Landessozialgericht NRW Urteil, 11. Nov. 2014 - L 18 R 787/11
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 1.3.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist Regelaltersrente.
3Die am 00.00.1925 in Stalino (seit 1961: Donezk) in der früheren Sowjetunion (jetzt Ukraine) geborene Klägerin (Mädchenname: C) wurde im 2. Weltkrieg während der deutschen Besatzung von Stalino von deutschen Besatzungskräften am 10.7.1942 aufgegriffen und zur Zwangsarbeit in das (damalige) Deutsche Reich verbracht. Dort wurde sie vom 20.7.1942 bis zum 24.11.1943 als Arbeiterin bei der Firma T OHG in T/Landkreis B eingesetzt. Nach eigenen Angaben war sie nach der Flucht aus T für einige Wochen (unter dem Namen U C) bis ca. Februar/März 1944 in E in einem Eisenwerk als Gasschweißerin tätig. Nach einem Bombenangriff sei sie von dort nach F gelangt. Ab dem 1.5.1944 sei sie (jetzt unter dem Namen U T) bis zum 17. April 1945 als Hausgehilfin (Hilfskraft) in der Gaststätte "A" (einer Polizeikantine?), I-str. 00, F beschäftigt gewesen. Am 17.4.1945 wurde sie von den Alliierten befreit und kehrte bereits im August 1945 nach Stalino zurück. Dort heiratete sie 1946 einen Mann jüdischen Glaubens. Anschließend lebte sie in der Sowjetunion bzw. zuletzt in Moldawien, wo sie auch eine Altersrente (ohne Berücksichtigung deutscher Zeiten) bezog. Im Jahr 2000 verlegten sie und ihr Ehemann ihren Wohnsitz nach Israel. Dort nahm die Klägerin die israelische Staatsangehörigkeit an. Sie bezieht eine israelische (Sonder-)Altersrente für Späteinwanderer. In der israelischen Rentenversicherung legte sie keine rentenrechtlichen Zeiten zurück.
4Im Dezember 2004 beantragte die Klägerin unter Hinweis (lediglich) auf ihre Tätigkeit bei der T OHG eine Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte leitete den Antrag an die (damalige) Landesversicherungsanstalt (LVA) Sachsen weiter (seit dem 1.10.2005: Deutsche Rentenversicherung (DRV) Mitteldeutschland), die sie zunächst für zuständig hielt. Diese lehnte den Antrag ab, weil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren auch unter Berücksichtigung der behaupteten Beschäftigungszeit nicht erfüllt sei (Bescheid vom 24.2.2005). Mit ihrem Widerspruch wies die Klägerin unter Vorlage einer schriftlichen Erklärung, die sie selbst mit "an Eides Statt" bezeichnete (im Juli 2007 vorgelegte Erklärung ohne Datum in russischer Sprache mit beigefügter deutscher Übersetzung, deren Verfasser nicht erkennbar ist), auch auf die übrigen Tätigkeiten in Deutschland von 1943-1945 hin und äußerte die Rechtsauffassung, sie gelte in der deutschen Rentenversicherung als nachversichert, weil sie im Gebiet des Deutschen Reiches beschäftigt gewesen sei und der Versicherungspflicht unterlegen hätte, wäre sie nicht als Ausländer von der Versicherungspflicht ausgenommen gewesen. Jedenfalls sei ihr für die Arbeit bei der T OHG ein Nachentrichtungsrecht einzuräumen. Die DRV Mitteldeutschland gab den Widerspruch an die Beklagte ab, die den Widerspruch zurückwies, nachdem ihre unter allen Namensvarianten eingeleiteten Ermittlungen zu den behaupteten Tätigkeiten der Klägerin in Deutschland erfolglos geblieben waren, weil der AOK Rheinland/Hamburg (Geschäftsstellen F und E), der AOK Westfalen-Lippe (jetzt: AOK Nordwest), der DRV Westfalen und dem Zentralarchiv der Beklagten Unterlagen, die Mitgliedszeiten belegten, nicht mehr vorlagen: Eine Beitragsentrichtung sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten hätten auch nach umfangreichen Ermittlungen nicht festgestellt werden können. Ein Recht auf freiwillige Versicherung zur Erfüllung der Wartezeit bestehe schon deshalb nicht, weil kein Beitrag zur deutschen Rentenversicherung vorliege. Auch bestehe kein Recht auf fiktive Nachversicherung, weil die Klägerin bereits im August 1945 wieder in ihre Heimat zurückgekehrt sei (Widerspruchsbescheid vom 7.10.2008).
5Am 17.12.2008 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben und ihr Rentenbegehren weiter verfolgt. Jedenfalls die Beschäftigung in F sei als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen, weil ab dem 1.4.1944 auch sog. "Ostarbeiter", zu denen sie gehört habe, versicherungspflichtig gewesen seien. Für diesen Zeitraum spreche sehr viel mehr für als gegen eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Dazu legte sie eine Bescheinigung der Stadt F vor, aus der sich ergibt, dass vom 1.4.1944 bis 17.4.1945 eine U T (*00.00.1926 in Stalino, "kath.") unter der Anschrift I-str. 00 in F als Hausgehilfin gemeldet war (vermittelt durch das Arbeitsamt F) und dass damals unter der gleichen Adresse die Eheleute X und C Q eine Gaststätte führten.
6Die Beklagte hat gemeint, für die Zeit vom 1.5.1944 bis 17.4.1945 sei eine Beitragsentrichtung nicht glaubhaft gemacht.
7Das SG hat die Klage abgewiesen: Auf die allgemeine Wartezeit anrechenbare Beitragszeiten lägen nicht vor. Es sei nach dem Ergebnis der im Verwaltungsverfahren durchgeführten umfangreichen Ermittlungen der Beklagten nicht glaubhaft gemacht, dass die Klägerin vom 20.7.1942 bis zum 24.11.1943 und/oder vom 1.5.1944 bis zum 17.4.1945 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, aus dem Beiträge zur damaligen Invalidenversicherung entrichtet worden sind. Ein Recht auf fiktive Nachversicherung bestehe nicht, weil sie ihren Wohnsitz bereits im August 1945 dauerhaft wieder in ihr Heimatgebiet verlegt habe (mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil vom 1.3.2011, den Klägerbevollmächtigten zugestellt am 26.5.2011).
8Mit ihrer Berufung vom 22.8.2011 macht die Klägerin geltend, ihr könne nicht entgegen gehalten werden, dass bei den Einzugsstellen und im Kartenarchiv keine Unterlagen mehr vorliegen. Für die Versicherungspflicht sprächen die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Arbeitsbedingungen der sog. "Ostarbeiter" während des 2. Weltkrieges. Diese seien zunächst in einem eigens geschaffenen "Beschäftigungsverhältnis eigener Art" beschäftigt worden, ohne dass ein Arbeitsverhältnis mit sozialversicherungsrechtlichen Bindungen begründet wurde. Für diese Zeiten bestehe ein Recht auf Nachentrichtung der Versicherungsbeiträge, da die Vorschriften über den Ausschluss der "Ostarbeiter" von der Anwendung des Sozialversicherungsrechts als nichtig anzusehen seien. Mit Wirkung zum 1.4.1944 seien "Ostarbeiter" sozialversicherungspflichtig geworden. Es sei nicht ersichtlich, dass ausgerechnet im Fall der Klägerin eine Ausnahme vorgelegen habe; es müsse von der Beitragstreue der NS-Behörden ausgegangen werden. Die über den Ehemann erfolgte, auf ihren früheren Erzählungen beruhende Angabe, für die Tätigkeit in F sei lediglich Kost und Logis gewährt, jedoch kein Entgelt gezahlt worden, sei nachvollziehbar, weil nach Abzug der Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Sachleistungen und Abgaben nicht mehr viel übrig geblieben sein dürfte.
9Erneute Anfragen der Beklagte bei ihrem Kartenarchiv sowie demjenigen der DRV Westfalen zu allen Namensvarianten sind (wiederum) erfolglos geblieben. Da die sog. "Ostarbeiter" erst mit Wirkung zum 1.4.1944 in die Rentenversicherung einbezogen worden seien, habe bis zum 31.3.1944 keine Pflicht bestanden, für "Ostarbeiter" Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Für die Zeit ab 1.4.1944 sei eine Beitragsentrichtung nicht überwiegend wahrscheinlich. Damals seien Hausgehilfinnen rentenversicherungspflichtig gewesen, wenn sie gegen Entgelt beschäftigt waren. Dagegen habe Versicherungsfreiheit bestanden, wenn freier Unterhalt gewährt wurde. Aber auch das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses lasse noch nicht darauf schließen, dass Beiträge gezahlt worden sind.
10Ermittlungen des Senats bei der Gemeinde T, der Stadt E, der U AG, bei der AOK Nordwest und beim Bundesarchiv Koblenz sind ergebnislos geblieben. Der Internationale Suchdienst (IST) in Bad Arolsen und die Stadt F - Stadtarchiv - haben Tätigkeiten in T und F wie bereits zuvor aktenkundig bestätigt.
11Die Beteiligten haben sich mit einer (erneuten) Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
13Entscheidungsgründe:
14A. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise ausdrücklich auch in zweiter Instanz einverstanden erklärt haben, §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Es widerspricht nicht Artikel 6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskommission (MRK), dass in beiden Tatsacheninstanzen keine mündliche Verhandlung stattfindet. Art 6 Abs 1 MRK schreibt für ein gerichtliches Verfahren grundsätzlich mindestens eine (öffentliche) mündliche Verhandlung vor. Dies soll eine besondere Gewähr für die Wahrung des (unmittelbaren) rechtlichen Gehörs durch Gelegenheit zum mündlichen Vortrag bieten (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 4; BSG Beschlüsse vom 9.10.2014, Az B 13 R 157/14 B und vom 30.7.2009, Az B 13 R 187/09 B). Mit Art 6 Abs 1 MRK in Einklang stehen indes nationale Rechtsvorschriften wie § 124 Abs 2 SGG, die ein Abweichen von diesem Grundsatz erlauben, wenn - wie hier - alle Beteiligten eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich halten und deshalb ausdrücklich auf diese verzichten (vgl obiter dictum in: BSG, Beschluss vom 21.6.1994, AZ: 9 BV 38/94). Das entspricht dem allgemein geltenden Rechtsgrundsatz "volenti non fit iniuria" (Dem Einwilligenden geschieht kein Unrecht).
15I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere am 22.8.2011 fristgerecht eingelegt worden. Das Urteil vom 1.3.2011 wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 26.5.2011 zugestellt. Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt drei Monate seit der Zustellung, §§ 153 Abs 1 iVm 87 Abs 1 S 2, 151 SGG (allgemeine Meinung, vgl Bundessozialgericht (BSG) SozR Nr 11 zu § 151 SGG), und endete erst mit Ablauf des 26.8.2011.
16II. Die Berufung ist unbegründet.
17Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 24.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.10.2008 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Regelaltersrente abgelehnt hat. Das Begehren der Klägerin ist nach ihrem Sachvortrag auf Aufhebung des sie belastenden ablehnenden Bescheides und Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung deutscher Beitragszeiten und - erforderlichenfalls - Zulassung zur (Nach-)Entrichtung von Beiträgen gerichtet.
18Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.10.2008 ist nicht rechtswidrig und beschwert die Klägerin nicht, § 54 Abs 2 S 1 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach der hier maßgeblichen Vorschrift des § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (im Folgenden: aF).
19Der Bescheid vom 24.2.2005 ist nicht allein deshalb aufzuheben, weil er von der örtlich unzuständigen DRV Mitteldeutschland erlassen wurde (vgl dazu: Art 3, 29 Abs 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom vom 17.12.1973, BGBl 1975 II S 245ff, idF des Änderungsabkommens vom 7.1.1986, BGBl 1986 II S 862ff, wobei die Beklagte seit dem 1.10.2005 Nachfolgerin der dort genannten LVA Rheinprovinz ist). Denn ein Verwaltungsakt, der nicht nach § 40 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nichtig ist, ist nicht allein deshalb aufzuheben, weil er unter Verletzung von Vorschriften (u.a.) über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, § 42 S 1 SGB X. Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, § 40 Abs 3 SGB X.
20Nach § 35 SGB VI aF erhalten Versicherte Regelaltersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Diese Vorschrift gilt bei Geltendmachung des Anspruchs nach dem 31.3.1992 (hier: im Jahr 2004) auch, wenn der Anspruch bereits vor dem 1.1.1992 entstanden ist, §§ 300 Abs 1, 302 Abs 1 SGB VI. Die Klägerin hat zwar 1990 das 65. Lebensjahr vollendet, sie hat jedoch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitrags- oder Ersatzzeiten iSv §§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 und 4, 247 Abs 3 SGB VI nicht erfüllt.
21Bei der Klägerin liegt kein einziger auf die Wartezeit anrechenbarer Kalendermonat mit Beitragszeiten vor. Es ist nicht (mindestens) glaubhaft gemacht, dass die Klägerin vom 20.7.1942 bis 17.4.1945 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war und für sie Beiträge entrichtet wurden oder als entrichtet gelten (dazu unter 1.); eine fiktive Nachversicherung scheidet aus (dazu unter 2.). Ersatzzeiten liegen nicht vor (dazu unter 3.). Auch eine Nachentrichtung von Beitragen zur Rentenversicherung kommt nicht in Betracht (dazu unter 4.)
221. Beitragszeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge entrichtet worden sind, hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, § 247 Abs 3 S 1 SGB VI. Dabei unterstellt der Senat entsprechend den Angaben der Klägerin als richtig, dass sie nicht nur vom 20.7.1942 bis zum 24.11.1943 als Arbeiterin bei der Firma T OHG in T, sondern im Anschluss daran (unter anderem Namen) zunächst als Gasschweißerin in einer E Fabrik und später (unter anderem Namen und anderem Geburtsdatum) vom 1.5.1944 bis 17.4.1945 als Hausgehilfin oder Hilfskraft in einer Gaststätte in F tätig war. Die Tätigkeiten bis einschließlich März 1944 waren nach dem damals geltenden Reichsversicherungsgesetzen nicht versicherungspflichtig, so dass schon deshalb keine Beiträge entrichtet sein können. Die Klägerin gehörte nämlich zu den sog. "Ostarbeitern", also zu den Arbeitskräften "nichtdeutscher Volkszugehörigkeit" aus dem "Reichskommissariat Ukraine" iSv § 1 der Verordnung über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter vom 30.6.1942 (RGBl I S. 410). Diese sog. "Ostarbeiter" unterlagen bis zum 31.3.1944 nicht der Versicherungspflicht in der (damaligen) Invalidenversicherung (sie erhielten nur Krankenversorgung nach § 3 Satz 2 Verordnung über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter vom 30.6.1942 und es wurde eine Ostarbeiterabgabe an das Deutsche Reich nach §§ 10 f dieser Verordnung entrichtet; vgl BSG Urteil vom 23.5.1995, Az 13 RJ 67/91, juris RdNr 19 f).
23Aber auch für die Beschäftigung ab 1.5.1944 in der Gaststätte "A" (oder ähnlich) in F sind Versicherungspflicht und Beitragsentrichtung nicht einmal glaubhaft gemacht, § 286a Abs 1 Satz 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift sind Zeiten vor dem 1.1.1950 als Beitragszeiten anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde und dafür Beiträge gezahlt worden sind. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl § 23 Abs 1 S 1 SGB X, der insoweit eine auch für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Definition enthält), also mindestens mehr dafür als dagegen spricht (Beweismaßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit). Das ist hier nicht der Fall.
24Zwar hatten ab dem 1.4.1944 auch sog. "Ostarbeiter" Sozialversicherungsbeiträge nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze zu entrichten (§ 11 Abs 1 Satz 1 Verordnung über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter vom 25.3.1944, RGBl I S 68). Das Arbeitsentgelt war am Ende des im Betrieb üblichen Lohnabrechnungszeitraums nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie des Gegenwerts für gewährte Sachleistungen in bar auszuzahlen (§ 3 Abs 10 Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter vom 26.3.1944), wobei für Unterkunft 0,50 Reichsmark und für Normalverpflegung 1,00 Reichsmark abzuziehen waren (§ 8 Abs 1 dieser Durchführungsverordnung). Für die Klägerin sind Versicherungspflicht und Beitragsentrichtung entgegen ihrer Auffassung gleichwohl nicht überwiegend wahrscheinlich.
25Nach § 1226 Abs 1 Nr 1 RVO in der zur Zeit ihrer Beschäftigung maßgeblichen Fassung (aF) bestand Versicherungspflicht in der (damaligen) Invalidenversicherung bei einer Beschäftigung als Arbeiter, Geselle oder Hausgehilfe gegen Entgelt. Nach § 1227 RVO aF war eine Beschäftigung versicherungsfrei, für die als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wurde. Freier Unterhalt ist, was zur unmittelbaren Befriedigung notwendiger Lebensbedürfnisse erforderlich und bestimmt ist und den persönlichen Bedarf nicht übersteigt. Dazu gehören sogar unbedeutende Barzahlungen, zB Taschengeld. Erst wer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ein über den freien Unterhalt hinausgehendes Entgelt - einen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Barlohn oder entsprechende Sachwerte - bezog, war versicherungspflichtig nach § 1226 Abs 1 Nr 1 RVO aF (BSG Urteil vom 31.8.1978, Az 4/5 RJ 46/77, juris RdNr 14).
26Nach diesen Grundsätzen war die Klägerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Gaststätte der Eheleute Q in F versicherungspflichtig beschäftigt, weil nicht mehr dafür als dagegen spricht, dass sie neben freier Unterkunft und Verpflegung noch ein über ein kleines Taschengeld hinausgehendes Entgelt oder weitere Sachbezüge erhalten hat. Nachweise, dass die Klägerin gegen Entgelt beschäftigt wurde (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Versicherungskarten etc.) liegen nicht vor. Die Klägerin selbst hat nicht vorgetragen, Arbeitslohn erhalten zu haben. Ihr Ehemann hat sogar angegeben, sie habe für die Tätigkeit F und einen Wohnplatz, aber kein (darüber hinaus gehendes) Entgelt erhalten. Hinweise für eine Lohnzahlung oder den Bezug weiterer, nicht unbedeutender Sachwerte bestehen nicht. Die Mutmaßung der Klägerin, dass wegen der Abzüge vom Lohn faktisch kein Zahlbetrag mehr übrig war, ist rein spekulativ und damit allenfalls möglich. Durch substantiierte Angaben der Klägerin selbst oder ihres Ehemanns wird sie nicht bestätigt. Gleichermaßen ist eine Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht. Nachweise über entrichtete Beiträge liegen nicht vor, da keine Versicherungskarten oder sonstige Unterlagen mehr vorhanden sind. Die Klägerin hat weder Unterlagen (Entgeltbescheinigungen, Aufrechnungsbescheinigungen oä) vorgelegt noch substantiiert eine Beitragsentrichtung behauptet. Sämtliche unter Berücksichtigung des Geburtsnamens sowie der bei den Beschäftigungen angegebenen Namen der Klägerin durchgeführten Ermittlungen der Beklagten und des Senats sind insoweit ergebnislos verlaufen.
272. Die Klägerin gilt für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 1.5.1944 bis 17.4.1945 auch nicht als nachversichert. Die Voraussetzungen einer fiktiven Nachversicherung nach Art 6 § 23 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Reichsversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG) vom 25. Februar 1960 (BGBl I S 93) in der seit 1991 geltenden Fassung sind für die Zeiten von Mai 1944 bis April 1945 nicht erfüllt. Nach Art 6 § 23 Abs 1 Satz 1 Buchst a FANG gelten die in § 1 Buchst d Fremdrentengesetz (FRG) genannten Personen, die während des Krieges als ausländische Arbeitskräfte im Gebiet des Deutschen Reichs beschäftigt waren, für die Zeiten als nachversichert, in denen sie der Versicherungspflicht unterlegen haben, ohne dass für sie Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet worden sind oder als entrichtet gelten. Versicherungspflicht im Zeitraum Mai 1944 bis April 1945 ist aber nach den vorangehenden Ausführungen nicht glaubhaft gemacht. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für eine fiktive Nachversicherung für die Zeiten von Juli 1942 bis November 1943 und/oder Februar bis März 1944 nach Art 6 § 23 Abs 1 Satz 1 Buchst b FANG vor (fiktive Nachversicherung für Zeiten, in denen die Personen der Versicherungspflicht unterlegen hätten, wenn sie nicht als Ausländer von der Versicherungspflicht ausgenommen gewesen wären). Die Klägerin ist nicht nach § 1 Buchst d FRG als heimatlose Ausländerin iS des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAuslG) vom 25.4.1951 anzusehen. Nach § 1 Abs 1 HAuslG ist heimatloser Ausländer iS dieses Gesetzes ein fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser, der a) nachweist, dass er der Obhut der Internationalen Organisation untersteht, die von den Vereinten Nationen mit der Betreuung verschleppter Personen und Flüchtlinge beauftragt ist, und b) nicht Deutscher nach Art 116 Grundgesetz ist und c) am 30.6.1950 seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hatte oder die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers auf Grund der Bestimmungen des § 2 Abs 3 HAuslG erwirbt. Die Klägerin erfüllt diese (kumulativen) Voraussetzungen schon deshalb nicht, weil sie bereits im August 1945 wieder in ihre Heimat zurückgekehrt ist. Der Ausschluss ehemaliger Zwangsarbeiter, die - wie die Klägerin - am 30.6.1950 ihren Aufenthalt nicht mehr im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hatten, vom Anspruch auf fiktive Nachversicherung verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BSG Urteil vom 22.3.2006, Az B 12 RJ 1/05 R, juris RdNr 22 f).
283. Auch Ersatzzeiten liegen nicht vor, §§ 51 Abs 4 iVm 250 SGB VI. Es liegt insbesondere keine Ersatzzeit für Zeiten der Freiheitsentziehung und der Freiheitsbeschränkung nach § 250 Abs 1 Nr 4 SGB VI vor. Nach dieser Vorschrift werden Zeiten der Freiheitsentziehung und der Freiheitsbeschränkung im Sinne der §§ 43 und 47 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) und Zeiten einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit sowie Zeiten einer Arbeitslosigkeit bis zum 31. Dezember 1946 und Zeiten eines Auslandsaufenthalts bis zum 31. Dezember 1949, sofern die Arbeitslosigkeit oder der Auslandsaufenthalt durch Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des genannten Gesetzes hervorgerufen worden ist oder infolge solcher Maßnahmen angedauert hat, als Ersatzzeiten angerechnet, wenn der Versicherte Verfolgter im Sinne des § 1 BEG ist. Die Klägerin ist keine Verfolgte iS des § 1 BEG, da sie nicht aus Gründen der "Rasse", sondern aus Gründen ihrer Nationalität verfolgt wurde (vgl BSG Urteil vom 23.5.1995, Az 13 RJ 67/91, juris RdNr 27 ff mwN).
294. Schließlich besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Nachentrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1.4.1944.
30Die Klägerin stützt den von ihr erhobenen Anspruch auf Nachentrichtung bzw auf nachträgliche Zulassung zur Entrichtung von Beiträgen für Beschäftigungszeiten vor dem 1.4.1944 auf eine entsprechende Anwendung des § 197 Abs 3 S 1 SGB VI und beruft sich dazu auf die Entscheidung des BSG vom 23.5.1995 (Az 13 RJ 67/91, juris RdNr 49 f), in der für die frühere Regelung des § 1418 Abs 3 Reichsversicherungsordnung ein solches Nachentrichtungsrecht in einem obiter dictum bejaht wurde.
31Eine entsprechende Anwendung des § 197 Abs 3 SGB VI kommt vorliegend nicht in Betracht, weil es an einer planwidrige Regelungslücke fehlt. Die entsprechende Anwendung einer Norm setzt eine Regelungslücke voraus, die dem erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers zuwider läuft (BSG Urteil vom 6.10.2011, Az B 9 VG 3/10 R, juris RdNr 39 mwN). Im Hinblick auf Ansprüche ehemaliger Zwangsarbeiter auf Wiedergutmachung der durch die Diskriminierung in der Sozialversicherung in ihrer Rentenversicherung entstandenen Schäden liegt aber nach dem Willen des Gesetzgebers mit Art 6 § 23 Abs 1 FANG und dem Gesetz über die Errichtung der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZSiftG) eine abschließende Regelung vor. Für eine analoge Anwendung des § 197 Abs 3 SGB VI bleibt damit kein Raum (BSG Urteil vom 22.3.2006, Az B 12 RJ 1/05 R, juris RdNr 16 ff).
32B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S 1, 193 Abs 1 S 1 SGG.
33C. Der Senat hat die Revision in Kenntnis der bestehenden Rechtsprechung des BSG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, um eine nochmalige Prüfung der Entschädigung von Zwangsarbeiter/-innen durch Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu ermöglichen, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1.
die Regelaltersgrenze erreicht und - 2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, - 3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, - 4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 5.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, - 3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, - 4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 5.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1.
die Regelaltersgrenze erreicht und - 2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.
(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.
(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.
(3a) (weggefallen)
(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.
(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf- 1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat, - 2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.
(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.
(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
- 1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und - 2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.
(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
(1) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat.
(2) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat.
(2a) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
(3) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Zeiten vor dem 1. Januar 1924 sind jedoch nur Beitragszeiten, wenn
- 1.
in der Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November 1948 mindestens ein Beitrag für diese Zeit gezahlt worden ist, - 2.
nach dem 30. November 1948 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein Beitrag gezahlt worden ist oder - 3.
mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.
(1) Fehlen für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die Versicherungsunterlagen, die von einem Träger der Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind, und wären diese in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs aufzubewahren gewesen oder ist glaubhaft gemacht, dass die Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den Umständen des Falles auf dem Wege zum Träger der Rentenversicherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden sind, sind die Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und dass dafür Beiträge gezahlt worden sind. Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
(2) Sind in Unterlagen
- 1.
Arbeitsentgelte in einem Gesamtbetrag für die über einen Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraum hinausgehende Zeit, - 2.
Anzahl und Höhe von Beiträgen ohne eine bestimmbare zeitliche Zuordnung
- 1.
Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente, - 2.
Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 3.
Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente
(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
(2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.
(3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.
(4) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.
(5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.
(6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.
(1) Heimatloser Ausländer im Sinne dieses Gesetzes ist ein fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser, der
- a)
nachweist, daß er der Obhut der Internationalen Organisation untersteht, die von den Vereinten Nationen mit der Betreuung verschleppter Personen und Flüchtlinge beauftragt ist, und - b)
nicht Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist und - c)
am 30. Juni 1950 seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hatte oder die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers auf Grund der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 erwirbt.
(2) Wer seine Staatsangehörigkeit von einem heimatlosen Ausländer ableitet und am 1. Januar 1991 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, steht einem heimatlosen Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(1) Ein heimatloser Ausländer verliert diese Rechtsstellung, wenn er nach dem 30. Juni 1950 eine neue Staatsangehörigkeit erwirbt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) nimmt.
(2) Hat ein heimatloser Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) genommen, so kann er innerhalb zweier Jahre seit dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes oder aus Berlin (West) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach Berlin (West) zurückverlegen. Mit der Rückkehr erlangt er wieder die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers.
(3) Ein fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser, der die Bestimmungen des § 1 Abs. 1a und b erfüllt, nach dem 1. Juli 1948 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hatte und ihn danach außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) verlegt hat, erlangt die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers, wenn er innerhalb von 2 Jahren seit dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes oder aus Berlin (West) rechtmäßig seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach Berlin (West) zurückverlegt.
(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.
(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.
(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
- 1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten des Bezugs von - a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, - b)
Leistungen bei Krankheit und - c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und - 4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.
(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr
- 1.
militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, - 2.
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden, - 3.
während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind, - 4.
in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen - a)
arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder - b)
bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit), - 5.
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder - 5a.
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, - 6.
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.
(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,
- 1.
für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, - 2.
in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist, - 3.
in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn ihm in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 die Freiheit entzogen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn ein ausländischer Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hat und
- 1.
die Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht worden ist, daß der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren hat, oder - 2.
die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist;
(2) Freiheitsentziehungen sind insbesondere polizeiliche oder militärische Haft, Inhaftnahme durch die NSDAP, Untersuchungshaft, Strafhaft, Konzentrationslagerhaft und Zwangsaufenthalt in einem Ghetto.
(3) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter haftähnlichen Bedingungen, Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen und Zugehörigkeit zu einer Straf- oder Bewährungseinheit der Wehrmacht gleichgeachtet.
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 den Judenstern getragen oder unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat.
(2) Hat der Verfolgte unter falschem Namen gelebt, so wird vermutet, daß er in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hat.
(1) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat (Verfolgter).
(2) Dem Verfolgten im Sinne des Absatzes 1 wird gleichgestellt, wer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist,
- 1.
weil er auf Grund eigener Gewissensentscheidung sich unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde oder gegen die sittlich, auch durch den Krieg nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hat; - 2.
weil er eine vom Nationalsozialismus abgelehnte künstlerische oder wissenschaftliche Richtung vertreten hat; - 3.
weil er einem Verfolgten nahegestanden hat.
(3) Als Verfolgter im Sinne des Absatzes 1 gilt auch
- 1.
der Hinterbliebene eines Verfolgten, der getötet oder in den Tod getrieben worden oder an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben ist; - 2.
der Geschädigte, der eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung begangen hat, aber den Beweggrund dieser Handlung verbergen konnte; - 3.
der Geschädigte, der von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen worden ist, weil er irrtümlich einer Personengruppe zugerechnet wurde, die aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen verfolgt worden ist; - 4.
der Geschädigte, der als naher Angehöriger des Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen ist; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte des Verfolgten und die Kinder, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können.
(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.
(1) Die in § 1 Buchstabe d des Fremdrentengesetzes genannten Personen, die während des Krieges als ausländische Arbeitskräfte im Gebiet des Deutschen Reichs beschäftigt waren, gelten für die Zeiten als nachversichert,
- a)
in denen sie der Versicherungspflicht unterlegen haben, ohne daß für sie Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet worden sind oder als entrichtet gelten, - b)
in denen sie der Versicherungspflicht unterlegen hätten, wenn sie nicht als Ausländer von der Versicherungspflicht ausgenommen gewesen wären.
(2) Die Nachversicherung gilt als durchgeführt in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a in dem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherungen, in dem die Versicherungspflicht bestanden hat,
in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b in dem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherungen, in dem die Versicherungspflicht bestanden hätte, wenn der Beschäftigte nicht als Ausländer von der Versicherungspflicht ausgenommen gewesen wäre.
(3) Soweit eine Nachversicherung als durchgeführt gilt, gelten die daraus erworbenen Anwartschaften sowie Anwartschaften aus Beiträgen, die für Zeiten entrichtet worden sind, die vor den in Absatz 1 genannten Zeiten liegen, als bis zum 31. Dezember 1956 erhalten.
(4) Die Weiterversicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften; hierbei gelten die Zeiten der Nachversicherung als Zeiten, für die Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung entrichtet sind.
(5) Für die Feststellung der Leistungen gelten die Vorschriften über die Feststellung von Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bei verlorengegangenen, zerstörten, unbrauchbar gewordenen oder nicht erreichbaren Versicherungsunterlagen entsprechend.
(6) Ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Regelung eine laufende Rente neu festzustellen, so ist die Neufeststellung rückwirkend zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, frühestens zum 1. Januar 1959, vorzunehmen; die Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.
(7) Der Bund erstattet den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen im Versicherungsfall die auf die Zeiten nach Absatz 1 entfallenden Leistungen.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten vom 1. Januar 1992 an nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden.
(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.