Landessozialgericht NRW Beschluss, 16. Jan. 2015 - L 2 AS 1848/14 B
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.08.2014 wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I. Die Kläger beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei der Berechnung der Leistungen wurden Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 530,21 Euro berücksichtigt (Grundmiete in Höhe von 350,21 Euro und monatliche Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 180,- Euro).
3Unter der Überschrift "Belehrung über Betriebskosten" teilte der Beklagte der Klägerin zu 1) unter Berufung auf den aktuellen Betriebskostenspiegel NRW mit Schreiben vom 31.01.2014 mit, dass ab dem 01.08.2013 bei der Bedarfsermittlung nur noch eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 152,80 Euro berücksichtigt werde. Die Kläger legten hiergegen mit anwaltlichem Schreiben vom 14.02.2014 Widerspruch ein. Eine rückwirkende Änderung der Betriebskostenvorauszahlung sei rechtswidrig. Mit Schreiben vom 21.02.2014 teilte der Beklagte daraufhin mit, dass die Belehrung über die Betriebskosten kein rechtsmittelfähiger Bescheid sei. In dem diesbezüglichen Schreiben sei leider ein Tippfehler vorhanden. Eine eventuelle Kürzung der Betriebskosten könne nur in Zukunft, also erst ab dem 01.08.2014, erfolgen. Dem Schreiben war eine korrigierte Fassung des Belehrungsschreibens mit dem korrigierten Datum 01.08.2014 beigefügt. Die Kläger haben daraufhin mitgeteilt, dass der "Tippfehler" nicht erkennbar gewesen sei. Der Bescheid vom 31.01.2014 sei zwar nunmehr gegenstandslos geworden, anwaltliche Hilfe sei aber erforderlich gewesen. Es werde daher beantragt, die Kosten des Widerspruchs zu übernehmen. Der Widerspruch werde daher weiter aufrecht erhalten. Im Übrigen werde nunmehr auch gegen den Bescheid vom 21.02.2014 Widerspruch erhoben. Die Kürzung der Betriebskosten ab 01.08.2014 sei unberechtigt. Der Bescheid sei daher aufzuheben.
4Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014 wurde der Widerspruch vom 14.02.2014 gegen das Schreiben vom 31.01.2014 als unzulässig verworfen. Nach § 62 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte zulässig. Das angefochtene Schreiben sei aber kein Verwaltungsakt. Eine Entscheidung über einen Rechtsanspruch der Klägerin zu 1) sei nicht getroffen worden.
5Hiergegen haben die Kläger am 22.04.2014 Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben und beantragt, den Bescheid vom 31.01.2014 aufzuheben, hilfsweise die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten aufgrund des Schreiben vom 31.01.2014 zu übernehmen. Sie haben außerdem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren beantragt.
6Es sei weder für die Klägerin noch für die Bevollmächtigte erkennbar gewesen, dass das Schreiben vom 31.01.2014 lediglich ein Informationsschreiben sein sollte. Aufgrund des falschen Datums und der Bezeichnung "Belehrung" sei vielmehr der Eindruck erweckt worden, es liege ein Bescheid vor. Jedenfalls dem Hilfsantrag sei daher statt zu geben.
7Mit Beschluss vom 21.08.2014 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klage biete keine Aussicht auf Erfolg, weil es sich bei dem angefochtenen Schreiben lediglich um ein Informationsschreiben handele, dem keine Verwaltungsaktqualität zukomme (BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 70/06 R). Hinsichtlich des Hilfsantrags habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg, weil die Frage der Kostenerstattung lediglich im Rahmen der Kostengrundentscheidung zu berücksichtigen sei und nicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertige.
8Gegen den am 04.09.2014 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 29.09.2014 Beschwerde eingelegt.
9II. Die Beschwerde der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.
10Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
11Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
12Die von den Klägern erhobene Klage hat weder hinsichtlich des Haupt- noch hinsichtlich des Hilfsantrags hinreichende Aussicht auf Erfolg.
13Hinsichtlich des Hauptantrags auf Aufhebung des Bescheides vom 31.01.2014 gilt dies unabhängig davon, ob dieses Schreiben als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist oder nicht, weil es - wie die Kläger selbst erkannt haben- jedenfalls durch das korrigierte Schreiben vom 21.02.2014 gegenstandslos geworden ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung ist daher nicht ersichtlich. Dies gilt hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3) auch deshalb, weil diese überhaupt nicht Adressat des Schreibens vom 31.01.2014 waren, das sich ausdrücklich nur an die Klägerin zu 1) richtete.
14Auch die mit dem Hilfsantrag begehrte Kostenerstattung für die Erhebung des Widerspruchs kann dementsprechend allenfalls der Klägerin zu 1) zustehen. Eine diesbezügliche Anspruchsgrundlage ist aber auch für die Klägerin zu 1) nicht ersichtlich. Maßgebliche Rechtsgrundlage könnte allein § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sein. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich war. Nach § 62 SGB X i.V.m. §§ 78 ff. SGG muss sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt richten. Ein Widerspruch gegen sonstige Mitteilungen der Behörde ist unzulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 83 RdNr. 3) und kann daher auch keinen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 63 SGB X begründen. Bei dem Schreiben vom 31.01.2014 handelt es sich aber - worauf das Sozialgericht zu Recht hinweist - nicht um einen Verwaltungsakt. Schreiben der Grundsicherungsträger, mit denen diese über die Unangemessenheit von Kosten der Unterkunft informieren und den Leistungsempfänger zur Kostensenkung auffordern, sind vielmehr lediglich Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 70/06, juris RdNr. 13; Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, juris RdNr. 29).
15Das Schreiben vom 31.01.2014 ist auch nicht als sogenannter "formeller Verwaltungsakt" anzusehen, gegen den nach der Rechtsprechung des BSG Widerspruch und Anfechtungsklage möglich sind, weil der Anschein vermittelt wird, es werde eine verbindliche Regelung getroffen und der Adressat deshalb mit dem Risiko behaftet ist, dass ihm in Zukunft dieser dann "bestandkräftige Verwaltungsakt" entgegengehalten wird (vgl. hierzu BSG, Urteil 24.07.2003 - B 4 RA 60/02 R, juris RdNr. 18). Ein solcher Anschein wird hier durch das Schreiben nicht vermittelt. Es ist nicht mit dem Begriff "Verwaltungsakt" "Bescheid" oder "Verfügung", sondern mit der Überschrift "Belehrung" versehen. Eine Belehrung ist aber gerade keine Regelung. Auch eine Rechtsmittelbelehrung ist dem Schreiben nicht angefügt. Allein der Umstand, dass sich die Belehrung wegen des fehlerhaften Datums auch auf die Vergangenheit bezogen hat, macht aus dem Schreiben keinen formellen Verwaltungsakt. Dies würde zumindest voraussetzen, dass der Anschein erweckt wird, die bereits bewilligten und ausgezahlten Leistungen würden rückwirkend aufgehoben. Ein diesbezüglicher Verfügungssatz lässt sich dem Schreiben aber nicht entnehmen.
16Sonstige Anspruchsgrundlagen, aus denen sich ein Anspruch der Kläger auf Kostenerstattung ergeben würde, sind nicht ersichtlich.
17Die Erstattung von Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gesetzlich nicht vorgesehen (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten, wenn der Sozialrechtsweg gegeben ist, das Sozialgerichtsgesetz, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten, wenn der Sozialrechtsweg gegeben ist, das Sozialgerichtsgesetz, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.