Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Nov. 2013 - L 2 U 58/12

ECLI:ECLI:DE:LSGRLP:2013:1111.L2U58.12.0A
bei uns veröffentlicht am11.11.2013

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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 24.01.2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtlich Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Unfallereignis des Klägers vom 16.07.2009 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

2

Der 1975 geborene Kläger ist als Rettungsassistent beim D tätig und auf der Dienststelle in Landstuhl eingesetzt. Am 16.07.2009 fuhr der Kläger von seinem Wohnort Hauptstuhl mit dem Fahrrad zur Rettungswache des D in Landstuhl. In der Absicht, sich im Sanitärraum der Wache zu duschen, entkleidete er sich und rutschte, bevor er die Duschkabine betreten konnte, aus. Der Unfall ereignete sich um 7.01 Uhr während der Arbeitszeit (Beginn des Arbeitstages 7.00 Uhr). Der Kläger stieß mit dem rechten Fuß von außen an die Duschwanne und zog sich eine offene Luxation der rechten Großzehe zu, die noch am Unfalltag operativ repositioniert und mit zwei Drähten fixiert wurde. Am 13.10.2009 erfolgte noch eine Revision mit Arthrolyse des Endgelenks der rechten Großzehe, eine Tenolyse der Beugesehne sowie eine epineurale Naht des lateralen Nerven (N2).

3

Auf Anfrage der Beklagten vom 25.08.2009 teilte der Kläger am 07.09.2009 mit, er habe vor der Aufnahme der Arbeit duschen wollen, weil er mit dem Fahrrad zur Arbeit gekommen sei. Auch nach der Arbeit dusche er.

4

Mit Bescheid vom 24.09.2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 16.07.2009 als Arbeitsunfall ab. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen. Der Unfall habe sich bei einer dem persönlichen Lebensbereich zugehörenden unversicherten Tätigkeit ereignet. Art und Ausmaß der Unfallgefahr würde der Kläger auch in seinem häuslichen gewohnten Umfeld ausgesetzt gewesen sein. Ein innerer sachlicher Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit bestehe nicht.

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Hiergegen legte der Kläger am 08.10.2009 Widerspruch ein und machte geltend, das Unfallereignis sei als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Unfall habe sich in innerem sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ereignet. Als Rettungsassistent sei er verpflichtet, die Hygienevorschriften des D einzuhalten. Da er mit dem Fahrrad zur Arbeit gefahren sei und stark geschwitzt habe, sei es zwingend erforderlich gewesen, vor einem Kontakt mit Patienten zu duschen. Selbst wenn das Duschen objektiv nicht erforderlich oder dem Arbeitgeber dienlich gewesen sein sollte, sei es jedenfalls nach seinen subjektiven Vorstellungen notwendig gewesen; er sei davon ausgegangen, dass er nach der Fahrt mit dem Fahrrad nicht sauber genug gewesen sei, um seine Tätigkeit auszuüben. Selbst wenn man aber das Duschen dem privaten Bereich zurechnen wolle, habe es sich lediglich um eine geringfügige, wenige Minuten dauernde Unterbrechung seiner Arbeit gehandelt, die den Versicherungsschutz nicht entfallen lasse.

6

Der Kläger legte den Hygieneplan des D vor, in dem das Duschen nach Infektionsfahrten ab Stufe III, nach Verschmutzung oder bei Bedarf vorgesehen ist.

7

Der Arbeitgeber gab mit Schreiben vom 21.12.2009 an, Mitarbeitern, die mit dem Fahrrad zum Dienst erschienen, sei es erlaubt, vor Dienstbeginn auf der Wache zu duschen.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung war angegeben, ein Versicherungsfall liege nicht vor. Die Körperreinigung sei grundsätzlich als eigenwirtschaftliche Tätigkeit zu werten. Sie stehe nur dann unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, wenn sie wegen der besonderen betrieblichen Tätigkeit erforderlich sei, wie etwa das Duschen eines Bergmanns auf der Betriebsstätte im unmittelbaren Anschluss an die Betriebstätigkeit und das Händewaschen eines Arztes oder Lebensmittelverkäufers. Dies sei beim Kläger nicht der Fall gewesen; dieser habe lediglich die Gelegenheit der betrieblichen Duscheinrichtung genutzt, um sich zu erfrischen bzw. die häusliche Morgentoilette nachzuholen. Das Duschen habe weder dem Erhalt der Arbeitskraft gedient noch sei der Kläger durch dienstliche Gründe so verschmutzt gewesen, dass er habe duschen müssen. Den Hygienevorschriften des Arbeitgebers lasse sich eine betriebliche Notwendigkeit für das Duschen bei Arbeitsbeginn nicht entnehmen. Auch eine Duldung des morgendlichen Duschens durch den Arbeitgeber führe zu keiner anderen unfallversicherungsrechtlichen Beurteilung. Das Duschen sei auch keine versicherungsrechtlich unschädliche kurzfristige Unterbrechung der versicherten Tätigkeit, denn einerseits sei das Duschen nicht kurzfristig und andererseits habe der Kläger seine versicherte Tätigkeit noch gar nicht aufgenommen gehabt. Seine Handlungstendenz sei nicht auf die versicherte Tätigkeit gerichtet gewesen, sondern habe allein persönlichen Bedürfnissen gedient.

9

Dagegen hat der Kläger am 20.02.2010 unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens Klage zum Sozialgericht (SG) Speyer erhoben. Ergänzend hat er vorgetragen, maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung im Unfallzeitpunkt sei die Handlungstendenz des Versicherten; diese müsse auf eine dem Unternehmen dienliche Verrichtung gerichtet sein und sei anhand objektiver Kriterien festzustellen. Darauf, ob die konkrete Tätigkeit objektiv betriebsdienlich sei, komme es nicht an. Nach Sinn und Zweck der geltenden Hygienevorschriften, die insbesondere auch der Verhinderung einer Übertragung nosokomialer Infektionen dienten, sei es für ihn als Rettungsassistenten unabdingbar, für eine ordnungsgemäße Körperhygiene zu sorgen. Vor diesem Hintergrund sei die Angabe im Hygieneplan, dass "bei Bedarf" zu duschen sei, so zu verstehen, dass der jeweilige Mitarbeiter unter Anstrebung größtmöglicher Hygiene und eines größtmöglichen Infektionsschutzes situativ entscheiden könne und müsse, wann eine Körperreinigung erforderlich sei. Er habe am Unfalltag zuhause nicht geduscht und sei sodann durch das Fahrradfahren stark geschwitzt gewesen. Daher sei es objektiv erforderlich gewesen, vor dem Kontakt mit möglicherweise schwerkranken Patienten zu duschen. Zumindest aber habe das Duschen nach seinen subjektiven Vorstellungen in erster Linie betrieblichen Interessen, nämlich dem Infektionsschutz gedient; dabei müsse man berücksichtigen, dass er als Rettungsassistent kein Fachmann auf dem Gebiet des Infektionsschutzes sei.

10

Der Kläger hat eine Mitteilung des Robert Koch-Instituts zur Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention vorgelegt.

11

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, dass zur Vermeidung der Verbreitung von Infektionserregern im Wesentlichen auf eine penible Händedesinfektion zu achten sei. Der Kläger sei von seinem Arbeitgeber nicht aufgefordert worden, vor Dienstantritt (ggf. nochmals) zu duschen; daher habe das subjektive Empfinden des Klägers, sich duschen zu wollen, im Vordergrund gestanden.

12

Mit Urteil vom 24.01.2012 hat das SG den Bescheid vom 24.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.02.2010 aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 16.07.2009 einen Arbeitsunfall darstelle. Gemäß § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) seien Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Die Tätigkeit des Verunfallten im Zeitpunkt des Unfalles müsse im inneren Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen. Dabei sei auf die Handlungstendenz des Verunfallten abzustellen. Vorliegend habe die Handlungstendenz des Klägers bei der unfallbringenden Tätigkeit im inneren Zusammenhang mit seiner Arbeit als Rettungsassistent gestanden und sei darauf gerichtet gewesen, dem Unternehmen zu dienen. Allerdings sei das beabsichtigte Duschen nicht Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung gewesen. Es habe sich auch nicht um eine geringfügige Unterbrechung der ansonsten versicherten Tätigkeit gehandelt, da der Kläger zum Unfallzeitpunkt seinen Dienst als Rettungsassistent noch gar nicht aufgenommen gehabt habe. Eine besondere betriebliche Gefahr habe ebenfalls nicht vorgelegen. Es habe sich aber um eine gemischte Tätigkeit gehandelt, die wesentlich den betrieblichen Interessen des D gedient habe. Insoweit sei entscheidendes Abgrenzungskriterium zur Bejahung von Versicherungsschutz, ob die Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen würde. Die Körperreinigung diene wesentlich betrieblichen Zwecken, wenn die geleistete Betriebstätigkeit ein entsprechendes Bedürfnis zumindest wesentlich mitbestimme. Hiervon ausgehend sei der beabsichtigte Duschvorgang als versicherte Tätigkeit einzuordnen. Der Kläger habe sich reinigen wollen, um für seine Tätigkeit als Rettungsassistent einsatzfähig zu sein. Auch wenn dies aus den Hygienerichtlinien nicht abgeleitet werden könne, sei seine subjektive Handlungstendenz darauf gerichtet gewesen. Dies werde durch die objektiven Umstände gestützt, weil der Kläger eine Tätigkeit mit engstem Körperkontakt ausübe und es nachvollziehbar sei, dass der Kläger hierfür auf seine Körperhygiene achten wolle. Hierfür spreche auch, dass bei ihm wegen der medialen Präsenz ein erhöhtes Problembewusstsein für nosokomiale Infektionen bestanden habe; ob das Duschen diese objektiv ausschließen könne sei unbedeutend, weil es auf seine subjektive Vorstellung ankomme. Nicht trennbar sei mit dem Duschen sein privates Interesse der körperlichen Reinigung zum Wohlbefinden verbunden gewesen. Das Duschen habe aber dem betrieblichen Interesse wesentlich gedient; ein überwiegender Teil sei hierfür nicht zu fordern. Dabei habe nach dem 7,3 km langen Fahrtweg ein Bedürfnis, wenn auch kein Erfordernis, zum Duschen bestanden, wobei auch berücksichtigt werden müsse, dass dieses Bedürfnis nicht durch eine private Tätigkeit, sondern durch den nach § 8 Abs. 2 SGB VII versicherten Weg zur Arbeit eingetreten sei.

13

Gegen das ihr am 29.02.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.03.2012 Berufung eingelegt.

14

Sie trägt vor, eine gemischte Tätigkeit scheide schon deshalb aus, weil sich der Unfall vor der Arbeitsaufnahme ereignet habe. Zudem sei die Wertung des SG, dass das Duschen wesentlich dem Arbeitgeber gedient haben solle, nicht überzeugend. Das Duschen sei zur Wahrnehmung der Aufgabe als Rettungsassistent nicht benötigt worden. Der Arbeitgeber habe weder Hygiene- noch sonstige Vorschriften dieses Inhaltes erlassen; es bestünden auch keine entsprechenden gesetzlichen Vorschriften. Auch sonst habe kein objektiver Grund zum Duschen bestanden. Nicht jedes Schwitzen sei mit einer für einen zu transportierenden Patienten unzumutbaren Geruchsentwicklung verbunden. Zudem werde es im Hochsommer als sozial adäquates Verhalten toleriert, wenn man schwitze. Es sei davon auszugehen, dass es im Beruf des Rettungsassistenten während der Tätigkeit teilweise zu körperlich stark beanspruchenden Einsätzen und damit verbundenem Schwitzen komme; es sei nicht anzunehmen, dass nach derartigen Einsätzen stets geduscht werde, insbesondere dann nicht, wenn ein Notfall eintrete. Die Einsatzfähigkeit des Klägers habe am Unfalltag nicht davon abgehangen, ob er geduscht habe oder nicht. Der Arbeitgeber würde ihn nicht nach Hause geschickt haben, wenn er vor Dienstbeginn nicht geduscht haben würde. Das Duschen habe nur zum Wohlfühlen des Klägers beigetragen, habe aber nicht wesentlich den Interessen des Arbeitgebers gedient; es habe sich um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt.

15

Die Beklagte beantragt,

16

das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 24.01.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

21

Die nach §§ 143 f, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist begründet. Das SG hat der Klage gegen den Bescheid vom 24.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.02.2010 zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass das Ereignis vom 16.07.2009 ein Arbeitsunfall ist.

22

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Für die wertende Entscheidung, ob die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, kommt der Handlungstendenz des grundsätzlich Versicherten, soweit sie durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird, besondere Bedeutung zu. Denn aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der Versicherte mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine dem Versicherungsschutz unterfallende Tätigkeit ausüben wollte.

23

Vorliegend ist die von dem Kläger beabsichtigte Verrichtung (das Duschen), vor der sich der Unfall ereignete, nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass sich der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht schon daraus ergibt, dass sich der Unfall in betrieblichen Räumen und während der Arbeitszeit ereignet hat. Denn einen sogenannten Betriebsbann, d.h. die Erfassung aller Unfälle, die sich in einem Betrieb ereignen, unabhängig davon, ob sie durch eine Verrichtung verursacht sind, die im inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit steht, kennt die gesetzliche Unfallversicherung nur in der See- und Binnenschifffahrt (vgl. § 10 SGB VII).

24

Die vom Kläger beabsichtigte Verrichtung ist nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, sondern ist als unversicherte Vorbereitungshandlung einzustufen. Als Vorbereitungshandlung oder vorbereitende Tätigkeit werden Verrichtungen bezeichnet, die der eigentlichen versicherten Tätigkeit vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen. Hierzu gehören so alltägliche Verrichtungen wie das morgendliche Anziehen, Waschen und Frühstücken, aber auch Verrichtungen, die der Tätigkeit im Unternehmen indirekt dienen, wie etwa Reparatur, Wartung oder Auftanken des privateigenen Pkws, mit dem der Arbeitsweg zurückgelegt wird, sowie speziell betriebsbezogene Handlungen wie der Kauf einer Bahnfahrkarte für den Weg zur Arbeit, die Erkundungsfahrt zur neuen Arbeitsstelle, die Beseitigung von Hindernissen auf dem Weg zur Arbeit (Benzinmangel, Schneeschippen vor der Garage) oder der vorsorgliche Einkauf von Lebensmitteln oder Getränken für die Arbeitsschicht. Derartige Vorbereitungshandlungen sind, obwohl sie mittelbar der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis dienen, regelmäßig nur dann unfallversicherungsgeschützt, wenn sie entweder nach den Gesamtumständen selbst bereits als Bestandteil der betrieblichen Tätigkeit anzusehen sind oder wenn das Gesetz sie durch besondere Regelung in die Versicherung einbezieht (BSG, Urteil vom 28.04.2004 - B 2 U 26/03 R, m.w.N.).

25

Die vom Kläger beabsichtigte Verrichtung, das Duschen, sollte der Körperreinigung dienen. Bei der morgendlichen Körperreinigung vor der Arbeitsaufnahme handelt es sich um eine privatnützige Vorbereitungshandlung, in der die Handlungstendenz des Versicherten auf die Steigerung des eigenen Wohlbefindens gerichtet ist. Sie dient lediglich insoweit mittelbar der Durchführung der Arbeitsleistung, als im betrieblichen Rahmen von Mitarbeitern eine sozialadäquate Körperhygiene erwartet wird. Etwas anderes gilt auch nicht für den vom Kläger ausgeübten Beruf des Rettungsassistenten. Insbesondere lag der Absicht des Klägers zu duschen keine entsprechende betriebliche Weisung seines Arbeitgebers zugrunde; dieser hat hierfür lediglich seine Erlaubnis erteilt, wodurch Unfallversicherungsschutz nicht begründet wird (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R ). Auch im Hygieneplan des Arbeitgebers ist nicht allgemein vorgeschrieben, dass der Arbeitnehmer - zusätzlich zur ohnehin privat vorzunehmenden Körperhygiene - vor der Arbeitsaufnahme zu duschen hat. Die Angabe im Hygieneplan, dass "bei Bedarf" zu duschen sei, kann so nicht verstanden werden; vielmehr wird aus dem Vergleich mit den übrigen Fällen, für die der Plan ein Duschen vorschreibt (Infektionsfahrten ab Stufe III oder Verschmutzung) deutlich, dass der "Bedarf" ein durch die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit hervorgerufener Umstand (zB die Notwendigkeit einer Erfrischung zur Erhaltung der Arbeitskraft) sein muss.

26

Als privatnützige Vorbereitungshandlung ist die Körperreinigung grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist nur zu bejahen, wenn im Einzelfall die vom Versicherten geleistete Betriebstätigkeit sein Bedürfnis nach körperlicher Reinigung während der Arbeit oder vor der Heimfahrt zumindest wesentlich mitbestimmt hat. Hiervon kann dann ausgegangen werden, wenn durch die Art der Arbeit eine Verschmutzung eingetreten ist, die ein begründetes Bedürfnis für die Körperreinigung noch vor dem Heimweg schafft. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherte im Rahmen von Arbeitstätigkeiten einer so starken Hitzeeinwirkung ausgesetzt war, dass er auf eine Erfrischung (durch die Körperreinigung) angewiesen war, um ohne erhebliche Schwächung seiner Arbeitskraft bis zum Ende der Schicht durchhalten zu können. Beide Ausnahmen liegen hier nicht vor. Dass die Dusche der Erfrischung des Klägers zur Behebung einer hitzebedingten körperlichen oder geistigen Schwäche dienen sollte, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht. Dies wäre auch kaum glaubhaft, da der Kläger den Arbeitsweg mit dem Fahrrad am Unfalltag noch vor 7 Uhr morgens zurückgelegt hat und zu dieser frühen Stunde - selbst im Hochsommer - typischerweise (noch) keine starke Hitze herrscht. Die vom Kläger beabsichtigte Dusche sollte auch nicht der Beseitigung von bei Ausführung der geschuldeten Arbeitsleistung eingetretenen Verschmutzungen dienen (der Kläger hatte seine Arbeitstätigkeit am Unfalltag vor dem Unfallereignis ja noch gar nicht aufgenommen), sondern der Nachholung der allgemeinen Körperhygiene, von der der Kläger vor Antritt des Arbeitswegs abgesehen hatte.

27

Ein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Rettungsassistent und dem beabsichtigten Duschen kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer gemischten Tätigkeit (genauer: einer Verrichtung mit gemischter Motivationslage, vgl. Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, Lfg. 1/13, § 8 Rn. 24 ff.) begründet werden. Eine gemischte Motivationslage liegt vor, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfallereignisses eine Verrichtung ausübt, mit der er sowohl private als auch betriebliche Zwecke verfolgt. In diesen Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn die grundsätzlich versicherte Tätigkeit für die Betätigung wesentlich ist. Dies beurteilt sich danach, ob der Versicherte die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen hätte, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (BSG, st. Rspr., vgl. etwa Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R). Hiervon kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden. Die private Motivation des Klägers zum Duschen lag vorliegend vor allem darin begründet, dass er seine morgendliche Körperreinigung in den Betriebsräumen nachholen wollte; daneben ggf. noch, dass er die durch die Anfahrt zur Arbeitsstätte mit dem - von ihm im Rahmen seiner privaten Entscheidungsfreiheit selbst ausgewählten - Transportmittel Fahrrad verursachte Transpiration beseitigen wollte. Für die hypothetische Betrachtung muss man daher von der Annahme ausgehen, dass sich der Kläger bereits vor Verlassen der Wohnung einer Körperreinigung (Duschen) unterzogen hätte und für den Arbeitsweg ein nicht zur Transpiration führendes Transportmittel (Pkw oder öffentliche Verkehrsmittel) gewählt hätte, denn nur dann wäre die private Motivation für das Duschen (Steigerung des Wohlbefindens) außer acht zu lassen. In dieser Konstellation hätte aber für eine - nochmalige - Dusche vor Arbeitsbeginn objektiv keinerlei Grund bestanden; dass der Kläger dennoch erneut geduscht haben würde, ist nicht vorstellbar. Die vom Kläger zum Unfallzeitpunkt beabsichtigte Verrichtung, das Duschen, muss daher als allein privatnützig motiviert angesehen werden.

28

Dass der Kläger angegeben hat, dass das Duschen aus seiner Sicht (auch) wesentlich der versicherten Tätigkeit, nämlich der Infektionsprävention, gedient habe und damit jedenfalls subjektiv eine auf die versicherte Tätigkeit bezogene Handlungstendenz bestanden habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Handlungstendenz wäre nur dann rechtlich relevant, wenn sie durch die objektiven Umstände bestätigt würde. Dies ist hier aber nicht der Fall. Das vom Kläger beabsichtigte morgendliche Duschen im Betrieb war objektiv nicht erforderlich, um eine Übertragung von Infektionserregern zu vermeiden. Zur Infektionsprävention, auch bei multiresistenten (nosokomialen) Erregern, ist maßgeblich eine gute Standardhygiene einzuhalten; hierzu gehören insbesondere die Händehygiene (Vermeidung der Kontamination der Hände durch Tragen von Schutzhandschuhen und Händedesinfektion mit alkoholischen Präparaten), das Tragen von Schutzkleidung, Maßnahmen zum Schutz vor Tröpfcheninfektionen (Hustenetikette), die Reinigung/Desinfektion der Patientenumgebung, die im Bereich des Gesundheitswesens übliche Aufbereitung von Textilien und Wäsche und eine sichere Injektionstechnik (Nielke/Nassauer, Robert Koch Institut: Herleitung von risikominimierenden, hier infektionspräventiven Maßnahmen in der Praxis, November 2009). Mit diesen Hygienemaßnahmen sind die üblichen Übertragungswege für Infektionserreger (laut Robert Koch Institut vorwiegend aerogen bzw. über Tröpfchen, vorwiegend über Kontakt bzw. fäkal-oral, manuell, vorwiegend über kontaminiertes Wasser und vorwiegend über Blut/Blutprodukte bzw. Gewebe/Organe, vgl. http://www.rki.de/DE/ Content/Infekt/Krankenhaushygiene/ Erreger_ausgewaehlt/erreger_ausgewaehlt_inhalt.html?nn=2868974) abgedeckt. Aus dem von dem Kläger angeführten starken Schwitzen ergibt sich keine erhöhte Infektionsgefahr; die Transpiration als solche begründet daher objektiv keine infektionspräventive Notwendigkeit des Duschens. Soweit der Kläger geltend macht, dass er jedenfalls subjektiv (irrtümlich) von einer Maßnahme der Infektionsprävention ausgegangen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar wird ein Zurechnungszusammenhang einer objektiv nicht betrieblich erforderlichen Verrichtung zur versicherten Tätigkeit auch dann bejaht, wenn der Verletzte in der vertretbaren, aber objektiv irrigen Annahme handelt, dazu aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet zu sein. Die Annahme dieser Pflicht ist vertretbar, wenn der Beschäftigte nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung (ex ante) und nach Treu und Glauben annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht. Hiervon kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat die Ausbildung zum Rettungsassistenten nach dem Rettungsassistentengesetz abgeschlossen. Teil dieser Berufsausbildung ist ein theoretischer und praktischer Schulunterricht, der als Lehrinhalt u.a. die Hygiene (allgemeine und persönliche Hygiene, Schutzimpfungen und Desinfektion) vorsieht (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 25.11.1989). Aufgrund dieser Ausbildung sowie seiner praktischen Tätigkeit in seinem Beruf mussten dem Kläger die üblichen Übertragungswege für Infektionen bekannt sein; dementsprechend musste er auch wissen, dass ein selbst starkes Schwitzen keine erhöhte Infektionsgefahr begründet.

29

Anhaltspunkte für eine besondere Betriebsgefahr, die ggf. einen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründen könnte, bestehen nicht; sie wurden vom Kläger selbst nicht geltend gemacht.

30

Nach alledem ist ein innerer Zusammenhang des vom Kläger zum Unfallzeitpunkt beabsichtigten Duschens mit der versicherten Tätigkeit unter jedem denkbaren Gesichtspunkt zu verneinen.

31

Es kann auch nicht von einer den Unfallversicherungsschutz unberührt lassenden geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit ausgegangen werden. Dem steht schon entgegen, dass der Kläger die versicherte Tätigkeit noch gar nicht aufgenommen hatte, als sich der Unfall ereignete; sie konnte daher auch nicht unterbrochen werden. Zudem wäre das Duschen nicht als geringfügige Unterbrechung anzusehen. Hierfür wäre eine Tätigkeit zu verlangen, die "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt wird, nur zu einer unerheblichen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit von wenigen, maximal 5 Minuten führt und die den Versicherten nur wenige Meter von seinem Arbeitsplatz wegführt (Wagner in: jurisPK-SGB VII, § 8, Rn. 51 m.w.N.). Hierüber geht das vom Kläger beabsichtigte Duschen, zu dem neben dem eigentlichen Duschvorgang auch die Fortbewegung zum und vom Duschraum und das An- und Auskleiden zu zählen ist, ersichtlich hinaus.

32

Nach alledem war der Berufung der Beklagten stattzugeben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

33

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 8 Arbeitsunfall


(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem G

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 6 Freiwillige Versicherung


(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfisch

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(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf1.Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,2.Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 10 Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt


(1) In der See- und Binnenschiffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge 1. von Elementarereignissen,2. der einem Hafen oder dem Liegeplatz eines Fahrzeugs eigentümlichen Gefahren,3. der Beförderung von Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zu

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(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) In der See- und Binnenschiffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge

1.
von Elementarereignissen,
2.
der einem Hafen oder dem Liegeplatz eines Fahrzeugs eigentümlichen Gefahren,
3.
der Beförderung von Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zum Land.

(2) In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem Seearbeitsgesetz oder tariflichen Vorschriften.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.