Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Juni 2012 - L 3 AS 159/12

ECLI:ECLI:DE:LSGRLP:2012:0626.L3AS159.12.0A
bei uns veröffentlicht am26.06.2012

1. Das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 15.02.2012 sowie der Bescheid des Beklagten vom 26.10.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2011 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen auf § 34 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gestützten Erstattungsbescheid.

2

Die 1969 geborene Klägerin stellte am 11.05.2010 für sich und ihre bei ihr lebende, am 1991 geborene Tochter M einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

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Die Klägerin hatte von März bis Dezember 2009 als Hilfe in der Datenerfassung der Arbeitsgemeinschaft M gearbeitet. Zum 01.01.2010 wechselte sie als Laborhilfe in das M für Laboratoriumsmedizin K GbR. Die Anstellungsverträge waren jeweils auf die Zeit bis zum 28.02.2011 befristet; Hinweise auf die Pflicht, sich innerhalb bestimmter Fristen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, enthielten die Verträge nicht. Für die regelmäßig 40 Stunden wöchentlich ausgeübte Tätigkeit erhielt die Klägerin eine Bruttovergütung in Höhe von 1.800,00 € und 59,30 € für eine Fahrkarte; netto wurden ihr 1.343,12 € monatlich ausgezahlt.

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Vom 04. bis 28.03.2010 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Am 31.03.2010 ging beim Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2010 durch die Klägerin ein. Da sie im April nicht mehr zur Arbeit erschien, erfolgte die letzte Lohnzahlung im März 2010.

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Laut Bescheid der Agentur für Arbeit Koblenz vom 11.05.2010 hatte die Klägerin ab dem 01.05.2010 Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 117 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Für die Zeit vom 01.05. bis zum 23.07.2010 wurde eine Sperrzeit von 12 Wochen wegen Arbeitsaufgabe nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III festgestellt, für die Zeit vom 24. bis 30.07.2010 eine Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III. Vom 31.07.2010 bis zum 22.04.2011 wurde täglich ein Betrag von 26,44 €, entsprechend 793,20 € monatlich, gewährt. Der Tochter der Klägerin wurde durch Bescheid vom 07.05.2010 für die Zeit vom 22.04. bis 17.09.2010 Berufsausbildungsbeihilfe gemäß § 59 SGB III in Höhe von monatlich 293,00 € und für die Zeit vom 18.09.2010 bis zum 21.02.2011 in Höhe von 272,00 € monatlich gewährt. Ferner wurde für sie Kindergeld bezahlt.

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Mit Bescheid vom 27.05.2010, laut Aktenvermerk am 01.06.2006 abgesandt, senkte der Beklagte den der Klägerin zustehenden Anteil des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 11.05. bis zum 31.07.2010 um 30 vH der maßgebenden Regelleistung, also 107,70 € monatlich, ab. Das Ruhen des Arbeitslosengeldes aufgrund der Sperrzeit stelle eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 4 Nr. 3a SGB II dar. Mit Bescheid vom 01.06.2010 gewährte der Beklagte der Klägerin und ihrer Tochter für die Zeit vom 11. bis 31.05.2010 Leistungen in Höhe von insgesamt 406,57 €, für Juni 2010 von insgesamt 580,81 € und für Juli 2010 in Höhe von insgesamt 555,37 €, wobei der Minderungsbetrag wegen der Sanktion (für Mai anteilig) berücksichtigt wurde. Nachdem M F ihre berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zum 04.06.2010 beendet hatte, gewährte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 30.06.2010 für Juni und Juli 2010 höhere Leistungen. Für Juni wurden insgesamt 764,54 € bewilligt, für Juli 767,37 €.

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Mit Schreiben vom 29.06.2009 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid. Sie habe bereits von der Agentur für Arbeit eine dreimonatige Sperre wegen der Eigenkündigung des Beschäftigungsverhältnisses bekommen. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass sie aufgrund des erlittenen Mobbings eigentlich einen Arzt hätte zu Rate ziehen müssen. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 27.07.2010 mit der Begründung zurückgewiesen, ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung sei nicht festzustellen.

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Mit Schreiben vom 24.09.2010 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass derjenige zum Ersatz der gezahlten Leistungen verpflichtet sei, der nach § 34 SGB II vorsätzlich oder grob fahrlässig entweder die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit oder die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, oder die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes an sich oder an Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt habe. Sie habe das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma M für Laboratoriumsmedizin K GbR gelöst. Ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung habe nicht nachgewiesen werden können. Hierin könnte ein schuldhaftes Verhalten liegen und sich ein Kostenersatzanspruch nach § 34 SGB II ergeben.

9

Mit Schreiben vom 18.10.2010 gab die Klägerin zu den Gründen für ihre Eigenkündigung Folgendes an: Sie sei am 01.03.2009 als Datenerfasserin eingestellt gewesen und habe nach ihrer Probezeit feststellen müssen, dass mehrere Angestellte sie mobbten. In mehrfachen Gesprächen mit ihrem Chef habe sie sich den Anschuldigungen ihrer Kolleginnen stellen müssen. Bis Ende des Jahres 2009 sei die Situation so schlimm geworden, dass sie die Abteilung habe wechseln wollen. Inzwischen habe sie erhebliche Unterleibsprobleme gehabt, weswegen sie Hausarzt, Frauenarzt, Internisten und Urologen aufgesucht habe. Von ihren beruflichen Problemen habe sie allerdings keinem dieser Ärzte erzählt. Ab Januar 2010 sei sie in einer anderen Abteilung beschäftigt gewesen, wegen der Berührungen mit der früheren Abteilung sei sie aber weiterhin den Mobbing-Attacken ihrer Kolleginnen ausgesetzt gewesen. Die Arztbesuche hätten sich weiterhin gehäuft, weil es ihr körperlich sehr schlecht gegangen sei. So habe sie für sich die Entscheidung getroffen zu kündigen, um weitere Schäden zu vermeiden. Sie sei sich eines vorsätzlich schuldhaften Verhaltens nicht bewusst.

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Mit Bescheid vom 07.10.2010 wurde der Klägerin von der Stadt Koblenz nachträglich Wohngeld in Form eines Mietzuschuss von 138,00 € für die Zeit von Juni bis Dezember 2010 bewilligt. Der Beklagte verlangte daraufhin von der Stadtverwaltung K für die Zeit von Juni bis Juli 2010 Erstattung von insgesamt 276,00 €.

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Mit Bescheid vom 26.10.2010 machte der Beklagte gegenüber der Klägerin gestützt auf § 34 SGB II einen Erstattungsanspruch geltend. Durch den Bescheid vom 01.06.2010 in der Fassung des Bescheides vom 30.06.2010 seien ihr und den mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen für die Zeit vom 11.05. bis 31.07.2010 1.938,48 € bewilligt worden. Ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses liege nicht vor. Aufgrund der Kündigung sei eine Sperrzeit von der Agentur für Arbeit in K verhängt worden. Ihr habe daher bewusst gewesen sein müssen, dass sie und ihre Tochter durch die Kündigung von Grundsicherungsleistungen abhängig würden.

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Am 16.07.2010 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid vom 03.02.2011 zurückgewiesen wurde. Schuldhaft im Sinne des § 34 SGB II verhalte sich, wer durch sein Fehlverhalten die Zahlungen von Leistungen nach dem SGB II verursache. Dies sei typischerweise die Aufgabe eines festen Arbeitsplatzes ohne wichtigen Grund. Für das behauptete Mobbing lägen keine Nachweise vor.

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Am 01.03.2011 hat die Klägerin dagegen Klage beim Sozialgericht Koblenz erhoben und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie hat insbesondere vorgetragen, auch nach dem Wechsel ihrer Beschäftigung zum 01.01.2010 habe sie noch mit den selben Kolleginnen wie früher zu tun gehabt. Es habe nicht lange gedauert, dass sie auch in der neuen Abteilung attackiert worden sei und ein Gespräch mit ihrer neuen Vorgesetzten T S hätte führen müssen. Sie habe erneute körperliche Beschwerden gehabt. Keiner der von ihr aufgesuchten Ärzte habe ihr wirklich helfen können, so dass sie sich schweren Herzens entschlossen habe, sich von der Arbeit zu trennen. Ihr sei klar gewesen, dass sie es körperlich nicht mehr lange in der Firma aushalten würde, ohne sich zu schaden. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr nicht klar gewesen, dass sie sich in eine äußerst schlechte Lage bringen würde. Sie habe nicht gewusst, dass sie sich vom Arzt hätte bescheinigen lassen müssen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen ihre Tätigkeit nicht mehr ausführen könne. Dies sei ihr dann von der Agentur für Arbeit mitgeteilt und gleichzeitig eine Sperre von 12 Wochen für das Arbeitslosengeld verhängt worden. Dass sie eine "Strafe" vom Arbeitsamt bekommen würde, sei ihr klar gewesen, allerdings nicht in welchem Maß. Im Übrigen habe sie nur aus gesundheitlichen Gründen gekündigt.

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Das Sozialgericht hat Befundberichte des Klinikums für Frauenheilkunde K K , vom 13.07.2011 des Dr. K , K , vom 13.07.2011 und der Urologen Dr. H und T , K , vom 14.07.2011 sowie des Internisten Dr. S , K , vom 30.07.2011 eingeholt.

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.02.2011 hat das Sozialgericht T S , J G und Dr. A T als Zeugen vernommen.

16

Dr. T Arzt und einer der früheren Vorgesetzten der Klägerin, hat im Wesentlichen Folgendes ausgesagt: Die Klägerin habe bereits in den neunziger Jahren bei ihnen gearbeitet. Nachdem 2009 in der Abteilung Erfassung wieder Bedarf aufgetreten sei und man erfahren habe, dass die Klägerin an einer erneuten Beschäftigung interessiert sei, sei sie wieder eingestellt worden. Zunächst sei es auch gut gelaufen, dann seien Schwierigkeiten aufgetreten, weil die Klägerin sich gemobbt gefühlt habe. Er, der Zeuge, habe mit der Bereichsleiterin gesprochen, die aber keine Lösung für das Problem in der Abteilung gefunden habe. Die Klägerin sei dann in die Abteilung Proben Präanalytik gewechselt, wo es seines Wissens unproblematischer gelaufen sei und keine Spannungen mit den Mitarbeitern dort gegeben habe. Im März 2010 sei die Klägerin erkrankt, mit gewissen Lücken habe sie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Schließlich habe sie zum 30.04.2010 gekündigt.

17

Die Zeugin J G hat angegeben: Sie arbeite in der Abteilung Erfassung des M und habe die Klägerin dort kennengelernt. Man habe über diese gelästert, zum Teil habe es auch offene Bemerkungen negativer Art über ihre Arbeit gegeben, sie sei manchen zu langsam gewesen. Jeder Mitarbeiter habe seinen eigenen PC und mache im Prinzip dieselbe Arbeit. Das Ziel aller sei es, pünktlich zum Feierabend fertig zu sein, da man sonst länger bleiben müsse. Vier oder fünf Kolleginnen hätten die Klägerin aus der Abteilung heraus haben wollen. Diese sei dann in die Probenannahme gewechselt, dort aber auch irgendwann nicht mehr zufrieden gewesen. Die Mitarbeiter von der Erfassung hätten häufig durch den Raum gehen müssen, in dem die Probenannahme arbeite. Was konkret dort vorgefallen sei, wisse sie nicht. Die Klägerin habe sich bei ihr über die geschilderten Vorfälle beschwert; sie, die Zeugin, habe sie aber auch von sich aus schon mal angesprochen, wenn sie bemerkt habe, dass es dieser schlecht gehe. Die Klägerin habe Bauchkrämpfe und Schwierigkeiten mit der Blase gehabt. Ihrem Eindruck nach hätten die Kolleginnen an der Klägerin selbst etwas auszusetzen gehabt, nicht an ihrer Arbeit. Sie seien der Meinung gewesen, dass sie von ihrer Art oder ihrem Charakter her nicht in die Abteilung passe.

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Die Zeugin T S hat ausgesagt: Sie sei die Bereichsverantwortliche im Bereich Probenannahme. Die Klägerin sei 2010 in die Abteilung gewechselt. Den Grund dafür kenne sie nicht, sie habe Gerüchte gehört, dass es Probleme mit den Kolleginnen in der Erfassung gegeben habe. Die Klägerin selbst habe aber auch von solchen Problemen erzählt und u.a. gesagt, einige andere dort könnten sie nicht leiden. Konkrete Geschehnisse könne sie dazu nicht berichten. In ihrer Abteilung sei es bis auf den Schluss gut gelaufen. Die Klägerin sei oft nicht da gewesen, sie habe sich nicht gemeldet und man habe nicht gewusst, ob sie krank sei oder nicht. Aus ihrer Sicht sei es in der Abteilung gut gelaufen. Sie, die Zeugin, habe gewusst, dass ein oder zwei Kolleginnen die Klägerin nicht hätten leiden können. Sie habe dieser gesagt, bei Schwierigkeiten solle sie zu ihr kommen und darüber sprechen, sie werde ihr zur Seite stehen. Als sich die Klägerin aber dann gar nicht mehr gemeldet habe, sei sie selbst auch "sauer" auf sie gewesen. Die Klägerin sei aber auch nicht mehr zur Arbeit gekommen. Sie könne sich nicht erinnern, dass die Klägerin einmal zu ihr gekommen sei und erzählt habe, dass und mit wem sie in der Abteilung Stress habe. Bezüglich der Gerüchte über die Klägerin habe eigentlich jeder eine andere Meinung. Eine habe gesagt, sie würde Fehler machen, eine andere, sie sei nicht kollegial. Sie habe sich darum nicht gekümmert, weil es ja nicht ihre Abteilung betroffen habe.

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Durch Urteil vom 15.02.2012 hat das Sozialgericht Koblenz die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 26.10.2010 in Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage sei § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Die Klägerin habe durch ihre Kündigung die Voraussetzungen für die Hilfebedürftigkeit herbeigeführt, da sie nach Beendigung der Beschäftigung nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln zu sichern. Einen neuen Arbeitsplatz habe sie zunächst nicht gefunden. Die Kündigung sei auch kausal für die Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit gewesen, denn die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne wichtigen Grund habe zum Verhängen der Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit geführt. Die weitere Sperrzeit sei wegen nicht unverzüglicher Arbeitsuchendmeldung verhängt worden. Dies habe den Eintritt der Hilfebedürftigkeit der Klägerin zur Folge gehabt.

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Ihr Verhalten sei auch mindestens als grob fahrlässig einzustufen. Nach ihrem eigenen Vorbringen habe die Klägerin gewusst, dass sie für die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses eine "Strafe" von der Bundesagentur für Arbeit bekommen würde. Dass sie in diesem Fall hilfebedürftig im Sinne des SGB II werden würde, sei naheliegend und hätte ihr einleuchten müssen. Eine weitere finanzielle Absicherung habe ihr nicht zur Verfügung gestanden. Dass sie sich keine Gedanken darüber gemacht habe, wer im Falle einer Strafe durch die Bundesagentur für Arbeit ihren Lebensunterhalt sichern werde, stelle eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes dar.

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Es liege auch kein wichtiger Grund vor, der das Verhalten rechtfertige. Der Vortrag, sie habe wegen Mobbings nicht mehr arbeiten können, sei durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Zunächst sei bereits fraglich, ob die Klägerin tatsächlich in dem Maß, wie von ihr behauptet, gemobbt worden sei. Lediglich die Zeugin G habe bestätigt, dass die Klägerin in ihrer Abteilung Datenerfassung versteckten oder offenen Bemerkungen negativer Art über ihre Arbeit ausgesetzt gewesen sei. Nach dem Wechsel in die andere Abteilung seien keine konflikthaften Situationen mehr aufgetreten. Dies hätten sowohl der Zeuge Dr. T als auch die Zeugin S erklärt. Die Zeugin S habe der Klägerin auch angeboten, für den Fall des Auftretens von Schwierigkeiten zu ihr zu kommen. Erst wenn es in der neuen Abteilung zu massivem Mobbing gekommen wäre und dies trotz Intervention der Zeugen S nicht hätte unterbunden werden können, hätte man einen wichtigen Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses annehmen können.

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Aus den vom Gericht eingeholten Befundberichten ergebe sich ein Zusammenhang zwischen den von den behandelnden Ärzten festgestellten Erkrankungen und der konflikthaften Kommunikation am Arbeitsplatz nicht zwingend. Die Klägerin sei wegen Harnwegsinfekten und Blasenentzündungen bzw. wegen Zervikalsyndroms, grippaler Infekte, Pilzerkrankung, allergischem Asthma bei saisonaler Pollinosis und Gastroenteritis behandelt worden. Hierbei handele es sich um körperliche Erkrankungen verschiedener Ursachen, nicht aber um psychosomatische oder psychische Krankheitsbilder, die im Zusammenhang mit seelischen Belastungen auftreten. Auch habe sie gegenüber den behandelnden Ärzten die beruflichen Belastungen nicht thematisiert.

23

Für die verspätete Arbeitsuchendmeldung habe die Klägerin keine Begründung angegeben, so dass auch insoweit ein wichtiger Grund nicht festzustellen sei.

24

Am 29.03.2012 hat die Klägerin gegen das ihr am 29.02.2012 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die vernommenen Zeugen hätten bestätigt, dass sie in der Abteilung Datenerfassung schlecht behandelt worden sei und dass vier oder fünf Kolleginnen sie aus der Abteilung heraus haben wollten. Die Angaben des Dr. T und der Zeugin S , dass es in der neuen Abteilung unproblematischer gelaufen sei, ließen nicht darauf schließen, dass sie nunmehr vor den Mobbing-Attacken Ruhe gehabt habe. Die Zeugin G habe dazu ausgesagt, dass die Mitarbeiter der ersten Abteilung häufig durch den Raum hätten gehen müssen, in dem sie gearbeitet habe. Jedenfalls sei sie subjektiv der Auffassung gewesen, dass aufgrund ihres Verhaltens eine Kündigung gerechtfertigt sei, um wieder Ruhe und körperliche Unversehrtheit zu erfahren.

25

Im Einzelnen hat die Klägerin dazu noch vorgetragen: Ihr sei ständig vorgeworfen worden, sie würde die Mitarbeiterin J G und eine andere in irgendeiner Weise negativ beeinflussen, was das Arbeitsklima in der Abteilung verschlechtere. In Wahrheit hätten diese beiden Mitarbeiterinnen eigentlich nur zu ihr gehalten. Ihr selbst seien ständig Fehler vorgeworfen worden, die auch von anderen Mitarbeitern gemacht würden. Ständig sei hinter ihrem Rücken über sie geredet und gelästert worden, etwa derart, dass sie das Arbeitsklima verschlechtere, zu viele Fehler mache oder Fehler auf die leichte Schulter nehme. Sie habe mehrmals zum Gespräch mit der Abteilungsleiterin und der stellvertretenden Abteilungsleiterin gemusst, die ihr aber sowieso nicht geglaubt hätten. Wenn sie in einen Raum gekommen sei, sei es vorgekommen, dass ihr Name gefallen und dann wieder gelacht und getuschelt worden sei. Zuletzt habe man ihr und den Mitarbeiterinnen J und V auf der Weihnachtsfeier keinen Platz freigehalten, so dass sie sich woanders hätten hinsetzen müssen. Dann habe es wiederum geheißen, sie habe sich mit Absicht woanders hingesetzt. Daraufhin sei sie zu Dr. T gegangen und habe ihm die Lage beschrieben mit der Bitte, die Abteilung zu wechseln. Als sie im Labor angefangen habe, sei ihr mitgeteilt worden, dass in der Abteilung viel gemobbt worden sei. Sie persönlich glaube, ihre Mitarbeiterinnen hätten ein Problem damit, dass sie früher schon mal im Labor gearbeitet habe und bei den Vorgesetzten beliebt gewesen sei. Sie habe auch damals mitbekommen, dass eine Mitarbeiterin gerne ihre Mutter in die Abteilung bringen würde, die tatsächlich dort heute beschäftigt sei. Als sie in der neuen Abteilung gewesen sei, sei das Spiel dort weitergegangen, weil die zwei Abteilungen eng zusammenarbeiteten. Die Erfasserinnen müssten mehrmals am Tag in die Präanalytik, um Überweisungsscheine zu holen oder falsch erfasste Sachen an den PC der Abteilung nachzuziehen. Dabei seien ständig irgendwelche "blöden" Bemerkungen über sie gemacht oder provokativ gelacht worden. Ihr sei es zu diesem Zeitpunkt körperlich richtig schlecht gegangen. Sie sei von einem Arzt zum anderen gelaufen, bis ihr bewusst gewesen sei, dass die Krankheiten von der nicht zu ertragenden Situation an der Arbeitsstelle gekommen seien. Daraufhin habe sie sich entschlossen, zu kündigen.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 15.02.2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 26.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2011 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Erkenntnisse.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten sowie der vorliegenden Prozessakte verwiesen, der Gegen-stand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist gemäß den §§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 26.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2011 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

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Die Voraussetzungen für den Erlass des Erstattungsbescheides nach § 34 SGB II in der vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung liegen hier nicht vor. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig
die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit oder die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, oder
die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes an sich oder an Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat.

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Die über 18 Jahre alte Klägerin hat unstreitig durch die von ihr ausgesprochene Kündigung ihr Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis gelöst, durch das sie ihren und den Lebensunterhalt ihrer Tochter sichern konnte. Dies hat zudem zur Verhängung einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III durch die Agentur für Arbeit geführt. Während dieses Zeitraum vom 01.05. bis zum 23.07.2010, in dem Arbeitslosengeld nicht gezahlt wurde, bestand Hilfebedürftigkeit gemäß den §§ 7, 9 SGB II. Die Klägerin hat damit die Voraussetzungen für die Hilfebedürftigkeit herbeigeführt.

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Ein Ersatzanspruch nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht aber nur, wenn kein wichtiger Grund für das Verhalten des Ersatzpflichtigen vorgelegen hat. Hier ist ein solcher zur Überzeugung des Senats zu bejahen.

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Wann ein wichtiger Grund im Sinne der Regelung gegeben ist, ist im Gesetz nicht näher definiert. Zum Teil wird vorgeschlagen, diesen Begriff in Anlehnung an das Sperrzeitrecht auszulegen. (Link in Eicher/Spellbrink, Komm. zum SGB II, 2. Aufl. 2008, § 34 Rz 16). Der wichtige Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung, die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle zu schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder deren Behebung er unbegründet unterlässt, zu bestimmen (vgl BSGE 84, 225, 230). Die Sperrzeit greift dabei Obliegenheitsverletzungen des Versicherten auf. Ein wichtiger Grund liegt danach vor, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte.

37

Die zum SGB III entwickelten Grundsätze können nach Ansicht des Senats nicht in vollem Umfang auf die Auslegung des "wichtigen Grundes" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II übertragen werden. Eine vorbehaltlose Anwendung dieser Grundsätze und der hierzu ergangenen Rechtsprechung würde die Besonderheiten der jeweiligen - den Versicherten nach dem SGB III und den Hilfebedürftigen nach dem SGB II zustehenden - Leistungen nicht berücksichtigen. Maßgeblich ist insoweit, dass die Leistungen nach dem SGB II anders als die nach dem SGB III keine Versicherungsleistungen sind. Die SGB II-Leistungen sind steuerfinanziert, werden jedem bedürftigen Erwerbsfähigen bzw. dessen Angehörigen unabhängig von Vorleistungen wie früherer Erwerbstätigkeit gewährt und sollen den Lebensunterhalt sicherstellen, der anders nicht bestritten werden kann. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Auslegung des "wichtigen Grundes" keine Interessen der Versichertengemeinschaft, die vor einer ohne wichtigen Grund selbst verursachten Arbeitslosigkeit zu schützen ist, in den Blick zu nehmen sind. Zwar sind bei der Verwendung von Steuermitteln fiskalische Interessen zu berücksichtigen, dies rechtfertigt gleichwohl, dass an den wichtigen Grund geringere Anforderungen zu stellen sind als bei Anwendung der Sperrzeitregelung. Ein "wichtiger Grund" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nach Ansicht des Senates daher zu bejahen, wenn den Hilfebedürftigen vernünftige und aus der Sicht eines objektiven Dritten nachvollziehbare Erwägungen zu dem konkreten Verhalten bewogen haben. Schon von daher kommt es nicht darauf an, ob der Bescheid der Agentur für Arbeit über die Verhängung der Sperrzeit rechtmäßig erlassen oder bestandskräftig geworden ist.

38

Mit dieser Auslegung des Tatbestandsmerkmals „ohne wichtigen Grund“ begrenzt die Regelung die Kostenerstattung auf die Fälle, in denen das Verhalten aus der Sicht der Solidargemeinschaft zu missbilligen ist, und trägt damit dem quasi-deliktischen Charakter der Norm Rechnung. In der Sache handelt es sich dabei um nichts anderes als die Prüfung der Sozialwidrigkeit des Verhaltens, wie sie die Rechtsprechung im Rahmen des alten § 92a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für erforderlich hielt, um die Erstattungspflicht auf die Fälle zu beschränken, in denen das Tun oder Unterlassen aus der Sicht der Gemeinschaft zu missbilligen ist, die - was die Sicherstellung von Mitteln für eine Notlage angeht - eine Solidargemeinschaft ist(vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 10.04.2003, 5 C 4/02, in juris). Entsprechend wird teilweise die Auffassung vertreten, dass das Erfordernis der Sozialwidrigkeit ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 34 SGB II darstellt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2007, L 5 B 410/07 AS, Link a.a.O. § 34 Rz. 10), was zum selben Ergebnis führt.

39

Nach dem Vortrag der Klägerin und dem Ergebnis der Ermittlungen hatte die Klägerin für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund, weil sie Anfeindungen ihrer Kollegen ausgesetzt war, die ihr seelisch und letztlich auch körperlich so zugesetzt haben, dass ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten war. Die Klägerin hat dies bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt und dazu im gerichtlichen Verfahren nähere Einzelheiten geschildert. Nach ihrem Vorbringen sind ihr von vier (im Berufungsschriftsatz namentlich benannten) Kolleginnen in besonderem Maße Fehler vorgeworfen worden; man hat hinter ihrem Rücken geredet, etwa dass sie das Arbeitsklima verschlechtere, zu viele Fehler mache oder diese auf die leichte Schulter nehme. Auch durch weitere Maßnahmen ist sie von den Kollegen ausgegrenzt worden, etwa durch abfällige Bemerkungen über sie, durch Tuscheln, provokatives Gelächter oder durch Verweigerung von Plätzen am Tisch bei Betriebsfeiern. Trotz des Wechsels der Abteilung ist sie wegen der räumliche Nähe und den Begegnungen mit den Kolleginnen der alten Abteilung nicht vor deren Repressalien sicher gewesen. Die Klägerin hat auch nachvollziehbar berichtet, dass sie in der Folge an diversen gesundheitlichen Problemen gelitten hat, zB an verschiedene Infekten wie Harnwegs- oder Blasenentzündungen, grippalen Infekten und Gastroenteritis.

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Die Zeugenvernehmung durch das Sozialgericht hat diese Angaben bestätigt. Die Angaben der Zeugen belegen eindeutig, dass es in der Abteilung Datenerfassung, in der die Klägerin zunächst bis Ende 2009 tätig war, zu Konflikten mit Kolleginnen gekommen ist. Die Zeugin J G , die in der Erfassung mit der Klägerin zusammengearbeitet hat, hat ausgesagt, dass Kolleginnen über die Klägerin gelästert und negative Bemerkungen über ihre Arbeit gemacht haben. In welcher Intensität und Häufigkeit dies stattgefunden hat, ergibt sich aus der Aussage nicht. Da die Zeugin erklärt hat, die Klägerin sei "schlecht behandelt" worden, und angegeben hat, vier oder fünf Kolleginnen hätten sie aus der Abteilung heraus haben wollen, ist aber zu schließen, dass es sich nicht um gelegentliche Einzelfälle gehandelt hat. Auch der Vorgesetzte der Klägerin in der Abteilung Erfassung, der als Zeuge vernommene Dr. A T , hat berichtet, dass es Schwierigkeiten gegeben hat. Die Zeugin S hat in ihrer Zeugenvernehmung angegeben, Gerüchte über Probleme mit Kolleginnen in der Abteilung Erfassung gehört zu haben; ferner hat sie ausgeführt, die Klägerin selbst habe ihr von derartigen Problemen erzählt. Dies und die Tatsache, dass die Klägerin Anfang 2010 die Abteilung gewechselt hat, belegen, dass es tatsächlich zu erheblichen Konflikten gekommen ist.

41

Soweit das Sozialgericht darauf abgestellt hat, dass in der neuen Abteilung, in der die Klägerin ab Januar 2010 tätig war, keine Probleme mehr aufgetreten seien, ist dem nicht zu folgen. Zwar haben die Zeugen S und Dr. T ausgeführt, mit den Mitarbeiterinnen dort habe es keine Spannungen gegeben. Die Klägerin hat insoweit aber vorgetragen, dass die Kolleginnen aus der alten Abteilung ihr aufgrund der Berührungspunkte mit der neuen Abteilung weiterhin zugesetzt haben. Dies deckt sich mit den Angaben der Zeugin G die zwar aus eigener Wahrnehmung nichts über die dortigen Konflikte hat sagen können, die aber ebenfalls angegeben hat, dass die Mitarbeiter der alten Abteilung häufig durch den Raum gehen mussten, in dem die Klägerin tätig war, und auch ausgesagt hat, dass die Klägerin sich bei ihr über die weiter bestehenden Probleme beklagt hat. Die Zeugin hat zudem geschildert, dass es der Klägerin teilweise ersichtlich schlecht gegangen ist und sie Bauchkrämpfe und Blasenentzündungen gehabt hat.

42

Der Senat hat keinen Anlass, die schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Klägerin und der Zeugen in Zweifel zu ziehen, die vom Sozialgericht ausführlich protokolliert worden sind. Auch der Beklagte hat die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht in Frage gestellt, sodass kein Grund für eine erneute Einvernahme bestanden hat.

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Nach dem Obengesagten hatte die Klägerin an ihrem Arbeitsplatz durch herabsetzendes und damit letztlich beleidigendes Verhalten zahlreiche Verletzungen ihres Persönlichkeitsrechtes hinzunehmen, sodass ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten gewesen ist. Es kann nicht unterstellt werden, die Klägerin habe nicht alles Erforderliche getan, um die belastenden Umstände am Arbeitsplatz zu beseitigen. Die Klägerin hat im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die Abteilung gewechselt, um den Diskriminierungen durch die Kolleginnen zu entgehen. Dies spricht dafür, dass auch dieser letztlich keine Möglichkeiten gesehen hat, auf andere Art eine Lösung des Problems herbeizuführen, etwa auf die Kolleginnen einzuwirken, damit sie ihr Verhalten ändern. Die Klägerin ist aber dennoch nicht vor deren Herabsetzungen sicher gewesen. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass ein Gespräch mit einem oder einer Vorgesetzten, etwa der Zeugin Sch , geholfen hätte, die Situation zu verbessern. Unabhängig davon kann leicht ausgeschlossen werden, dass die Anfeindungen bei der Klägerin zu gesundheitlichen Problemen geführt haben. Dies kann jedoch offenstehen, weil bereits aufgrund der Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin ein wichtiger Grund vorliegt.

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Da sich die Klägerin auf einen wichtigen Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses berufen kann, kommt es nicht darauf an, ob die sonstigen Voraussetzungen des geltend gemachten Erstattungsanspruchs erfüllt sind.

45

Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II sind auch nicht bezüglich eines Teils der gewährten Leistungen gegeben, nämlich soweit Leistungen nach dem SGB II aufgrund der Verhängung einer Sperrzeit wegen einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung zu zahlen waren. Es ist bereits fraglich, ob die Voraussetzungen für die Verhängung der Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung gegeben waren. Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung hat eine Person, deren Arbeitsverhältnis endet, sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden, wenn zwischen Kenntnis von der Beendigung und der Beendigung weniger als drei Monate liegen. Die Verhängung einer Sperrzeit wegen der Versäumung dieser Pflicht greift eine Obliegenheitsverletzung des Versicherten auf und setzt ein subjektiv vorwerfbares Verhalten (mindestens leichte Fahrlässigkeit nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab) voraus (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011, B 11 AL 30/10 R, in juris). Ein Verschulden in diesem Sinne erfordert die Kenntnis dieser Verpflichtung. Dass die Klägerin über diese Obliegenheit und die zu beachtenden Fristen belehrt worden wäre, etwa durch einen Hinweis des Arbeitgebers gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III, ist hier aber nicht erkennbar. In den vorliegenden Arbeitsverträgen sind derartige Belehrungen nicht enthalten, auch sonst gibt es dafür keine Anhaltspunkte.

46

Unabhängig davon kann der Klägerin bei einer solchen Sachlage jedenfalls kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 34 SGB II vorgeworfen werden.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

48

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Juni 2012 - L 3 AS 159/12

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

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(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

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(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis1.sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,2.sich weigern, eine zu

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(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt. (2) Bei einer Arbeitnehmerin oder e

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(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen,

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(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Ar

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(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grun

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(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie 1. Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und b

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Juni 2012 - L 3 AS 159/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundessozialgericht Urteil, 25. Aug. 2011 - B 11 AL 30/10 R

bei uns veröffentlicht am 25.08.2011

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2010 wird zurückgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Juni 2012 - L 3 AS 159/12.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 05. Juni 2018 - L 7 AS 178/16

bei uns veröffentlicht am 05.06.2018

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Gründe  I.1 Umstritten

Referenzen

(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.

(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.

(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.

(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.

(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.

(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.

(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.

(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.

(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.

(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.

(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.

(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.

(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,

1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder
2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 3 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die oder der Arbeitsuchende kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen.

(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,

1.
bis die oder der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder
2.
solange die oder der Ausbildungsuchende dies verlangt.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen Eintritts einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis im Zeitraum vom 15. bis 21.5.2007 geruht hat, sich die Anspruchsdauer entsprechend gemindert hat und die Beklagte zur (nachträglichen) Aufhebung der Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum berechtigt war.

2

Die 1952 geborene Klägerin, von Beruf Altenpflegerin, bezog seit dem 2.8.2006 Alg (Bewilligungsbescheid vom 23.8.2006). Unter dem 18.4.2007 lud die Beklagte sie zu einem Termin am 14.5.2007 um 11:00 Uhr ein; Gegenstand des Termins sollten die berufliche Situation der Klägerin und ihr Bewerberangebot sein. Das Einladungsschreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung. Infolge fehlerhafter Notierung dieses Termins erschien die Klägerin nicht am 14.5.2007, sondern am Folgetag um 11:00 Uhr bei der Beklagten. An diesem Tag fand kein Gespräch zwischen ihr und der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten statt; stattdessen erhielt die Klägerin eine erneute Einladung zum 21.5.2007. Diesen Termin nahm die Klägerin pünktlich wahr.

3

Mit Bescheid vom 24.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.6.2007 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 15. bis zum 21.5.2007 auf und stellte eine entsprechende Minderung der Anspruchsdauer fest, weil der Anspruch der Klägerin wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis für eine Woche ruhe (§ 144 Abs 1 Satz 2 Nr 6, § 128 Abs 1 Nr 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch).

4

Das Sozialgericht (SG) hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 27.8.2009). Auf die - vom SG zugelassene - Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Aufhebungsentscheidung (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) sei rechtmäßig. Nach § 309 Abs 3 Satz 2 SGB III sei zwar eine Meldung zu einer anderen als der bestimmten Tageszeit ausreichend, wenn sie "am selben Tag" erfolge und der Zweck der Meldung erreicht werden könne. Diese Bestimmung sei über ihren Wortlaut hinaus nicht iS einer erweiternden Auslegung auf Fälle einer um 24 Stunden verspäteten Meldung am Folgetag anwendbar. Einer analogen Anwendung sei die Vorschrift aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts ("zu einer anderen Zeit am selben Tag") nicht zugänglich. Daher sei auch nicht aufzuklären, ob der Zweck der Meldung iS des § 309 Abs 3 Satz 2 SGB III durch die Vorsprache der Klägerin am 15.5.2007 noch habe erreicht werden können. Der Klägerin habe kein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Die Klägerin habe lediglich - fahrlässig - den Meldetermin unzutreffend erinnert. Die Sperrzeit führe zum Ruhen des Anspruchs auf Alg; zudem mindere sich die Anspruchsdauer um die Tage der Sperrzeit. Die Sanktionsfolge des § 144 Abs 6 SGB III sei auch nicht verfassungswidrig. oder unverhältnismäßig.

5

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung materiellen Rechts (§ 309 Abs 2 Satz 3 SGB III; Art 3 Abs 1, Art 14 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz ) und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eine ausnahmslose pauschale Kürzung des Alg als unzumutbar erachtet, soweit ein Arbeitsloser aus Unerfahrenheit, Unverständnis für Verwaltungsvorgänge, aus Unachtsamkeit oder aus anderen Gründen seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Auch die Sanktion von einer Woche stelle vor diesem Hintergrund einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentum dar und müsse unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit beurteilt werden. Gemäß § 144 Abs 6 SGB II sei Folge des Meldeversäumnisses eine pauschale Sperrzeit; eine Abwägung im Einzelfall lasse das Gesetz nicht zu. Überdies sei ein versehentliches Terminversäumnis kein vorwerfbares versicherungswidriges Verhalten iS des § 144 Abs 1 iVm § 309 SGB III; die Versichertengemeinschaft werde nicht tangiert, weil der Zweck ihrer, der Klägerin, Meldung lediglich in der Besprechung ihrer beruflichen Situation und des Bewerberangebots gelegen habe. Dieser Zweck habe bei der Besprechung eine Woche später nachgeholt werden können. Im Übrigen bestehe bei der Meldung einen Tag später kein Unterschied zu dem von § 309 Abs 3 Satz 2 SGB III umfassten Fall, in dem ein Betroffener noch am selben Tag - aber nach Dienstschluss des Sachbearbeiters - die Meldung nachhole; auch in diesem Fall könne der Meldezweck erst bei dem - nachgeholten - Gespräch mit dem Sachbearbeiter erfüllt werden.

6

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2010 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27. August 2009 zurückzuweisen.

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Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz).

10

Das LSG hat zutreffend die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids der Beklagten vom 24.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.6.2007 bestätigt.

11

1. Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) sind die Verfügungen der Beklagten vom 24.5.2007 betreffend den Eintritt einer Sperrzeit bzw das Vorliegen eines Ruhenszeitraums vom 15. bis 21.5.2007, die Aufhebung des Alg für diesen Zeitraum und die Minderung der Anspruchsdauer (vgl ua BSG Urteil vom 14.9.2010 - B 7 AL 33/09 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 21 RdNr 10 mwN).

12

2. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 24.5.2007 misst sich an § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 330 Abs 3 SGB III. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 4 SGB X iVm § 330 Abs 3 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

13

Der Bescheid der Beklagten vom 23.8.2006 war ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; er hatte die Bewilligung von Alg ab August 2006 für eine Anspruchsdauer von 360 Tagen zum Gegenstand. Wesentlich iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt(vgl nur BSGE 97, 73 = SozR 4-4300 § 144 Nr 15 RdNr 15). Hier ist wegen des Eintritts einer Sperrzeit ein Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 144 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr 6 SGB III eingetreten(dazu sogleich unter 3). Schließlich sind auch die subjektiven Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X gegeben. Das LSG hat dabei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit einen subjektiven Maßstab angelegt (vgl BSGE 97, 73 = SozR 4-4300 § 144 Nr 15 RdNr 24 mwN). Soweit sich die Klägerin gegen die Feststellungen des subjektiven Verschuldens wendet, ist zu beachten, dass die Entscheidung über das Vorliegen grober Fahrlässigkeit nur in engen Grenzen revisionsrechtlich nachprüfbar ist. Das Revisionsgericht prüft insoweit lediglich, ob das LSG den Begriff der groben Fahrlässigkeit als solchen verkannt hat, sowie, ob es beachtet hat, dass sich die Bösgläubigkeit grundsätzlich auf den zurückzunehmenden Teil des Verwaltungsakts erstrecken muss (vgl BSG SozR 4-4300 § 122 Nr 5 RdNr 14 mwN). Insofern ist die Entscheidung des LSG nicht zu beanstanden. Es hat bei der Prüfung des subjektiven Verschuldens nicht nur auf den Erhalt und Inhalt des "Merkblatt 1 für Arbeitslose" und die der Klägerin im Einladungsschreiben vom 18.4.2007 übermittelte Rechtsfolgenbelehrung abgestellt, sondern sich einen eigenen Eindruck von der persönlichen Einsichtsfähigkeit der im Termin anwesenden Klägerin verschafft (vgl dazu auch Senatsurteil vom 17.10.2007 - B 11a/7a AL 44/06 R - Juris, RdNr 16, 19). Danach war es der Klägerin möglich und zumutbar, die Hinweise nachzuvollziehen und wusste sie - oder hätte zumindest im Sinne grober Fahrlässigkeit ohne Weiteres erkennen können -, welche Folgen das Meldeversäumnis haben konnte. Diese Würdigung der tatsächlichen Feststellungen durch das LSG entzieht sich der revisionsrechtlichen Überprüfung, wenn sie nicht mit zulässigen Verfahrensrügen (zB Verstoß gegen Denkgesetze) angegriffen wird (vgl § 163 SGG), was hier nicht der Fall ist.

14

a) Gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 SGB III in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2005 in Kraft getretenen Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) ruht der Anspruch auf Alg für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Ein versicherungswidriges Verhalten liegt nach Satz 2 Nr 6 der Vorschrift ua dann vor, wenn der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309 SGB III), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis). Die Voraussetzungen für die Feststellung einer solchen Sperrzeit, dh pflichtwidriges Verhalten und Fehlen eines wichtigen Grundes, liegen vor.

15

Gemäß § 309 Abs 2 SGB III kann die Aufforderung zur Meldung ua zum Zwecke der Berufsberatung(Nr 1), der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit (Nr 2) und der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch (Nr 5) erfolgen. An diesen Anforderungen orientiert sich die Aufforderung der Beklagten vom 18.4.2007, mit der sie die Klägerin zwecks Erörterung ihrer beruflichen Situation und ihres Bewerberangebots zum Termin am 14.5.2007 um 11:00 Uhr einlud. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Aufforderung (vgl dazu Düe in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 309 RdNr 10 ff). Gemäß § 309 Abs 3 Satz 1 SGB III idF des Gesetzes vom 23.12.2003 hat sich der Arbeitslose zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Nach Satz 2 des § 309 Abs 3 SGB III ist er seiner allgemeinen Meldepflicht (nur) dann auch nachgekommen, wenn diese nach Tag und Tageszeit bestimmt war und er sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Diese Voraussetzungen treffen auf das Meldeversäumnis der Klägerin nicht zu.

16

Die Meldung der Klägerin erfolgte am 15.5.2007 und damit nicht mehr "am selben Tag", der in der Meldeaufforderung bestimmt war. Der Begriff "am selben Tag" ist fest bestimmt; er ist weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und dem damit zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers kann eine Meldung am Folgetag nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden. Demgemäß hat die Beklagte entsprechend ihrer, in § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB III zum Ausdruck gebrachten Belehrungs- und Hinweispflicht vor Eintritt einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis klargestellt, dass "vom Tag nach dem Meldeversäumnis an für die Dauer von einer Woche" Alg nicht gezahlt wird. Die Meldeaufforderung und die Rechtsfolgenbelehrung entsprechen auch im Übrigen - wie bereits das LSG ausgeführt hat - den gesetzlichen Anforderungen; insbesondere wird der Arbeitslose in verständlicher und klarer Form darüber informiert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen aus dem Meldeversäumnis resultieren (vgl Senatsurteil vom 17.10.2007 - B 11a/7a AL 44/06 R - RdNr 17; ebenso bereits BSG SozR 4100 § 132 Nr 1; vgl ferner BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 27/10 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 6 RdNr 26).

17

b) Entgegen der Ansicht des SG, auf die sich die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung gestützt hat, kann die Klägerin auch nicht kraft richterlicher Rechtsfortbildung, insbesondere mittels einer analogen Anwendung des § 309 Abs 3 Satz 2 SGB III, so behandelt werden, als sei sie ihrer Rechtspflicht nachgekommen. Ein Analogieschluss setzt voraus, dass die geregelte Norm analogiefähig ist, das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, er wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Analogie ist mithin die Übertragung der Rechtsfolge eines geregelten Tatbestands auf einen ihm ähnlichen, aber ungeregelten Sachverhalt (vgl zuletzt BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 36 RdNr 25 und Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 42/08 R - BSGE 105, 94 = demnächst in SozR 4-4300 § 132 Nr 4; vgl auch BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 73 Nr 1 RdNr 16 und Nr 3 RdNr 18; BVerfGE 82, 6, 11 f; 116, 69, 83, 84; BVerfG NJW 2011, 836 unter B I 3b = RdNr 53 mwN). Sie beruht - in Anlehnung an Art 3 Abs 1 Grundgesetz - auf der Forderung normativer Gerechtigkeit, Gleichartiges gleich zu behandeln (vgl BSGE 77, 102, 104 = SozR 3-2500 § 38 Nr 1 S 3; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 4 RdNr 15). Aus der Rechtsentwicklung sowie aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergeben sich jedoch keine Hinweise auf das Bestehen einer Gesetzeslücke.

18

§ 309 SGB III entspricht nahezu wortgleich der Vorgängerregelung in § 132 Abs 1 und 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) iVm mit § 5 Satz 2 der Meldeanordnung vom 14.12.1972 (ANBA 1973, 245). Die Begrenzung einer sanktionslosen Nachholung der Meldung nur am selben Tag ist mithin bewusst in das SGB III übernommen worden. Im Übrigen fehlt es für eine analoge Anwendung des § 309 Abs 3 Satz 2 SGB III auch an einer Vergleichbarkeit der zu regelnden Sachverhalte; die Meldung am selben Tag ist etwas anderes als das Aufsuchen der Beklagten an einem späteren Tag.

19

Ebenso wie zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage eingeführt werden dürfen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7; stRspr), können Vorschriften einzelne Personengruppen begünstigen und andere von der Begünstigung ausnehmen (vgl BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Zu prüfen ist lediglich, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl BVerfGE 80, 297 = SozR 5795 § 4 Nr 8; BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1; stRspr). Daran, dass die Datumsgleichheit ein - leicht überprüfbares - sachliches Kriterium darstellt, um den Versicherten vor Rechtsnachteilen zu bewahren, hat der Senat keinen Zweifel; eine willkürlich unterschiedliche Behandlung liegt nicht vor.

20

Es kann deshalb dahinstehen, ob der Zweck der Meldung iS des § 309 Abs 3 Satz 2 SGB III auch durch die Vorsprache der Klägerin am 15.5.2007 um 11:00 Uhr noch hätte erreicht werden können (aA Geiger, info also 2011, 22 f). Die mögliche Zweckerreichung kann allenfalls bei der Frage eine Rolle spielen, ob die festgestellte Sperrzeit von einer Woche unverhältnismäßig war (dazu unten zu 3c).

21

c) Die Klägerin kann sich für ihr pflichtwidriges Verhalten auch auf keinen wichtigen Grund iS des § 144 Abs 1 Satz 1 SGB III berufen. Ein solcher ist anzunehmen, wenn durch diesen die Meldung oder das Erscheinen unmöglich oder erschwert wurde, sodass dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen, mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte (vgl BSG Urteil vom 14.9.2010 - B 7 AL 33/09 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 21 RdNr 12 mwN; Karmanski in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 144 RdNr 112; Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, § 144 SGB III RdNr 198, Stand Einzelkommentierung Juli 2009). Die Sperrzeit greift dabei Obliegenheitsverletzungen des Versicherten auf (BSG aaO; vgl auch Bieback, SR 2011, 21, 22 ff) und setzt - ebenso wie der Sperrzeittatbestand des § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 7 SGB III (verspätete Arbeitsuchendmeldung) - ein subjektiv vorwerfbares Verhalten (mindestens leichte Fahrlässigkeit nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab) voraus(vgl ua BSG SozR 4-4300 § 37b Nr 2 RdNr 21, 22; Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, § 144 RdNr 446, Stand Einzelkommentierung Juni 2010). Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die die Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat und die damit für den Senat bindend sind (vgl § 163 SGG), war ihr ein rechtmäßiges Verhalten objektiv möglich und subjektiv zumutbar. Seitens der Versichertengemeinschaft kann von einem Berechtigten erwartet werden, dass er Termine zur Einhaltung einer eigenen Mitwirkungsobliegenheit korrekt notiert und einhält; beides liegt allein im Verantwortungsbereich des Versicherten. Aus der Sicht eines objektiven Dritten konnte die Klägerin den Meldetermin am 14.5.2007 ohne Weiteres wahrnehmen und ist ihr, wie vom LSG festgestellt, jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last zu legen.

22

d) Die Sperrzeit führt zum Ruhen des Anspruchs auf Alg gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 SGB III. Nach § 128 Abs 1 Nr 3 SGB III mindert sich der Alg-Anspruch um die Tage der Sperrzeit. Diese Rechtsfolgen sind im angefochtenen Bescheid der Beklagten zutreffend umgesetzt worden. Nach § 144 Abs 6 SGB III idF des Gesetzes vom 23.12.2003 beträgt die Dauer der Sperrzeit bei Meldeversäumnis eine Woche. Nach § 144 Abs 2 Satz 1 SGB III begann die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das sie begründet. Zutreffend hat die Beklagte daher die Dauer der Sperrzeit vom 15. bis zum 21.5.2007 festgestellt.

23

3a) Die Sanktionsfolge des § 144 Abs 6 SGB III als Folge des Meldeversäumnisses verstößt auch im Lichte der Eigentumsgarantie des Art 14 GG nicht gegen Verfassungsrecht. Zwar ist der Anspruch auf Alg - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - durch die Eigentumsgarantie geschützt (vgl nur BVerfG SozR 4100 § 104 Nr 13 S 12; SozR 3-4100 § 116 Nr 3 S 124; BVerfG Beschluss vom 10.2.1987 - 1 BvL 15/83 - SozR 4100 § 120 Nr 2, RdNr 36 mwN; BSG SozR 4-4300 § 37b Nr 5 RdNr 19 mwN). Zu Recht hat das LSG aber einen Eingriff in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie verneint. Denn es fehlt bereits daran, dass eine geschützte vermögenswerte Position der Klägerin (also ihr Alg-Anspruch) durch eine Maßnahme der Beklagten beeinträchtigt worden wäre (zu diesen Voraussetzungen vgl BSG SozR 4-4300 § 37b Nr 5 RdNr 19 und SozR 4-4300 § 223 Nr 1 RdNr 13 mwN; BVerfG SozR 4-4300 § 434c Nr 6 RdNr 14). Der Klägerin ist im Sinne einer solchen geschützten vermögenswerten Rechtsposition keine stärkere konkrete Rechtsposition "genommen" worden. Denn sie hat mit ihrer letzten Beschäftigung als Altenpflegerin einen (neuen) Alg-Anspruch als Stammrecht erworben, der von vornherein mit der Möglichkeit der Sanktion in Form einer Sperrzeit auch nach § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB III belastet war. Die Realisierung dieser Belastung im Einzelfall ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten lediglich festgestellt worden.

24

b) Selbst wenn aber der Schutzbereich des Art 14 GG tangiert wäre, ist der dann anzunehmende "Eingriff" durch § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 6 iVm Abs 6 SGB III lediglich eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums(Art 14 Abs 1 Satz 2 GG). Insoweit kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsmöglichkeit zu, auch zur Beschneidung von Leistungsansprüchen zur Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der Sozialleistungsverwaltung (vgl BVerfGE 53, 257 ff, 293 = SozR 7610 § 1587 Nr 1; BVerfGE 74, 203 = SozR 4100 § 120 Nr 2). Das BVerfG hat diesbezüglich - worauf das LSG zu Recht hinweist - zu der für verfassungswidrig erklärten Ruhensvorschrift des § 120 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), welche zunächst keine Härtefallregelung enthielt, entschieden, dass, soweit ein Arbeitsloser aus Unerfahrenheit, Unverständnis für Verwaltungsvorgänge, aus Unachtsamkeit oder aus anderen Gründen, welche nicht als "wichtig" iS des § 120 Abs 1 AFG zu qualifizieren seien, seine Meldepflicht nicht einhalte, die ausnahmslos pauschale Kürzung des Alg unzumutbar sei. Dies gelte erst recht, wenn sich die Säumnis dieses Arbeitslosen nicht nachteilig für die Arbeitslosenversicherung auswirke (BVerfGE 74, 203 = SozR 4100 § 120 Nr 2 S 4). Im Einzelnen hat das BVerfG ausgeführt, bei missbräuchlicher Inanspruchnahme des Alg sei weder etwas gegen die zeitweise Versagung des Alg noch dagegen etwas einzuwenden, dass die Sanktion pauschal einen zweiwöchigen Wegfall des Alg anordne. Es fehlten aber hinreichend Gründe, die Rechte aus dem durch Beitragszahlung erworbenen Versicherungsschutz so weitgehend und undifferenziert einzuschränken. Nicht zu entscheiden sei, ob für Bezieher von Alg auch ein pauschales Ruhen des Alg von sechs Tagen noch hinnehmbar wäre; ein Wegfall des Alg von zwei Wochen sei diesem Personenkreis gegenüber nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil das eigentumsgeschützte Alg der Existenzsicherung des Berechtigten diene und eine auf eigenen Beiträgen beruhende lohnbezogene Versicherungsleistung sei (Hinweis auf BVerfGE 72, 9, 18 ff). In Reaktion auf diese Rechtsprechung des BVerfG ist mit Wirkung ab 1.1.1988 in § 120 Abs 3 AFG idF des Gesetzes vom 14.12.1987 (BGBl I 2602) eine Härteklausel angefügt worden, wonach sich - in Anlehnung an die für Sperrzeiten getroffene Härteregelung in § 119 Abs 2 AFG - die Säumniszeit von regelmäßig zwei Wochen auf eine Woche verkürzt. Diese Regelung ist insoweit unverändert in § 145 Abs 3 SGB III idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.3.1997 (BGBl I 594) mit Wirkung vom 1.1.1998 übernommen und durch das Gesetz vom 23.12.2003 mit Wirkung vom 1.1.2005 aufgehoben worden.

25

c) Die nunmehr in § 144 Abs 6 SGB III vorgenommene pauschale Regelung ("die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis … beträgt eine Woche") ist iS der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BVerfG verhältnismäßig(vgl auch BSG SozR 4-4300 § 37b Nr 5 RdNr 21 f - zur Regelung der §§ 37b, 140 SGB III aF). Denn die Dauer der Sperrzeit von einer Woche beträgt im Vergleich zu der früheren Regelung in § 120 AFG bzw § 145 SGB III nur noch die Hälfte der Zeit und bringt mithin eine geringere Belastung des Arbeitslosen mit sich. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Wahl des geringsten Mittels nicht aus den Augen verloren hat (BSG, aaO; vgl auch Karmanski in Niesel/Brand, 5. Aufl 2010, § 144 RdNr 170; Lüdtke in LPK-SGB III, 2008, § 144 RdNr 52; Marschner in Gemeinschaftskommentar zum SGB III, § 144 RdNr 144, Stand Einzelkommentierung März 2009; Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, § 144 RdNr 453, Stand Einzelkommentierung März 2006; zweifelnd Geiger, info also 2011, 22 f). Die von § 144 Abs 5 SGB III vorgesehene Sanktionsfolge einer einwöchigen Sperrzeit ist auch in dieser pauschalierten Form angemessen. Denn die Sperrzeitfeststellung ist nicht Ausdruck individueller Schadensfeststellung, sondern Folge versicherungswidrigen Verhaltens (vgl BT-Drucks 15/1515 S 87 zu Nr 76 = § 144; vgl ferner BSG Urteil vom 14.9.2010 - B 7 AL 33/09 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 21 RdNr 16). Schließlich ist die pauschalierte Sperrzeit auch verhältnismäßig im engeren Sinne (= zumutbar). Sie ermöglicht einerseits der Beklagten, im Rahmen einer Massenverwaltung auf versicherungswidriges Verhalten ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand zu reagieren; andererseits setzt die Verletzung der Obliegenheit des § 309 Abs 3 Satz 1 SGB III auf Seiten des Versicherten ein Verschulden nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab voraus und schafft damit ein Korrektiv(vgl BSG SozR 4-4300 § 37b Nr 5 RdNr 22; ebenso Coseriu in Eicher/Schlegel § 144 RdNr 446, Stand Einzelkommentierung Juni 2010). Eine unverschuldete Unkenntnis von der Obliegenheit führt damit nicht zum Eintritt einer Sperrzeit, die schuldhafte Unkenntnis führt indes - auch unter Berücksichtigung der mit der Sperrzeit verbundenen weiteren Rechtsfolge der Anspruchsminderung nach § 128 Abs 1 Nr 3 SGB III - nicht zu einer Existenzgefährdung, ist aber geeignet, den Versicherten zu einem der Versichertengemeinschaft gegenüber verantwortungsbewussten Verhalten anzuhalten. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Zweck der Belehrung durch ein Beratungsgespräch vor Ablauf des Termins hätte erreicht werden können. Denn die insoweit erforderlichen Feststellungen wären in der Regel mit einem erheblichen Verwaltungs- bzw Ermittlungsaufwand verbunden und stünden im Widerspruch zu der klaren verwaltungspraktikablen Regelung des § 309 Abs 3 Satz 2 SGB III.

26

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.

(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.

(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.