Landessozialgericht NRW Beschluss, 24. Feb. 2014 - L 19 AS 36/14 B ER und L 19 AS 37/14 B

Gericht
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.12.2013 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sowie des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
4Der am 00.00.1995 geborene Antragsteller wohnte u.a. mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Er hat keinen Schulabschluss. Erstmals im Mai 2013 beantragte er beim Antragsgegner die Zustimmung zum Auszug in eine eigene Wohnung und Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung.
5Auf Nachfrage teilte das Jugendamt der Stadt H mit, nach Informationen der Mutter des Antragstellers habe dieser ein großes Drogenproblem. Im Jugendamt seien Fotos der Drogen im Zimmer des Antragstellers vorhanden. Die Mutter wolle den Antragsteller zum Schutz des jüngeren Kindes nicht mehr in ihrer Wohnung haben. Nach Meinung des Jugendamtes komme der Antragsteller in einer eigenen Wohnung jedoch nicht zurecht. Zunächst müsse er drogenfrei werden und wieder regelmäßig zur Schule gehen. Im Hinblick hierauf lehnte der Antragsgegner die Zustimmung zur Anmietung einer eigenen Wohnung in einem Gespräch am 28.05.2013 ab. Dies wiederholte der Antragsgegner am 26.08.2013.
6Am 29.08.2013 unterzeichnete der Antragsteller einen Vertrag über die Anmietung einer Wohnung zu monatlichen Kosten von insgesamt 334,- Euro (240,- Euro Kaltmiete zuzüglich eines Betriebskostenvorschusses von 50,- Euro und eines Heizkostenabschlags von 44,- Euro). Er beantragte die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II.
7Mit Bescheid vom 09.09.2013 bewilligte der Antragsgegner Regelleistungen für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis 31.01.2014 in Höhe von monatlich 306,- Euro. Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligte der Antragsgegner nicht. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
8Am 28.10.2013 beantragte der Antragsteller die Übernahme von Unterkunftskosten. Mit Bescheid vom 06.11.2013 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Widerspruch gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller nicht eingelegt.
9Mit Schreiben vom 18.11.2013 beantragte der Antragsteller die Überprüfung der Nichtgewährung von Unterkunftsleistungen nach § 44 SGB X. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13.01.2014 abgelehnt. Nach Mitteilung der Bevollmächtigten des Antragstellers ist hiergegen Widerspruch eingelegt worden.
10In einer am 04.09.2013 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung, die bis zum 31.01.2014 gültig war, hatte sich der Antragsteller u.a. zu Eigenbemühungen/Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse sowie der Vorlage von Nachweisen hierzu verpflichtet. Die Eingliederungsvereinbarung enthält eine Belehrung hinsichtlich der bei Verstößen zu erwartenden Leistungsnachteile, insbesondere den Hinweis, dass bei einem Verstoß gegen die Vereinbarung von Eigenbemühungen den Arbeitslosengeld II auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt wird.
11In einem Vorsprachetermin am 08.10.2013 teilte der Antragsteller mit, dass er Eigenbemühungen nicht entfaltet habe.
12Nach vorheriger Anhörung (ohne Reaktion des Antragstellers) beschränkte der Antragsgegner durch Sanktionsbescheid vom 20.11.2013 die Leistungen für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 "auf die Leistung für Unterkunft und Heizung". Mit Änderungsbescheid vom 23.11.2013 stellte der Antragsgegner einen Leistungsanspruch von 0,- Euro für Januar 2014 wegen der eingetretenen Minderung aufgrund der Sanktion aus dem Bescheid vom 20.11.2013 fest.
13Am 28.11.2013 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.11.2013 ein. Er beziehe keine Leistungen für Unterkunft und Heizung und aufgrund der eingetretenen Sanktion ab dem 01.12.2013 nun keinerlei Leistungen mehr.
14Am 04.12.2013 hat der Antragsteller die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung dieses Anspruchs begehrt. Wegen Differenzen mit seiner Mutter und deren Lebensgefährten habe er nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit diesen verbleiben können und sei zur Anmietung einer eigenen Wohnung gezwungen gewesen. Nun habe er kein Geld mehr, ihm drohe die Obdachlosigkeit.
15Mit Beschluss vom 19.12.2013 hat das Sozialgericht den hinsichtlich der Gewährung von Regelleistungen als Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 20.11.2013 nach § 86b Abs. 1 S.1 Nr.2 SGG, im Übrigen als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG angesehenen Antrag sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
16Gegen den am 31.12.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 06.01.2014, mit der er beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 20.11.2013 anzuordnen und für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Bescheid vom 06.11.2013 sei ihm nicht bekannt. Sein Existenzminimum sei zu sichern.
17Mit Bescheid vom 06.01.2014 hat der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 20.11.2013 zurückgewiesen. Der Antragsteller habe ohne wichtigen Grund die Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung verletzt. Gem. § 31 a Abs. 2 SGB II sei das Arbeitslosengeld II daher auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung beschränkt. Der Minderungszeitraum umfasse gem. § 31 b Abs. 1 SGB II die Zeit von Dezember 2013 bis Februar 2014.
18Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 10.02.2014 Klage erhoben (S 6 AS 399/14).
19II.
20Der Senat legt die ihrem Wortlaut nach allein auf die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20.11.2013 beschränkte Beschwerde gem. § 123 SGG zugunsten des Antragstellers so aus, dass er sich zugleich gegen die Ablehnung seines Verpflichtungsantrags im Sinne von § 86b Abs. 2 SGG und die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren richtet.
21Auch die so verstandene Beschwerde bleibt erfolglos.
22Weder nach Aktenlage noch aufgrund des Vorbringens des Antragstellers ist zu erkennen, weshalb der Sanktionsbescheid vom 20.11.2013 offensichtlich rechtswidrig sein sollte. Der Antragsteller gibt an, seinen Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung vom 04.09.2013 nicht nachgekommen zu sein und trägt keine nachvollziehbaren Gründe hierfür vor.
23Auch die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG hinsichtlich der Bewilligung von Unterkunftskosten bleibt erfolglos.
24Soweit der Antragsteller entsprechende Leistungen ab Februar 2014 begehrt, fehlt es bereits deshalb an einem Anordnungsanspruch, weil der Antragsteller bislang keinen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit ab 01.02.2014 gestellt hat. Dies ist gem. § 37 S. 1 SGB II Voraussetzung für einen Leistungsanspruch. Der Antrag vom 29.08.2013 hat sich durch den Bewilligungsbescheid vom 09.09.2013 für die Zeit ab 01.02.2014 erledigt.
25Zudem fehlt ein Anordnungsgrund. Ein solcher liegt nur vor, wenn ein Antragsteller alle zumutbaren Möglichkeiten erfolglos ausgeschöpft hat, die Notlage selbst abzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 15.03.2012 - L 19 AS 298/12 B ER, vom 08.02.2012 - L 19 AS 72/12 B ER, vom 24.11.2010 - L 19 AS 1754/10 B und vom 04.03.2013- L 19 AS 351/13 B ER m.w.N.). Daran fehlt es, wenn ein erforderlicher Weiterbewilligungsantrag nicht gestellt wird.
26Soweit der Antragsteller Unterkunftskosten für die Zeit vor Februar 2014 begehrt, fehlt es ebenfalls an einem Anordnungsanspruch. Der insoweit maßgebliche Ablehnungsbescheid vom 06.11.2013 ist - ebenso wie der auf Regelleistungen beschränkte Bescheid vom 09.09.2013 - bestandskräftig geworden. Der Antragsteller hat ein Überprüfungsantrag vom 18.11.2013 keine Gründe vorgetragen, die eine Rechtswidrigkeit der auf § 22 Abs. 5 SGB II gestützten Ablehnung der Übernahme der Unterkunftskosten rechtfertigen. Allein der Umstand, dass aufgrund des Drogenkonsum des Antragstellers zu Hause Konflikte aufgetreten sind begründet jedenfalls bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung die Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung gem. § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II nicht. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass das Jugendamt, das die Familie des Antragstellers seit Jahren betreut, sich gegen einen Umzug des Antragstellers ausgesprochen hat. Aus den Einlassungen des Antragstellers im Vorsprachetermin am 26.08.2013 wird deutlich, dass die häuslichen Konflikte in erster Linie auf dem Drogenkonsum beruhen. Der Leistungsträger nach dem SGB II ist jedoch nicht zur Zusicherung der Anmietung einer Wohnung verpflichtet, um dem jungen Hilfebedürftigen einen ungestörten Drogenkonsum zu ermöglichen.
27Hinsichtlich der Nichtgewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II nimmt der Senat ergänzend auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG Bezug. Der Verwaltungsakte des Antragsgegners ist zu entnehmen, dass der Vermieter die Wohnung mittlerweile gekündigt hat. Hinweise auf die zwischenzeitliche Erhebung einer Räumungsklage gibt es nicht.
28Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
29Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind gem. §§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
30Prozesskostenhilfe steht weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren zu, weil es der beabsichtigten Rechtsverfolgung an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht mangelt.
31Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.
(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.