Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 27. Feb. 2008 - L 1 SK 7/07
Gericht
Tenor
Der Antragsteller ist mit 3.258,38 EUR zu entschädigen.
Gründe
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Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Antragsteller zu vergüten ist.
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Im Verfahren L 1 U 44/03 erhielt der Antragsteller am 17. Februar 2004 den Auftrag, ein schriftliches medizinisches Gutachten zu der Frage zu erstellen, ob die Lungenkrebserkrankung des Versicherten durch Schweißrauch verursacht worden ist. Nach Durchsicht der Akten verlangte der Antragsteller am 9. März 2004 eine ergänzende technische Sachaufklärung zu bestimmten, von ihm formulierten Fragen. Hierzu möge sich der Dipl.-Ing. S. gutachtlich äußern, weil dieser eine „unverzichtbare Kompetenz“ betreffend Schweißrauchexpositionen besitze. Der Senat erlaubte daraufhin dem Antragsteller, von dem Sachverständigen S. ein Zusatzgutachten einzuholen. Der Sachverständige S. verlangte wiederum bestimmte Tatsachenfeststellungen durch den Technischen Aufsichtsdienst der Beklagten bzw. durch das Gericht. Inzwischen hatte auch die Klägerin Zeugen für die Schweißrauchexposition ihres verstorbenen Ehemannes benannt. Der Senat vernahm diese Zeugen am 27. Januar 2005 in Gegenwart des Sachverständigen S.. Dieser wertete die Aussagen aus und übersandte dem Senat das Gutachten vom 24. Mai 2005. Der Senat schickte danach die Akten und Beiakten am 27. Mai 2005 erneut an den Antragsteller mit der Bitte, „den Beweisauftrag vom 17. Februar 2004 nunmehr zu erledigen“. Daraufhin erstattete der Antragsteller das schriftliche Gutachten vom 29. Dezember 2006. Hierbei berücksichtigte er weitere nach dem 30. Juni 2004 eingegangene fachkundige Stellungnahmen der Beklagten und des Sachverständigen S..
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Wegen der gekürzten Kostenrechnung vom 29. Dezember 2006 hat der Antragsteller gerichtliche Festsetzung beantragt. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist nur noch umstritten, ob die Leistungen des Antragstellers mit dem höchsten Stundensatz des § 3 ZSEG (52,00 EUR) oder mit dem des § 9 JVEG (85,00 EUR) zu vergüten sind. Auf den Inhalt der Akte L 1 SK 7/07 und der Streitakte L 1 U 44/03 wird im Übrigen verwiesen.
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Wegen des Inkrafttretens des JVEG zum 1. Juli 2004 stellt sich die Frage, ob vorliegend die Vergütung nach altem oder nach neuem Recht zu errechnen ist. Diesen Konfliktfall hat der Gesetzgeber vorausgesehen und in § 24 JVEG eine Übergangsvorschrift geschaffen. Danach erfolgt die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer nach bisherigem Recht, wenn der Auftrag vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen wurde. Im Umkehrschluss gilt demnach neues Recht, wenn die benannten Personen nach dem 30. Juni 2004 den Auftrag erhalten haben bzw. herangezogen worden sind.
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§ 24 JVEG ist so auszulegen, dass sich die erste Alternative ausdrücklich auf die Vergütung der dort benannten Personen bezieht. Dieser Personenkreis erhält vom Gericht einen Auftrag. Es wird ein öffentlich-rechtliches Verhältnis begründet, aus dem Vergütungsansprüche nach den einschlägigen Gesetzen entstehen. Auf diese Gesetze wird der Sachverständige hingewiesen. Da der Gesetzgeber auf die Auftragserteilung abstellt, ist es unerheblich, ob der Sachverständige seinen Auftrag teils vor oder teils nach der Gesetzesänderung erfüllt.
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Für die Anwendung der zweiten Alternative ist entscheidend, wann der Berechtigte herangezogen wurde. Als Oberbegriff umfasst das Wort „Berechtigter“ nicht nur solche Personen, die entschädigt werden (ehrenamtliche Richter, Zeugen und Dritte im Sinne des § 23 JVEG), sondern auch Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer. Infolgedessen können auch diese Personen herangezogen werden. Dann aber macht die Unterscheidung zwischen der ersten und der zweiten Alternative nur Sinn, wenn man unter Heranziehen ein Auftreten in der mündlichen Verhandlung versteht. Für Sachverständige bedeutet das, sie sind herangezogen, wenn sie in der mündlichen Verhandlung ihr Gutachten erstatten. Diese Alternative trifft auf den Antragsteller nicht zu, weil er weder vor noch nach dem 30. Juni 2004 in einer mündlichen Verhandlung gehört worden ist.
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Der Antragsteller hatte zunächst einen Auftrag vor dem 1. Juli 2004 erhalten. Streitentscheidend ist daher, ob sich dieser Auftrag erledigt und ob der Senat dem Antragsteller mit dem Anschreiben vom 27. Mai 2007 einen neuen Auftrag erteilt hat. Das war der Fall. Wann ein neuer Auftrag vorliegt, kann im Einzelfall umstritten sein. So wird z. B. eine unvollständige oder unklare Beantwortung der Beweisfrage zu Nachfragen oder Nachbesserungen führen, die dann noch aufgrund des alten Auftrags erledigt werden müssen. Um einen neuen Auftrag handelt es sich immer dann, wenn der alte zurückgegeben wurde oder dem Sachverständigen wesentlich neue Tatsachen zur Begutachtung unterbreitet werden. Mit seinem Schreiben vom 9. März 2004 hat der Antragsteller dargelegt, dass er ein qualifiziertes Gutachten nur abgeben könne, wenn ihm unter Berücksichtigung der neuesten technischen Erkenntnisse weiteres Tatsachenmaterial zur Verfügung gestellt würde. Dieses Schreiben entspricht der Verpflichtung des Sachverständigen aus § 407a Abs. 1 ZPO. Eine solche Anzeige beendet an sich den Auftrag nicht. Es bleibt dem Gericht überlassen, wie es weiterverfahren will. Hier ist zu beachten, dass der Antragsteller ausdrücklich von dem als unverzichtbar bezeichneten technischen Sachverständigen S. ein Gutachten zu von dem Antragsteller formulierten Fragen verlangte. Ohne diesem Vorschlag zu folgen, wäre vom Antragsteller kein fundiertes Gutachten zu erlangen gewesen. Faktisch mussten sich die Amtsermittlungen des Senats nunmehr völlig von der beabsichtigten medizinischen Beweisaufnahme hin zur Aufklärung technischer Fragen verlagern. Es wurde eine neue Tatsachengrundlage für die medizinische Beweiserhebung geschaffen. Hierfür brauchte der Senat 1 ¼ Jahre. Der Senat wusste in dieser Zeit nicht, wie die Ermittlungen zur Schadstoffexposition ausgehen würden. Denkbar war, dass der Sachverständige S. gar keine Exposition feststellte. Deshalb ist das Vorgehen des Senats so zu betrachten, dass er die medizinische Begutachtung zunächst abgebrochen hat.
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Zwar hat der Senat den Antragsteller dann am 27. Mai 2005 gebeten, den Beweisauftrag vom 17. Februar 2004 nunmehr zu erledigen. Der Senat wollte mit dieser Formulierung lediglich an die bekannte Fragestellung vom 17. Februar 2004 anknüpfen, das Gutachten aber nun auf der Basis der neuen Tatsachengrundlage erstattet haben. Angesichts des Zeitablaufs und der wesentlich neuen technischen Erkenntnisse stellte sich die Aufforderung vom 27. Mai 2005 als neuer Gutachtenauftrag dar. Die Tätigkeit des Antragstellers nach dem 27. Mai 2005 ist daher nach dem JVEG zu entschädigen. Somit sind 29 Stunden mit einem Satz von 85,00 EUR zu vergüten = 2.465,00 EUR.
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Für die detaillierte Aktendurchsicht vor dem 1. Juli 2004 hat der Antragsteller 6,5 Stunden gebraucht. Hierfür ist nach dem Recht des ZSEG ein Stundensatz von 52,00 EUR zu berücksichtigen (§§ 3 ZSEG, 25 JVEG). Die Entschädigung des Sachverständigen hierfür beträgt also 338,00 EUR.
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Berücksichtigt man die geltend gemachte Mehrwertsteuer von 16 % und das Porto, beträgt die Gesamtvergütung des Antragstellers somit 3.258,38 EUR.
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Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 4 Abs. 8 JVEG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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Annotations
(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.
(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.
(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.
(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn
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die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, - 2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und - 3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst sich die Entschädigung ausschließlich nach dieser Anlage.
(2) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde
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Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde abwenden oder - 2.
in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Auskunft erteilen,
(3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr als 10 000 Euro beträgt. Die Entschädigung beträgt
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bei einer Investitionssumme von mehr als 10 000 bis 25 000 Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden aufzurunden; - 2.
bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen - a)
neben der Entschädigung nach Absatz 2 für jede Stunde der Benutzung der Anlage bei der Entwicklung eines für den Einzelfall erforderlichen, besonderen Anwendungsprogramms 10 Euro und - b)
für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen Personalaufwands ein Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-Sekunde), höchstens 0,30 Euro je CPU-Sekunde.
(4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind.
(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.
(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.
(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.