Landessozialgericht NRW Beschluss, 25. Nov. 2013 - L 9 SO 441/13 B ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.10.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2Die fristgemäße Beschwerde des Antragstellers vom 16.10.2013, eingegangen am 17.10.2013, gegen den ihm am 16.10.2013 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.10.2013, mit dem es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, ist zulässig, aber unbegründet.
3Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er in jeder Hinsicht für zutreffend erachtet, Bezug und macht sie sich zu Eigen. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig (mangels Rechtsschutzbedürfnis) und im Übrigen unbegründet (wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes i.S.d. § 86b Abs. 2 SGG) abgelehnt.
4Auch das Vorbringen des Antragstellers zur Beschwerde vermag hieran nichts zu ändern. Er trägt im Wesentlichen nichts vor, was das Sozialgericht in seinem angefochtenen Beschluss nicht schon - überzeugend - berücksichtigt hat.
5Hinsichtlich der von dem Antragsteller weiterhin sinngemäß geltend gemachten Übernahme von Energiekostenrückständen ("Stromschulden") auf der Grundlage von § 36 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), der dem Senat noch Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, fehlt es auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde jedenfalls an einem Anordnungsgrund, d.h. dem Bestehen einer gegenwärtigen Notlage des Antragstellers, die nicht anders als durch ein gerichtliches Eingreifen abgewendet werden kann.
6Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden (§ 36 Abs. 1 Satz 3 SGB XII). Auch wenn es sich dem systematischen Zusammenhang nach um Schulden handelt, die Kosten der Unterkunft und/oder Heizung (KdU) betreffen, d.h. auf Energiekostenrückstände von Heizung und Warmwasserversorgung bezogen sind, ist anerkannt, dass wegen einer vergleichbaren Notlage bei Energierückständen für sonstigen Haushaltsstrom, der nicht Bestandteil der KdU ist, sondern zum Regelbedarf gehört (§ 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII), eine entsprechende Schuldenübernahme bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 SGB XII in Betracht kommt (vgl. nur LSG NRW, Beschluss vom 13.05.2013 - L 2 AS 313/13 B ER - Juris-Rdnr. 45; LSG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - L 19 AS 2334/12 B - Juris-Rdnr. 14; LSG NRW, Beschluss vom 03.09.2013 - L 19 AS 1422/13 B ER - Juris-Rdnr. 16, jeweils m.w.N. zur parallelen Regelung des § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II).
7Eine Schuldenübernahme nach § 36 Abs. 1 SGB XIII seitens des Sozialhilfeträgers bzw. dessen Verpflichtung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird aber erst dann erforderlich, wenn zumutbare Möglichkeiten des Leistungsempfängers ergebnislos ausgeschöpft worden sind, eine Fortsetzung der Energielieferung zu erreichen (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 20.08.2012 - L 2 AS 1415/12 B ER -; LSG NRW, Beschluss vom 13.05.2013 - L 2 AS 313/13 B ER -; LSG NRW, Beschluss vom 18.07.2012 - L 7 AS 1256/12 B ER -; LSG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - L 19 AS 2334/12 B - Juris-Rdnr. 16; LSG NRW, Beschluss vom 03.09.2013 - L 19 AS 1422/13 B ER - Juris-Rdnr. 18 m.w.N.).
8Vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 1 SGB XII, insbesondere des Bestehens präsenter Selbsthilfemöglichkeiten, sind zunächst sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten einzusetzen, bevor öffentliche Leistungen, wie hier die Gewährung eines Darlehens oder einer Beihilfe zur Schuldentilgung, in Anspruch genommen werden dürfen. Dies gilt in besonderem Maße für die Übernahme rückständiger Energiekosten, da der Leistungsträger sonst zum "Ausfallbürgen der Energieversorgungsunternehmen" würde (vgl. Hammel, info also 2011, 251, 253). Das Risiko des Energieversorgers, die von ihm an seinen Kunden erbrachten Leistungen auch abgegolten zu erhalten, muss zunächst weitgehend im zugrundeliegenden zivilrechtlichen Rechtsverhältnis geklärt sein, bevor ein etwaiger Einstand des Leistungsträgers und damit eine Risikoüberleitung auf den Steuerzahler in Betracht kommt. Entsprechend hat der Leistungsberechtigte sich sowohl um Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem bisherigen Energieversorger als auch um einen Vertragsabschluss mit einem anderen Stromanbieter zu bemühen (LSG NRW Beschluss vom 20.08.2012 - L 2 AS 1415/12 B ER -; LSG NRW, Beschluss vom 03.09.2013 - L 19 AS 1422/13 B ER - Juris-Rdnr. 19 m.w.N.). Letzteres gilt in besonderem Maße, wenn der Leistungsberechtigte die Möglichkeit hat, zu einem anderen Grundversorger (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung - EnWG) zu wechseln. Zahlungsrückstände bei anderen Energielieferanten kann der Grundversorger dem Haushaltskunden nicht entgegenhalten (§ 2 Abs. 5 der Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV). Ebenfalls ist es dem Leistungsberechtigten regelmäßig zumutbar, sich im Zivilrechtsweg gegen eine angekündigte oder ausgeübte Stromsperre zu wenden (LSG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - L 19 AS 2334/12 B - Juris-Rdnr. 17; s. auch LSG NRW, Beschluss vom 20.08.2012 - L 2 AS 1415/12 B ER -, LSG NRW, Beschluss vom 13.05.2013 - L 2 AS 313/13 B ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.08.2011 - L 5 AS 1097/11 B ER -), jedenfalls dann, wenn der Leistungsberechtigte Kenntnis von dieser Möglichkeit hat (LSG NRW, Beschluss vom 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12 B ER - ) bzw. vom Leistungsträger diesbezüglich beraten und unterstützt wird (so LSG NRW, Beschlüsse vom 18.07.2012 - L 7 AS 1256/12 B ER -, vom 22.02.2012 - L 7 AS 1716/11 B -, vom 15.10.2012 - L 7 AS 1730/12 B ER - und vom 13.08.2013 - L 7 AS 1134/13 B ER - mit der Annahme einer entsprechenden Verpflichtung des Leistungsträgers). Die Hürden für Energieversorger, eine Liefersperre zivilrechtlich durchzusetzen, gelten als hoch.
9Der Antragsteller hat hier bereits nicht glaubhaft gemacht, dass eine Einstellung der Energieversorgung seitens des Vertragspartners, der RWE Vertrieb AG, unmittelbar droht oder bereits erfolgt ist. Auf ausdrückliche Nachfrage des Berichterstatters des Senats mit Schreiben vom 06.11.2013, wonach der Antragsteller um Vorlage aussagekräftiger Unterlagen des Energieversorgers vor dem Hintergrund einer etwaigen Stromsperre gebeten wurde, hat er eine bereits unter dem 18.07.2013 (also fast zwei Monate vor Antragstellung bei dem Sozialgericht!) datierende "Mahnung" der RWE eingereicht, wonach sich die rückständigen Forderungen bis zum 07.06.2013 auf insgesamt 918,55 EUR belaufen, eine Unterbrechung der Energieversorgung aufgrund einer bis 07.07.2013 fälligen Zahlung von 63,00 EUR "vier Wochen nach Zugang dieses Schreibens" angekündigt und weiterhin ausgeführt wird, dass die dem Antragsteller "schon angekündigte Liefersperre" bereits eingeleitet worden sei. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung lediglich in Abrede gestellt, dass eine Versorgungseinstellung nicht drohen würde, jedoch nicht ausgeführt bzw. durch aktuelle Unterlagen glaubhaft gemacht, dass sein Energieversorger die bereits im Sommer dieses Jahres wiederholt mitgeteilten Ankündigungen nunmehr wahrgemacht und die Stromsperre veranlasst hat. Deshalb ist eine gegenwärtige Notlage des Antragstellers weiterhin nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre er bei Vorliegen einer Versorgungsunterbrechung auf den soeben dargestellten Weg der (zivilrechtlichen) Auseinandersetzung mit seinem Energieversorger zu verweisen, bevor er sozialgerichtliche Hilfe zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen die Antragsgegnerin in Anspruch nimmt bzw. der Antragsgegnerin überhaupt erst Gelegenheit gibt, sich vor der Inanspruchnahme sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes mit seinem Begehren zu befassen, woran es hier offensichtlich bereits gefehlt hat.
10Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
11Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar, § 177 SGG.
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(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.
(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen:
- 1.
bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede, - 2.
bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung zusammenleben.
(3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 ergeben.
(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat
- 1.
nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder - 2.
unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
(5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.
(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.
(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.
(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:
- 1.
Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), - 2.
Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, - 3.
Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), - 4.
Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie - 5.
Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: - a)
die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung, - b)
die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, - c)
jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung, - d)
jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung.
- 1.
die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergänzende Bedingungen, - 2.
den Zeitraum der Abrechnungen, - 3.
die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, - 4.
Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren, - 5.
die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie - 6.
das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5.
(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.