Landessozialgericht NRW Urteil, 19. März 2015 - L 7 AS 2346/13
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.11.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Wohnungserstausstattung.
3Der am 00.00.1967 geborene Kläger bezog bis zum 29.06.2011 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 945,90 EUR. Am 14.06.2011 beantragte er bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Dabei gab er u.a. an, seine Mutter werde am 15.06.2011 aus der von ihm seit 2004 angemieteten Wohnung ausziehen. Der Beklagte führte daraufhin am 04.07.2011 bei dem Kläger eine Außenprüfung durch um festzustellen, ob der Kläger allein wohne. Im Protokoll der Prüfung führte der Außendienst u.a. aus, Hinweise auf einen Aufenthalt der Mutter in der Wohnung fänden sich nicht. Die Wohnung sei vollständig eingerichtet. Der Zustand der noch gebrauchsfähigen Möbel entspreche deren Alter. Der Kläger habe erklärt, die Möbel hätten seinen Eltern gehört und er habe sie vollständig übernommen.
4Am 08.07.2011 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die zuschussweise Gewährung von Leistungen zur Wohnungserstausstattung. Mit Bescheid vom 12.07.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Beim Besuch des Außendienstmitarbeiters sei die vollständige Einrichtung der Wohnung festgestellt worden. Somit könnten Leistungen für eine Wohnungserstausstattung nicht bewilligt werden. Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 12.07.2011 Widerspruch. Er habe die Wohnung von seinen Eltern übernommen. Die Wohnungseinrichtung sei zum großen Teil 30 Jahre alt. Bis auf die Waschmaschine sei alles kaputt. Aus familiären und finanziellen Gründen habe er sich bisher keine Wohnungseinrichtung kaufen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Auswertung des Berichts des Außendienstes vom 04.07.2011 sei die Wohnung mit allen notwendigen Einrichtungsgegenständen ausgestattet, um eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu ermöglichen. Diese seien zwar alt und gebraucht, aber weiterhin nutzbar. Eine Erneuerung der Möbel stelle eine Ersatzbeschaffung dar und sei vom Kläger aus der Regelleistung anzusparen.
5Am 11.11.2011 hat der Kläger beim Sozialgericht Dortmund Klage erhoben. Zwar habe er die Wohnung angemietet. Die Wohnung sei jedoch von seinen Eltern bewohnt und eingerichtet worden. Nach dem Tod des Vaters sei die Mutter zum 15.06.2011 ausgezogen. Die verwertbaren Möbel habe sie bei ihrem Auszug aus der Wohnung mitgenommen. Verblieben seien nur defekte Möbelstücke und Geräte. Fehlen würden eine Spüle mit Unterschrank, ein Kühlschrank mit Tiefkühlfach, ein Gasherd, eine Eckbank-Gruppe, eine Couchgarnitur mit Couchtisch, ein Staubsauger, ein Fernseher und ein Computer. Entgegen den Feststellungen des Außendienstes seien die begehrten Gegenstände nicht mehr in einem gebrauchsfähigen Zustand. Ein Gasherd sei nicht vorhanden. Die Couchgarnitur müsse an der Wand angelehnt werden, sonst falle sie um. Außerdem habe sie Löcher, Federn seien gebrochen und die Sitzfläche abgesackt. Bei der Spüle sei das Holz verfault und beim Kühlschrank die Dichtung defekt. Auch sei die Polsterung der Eckbank-Gruppe defekt. Staubsauger, Fernseher, Computer und Couchtisch würden ebenfalls fehlen.
6Der Außendienst des Beklagten hat am 11.09.2012 eine erneute Prüfung bei dem Kläger vorgenommen. Die Möbel, welche beim Hausbesuch am 04.07.2011 in der Wohnung gewesen seien, seien immer noch dort. In der Küche seien ein Gasherd, ein Kühlschrank, eine Spüle mit Unterschrank, ein Tisch, drei Stühle und eine Eckbank, ein Ober- und zwei Unterschränke, eine Waschmaschine sowie eine Lampe vorhanden. Im Schlafzimmer befänden sich ein Einzelbett mit Lattenrost und Matratze sowie ein Lampe. Im Wohnzimmer seien ein kleiner Tisch und ein PC-Tisch, ein Schrank, ein Dreier- und ein Zweiersofa, ein Sessel und eine Lampe vorhanden. Der Kläger verfüge über ein Bettenset mit Bettwäsche und Hausrat. Im Bad befinde sich neben einem Alibert mit Beleuchtung eine Lampe ohne Abdeckung, wobei hier die Glühbirne defekt sei. Die Spüle in der Küche sei altersbedingt wegen einer undichten Wandabdichtung im hinteren linken Bereich durch Wasser angefault, aber noch voll funktionsfähig. Beim vierflammigen Gasherd würde eine Flamme immer wieder ausgehen, drei Flammen würden funktionieren. Die Kühl-/Gefrierkombi sei eingesteckt gewesen, Lebensmittel würden im Kühlschrank gelagert. Im Gefrierteil sei eine Eisbildung zu erkennen gewesen. Die Eckbank habe einen Schaden an der linken Sitzfläche (eingerissener Stoff). Die drei Stühle und der Tisch seien laut Aussage des Klägers im tadellosen Zustand. Das Dreiersofa sei durchgesessen, aber nicht defekt. Das Zweiersofa und der Sessel seien funktionstüchtig.
7Der Kläger hat beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.07.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2011 zu verurteilen, im Rahmen einer Erstausstattung Leistungen für die Beschaffung einer Spüle mit Unterschrank, eines Kühlschranks mit Tiefkühlfach, eines Gasherdes, einer Eckbankgruppe, einer Couchgarnitur, eines Couchtisches, eines Staubsaugers, eines Fernsehers und eines Computers zu bewilligen.
9Der Beklagte hat im Verhandlungstermin vom 07.11.2013 anerkannt, den Staubsauger im Rahmen einer Wohnungserstausstattung zu bewilligen. Dieses Anerkenntnis hat der Kläger angenommen.
10Darüber hinaus hat der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Mit Urteil vom 07.11.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nach dem Teilanerkenntnis des Beklagten nicht beschwert. Der Beklagte habe zu Recht die Bewilligung eines Zuschusses für die Wohnungserstausstattung abgelehnt. Eine Erstausstattung liege vor, wenn ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung bestehe, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt sei. Die Mutter habe ihm nach ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung die jetzt noch vorhandenen Möbelstücke überlassen. Die Möbelstücke, welche der Kläger erneuert haben wolle, seien daher nicht als Erstausstattung, sondern als Ersatzbeschaffung anzusehen. Eine solche sei allenfalls auf Darlehensbasis möglich, was der Kläger abgelehnt habe. Eine Eckbank-Gruppe sei weder als Erstausstattung noch als Ersatzbeschaffung zu bewilligen. Es handele sich hierbei nicht um ein Möbelstück, das für ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sei. Ebenso verhalte es sich bei der Couchgarnitur. Der Kläger verfüge über eine Dreier-, eine Zweiercouch und einen Sessel. Zwar würden diese einige kleine defekte Stellen aufweisen. Auch wenn der Kläger sich von einer der Couchen trennen würde, verfüge er immer noch über ausreichende Sitzmöglichkeiten im Wohnzimmer. Ein kleiner Couchtisch sei in der Wohnung vorhanden gewesen. Fernseher und Computer würden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zur Erstausstattung gehören.
13Gegen das am 18.11.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 12.12.2013, welches er am 14.12.2013 (Samstag) bei der Post aufgegeben hat und das am 19.12.2013 (Donnerstag) beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingegangen ist, Berufung eingelegt. Er habe die Wohnung von seiner Mutter nur mit der Bedingung übernehmen können, die vorhandenen Möbel, welche aus seiner Sicht nur "Sperrmüll" seien, mit zu übernehmen. Dem habe er zugestimmt. Er habe es sich weder leisten können, die Möbel zu entsorgen, noch habe er es sich leisten können, etwas Neues zu kaufen.
14Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter.
15Der Beklagte beantragt,
16die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
17Die Bevollmächtigte des Beklagten hat im Verhandlungstermin vom 19.03.2015 auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass Leistungen für Erstausstattungen im Wege von Gutscheinen für das Sozialkaufhaus in I gewährt würden. Dort könnten die Leistungsempfänger sich die benötigten Gegenstände besorgen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
19Entscheidungsgründe:
20Die Berufung des Klägers, über die der Senat trotz Nichterscheinen des ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladenen Klägers entscheiden konnte (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 SGG), ist zulässig aber unbegründet.
211) Die Berufung ist zwar nicht fristgerecht eingelegt worden. Sie ist aber gleichwohl als zulässig anzusehen, weil die Nichteinhaltung der Frist vom Kläger nicht zu vertreten und ihm deshalb Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gemäß § 67 Abs. 1 SGG zu gewähren ist.
22Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen, § 151 Abs. 1 SGG. Diese Frist hat der Kläger versäumt. Die Berufung ist einen Tag nach Fristablauf beim Landessozialgericht eingegangen (vgl. zur Fristberechnung § 64 SGG).
23Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wiedereinsetzung kann aber auch von Amts wegen gewährt werden (§ 67 Abs. 2 Satz 4 SGG). Wenn die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, insbesondere die versäumte Rechtshandlung binnen Monatsfrist nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt ist, ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Wiedereinsetzung gewährt wird. Zwar bestimmt § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG lediglich, dass die Wiedereinsetzung unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Antrag gewährt werden "kann". Dennoch ist es nicht in das Belieben des Gerichts gestellt, Wiedereinsetzung zu gewähren. Ist nach Lage der Sache mit der Möglichkeit zu rechnen, dass ein Beteiligter eine Verfahrensfrist ohne Verschulden (§ 67 Abs. 1 SGG) versäumt, die Rechtshandlung aber innerhalb der Antragsfrist - einen Monat nach Wegfall des Hindernisses - nachgeholt hat, so entspricht es der das gesamte Sozialgerichtsverfahren beherrschenden Offizialmaxime, dass das Gericht auch ohne Antrag zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegeben sind (BSG, Urteil vom 23. 08.1956 - 3 RJ 307/55; Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Aufl., § 67 Rn. 10 und 10a).
24Der Kläger hat die Berufungsfrist ohne Verschulden versäumt. Nachdem er ausweislich des Poststempels auf dem Briefumschlag die Berufung am Samstag den 14.12.2013 auf den Postweg gegeben hatte, konnte er damit rechnen, dass spätestens am Dienstag den 17.12.2013 die Berufung beim Landessozialgericht eingeht. Der Absender einer ordnungsgemäß adressierten und ausreichend frankierten Postsendung darf darauf vertrauen, dass die Post die normalen Postlaufzeiten einhält. Postunternehmen müssen nach § 2 Nr. 3 S. 1 Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) sicherstellen, dass sie an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im ganzen Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80 % am ersten Tag nach Einlieferung ausliefern. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss der Betroffene nicht mit einer längeren Laufzeit rechnen (vgl. hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 67 Rn. 6a).
252) Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II.
26Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB II sind die Bedarfe für die Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten vom Regelbedarf nach § 20 SGB II nicht umfasst. Leistungen hierfür werden gesondert erbracht. Die Leistungen können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden, § 24 Abs. 3 Satz 4 SGB II.
27Um eine Erstausstattung für Wohnung im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich, wenn ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Der Anspruch ist bedarfsbezogen zu verstehen. Entscheidend ist, ob erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung entsteht. In Abgrenzung zu einem Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist, kommt eine Wohnungserstausstattung allerdings auch bei einem erneuten Bedarfsanfall in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nachweist, dass er - regelmäßig im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen - über die nunmehr notwendigen Ausstattungsgegenstände bisher nicht oder nicht mehr verfügt. Von den in den Gesetzesmaterialien beispielhaft genannten Bedarfen für eine Wohnungserstausstattung, z.B. nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft (BT-Drucks 15/1514, Seite 60), steht jedenfalls der Wohnungsbrand für Konstellationen, bei denen - nach dem Willen des Gesetzgebers - Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II für einen erneuten Bedarfsanfall im Sinne einer Ersatzbeschaffung als "Wohnungserstausstattung" gewährt werden können (BSG, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R). Dem gleichgestellt worden sind in der Rechtsprechung
28- der Untergang vorhandener Einrichtungsgegenstände bei einem vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 77/08 R),
29- der Untergang von Gegenständen beim Rückumzug aus dem Ausland (BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R),
30- ein Erstmals benötigtes und bisher nicht vorhandenes Jugendbett (BSG, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R),
31- die Neubegründung eines Haushalts nach Trennung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R).
32Der Kläger hat im Rahmen der Erstausstattung bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf einen Fernseher. Im Rahmen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II geht es um die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Wohnverhältnissen orientiertes Wohnen ermöglichen. Von dem Begriff "Wohnen" i.S.d. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II wird nur die Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse Essen, Schlafen und Aufenthalt umfasst. Es genügt nicht, dass es sich um einen wohnraumbezogenen Ausstattungsgegenstand handelt, der Beziehungen zu Umwelt, Informationsdeckung und Teilhabe am kulturellen Leben ermöglicht. Ein Fernsehgerät dient nicht einem an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientierten Wohnen i.S.d. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, sondern der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 75/10 R m.w.N.).
33Auch bei dem vom Kläger begehrten Computer handelt es sich zur Überzeugung des Senats nicht um einen wohnraumbezogenen Gegenstand, der eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Wohnverhältnissen orientiertes Wohnen ermöglicht, denn er dient nicht der Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse Essen, Schlafen und Aufenthalt (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2010 - L 6 AS 297/10 B), so dass der Kläger auf einen Computer im Rahmen der Erstausstattung keinen Anspruch dem Grunde nach hat.
34Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II für die Anschaffung einer Eckbank, eines Sofas, eines Couchtisches, eines Kühlschrankes, eines Herdes und einer Spüle mit Unterschrank. Dabei kann der Senat offen lassen, inwieweit diese Gegenstände nicht mehr funktions- bzw. gebrauchsfähig sind. Denn die Gegenstände sind allesamt vorhanden, so dass sich der Austausch dieser Gegenstände als nicht von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfasste Ersatzbeschaffung darstellt.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.
(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.
Für den Universaldienst im Bereich der Briefdienstleistungen gelten die folgenden Qualitätsmerkmale:
- 1.
Bundesweit müssen mindestens 12.000 stationäre Einrichtungen vorhanden sein, in denen Verträge über Briefbeförderungsleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeschlossen und abgewickelt werden können. Die Anforderung nach Satz 1 wird bis zum 31. Dezember 2007 unter Berücksichtigung der Nachfrage überprüft. Bis zum 31. Dezember 2007 müssen mindestens 5.000 stationäre Einrichtungen mit unternehmenseigenem Personal betrieben werden. In allen Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern muss mindestens eine stationäre Einrichtung vorhanden sein; dies gilt in der Regel auch für Gemeinden, die gemäß landesplanerischen Vorgaben zentralörtliche Funktionen haben. In Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern und Gemeinden, die gemäß landesplanerischen Vorgaben zentralörtliche Funktionen haben, ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass in zusammenhängend bebauten Gebieten eine stationäre Einrichtung in maximal 2.000 Metern für die Kunden erreichbar ist. Bei Veränderungen der stationären Einrichtungen ist frühzeitig, mindestens zehn Wochen vor der Maßnahme, das Benehmen mit der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft herzustellen. Daneben muss in allen Landkreisen mindestens je Fläche von 80 Quadratkilometern eine stationäre Einrichtung vorhanden sein. Alle übrigen Orte müssen durch einen mobilen Postservice versorgt werden. Die Einrichtungen müssen werktäglich nachfragegerecht betriebsbereit sein. - 2.
Briefkästen müssen so ausreichend vorhanden sein, dass die Kunden in zusammenhängend bebauten Wohngebieten in der Regel nicht mehr als 1.000 Meter zurückzulegen haben, um zu einem Briefkasten zu gelangen. Briefkästen sind jeden Werktag sowie bedarfsgerecht jeden Sonn- und Feiertag so zu leeren, dass die in Nummer 3 bestimmten Qualitätsmerkmale eingehalten werden können. Dabei sind die Leerungszeiten der Briefkästen an den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens zu orientieren; die Leerungszeiten und die nächste Leerung sind auf den Briefkästen anzugeben. Briefkästen im Sinne der Sätze 1 und 2 sind auch andere zur Einlieferung von Briefsendungen geeignete Vorrichtungen. - 3.
Von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen müssen - mit Ausnahme der Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen - im Jahresdurchschnitt mindestens 80 vom Hundert an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 vom Hundert bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Im grenzüberschreitenden Briefverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die im Anhang der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14) festgelegten Qualitätsmerkmale. Wird der Anhang der Richtlinie geändert, so gelten die Qualitätsmerkmale in der geänderten Fassung vom ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung der Änderung folgenden Monats an. - 4.
Briefsendungen sind zuzustellen, sofern der Empfänger nicht durch Einrichtung eines Postfaches oder in sonstiger Weise erklärt hat, dass er die Sendungen abholen will. Die Zustellung hat an der in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder durch persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen. Kann eine Sendung nicht gemäß Satz 2 zugestellt werden, ist sie nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen, soweit keine gegenteilige Weisung des Absenders oder Empfängers vorliegt. Ist die Wohn- oder Geschäftsadresse des Empfängers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen oder fehlt eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen, kann der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden. Der Betroffene ist von dem beabsichtigten Ausschluss zu unterrichten. - 5.
Die Zustellung hat mindestens einmal werktäglich zu erfolgen.
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
- 1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, - 2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie - 3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.
(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
- 1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, - 2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie - 3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.
(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.