Landessozialgericht NRW Beschluss, 31. Aug. 2015 - L 6 AS 1297/15 B ER und L 6 AS 1298/15 B
Gericht
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.07.2015 wird geändert. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt T, H beigeordnet. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 09.06.2015 bis zum 30.11.2015, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Leistungen nach dem SGB II (Regelsatz und Kosten der Unterkunft) unter Berücksichtigung des Kindergeldes der Antragsteller zu 3) - 6) und des Einkommens des Antragstellers zu 1) ab 01.09.2015 in Höhe von 500 Euro, zu zahlen; den Antragstellerinnen zu 3) - 5) den Betrag für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Höhe von jeweils 70 Euro zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T bewilligt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragsteller begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
4Der im Jahr 1977 geborene Antragsteller zu 1), seine 1982 geborene Partnerin (Antragstellerin zu 2)) und die 2001, 2003, 2006 und 2013 geborenen gemeinsamen Kinder sind bulgarische Staatsbürger. Sie leben seit April 2014 in der Bundesrepublik Deutschland. Die Antragsteller zu 3) bis 5) besuchen allgemeinbildende Schulen. Der Antragsteller zu 1) übt ein Gewerbe im Baubereich aus. Aus den Einkünften aus diesem Gewerbe und dem Kindergeld bestritt die Familie bis November 2014 ihren Lebensunterhalt. Die Familie wohnt in einer Wohnung von 47 qm zu einer Kaltmiete von 200 Euro. Die Nebenkosten (ohne Heizkosten) betragen 50 Euro.
5Auf ihren Antrag vom 8.12.2014 forderte der Antragsgegner u.a. Unterlagen zum Einkommen und die Geburtsurkunden der Kinder an. Aus den Einkommensunterlagen ergab sich ein monatliches Einkommen für die Zeit von Juli bis Dezember 2014 zwischen 580 und 1308 monatlich. Für die Zeit ab Dezember 2014 legte der Antragsteller zu 1) die Bescheinigung EKS vor, aus der sich ein prognostiziertes Einkommen ab Dezember 2014 von monatlich 650 Euro brutto ergab. Der Antragsgegner lehnte durch Bescheid vom 22.05.2015 bzw. 01.06.2015 die Bewilligung von Leistungen ab. Der Antragsteller zu 1) verfüge über ausreichendes Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Die Antragstellerin zu 2) sei, da sie nicht mit dem Antragsteller zu 1) verheiratet sei und dieser in den Geburtsurkunden der Kinder nicht als Vater der Kinder eingetragen sei, keine Familienangehörige gem. § 3 FreizügG/EU. Damit sei eine Aufnahme der Antragstellerin zu 2) und ihrer vier Kinder in die Bedarfsgemeinschaft nicht möglich. Sie hätten keinen Anspruch auf Leistungen.
6Gegen den Bescheid legten die Antragsteller Widerspruch ein.
7Am 09.06.2015 haben die Antragsteller beim SG Gelsenkirchen den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Dazu haben sie auf Anforderung des Sozialgerichts Kontoauszüge, weitere Unterlagen zum Einkommen des Antragstellers zu 1) sowie eidesstattliche Versicherungen vorgelegt.
8Mit Beschluss vom 21.07.2015 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin zu 2) habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Für sie gelte der Leistungsausschluss gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Ihre Kinder, die Antragsteller zu 3) - 6) seien daher auch von Leistungen ausgeschlossen. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 1) der Vater der Antragsteller zu 3) - 6) sei. Der Antragsteller zu 1) habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er könne seinen Bedarf im Wesentlichen durch sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit decken.
9Gegen den Beschluss haben die Antragsteller am 28.07.2015 Beschwerde erhoben. Sie haben ein notarielles Vaterschaftsanerkenntnis des Antragstellers zu 1) für die Antragsteller zu 3) - 6) vorgelegt.
10Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 27.08.2015 sind die Antragsteller zu 1) und 2) mit Hilfe eines Dolmetschers persönlich angehört worden. Sie haben übereinstimmend erklärt, der Strom sei seit Mai 2015 abgestellt. Für die Monate Januar bis April habe der Antragsteller zu 1) ca. 400-500 Euro aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt. Im Mai 2015 habe er 500 Euro erzielt. Seit Juni 2015 habe er aufgrund von Krankheit und Urlaubszeiten der Auftraggeber keine Einnahmen erzielt. Man habe sich mit Hilfe von Darlehen von Freunden, Verwandten und der Unterstützung von Nachbarn sowie dem Kindergeld über Wasser gehalten. Für die Kinder habe man keinen Schulbedarf kaufen können. Ab September habe der Antragsteller zu 1) einen Auftrag in Düsseldorf. Er werde voraussichtlich 500 bis 700 Euro verdienen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls vom 27.08.2015 verwiesen.
11Die Antragsteller beantragen,
12den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.07.2015 zu ändern und den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen vorläufig Leistungen nach dem SGB II (Regelsatz und Kosten der Unterkunft) ab dem 09.06.2015 bis zum 30.11.2015 unter Berücksichtigung von Einkommen des Antragstellers zu 1.) ab dem 01.09.2015 in Höhe von 500 Euro und unter Berücksichtigung des Kindergeldes der Antragsteller zu 3.) bis 6.) zu bewilligen,
13ihnen den Schulbedarf für drei Kinder in Höhe von jeweils 70 Euro zu bewilligen.
14Der Antragsgegner beantragt,
15die Beschwerde zurückzuweisen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen; dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
17II.
18Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind begründet. Das SG hat zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
19Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den so genannten Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den so genannten Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG, § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
20Der Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Spätestens mit der Vorlage des notariellen Anerkenntnisses im Beschwerdeverfahren bestehen keine ernsthaften Bedenken (mehr), dass der Antragsteller zu 1) als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) mit der Antragstellerin zu 2) als Partnerin (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II) und den gemeinsamen Kindern, den Antragstellern zu 3) bis 6), eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Ebenfalls spätestens damit entfällt ein rechtlich tragfähiger Ansatz, den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (für die Antragstellerin zu 2) und deren Kinder) zu prüfen. Das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen sowohl nach Maßgabe der §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 - 4; 8, 9 SGB II zum Alter, zur Erwerbsfähigkeit, zum gewöhnlichen Aufenthalt und zur Hilfebedürftigkeit als auch nach § 28 Abs. 1, Abs. 3 SGB II hält das Gericht für überwiegend wahrscheinlich. Zur Hilfebedürftigkeit verweist der Senat auf die vorgelegten Unterlagen und die völlig überzeugenden und widerspruchsfreien Angaben der Antragsteller zu 1) und 2) im Erörterungstermin vom 27.08.2015. Ergänzend sei darauf verwiesen, dass angesichts der Schuldenstruktur, aber auch der Wohnsituation, die durch das Zusammenleben einer sechsköpfigen Familie auf 47qm geprägt ist, keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die Antragsteller verfügten über bislang nicht offen gelegtes Einkommen und/oder Vermögen, das sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes eingesetzt hätten. Der Senat hält es auch für glaubhaft, dass der Antragsteller zu 1) während des laufenden Eilverfahren nur ein niedrigeres Einkommen erzielt hat und in den nächsten Monaten erzielen wird, das jedenfalls 500 EUR monatlich nicht überschreitet, Sein Einkommen und das Kindergeld für die Antragsteller zu 3) bis 6) decken die Einzelbedarfe und den Gesamtbedarf erkennbar nicht, sind aber entsprechend anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
21Für die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung der Leistungen besteht auch ein Anordnungsgrund. Den Antragstellern drohen ohne eine einstweilige Anordnung schwerwiegende Nachteile, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr abgewendet werden können.
22Hinsichtlich des Regelbedarfs folgt dies für die in der Vergangenheit hingenommenen und für die in Zukunft abzuwendenden Beeinträchtigungen schon aus dem unmittelbaren Grundrechtseingriff (Art. 1 Abs. 1 GG), der durch die Verweigerung der zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs erforderlichen Mittel entsteht.
23Dies gilt auch für den Anordnungsgrund hinsichtlich der KdU. Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 30.04.2015 - L 6 AS 296/15 B ER -. Angesichts der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller in Verbindung mit den gegenüber dem Stromversorger aufgelaufenen Schulden ist es glaubhaft, dass die Wohnung als Lebensmittelpunkt der Familie konkret gefährdet ist, zumal hier zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine Familie mit vier minderjährigen Kindern handelt.
24Auch bezüglich der Leistungen für den Schulbedarf der Antragstellerinnen zu 3) bis 5) liegt ein Anordnungsgrund vor. Den Kindern ist es unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 1 GG sowohl aus schulisch-pädagogischen Gründen als auch wegen eines gewissen Stigmatisierungseffektes nicht zuzumuten, zu Beginn des Schuljahres über keinerlei Mittel für die Anschaffung von Schulmaterial zu verfügen.
25Ergänzend weist der Senat im Anschluss an die im Eilverfahren vorgelegten Unterlagen darauf hin, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.06.2015 und somit über die Bewilligung für die Zeit ab Dezember 2014 noch nicht entschieden ist.
26Den Antragstellern war gem. § 73 a SGG iVm § 114 ZPO für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu bewilligen.
27Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
28Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
- 1.
Schülerinnen und Schüler und - 2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.