Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 254c Anpassung der Renten

Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, werden angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts (Ost) verändert.

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Landessozialgericht NRW Urteil, 22. Aug. 2016 - L 3 R 199/15

bei uns veröffentlicht am 22.08.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.01.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Im Streit

Bundessozialgericht Beschluss, 08. Mai 2015 - B 13 R 4/15 B

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. November 2014 wird als unzulässig verworfen.