Landessozialgericht NRW Beschluss, 27. Aug. 2013 - L 9 SO 211/13 B ER


Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.04.2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.
1
Gründe:
2Die am 15.05.2013 eingegangene Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm am 29.04.2013 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.04.2013, mit der er sich gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung wendet, vorläufig die Kosten eines Integrationshelfers für die Antragstellerin während des Besuchs der Integrativen Kindertagesstätte der B, N-straße 00, I, für 25 Stunden wöchentlich für die Zeit ab 24.04.2013 für die Dauer von 10 Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit dem Az.: S 16 SO 57/13 zu übernehmen, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
3Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im tenorierten Umfang zu Recht für begründet erachtet. Der Senat nimmt gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) zunächst Bezug auf die von ihm für zutreffend erachteten Gründe der angefochtenen Entscheidung.
4Auch das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners vermag keine ihm günstigere Entscheidung des Senats herbeizuführen.
5Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B - Juris-Rdnr. 6; Senat, Beschluss vom 23.07.2013 - L 9 SO 225/13 B ER, L 9 SO 226/13 B - Juris-Rdnr. 8).
6Hierbei ist zu beachten, dass Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - (GG) besondere Anforderungen an die Gestaltung des Eilverfahrens stellt. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927).
7Auf der Grundlage dieser Entscheidungsmaßstäbe sowie unter Berücksichtigung der aktenkundigen, insbesondere medizinischen Unterlagen ist auch der Senat der Auffassung, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für die Zeit ab dem 24.04.2013 sowie im durch das Sozialgericht tenorierten Umfang glaubhaft gemacht hat. Es ist nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Kostenübernahme für den Einsatz eines Integrationshelfers zum Zwecke des Besuches der integrativen Kindertagesstätte der B in I hat.
8Ein solcher Anspruch ergibt sich, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, aus §§ 53, 54 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) i.V.m. § 55 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Danach werden Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht, die dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX sind Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft "insbesondere" heilpädagogische Leistungen für Kinder, die - wie die Antragstellerin - noch nicht eingeschult sind. Ausweislich des Wortlauts des § 55 Abs. 2 SGB IX, der einige Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 55 Abs. 1 SGB IX nur beispielhaft und damit nicht abschließend benennt ("insbesondere"), sind weitere "unbenannte" Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch für unter die Grundnorm des § 53 SGB XII fallende behinderte Kinder im kindergartenfähigen Alter neben oder außerhalb heilpädagogischer Maßnahmen möglich und besteht hierauf bei Vorliegen der Voraussetzungen ein entsprechender Leistungsanspruch (vgl. zur Qualifizierung des § 55 Abs. 1 SGB IX als "Auffangnorm" unter Berücksichtigung des "umfassenden Förderungspostulats des § 4 SGB IX" BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 6 - Rdnr. 18). Hierzu zählt auch die Kostenübernahme für den Einsatz eines Integrationshelfers zum Zwecke des Kindergartenbesuchs.
9Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand spricht mehr dafür als dagegen, dass die Antragstellerin diese Voraussetzungen erfüllt. Sie gehört aufgrund ihrer diagnostizierten Erkrankungen zu dem für Leistungen der Eingliederungshilfe berechtigten Personenkreis des § 53 Abs. 1 SGB XII, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Ferner ergeben sich aus den von dem Sozialgericht eingeholten bzw. beigezogenen medizinischen Stellungnahmen sowie den Stellungnahmen der B als Träger des von der Antragstellerin gegenwärtig besuchten Kindergartens deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin aufgrund ihres bereits in der Vergangenheit manifestierten Selbst- und Fremdgefährdungspotenzials einer besonders engmaschigen Betreuung während des Kita-Besuchs bedarf, der ohne den Einsatz eines eigens für sie vorgesehenen Integrationshelfers nicht möglich oder zumindest in einer Weise erschwert ist, dass ein geregelter Ablauf der Betreuung unter Berücksichtigung des parallel bestehenden Betreuungsbedarfs für vier weitere behinderte sowie zehn nichtbehinderte Kinder in der Kita kaum noch zu gewährleisten wäre. Auf die insoweit umfassenden Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts, denen der Antragsgegner im Rahmen der Beschwerde auch nicht im Einzelnen entgegengetreten ist, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Wie der genaue zeitliche Umfang des Betreuungsbedarfs beschaffen ist, ob die Antragstellerin insbesondere einer individuellen "Eins-zu-Eins-Betreuung" bedarf, wofür nach den beigezogenen medizinischen Unterlagen einiges spricht, bleibt einer umfassenden, vom Sozialgericht bereits angekündigten Sachaufklärung im Wege der gutachtlichen Beweisaufnahme im Rahmen des Hauptsacheverfahrens vorbehalten. Dass das Sozialgericht den Betreuungsumfang vorläufig auf die von Seiten der B angegebene Mindestzahl von 25 Stunden pro Woche begrenzt hat, begegnet angesichts der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Unterlagen keinen Bedenken. Im Übrigen ist eine - von der Antragstellerin begehrte - höhere Stundenzahl im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht streitgegenständlich, weil nur der Antragsgegner Beschwerde eingelegt hat.
10Die Antragstellerin muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass es dem Träger der Kita (also der B) aufgrund der ihm nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII vom 30.10.2007 möglich wäre, die Kosten der Betreuung der Antragstellerin aufgrund der ihm gemäß Anlage zu § 19 KiBiz zur Verfügung stehenden Schlüsselzuweisungen in Form von Pauschalen zu decken, so dass nicht der Antragsgegner, sondern die Kita aufgrund der von ihr zu beanspruchenden und zur Verfügung stehenden Mittel den auch von ihr geltend gemachten Betreuungsbedarf für die Antragstellerin sicherstellen könnte.
11Nach den Berechnungen des Antragsgegners, auf die er seine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts im Wesentlichen stützt, werden für die Betreuung aller 15 Kinder der Kita gemäß der Anlage zu § 19 KiBiz Mittel für rund 4,4 Vollzeitstellen bereitgestellt, wobei für die umfassende Betreuung der fünf Kinder mit Behinderung (einschließlich der Antragstellerin) Mittel für insgesamt "großzügig berechnete" 2,8 Vollzeitstellen entfielen, sowie weitere 1,6 Vollzeitstellen für die Betreuung der übrigen zehn Kinder ohne Behinderung. Würden - so der Antragsgegner - von diesen 4,4 Stellen eine Vollzeitkraft ausschließlich für die Betreuung der Antragstellerin abgezogen, verblieben immer noch 3,4 Stellen - damit sogar 0,4 Stellenanteile mehr als heute für alle 15 Kinder eingesetzt werden - für die Betreuung der weiteren vier Kinder mit und zehn Kinder ohne Behinderung. Der Antragsgegner sei daher überzeugt, dass mit diesem Personalschlüssel bzw. den für einen solchen Personalschlüssel bereitgestellten Mitteln eine jedem der 15 Kinder gerecht werdende Betreuung und Förderung sichergestellt werden könne. Soweit die Kita - so der Antragsgegner weiter - diese ihr zur Verfügung stehenden Stellen nicht besetzt habe, sondern lediglich drei Stellen vorhalte, obwohl sie finanziell in der Lage sei, weitere Fachkraft-/Ergänzungskraftstellen zu besetzen, könne dies nicht zulasten des Sozialhilfeträgers gehen, weil es sich um eine entsprechende Pflicht der Kita, nicht aber des Antragsgegners handele. Dabei beruft er sich auf den sog. Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII.
12Ob diese Berechnungen des Antragsgegners bis ins Einzelne zutreffen und ob die B als Träger der Kita, die ausweislich ihrer vom Senat eingeholten Stellungnahme vom 08.07.2013 von einem Personalbudget von insgesamt 3,5 Kräften ausgeht, die von ihr zu beanspruchenden Schlüsselzuweisungen nach dem KiBiz nicht ausschöpft, lässt der Senat im Rahmen dieses Eilverfahrens ebenso dahingestellt wie die Rechtsfrage, ob die in Form von Pauschalen für die Betreuung von behinderten und nichtbehinderten Kindern bereitgestellten Mittel des Landes zur frühkindlichen Förderung nach der Anlage zu § 19 KiBiz einen besonderen, individuellen (Förder-)Bedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen (s. §§ 9 Abs. 1, 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, die auf die "Besonderheit des Einzelfalls" rekurrieren) stets abzudecken vermögen, zumal das KiBiz bei der Gewährung des 3,5 fachen Satzes der Kindspauschale IIIb nicht nach Art und Schwere der Behinderung differenziert (krit. hierzu BayVGH, Beschluss vom 09.06.2008 - 12 CE 08.1021 - Juris-Rdnr. 25 zum BayKiBiG; s. zum "individualisierten Förderverständnis" des § 54 Abs. 1 SGB XII auch BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - Juris-Rdnr. 21). Entscheidend ist vielmehr, dass der Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII, auf den sich der Antragsgegner im Verhältnis zur Antragstellerin ausschließlich zu stützen vermag, dem (hier vorläufigen) Anspruch der Antragstellerin auch dann nicht entgegensteht, wenn sich der Vortrag des Antragsgegners als zutreffend erweisen sollte.
13In seinem die Übernahme der Kosten für eine Montessori-Therapie als Leistung der Eingliederungshilfe betreffenden Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - hat das BSG das Folgende ausgeführt (s. Juris-Rdnr. 25):
14"Entgegen der Ansicht des Beklagten steht einem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin § 2 Abs 1 SGB XII (sog. Nachranggrundsatz) nicht entgegen. Danach erhält Sozialhilfe nicht, wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Diese Vorschrift ist, wenn andere Leistungen - wie hier - tatsächlich nicht erbracht werden, keine eigenständige Ausschlussnorm, sondern ihr kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII Bedeutung zu; ein Leistungsausschluss ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist mithin allenfalls in extremen Ausnahmefällen denkbar, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind (BSG, Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 21/08 R - RdNr 13; Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1; Urteil vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 16/07 R - RdNr 15). Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule ist deshalb in aller Regel zu bejahen, solange und soweit die Schule - wie hier - eine entsprechende Hilfe nicht gewährt, ja sogar darauf verweist, sie nicht erbringen zu können. Ob sie dazu verpflichtet ist, ist unerheblich. Der Sozialhilfeträger muss ggf mittels einer Überleitungsanzeige (§ 93 SGB XII) beim zuständigen Schulträger Rückgriff nehmen [ ]".
15Diese die Abgrenzung zum Schulträger im Rahmen der die Hilfe zur angemessenen Schulbildung nach §§ 53, 54 SGB XII, § 12 Abs. 1 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO betreffenden Rechtsausführungen sind nach Auffassung des Senats auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Das BSG hat hiermit klargestellt, dass ein auch nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII dem Grunde nach Leistungsberechtigter nur dann auf vorrangige Leistungen i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB XII verwiesen werden kann, wenn diese ohne Weiteres durchsetzbar sind (Stichwort: bereites Mittel). Die Antragstellerin und deren Ergänzungspflegerin haben jedoch keine rechtlich ohne Weiteres realisierbare Handhabe, den Träger der Kita, gegen den sich die Vorhaltungen des Antragsgegners richten, zu einem den Vorschriften des KiBiz gemäßem Einsatz der Schlüsselzuweisungen zu veranlassen, insbesondere zur Verfügung stehende Mittel auch tatsächlich abzurufen und entsprechende personelle Kräfte vorzuhalten. Wenn hierdurch eine Bedarfsunterdeckung eintritt, ist es eben nicht Sache des Hilfeempfängers, dem entgegenzutreten, sondern Sache der für die Abrufung der Schlüsselzuweisungen nach dem KiBiz zuständigen Kostenträger im Verhältnis zum Leistungserbringer (hier: Kita). Eine Anwendung des Nachrangrundsatzes gegenüber dem Hilfebedürftigen würde in dieser Konstellation hingegen dazu führen, dass der Streit über die Finanzierung der Kita-Plätze und die Vorhaltung entsprechenden Personals "auf dem Rücken" der Leistungsberechtigten ausgetragen werden, die sich in diesem "Dreiecksverhältnis" nicht ohne Weiteres dagegen wehren können. Dies ist nicht im Sinne des Nachranggrundsatzes, der auf bereite Mittel ausgerichtet ist, so dass sich der Antragsgegner seiner (vorläufigen) Leistungspflicht mit diesem Argument nicht entziehen kann.
16Schließlich hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da ausweislich der beigezogenen, insbesondere medizinischen, Unterlagen, die auch der Senat im Rahmen dieses Eilverfahrens (und vor abschließender Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren) zu Grunde legt, das Risiko der Selbst- und Fremdgefährdung der Antragstellerin bei einem Kita-Besuch ohne Integrationshelfer im tenorierten Umfang so groß ist, dass nach gegenwärtigem Sachstand von einer Notlage der Antragstellerin auszugehen ist. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts nimmt der Senat Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Um ihr eine risikofreie Integration für eine Übergangszeit zu ermöglichen, ist ein entsprechendes gerichtliches Eingreifen erforderlich, zumal sich die Alternative eines gänzlichen Fernbleibens der Antragstellerin nicht ernsthaft stellt.
17Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und trägt dem Unterliegen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren Rechnung.
18Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar, § 177 SGG.

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(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
- 1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, - 2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, - 3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder - 4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.
(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.
(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.
(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.