerin unter „IV. Leistungen für besondere Mehrbedarfe“ angegeben, schwanger zu sein. Grundsätzlich ist ein Leistungsantrag so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Deshalb sind als beantragt alle Leistungen anzusehen, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (Grundsatz der Meistbegünstigung; vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2012 – L 19 AS 1029/11 B PKH). Wird mit einem Antrag ein Hilfebedarf nach dem SGB II geltend gemacht, so sind damit alle Leistungen umfasst, die der Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Arbeitslosengeldes II dienen, also regelmäßig alle im ersten und zweiten Unterabschnitt des zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels SGB II genannten Leistungen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den in § 23 Abs. 3 a. F. SGB II genannten Leistungen um einmalige Sonderbedarfe handelt. So wird einerseits gewährleistet, dass ein Hilfebedürftiger alle ihm zustehenden Leistungen auch tatsächlich erhält, ohne dass er von vornherein alle denkbaren Möglichkeiten eingeplant haben muss. Andererseits ergeben sich aber auch Vereinfachungseffekte bei dem Sozialleistungsträger, der bei Prüfung der Leistungen auf einen einheitlichen Zeitpunkt abstellen kann und bei zeitlichen Verzögerungen der Streit ausgespart bleibt, ob gegebenenfalls eine notwendige Beratung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang stattgefunden hat (Bundessozialgericht, Urteil vom 19. August 2010, B 14 AS 10/09 R, in juris Rn. 24).

28

Selbst wenn jedoch – wie vom Sozialgericht angenommen – der Antrag auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt eines Kindes erst durch das Schreiben der Klägerin vom 17. Juni 2007 erfolgt sein sollte, liegt keine Bedarfsdeckung durch die Leistungen der Mutter-Kind-Stiftung vor.

29

Die aus Stiftungsmitteln gewährten Leistungen – auf die gemäß § 2 Abs. 2 MuKStiftG kein Rechtsanspruch besteht – sollen der werdenden Mutter zusätzlich, d. h. über den Rechtsanspruch auf Leistungen nach dem SGB II hinaus, zur Verfügung stehen.

30

In Abgrenzung zu anderen Sozialleistungen sind die Leistungen der Stiftung „ergänzende Hilfen“ (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 MuKStiftG), die über diejenigen der bestehenden Sozialgesetze hinausgehen und die der schwangeren Frau in einer Notlage die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern sollen. Gemäß dieser Zweckbestimmung sind Stiftungsleistungen nicht dafür gedacht, den Mindestbedarf nach dem SGB II zu decken, sondern der Empfängerin die Befriedigung von darüber hinausgehenden Wünschen zu ermöglichen (so bereits VG Braunschweig zum BSHG, Urteil vom 9. November 1989 – 4 A 4120/89, info also 1999, 94). Deshalb ist es auch unerheblich, ob der werdenden Mutter vor Leistungen nach dem SGB II Gelder der Stiftung zugeflossen sind oder ob dies im Nachhinein der Fall war. Eine Anrechnung darf auch bei der Auszahlung der Stiftungsmittel vor der Gewährung von Sozialleistungen gemäß § 5 Abs. 2 MuKStiftG nicht erfolgen. Da die Stiftungsmittel werdenden Müttern neben dem Rechtsanspruch nach dem SGB II zur Verfügung stehen sollen, ist es unerheblich, welche Leistung zuerst gewährt wurde. Der Zweck, dass beide Leistungen die werdenden Mütter erreichen sollen, würde unterlaufen, wenn die Reihenfolge der Anträge oder auch der Leistungen zu für die Betroffenen unterschiedlichen Ergebnissen führen würde.

31

Nach § 5 Abs. 2 MuKStiftG bleiben Leistungen der Stiftung für die Erstausstattung des Kindes als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistung von anderem Einkommen abhängig ist. Stiftungsleistungen dürfen also weder dem Grunde noch der Höhe nach angerechnet werden. Wollte man die Stiftungsleistungen als bedarfsdeckend für die Erstausstattung des Kindes ansehen, würde dies eine Anrechnung dem Grunde nach darstellen und es liefe zudem dem Stiftungszweck („ergänzende Hilfen“) zuwider. Aus § 5 Abs. 2 MuKStiftG „ergibt sich eindeutig, dass Leistungen aus der Stiftung nicht die Träger anderer Sozialleistungen entlasten sollen. Vielmehr sollen die aus der Stiftung gewährten Leistungen der werdenden Mutter zusätzlich, d. h. über den nach dem Zweiten (SGB II) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) anzuerkennenden Bedarf hinaus zur Verfügung stehen. Die zweckbestimmten Leistungen aus der Stiftung sind auch nicht dafür gedacht, den Mindestbedarf gemäß dem SGB II oder SGB XII zu decken“ (Stellungnahme der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 17, 3603). Aufgrund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung werden Leistungen aus der Stiftung anders behandelt als beispielsweise Zuwendungen von Freunden oder Verwandten (z. B. Schenkung eines Kinderwagens), die einen Bedarf nach dem SGB II ausschließen können (vgl. Bundessozialgericht, ebenda; LSG Hamburg, Urteil vom 15. März 2012, L 4 AS 40/09, in juris).

32

Im Ergebnis bedeutet das, dass bei der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes nach dem SGB II Zuwendungen der Mutter-Kind-Stiftung unabhängig vom Zeitpunkt der jeweiligen Anträge und unabhängig vom Zufluss der jeweiligen Leistung außer Betracht bleiben.

33

Da der Anspruch der Klägerin auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt eines Kindes in Höhe von 315,00 EUR dem Grunde nach von dem Beklagten zutreffend bejaht wurde, hat die Berufung Erfolg.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

35

Der Senat lässt die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil jährlich etwa 145.000 Anträgen auf Leistungen nach dem MuKStiftG entsprochen wird und die Frage des Verhältnisses insbesondere zu Leistungen für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem SGB II – soweit für den Senat ersichtlich – bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, zumal etwa die Hälfte der Leistungsempfängerinnen nach dem MuKStiftG auch Leistungen nach dem SGB II erhält.


(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 24. November 2010 sowie der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2008 aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 315,00 EUR für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes zu zahlen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes hat.

2

Die Klägerin steht seit dem 1. Juni 2007 im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Im Rahmen der erstmaligen Antragstellung am 15. Mai 2007 gab die Klägerin an, schwanger zu sein. Aus von ihr anschließend eingereichten Unterlagen ergab sich, dass sie am 24. Mai 2007 einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR seitens des Pro Familia Landesverbandes aus der Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ (Mutter-Kind-Stiftung) für die Erstausstattung eines Kindes erhalten hatte.

3

Mit Schreiben vom 17. Juni 2007 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt eines Kindes.

4

Mit Bescheid vom 4. Juli 2007 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Pauschalbeträge und den Umstand, dass der Beklagte als Pauschalbetrag für einen Kinderwagen und auch für ein Kinderbett jeweils 80,00 EUR zugrunde lege, hätte die Klägerin zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Erstausstattung bei Geburt eines Kindes in Höhe von 315,00 EUR. Dieser Bedarf sei jedoch bereits durch den Landesverband Pro Familia durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 400,00 EUR gedeckt worden, sodass auf die Leistung für Erstausstattung kein Anspruch mehr bestehe. Der Antrag auf einen Pauschalbetrag nach der Geburt werde abgelehnt, da dieser im Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) nicht vorgesehen sei.

5

Mit ihrem hiergegen am 12. Juli 2007 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Leistungen aus der Mutter-Kind-Stiftung nicht auf Sozialleistungen von dem Beklagten anrechenbar seien. Diesbezüglich verweise sie auf ein beigefügtes Informationsblatt des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Der Beklagte habe ihr danach den grundsätzlich anerkannten Anspruch in voller Höhe auszuzahlen. Der Antrag auf einen Pauschalbetrag nach der Geburt könne nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass ein solcher im SGB II nicht vorgesehen sei. Dieser Pauschalbetrag nach der Geburt sei eine gängige Leistung nach § 23 Abs. 3 SGB II. Die Klägerin nahm insofern Bezug auf den Widerspruch beigefügte fachliche Vorgaben zu § 23 SGB II der ARGE Hamburg.

6

... 2007 wurde die Tochter J... der Klägerin geboren.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2008 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Leistungen nach § 37 SGB II nicht für Zeiten vor Antragstellung erbracht würden. Nach den eingereichten Kontoauszügen habe die Klägerin bereits am 24. Mai 2007 aus der Mutter-Kind-Stiftung einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR erhalten. Der Antrag bei dem Beklagten sei erst mit Schreiben vom 17. Juni 2007 gestellt worden. Somit sei der Bedarf schon vor Antragstellung gedeckt gewesen, sodass bereits deshalb eine Hilfegewährung nicht in Betracht komme. Es könne bestätigt werden, dass die Leistungen der Mutter-Kind-Stiftung nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen seien. Vorliegend bestehe jedoch aufgrund der bereits gewährten Hilfe aus der Mutter-Kind-Stiftung der Bedarf der Erstausstattung nicht mehr. Die von dem Beklagten zu beachtenden Vorgaben ermöglichten keine Auszahlungen einer Pauschale nach der Geburt. Nach der Geburt wäre die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung eines Kinderwagens grundsätzlich möglich. Der Betrag hierfür sei jedoch in dem grundsätzlich anerkannten Bedarf von 315,00 EUR enthalten und somit bereits auch durch die gewährte Leistung der Mutter-Kind-Stiftung gedeckt.

8

Hiergegen hat die Klägerin am 28. April 2008 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass die Vorgehensweise des Beklagten im Ergebnis einer Anrechnung von Leistungen aus der Mutter-Kind-Stiftung gleichkomme. Selbst wenn durch den Erhalt der 400,00 EUR der Bedarf gedeckt sein könnte, so sei gar nicht klar, welcher Bedarf damit gemeint sei. Aus dem Kontoauszug sei nicht ersichtlich, wofür konkret die Stiftung einen Zuschuss gewährt habe. Nur wenn der Zuschuss der Stiftung für denselben Zweck gewährt worden wäre, könnte dies für die Sichtweise der Beklagten sprechen. Nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ (MuKStiftG) seien Leistungen der Stiftung nicht als Einkommen auf SGB II-Leistungen anrechenbar. Zudem könne die Stiftung auch dann einen Zuschuss gewähren, wenn die Leistungen nach dem SGB II nicht ausreichend seien. Die Leistungen der Mutter-Kind-Stiftung dienten dazu, jungen Müttern Mut zu machen. Diese Wirkung solle von dem Beklagten nicht untergraben werden. Das Verbot der Anrechnung beziehe sich nicht nur auf die Regelleistung, sondern auch auf einmalige Leistungen. Auch die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 SGB II sähen vor, dass die Leistungen aus der Mutter-Kind-Stiftung nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr einen Betrag in Höhe von 315,00 EUR für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes zu gewähren.

11

Der Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung hat er sich auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen.

14

Mit Urteil vom 24. November 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt sei, dass ein entsprechender Bedarf bei einer Erstausstattung bei Geburt bestehe, der nicht anderweitig gedeckt sei. Daran fehle es hier. Der Bedarf an Erstausstattung bei Geburt des Kindes in Höhe von 315,00 EUR sei bei Antragstellung zu diesem Zeitpunkt bereits durch die gezahlten Leistungen der Mutter-Kind-Stiftung in Höhe von 400,00 EUR gedeckt gewesen. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt wegen bereits vor Antragstellung gedeckten Bedarfes abgelehnt habe. Dem stünden auch die gesetzlichen Bestimmungen des MuKStiftG nicht entgegen, aus denen sich ergebe, dass die Leistungen nach dem MuKStiftG nachrangig seien. Im Falle von Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezögen, sei zunächst vorgesehen, dass diese sich an den Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wenden sollten, um dort Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu beantragen. So sehe auch das SGB II einen Anspruch auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt eines Kindes gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II vor. Würden solche vorrangigen Leistungen nach dem SGB II allerdings nicht rechtzeitig erbracht oder stelle sich heraus, dass die gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II vom Grundsicherungsträger bewilligten Leistungen nicht ausreichten, dann könnten gemäß § 4 Abs. 2 MuKStiftG Leistungen aus Mitteln der Stiftung gewährt werden. In einem solchen Fall dürften diese Leistungen aus der Stiftung gemäß § 5 Abs. 2 MuKStiftG nicht als Einkommen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet werden. Mit der Regelung des § 5 Abs. 2 MuKStiftG solle also sichergestellt werden, dass Leistungen aus Mitteln der Mutter-Kind-Stiftung nicht auf die dem Hilfebedürftigen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gewährten Leistungen gemäß der §§ 19 ff. SGB II (beispielsweise die Regelleistung und die Kosten für Unterkunft und Heizung) als Einkommen gemäß § 11 SGB II angerechnet würden. So liege der Fall hier allerdings nicht. Die Klägerin habe sich nicht zuerst an den Beklagten gewandt und dort einen Antrag auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt eines Kindes gestellt. Sie habe damit nicht zunächst abgewartet, ob der Beklagte rechtzeitig Leistungen erbringe und ob diese Leistungen für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes ausreichend seien. Vielmehr habe sie sich zunächst an Pro Familia gewandt und dort auch Leistungen in Höhe von 400,00 EUR für die Erstausstattung des Kindes erhalten. Stehe der Klägerin ein solcher Geldbetrag in Höhe von 400,00 EUR zur Verfügung, der mangels rechtzeitiger Antragstellung bei dem Beklagten nicht als Ergänzung zu Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden sei, sondern ungeachtet eines Antrags bei dem Beklagten, dann deckten diese Leistungen aus Mitteln der Mutter-Kind-Stiftung den grundsicherungsrechtlichen Bedarf an Erstausstattung bei Geburt gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II. § 5 Abs. 2 MuKStiftG wolle lediglich verhindern, dass Leistungen aus Mitteln der Stiftung als Einkommen bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wie der Regelleistung und den Kosten der Unterkunft und Heizung angerechnet würden. Im Falle der Klägerin handele es sich jedoch nicht um eine Einkommensanrechnung gemäß § 11 SGB II, sondern um die Deckung des Bedarfs gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II vor einer entsprechenden Antragstellung bei dem Beklagten.

15

Gegen dieses der Klägerin am 8. Januar 2011 zugestellte Urteil richtete sich ihre Nichtzulassungsbeschwerde, die am 12. Januar 2011 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Mit Beschluss vom 8. März 2011 (L 11 AS 10/11 NZB) hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht die Berufung zugelassen.

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Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, dass auch nach der Bedarfsdeckung ein Anspruch auf Leistungen der Erstausstattung anlässlich der Geburt bestehe, da diese als pauschalierte Geldleistung erbracht werde. Nach dem MuKStiftG dürfe eine Anrechnung auch bei einer Auszahlung der Stiftungsmittel vor der Gewährung von Sozialleistungen nicht erfolgen. Die Stiftungsmittel sollten nicht Sozialleistungsträger entlasten, sondern den Müttern zusätzlich zu den nach dem SGB II anzuerkennenden Bedarf zustehen.

17

Die Klägerin beantragt ausweislich ihres schriftlichen Vorbringens,

18

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 24. November 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr einen Betrag in Höhe von 315,00 EUR für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

21

Er hält das angefochtene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

22

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten des Beklagten und der Akten L 11 AS 10/11 NZB des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten hat der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden.

25

Die Berufung ist zulässig, da sie durch Beschluss vom 8. März 2011 in dem Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht L 11 AS 10/11 NZB zugelassen wurde. Der Einlegung der Berufung bedarf es danach gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mehr.

26

Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt eines Kindes in Höhe von 315,00 EUR gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 SGB II a. F. (jetzt § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2). Dass der Anspruch als Pauschalbetrag in dieser Höhe besteht, steht zweifelsfrei fest und wird durch den Beklagten in den angefochtenen Bescheiden auch bestätigt. Einen höheren Betrag macht die Klägerin mit ihrem Klageantrag nicht geltend.

27

Zu Unrecht gehen der Beklagte und das Sozialgericht davon aus, dass der Bedarf an Erstausstattung bei Geburt eines Kindes in Höhe von 315,00 EUR bei Antragstellung durch die Klägerin bereits durch Leistungen der Mutter-Kind-Stiftung in Höhe von 400,00 EUR gedeckt gewesen sei. Denn die Klägerin hat vor der Zahlung durch die Mutter-Kind-Stiftung am 24. Mai 2007 den erstmaligen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bereits am 15. Mai 2007 gestellt. In diesem Antrag hat die Klägerin unter „IV. Leistungen für besondere Mehrbedarfe“ angegeben, schwanger zu sein. Grundsätzlich ist ein Leistungsantrag so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Deshalb sind als beantragt alle Leistungen anzusehen, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (Grundsatz der Meistbegünstigung; vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2012 – L 19 AS 1029/11 B PKH). Wird mit einem Antrag ein Hilfebedarf nach dem SGB II geltend gemacht, so sind damit alle Leistungen umfasst, die der Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Arbeitslosengeldes II dienen, also regelmäßig alle im ersten und zweiten Unterabschnitt des zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels SGB II genannten Leistungen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den in § 23 Abs. 3 a. F. SGB II genannten Leistungen um einmalige Sonderbedarfe handelt. So wird einerseits gewährleistet, dass ein Hilfebedürftiger alle ihm zustehenden Leistungen auch tatsächlich erhält, ohne dass er von vornherein alle denkbaren Möglichkeiten eingeplant haben muss. Andererseits ergeben sich aber auch Vereinfachungseffekte bei dem Sozialleistungsträger, der bei Prüfung der Leistungen auf einen einheitlichen Zeitpunkt abstellen kann und bei zeitlichen Verzögerungen der Streit ausgespart bleibt, ob gegebenenfalls eine notwendige Beratung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang stattgefunden hat (Bundessozialgericht, Urteil vom 19. August 2010, B 14 AS 10/09 R, in juris Rn. 24).

28

Selbst wenn jedoch – wie vom Sozialgericht angenommen – der Antrag auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt eines Kindes erst durch das Schreiben der Klägerin vom 17. Juni 2007 erfolgt sein sollte, liegt keine Bedarfsdeckung durch die Leistungen der Mutter-Kind-Stiftung vor.

29

Die aus Stiftungsmitteln gewährten Leistungen – auf die gemäß § 2 Abs. 2 MuKStiftG kein Rechtsanspruch besteht – sollen der werdenden Mutter zusätzlich, d. h. über den Rechtsanspruch auf Leistungen nach dem SGB II hinaus, zur Verfügung stehen.

30

In Abgrenzung zu anderen Sozialleistungen sind die Leistungen der Stiftung „ergänzende Hilfen“ (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 MuKStiftG), die über diejenigen der bestehenden Sozialgesetze hinausgehen und die der schwangeren Frau in einer Notlage die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern sollen. Gemäß dieser Zweckbestimmung sind Stiftungsleistungen nicht dafür gedacht, den Mindestbedarf nach dem SGB II zu decken, sondern der Empfängerin die Befriedigung von darüber hinausgehenden Wünschen zu ermöglichen (so bereits VG Braunschweig zum BSHG, Urteil vom 9. November 1989 – 4 A 4120/89, info also 1999, 94). Deshalb ist es auch unerheblich, ob der werdenden Mutter vor Leistungen nach dem SGB II Gelder der Stiftung zugeflossen sind oder ob dies im Nachhinein der Fall war. Eine Anrechnung darf auch bei der Auszahlung der Stiftungsmittel vor der Gewährung von Sozialleistungen gemäß § 5 Abs. 2 MuKStiftG nicht erfolgen. Da die Stiftungsmittel werdenden Müttern neben dem Rechtsanspruch nach dem SGB II zur Verfügung stehen sollen, ist es unerheblich, welche Leistung zuerst gewährt wurde. Der Zweck, dass beide Leistungen die werdenden Mütter erreichen sollen, würde unterlaufen, wenn die Reihenfolge der Anträge oder auch der Leistungen zu für die Betroffenen unterschiedlichen Ergebnissen führen würde.

31

Nach § 5 Abs. 2 MuKStiftG bleiben Leistungen der Stiftung für die Erstausstattung des Kindes als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistung von anderem Einkommen abhängig ist. Stiftungsleistungen dürfen also weder dem Grunde noch der Höhe nach angerechnet werden. Wollte man die Stiftungsleistungen als bedarfsdeckend für die Erstausstattung des Kindes ansehen, würde dies eine Anrechnung dem Grunde nach darstellen und es liefe zudem dem Stiftungszweck („ergänzende Hilfen“) zuwider. Aus § 5 Abs. 2 MuKStiftG „ergibt sich eindeutig, dass Leistungen aus der Stiftung nicht die Träger anderer Sozialleistungen entlasten sollen. Vielmehr sollen die aus der Stiftung gewährten Leistungen der werdenden Mutter zusätzlich, d. h. über den nach dem Zweiten (SGB II) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) anzuerkennenden Bedarf hinaus zur Verfügung stehen. Die zweckbestimmten Leistungen aus der Stiftung sind auch nicht dafür gedacht, den Mindestbedarf gemäß dem SGB II oder SGB XII zu decken“ (Stellungnahme der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 17, 3603). Aufgrund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung werden Leistungen aus der Stiftung anders behandelt als beispielsweise Zuwendungen von Freunden oder Verwandten (z. B. Schenkung eines Kinderwagens), die einen Bedarf nach dem SGB II ausschließen können (vgl. Bundessozialgericht, ebenda; LSG Hamburg, Urteil vom 15. März 2012, L 4 AS 40/09, in juris).

32

Im Ergebnis bedeutet das, dass bei der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes nach dem SGB II Zuwendungen der Mutter-Kind-Stiftung unabhängig vom Zeitpunkt der jeweiligen Anträge und unabhängig vom Zufluss der jeweiligen Leistung außer Betracht bleiben.

33

Da der Anspruch der Klägerin auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt eines Kindes in Höhe von 315,00 EUR dem Grunde nach von dem Beklagten zutreffend bejaht wurde, hat die Berufung Erfolg.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

35

Der Senat lässt die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil jährlich etwa 145.000 Anträgen auf Leistungen nach dem MuKStiftG entsprochen wird und die Frage des Verhältnisses insbesondere zu Leistungen für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem SGB II – soweit für den Senat ersichtlich – bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, zumal etwa die Hälfte der Leistungsempfängerinnen nach dem MuKStiftG auch Leistungen nach dem SGB II erhält.


(1) Zweck der Stiftung ist es, Mittel für ergänzende Hilfen zur Verfügung zu stellen, die werdenden Müttern, die sich wegen einer Notlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, gewährt oder für die Zeit nach der Geburt zugesagt werden, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern.

(2) Auf Leistungen auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.

(1) Leistungen, die dem in § 2 Abs. 1 genannten Personenkreis aus Mitteln der Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes gewährt werden, sind nicht pfändbar. Das gleiche gilt für Leistungen, die aus Mitteln anderer Stiftungen des öffentlichen Rechts oder aus Mitteln von Stiftungen, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wurden, zur Erreichung des in § 2 Abs. 1 genannten Zwecks gewährt werden. Wird eine Geldleistung auf das Konto der werdenden Mutter bei einem Geldinstitut überwiesen, gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Pfändungsschutzkonto.

(2) Leistungen der in Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 genannten Art bleiben als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.