Landessozialgericht NRW Urteil, 22. Aug. 2016 - L 3 R 199/15

Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.01.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Im Streit steht die Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) sowie von Entgeltpunkten anstelle von Entgeltpunkten (Ost).
3Der am 00.00.1946 geborene Kläger hat in der Zeit von Juli 1971 bis Dezember 1999 Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt. Er hatte am 18.05.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet (Stadt S).
4Am 29.06.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Regelaltersrente. Diese gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25.08.2011 ab dem 01.10.2011. Der Rentenberechnung lagen unter anderem Entgeltpunkte (Ost) in einem Umfang von 47,8636 mit einem aktuellen Rentenwert (Ost) bei Rentenbeginn i.H.v. 24,37 EUR zu Grunde.
5Hiergegen erhob der Kläger am 15.09.2011 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, es sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, dass für Bewohner der neuen Bundesländer ein niedrigerer Rentenwert gelten solle als für Bewohner der alten Bundesländer. Zudem verstoße die Stichtagsregelung des § 254d Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gegen Art 3 des Grundgesetzes (GG), da darin eine Benachteiligung von Bürgern aufgrund ihres Wohnsitzes zu einem willkürlich gewählten Stichtag liege. Die Willkürlichkeit ergebe sich u.a. daraus, dass in der DDR der Kinderanteil deutlich höher gewesen sei. Diese Kinder seien auch in aller Regel gut ausgebildet gewesen. Dies habe die Konsequenz, dass nunmehr ostdeutsche Kinder die Renten kinderloser Westdeutscher erwirtschaften würden, ihre eigenen Eltern aber benachteiligt würden. Zudem sei in acht - näher bezeichneten - Fällen eine Minderung der Entgeltpunkte dadurch eingetreten, dass er in der ehemaligen DDR erkrankt gewesen sei, was bedeutet habe, dass sein Gehalt anteilig um 10 % gekürzt worden sei. Dies sei eine Ungleichbehandlung gegenüber Bürgern in der "Alt-BRD", die weiter bei Krankheit volle Bezüge erhalten hätten.
6Mit Bescheid vom 18.09.2012 stellte die Beklagte die Regelaltersrente ab Rentenbeginn neu fest.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass Fehler bei der Rentenberechnung nicht ersichtlich seien. Soweit der Kläger einen Grundrechtsverstoß durch die Anwendung der Regelungen zum Rentenwert (Ost) geltend mache und begehre, dass die-ses Recht nicht beachtet werde, sei der Bescheid nicht zu beanstanden. Sie sei als Rentenversicherungsträger an Recht und Gesetz gebunden und habe nicht die Befugnis, Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.
8Hiergegen hat der Kläger am 07.02.2013 Klage bei dem Sozialgericht erhoben und zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.01.2015 hat der Kläger ausgeführt, dass er sich nicht mehr dagegen wende, dass für die Zeiten, in denen er erkrankt war, der Rentenberechnung die um 10 % gekürzten Gehälter zu Grunde gelegt wurden.
9Mit Urteil vom 22.01.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
10"Die Beklagte hat die Altersrente korrekt berechnet. Gemäß § 64 SGB VI berechnet sich die Rente, indem die mit dem Zugangsfaktor vervielfältigte Summe der Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn multipliziert werden. Die aktuelle Rentenhöhe ergibt sich, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird, der gemäß den §§ 65, 69 SGB VI zum 1. Juli eines jeden Jahres neu zu bestimmen ist. Diese Rentenformel gilt seit Überleitung des SGB VI zum 01. Januar 1992 auch im Beitrittsgebiet, wobei nach den übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften "Ost" (hier §§ 254b, 254d u. 255a SGB VI) bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besondere Entgeltpunkte (Ost) und ein besonderer aktueller Rentenwert (Ost) einzustellen sind. Die Beklagte hat die dem Kläger zuerkannte Regelaltersrente unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Vorgaben in zutreffender Weise festgestellt. Bei dem Kläger waren und sind Entgeltpunkte (Ost) und der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrundezulegen, weil der Kläger Beitragszeiten in der ehemaligen DDR zurückgelegt hat und nicht bereits vor dem 19.05.1990 für diese Zeiten nach dem Bundesrecht (noch bestehende) Berechtigungen erworben hat. Dass diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderbewertungsvorschriften "Ost" vorliegen, wird vom Kläger ebenso wenig bestritten wie die rechnerische Richtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Rentenberechnung. Vielmehr wendet der Kläger gegen die festgestellte Rentenhöhe ein, dass die der Rentenberechnung zugrunde liegenden Normen (insbesondere § 254d Abs. 2 SGB VI) verfassungswidrig seien, da sie eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellten. Der Kläger vermag mit diesem Vortrag nicht durchzudringen.
11Ein Grundrechtsverstoß ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Soweit der Kläger eine Verletzung des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG mit der Begründung rügt, dass er wegen seines Wohnortes diskriminiert werde, fehlt es bereits an einer Beeinträchtigung des Schutzbereichs der Norm. Wie bereits das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 14.03.2006, Az. B 4 RA 41/04 R, ausgeführt hat, ist der spezielle Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG bei Regelungen, die an den Wohnsitz und den ständigen Aufenthalt in einem der beiden vor der Wiedervereinigung bestehenden Teile Deutschlands anknüpfen, nicht beeinträchtigt. Es fehlt an einem Verstoß gegen das besondere Diskriminierungsverbot "wegen seiner Heimat", denn unter dem Begriff "Heimat" ist "die örtliche Herkunft eines Menschen nach Geburt oder Ansässigkeit im Sinne der emotionalen Beziehung zu einem geographisch begrenzten, den Einzelnen mitprägenden Raum (Ort, Landschaft)" zu verstehen (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 14.03.2000, Az. 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96). Hieran knüpft das Gesetz nicht an. Es liegt auch keine Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem (Parlaments-) Gesetz aus Art. 3 Abs. 1, 1 Abs. 3 GG durch die Regelungen der §§ 254b, 254c, 254d, 255a und 256a SGB VI vor, soweit sie auf das Begehren des Klägers anwendbar sind. Zwar werden der Kläger und alle sonstigen Versicherten, die dem Anwendungsbereich der Sonderbewertungsvorschriften "Ost" unterfallen, bezüglich der Rentenberechnung anders behandelt, als die Versicherten, deren Renten sich nach dem aktuellen Rentenwert und Entgeltpunkten berechnen. Ein Grundrechtsverstoß liegt gleichwohl nicht vor, weil diese Ungleichbehandlung auf einem vernünftigen Grund von hinreichendem Gewicht beruht (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2006, Az. B 4 RA 41/04 R unter Bezugnahme auf Entscheidungen des BVerfG, u. a. Beschluss vom 12.02.2003, Az. 2 BvL 3/00). Es ist verfassungsrechtlich im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Sonderbewertungsvorschriften "Ost" und dabei insbesondere die Regelung des § 254b SGB VI für den Übergangszeitraum zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensverhältnisse in den alten und den neuen Bundesländern geschaffen hat. Der bestehende gesetzgeberische Gestaltungsspielraum ist bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften besonders weit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.11.1996, Az. 1 BvL 4/88), so dass die Grenze allein vom Willkürverbot gezogen wird (vgl. Landessozialgericht - LSG - Thüringen, Urteil vom 25.01.2011, Az. L 6 R 1006/07, unter Bezugnahme auf das LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2000 - Az.: L 4 RA 28/00). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist nicht ersichtlich. Vielmehr waren die Sonderbewertungsvorschriften "Ost" im Hinblick auf den Gleichheitssatz jedenfalls am 20.07.2000 durch die unterschiedlichen Roherträge der Wirtschaft im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet gerechtfertigt (BSG, Urteil vom 14.03.2006, Az. B 4 RA 41/04 R). Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 12.02.2003, Az. 2 BvL 3/00 zur vergleichbaren Problematik der unterschiedlich hohen Besoldung von Beamten, Richtern und Soldaten in Ost und West ausgeführt, dass diese Ungleichbehandlung mit Blick auf die - noch - deutlich hinter den alten Bundesländern zurückbleibende Wirtschaftskraft und finanzielle Leistungsfähigkeit aller neuen Bundesländer gerechtfertigt ist. Dieser Rechtfertigungsgrund besteht weiterhin. Es liegen auch nach wie vor unterschiedliche, die Ungleichbehandlung rechtfertigende, Roherträge der Wirtschaft im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet vor. So haben sich zwar z. B. die Brutto-löhne und Gehälter je Arbeitnehmer für Ost- und Westdeutschland seit 1991 ebenso angeglichen wie sonstige wirtschaftliche Leistungsgrößen, jedoch ist das Ziel der gleichen Standards noch nicht erreicht worden (vgl. hierzu die eingehenden Ausführungen des LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2012, Az. L 22 R 478/11). Zudem ist zu berücksichtigen, dass § 254b Abs. 1 SGB VI in Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gerade sicherstellt, dass die Teilhabeberechtigung aus Beitragszeiten in den Sozialversicherungssystemen der DDR unter Wahrung des Verhältnisses der in einem System der Rentenversicherung der DDR versicherten Arbeitsentgelte zum Durchschnittsentgelt der in der DDR Beschäftigten im jeweiligen Kalenderjahr gewonnen wird. Ebenso wird gewährleistet, dass das Rentenversprechen gemäß den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen der Beitragszahler im Beitrittsgebiet (aktueller Rentenwert Ost) erfüllt wird (vgl. LSG Thüringen, Urteil vom 25.01.2011, Az. L 6 R 1006/07, unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 14.03.2006, Az. B 4 RA 41/04 R). Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen wird zur Frage der Verfassungskonformität im Übrigen Bezug genommen auf die ausführlichen und schlüssigen Entscheidungsgründe des LSG Thüringen im Urteil vom 25.01.2011 (Az. L 6 R 1006/07) sowie des LSG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 23.02.2012 (Az. L 22 R 478/11), denen sich die Kammer nach eingehender Prüfung aufgrund eigener Überzeugungsbildung anschließt. Das Argument des Klägers, dass der Kinderanteil in der ehemaligen DDR höher als im Westen gewesen sei und die gut ausgebildeten Kinder der ehemaligen DDR-Bürger nun die Rente für die kinderlosen Renten im Westen erwirtschaften, vermag die Kammer demgegenüber nicht zu überzeugen, weil es schlicht neben der Sache liegt. Schließlich stellt auch die Stichtagsregelung in § 254d Abs. 2 SGB VI entgegen der Ansicht des Klägers keinen Verfassungsverstoß dar. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt, solange sich die Wahl des Zeitpunktes an gegebenem Sachverhalt orientiert (BVerfG, Beschluss vom 26.04.1995, Az. u.a. 2 BvR 794/91). Vorliegend hat der Gesetzgeber den Stichtag "18.05.1990" nicht willkürlich festgelegt. Vielmehr handelt es sich bei diesem Datum um den Tag, an dem der sog. Staatsvertrag (Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR) geschlossen worden ist. Die Stichtagsregelung dient dem Vertrauensschutz und der Verwaltungsvereinfachung. Hierbei handelt es sich um sachlich gerechtfertigte Gründe, die für das Funktionieren einer Massenverwaltung wie der gesetzlichen Rentenversiche-rung unerlässlich sind (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 18.01.2013, Az. L 5 R 144/12 ZVW), so dass ein Verstoß gegen Art, 3 Abs. 1 GG auch insoweit nicht zu erkennen ist."
12Gegen das ihm am 14.02.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.03.2015 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens hat der Kläger zur Begründung ergänzend ausgeführt, dass das Argument einer höheren Produktivität in den alten Bundesländern für die Schaffung der Stichtagsregelung des § 254d Abs 2 SGB VI nicht tragfähig sei. Dies gelte allenfalls für die Zeit "nach dem Anschluss", nicht aber für die in der DDR selbst geleistete Arbeit. Aus der geringeren Entlohnung in der DDR ergäbe sich zwar rechnerisch eine geringere Arbeitsproduktivität. Wegen der damit verbundenen geringeren Sozialversicherungsbeiträge erhalte ein Versicherter, der sein Erwerbsleben wie er größtenteils im Beitrittsgebiet zurückgelegt habe, nun auch geringere Rentenleistungen. Das sei nicht hinnehmbar. Nachfolgend hat sich der Bevollmächtigte des Klägers bestellt und ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werde. Einerseits werde seine Vorleistung nur bis zu einer niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze versichert, mit der Folge, dass auch die "Hochrechnung auf Westniveau" insoweit ausfalle. Andererseits werde das Rentnerlohnprinzip ungleich ausgestaltet, da auf das im Beitrittsgebiet niedrigere Niveau der Entgelte der aktiven Versicherten abgestellt werde. Zwar habe das BSG in seinem Urteil vom 14.03.2006 (B 4 RA 41/04 R) diese Ungleichbehandlung als gerechtfertigt angesehen. Die Sachlage habe sich aber seit dem damals entscheidungserheblichen Zeitpunkt (Juli 2000) erheblich verändert. Die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet ließen sich nicht mehr hinreichend aussagekräftig als allgemeine Folge des Transformationsprozesses erklären, der eine rentenrechtliche Differenzierung weiterhin trage. Die unterschiedliche Wirtschafts- und Finanzkraft stelle sich mehrheitlich nicht mehr als vereinigungsbedingte Problemstellung dar, sondern sei vielmehr Folge der internationalen Entwicklung, insbesondere der Globalisierung und des Europäischen Einigungsprozesses. Auch habe die Lohnentwicklung im Beitrittsgebiet mit den damaligen Vorstellungen nicht Schritt gehalten. Es sei zu konstatieren, dass tatsächlich nicht mehr absehbar sei, ob und wann der Aufholprozess in den neuen Bundesländern erfolgreich abgeschlossen und somit die Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse wie im Altbundesgebiet überhaupt erreicht werde. Eine Umstrukturierung der Sozialsysteme in der BRD, insbesondere des Rentensystems stehe an und sei bereits im Gange. Dies sei nur gesamtstaatlich und einheitlich zu realisieren. Der Rentnergeneration des Beitrittsgebiets, der der Kläger angehöre, habe in diesem Zusammenhang keine Positionen in den beiden weiteren Säulen der Alterssicherung (betriebliche und private Altersvorsorge) aufbauen können. Weitgreifende politische Strömungen wie auch ein breiter Kreis aus Gewerkschaften und Interessenverbänden forderten dementsprechend eine Aufhebung der Sonderbewertungsvorschriften. Dem aus Art 30 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag vom 31. August 1990, BGBl II S 889 - EinigVtr) resultierenden regionalbedingten Sonderrecht sei eine Übergangsregelung, der notwendigerweise eine Befristung innewohne.
13Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
14das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.01.2015 abzuändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 25.08.2011 in der Fassung des Bescheides vom 18.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2013 zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01.10.2011, hilfsweise ab dem 01.01.2015, dazu hilfsweise ab dem 01.07.2016 unter Berücksichtigung von per-sönlichen Entgeltpunkten anstelle von persönlichen Entgeltpunkten Ost höhere Altersrente zu gewähren.
15Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt ferner,
16die Revision zuzulassen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
20Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten (Az. 000), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Berufung ist unbegründet.
23Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Altersrente ab dem 01.10.2011. Der Bescheid der Beklagten vom 25.08.2011 in der Fassung des Bescheides vom 18.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2013 ist rechtmäßig.
24Auch zur Überzeugung des Senats sind die Regelungen der §§ 254b, 254d und 255a SGB VI nicht verfassungswidrig. Der Senat weist insofern die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
25Auch aus dem Berufungsvorbringen ergibt sich kein günstigeres Ergebnis für den Kläger.
26Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG wird ebenso wenig wie der spezielle Gleichheitssatz des Art 3 Abs 3 GG dadurch verletzt, dass der Kläger der begünstigenden Regelung des § 254 d Abs 2 SGB VI aufgrund seines gewöhnlichen Aufenthalts am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet nicht unterfällt. Dass die gesetzliche Regelung an das Datum des Abschlusses des sogenannten Staatsvertrages anknüpft, dient dem Vertrauensschutz derjenigen Versicherten, die bis zu diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen hatten. Der Gesetzgeber knüpft damit differenzierende Rechtsfolgen sachgerecht an das Kriterium des Vertrauensschutzes und der Verwal-tungsvereinfachung. Das Berufungsvorbringen richtet sich daher konsequenterweise im Wesentlichen gegen die sonderrechtliche Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) nach § 255 a SGB VI.
27Das Bundessozialgericht hat entschieden (Urteil vom 14.03.2006 - B 4 RA 41/04 R), dass die unterschiedliche Bestimmung des Rentenwerts und des Rentenwerts (Ost) als Ausdruck der Bewertung der jeweiligen wirtschaftlichen Vorleistung verfassungsrechtlich jedenfalls bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gerechtfertigt ist. Das Bundessozialgericht hat hierbei ausdrücklich auch die von dem Kläger als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung monierten Auswirkungen der niedrigeren Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet und der Anknüpfung des "Rentnerlohns" an das niedrigere Niveau der Entgelte der aktiven Versicherten im Beitrittsgebiet berücksichtigt. Es hat entscheidend darauf abgestellt, dass die "Anpassung" des aktuellen Rentenwertes (Ost) zwei verschiedenen rechtlichen Vorgaben dient, nämlich zum einen - wie "im Westen" - der Aktualisierung des "Rentnerlohnprinzips", zum anderen aber des "Angleichungsgebots" des Einigungsvertrags (BSG a.a.O. Rn 20f).
28Diese Erwägungen besitzen zur Überzeugung des Senats nach wie vor Gültigkeit. Das Angleichungsgebot des Art 30 Abs 5 Satz 3 EinigVtr, nach dem die Überleitung des Rentenversicherungssystems von der Zielsetzung bestimmt sein soll, mit der Angleichung der Löhne und Gehälter im Beitrittsgebiet an diejenigen im übrigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch eine Angleichung der Renten zu verwirklichen, rechtfertigt nach wie vor eine Anknüpfung an die wirtschaftliche Entwicklung.
29Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind im Beitrittsgebiet noch nicht denjenigen Westdeutschlands angeglichen (so auch Sächsische Landessozialgericht Urteil vom 05.01.2016 - L 5 R 160/15).
30Ausweislich des "Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2011" vom 09.11.2011 erreichte der rentenrechtliche "Durchschnittslohn Ost" im Betrachtungszeitraum rund 85 Prozent des "Durchschnittslohns West" und das Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner in Ostdeutschland betrug rund 73 Prozent des westdeutschen Niveaus (BT-Drs 17/7711 S 10, 14). Nach dem "Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2012" vom 04.10.2012 lag das ostdeutsche Bruttoinlands-produkt pro Einwohner bei 71 Prozent des westdeutschen Niveaus. Ein mit etwa 80 % etwas günstigeres, aber immer noch nicht angeglichenes Ergebnis zeigte sich beim Ver-gleich der ostdeutschen Länder, einschließlich des Stadtstaates Berlin, mit den struktur-schwachen westdeutschen Flächenländern (Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schles-wig-Holstein und Saarland) und dem Stadtstaat Bremen. Die gesamtwirtschaftliche Produktivität Ostdeutschlands lag bei rund 80 Prozent derjenigen im Vergleich zu West-deutschland (BT-Drs 17/10803 S 4, 17). Nach dem "Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2013" vom 21.11.2013 trat eine wesentliche Veränderung hierzu nicht ein (BT-Drs 18/107 S 5, 6). Nach dem "Jahresbericht der Bun-desregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2014" vom 20.09.2014 (abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie) hat sich der wirtschaftliche Konvergenzprozess wieder abgeschwächt (Jahresbericht S 18). Trotz der zwischenzeitlich erfolgten hohen Angleichung der tariflichen Löhne (97 %) hat sich die Relation der Effektivlöhne Ostdeutschlands gegenüber denen Westdeutschlands mit "etwa 80 Prozent" nach wie vor nicht wesentlich verändert (Jahresbericht S 45f). Nach dem "Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2015" vom 24.09.2015 ist die Situation im Wesentlichen unverändert. Bei den Effektivlöhnen bestehen nach wie vor deutliche Unterschiede. Ihre Relation liegt bei 78 Prozent und bewegt sich auf dem gleichen Niveau wie seit Mitte der 1990er Jahre (BT-Drs 18/6100 S 58).
31Mit der Neufassung des § 255a Abs 2 SGB VI zum 01.08.2004 durch Art 1 Nr 50 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21.7.2004 (BGBI I 1791) hat der Ge-setzgeber darüber hinaus eine Schutzklausel dahingehend geschaffen, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) nicht schwächer steigen darf als der aktuelle Rentenwert.
32Eine vollständige Anpassung des Rentenwerts ist darüber hinaus zwar normativ möglich und sozialpolitisch auch gewollt, wie der - auf der Vereinbarung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode basierende - vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegte Entwurf eines Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes zeigt. Gesellschafts- und sozialpolitische Bestrebungen zur Angleichung des Rentenwertes indizieren aber nicht eine Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Rechtslage. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Schaffung der zweiten und dritten "Säule der Alterssicherung". Die Ausgestaltung der zweiten und dritten "Säule" (betriebliche und private Altersvorsorge) wurde erst nach der Wiedervereinigung, beginnend mit der Rentenreform 2001, vorangetrieben. Eine signifikante Benachteiligung von Personen, die ihr Erwerbsleben im Wesentlichen im Beitrittsgebiet zurückgelegt haben, ist damit nicht erkennbar. Schließlich wohnt der Vereinbarung in Art 30 EinigVtr keine Befristung inne. Dem mit der Vereinbarung hingegen notwendigerweise einhergehenden Beobachtungserfordernis kommt der Gesetzgeber hingegen nach, was u.a. die oben zitierten Jahresberichte der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit belegen.
33Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet in den §§ 254b, 254d und 255a SGB VI verletzten den Grundsatz der Normenwahrheit. Dieser vom BVerfG eingeführte Verfassungsbegriff (vgl BVerfG Beschluss vom 12.02.2003 - 2 BvL 3/00) zielt auf den Gesetzgeber und seine Motive ab. Danach ist die Normenwahrheit dann verletzt, wenn der Normgehalt aus der Sicht des Normadressa-ten nicht mit den durch herkömmliche Auslegungskriterien zu bestimmenden Normerwartungen übereinstimmt (vgl. Drüen in ZG 2009, 60-74). Vorliegend ist aber eine Zweckuntauglichkeit der betreffenden Sonderreglungen für das Beitrittsgebiet gemessen an dem vom Gesetzgeber verfolgten Steuerungsansatz (vgl o.g. Gesetzesmotive) nicht festzustellen. Insbesondere ist, wie das BSG und das BVerfG entschieden haben, die Berücksichtigung der abweichenden wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet einerseits und im übrigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland andererseits ein tatsächlich zutreffender und zwecktauglicher Ansatz.
34Nach den vorstehenden Erwägungen hat der Kläger auch mit seinem Hilfsantrag (Gewährung höherer Rente ab dem 01.01.2015) und dem dazu hilfsweisen weiteren Antrag (Gewährung höherer Rente ab dem 01.07.2016) keinen Erfolg. Der aktuelle Rentenwert (Ost) betrug in der Zeit vom 01.07.2014 bis zum 30.06.2015 92,2 % und in der Zeit vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2016 92,6 %. Ab dem 01.07.2016 beträgt der aktuelle Rentenwert (Ost) mit 28,66 Euro 94,1 % des aktuellen Rentenwerts von nunmehr 30,45 Euro. Mit Blick auf diese immer größere Annäherung der Werte ist nicht erkennbar, dass gerade zum 01.01.2015 bzw zum 01.07.2016 eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen wäre.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG.

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(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für
- 1.
Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, - 2.
Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst oder aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes oder aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen, mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II, - 3.
Zeiten der Erziehung eines Kindes, - 4.
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) bei gewöhnlichem Aufenthalt, - 4a.
Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, - 4b.
zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer Arbeitsleistung
- 5.
Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, - 6.
Zeiten der Erziehung eines Kindes, - 7.
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990
- 1.
von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 - a)
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder - b)
im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
- 2.
mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind.
(3) Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit und für Zeiten der Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949 in Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgeltpunkte (Ost).
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
- 1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, - 2.
der Rentenartfaktor und - 3.
der aktuelle Rentenwert
Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.
(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.
(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres
- 1.
für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1), - 2.
für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat,
(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für
- 1.
Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, - 2.
Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst oder aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes oder aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen, mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II, - 3.
Zeiten der Erziehung eines Kindes, - 4.
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) bei gewöhnlichem Aufenthalt, - 4a.
Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, - 4b.
zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer Arbeitsleistung
- 5.
Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, - 6.
Zeiten der Erziehung eines Kindes, - 7.
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990
- 1.
von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 - a)
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder - b)
im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
- 2.
mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind.
(3) Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit und für Zeiten der Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949 in Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgeltpunkte (Ost).
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Bis zum 30. Juni 2024 werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.
(2) Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.
Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, werden angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts (Ost) verändert.
(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für
- 1.
Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, - 2.
Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst oder aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes oder aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen, mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II, - 3.
Zeiten der Erziehung eines Kindes, - 4.
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) bei gewöhnlichem Aufenthalt, - 4a.
Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, - 4b.
zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer Arbeitsleistung
- 5.
Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, - 6.
Zeiten der Erziehung eines Kindes, - 7.
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990
- 1.
von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 - a)
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder - b)
im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
- 2.
mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind.
(3) Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit und für Zeiten der Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949 in Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgeltpunkte (Ost).
(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum
1. Juli 2018 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2019 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2020 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2021 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2022 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2023 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwerts.
(2) Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 ist ein Vergleichswert zu dem nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln. Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d ermittelt. Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2018 gilt der am 30. Juni 2018 geltende aktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert. Abweichend von § 68 sind für die Ermittlung des Vergleichswerts jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend. Ferner ist § 68 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. Übersteigt der Vergleichswert den nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost), ist der Vergleichswert als aktueller Rentenwert (Ost) zum 1. Juli festzusetzen. Der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird und darf den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert nicht übersteigen.
(3) Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2022 gilt der Wert 33,41 Euro als Vorjahreswert.
(1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II.
(1a) Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt wurde, wird mit dem Wert der Anlage 10 für das Kalenderjahr vervielfältigt, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorläufigen Werte der Anlage 10 für das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden sind.
(2) Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat. Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst. Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt.
(3) Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
(3a) Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
(5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1992 werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Bis zum 30. Juni 2024 werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.
(2) Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.
(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für
- 1.
Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, - 2.
Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst oder aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes oder aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen, mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II, - 3.
Zeiten der Erziehung eines Kindes, - 4.
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) bei gewöhnlichem Aufenthalt, - 4a.
Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, - 4b.
zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer Arbeitsleistung
- 5.
Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, - 6.
Zeiten der Erziehung eines Kindes, - 7.
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990
- 1.
von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 - a)
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder - b)
im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
- 2.
mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind.
(3) Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit und für Zeiten der Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949 in Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgeltpunkte (Ost).
(1) Bis zum 30. Juni 2024 werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.
(2) Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.
(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für
- 1.
Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, - 2.
Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst oder aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes oder aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen, mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II, - 3.
Zeiten der Erziehung eines Kindes, - 4.
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) bei gewöhnlichem Aufenthalt, - 4a.
Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, - 4b.
zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer Arbeitsleistung
- 5.
Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, - 6.
Zeiten der Erziehung eines Kindes, - 7.
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990
- 1.
von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 - a)
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder - b)
im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
- 2.
mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind.
(3) Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit und für Zeiten der Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949 in Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgeltpunkte (Ost).
(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum
1. Juli 2018 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2019 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2020 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2021 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2022 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2023 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwerts.
(2) Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 ist ein Vergleichswert zu dem nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln. Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d ermittelt. Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2018 gilt der am 30. Juni 2018 geltende aktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert. Abweichend von § 68 sind für die Ermittlung des Vergleichswerts jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend. Ferner ist § 68 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. Übersteigt der Vergleichswert den nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost), ist der Vergleichswert als aktueller Rentenwert (Ost) zum 1. Juli festzusetzen. Der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird und darf den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert nicht übersteigen.
(3) Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2022 gilt der Wert 33,41 Euro als Vorjahreswert.
(1) Bis zum 30. Juni 2024 werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.
(2) Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.
(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für
- 1.
Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, - 2.
Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst oder aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes oder aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen, mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II, - 3.
Zeiten der Erziehung eines Kindes, - 4.
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) bei gewöhnlichem Aufenthalt, - 4a.
Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, - 4b.
zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer Arbeitsleistung
- 5.
Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, - 6.
Zeiten der Erziehung eines Kindes, - 7.
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990
- 1.
von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 - a)
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder - b)
im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
- 2.
mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind.
(3) Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit und für Zeiten der Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949 in Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgeltpunkte (Ost).
(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum
1. Juli 2018 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2019 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2020 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2021 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2022 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2023 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwerts.
(2) Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 ist ein Vergleichswert zu dem nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln. Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d ermittelt. Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2018 gilt der am 30. Juni 2018 geltende aktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert. Abweichend von § 68 sind für die Ermittlung des Vergleichswerts jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend. Ferner ist § 68 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. Übersteigt der Vergleichswert den nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost), ist der Vergleichswert als aktueller Rentenwert (Ost) zum 1. Juli festzusetzen. Der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird und darf den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert nicht übersteigen.
(3) Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2022 gilt der Wert 33,41 Euro als Vorjahreswert.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.