Landessozialgericht NRW Urteil, 15. Aug. 2013 - L 7 AS 1795/12
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.04.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines höheren Regelbedarfes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009.
3Die Klägerin ist am 00.00.1969 geboren. Sie ist alleinerziehende Mutter der am 00.00.2003 geborenen M Q und des am 00.00.2001 geborenen K Q, die mit ihr in einem Haushalt leben. Seit dem Jahr 2007 lebt im Haushalt auch ein Pflegekind, für das die Klägerin Pflegegeld durch das Jugendamt erhält.
4Die geschiedene Klägerin bezieht gemeinsam mit ihren Kindern seit dem Jahr 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
5Sie selbst verfügte im streitigen Zeitraum nicht über Einkommen. Die beiden Kinder der Klägerin erhalten Kindergeld in gesetzlicher Höhe, welches im streitigen Zeitraum in Höhe von 164 EUR monatlich je Kind gezahlt wurde. Darüber hinaus erhalten die Kinder monatliche Unterhaltszahlungen. Die Zahlungen betrugen im streitigen Zeitraum für die Tochter M 117 EUR monatlich als Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse und für den Sohn K 356 EUR monatlich durch Unterhaltszahlungen des Vaters. Bis zum 31.12.2008 betrug der Unterhalt für den Sohn K 342 EUR monatlich. Die Höhe der Unterhaltszahlungen durch den Vater ermittelt sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dergestalt, dass gemäß § 1612 b BGB die Hälfte des Kindergeldanspruches auf den Unterhaltsbetrag angerechnet wird.
6Die Unterkunftskosten der 82 m² großen Mietwohnung, in der die Klägerin mit ihren Kindern im streitigen Zeitraum wohnte, beliefen sich gemäß Mietvertrag vom 08.06.2006 auf 480 EUR Kaltmiete zzgl. 120 EUR Betriebskosten und 70 EUR Heizkosten, insgesamt ein Betrag von 670 EUR monatlich. Der Beklagte berücksichtigte im streitigen Zeitraum nur die aus seiner Sicht angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 446,40 EUR Kaltmiete zuzüglich der tatsächlichen Betriebskosten sowie der tatsächlichen Heizkosten abzüglich einer Warmwasserpauschale und übernahm die Heizkosten insgesamt mit 57,40 EUR monatlich. Die sich so ergebenden Unterkunftskosten teilte der Beklagte durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (4 -Personenhaushalt).
7Mit Bescheid vom 10.12.2008 bewilligte der Beklagte auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin hin Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 in Höhe von monatlich 595,76 EUR. Hierbei legte er als Bedarf den Regelbedarf für die Klägerin mit monatlich 351 EUR sowie das Sozialgeld für die Kinder K und M mit jeweils 211 EUR monatlich und einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung für die Klägerin in Höhe von 126 EUR monatlich sowie Unterkunftskosten von 151,26 EUR jeweils für die beiden Kinder und 151,24 EUR für die Klägerin zu Grunde. Auf den Gesamtbedarf rechnete der Beklagte entsprechend dem jeweiligen Anteil der Klägerin und ihrer Kinder an diesem Gesamtbedarf das vorhandene Einkommen bedarfsmindernd an. Als Einkommen berücksichtigt der Beklagte zum einen die Unterhaltszahlungen an den Sohn K in Höhe von 342 EUR monatlich zuzüglich des Kindergeldes in Höhe von 164 EUR monatlich unter Berücksichtigung der Versicherungspauschale von 30 EUR monatlich. Bei der Tochter M berücksichtigte der Beklagte die Unterhaltszahlungen mit 117 EUR monatlich zuzüglich des Kindergeldes mit 164 EUR monatlich.
8Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 08.01.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung des Widerspruchs führte sie aus, der Bescheid sei hinsichtlich der Einkommensanrechnung fehlerhaft. Hinsichtlich des Kindes K sei ein Gesamteinkommen in Höhe von 476 EUR zu berücksichtigen. Dieses Einkommen werde fehlerhaft auf die Bedarfsgemeinschaft verteilt. Richtigerweise sei zunächst festzustellen, dass K aufgrund seines Einkommens selbst nicht hilfebedürftig und somit nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sei. Das seinen Bedarf übersteigende Kindergeld könne gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II jedoch nur insoweit auf die Klägerin übertragen werden, als das Kindergeld ihm tatsächlich zur Verfügung stehe. Nach § 1612 b BGB werde das Kindergeld, das an den mit dem Kind zusammen lebenden Elternteil gezahlt werde, jedoch zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch des barunterhaltspflichtigen Elternteils angerechnet. Dies bedeute, bezogen auf den vorliegenden Fall, dass die Hälfte des für K gezahlten Kindergeldes nicht als Einkommen der Klägerin, sondern unter Berücksichtigung dieser Regelung des BGB zusätzlich als Unterhaltsleistung des Vaters zu betrachten sei. Dieser Teil des Kindergeldes stehe daher nicht zur Sicherung des Grundbedarfes der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung. Auf die Klägerin könne daher nur ein Einkommen aus Kindergeld in Höhe von 82 EUR angerechnet werden, von dem die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR abzuziehen sei.
9Mit Schreiben vom 09.01.2009 teilte die Klägerin mit, dass der Unterhaltsanspruch des Sohnes K sich ab Januar 2009 auf den Betrag von 356 EUR erhöht habe. Darüber hinaus habe der Vater des Sohnes für den Zeitraum von Juli 2008 bis Dezember 2008 am 22.12.2008 einen Betrag in Höhe von 375 EUR überwiesen. Die entstandene Überzahlung in Höhe von 14 EUR könne ohne weitere Anhörung mit dem nächsten Bescheid verrechnet werden. Mit Bescheid vom 27.01.2009 forderte der Beklagte von der Klägerin für den Zeitraum vom 01.12.2008 bis 28.02.2009 einen Betrag in Höhe von 42 Euro unter Hinweis auf die erhöhten Unterhaltszahlungen für den Sohn K zurück. Mit Änderungsbescheid vom 03.04.2009 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 in Höhe von 581,76 EUR monatlich. Zur Begründung der Änderungen führte der Beklagte aus, das Kind K sei aus der Bedarfsgemeinschaft herausgenommen worden. Der überschießende Teil des Kindergeldes werde bei der Klägerin angerechnet. Bei der Klägerin werde eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR anerkannt und von dem Kindergeldüberschuss abgesetzt. Der geänderte Unterhalt werde ab dem 01.01.2009 berücksichtigt. Unter Beibehaltung der Bedarfsberechnung im Übrigen rechnete der Beklagte bei dem Sohn K das Kindergeld nur noch in Höhe eines zur Deckung des Bedarfes benötigten Betrages in Höhe von 6,26 EUR an. Den überschießenden Teil in Höhe von 157,74 EUR berücksichtigte der Beklagte bei der Klägerin und zog hiervon die Versicherungspauschale von 30 EUR ab.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2009 wies der Beklagte den Widerspruch nach Erteilung des Änderungsbescheides zurück. Zur Begründung des Widerspruchsbescheides führte der Beklagte aus, dass gemäß dem Änderungsbescheid vom 03.04.2009 der Sohn K aufgrund des seinen Bedarf deckenden Einkommens nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft sei. Das nicht zu seiner Bedarfsdeckung benötigte Kindergeld sei jedoch zur Bedarfsdeckung der Klägerin heranzuziehen. Berücksichtigt werde auch die ab Januar 2009 erhöhte Unterhaltsleistung. Durch den Änderungsbescheid vom 03.04.2009 sei die korrekte Aufteilung des Einkommens zwischen den Mitgliedern der Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft hergestellt worden. Dem Bescheid komme insoweit lediglich klarstellende Funktion zu. Gemäß § 11 Abs. 1 SGB II sei das Kindergeld als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt werde. Das Kindergeld sei jedoch nach der Rechtsprechung der Gerichte einschließlich des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich Einkommen des Kindergeldberechtigten. Das SGB II nehme in der vorgenannten Rechtsnorm eine Umverteilung der Einkommenszurechnung für den beschränkten Personenkreis der minderjährigen bedürftigen Kinder vor. Bei der Tochter M verbleibe nach Anrechnung des Unterhaltseinkommens und des Kindergeldes ein Restbedarf in Höhe von 81,26 EUR. Der Gesamtbedarf des Sohnes K betrage 362,26 EUR und werde bis auf den Betrag von 6,26 EUR durch die Unterhaltsleistungen gedeckt. Der verbleibende Bedarf sei durch das Kindergeld zu decken. Der nicht zur Bedarfsdeckung des Kindes K benötigte Teil des Kindergeldes sei als Einkommen in Höhe von 157,74 EUR bei der Klägerin zu berücksichtigen. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld-II-Verordnung sei bei der Klägerin die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR abzuziehen. Eine nur hälftige Berücksichtigung des Kindergeldes sei hingegen nicht möglich. Die gesetzliche Regelung des § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB wirke sich lediglich auf den Unterhaltsanspruch des Sohnes K gegenüber seinem Vater aus. Die Zahlungszuflüsse entsprächen daher diesen gesetzlichen Bestimmungen. Ein Anspruch der Klägerin auf Anrechnung des hälftigen Kindergeldes lasse sich daraus nicht herleiten. Die Vorschriften des SGB II in Verbindung mit der Arbeitslosengeld-II-Verordnung ließen Ausnahmen von der Einkommensberücksichtigung nicht erkennen. Der Katalog des § 1 Arbeitslosengeld-II-Verordnung sei abschließend. Hiernach sei die Nichtberücksichtigung von Kindergeld als Einnahme des Kindergeldberechtigten nur dann vorgesehen, wenn das Kindergeld nachweislich an das nicht im Haushalt lebende volljährige Kind weitergeleitet werde. Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor. Das bei der Klägerin anzurechnende Kindergeld sei daher, entsprechend dem Verteilungsquotienten innerhalb der Bedarfsgemeinschaft auf den Bedarf der Klägerin und der Tochter M zu verteilen.
11Die Klägerin hat zunächst gemeinsam mit ihrer Tochter M am 08.05.2009 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben, mit der sie ihr Ziel auf Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung lediglich der Hälfte des Kindergeldes als Einkommen der Klägerin weiterverfolgt hat. Zur Begründung der Klage hat die Klägerin ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Sie hat ausgeführt, das Kindergeld des Sohnes K sei fehlerhaft auf den Anspruch der Klägerin angerechnet worden. Gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) werde das Kindergeld an die Eltern gezahlt. Dies bedeute, dass das Kindergeld dem Grunde nach zu gleichen Teilen der Klägerin und dem Vater der Kinder zustehe. Die Klägerin erhalte die Auszahlung gemäß § 64 EStG in voller Höhe. Gemäß § 1612 b BGB werde das Kindergeld zur Hälfte auf den Barunterhaltsanspruch angerechnet. D.h. zur Hälfte diene das Kindergeld der Erfüllung der Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seinem Sohn. Die Klägerin sei insoweit nicht als Kindergeldberechtigte anzusehen, sondern der Vater. Daher stelle das Kindergeld in Höhe von 82 EUR bei dem Sohn K Einkommen aus Unterhaltszahlung dar mit der Folge, dass es nicht zur Bedarfsdeckung der Bedarfsgemeinschaft herangezogen werden könne. Soweit ersichtlich liege höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Problematik nicht vor. Die bisherigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts beträfen nur die Frage, ob die unterschiedliche Anrechnung des Kindergeldes im Rahmen des EStG und des SGB II rechtmäßig sei. Gegenstand dieser Entscheidungen sei nicht die Frage, wie das Kindergeld zu behandeln sei, das einerseits den Bedarf des Kindes übersteige, andererseits jedoch der Erfüllung der Unterhaltspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteiles diene. Die von dem Beklagten vertretene Auffassung führe dazu, dass der Unterhalt tatsächlich nicht dem Kind zur Verfügung stehe, sondern der Mutter. Im Ergebnis werde daher der unterhaltszahlende Elternteil durch die Unterhaltszahlung zur Bedarfsdeckung des anderen Elternteils herangezogen. Durch diese Regelung würden diejenigen Kinder, die mit Empfängern von Leistungen nach dem SGB II zusammen lebten gegenüber Kindern aus anderen Haushalten benachteiligt. Dies verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz. Die Differenz der Berechnung der Klägerin zu der Berechnung des Beklagten belaufe sich auf monatlich 75,74 EUR. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 zu dem Az. B 7b AS 18/06 R könne nicht zur Begründung der Klageabweisung herangezogen werden, denn diesem Urteil hätten Unterhaltsvorschussleistungen, also öffentlich-rechtliche Leistungen zu Grunde gelegen. Dies sei nicht vergleichbar mit dem Unterhalt, der durch die Eltern der betroffenen Kinder gewährt würde. Das Bayerische Landessozialgericht habe in einem gleich gelagerten Sachverhalt mit Urteil vom 15.11.2007 zu dem Az. L 7 AS 320/06 im Sinne des Beklagten entschieden und die Revision zugelassen. Es müsse berücksichtigt werden, dass der unterhaltsleistende Vater Anspruch auf Freistellung des Existenzminimums des Kindes von der Steuerpflicht habe. Diese Freistellung werde umgesetzt durch die Anrechnung der Hälfte des Kindergeldes auf den Unterhalt. Wenn das Kindergeld jedoch bei dem anderen Elternteil als Einkommen angerechnet werde, würde die steuerliche Freistellung der Existenzsicherung entzogen. Dies sei verfassungswidrig. Faktisch würde das Kind zum Unterhalt der Person, die für ihn sorge, herangezogen. Dies zeige sich auch daran, dass eine Erhöhung der Unterhaltszahlungen nicht dem Kind zu Gute komme, sondern den Leistungsanspruch der Mutter gegenüber dem SGB II-Träger mindere.
12Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2012 ein Teilanerkenntnis abgegeben und sich auf Hinweis des Gerichts bereiterklärt, bei dem nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Sohn K das Einkommen um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR zu bereinigen. Darüber hinaus hob der Beklagte den Bescheid vom 27.01.2009 auf, soweit Januar und Februar 2009 betroffen sind. Außerdem hob er den Bescheid vom 03.04.2009 ganz und den Bescheid vom 10.12.2008 teilweise auf und bewilligte der Klägerin für die Zeit von Januar bis Juni 2009 monatlich 394 EUR Hilfe zum Lebensunterhalt und 153 EUR Kosten der Unterkunft. Der Tochter der Klägerin bewilligte der Beklagte für die Zeit von Januar bis Juni 2009 monatlich 74 EUR Kosten der Unterkunft.
13Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen.
14Die Klägerin und ihre Tochter haben darüber hinaus erstinstanzlich beantragt,
15den Bescheid vom 10.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2009 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihre Leistungen für die Zeit von Januar bis Juni 2009 um insgesamt 75,74 EUR höher als im Bescheid vom 03.04.2009 festzustellen. Hilfsweise, die Berufung zuzulassen.
16Der Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung des Klageabweisungsantrages verwies der Beklagte auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden. Ergänzend trug er vor, das Regelungskonzept des SGB II beziehe sich allein auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 07.11.2006 zu dem Az. B 7b AS 18/06 R über die Einkommensanrechnung in einem gleich gelagerten Sachverhalt entschieden. Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht seien Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewesen. Die Höhe dieser Unterhaltsleistungen entspreche der Höhe des im vorliegenden Fall streitigen Mindestunterhaltes.
19Nach dem Teilanerkenntnis des Beklagten im Verhandlungstermin am 16.04.2012 wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 16.04.2012 im Übrigen ab. Zur Begründung des Urteils führt es aus, die Höhe der Unterkunftskosten sei von dem Beklagten zutreffend für einen 4-Personenhaushalt in Bochum bei einer angemessenen Wohnungsgröße von 90 m² mit einer Quadratmeterpreis von 4,96 EUR, insgesamt also einer Grundmiete von monatlich 446,40 EUR bemessen worden. Darüber hinaus, seien die monatlichen Abschläge für Nebenkosten und Heizkosten in tatsächlicher Höhe von 120 EUR und 70 EUR zu berücksichtigen. Es ergäben sich so Gesamtunterkunftskosten von 636,40 EUR monatlich und ein Anteil von 159,10 EUR für jedes Haushaltsmitglied. Bei der Klägerin sei hiervon ein Betrag in Höhe von 6,33 EUR monatlich abzuziehen, weil dieser Betrag für Warmwasser bereits im Regelsatz enthalten sei. Bei der Tochter M und bei K ergäbe sich ein Abzug von jeweils 3,80 EUR monatlich als Warmwasserkosten. Es seien daher angemessene Unterkunftskosten für die Klägerin in Höhe von monatlich 152,77 EUR und für die Tochter M und den Sohn K in Höhe von monatlich 155,30 EUR zu berücksichtigen.
20Der Bedarf der Klägerin ergebe sich ferner aus dem Regelsatz von 351 EUR und dem Alleinerziehungszuschlag in Höhe von 126 EUR, insgesamt 477 EUR monatlich als Hilfe zum Lebensunterhalt (Gesamtbedarf 629,77 EUR). Bei der Tochter M kämen zu den Kosten der Unterkunft von 155,30 EUR noch als Bedarf der Regelsatz von 211 EUR hinzu. Auf den sich so ergebenden Gesamtbedarf von 366,30 EUR sei das Kindergeld in Höhe von 164 EUR und die Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse von 117 EUR anzurechnen. Es verbleibe somit ein Bedarf an Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 85,30 EUR. Auf den Bedarf der Klägerin und ihrer Tochter sei jedoch noch das Einkommen von K anzurechnen. Der Bedarf von K ergäbe sich aus den Kosten der Unterkunft 155,30 EUR und dem Regelsatz von 211 EUR, insgesamt 366,30 EUR monatlich. Als Einkommen darauf sei der Unterhaltsanspruch mit 356 EUR und das Kindergeld mit 134 EUR (164 EUR abzüglich der Versicherungspauschale von 30 EUR gemäß dem Urteil des Bundessozialgerichts zu dem Az. B 4 AS 39/08 R) anzurechnen. Hieraus ergebe sich ein Einkommensüberschuss bei K von 123,70 EUR. Dieser seinen Bedarf übersteigende Anteil des Kindergeldes in Höhe von 123,70 EUR sei als Einkommen der Klägerin anzusehen. Dies ergebe sich daraus, dass das Kindergeld grundsätzlich Einkommen der Klägerin als Bezieherin des Kindergeldes darstelle. Abweichend hiervon regele § 11 Abs. 1 SGB II, dass das für ein Kind gewährte Kindergeld als sein Einkommen gelte, soweit es zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt werde. Der Umstand, dass der Unterhaltszahlbetrag von K wegen der Anrechnung des Kindergeldes gegenüber seinem Vater geringer sei, spiele für die Berechnung nach dem SGB II keine Rolle. Hier sei nur entscheidend, welche Zahlungen eine hilfebedürftige Person erhalte. Das überschießende Einkommen von K in Höhe von 123,70 EUR sei demnach Einkommen der Klägerin und als solches um die Pauschale von 30 EUR zu bereinigen. Ein höherer Unterhaltsanspruch von K führe lediglich zu einer höheren Einkommensanrechnung. Auf den Bedarf der Klägerin und ihrer Tochter seien daher 93,70 EUR anzurechnen. Die Anrechnung erfolge im Verhältnis der jeweiligen Bedarfsunterdeckung zum Gesamtbedarf der Klägerin und ihrer Tochter. Auf die Klägerin entfalle daher ein Einkommensanteil von 82,72 EUR, auf deren Tochter ein Einkommensanteil von 11,18 EUR. Der Anspruch der Klägerin mindere sich so auf den Betrag von 394,48 EUR, welcher gemäß § 41 Abs. 2 SGB II auf den Betrag von 394 EUR zu runden sei. Der Anspruch auf Kosten der Unterkunft von 152,77 EUR ergebe nach der Rundung einen Betrag in Höhe von 153 EUR. Bei der Tochter der Klägerin ergebe sich ein Anspruch auf Kosten der Unterkunft in Höhe von gerundet 74 EUR. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.
21Den Antrag der Klägerin und ihrer Tochter auf Zulassung der Sprungrevision lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 03.09.2012 ab und führte zur Begründung aus, es erscheine nicht gerechtfertigt, die Beteiligten die zweite Tatsacheninstanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen angesichts des komplexen Sach- und Streitstandes übergehen zu lassen. Der Beschluss ist der Klägerin und ihrer Tochter am 10.09.2012 zugestellt worden.
22Die Klägerin und ihre Tochter haben gegen das Ihnen am 26.04.2012 zugestellte Urteil am 13.09.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung führen sie aus, die Berufung sei zulässig, nachdem das Sozialgericht mit Beschluss vom 03.09.2012 die Zulassung der Sprungrevision abgelehnt habe. Das Urteil des Sozialgerichts vom 16.04.2012 sei rechtsfehlerhaft. Die Anrechnung des Kindergeldes unter Außerachtlassung der Vorschrift des § 1612 b BGB sei rechtswidrig. Die Klägerin sei nach § 1612 b BGB verpflichtet, das Kindergeld für den Unterhalt des Sohnes einzusetzen. Bei der Anrechnung des vollen Kindergeldes auf die Leistungen der Klägerin könne diese ihre Unterhaltspflicht nicht mehr erfüllen, ohne das Existenzminimum zu gefährden. Das Kindergeld werde zum einen zur Sicherung des Existenzminimums des Kindes gezahlt. Zum anderen solle durch die Einrichtung von Kinderfreibeträgen sichergestellt werden, dass das Existenzminimum des minderjährigen Kindes nicht besteuert würde. Durch die Anrechnung des Kindergeldes bei der Klägerin werde dieses verfassungsrechtliche Gebot umgangen. Dies stelle einen Eingriff in eigentumsgleiche Rechte dar, da der Unterhalt des Vaters dem Kind entzogen würde. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass § 11 Abs. 1 SGB II einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich sei. Gemäß § 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II seien von dem Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Aufwendungen abzusetzen. Eine solche Aufwendung bestünde bei dem Kindergeld darin, dass die Hälfte des Kindergeldes als Barunterhalt dem Kind zur Verfügung zu stellen sei. Für den Fall, dass das Landessozialgericht eine solche Auslegung nicht für möglich halte, stelle sich die Frage nach der Vereinbarkeit des § 11 SGB II mit dem Grundgesetz. Die Frage, ob unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 1 SGB II ein die Hälfte des gezahlten Kindergeldes übersteigender Betrag als Einkommen bei der Mutter angerechnet werden könne, sei bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Einzig das Bayerische Landessozialgericht habe sich mit Urteil vom 15.11.2007 Az. L 7 AS 320/06 zu der Frage geäußert. Die Frage sei jedoch im Sinne der Klägerin zu beantworten. Um eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen, sei jedenfalls die Revision zuzulassen.
23Die Klägerin beantragt,
24das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.04.2012 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 10.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2009 unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses vom 16.04.2012 zu verpflichten, der Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 einen höheren Regelbedarf nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung nur der Hälfte des Kindergeldes des Sohnes K als Einkommen der Klägerin zu gewähren.
25Der Beklagte beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt er vor, nach § 62 EStG sei die Klägerin Anspruchsberechtigte des Kindergeldes und nach § 64 EStG allein bezugsberechtigt. Nach § 11 SGB II sei das Kindergeld daher grundsätzlich als Einkommen bei ihr und auf ihren Bedarf anzurechnen. Durch die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II sei das Kindergeld insoweit bei dem Kind anzurechnen, als dieses das Kindergeld zur Sicherung seines Existenzminimums benötige. Hintergrund der Vorschrift sei sicherzustellen, dass durch das Kindergeld das Existenzminimum des Kindes vorrangig gesichert werden könne. Wenn das Existenzminimum des Kindes jedoch gesichert sei, greife die Ausnahmevorschrift nicht mehr. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift bestünden nicht, denn die Anrechnungsvorschrift des § 11 SGB III sei Ausdruck der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit. Dies habe das Bundessozialgericht in der oben genannten Entscheidung vom 07.11.2006 festgestellt. Die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen der Eltern stehe dem gesetzgeberischen Ziel der Sicherung des Existenzminimums des Kindes nicht entgegen, da die Klägerin den Unterhaltsanspruch des Kindes durch die entsprechenden Betreuungsleistungen erbringe. Auch die Vorschrift des § 1612 b BGB stehe der Anrechnung des Kindergeldes nicht entgegen, da es sich hierbei um eine rein unterhaltsrechtliche Vorschrift handele, die sicherstellen solle, dass das Kindergeld tatsächlich der Existenzsicherung des Kindes zur Verfügung stehe. Dies entspreche dem Inhalt der Vorschrift des § 11 Abs. 1 SGB II.
28In dem Erörterungstermin am 20.06.2013 hat die Klägerin die Klage auf die Höhe der gewährten Regelleistung beschränkt. Die Beteiligten haben darüber hinaus hinsichtlich der Tochter der Klägerin einen Unterwerfungsvergleich geschlossen, wonach das Ergebnis des Gerichtsverfahrens auch auf deren Leistungsanspruch angewendet wird. Die Tochter der Klägerin hat sodann die Klage zurückgenommen.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten.
30Entscheidungsgründe:
31Die Berufung ist zulässig und insbesondere fristgemäß nach Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Sprungrevision mit Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 03.09.2012 eingelegt worden, § 161 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
32Streitgegenstand ist der Bescheid vom 10.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2009 betreffend den Leistungszeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009. Den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 27.01.2009 und den Änderungsbescheid vom 03.04.2009 hat der Beklagte im Rahmen des Teilanerkenntnisses für den hier maßgeblichen Zeitraum aufgehoben. Streitgegenstand ist allein die Höhe der der Klägerin zu gewährenden Regelleistung nach §§ 20, 21 SGB II. Zutreffende Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 SGG.
33Die Beteiligten haben den Streitgegenstand in zulässiger Weise auf die Höhe des Regelbedarfs beschränkt. Bei der Gewährung des Regelbedarfes und der Unterkunftskosten handelt es sich um abgrenzbare Streitgegenstände (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 16.04.2013 Az. B 14 AS 28/12 R). Da das in Streit stehende Einkommen zunächst auf den Regelbedarf der Beteiligten anzurechnen ist, sind die Unterkunftskosten hiervon nicht unmittelbar betroffen. Der Umstand, dass die Höhe der Unterkunftskosten insoweit Einfluss auf die Höhe des anzurechnenden Einkommens hat, als sie auch den Bedarf des Sohnes K prägen und damit die Höhe der Unterkunftskosten auch maßgeblich für die Höhe des überschießenden Teil des Kindergeldes ist, ändert nichts an der grundsätzlichen Abtrennbarkeit der Streitgegenstände.
34Die Bescheide sind unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses aus dem Verhandlungstermin vom 16.04.2012 rechtmäßig und die Klägerin ist nicht in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 SGG verletzt. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelleistung. Zutreffend hat der Beklagte den Teil des Kindergeldes, der den Bedarf des Sohnes K übersteigt, in voller Höhe bei der Klägerin (nach Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR) als Einkommen berücksichtigt.
35Die Klägerin ist im Sinne der §§ 9, 7 und 8 SGB II erwerbsfähig und hilfebedürftig. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor und werden von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht. Sie lebt gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II mit ihrer minderjährigen Tochter M in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Sohn K, der mit der Klägerin in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ist nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft, da er seinen Bedarf aus eigenem Einkommen sichern kann. Das Pflegekind ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft (Bundessozialgericht Urteil vom 01.07.2009 Az. B 4 AS 9/09 R).
36Der Bedarf der Klägerin im streitigen Zeitraum beläuft sich (neben dem Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II, der jedoch nicht Streitgegenstand ist) gemäß § 20 SGB II auf den Regelbedarf der Klägerin von monatlich 351 EUR zzgl. eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II (in der Fassung vom 20.07.2006) in Höhe von monatlich 126,36 EUR (36 % der Regelleistung), insgesamt auf einen Betrag von monatlich 477,36 EUR, gerundet 477 EUR (§ 41 Abs. 2 SGB II in der Fassung vom 20.07.2006).
37Diesem Bedarf ist das anrechenbare Einkommen der Haushaltsgemeinschaft gegenüberzustellen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfsbedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II).
38Als Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom 05.12.2006 gültig bis 31.12.2010 und 09.12.2010 gültig ab 01.01.2011(a.F.)) alle Einnahmen in Geld oder Geldwert zu berücksichtigen, mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Von Einkommen aus Erwerbstätigkeit sind nach näherer Maßgabe des § 11 Abs. 2 SGB II a.F. Absetzungen für Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, bestimmte Versicherungsbeiträge, gewisse Altersvorsorgebeiträge, Werbungskosten und ein Freibetrag im Sinne von § 30 SGB II (in der Fassung vom 14.08.2005 gültig bis 31.12.2010) vorzunehmen. Sonstiges Einkommen ist nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld-II-Verordnung in der vom 17.12.2007 an gültigen Fassung um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR zu bereinigen. Zu berücksichtigen ist, dass Pflegegeld für das im Haushalt lebende Pflegekind, das als Aufwendungsersatz gezahlt wird, nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 01.07.2009 a.a.O.). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II (in der Fassung vom 05.12.2006) ist das Kindergeld, welches für die im Haushalt lebenden Kinder gezahlt wird, Einkommen des Kindes, soweit dieses das Kindergeld zur Deckung des Bedarfes benötigt.
39Hiernach zutreffend hat der Beklagte das den Bedarf des Sohnes K übersteigende Kindergeld als Einkommen der Klägerin berücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann das Kindergeld nicht zur Hälfte gemäß der Anrechnungsvorschrift des § 1612 b BGB als Unterhalt betrachtet werden mit der Folge, dass eine Anrechnung bei der Klägerin als Einkommen unterbleiben müsste.
40Der Sohn der Klägerin gehört - wovon die Beteiligten zutreffend ausgehen - nicht zur Bedarfsgemeinschaft, da er seinen Bedarf durch das zur Verfügung stehende Einkommen bestehend aus der Unterhaltszahlung in Höhe von 356 EUR durch seinen Vater zuzüglich eines Teilbetrages des Kindergeldes selbst decken kann. Hierbei hat der Beklagte im Rahmen des Teilanerkenntnisses zutreffend berücksichtigt, dass das dem Sohn K zufließende Einkommen zunächst um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR zu bereinigen ist (Bundessozialgericht Urteil vom 13.05.2009 Az. B 4 AS 39/08 R).
41Der Bedarf des Sohnes K setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf in Höhe von 211 EUR zuzüglich des auf ihn entfallenden Unterkunftskostenanteils in Höhe von 155,30 EUR, so dass sich insgesamt ein monatlicher Bedarf in Höhe von 366,30 EUR ergibt. Hierauf anzurechnen ist der Unterhalt in Höhe von 356 EUR monatlich sowie das Kindergeld in Höhe von 164 EUR monatlich abzüglich der Versicherungspauschale von 30 EUR, so dass ein Einkommensüberschuss in Höhe von 123,70 EUR verbleibt.
42Dieser den Bedarf übersteigende Anteil des Kindergeldes in Höhe von 123,70 EUR ist als Einkommen der Klägerin anzusehen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 15.11.2007 Az. L 7 AS 320/06; Bundessozialgericht Urteil vom 07.11.2006 Az. B 7b AS 18/06 R zur Anrechnung von Unterhaltsvorschussleistungen in Verbindung mit Kindergeld sowie Urteil vom 13.05.2009 Az. B 4 AS 39/08 R zur Absetzung der Versicherungspauschale vom Kindeseinkommen bei einem mit der vorliegenden Fallkonstellation vergleichbaren Sachverhalt, in dem das Bundessozialgericht die Frage der Anrechnung des Kindergeldes im Hinblick auf die Vorschriften des Unterhaltsrechtes nicht problematisiert hat; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.04.2013 Az. L 6 AS 2234/12 NZB).
43Die Anrechnung des Kindergeldes mit seinem den Bedarf des Sohnes K übersteigenden Anteil in voller Höhe auf den Bedarf der Klägerin entspricht der gesetzlichen Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Entgegen der Auffassung der Klägerin stehen weder steuerrechtliche Bestimmungen noch die Vorschrift des § 1612 b BGB dieser Anrechnung entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen § 1612 b BGB nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG Beschluss vom 14.07.2011 Az. BvR 932/10) und in dem Beschluss ausgeführt, dass die Anrechnungsregelung des § 1612 b BGB im Verhältnis der unterhaltspflichtigen Eltern zueinander nicht zu beanstanden sei, da insoweit Bar- und Betreuungsunterhalt gleichwertig nebeneinander stünden. Einen Bezug zu den Anrechnungsvorschriften des SGB II hat das Bundesverfassungsgericht hierbei nicht hergestellt (Harich, SGb 2012, 224-226). Eine solche Inbezugnahme ist auch nicht erforderlich, da § 11 SGB II an die Grundlagen des Kindergeldes in § 62 EStG anknüpft, wonach das Kindergeld Einkommen der Eltern ist, und durch die normative Zurechnung des Kindergeldes an das Kind - soweit dieses das Kindergeld zur Existenzsicherung benötigt - sicherstellt, dass das Kindergeld zweckentsprechend bei dem Kind ankommt. Insoweit hat die Neuregelung des § 1612 b BGB zu einer Harmonisierung der Vorschriften des SGB II und des Unterhaltsrechts beigetragen, da auch die Vorschrift des § 1612 b BGB die Existenzsicherung des Kindes unter Zuhilfenahme des Kindergeldes gewährleisten soll.
44Soweit die Klägerin vorträgt, das Kindergeld stehe aufgrund der Anrechnungsvorschrift des § 1612 b BGB zur Hälfte dem Vater zu, so kann dem nicht gefolgt werden, denn nach Maßgabe des § 64 EStG ist bezugsberechtigt für das Kindergeld allein die Klägerin, da der Sohn K in ihrem Haushalt lebt. § 1612 b BGB dient demgegenüber allein der Berechnung der Höhe des von dem anderen Elternteil zu zahlenden Barunterhaltsanspruches und stellt unterhaltsrechtlich sicher, dass das Kindergeld dem Kind zur Verfügung steht (BVerfG a.a.O.).
45Soweit die Klägerin vorträgt die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen bei dem betreuenden Elternteil führe dazu, dass der als Unterhalt berücksichtigte Teil des Kindergeldes dem Kind de facto nicht als Unterhalt zur Verfügung stehe, vermag dieses Argument nicht zu überzeugen. Durch die Zahlung des Kindergeldes soll das Existenzminimum des Kindes sichergestellt werden. Diese Funktion des Kindergeldes wird durch die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II gewährleistet, indem sichergestellt wird, dass das Kindergeld - obgleich dieses nach § 62 EStG Einkommen der Eltern ist - zu aller erst dem Kind zu dessen Existenzsicherung zur Verfügung steht. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, durch die Vorschrift des § 1612 b BGB klarzustellen, dass das Kindergeld zur Deckung des Bedarfs des Kindes eingesetzt werden soll (vgl. Bundestagsdrucksache 16/1830 Seite 28/29). Somit stellen beide Vorschriften sicher, dass durch die Zahlung des Kindergeldes zunächst der Bedarf des Kindes im Sinne der Existenzsicherung gedeckt wird, und nur der über diesen Bedarf hinausgehende Teil entsprechend der rechtlichen Zuordnung des Kindergeldes im EStG bei den Eltern als Einkommen angesetzt werden kann.
46Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt die Anrechnungsvorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II weder einen Eingriff in eigentumsgleiche Rechte im Sinne des Art. 12 Grundgesetz noch eine Ungleichbehandlung derjenigen Kinder, die mit Empfängern von Leistungen nach dem SGB II zusammenleben gegenüber Kindern aus anderen Haushalten dar. Denn sowohl die Kinder, die in einkommensschwachen Haushalten leben als auch die Kinder aus einkommensstärkeren Haushalten haben einen Anspruch auf Auszahlung des Unterhaltes lediglich nach Maßgabe der Berechnungsvorschrift des § 1612 b BGB, wohingegen das Kindergeld stets an das dem Haushalt angehörenden Elternteil nach Maßgabe des § 64 EStG ausgezahlt wird. Durch die Anrechnungsvorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II wird gewährleistet, dass auch in einkommensschwachen Haushalten der Mindestbedarf des Kindes im Sinne der Existenzsicherung vorrangig mit Barmitteln gedeckt wird. Die differenzierte Berechnung des Barunterhaltsanspruches im Bereich des BGB und des SGB II ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie dient als Ergebnis des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraumes letztlich der Sicherstellung des Existenzminimums des Kindes vor dem Hintergrund unterschiedlicher gesetzgeberischer Konzeptionen in Unterhalts-, Steuer- und Grundsicherungsrecht.
47Auch das Argument der Klägerin, das Kind werde durch die Anrechnungsvorschriften zum Unterhalt der Eltern herangezogen, und der Unterhaltspflichtige unterstütze durch die Anrechnungsvorschriften ungewollt den getrennten Partner, vermag nicht zu überzeugen. Nach Maßgabe des § 64 EStG steht das Kindergeld ausdrücklich in voller Höhe demjenigen Elternteil zu, bei dem das Kind lebt. Davon unberührt bleibt die Vorschrift des § 1612 b BGB, wonach die Hälfte des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch angerechnet wird. In keinem Fall - unabhängig von SGB II Bezug - besteht ein Anspruch des Kindes oder des nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebenden Partners auf Auszahlung des hälftigen Kindergeldes an sich. Die Klägerin kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, durch die Anrechnung des Kindergeldes werde die Sicherung des steuerfreien Existenzminimums des Kindes betroffen. Die Anrechnung des Kindergeldes nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II mit seinem überschießenden Teil als Einkommen der Eltern führt nicht dazu, dass das Kindergeld selbst in welcher Form auch immer besteuert würde. Auch das Existenzminimum des Kindes wird nicht besteuert. Soweit die Klägerin sinngemäß meint, es sei rechtswidrig, dass die Steuerbefreiung des unterhaltspflichtigen Elternteiles geringer ausfalle, da der nach Maßgabe des § 1612 b BGB berechnete Unterhaltszahlbetrag aufgrund der Anrechnung des hälftigen Kindergeldes niedriger sei und gleichzeitig der so angerechnete Teil des Kindergeldes dem Kind im Ergebnis nicht zur Verfügung stehe, so ist dies eine Frage der Rechtmäßigkeit von Besteuerungsgrundlagen, die im Einkommensteuerrecht zu lösen sein dürfte, nicht jedoch die Frage der Rechtmäßigkeit der Anrechnung nach § 11 Abs. 1 SGB II betrifft.
48Sowohl die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II als auch die Vorschrift des § 1612 b BGB das Ziel sicherzustellen, dass das Kindergeld zu aller erst zur Sicherung des Existenzminimums des Kindes eingesetzt wird. Durch die Änderung des § 1612 b BGB wollte der Gesetzgeber eine Vereinheitlichung der Vorschriften des BGB und des SGB II erreichen (Bundestagsdrucksache 16/1830 a.a.O.). Mit ihrer Argumentation versucht die Klägerin einen Kindergeldanspruch des Kindes selbst zu konstruieren, der jedoch nach Maßgabe der rechtlichen Grundlagen des Kindergeldes aus dem Einkommensteuerrecht nicht besteht. Nach Maßgabe des EStG, das den Ausgangspunkt für die Gewährung des Kindergeldes bildet, ist das Kindergeld vielmehr ein Anspruch der Eltern. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anrechnungsvorschrift des § 11 SGB II in Ansehung der Vorschriften des Kindergeldes bestehen nicht (Bundessozialgericht Urteil vom 07.11.2006 Az. B 7b AS 18/06 R).
49Der den Bedarf des Sohnes K übersteigende Teil des Kindergeldes in Höhe von 123,70 EUR ist somit nach Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR mit einem Betrag in Höhe von 93,70 EUR auf den Bedarf der Klägerin und ihrer Tochter M anzurechnen. Hinsichtlich der weiteren Berechnung verweist der Senat auf die Ausführungen des Sozialgerichts Dortmund in dem Urteil vom 26.04.2012. Die Berechnung ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
51Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil von einer höchstrichterlichen Entscheidung ab. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass die Streitfrage der unterschiedlichen Anrechnung des Kindergeldes im Steuer-, Unterhalts- und Grundsicherungsrecht durch die bisherigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts hinreichend geklärt ist. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 zu dem Az. B 7b AS 18/06 R stellt klar, dass die Anrechnungsvorschrift des § 11 SGB II nicht verfassungswidrig ist. In der Entscheidung vom 13.05.2009 zu dem Az. B 4 AS 39/08 R hat das Bundessozialgericht trotz eines gleich gelagerten Sachverhaltes die Frage der Anrechnung des Kindergeldes in Ansehung des § 1612 b BGB nicht problematisiert.
moreResultsText
Annotations
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.
(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen
- 1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder - 2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
- 1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder - 2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland - a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, - 2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde - a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, - b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch, - c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
- 3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt, - 4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder - 5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.
(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen
- 1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder - 2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit
- 1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und - 2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
- 1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder - 2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland - a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, - 2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde - a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, - b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch, - c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
- 3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt, - 4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder - 5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
- 1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder - 2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland - a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, - 2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde - a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, - b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch, - c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
- 3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt, - 4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder - 5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.